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  100. +70
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+ 25
- 23
build/tfgpu-cyberlaywer/Dockerfile View File

@ -3,35 +3,34 @@ FROM tensorflow/tensorflow:2.3.0-gpu
# why 2.3 ? I looked it up on stack overflow
# https://stackoverflow.com/questions/50622525/which-tensorflow-and-cuda-version-combinations-are-compatible
# here is a nice list, which tf version is compatible with which cuda
# full list is here: https://www.tensorflow.org/install/source#gpu .. who knows when one of them will be
# down at some point
# from the cmmand docker run --runtime=nvidia --rm nvidia/cuda:9.0-base nvidia-smi
# you get your installed cuda version running
RUN useradd -ms /bin/bash pluritonian
COPY Translations.txt /home/pluritonian/Translations.txt
# docker copy commands are not longer needed, as everything is
# organized in an overlay on the host system.. creates problems
# with windows, but with docker copy it would create problems
# with the formatting too..
#COPY Translations.txt /home/pluritonian/Translations.txt
#COPY test_runwithgen.py /home/pluritonian/test_runwithgen.py
#COPY test_runwithload.py /home/pluritonian/test_runwithload.py
#COPY generateModels.py /home/pluritonian/generateModels.py
#COPY req.js /home/pluritonian/req.js
#COPY postcommand /home/pluritonian/postcommand
#COPY EndDokumente /home/pluritonian/EndDokumente
#COPY german.model.big /home/pluritonian/german.model.big
#COPY updateDatabase.py /home/pluritonian/updateDatabase.py
#COPY txtFilesInDir2PythonListInTxtFile.py /home/pluritonian/txtFilesInDir2PythonListInTxtFile.py
#COPY pythonlistInTxtFile2NoStopwords.py /home/pluritonian/pythonlistInTxtFile2NoStopwords.py
#COPY pythonlistInTxtFile2lowercase.py /home/pluritonian/pythonlistInTxtFile2lowercase.py
#COPY pythonlistInTxtFile2wordClouds.py /home/pluritonian/pythonlistInTxtFile2wordClouds.py
#COPY FASTsearch.py /home/pluritonian/FASTsearch.py
#COPY fastapi_server.py /home/pluritonian/fastapi_server.py
COPY test_runwithgen.py /home/pluritonian/test_runwithgen.py
COPY test_runwithload.py /home/pluritonian/test_runwithload.py
COPY generateModels.py /home/pluritonian/generateModels.py
COPY req.js /home/pluritonian/req.js
COPY postcommand /home/pluritonian/postcommand
COPY EndDokumente /home/pluritonian/EndDokumente
COPY german.model.big /home/pluritonian/german.model.big
COPY updateDatabase.py /home/pluritonian/updateDatabase.py
COPY txtFilesInDir2PythonListInTxtFile.py /home/pluritonian/txtFilesInDir2PythonListInTxtFile.py
COPY pythonlistInTxtFile2NoStopwords.py /home/pluritonian/pythonlistInTxtFile2NoStopwords.py
COPY pythonlistInTxtFile2lowercase.py /home/pluritonian/pythonlistInTxtFile2lowercase.py
COPY pythonlistInTxtFile2wordClouds.py /home/pluritonian/pythonlistInTxtFile2wordClouds.py
COPY FASTsearch.py /home/pluritonian/FASTsearch.py
COPY fastapi_server.py /home/pluritonian/fastapi_server.py
#USER pluritonian
@ -51,5 +50,8 @@ RUN python generateModels.py
CMD uvicorn --host 0.0.0.0 fastapi_server:app
# these commands are useful, if you want to try out individual steps and keep the container running to
# try out stuff in it by executing interactive shell in the container
#ENTRYPOINT ["tail"]
#CMD ["-f","/dev/null"]

+ 2
- 0
compose/docker-compose.yml View File

@ -15,6 +15,8 @@ services:
- capabilities: [gpu]
networks:
- cyberlaywerNet
volumes:
- '../overlay:/home/pluritonian'
deb-rust-cyberlaywer-interface:
build: ../build/deb-rust-cyberlaywer-interface

+ 48
- 0
overlay/EndDokumente/1_ars___2-09.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,48 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 ARs 2/09
vom
21. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 29. Oktober 2008 i.V.m. dem
Anfrageschreiben der Senatsvorsitzenden vom 2. Januar 2009
- 2 StR 386/08
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlossen:
Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats.
Gründe:
1
Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, "dass ein Härteausgleich
in den Fällen nicht zu gewähren ist, in denen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit Strafen aus ausländischen Verurteilungen nicht vorgenommen
werden kann".
2
Laut Begründung des zugrunde liegenden Beschlusses vom 29. Oktober
2008 (2 StR 386/08) soll dies nur für diejenigen Fälle gelten, in denen eine gemeinsame Aburteilung aller Taten in Deutschland nicht oder allenfalls theoretisch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich gewesen wäre.
-3-
Insoweit steht die Rechtsprechung des 1. Strafsenats der beabsichtigten
3
Entscheidung nicht entgegen.
Nack
Kolz
Elf
Hebenstreit
Jäger

+ 33
- 0
overlay/EndDokumente/1_ars___6-00a.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,33 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 ARs 6/00
vom
21. August 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
hier: Anfrage des 4. Strafsenats vom 14. März 2000 - 4 StR 284/99
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2000 beschlossen:
Der Beschluß des Senats vom 27. Juni 2000 - 1 ARs 6/00 - wird
auf Seite 8 der Begründung in Absatz 2 Satz 1 wegen offensichtlichen Fassungsversehens wie folgt berichtigt und gefaßt:
"Im Zusammenhang mit der im Jahre 1977 erfolgten Neufassung
des § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt: 'Die Nummer 3 lehnt sich an § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (aF)
an, weil beide Fälle miteinander vergleichbar sind. ...' "
Schäfer
Granderath
Wahl
Nack
Schluckebier

+ 565
- 0
overlay/EndDokumente/1_bgs__20-09.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,565 @@
Bundesgerichtshof
Ermittlungsrichter I
I ARs 3/2008
1 BGs 20/2009
In dem Verfahren
der aus den Abgeordneten
Dr. S
.,
Prof. Dr. P . und
St .
bestehenden Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
- Antragstellerin –
gegen
1. den 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
- Antragsgegner zu 1 –
2. den Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, den Abgeordneten K. ,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
- Antragsgegner zu 2 –
-2-
erlässt der Ermittlungsrichter I beim Bundesgerichtshof am 20. Februar 2009 folgenden
B e s c h l u s s:
I.
Der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des
Deutschen Bundestages hat nochmals über den vom Abgeordneten Prof. Dr. P.
am 8. Oktober 2008 schriftlich ge-
stellten Beweisantrag (A-Drs. 586) abzustimmen und ihm –
sollte er weiterhin von mindestens einem Viertel der Mitglieder
des Ausschusses unterstützt werden – (zumindest) mehrheitlich zuzustimmen.
II.
Die weiteren und weitergehenden Anträge werden als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
1
Die Begehren der Antragstellerin zielen auf die ausschussinterne Umsetzung
und Ausführung eines im 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des
Deutschen Bundestages gestellten Antrags auf Beiziehung von Unterlagen der Bundesregierung (Mitteilungen eines BND-Mitarbeiters).
2
1. Der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages wurde am 7. April 2006 eingesetzt, um unter anderem zu klären, „ob und
inwieweit über die in dem Bericht der Bundesregierung [an das Parlamentarische
Kontrollgremium vom 20. Februar 2006] aufgeführten hinaus weitere Informationen
… vom BND vor Beginn und während des Irak-Krieges aus dem Irak an die Zentrale
gegeben wurden und an US-Dienststellen gelangt sind, die für die US-Kriegsführung
von Bedeutung sein konnten oder sogar tatsächlich dafür eingesetzt wurden“ (IV.2.
der BT-Drs. 16/990 und 16/1179), sowie zu klären, „Anfragen welchen Inhalts von
-3-
den US-Stellen an den BND ab Beginn des Jahres 2003 gestellt wurden [und] wie
auf die Anfragen seitens des BND reagiert wurde“ (a.a.O. Ziffern IV.4.).
3
Im Mai 2006 fasste der Untersuchungsausschuss mehrere Beweisbeschlüsse,
die insbesondere die Beiziehung von Unterlagen der Bundesregierung und des BND
zu Weisungen und Aufträgen an im Irak eingesetzte BND-Mitarbeiter sowie deren
Meldungen an die BND-Zentrale (Beweisbeschluss 16-16 vom 18. Mai 2006) und
von weiteren Akten sowie Unterlagen der Bundesregierung und des Bundeskanzleramtes zum Gegenstand hatten (Beweisbeschlüsse 16-17 und 16-27 vom 18. Mai
2006).
4
Im Juni 2008 übermittelte die Bundesregierung dem Untersuchungsausschuss
mehrere Stehordner, die nach dem Schreiben des Bundeskanzleramts vom 30. Juni
2008 – unter Zusicherung der Vollständigkeit – „das Schriftgut des Bundesnachrichtendienstes zu den o.g. Beweisbeschlüssen“ sowie „Schriftgut, … [das] nicht einschlägig im Sinne des Untersuchungsauftrags ist“, enthalten. Die Unterlagen weisen
stellenweise Schwärzungen auf, bezüglich derer – auch zur „Zusammenstellung der
Akten“ – das Bundeskanzleramt auf die „verfassungsmäßigen Grenzen des Beweiserhebungsrechts“ des Untersuchungsausschusses verwies. Teil der Unterlagen sind
in einem mit der VS-Einstufung „Geheim“ versehenen Stehordner enthaltene Schreiben eines BND-Mitarbeiters, die in erheblichem Umfang geschwärzt sind (im Folgenden bezeichnet als „Request for Information“).
5
In der 96. Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 25. September 2008
beantragte der Abgeordnete S.
, die Bundesregierung aufzufordern, „die ‚ge-
weißten’ Stellen in den Akten offen zu legen“. Dieser Antrag wurde von der Ausschussmehrheit abgelehnt.
6
In der 98. Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 8. Oktober 2008 stellte der Abgeordnete Prof. Dr. P.
mündlich folgenden Antrag:
„Der Ausschuss fordert die Bundesregierung auf, die auf den request for information beruhenden Meldungen des Gardisten, die bislang nahezu vollständig ‚geweißt’ sind, dem Ausschuss in ungeweißter Form zu übermitteln.
-4-
Falls die Bundesregierung dieser Aufforderung nicht nachkommt, wird eine
einstweilige Verfügung beantragt.“
7
Nachdem der Antrag zurückgestellt worden war, wies Dr. H.
(Bundes-
kanzleramt) darauf hin, dass die Schwärzungen aus „wohlerwogenen Gründen“ des
Staatswohls vorgenommen worden seien; es handle sich um Informationen eines
anderen Nachrichtendienstes, die „der Gardist … lediglich [als] völlig indoloser Bote“
weitergeleitet habe und bezüglich derer die Bundesregierung nicht disponieren könne. Anschließend verlas der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses noch in
dessen 98. Sitzung folgenden, zwischenzeitlich vom Abgeordneten Prof. Dr. P.
schriftlich vorgelegten Antrag:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Requests for Information des
Verbindungsoffiziers des BND bei US-CENTCOM/FORWARD in Doha in vollständiger Fassung dem 1. Untersuchungsausschuss vorzulegen.“
8
Der als Drucksache (A-Drs.) 586 erfasste Antrag wurde im Untersuchungsausschuss auch im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Organstreitverfahren (Az.: 2 BvE 3/07) sowie die „Dispositionsbefugnis der Bundesregierung“ und die „Verfügungsgewalt des deutschen Nachrichtendienstes“ erörtert,
wobei der Antragsteller seinen Antrag als „Beweiskonkretisierungsantrag“ bezeichnete. Auf die sog. Fristeinrede (die sich darauf bezieht, dass Beweisanträge grundsätzlich bis zum Donnerstag der Vorwoche einzureichen sind) wurde allseits verzichtet.
Anschließend stimmten die Abgeordneten Dr. St.
, Prof. Dr. P.
sowie S.
und damit ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses – für den Antrag, die
„Koalitionsfraktionen“ (Protokoll S. 23) stimmten gegen ihn. Daraufhin stellte der Vorsitzende fest, dass der Antrag mit dem notwendigen Minderheitsquorum beschlossen
worden sei, das Beweismittel sei weder unerreichbar, noch sei die Zulässigkeit gerügt worden. Hiergegen erhob ein Mitglied des Untersuchungsausschusses – noch
während der Sitzung – Einwendungen und verwies darauf, dass es sich nicht um einen Beweisantrag, sondern eine Handlungsaufforderung gehandelt habe, für die
nicht § 17 PUAG gelte, sondern die durch (einfache) Mehrheit abgelehnt werden
könne.
-5-
9
In der Folgezeit fertigte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses den
Beschluss nicht aus und leitete ihn auch nicht der Bundesregierung zu. Dies begründete er in der 100. Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 16. Oktober 2008
damit, dass er prüfe, ob es sich um einen Sach- oder einen Beweisantrag gehandelt
habe und wie es zu werten sei, „dass die Minderheit dem Antrag zugestimmt habe
und die Mehrheit sich nicht wie üblich enthalten, sondern dagegen gestimmt habe“.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 teilte er unter anderem mit, dass der Antrag
nicht als Beweisantrag im Sinn des § 17 PUAG angesehen werden könne; vielmehr
sei der Antrag durch die Ausschussmehrheit (wirksam) abgelehnt worden. Er sehe
sich aus Rechtsgründen daran gehindert, die Zuleitung als Beweisbeschluss an die
Bundesregierung zu veranlassen (Schreiben vom 10. November 2008).
10
2. Die Antragstellerin ist der Ansicht, wegen der Schwärzungen in den Schreiben des BND-Mitarbeiters sei es dem Untersuchungsausschuss nicht möglich, insbesondere Ziffer IV.4. des Untersuchungsauftrags zu erfüllen. Sie ist der Meinung,
dem zulässigen und rechtmäßigen Antrag sei am 8. Oktober 2008 durch einen (wirksamen) Beweisbeschluss entsprochen worden, zumal die Beweiserhebung zulässig
und das Beweismittel erreichbar sei. Auch habe (insbesondere) der Ausschussvorsitzende selbst den Antrag als Beweisantrag behandelt und die Entscheidung über ihn
als Beweisbeschluss bezeichnet. Ein nachträgliches Prüfungsrecht stehe dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses nicht zu.
11
Die Antragstellerin beantragt festzustellen:
1.
Der Antrag zu A-Drs. 586 ist am 8.10.2008 in der 98. Sitzung des 1.
Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen
Bundestages wirksam beschlossen worden,
2.
der Vorsitzende des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages ist verpflichtet, den Beweisbeschluss zu A-Drs. 586 der Bundesregierung unverzüglich zuzuleiten,
-6-
hilfsweise:
der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen
Bundestages wird verpflichtet, unverzüglich eine wirksame Beschlussfassung zum Antrag A-Drs. 596 nachzuholen.
12
Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 fasste die Antragstellerin den Hilfsantrag
„wie folgt“: Es wird festgestellt, dass der 1. Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages verpflichtet ist, den Beweisantrag auf A-Drs.
586 unverzüglich zu beschließen.
13
Die Antragsgegner sind der Ansicht, das vorliegende Antragsverfahren sei bereits unzulässig. Zum einen ziele es der Sache nach auf das bereits in dem Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht verfolgte Begehren und sei Teil
der Auseinandersetzung über die Aktenfreigabe durch die Bundesregierung. Zum
anderen sei der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung nicht
zuständig, weil es sich nicht um einen Beweisantrag im Sinn des § 17 PUAG, sondern um einen Sachantrag gehandelt habe. Auch die unbeanstandet gebliebene Behandlung des in der 96. Sitzung des Untersuchungsausschusses gestellten Antrags
zeige, dass der hier gegenständliche und mit jenem identische Antrag zutreffend als
Sachantrag – und nicht als Beweisantrag – behandelt worden sei, zumal der Antragsteller selbst seinen Antrag nicht als Beweisantrag angesehen habe. Schließlich
sind die Antragsgegner der Meinung, die Anträge seien wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. In der Sache vertreten die Antragsgegner die Auffassung, dass – würde es sich um einen Beweisantrag handeln – die Beweiserhebung
unzulässig und das Beweismittel teilweise unerreichbar sei; unzulässig sei er als
„reine Wiederholung“ und aus Gründen des Geheimnisschutzes und damit des
Staatswohls, unerreichbar sei das Beweismittel, weil die Bundesregierung über die
von den US-Stellen gelieferten Informationen keine Verfügungsgewalt besitze.
14
Die Antragsgegner beantragen,
die Anträge als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
-7-
15
3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insbesondere auf die Antragsschrift
vom 5. Dezember 2008 und die Erwiderung des Vertreters der Antragsgegner vom
12. Januar 2009 Bezug genommen.
II.
16
Das Begehren der Antragstellerin hat teilweise Erfolg. Der Untersuchungsausschuss ist verpflichtet, sich nochmals mit dem vom Abgeordneten Prof. Dr. P.
gestellten Beweisantrag (A-Drs. 586) zu befassen und ihm – sollte er weiterhin von
mindestens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unterstützt werden – (zumindest) mehrheitlich im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG zuzustimmen.
17
1. Die Haupt- und Hilfsanträge sind zulässig.
18
a) Der Statthaftigkeit der Anträge und der Entscheidungsbefugnis des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof stehen weder Art. 93 GG, § 13 BVerfGG entgegen, noch das bereits anhängige Organstreitverfahren oder die Möglichkeit einer
(weiteren) Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit einer Aktenanforderung
des Untersuchungsausschusses gegenüber der Bundesregierung oder einer der in
§ 18 Abs. 1 PUAG aufgeführten Stellen.
19
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist weder unmittelbar noch mittelbar
die im Streitfall (gegebenenfalls) allein vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidende Frage, ob die Bundesregierung gegenüber dem Untersuchungsausschuss zur
Übersendung von (ungeschwärzten) Akten – hier: bezüglich der „Request for Information“ – verpflichtet ist (vgl. §§ 18 Abs. 3, 36 Abs. 1 PUAG). Vielmehr geht es – was
auch die Anträge deutlich machen – um das in § 17 PUAG ausdrücklich geregelte
Verfahren bei der ausschussinternen Behandlung und Entscheidung über den Antrag
zu einer Beweiserhebung und damit einen bezüglich der erforderlichen Zustimmungsquote gegenüber dem Strafprozess zwar modifizierten, hinsichtlich der Ablehnungsgründe (§ 17 Abs. 2 PUAG) aber der Regelung in § 244 Abs. 3 StPO teilweise
entsprechenden Verfahrensabschnitt (vgl. auch BT-Drs. 14/5790 S. 17). Auch wenn
das Beweiserhebungs- und Beweiserzwingungsrecht der Minderheit in Art. 44 GG
wurzelt (vgl. BVerfGE 67, 100, 128, 134), geht es vorliegend mithin nicht (vorrangig)
-8-
um die Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht, sondern die Anwendung der einfachgesetzlichen Regelung des § 17 PUAG. Diese Prüfung ist nicht dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten, sondern obliegt – verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl.
BVerfG, einstweilige Anordnung vom 15. Juni 2006 – 2 BvQ 18/05 [Rdn. 37 ff.]; anderer Ansicht wohl Klein in Maunz/Dürig, Grundgesetz Kommentar, Art. 44 Rdn. 239)
– nach §§ 17 Abs. 4, 36 Abs. 1 PUAG (zumindest auch) dem Ermittlungsrichter des
Bundesgerichtshofs.
20
b) Antragsberechtigt im Sinn des § 17 Abs. 4 PUAG und Antragstellerin ist die
Minderheit eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses als solche,
nicht die Abgeordneten (persönlich), die diese Minderheit bilden (vgl. Gärditz ZParl
2005, 854, 859; Platter, Das parlamentarische Untersuchungsverfahren vor dem Verfassungsgericht, Berlin, 2004, S. 166). Antragsgegner sind – wie in der Antragsschrift
aufgeführt und aus dem jeweiligen Antrag unzweifelhaft zu entnehmen – der Untersuchungsausschuss (1. Haupt- und Hilfsantrag) sowie der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses (2. Hauptantrag; zum Vorsitzenden als möglichem Antragsgegner auch Gärditz ZParl 2005, 854, 868).
21
2. Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 36 Abs. 2 PUAG ist nicht geboten. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses bestehen keine Bedenken, zumal auch von den Verfahrensbeteiligten
weder im vorliegenden Verfahren noch – soweit bekannt – in dem vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Organstreitverfahren (Az. 2 BvE 3/07) entsprechende
Einwände erhoben wurden.
22
3. Die Antragstellerin hat in der Sache teilweise Erfolg.
23
a) Unbegründet sind jedoch die mit den Hauptanträgen verfolgten Begehren.
24
Soweit aufgrund des 1. Hauptantrags festgestellt werden soll, dass der Beweisantrag vom Untersuchungsausschuss wirksam beschlossen wurde, trifft dies
nicht zu. Vielmehr stimmte die Mehrheit der Ausschussmitglieder gegen den Antrag.
Damit war er abgelehnt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG). Dem steht nicht entgegen, dass
nach § 17 Abs. 2 PUAG – sofern die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen – Be-
-9-
weise zu erheben sind, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt wurde. Allein dadurch, dass eine qualifizierte Minderheit einen solchen Antrag stellt oder für ihn stimmt, wird er nicht vom Ausschuss
„wirksam beschlossen“ (vgl. dazu auch unten b. dd.).
25
Infolge der Ablehnung des Antrags war und ist der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses nicht – wie im 2. Hauptantrag begehrt – verpflichtet, den Beweisbeschluss der Bundesregierung zuzuleiten (vgl. § 6 Abs. 2 PUAG).
26
b) Erfolg hat jedoch der entsprechend dem Entscheidungstenor auszulegende
Hilfsantrag. Der Untersuchungsausschuss hat sich nochmals mit dem vom Abgeordneten Prof. Dr. P.
gestellten Beweisantrag (A-Drs. 586) zu befassen und ihm –
sollte er weiterhin von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Ausschusses unterstützt werden – (zumindest) mehrheitlich im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG
zuzustimmen.
27
aa) Bei dem vom Abgeordneten Prof. Dr. P.
gestellten Antrag (A-Drs. 586)
handelt es sich um einen Beweisantrag im Sinn des § 17 Abs. 2, 4 PUAG.
28
(1.) Unter einem Beweisantrag wird im Strafverfahren – soweit vorliegend von
Bedeutung – das Begehren eines Prozessbeteiligten verstanden, mit einem bestimmten, nach der Strafprozessordnung zulässigen Beweismittel eine konkrete, für den
Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch relevante Beweisbehauptung festzustellen (vgl.
Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 51. Aufl., § 244 Rdn. 18; Fischer in Karlsruher
Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl., § 244 Rdn. 69 ff., 79 jeweils m.w.N.).
Er ist mithin durch die Bezeichnung eines Beweismittels und die Angabe der durch
dieses zu beweisenden Behauptung, also eine äußere oder innere Tatsache bzw.
einen Sachverhalt, gekennzeichnet.
29
Diese Anforderungen gelten infolge der Verweisung in Art. 44 Abs. 2 Satz 1
GG im Grundsatz auch für Beweisanträge im Sinn des § 17 Abs. 2 PUAG (vgl. Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund
und Ländern, 2005, § 16 Rdn. 3, 5). Die Angabe des Beweismittels, dessen sich der
Ausschuss bedienen soll, ist auch bei einer im Untersuchungsausschuss begehrten
- 10 -
Beweisaufnahme unerlässlich, schon weil erst dies die Prüfung ermöglicht, ob das
Beweismittel erreichbar ist (§ 17 Abs. 2 PUAG). Ferner muss den Mitgliedern des
Ausschusses vor der Abstimmung über den Antrag als notwendige Grundlage des
eigenen Abstimmungsverhaltens aber auch die Tatsache oder der Sachverhalt bekannt sein, die bzw. der Gegenstand der Beweisaufnahme sein soll. Nicht zuletzt
wird hiervon häufig die Entscheidung abhängen, ob die Beweiserhebung vom Untersuchungsauftrag gedeckt und aus diesem oder anderen Gründen zulässig ist (§ 17
Abs. 2 PUAG). Auch ist erst dann, wenn Beweismittel und Beweisthema klar sind,
eine sachgerechte Entscheidung des Gerichts nach § 17 Abs. 4 PUAG über eine abgelehnte Beweiserhebung möglich. Indes dürfen insofern an einen Beweisantrag keine überzogenen, letztlich nur mehr Formalien betreffende Anforderungen gestellt
werden. So ist es beispielsweise ausreichend, wenn die Angabe des Beweisthemas
vom Antragsteller erst auf Frage eines Ausschussmitglieds nachgeholt wird. Ferner
wird dem Zweck, der der Forderung nach der Mitteilung des Beweisthemas zugrunde
liegt, auch ohne dessen ausdrückliche Angabe entsprochen, wenn das Beweisthema
offensichtlich ist oder aufgrund des Zusammenhangs, in dem der Antrag gestellt
wurde, unzweifelhaft feststeht und ohne weiteres etwa aus dem über die Ausschusssitzung gefertigten Protokoll nachvollzogen werden kann. In solchen Fällen unterliegt
es keinen Bedenken, wenn Beweismittel und Beweisthema erst im Beweisbeschluss
konkret bezeichnet werden (vgl. BT-Drs. 14/2363 S. 13; ähnlich Glauben/Brocker
a.a.O § 16 Rdn. 3).
30
Neben diesen allgemein Beweisanträge betreffenden Grundsätzen gelten für
Anträge, die die Vorlage von Akten im Sinn des § 18 Abs. 1 PUAG betreffen, weitere
Besonderheiten. Akten als solche – als „Gesamturkunde“ – sind nämlich keine Beweismittel im Sinn der Strafprozessordnung für ihren Inhalt. Beweismittel sind insofern vielmehr nur die jeweils einen bestimmten Vorgang oder eine solche Tatsache
betreffenden Eintragungen, also die einzelnen in der Akte enthaltenen Urkunden
(Fischer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung a.a.O. § 244 Rdn. 81
m.w.N.). Die uneingeschränkte Übernahme dieser Bewertung in Bezug auf Akten als
Beweismittel würde indes den Bedürfnissen und Besonderheiten des Verfahrens eines Untersuchungsausschusses nicht gerecht, zumal die Strafprozessordnung selbst
(in § 96 i.V.m. § 94 Abs. 1) zwischen „Akten“ und „Beweismitteln“ zumindest einen
engen Zusammenhang herstellt. Im Strafverfahren werden die der Staatsanwalt-
- 11 -
schaft bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens ohnehin bekannten Ermittlungsmaßnahmen und deren Ergebnisse dem Gericht durch die Übersendung der
Akten unterbreitet und dem Verteidiger auf Verlangen durch Akteneinsicht (§ 147
StPO) übermittelt. Weitgehend auf dieser Grundlage entscheidet das Gericht, welche
Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden sollen; auch für die Prozessbeteiligten, die Beweiserhebungen anregen oder beantragen wollen, sind die in den Akten
niedergelegten Erkenntnisse regelmäßig von besonderer Bedeutung und vor einer
solchen Antragstellung jedenfalls zu bedenken. In ähnlicher Weise dient die Aktenanforderung im Untersuchungsausschuss zunächst regelmäßig der Information der
Ausschussmitglieder (Glauben/Brocker a.a.O. § 17 Rdn. 4, 8; Weisgerber, Das Beweiserhebungsverfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages, 2003, S. 325; Wiefelspütz, Das Untersuchungsausschussgesetz, 2003, S. 232; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 – 2 BvR 1178,
1179, 1191/86 [Rdn. 114]), ist die Aktenübersendung also notwendige – und durch
die Verfassung abgesicherte – Grundlage für die Ausübung des parlamentarischen
Kontrollrechts (vg. BVerfGE 67, 100, 132: „Wesenskern“). Darüber hinaus ist die
Aktenanforderung aber bereits Teil der Beweiserhebung; sie bereitet nämlich die
Beweisaufnahme durch Einführung einzelner Aktenteile im Wege des Urkundenbeweises nach § 31 PUAG vor (vgl. Glauben/Brocker a.a.O. § 15 Rdn. 3, § 16 Rdn. 8,
§ 15 Rdn. 5, § 17 Rdn. 41; ferner Klein in Maunz/Dürig a.a.O. Art. 44 Rdn. 215, 218;
Achterberg/Schulte in v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz,
Art. 44 Rdn. 116; Weisgerber a.a.O. S. 144; zur Unterscheidung „Beweiserhebung“ –
„Beweisaufnahme“: BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1987 – 2 BvR 1178, 1179,
1191/86 [Rdn. 115]). Dienen die Akten mithin aber zunächst der Informationsbeschaffung, so kann – soweit sie die Beweisaufnahme vorbereiten – zumindest im
Regelfall nicht verlangt werden, dass der Antragsteller in seinem Beweisantrag bereits das auf den (ihm regelmäßig jedenfalls im Detail noch nicht bekannten) Inhalt
der Akte bezogene Beweisthema mitteilt; schlichtweg „ins Blaue hinein“ aufgestellte
Behauptungen oder Vermutungen hinsichtlich des Akteninhalts sind von ihm nicht zu
verlangen und wären für die mit der Entscheidung über den Antrag Befassten auch
nicht weiterführend. Die „sinngemäße Anwendung“ der Vorschriften über den Strafprozess (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG; dazu Weisgerber a.a.O. S. 147) gebietet es in
solchen Fällen der Aktenanforderung daher regelmäßig nicht, einen Beweisantrag
nur dann anzunehmen, wenn auch ein konkretes Beweisthema mitgeteilt ist; insofern
- 12 -
genügt vielmehr, dass ein erkennbarer Zusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag besteht (vgl. zu einem „Beweisantrag“ auf Aktenvorlage, dessen Beweisthema
lediglich mit dem „Untersuchungsauftrag“ bezeichnet wurde: BVerfGE 67, 100, 109,
145; im Ergebnis ähnlich BbgVerfG LKV 2004, 177, 178; Glauben/Brocker a.a.O.
§ 16 Rdn. 3).
31
(2.) Auf dieser Grundlage ist der vom Abgeordneten Prof. Dr. P.
gestellten
Antrag (A-Drs. 586) als Beweisantrag im Sinn des § 17 Abs. 2, 4 PUAG zu bewerten.
32
Der Antrag bezeichnete die anzufordernden Unterlagen und es war offensichtlich, dass die Mitteilungen des BND-Mitarbeiters in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Untersuchungsauftrag standen und Beweisthema die dem Antragsteller im
Einzelnen noch nicht bekannten Inhalte der „Request for Information“, jedenfalls aber
schon die Existenz von „Anfragen … von US-Stellen“ im Sinn der Ziffer IV.4. des Untersuchungsauftrags waren.
33
Unerheblich ist demgegenüber, ob der Antrag bereits früher gestellt oder von
einem früheren Beweisantrag umfasst war. Allein dies, also die bloße Wiederholung,
würde dem Antrag nicht die Qualität als Beweisantrag nehmen. Jedoch wäre der Antrag als Beweisantrag unzulässig oder zumindest nicht als solcher zu behandeln,
wenn er trotz bereits erfolgter Beweisaufnahme nochmals gestellt und auf deren bloße Wiederholung gerichtet wäre (vgl. Fischer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung a.a.O. § 244 Rdn. 107). Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Es ist
schon nicht vorgetragen, dass bezüglich der übersandten „Request for Information“
gemäß § 31 PUAG Beweis erhoben wurde. Aber auch wenn auf die bloße Übersendung der Unterlagen abzustellen wäre, würde sich der Antrag nicht auf deren Wiederholung beziehen; denn der Antragsteller will mit seinem Begehren ein Übermittlung der ungeschwärzten Schriftstücke erreichen, nicht aber die erneute Übersendung der im selben Umfang unleserlich gemachten Unterlagen.
- 13 -
34
bb) Der Antrag entspricht auch im Übrigen den sich aus § 17 Abs. 2 Halbs. 1
PUAG ergebenden Anforderungen.
35
Dabei kann dahinstehen, ob er – wie nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 2
PUAG erforderlich – von einer qualifizierten Minderheit (so zwar nicht die amtliche,
aber die gebräuchliche Bezeichnung, vgl. etwa BT-Drs 14/5790 S. 17; BVerfGE 105,
197, 225 f.) oder lediglich einem Ausschussmitglied gestellt wurde. Nach dem Sinn
und Zweck der Regelung (Minderheitenschutz) genügt es, wenn ihm – wie hier – vor
der Abstimmung weitere Mitglieder „beigetreten“ sind und er damit durch eine qualifizierte Minderheit unterstützt wurde.
36
Demgegenüber kommt der Frage, wie der Vorsitzende, der oder die Antragsteller bzw. die weiteren Ausschussmitglieder den Antrag qualifiziert haben, keine
maßgebliche Bedeutung für die hier vorzunehmende Bewertung zu (zu der auf ältere
Gesetzesmaterialien zurückgehenden Bezeichnung als „Beweisvorbereitungsantrag“
bzw. „Beweisvorbereitungsbeschluss“: Glauben/Brocker a.a.O. § 16 Rdn. 8). Im
Rahmen einer nach § 17 Abs. 4 PUAG zu treffenden Entscheidung ist ein Antrag als
Beweisantrag zu behandeln, wenn er den an diesen zu stellenden Anforderungen
entspricht.
37
cc) Der Beweisantrag durfte von der Ausschussmehrheit nicht abgelehnt werden, da keiner der Ablehnungsgründe des § 17 Abs. 2 PUAG vorlag.
38
(1.) § 17 Abs. 2 PUAG ermöglicht die – grundsätzlich zu begründende
(BVerfGE 105, 197, 225; Glauben/Brocker a.a.O. § 27 Rdn. 9) – Ablehnung eines
Beweisantrags nur im Fall der Unzulässigkeit der Beweiserhebung oder der Unerreichbarkeit des Beweismittels.
39
(a.) Der Antrag durfte nicht wegen Unzulässigkeit der Beweiserhebung abgelehnt werden.
40
Unzulässig ist die Beweiserhebung beispielsweise dann, wenn sie durch den
Untersuchungsauftrag nicht gedeckt ist oder gegen verfassungsrechtliche, gesetzli-
- 14 -
che und geschäftsordnungsrechtliche Vorschriften verstößt (BT-Drs. 14/2363 S. 14;
14/5790 S. 17; Risch DVBl. 2003, 1418; Glauben/Brocker a.a.O. § 15 Rdn. 6 f.).
41
Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Allein der Umstand, dass
ein Beweisantrag mehrfach gestellt wurde, macht – unabhängig davon, ob ein solcher Fall hier vorliegt – die Beweiserhebung nicht unzulässig. Ebenso wenig wäre die
Beweiserhebung unzulässig, wenn ein Antrag trotz bereits erfolgter Ablehnung erneut oder wenn er nach durchgeführter Beweiserhebung nochmals gestellt werden
würde (vgl. Fischer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung a.a.O. § 244
Rdn. 107; zur Unterscheidung zwischen der Unzulässigkeit eines Beweisantrags und
der Unzulässigkeit der Beweiserhebung auch Meyer-Goßner a.a.O. § 244 Rdn. 48).
In diesen Fällen wäre die (erneute) Erhebung des Beweises nicht „verboten“, sondern – möglicherweise – der Beweisantrag nicht als solcher zu behandeln oder unzulässig.
42
Auch soweit sich die Antragsgegner auf eine Unzulässigkeit „wegen Geheimnisschutzinteressen“ berufen, vermag dies die Ablehnung des Beweisantrags nicht
zu rechtfertigen. Nach dem Wortlaut des § 96 StPO steht eine „Sperrerklärung“ zwar
schon dem Ersuchen um Übersendung von Akten entgegen. Jedoch wird die im
Strafprozess durch §§ 95, 96 StPO geregelte Aktenanforderung im Verfahren des
Untersuchungsausschusses durch § 18 PUAG modifiziert. Sachlich gerechtfertigt
dadurch, dass regelmäßig allein die aktenführende oder für die „Sperrerklärung“ bzw.
die Herausgabe der Akten verantwortliche Stelle die tatsächlichen Grundlagen und
Hintergründe etwaiger „Geheimnisschutzinteressen“ kennt und bewerten kann, besteht die Verpflichtung der Bundesregierung und der in § 18 Abs. 1 PUAG genannten
Stellen, einem Aktenübersendungsersuchen des Untersuchungsausschusses zu entsprechen „vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen“. Dies – und auch die Regelung in § 18 Abs. 2 PUAG – zeigt, dass der Untersuchungsausschuss ein solches
Ersuchen auch dann stellen darf, wenn zu erwarten ist, dass es aus „verfassungsrechtlichen Gründen“ abgelehnt wird; denn über deren Vorliegen entscheidet die
Bundesregierung oder der zuständige Bundesminister und im Streitfall das Bundesverfassungsgericht – nicht aber schon vorab der Untersuchungsausschuss. Hinzu
kommt, dass – falls schon der Untersuchungsausschuss im Hinblick auf eine drohende oder bereits tatsächlich abgegebene „Sperrerklärung“ der Bundesregierung
- 15 -
von einer mittels Beweisbeschluss einzufordernden Aktenübersendung absehen
müsste – von ihm eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 18 Abs.
3 PUAG nicht mehr eingeholt werden könnte. Nichts anderes gilt, wenn das Aktenübersendungsersuchen in Form eines Beweisantrags gestellt wird.
43
Im Übrigen ist vorliegend zudem zu berücksichtigen, dass die Übersendung
der (nicht oder weniger umfassend geschwärzten) „Request for Information“ bislang
noch nicht in konkretisierter Form Gegenstand eines Beweisantrags oder eines Aktenübersendungsersuchens war. Auch der Beweisbeschluss 16-438 betrifft lediglich
„Aufzeichnungen … zwischen Stellen des BND … und Stellen von Centcom“. Hinzu
kommt, dass die „Request for Information“ nach dem unwidersprochen gebliebenen
Vortrags der Antragstellerin in der Antragsschrift (S. 6) jedenfalls nicht nur aus den
Gründen geschwärzt wurden, die der Vertreter des Bundeskanzleramts in der 110.
Ausschusssitzung vom 18. Dezember 2008 (nochmals) erläuterte (fehlende Dispositionsbefugnis), und er dort zudem ankündigte, dass ein entsprechender Beweisantrag eine – wenn auch nicht aussichtsreiche – Anfrage um Freigabe bei der dispositionsbefugten Stelle zur Folge hätte.
44
(b.) Auch der Ablehnungsgrund der Unerreichbarkeit lag und liegt nicht vor.
45
Unerreichbar sind Beweismittel, bei denen der Untersuchungsausschuss nicht
weiß oder nicht ermitteln kann, wo sie sich aufhalten oder bei denen abzusehen ist,
dass sie auch nach Anwendung der im Untersuchungsausschussgesetz vorgesehenen Zwangsmittel für die Beweiserhebung im laufenden Untersuchungsverfahren
nicht herbeigeschafft werden können (BT-Drs. 14/2363 S. 14; 14/5790 S. 17). Letzteres ist bezüglich der „Request for Information“ aus den oben dargelegten Gründen
nicht der Fall, Unerreichbarkeit aufgrund anderer Umstände ist ersichtlich nicht gegeben.
46
(2.) Ob neben den in § 17 Abs. 2 PUAG aufgeführten Gründen noch weitere
Umstände, wie Verschleppung oder offensichtlicher Missbrauch (BVerfGE 105, 197,
225), die Ablehnung eines Beweisantrags rechtfertigen können oder ob solche Umstände bereits zur Unzulässigkeit der Beweiserhebung führen, bedarf keiner Entscheidung. Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben.
- 16 -
47
dd) Bestand und besteht somit kein tragfähiger Grund für die Ablehnung des
Antrags, waren die Ausschussmitglieder zumindest mehrheitlich (im Sinn des
§ 9 Abs. 4 Satz 1 PUAG) verpflichtet, dem Beweisantrag zuzustimmen, mithin den
Beweisbeschluss zu erlassen (vgl. BT-Drs. 14/2363 S. 14; 14/5790 S. 17; Klein in
Maunz/Dürig a.a.O. Art. 44 Rdn. 198; Risch DVBl. 2003, 1418, 1423; zur entsprechenden Praxis der Untersuchungsausschüsse auch Platter a.a.O. S. 80 mit Beispielen in Fußn. 257). Dies ist nunmehr nachzuholen. Entsprechend war der Hilfsantrag
der Antragstellerin auszulegen (vgl. zum Ziel des Hilfsantrags insbesondere S. 11, 17
der Antragsschrift).
48
Diese Entscheidung des Untersuchungsausschusses kann der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nicht ersetzen, da er andernfalls – weil sein Beschluss nicht Gegenstand oder Grundlage eines Organstreitverfahrens sein kann –
dieses Beweismittel einem solchen verfassungsgerichtlichen Verfahren entziehen
würde (vgl. Risch DVBl. 2003, 1418, 1423 f.). Ob dies auch dann gilt, wenn sich die
Mehrheit des Untersuchungsausschusses trotz einer sie zur Zustimmung verpflichtenden gerichtlichen Entscheidung weigert, den Beweisbeschluss zu erlassen, bedarf
hier keiner Entscheidung.
49
Im Hinblick auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie in Abgrenzung zur im Streitfall insofern allein dem Bundesverfassungsgericht zustehenden
Entscheidungsbefugnis wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die vorliegende
Entscheidung allein den Erlass eines Beweisbeschlusses durch den Untersuchungsausschuss zum Gegenstand hat, nicht aber dessen Vollzug oder gar die Bundesregierung dazu verpflichtet, dem Ausschuss (ungeschwärzte) Akten zur Verfügung zu
stellen.
III.
50
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
51
Ein Gebührentatbestand bezüglich der Gerichtskosten ist nicht ersichtlich, zudem wäre der Bund von der Zahlung dieser Gebühren befreit (§ 2 Abs. 1 Satz
1GKG). Auch für die Überbürdung der Kosten und Auslagen der Antragstellerin bzw.
- 17 -
der Antragsgegner mangelt es an einer Rechtsgrundlage (vgl. zudem § 35 Abs. 1
PUAG).
IV.
Rechtsmittelbelehrung
52
Gegen diesen Beschluss können die Antragstellerin und der Antragsgegner zu
1. Beschwerde einlegen (§ 36 Abs. 3 PUAG). Die Beschwerde ist schriftlich oder zu
Protokoll bei dem Gericht einzureichen, das die angegriffene Entscheidung erlassen
hat (§ 306 Abs. 1 StPO), also beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs. Sie ist
an keine Frist gebunden. Auch besteht für die Einlegung der Beschwerde kein „Anwaltszwang“, die Verfahrensbeteiligten können das Rechtsmittel also auch durch ein
selbst verfasstes Schreiben einlegen und begründen.
Dr. Mutzbauer
Richter am Bundesgerichtshof

+ 129
- 0
overlay/EndDokumente/1_bgs__48-01.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,129 @@
Bundesgerichtshof
Ermittlungsrichter
1 BGs 48/2001
2 BJs 23/01-2
Beschluß
vom 20. April 2001
im Ermittlungsverfahren gegen
unbekannt
wegen des Verdachts eines Verbrechens nach § 129a Abs. 1 StGB
u.a. (gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr in der Nacht zum 9.
März 2001 durch Mitglieder "Autonomer Gruppen)
wird die Anordnung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom
15. März 2001 - 2 BJs 23/01 –
bestätigt.
Hausanschrift:
Herrenstraße 45a
76133 Karlsruhe
Postfach:
76125 Karlsruhe
Telefon:
(0721) 159-0
Telefax:
(0721) 159-829
- 2 -
Gründe:
1. Der Generalbundesanwalt hat auf der Grundlage von § 12 des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen (FAG) mit § 98a StPO mit Anordnung vom 15. März 2001
wegen Gefahr im Verzug – ohne richterliche Gestattung – den folgenden Netzbetreibern
D 1 , T-Mobil GmbH Münster,
D 2, Mannesmann Mobilfunk GmbH,
E plus Mobilfunk GmbH,
E 2, VIAG Interkom Eschborn
aufgegeben, dem Bundeskriminalamt Meckenheim Auskunft zu erteilen, über
sämtliche Aufzeichnungen über Verbindungsdaten, die sich auf Fernmeldeverkehr beziehen, den in der Ortschaft
H.
-R.
unter den
Geodaten
in der Zeit vom
geführt worden ist.
2.
Die Anträge auf richterliche Entscheidung sind zulässig. Ordnet die Staatsanwaltschaft wegen Gefahr im Verzug die Auskunft gemäß § 12 FAG an, so
ist in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die Anrufung
des Gerichts möglich (vgl. Lampe in Strafrechtliche Nebengesetze, FSS
(FAG), RdNr. 23). Bei § 98a StPO folgt dies aus § 98b Abs. 1 Satz 2 StPO.
3.
Die Anordnung des Generalbundesanwalts ist auf der Grundlage von § 12
FAG zu bestätigen.
a)
Der Generalbundesanwalt führt ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Mitglieder "Autonomer Gruppen" wegen des Verdachts eines
Verbrechens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
nach § 129a Abs. 1 StGB.
- 3 Bisher nicht ermittelte Täter verübten in der Nacht zum 9. März 2001 an drei
Orten in Brandenburg und Niedersachsen Anschläge auf Anlagen der Deutschen Bahn AG, indem sie Hakenkrallen in die elektrischen Oberleitungen der
Straßenbahnen einhängten. Die Eisenteile waren so konstruiert, daß die
Stromabnehmer der Lokomotiven sich in den Krallen verfingen und diese mitrissen. Dadurch kam es teilweise zu erheblichen Beschädigungen an den
Oberleitungen. Ein Tatort befand sich auf der Bahnstrecke W.
H.
-L.
im Bereich der Ortschaft H.
-R.
. Dort wurden
durch die von dem Stromabnehmer mitgerissene Hakenkralle die Oberleitung
auf einer Strecke von etwa 250 Metern beschädigt. Die Täter hinterließen am
Tatort ein fünfteiliges HAT-Rohr, mit dessen Hilfe die Hakenkralle offenbar
eingesetzt worden war. Außerdem hinterließen sie eine Comic-Zeichnung, auf
der sich der Satz befindet:
"solange ihr unser Leben missachtet, missachten wir eure Gesetze".
Am 12. /13. März 2001 gingen insgesamt fünf Selbstbezichtigungsschreiben
zu den Anschlägen ein. Darin bekannten sich "Autonome Gruppen" zu den
Anschlägen. Durch die Taten bezweckten sie nicht nur den Widerstand gegen
die Castor-Transporte, sondern sie wollten auch deutlich machen, daß sie die
"herrschenden Verhältnisse" insgesamt ablehnen.
b)
Die Ermittlungen in vorausgegangenen Anschlagsserien gleicher Art haben
ergeben, daß die Täter bei Ausführung der Anschläge Mobiltelefone benutzen. Es ist anzunehmen, daß auch im vorliegenden Fall die Mitglieder der
“Autonomen Gruppen” während der Tatausführung untereinander telefonisch
Kontakt gehabt haben, um die zeitgleiche Ausführung der Anschläge zu gewährleisten und um eine Störung durch unbekannte Dritte möglichst auszuschließen.
Nach den Vermerken des Bundeskriminalamts vom 14.03.2001 (dort unter Nr.
5) und vom 30.3.2001 ist davon auszugehen, daß im Bereich des abgelegenen Tatortes in der vorgenannten Zeit Telekommunikationsverkehr über Mobiltelefone nur in sehr geringem Umfang stattgefunden hat.
- 4 Alle Teilnehmer am Mobilfunkverkehr dieses Bereichs während dieser kommunikationsarmen Zeit kommen deshalb als Tatverdächtige in Betracht. Diese
Annahme ist angesichts des Gewichts des Tatvorwurfs nicht unverhältnismäßig. Da die Erforschung des Sachverhalts und die Ermittlung der Täter auf
andere Weise wesentlich erschwert, wenn nicht sogar aussichtslos wäre, haben die Betreiber der unter 1. genannten Mobilfunknetze gemäß § 12 FAG
Auskunft darüber zu geben, ob und gegebenenfalls mit welchem Mobiltelefon
im Bereich der Ortschaft H.
-R.
in der mutmaßlichen Zeit der
Tatausführung am
zwischen
Uhr Telekommunkationsverkehr stattgefunden hat.
4.
Auf § 98a StPO kann die Maßnahme dagegen nicht gestützt werden. Es mag
dahinstehen, ob überhaupt ein Datenabgleich im Sinne der Rasterfahndung
mit “personenbezogenen Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter
vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen” vorgesehen ist. § 98a
StPO berechtigt jedenfalls nicht zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis.
Dieses umfaßt nicht nur den Inhalt der Telekommunikation, sondern auch deren nähere Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, sowie Ort, Zeitpunkt und Dauer
der Verbindung und Verbindungsversuche. Die Befugnis der Strafverfolgungsbehörden zur Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs
sind in den §§ 100a, 100b bzw. § 12 FAG aber abschließend geregelt. Die
hier gewünschte Information kann daher aufgrund anderer Eingriffsnormen
nicht erlangt werden.
5.
Es bestand Gefahr im Verzug (§ 98 b Abs. 1 StPO). Die angeforderten vollständigen Verbindungsdaten werden üblicherweise von den Mobilfunkbetreibern nur 72 Stunden lang gespeichert. Nach Auskunft des Netzbetreibers TMobil vom 15. März 2001 standen die geforderten Daten an diesem Tag noch
zur Verfügung, sollten aber möglicherweise bereits am 16. März 2001 gelöscht werden. Um einem drohenden Verlust wichtiger Beweismittel zu begegnen, war der Generalbundesanwalt berechtigt, im Rahmen der Eilkompetenz eine Anordnung nach § 12 FAG zu treffen.
Hebenstreit
Richter am Bundesgerichtshof

+ 63
- 0
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@ -0,0 +1,63 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 100/05
vom
1. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2005 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg) vom 20. September 2004 wird als unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Urteilstenor wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung und wegen unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln an eine Person
unter 18 Jahren zum unmittelbaren Verbrauch zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich
der Kosten der Nebenklage, zu tragen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
-3-
Allerdings hat das Landgericht als Große Jugendkammer zwar eine Berufungshauptverhandlung durchführen wollen und deshalb den Urteilsspruch
äußerlich wie in einem Berufungsurteil abgefaßt, jedoch dabei verkannt (vgl.
UA S. 31), daß in diesem Fall der Großen Jugendkammer nur eine Strafgewalt
von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe zugestanden hätte (§ 24 Abs. 2 GVG).
Das Verfahren und das Urteil des Landgerichts sind jedoch hier als erstinstanzlich zu beurteilen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGHSt 21, 229; 23, 283; 31, 63; BGH NStZ-RR 1997, 229).
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Auf den Willen der Kammer, als Berufungskammer oder als erstinstanzliche Strafkammer tätig zu werden, kommt es nicht an (BGH, Beschluss
vom 23. April 1996 - 4 StR 142/96 = NStZ-RR 1997, 22). Das Verfahren
entsprach den Anforderungen auch einer erstinstanzlichen Verhandlung.
Die Große Jugendkammer hat in der Besetzung verhandelt, in der sie
auch als erstinstanzliches Gericht hätte verhandeln können. Ein entsprechender Beschluss, wonach die Jugendkammer in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei
Jugendschöffen besetzt sein sollte, wurde am 12. Mai 2004 gefasst (Bl.
254 d.A.).
Auch ansonsten sind die für das Verfahren erster Instanz geltenden Vorschriften in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht eingehalten worden. Zwar wurden in Anwendung des § 325 StPO Aussagen von in der
Hauptverhandlung nicht erschienenen und zu dieser nicht geladenen
Zeugen durch Verlesung eingeführt. Jedoch erfolgten diese Verlesungen
jeweils in allseitigem Einverständnis. Damit wären sie auch nach dem für
-4-
dem für das Beweisverfahren erster Instanz geltenden § 251 Abs. 2 Nr.
3 StPO zulässig gewesen (vgl. BGHSt 31, 63, 65). Das Urteil des Landgerichts Kempten vom 20. September 2004 ist mithin als erstinstanzliches Urteil anzusehen, eine Überschreitung des Strafrahmens liegt daher nicht vor."
Dem schließt sich der Senat an.
Nack
Wahl
Hebenstreit
Boetticher
Graf

+ 98
- 0
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@ -0,0 +1,98 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 100/12
vom
21. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2012 beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 9. Dezember 2011 aufgehoben, soweit
der Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden
ist, einschließlich der hierzu getroffenen Feststellungen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Tenor der schriftlichen Urteilsgründe wird wie folgt ergänzt:
Die Fahrerlaubnis wird der Angeklagten entzogen, ihr Führerschein wird eingezogen, die Verwaltungsbehörde darf ihr vor Ablauf von noch drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls und Nötigung in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und vier Monaten verurteilt.
2
Das Rechtsmittel der Angeklagten hat Erfolg, soweit ihr Strafaussetzung
zur Bewährung versagt worden ist; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO unbegründet.
-3-
3
Der Verurteilung lag neben einer Nötigung ein Ladendiebstahl (Waren,
insbesondere Katzenfutter, im Wert von 72,46 €) zu Grunde. Die 72-jährige
Angeklagte war schon mehrfach wegen vergleichbarer Vorkommnisse mit Geldund Bewährungsfreiheitsstrafen geahndet worden und hat diese Tat innerhalb
einer Bewährungszeit begangen. Sie war zuletzt am 25. Februar 2008 wegen
zweier Diebstähle aus einem Verbrauchermarkt zu der Freiheitsstrafe von acht
Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung bis 3. März 2012 zur Bewährung ausgesetzt worden war. Deshalb entspricht die nunmehr für den Diebstahl
verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten noch dem Unrechtsund Schuldgehalt der festgestellten Tat. Sie ist nicht unvertretbar hoch und löst
sich noch nicht nach oben von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2003 - 2 StR 54/03, BGHR StGB
§ 46 Abs. 1 Strafhöhe 18).
4
Das Landgericht hat die Frage, ob der Vollzug der gegen die Angeklagte
verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt
werden kann, in den Urteilsgründen nicht erörtert. Dies verstieß schon gegen
§ 267 Abs. 3 Satz 4 StPO, da der Verteidiger den Antrag gestellt hatte, auf Bewährung zu erkennen. Aus sachlich-rechtlichen Gründen sind Urteilsausführungen zur Strafaussetzung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als
Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung geboten erscheint (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 5. März 1997 - 2 StR 63/97; vom 6. März 2012 - 1 StR 50/12,
Rn. 4). Dies war hier der Fall.
5
Zwar muss aus materiell-rechtlicher Sicht die Frage der Aussetzung des
Vollzugs einer verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung in den Urteilsgründen
nicht zwingend ausdrücklich erörtert werden, wenn nach den Feststellungen die
Strafaussetzung völlig fern liegt. Eine Straftat während einer Bewährungszeit
-4-
zeigt schon, dass die frühere Prognose falsch war. Dennoch schließt ein Bewährungsbruch eine günstige Prognose nicht von vorneherein aus. Hat ein Täter etwa erstmals Freiheitsentzug erlitten, kann ihn dies so beeindruckt haben,
dass die Prognose deswegen nunmehr günstig ist (vgl. Schäfer/Sander/van
Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 136, 139 mwN).
6
In dieser Sache war die Angeklagte vom 11. November 2011 bis zum
9. Dezember 2011 - erstmals - in Haft (§ 230 Abs. 2 StPO) in der Justizvollzugsanstalt Aichach. Deshalb lag hier eine Aussetzung der Vollstreckung der
verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung nicht so fern, dass auf eine
Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände im Hinblick auf die der Angeklagten zu stellende Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) und auf das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB verzichtet werden
konnte.
-5-
7
Der Passus zur Fahrerlaubnisentziehung wurde nicht in den Tenor der
schriftlichen Urteilsgründe aufgenommen. Dabei handelt es sich aber lediglich
um ein offensichtliches Schreibversehen, wie den Urteilsgründen und dem verkündeten Urteil ausweislich der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist.
Nack
Wahl
Hebenstreit
Rothfuß
Sander

+ 5
- 0
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@ -0,0 +1,5 @@
In diesem Verfahren wurde das Rechtsmittel ohne weitere Begründung verworfen.
Rechtskräftig ist somit die Entscheidung der Vorinstanz geworden, das Aktenzeichen der
Vorinstanz können Sie der Pressemitteilung entnehmen.

+ 114
- 0
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@ -0,0 +1,114 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 105/15
vom
21. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2015 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. November 2014 soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Dauer des jeweiligen Vorwegvollzugs dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung in der
Entziehungsanstalt
a) des Angeklagten D.
zwei Jahre der gegen ihn ver-
hängten Freiheitsstrafe
b) des Angeklagten M.
ein Jahr sieben Monate und zwei
Wochen der gegen ihn verhängten Jugendstrafe
zu vollziehen sind.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel
und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen erpresserischen
Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schwerer räuberischer Erpressung und versuchtem Computerbetrug schuldig gesprochen
und den Angeklagten D.
zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren,
-3-
den Angeklagten M.
zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und drei Mona-
ten verurteilt. Gegen beide hat es die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und für den Angeklagten D.
den Vorweg-
vollzug der Strafe vor der Maßregel von drei Jahren und einem Monat, für den
Angeklagten M.
einen solchen von zwei Jahren und sieben Monaten be-
stimmt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Sie haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg
(§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
2
1. Der Schuld- und der Strafausspruch erweisen sich als rechtsfehlerfrei.
Zwar ist dem Urteil weder ausdrücklich noch in seinem Gesamtzusammenhang
zu entnehmen, dass die Jugendkammer die gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1
JGG gebotene Prüfung vorgenommen hat, ob von Jugendstrafe wegen der Unterbringung in der Entziehungsanstalt abgesehen werden kann. Aus den Urteilsgründen ergibt sich angesichts der Schwere der Tat aber gleichwohl ohne
weiteres, dass eine Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG ausscheidet (vgl. BGH,
Beschlüsse vom 22. Juli 2009 – 2 StR 240/09; vom 17. September 2013
– 1 StR 372/13 und vom 23. Juni 2015 – 1 StR 243/15).
3
2. Auch die jeweilige Anordnung der Maßregel des § 64 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat aber die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafen vor der Unterbringung fehlerhaft bemessen.
4
Der Senat setzt die Dauer des Vorwegvollzugs – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – fest. Da die jeweils zur Therapie erforderliche
Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt ist, kann der Senat den
Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern (vgl. BGH, Be-
-4-
schlüsse vom 15. Dezember 2010 – 1 StR 642/10 mwN und vom 14. Januar
2014 – 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107, 108).
5
Ausgehend vom Zeitpunkt der Halbstrafe (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB)
von drei Jahren und sechs Monaten für den Angeklagten D.
Jahren ein Monat und zwei Wochen für den Angeklagten M.
und drei
und einer vo-
raussichtlichen Therapiedauer von jeweils einem Jahr und sechs Monaten beträgt die Dauer des festzusetzenden Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe zwei
Jahre für den Angeklagten D.
Wochen für den Angeklagten M.
6
und ein Jahr sieben Monate und zwei
.
Der teilweise Erfolg der Rechtsmittel ist nicht von einer solchen Bedeutung, dass es unbillig wäre, die Beschwerdeführer mit den Kosten und Auslagen in vollem Umfang zu belasten, § 473 Abs. 1 und 4 StPO.
Raum
Rothfuß
Cirener
Jäger
Mosbacher

+ 133
- 0
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@ -0,0 +1,133 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 109/11
vom
31. März 2011
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2011 gemäß den
§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kempten (Allgäu) vom 30. November 2010 wird mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat es ihn in einer
Entziehungsanstalt untergebracht sowie zu einer Schadensersatz- und einer
Schmerzensgeldzahlung an den Geschädigten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, ausschließlich auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Unterbringungsanordnung (§ 349
Abs. 4 StPO) und bleibt im Übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
2. Nach den landgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte am
24. Oktober 2009 gegen 5.00 Uhr einer Spielhalle verwiesen worden, nachdem
er das in einem Automaten steckende Geld eines anderen Gastes eigenmächtig verspielt hatte. Aus „Frust“ hierüber entschloss er sich, den ihm unbekannten, zufällig begegnenden
A.
zusammenzuschlagen. Während dieser
deutlich alkoholisiert war, hatte der Angeklagte eine die Steuerungsfähigkeit
-3-
nicht beeinträchtigende Blutalkoholkonzentration zwischen 0,27 und 0,69 Promille. In der Folge schlug und trat der Angeklagte seinem Zufallsopfer derart ins
Gesicht, dass es mit mehreren Frakturen „regungslos und röchelnd“ am Boden
liegen blieb und mehrfach operiert werden musste.
3
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat das Landgericht
festgestellt: Dieser ist im Oktober 2002 nach Deutschland übergesiedelt. Sowohl in den ersten sechs Monaten hier als auch zuvor in seinem Herkunftsland
Kasachstan hat er „fast jeden Tag“ vor allem Bier und Wodka konsumiert, „bis
er betrunken war“. Bereits in der Folge hat er seinen Alkoholkonsum reduziert,
weil er deshalb „Probleme im Zusammenhang mit Schlägereien bekam“ und
deswegen verurteilt wurde. Den Vorstrafen des Angeklagten, der letztmals am
2. Januar 2006 straffällig geworden ist, liegen dementsprechend u.a. drei im
Jahr 2003 jeweils unter Alkoholeinfluss begangene - mit zwei Geldstrafen zu je
50 Tagessätzen sowie einer zweimonatigen Freiheitsstrafe geahndete - Körperverletzungen zugrunde. Nach der jetzigen Tat hat er seinen Alkoholkonsum auf
„ein bis zwei halbe Bier an drei Tagen unter der Woche“ reduziert und an Wochenenden lediglich noch im Kreis seiner Familie Alkohol getrunken. Der Angeklagte hat Ende 2006 geheiratet und lebt mit seiner Frau und seiner im Folgejahr geborenen Tochter zusammen. Seit Ende 2005 ist er ununterbrochen bei
einer Firma als angelernter Fassadenbauarbeiter beschäftigt.
4
3. Die vom Landgericht bejahten Voraussetzungen der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) liegen danach nicht vor. Es fehlt jedenfalls an einem Hang, Alkohol „im Übermaß“ zu sich zu nehmen. Deshalb
braucht der Senat der Frage, ob die gefährliche Körperverletzung hier als Symptomtat i.S.d. § 64 StGB angesehen werden könnte, nicht nachzugehen.
-4-
5
a) Ein Hang i.S.d. § 64 StGB liegt nämlich nur vor, wenn entweder eine
chronische, auf Sucht beruhende körperliche Abhängigkeit gegeben ist - hierfür
bestehen keinerlei Anhaltspunkte - oder ohne körperliche Abhängigkeit eine
eingewurzelte,
auf
psychische
Disposition
zurückgehende
oder
durch
Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Alkohol (oder andere berauschende Mittel) zu konsumieren, und zwar „im Übermaß“. Dies wäre zu
bejahen, wenn der Angeklagte aufgrund einer - allein in Betracht kommenden psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erschiene. Da er
keine sog. Beschaffungstat begangen hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210), könnte hierauf indiziell hindeuten, wenn der Angeklagte Alkohol in einem solchen Umfang zu sich nehmen
würde, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2003 - 1 StR
406/03, BGHR StGB § 64 Hang 2; BGH, Beschluss vom 6. November 2003
- 1 StR 451/03, NStZ 2004, 384; BGH, Beschluss vom 1. April 2008 - 4 StR
56/08).
6
b) Solches lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Das Landgericht hat
vielmehr festgestellt, dass der Angeklagte seit Ende 2005 ohne Unterbrechung
beim selben Arbeitgeber im Fassadenbau arbeitet, nachdem es ihm bereits etwa zwei Jahre zuvor, also im Alter von 20 Jahren, gelungen war, weniger Alkohol zu trinken. Der Angeklagte lebt seit mehreren Jahren mit seiner Familie zusammen. Auch der Umstand, dass er im Anschluss an die mehr als 13 Monate
vor dem Urteil begangene Tat seinen Alkoholkonsum durchaus steuern, nämlich auf „ein bis zwei halbe Bier an drei Tagen unter der Woche“ erneut reduzieren und an Wochenenden lediglich noch auf im Kreis der Familie getrunkenen
Alkohol beschränken konnte, spricht gegen eine psychische Abhängigkeit (vgl.
BGH, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 2 StR 111/08). Die Tat selbst hat der Angeklagte nur geringfügig alkoholisiert, insbesondere ohne erhebliche Einschrän-
-5-
kung seiner Steuerungsfähigkeit verübt. Da maßgeblich für die Feststellung des
Hanges der Zeitpunkt des Urteils ist, kam den im Jahr 2003 unter Alkoholeinfluss begangenen drei Körperverletzungen entgegen der Ansicht des Landgerichts keine maßgebliche Bedeutung mehr zu. Nach alledem ist für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kein Raum.
7
4. Da das Landgericht die für die Beurteilung eines Hanges wesentlichen
Umstände festgestellt hat, kann der Senat vorliegend ausschließen, dass eine
neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die ein anderes Ergebnis
rechtfertigen würden. Er erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf
den Wegfall der Unterbringungsanordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2003 - 1 StR 451/03, NStZ 2004, 384 mwN).
-6-
8
5. Trotz dieses Teilerfolges der Revision hält es der Senat nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473
Abs. 4 StPO). Es ist nicht erkennbar, dass der Angeklagte das Urteil nicht angefochten hätte, wenn von einer Unterbringung abgesehen worden wäre (vgl.
BGH aaO).
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung
gehindert.
Rothfuß
Rothfuß
Elf
Graf
Sander

+ 270
- 0
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@ -0,0 +1,270 @@
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 111/03
vom
12. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. August
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
-4-
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut - Tiengen vom 17. Mai
2002 werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen trägt die Staatskasse. Die Nebenkläger tragen die
Kosten ihrer Revisionen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte und sein Bruder, der frühere Mitangeklagte M.
G.
, wurden vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Die Revisionen der
Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger richten sich gegen den Freispruch
des Angeklagten, hinsichtlich M.
G.
wurden sie wieder zurückge-
nommen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf eine Verfahrensrüge und die
näher ausgeführte Sachrüge gestützt, die Revisionen der Nebenkläger auf die
Sachrüge, wobei die Ausführungen hierzu im wesentlichen den Ausführungen
der Staatsanwaltschaft entsprechen.
Die im Ergebnis auch vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen
bleiben erfolglos.
-5-
1. Die Strafkammer hat festgestellt:
Die Angeklagten hatten Auseinandersetzungen mit
Ak.
, der im
Zusammenhang mit der Anpachtung eines Lokals durch die Angeklagten
Geldforderungen gegen sie erhob. Sollten die Angeklagten bis 9. November
1998 nicht zahlen, so stand zumindest im Raum, sollte das Lokal Ak. übertragen werden. Am späten Abend des 8. November wurde Ak. telefonisch vom
Angeklagten A. G.
in das Lokal bestellt; er glaubte, er bekomme sein Geld
und fuhr hin, obwohl er stark erkältet war. Seither wurde er nicht mehr lebend
gesehen. Am 5. April 1999 wurde die Leiche des erschossenen Ak. etwa acht
km von dem Lokal entfernt an einsamer Stelle aufgefunden. Sie war in Tischtücher gewickelt, die aus dem Lokal stammten. Der PKW Ak. s, der am späten
Abend des 8. November 1998 noch vor dem Lokal gestanden hatte, war bereits
am 10. November 1998 in der Nähe des Lokals auf einem Parkplatz gefunden
worden.
2. Den Angeklagten war vorgeworfen worden, daß entweder in dem Lokal oder in dessen Nähe einer von ihnen im Einverständnis und im Beisein des
anderen Ak.
erschossen habe; möglicherweise habe aber auch eine dritte
Person ihn auf Veranlassung der Angeklagten und in deren Anwesenheit erschossen.
Nach umfangreicher Beweisaufnahme bejaht die Strafkammer einen erheblichen ("gesteigerten") Verdacht gegen beide Angeklagte, insbesondere
aber gegen den Angeklagten A. G.
, daß sie den Tod Ak. s zu verant-
worten haben. Es bleibe aber völlig unklar, wer geschossen habe und ob dies
auf Grund eines gemeinsamen Tatplans geschehen sei. Es sei möglich, daß
Ak. nur zum Zweck der Einschüchterung in das Lokal einbestellt worden sei.
Immerhin habe der Angeklagte A. G.
durch die Einbestellung Ak. s mit-
-6-
tels eines zunächst von einer Tochter Ak. s angenommenen Telefonanrufs
"fast automatisch" einen Tatverdacht auf sich gelenkt, was gegen eine geplante
Tötung sprechen könne. Auf der Grundlage der Annahme einer Einbestellung
nur zur Einschüchterung sei nicht auszuschließen, daß sich Ak. , wofür angefallene Erkenntnisse zu seiner Persönlichkeit ("uneinsichtig, widerspenstig")
sprechen könnten, bei dieser Besprechung nicht habe beeindrucken lassen.
Dann könne das Treffen auch eskaliert sein, wobei einer der Anwesenden Ak.
erschossen habe. Bei solchem Geschehensablauf könne dies dann aber nur
dem Schützen selbst - gewissermaßen nach den Grundsätzen des "Exzesses"
- zugerechnet werden. Wer der Schütze aber sei, sei nicht festzustellen. Da die
Angeklagten Brüder seien, könne gemäß § 258 Abs. 4 StGB keine Bestrafung
wegen einer Strafvereitelung durch Beseitigung der Leiche erfolgen.
An dieser Beweiswürdigung könne insbesondere auch die Aussage des
Zeugen D.
nichts ändern. Dieser war lange V-Mann für die Polizeidi-
rektion H.
und andere Behörden und im Bereich Rauschgift- und
Falschgeldkriminalität erfolgreich tätig. Er wurde am 6. April 1999 wegen eigener Rauschgiftgeschäfte verhaftet - inzwischen ist er deshalb rechtskräftig zu
drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt - und alsbald aus Sicherheitsgründen aus
dem Raum H.
nach W.
verlegt. Er war ab 9. April 1999 für neun
Wochen Zellengenosse des an diesem Tag verhafteten Angeklagten M.
G.
. Im Juni 1999 meldete sich D.
bei den Behörden und
schilderte im einzelnen, daß sein Zellengenosse ihm gegenüber eingeräumt
habe, Ak. sei von zwei zu diesem Zwecke gedungenen Mördern, Kurden aus
Italien, erschossen worden, weil er wegen seiner Geldforderungen lästig geworden sei; er, M.
G.
, sei aber unschuldig.
-7-
Die Strafkammer konnte aber, auch nach Anhörung des gemäß § 220
StPO in die Sitzung gestellten aussagepsychologischen Sachverständigen
Prof. Köhnken (Kiel) nicht ausschließen, daß D.
absichtlich falsche
Angaben gemacht habe, um sich eigene Vorteile im Zusammenhang mit dem
damals gegen ihn anhängigen Verfahren zu verschaffen.
3. Mit ihrer Verfahrensrüge macht die Staatsanwaltschaft geltend, die
Strafkammer habe einen Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu Unrecht zurückgewiesen. Gestützt war der Antrag auf das
Vorbringen, das Gutachten von Prof. Köhnken weise methodische Mängel auf.
Ohne daß es auf weiteres ankäme, ist die Rüge entgegen § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO nicht zulässig erhoben:
Das Gutachten ist in nicht unerheblichen Teilen durch Bezugnahmen,
z.B. auf Seitenzahlen oder Abschnitte oder durch Zusammenfassungen (z.B.
"einige Realitätskriterien") wiedergegeben. Dies war im Rahmen des Beweisantrags gegenüber dem Landgericht unbedenklich, da diesem das Gutachten
bekannt war und vorlag. Das Revisionsgericht prüft dagegen die Schlüssigkeit
von Verfahrensrügen nur anhand des Revisionsvorbringens. Angesichts der
dargelegten Art der Schilderung vermittelt die Revisionsbegründung nicht die
umfassende Kenntnis des Gutachtens, die erforderlich wäre, um in eine Prüfung darüber einzutreten, ob das Gutachten von Prof. Köhnken, dessen generelle "Sachkunde und ... wissenschaftliche Reputation" die Strafkammer zutreffend ("einer der führenden Wissenschaftler auf dem Gebiet der Glaubwürdigkeitsbegutachtung") bewertet und belegt hat, Methodenfehler enthalten
könnte. Der Senat bemerkt jedoch, daß auch im übrigen das Revisionsvorbringen die Möglichkeit methodischer Mängel nicht naheliegend erscheinen läßt.
-8-
Insoweit verweist er auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts im Anschreiben vom 12. Mai 2003.
4. Das Vorbringen der Revision zur Begründung der Sachrüge richtet
sich gegen die Beweiswürdigung.
a) Kann der Tatrichter nicht die erforderliche Gewißheit gewinnen und
spricht den Angeklagten daher frei, so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt
nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom
26. Juni 2003 - 1 StR 269/02; vgl. auch zusammenfassend Schoreit in KK
5. Aufl. § 261 Rdn. 5 m.N.). Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn
eine vom Tatrichter getroffene Feststellung "lebensfremd erscheinen" mag
(BGH NStZ 1984, 180). Es gibt nämlich im Strafprozeß keinen Beweis des
ersten Anscheins, der nicht auf Gewißheit, sondern auf der Wahrscheinlichkeit
eines Geschehensablaufs beruht (vgl. BGH aaO, Eisenberg, Beweisrecht der
StPO, 4. Aufl. Rdn. 104 m.N.).
Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechtsfehlerhaft,
wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert,
widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr., vgl. BGH aaO; NJW
2002, 2188, 2189 jew.m.N.). Dies ist auch dann der Fall, wenn eine nach den
Feststellungen naheliegende Schlußfolgerung nicht gezogen ist, ohne daß
konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können (vgl.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - 1 StR 269/02; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg,
StPO 25. Aufl. § 261 Rdn. 47). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz
-9-
noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen,
für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (BGH aaO
m.N.).
b) Soweit sich die Revision mit Einzelausführungen gegen die Beweiswürdigung wendet, stützt sie sich in weiten Teilen auf urteilsfremde Tatsachen.
So wird etwa die Aussage des Zeugen D.
eingehend dargelegt und
ein Rechtsfehler darin gesehen, daß das Urteil nicht "überprüft" werden könne,
weil die Urteilsfeststellungen zu den Aussagen dieses Zeugen nicht deckungsgleich mit der genannten Schilderung seien. Ähnlich heißt es in anderem Zusammenhang, die Strafkammer habe bestimmte "in den Urteilsgründen nicht
wiedergegebene Angaben" eines Zeugen nicht in ihre Erwägungen einbezogen.
Bei alledem ist verkannt, daß das Revisionsgericht weder den Gang und
das Ergebnis der Beweisaufnahme rekonstruiert, noch den Akteninhalt mit den
Urteilsgründen abgleicht (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Wahl in NJW Sonderheft für G. Schäfer 2002, 73 m.N.).
c) Auch im übrigen ist ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung weder
von der Revision aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Die zentralen Erwägungen
der Strafkammer, die Art der Einbestellung Ak. s könne gegen eine geplante
Tötung sprechen und die Möglichkeit einer Eskalation ergebe sich aus den zur
Persönlichkeit Ak. s angefallenen Erkenntnissen, knüpfen an konkrete Anhaltspunkte an und überschreiten auch sonst die aufgezeigten Grenzen tatrichterlicher Beweiswürdigung nicht, selbst wenn eine geplante Tat wahrscheinlicher erscheinen mag, als die "Exzesshypothese". Das Revisionsvorbringen - soweit es nicht, wie dargelegt, an urteilsfremde Feststellungen anknüpft - beschränkt sich trotz seiner Ausführlichkeit letztlich insgesamt darauf,
- 10 -
aufzuzeigen, daß auch eine solche Beweiswürdigung möglich wäre. An Formulierungen, wonach etwa bestimmte Überlegungen "nicht überzeugen", weil anderen Gesichtspunkten nicht das "angemessene Gewicht" eingeräumt sei, wird
deutlich, daß die Revision ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Tatrichters setzen will, ohne dabei jedoch Rechtsfehler aufzuzeigen.
d) Auch die Ausführungen des Generalbundesanwalts führen letztlich zu
keinem anderen Ergebnis. So setzt er etwa den Erwägungen der Strafkammer,
die Beseitigung der Leiche spreche nicht gegen eine nicht geplante Tötung, da
eine solche Beseitigung auch improvisiert sein könne, die Erwägung entgegen,
das Nachtatverhalten spreche dafür, daß eine Tötung Ak. s "zumindest bedingt eingeplant" gewesen sei. Auch insoweit ist lediglich eine andere Gewichtung der angefallenen Erkenntnisse vorgenommen. Ähnliches gilt für die
Erwägungen, die daran anknüpfen, daß Ak. damit rechnete, daß sein Aufenthalt in dem Lokal nicht von langer Dauer sein werde oder zu den Ausführungen
zu den festgestellten Aussagen eines Zeugen Ü.
gegenüber der Polizei.
Die Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer aus den Aussagen dieses Zeugen keine für den Angeklagten nachteiligen Schlüsse zieht: Ü. , der
sich im Ermittlungsverfahren "von Vernehmung zu Vernehmung genauer und
besser erinnert habe", sei "intellektuell und psychisch" überfordert gewesen;
seine Aussagen seien widersprüchlich, wobei der Zeuge P.
, ein Verneh-
mungsbeamter, "offen und ehrlich eingeräumt habe, daß er eben den Zeugen
habe reden lassen" ohne den Widersprüchen in der Aussage nachzugehen.
Mit Erwägungen, wonach etwa die Aussagen Ü. s auch anders erklärbar seien und "keine essentiellen, unauflösbaren ... Widersprüche" aufwiesen,
- 11 -
wird zwar die Möglichkeit einer anderen Beweiswürdigung, nicht aber ein
Rechtsfehler im dargelegten Sinne aufgezeigt.
Angesichts der umfangreichen, wenn auch letztlich vergeblichen, wie sie
es ausdrückt, "Anstrengungen" der Strafkammer, ihre Zweifel zu überwinden, in
deren Rahmen sie eingehend auf die von ihr vorgenommene Gesamtwürdigung
aller Indizien verweist, kann der Senat schließlich auch nicht die Sorge teilen,
die Strafkammer könnte gegen den Angeklagten sprechende Indizien aus dem
Blick verloren oder nur isoliert gewürdigt haben.
Nack
Wahl
Kolz
Schluckebier
Elf

+ 60
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 111/03
vom
12. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2003 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die
dem Angeklagten durch Urteil des Landgerichts Waldshut
- Tiengen vom 17. Mai 2002 zuerkannte Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen wird verworfen. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes freigesprochen und ihm Entschädigung für im einzelnen aufgeführte Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere Untersuchungshaft, zuerkannt (§ 8 Abs. 1
Satz 1 StrEG). Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision und gegen die Entschädigungsentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der sofortigen Beschwerde heißt es im Rahmen der Revisionsbegründung lediglich, insoweit solle das Revisionsurteil abgewartet werden.
2. Der Senat hat die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil von
heute als unbegründet verworfen. Er ist zugleich zur Entscheidung über die
sofortige Beschwerde berufen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 StrEG in Verbindung mit
§ 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). Der Ausspruch über die Entschädigung und damit
die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wäre gegenstandslos, wenn der
Senat das Urteil des Landgerichts aufgehoben hätte (vgl. Franke in KK 5. Aufl.
§ 464 Rdn. 14 m.N.). Da Gründe, die auf der Basis des Urteils des Landge-
-3-
richts den Bestand der Entschädigungsentscheidung in Frage stellen könnten
(vgl. z.B. § 6 StrEG), weder von der Staatsanwaltschaft vorgetragen noch sonst
ersichtlich sind, bleibt das Rechtsmittel erfolglos.
3. Der Senat weist auf folgendes hin:
Durch das Urteil vom 17. Mai 2002 wurde auch der damalige Mitangeklagte M
G.
freigesprochen, ihm wurde ebenfalls Entschädigung
zuerkannt. Auch insoweit hatte die Staatsanwaltschaft Revision und sofortige
Beschwerde eingelegt. Die Revision hat sie (noch gegenüber dem Landgericht)
zurückgenommen, die sofortige Beschwerde nicht. Zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist das Oberlandesgericht Karlsruhe berufen (vgl. Franke aaO
Rdn. 13 m.N.).
Nack
Wahl
Kolz
Schluckebier
Elf

+ 67
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@ -0,0 +1,67 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 112/01
vom
24. April 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2001 gemäß § 349
Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 19. Dezember 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil Rechtsanwalt M.
als Verteidiger des
Angeklagten sowie der Angeklagte selbst ausweislich des beweiskräftigen
Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) nach Verkündung des Urteils
auf Rechtsmittel verzichtet haben.
Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit dieses Verzichts begründen
könnten, sind nicht ersichtlich. Das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung
ist insoweit ohne Belang (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302
Rdn. 23 m.w.Nachw.). Überdies liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der
Angeklagte bei Abgabe seiner Verzichtserklärung etwa verhandlungsunfähig
und damit nicht in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung seiner Erklärung zu
erkennen. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche
oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne
des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGH NStZ 1983, 280; BGH bei
Kusch NStZ 1997, 378; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht
3, 16). Ob Verhandlungsunfähigkeit in diesem Sinne vorlag, ist im Wege des
-3-
Freibeweises zu prüfen; der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht (BGH
aaO).
Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich kein Hinweis darauf, daß Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestanden haben. Er hat aktiv an der Verhandlung teilgenommen. Aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer, der sich die beiden berufsrichterlichen Beisitzer angeschlossen haben, ergibt sich, daß der Angeklagte
am letzten Hauptverhandlungstag vor der Urteilsverkündung in fließender
Sprechweise etwa 15- bis 20minütige Ausführungen zu seiner Verteidigung
gemacht hat. Dabei haben sich Anzeichen körperlicher oder psychischer Beschwerden, namentlich von Erschöpfung oder Desorientierung, nicht gezeigt.
Wenn das Landgericht danach keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit
des Angeklagten hatte und solche auch von der Verteidigung nicht geltend
gemacht worden sind, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht
ohne Bedenken bejaht werden (vgl. BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302
Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 16).
Der erklärte Rechtsmittelverzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar
(Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO Rdn. 21 m.w.Nachw.). Die trotz wirksamen
Verzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.
-4-
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Schäfer
Nack
Schluckebier
Boetticher
Schaal

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@ -0,0 +1,69 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 112/11
vom
14. April 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 26. November 2010 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung (§ 370
Abs. 1 Nr. 2 AO) bzw. versuchter Steuerhinterziehung - er hatte in den Jahren
2002 bis 2007 weder Umsatzsteuer- noch Einkommensteuererklärungen abgegeben - wird in allen elf zur Aburteilung gelangten Fällen von den rechtfehlerfrei
getroffenen Feststellungen des Landgerichts getragen.
a) Die vom Angeklagten im Zusammenhang mit der Veräußerung des in
seinem Eigentum stehenden Grundstücks erbrachten und in Rechnung gestellten Architektenleistungen (Vorplanung, Erschließungsplanung, Beantragen der
Baugenehmigung u. dgl.; die Errichtung eines Gebäudes schuldete der Angeklagte nicht) sind als eigenständige, nicht gemäß § 4 Nr. 9a UStG von der Umsatzsteuer befreite Leistungen zu qualifizieren, selbst wenn sie beim Leistungsempfänger in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen
worden sein sollten (vgl. BFH, Urteil vom 19. März 2009 - V R 50/07, BStBl II
-3-
2010, 78; BFH, Urteil vom 24. Januar 2008 - V R 42/05, BStBl II 2008, 697;
BFH, Urteil vom 18. Juli 2001 - V B 30/01 - BFH/NV 2001, 1617; BFH, Urteil
vom 20. Juni 1994 - V B 12/94, BFH/NV 1995, 456; BFH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - V R 17/89, BFH/NV 1994, 198; BFH, Urteil vom 10. September 1992
- V R 99/88, BStBl II 1993, 316).
b) Der Einwand der Revision, der Angeklagte hätte im Falle pflichtgemäßer Abgabe einer Einkommensteuererklärung die von ihm gemeinsam mit
seiner Ehefrau gewählte getrennte Veranlagung widerrufen können, mit der Folge, dass der ihm strafrechtlich zur Last liegende Steuerhinterziehungserfolg
geringer ist, als die Strafkammer ausgehend von getrennter Veranlagung errechnet hat, greift nicht. Denn es wäre rechtsfehlerhaft, im Falle einer durch
Unterlassen begangenen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) hypothetisches Verhalten eines Dritten (hier die notwendige Mitwirkung der Ehefrau des
Angeklagten an einer Änderung der Veranlagungswahl) für die Bestimmung des
durch das Unterlassen bewirkten Taterfolges zu berücksichtigen.
Zwar gesteht § 26 EStG jedem Ehegatten seine eigene Wahl der Veranlagungsart zu. Ehegatten können aber nur einheitlich - entweder zusammen
oder getrennt - veranlagt werden (vgl. BFH, Urteil vom 21. September 2006
- VI R 80/04, BStBl II 2007, 11), so dass der Angeklagte, wollte er die bereits
getroffene Wahl seiner Ehefrau anfechten, deren Mitwirkung bedurft hätte (vgl.
R 26 Abs. 3 S. 2 EStR). Ein Fall, in dem die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Verweigerung des anderen Ehegatten zur Zusammenveranlagung
als unbeachtlich angenommen hat (vgl. BFH, Urteil vom 3. Februar 1987 - IX R
255/84, BFH/NV 1987, 751), liegt nicht vor.
-4-
c) Hinsichtlich der im Eigentum der Ehefrau des Angeklagten stehenden
Grundstücke, die für diese zu Verlusten aus Vermietung und Verpachtung führten, bestehen entgegen dem Revisionsvorbringen keine Anhaltspunkte für das
Vorliegen der Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses i.S.d. § 39 Abs. 2
AO (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03,
NJW 2005, 300), so dass es weiterer Erörterungen, ob ein derartiges Treuhandverhältnis hier missbräuchlich i.S.d. § 42 AO wäre, nicht bedarf.
2. Soweit das Landgericht im Fall 6 der Urteilsgründe (Einkommensteuerhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 2002) die geschuldete Einkommensteuer anhand des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) bestimmt und dabei jeweils die um eine angenommene Umsatzsteuer verminderten Nettobeträge zugrunde gelegt hat,
beschwert dies den Angeklagten nicht. Nach dem für die Gewinnermittlung insoweit maßgeblichen Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG) sind jeweils die Bruttobeträge anzusetzen. Als Betriebsausgabe kann nicht schon eine geschuldete,
sondern nur die im betreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich gezahlte
Umsatzsteuer berücksichtigt werden.
Nack
Hebenstreit
Jäger
Graf
Sander

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@ -0,0 +1,53 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 112/13
vom
10. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 26. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen tragen unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des Urteils für den konkreten Einzelfall
auch die Verurteilung wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung gemäß
§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Für die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung kommt es darauf an, dass die Körperverletzungshandlung unter den konkreten Umständen generell geeignet ist, den Tod des Opfers
herbeizuführen (BGH, Urteile vom 4. September 1996 - 2 StR 320/96, BGHR
StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 8 und vom 13. Januar 2006 - 2 StR
463/05; siehe auch Hardtung, in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl.,
§ 224 Rn. 38). Besteht die Tathandlung im Würgen des Tatopfers oder in anderen Formen der Einwirkung auf dessen Fähigkeit zu atmen, kommt es für das
Vorliegen des Qualifikationsmerkmals auf die Dauer und Stärke der Einwirkung
an (etwa BGH, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, StV 2002, 649, 650).
-3-
Nach den Feststellungen des Landgerichts und seinen Ausführungen in
der Beweiswürdigung hat sich der über 100 kg schwere Angeklagte rittlings im
Rippen- und Bauchbereich seiner Frau, der Nebenklägerin, auf diese gesetzt
und ihr zugleich seine linke Hand so auf Mund und Nase gepresst, dass diese
keine Luft mehr bekam. Aus den vom Tatgericht mitgeteilten und von ihm dem
Urteil zugrunde gelegten Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen ergibt sich, dass durch das beschriebene Aufsitzen des Angeklagten die
Rippen seiner Ehefrau nach oben geschoben wurden sowie aufgrund der
dadurch bewirkten Kompression des Brustkorbs zusätzlich zu dem Verschließen von Mund und Nase eine gefährliche Einschränkung der Atmung herbeigeführt wurde. Das Zusammenwirken beider Einwirkungen des Angeklagten (zum
Zusammenwirken von Würgen und gleichzeitigem Drehen des Kopfes zum Boden, das zu einer weiteren Beeinträchtigung der Atemluftzufuhr führt vgl. BGH,
Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02, StV 2002, 649, 650) erweist sich daher
unter den besonderen Umständen des Einzelfalls als eine das Leben gefährdende Behandlung. Der bereits eingetretenen Vollendung des Qualifikationsmerkmals stand das im Ergebnis erfolgreiche Eingreifen des Sohnes der Nebenklägerin zu ihren Gunsten nicht entgegen.
Rothfuß
Jäger
Radtke
Cirener
Zeng

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@ -0,0 +1,137 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 113/17
vom
20. Juni 2017
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:200617B1STR113.17.0
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts am 20. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2016
a) im Tat 2 der Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafausspruch, der entfällt, und
b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat zudem den Verfall von Wertersatz
in Höhe von 6.710 € angeordnet, für den die Angeklagte in Höhe von 1.500 €
mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten als Gesamtschuldnerin haftet. Die
auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat in dem
-3-
aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und erweist sich im Übrigen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Erwägungen als unbegründet.
2
1. Es liegt kein Verfahrenshindernis vor. Zwar enthält der Eröffnungsbeschluss vom 8. August 2016 ein unzutreffendes Datum, soweit darin die "Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 3. Juni 2016 (Aktenzeichen: 610
Js
) zur Hauptverhandlung zugelassen" wird. Dies führt aber nicht zur
Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses (vgl. hierzu BGH, Urteile vom
3. Oktober 1979 – 3 StR 327/79 und vom 15. November 1983 – 5 StR 657/83,
NStZ 1984, 133).
3
Die Anklageschrift gegen die Angeklagte und den nicht revidierenden
Mitangeklagten datiert auf den 28. Juni 2016 (Aktenzeichen: 610 Js
).
Wenige Seiten vor dieser ist die Abschrift einer Anklage gegen einen anderen
Beschuldigten abgeheftet, die das Datum 3. Juni 2016 trägt. Dem Eröffnungsbeschluss lässt sich aber durch die Angabe allein des die Angeklagte und den
Mitangeklagten betreffenden Rubrums und die zweifache Angabe des Aktenzeichens der Anklage vom 28. Juni 2016 die eindeutige Willenserklärung des
Gerichts entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 1974 – 1 StR 226/74;
MünchKommStPO/Wenske, 1. Aufl., § 207 Rn. 79), dass es die die beiden Angeklagten betreffende Anklage mit dem Aktenzeichen 610 Js
zur
Hauptverhandlung zugelassen hat.
4
2. Die Revision führt aber auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung hinsichtlich der Einzelstrafe für die Tat 2 der Urteilsgründe.
5
a) Das Landgericht hat vier Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge festgestellt und hierfür Einzelstrafen von einem
Jahr und neun Monaten und dreimal einem Jahr und drei Monaten verhängt.
-4-
Einen entsprechenden Schuldspruch hat es aber weder verkündet noch ist er
im Tenor der Urteilsurkunde enthalten.
6
b) Der Senat hat erwogen, ob es sich bei dem Auseinanderfallen von
Schuldspruch und Urteilsgründen um ein offensichtliches Verkündungs- bzw.
Fassungsversehen handelt, wonach eine – vom Generalbundesanwalt beantragte – ausnahmsweise Ergänzung der Urteilsformel zulässig wäre. Die Voraussetzungen für eine solche Abänderung des Urteils liegen hier aber nicht
vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind "offensichtlich" nur
solche Fehler, die sich ohne weiteres aus der Urkunde selbst oder aus solchen
Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage treten und
auch nur den entfernten Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen. Es muss – auch ohne Berichtigung – eindeutig erkennbar sein, was
das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat. Bei dieser Prüfung ist ein
strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer Berichtigung
eine unzulässige Abänderung des Urteils einhergeht (vgl. BGH, Beschlüsse
vom 11. April 2017 – 2 StR 345/16 mwN und vom 22. November 2016 – 1 StR
471/16; Urteil vom 14. Januar 2015 – 2 StR 290/14, BGHR StPO § 267 Urteilsberichtigung 1 mwN; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl.,
§ 268 Rn. 10). Zwar spricht angesichts der späteren Abfassung der Urteilsgründe vieles dafür, dass sich das Landgericht bei dem verkündeten Tenor verzählt hat, jedoch ist dies nicht offensichtlich in dem dargestellten Sinne.
7
Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten in der Anklageschrift vom
28. Juni 2016 insgesamt acht Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge zur Last gelegt. Die zugelassene Nachtragsanklage
vom 21. September 2016 erfasste einen weiteren Fall des Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; mithin waren bei dem Landgericht
neun vorgeworfene Taten anhängig geworden. Das verkündete Urteil bezog
-5-
sich auf vier Taten, für die eine Verurteilung erging (dreimal Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und einmal Beihilfe zu einer solchen
Tat). Ausweislich des verkündeten Tenors und des Tenors der Urteilsurkunde
ist "im Übrigen", mithin für alle noch anhängig gewesenen Tatvorwürfe Freispruch erfolgt. Vor diesem Hintergrund war für die Verfahrensbeteiligten nicht
erkennbar, dass tatsächlich für einen weiteren Tatvorwurf eine Verurteilung
gewollt war, der Freispruch – entgegen des verkündeten Wortlauts – diese weitere Tat nicht erfassen sollte. Anhaltspunkte hierfür haben sich weder aus der
Prozessgestaltung, noch aus dem die Tatvorwürfe teilweise bestreitenden Einlassungsverhalten der Angeklagten ergeben.
8
Jedenfalls bei einer solchen, eindeutig alle anhängigen Taten ergreifenden Fassung des verkündeten Tenors kann allein der Umstand, dass in den
Urteilsgründen mehr Taten festgestellt, bewertet und sanktioniert worden sind,
als es dem verkündeten Urteilstenor entspricht, nicht dazu berechtigen, einen
offensichtlichen Zählfehler anzunehmen (diese Frage offen lassend: BGH, Beschluss vom 17. März 2000 – 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386, wobei sich der
Freispruch ausweislich der Entscheidungsgründe abweichend auf eine bezifferte Fallanzahl bezog). Eine Änderung der Urteilsformel liefe auf eine Durchbrechung des alle nicht verurteilten und noch anhängig gewesenen Vorwürfe erfassenden und rechtskräftig gewordenen Freispruchs hinaus.
-6-
9
c) Da nicht zu bestimmen ist, für welche der Taten, für die das Landgericht eine Einzelfreiheitsstrafe verhängt hat, die Angeklagte nicht verurteilt, sondern freigesprochen worden ist, hebt der Senat die höchste Einzelfreiheitsstrafe
auf und lässt sie entfallen. Der Wegfall der Einsatzstrafe führt zur Aufhebung
des Gesamtstrafenausspruchs. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz ist
von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen.
Raum
Cirener
Fischer
Radtke
Bär

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 114/16
vom
12. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Schuldnerbegünstigung
ECLI:DE:BGH:2016:120516B1STR114.16.0
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2016 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Oktober 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldnerbegünstigung zu
einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt und angeordnet,
dass hiervon 40 Tagessätze für eine „überlange Verfahrensdauer“ als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten hat mit der näher ausgeführten
Sachrüge Erfolg.
I.
2
1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
3
Der als Rechtsanwalt tätige Angeklagte war im Jahr 2006 von dem nichtrevidierenden Mitangeklagten E.
den. Der Mitangeklagte E.
mit der Schuldenregulierung betraut wor-
hatte schon seit dem Jahr 2000 seine Zahlungen
eingestellt und im Jahr 2006 mindestens 900.000 Euro Schulden. Im April 2006
-3-
gab E.
die eidesstattliche Versicherung ab und erklärte dabei, keine pfänd-
bare Habe zu besitzen. Als faktischer Geschäftsführer war er allerdings weiterhin wirtschaftlich im Bau- und Baunebengewerbe tätig.
4
Der Angeklagte wurde im Jahr 2006 von E.
Vertretung und der Vertretung der von E.
regelmäßig mit seiner
faktisch geführten Firmen beauf-
tragt. Der Angeklagte wusste um die finanzielle Situation von E.
und darum,
dass dieser seit geraumer Zeit seine Zahlungen eingestellt hatte. Er wusste
auch, dass E.
s Ehefrau ebenfalls zahlungsunfähig war und eine Schulden-
regulierung anstrebte. Der Angeklagte hatte E.
mitgeteilt, dass eine außer-
gerichtliche Schuldenregulierung nur sinnvoll betrieben werden könne, wenn
eine Geldsumme in Höhe von ca. 5 % der Gesamtschulden zur Verfügung stehe, die den Gläubigern angeboten werden könne. Ausgehend von der Höhe der
bekannten Schulden hatte der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 50.000
Euro genannt. E.
kündigte dem Angeklagten den Eingang von 50.000 Euro
an und erläuterte dazu, sein Schwager gewähre ihm ein Darlehen über diese
Summe zum Zweck der Schuldenbereinigung. Er, E.
, könne frei über dieses
Geld verfügen.
5
Der Schwager des Mitangeklagten E.
,
A.
, überwies
auf ein Rechtsanwaltsanderkonto des Angeklagten am 30. Oktober 2006 einen
Betrag in Höhe von 50.000 Euro mit dem Verwendungszweck „Gesamtschuldenregulierung E.
“. Dieser Betrag wurde in der Akte „E.
Schuldenregulierung“ als Fremdgeld „v. A.
,
wegen
“ verbucht. Tatsächlich han-
delte es sich bei den 50.000 Euro um den Teil einer Provisionszahlung einer
von E.
faktisch geführten Firma, die E.
über seinen Schwiegervater sei-
nem Schwager mit der Aufforderung hatte zukommen lassen, den Betrag an
den Angeklagten zu überweisen. Dies wusste der Angeklagte indes nicht, der
-4-
glaubte, es handele sich bei dem Geld um ein Darlehen des Schwagers
A.
6
.
Der Angeklagte forderte E.
in der Folgezeit mehrfach erfolglos auf,
ihm eine vollständige Gläubigerliste zum Zweck der angestrebten Schuldenregulierung zu überlassen. Da es dazu nicht kam, nahm der Angeklagte auch
keinen Kontakt zu den Gläubigern auf. Im Dezember 2007 forderte E.
vom
Angeklagten die Auszahlung der Geldsumme. Am 18. Dezember 2007 erschien
E.
mit seiner Nichte S.
bei dem Angeklagten, alle drei fuh-
ren zur Sparkasse und der Angeklagte hob das Geld ab. Zurück in den Kanzleiräumen erklärte E.
dem Angeklagten, seine Nichte solle das Geld erhalten,
damit er nicht als Empfänger seines Geldes in Erscheinung trete. Der Angeklagte war damit einverstanden und ließ eine Quittung des Inhalts vorbereiten,
dass 50.000 Euro von
wegen
Insolvenz“
A.
ausgezahlt
„in Sachen H.
an S.
werden.
S.
unterschrieb
die mit einem Kanzleistempel des Angeklagten versehene Quittung. Der Angeklagte übergab sodann das Bargeld an S.
E.
forderte kurz danach seine Nichte S.
. Der Mitangeklagte
in den Kanzleiräumen in An-
wesenheit des Angeklagten auf, ihm das Geld zu übergeben, was S.
sogleich tat. E.
auch
steckte das Geld ein und verließ mit seiner Nichte die Kanz-
lei.
7
Was mit der Geldsumme geschah, konnte nicht aufgeklärt werden. Bei
der Quittungsausstellung und der Übergabe des Geldes an die Nichte von E.
ging es dem Angeklagten und E.
darum, den Weg des Geldes zu ver-
schleiern, um den Gläubigern des Mitangeklagten E.
erschweren und dem Mitangeklagten E.
die Vollstreckung zu
den Zugriff auf das Geld zu erhal-
ten. Am 12. August 2010 stellte der Mitangeklagte E.
einen Insolvenzantrag
-5-
über sein Vermögen, das Insolvenzverfahren wurde am 13. Oktober 2010 eröffnet.
8
2. In rechtlicher Hinsicht hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten als Schuldnerbegünstigung nach § 283d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB gewertet. Der Angeklagte, der um die Zahlungseinstellung von E.
gewusst
habe, habe die Geldsumme bewusst und gewollt vor den Gläubigern des E.
verheimlicht, indem er sie mittels einer unrichtigen Quittung an die Nichte des
E.
ausgezahlt habe.
II.
9
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
10
1. Nach den Feststellungen liegt die von der Strafkammer angenommene Tatvariante des „Verheimlichens“ nicht vor.
11
a) Verheimlichen ist jedes Verhalten, durch das ein Vermögensbestandteil oder dessen Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse der Kenntnis des Insolvenzverwalters oder der Gläubiger entzogen wird (vgl. Senat, Beschluss vom
14. März 2016 – 1 StR 337/15, NJW 2016, 1525; RG, Urteil vom 2. Mai 1930
– I 296/30, RGSt 64, 138, 140; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18. Juni
1997 – 1 Ws 56/97, NStZ 1997, 551; Radtke/Petermann in: MüKo-StGB,
2. Aufl., § 283 Rn. 17). Ein Verheimlichen kann nicht nur durch Verbergen einer
Sache verwirklicht werden (vgl. hierzu etwa Senat, Urteil vom 20. Dezember
1957 – 1 StR 492/57, BGHSt 11, 145, 146; RG aaO), sondern auch durch die
Behauptung eines den Gläubigerzugriff hindernden Rechts (RG aaO S. 141),
durch falsche Auskunft gegenüber dem Insolvenzverwalter über die Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts (RG, Urteil vom 29. Februar 1932 – III 984/31,
-6-
RGSt 66, 152 f.) oder durch falsche Angaben im Rahmen der Abgabe einer
eidesstaatlichen Versicherung (vgl. Senat aaO). Vollendet ist die Tat erst durch
Eintritt eines zumindest vorübergehenden Täuschungserfolgs; das auf die Verheimlichung gerichtete Verhalten allein genügt nicht (Radtke/Petermann aaO;
Fischer, 63. Aufl., § 283 Rn. 5; Heine/Schuster in: Schönke/Schröder, 29. Aufl.,
§ 283 Rn. 5).
12
b) Ein vollendetes „Verheimlichen“ in diesem Sinne belegen die Urteilsgründe nicht. Denn es ist weder festgestellt, dass die ausgestellte Quittung gegenüber Gläubigern oder dem Insolvenzverwalter verwendet wurde, noch ergibt
sich aus dem Urteil, dass die Übergabe der 50.000 Euro an die Nichte des insolventen Mitangeklagten E.
zur Entziehung dieses Vermögensbestandteils
zum Nachteil der Gläubiger führte. Schließlich wurde das Geld von ihr noch in
den Kanzleiräumen an ihren Onkel übergeben und damit seinem Vermögen
wieder zugeführt.
13
2. Den Urteilsfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass sich der
Angeklagte wegen vollendeten Beiseiteschaffens im Sinne von § 283d Abs. 1
StGB strafbar gemacht hätte.
14
a) Ein Beiseiteschaffen liegt vor, wenn ein zum Vermögen des Schuldners gehörender Vermögensgegenstand dem alsbaldigen Gläubigerzugriff entzogen oder der Zugriff zumindest wesentlich erschwert wird. Dies kann entweder durch eine Änderung der rechtlichen Zuordnung eines Vermögensgegenstandes oder eine Zugriffserschwerung aufgrund tatsächlicher Umstände geschehen (BGH, Urteil vom 29. April 2010 – 3 StR 314/09, BGHSt 55, 107, 113
mwN; vgl. auch Senat, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 1 StR 234/12, NJW
2013, 949, 950).
-7-
15
b) Durch die Auszahlung der 50.000 Euro an die Nichte des Mitangeklagten und die anschließende Übergabe des Geldes an den Mitangeklagten
E.
ist dieses Geld wieder dem Vermögen des Schuldners zugeflossen, also
dessen Vermögen nicht zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger verringert
worden. Letztlich sollte durch das Geschehen auch nach der Vorstellung des
Angeklagten dem Mitangeklagten E.
der Zugriff auf sein Geld erhalten wer-
den (UA S. 15).
III.
16
Es ist nicht ausgeschlossen, dass noch Feststellungen getroffen werden,
die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Schuldnerbegünstigung oder wegen Versuchs (§ 283d Abs. 2 StGB) rechtfertigen. Um der neuen Strafkammer
widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, hebt der Senat die getroffenen Feststellungen insgesamt auf.
Raum
Radtke
Fischer
Mosbacher
Bär

+ 407
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Nachschlagewerk: ja
BGHSt:
ja
Veröffentlichung: ja
_________________
StGB § 73
Der Verfall ist, auch bei Anwendung des Bruttoprinzips, keine Strafe, sondern
eine Maßnahme eigener Art. Die Abschöpfung des über den Nettogewinn
hinaus Erlangten verfolgt primär einen Präventionszweck. Dies gilt auch für
die Anordnung des Verfalls gegen den Drittbegünstigten nach § 73 Abs. 3
StGB.
BGH, Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02 - LG Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 115/02
vom
21. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz
–3–
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
13. August 2002 in der Sitzung vom 21. August 2002, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Verfallsbeteiligten,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
–4–
1. Die Revision der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des
Landgerichts Mannheim vom 26. Oktober 2001 wird verworfen. Sie trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, daß gegen die Verfallsbeteiligte
der Verfall eines Geldbetrages von 4.466.203,89 Euro
(8.735.135,56 DM) angeordnet wird.
Die Verfallsbeteiligte trägt die Kosten der Revision der
Staatsanwaltschaft.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat zwei Angestellte der Papierfabrik S.
GmbH wegen mehrfacher Verbrechen nach dem Außenwirtschaftsgesetz (§ 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69 Buchst. h Abs. 1 Nr. 2 AWV) zu Bewährungsstrafen verurteilt. Gegen die Verfallsbeteiligte, die nach dem Tatzeitraum
in eine Kommanditgesellschaft umgewandelte Papierfabrik S.
GmbH & Co. KG, hat es nach § 73 Abs. 3 StGB den Verfall von Wertersatz in
Höhe von 7.916.855,06 DM angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Verfallsbeteiligten hat keinen Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die Anordnung eines höheren Verfallsbetrages erstrebt, ist hingegen begründet.
–5–
I.
Gegenstand der Verurteilung und der Verfallsanordnung sind Embargoverstöße in der Zeit von Juli 1992 bis November 1995. Die Papierfabrik
S.
GmbH (im folgenden S. GmbH), die technische Spezialpa-
piere herstellte, hatte Tabakpapier an eine Firma in Serbien geliefert. Der Angeklagte I.
geklagte R.
I.
war Leiter des Betriebsbereichs „Tabakpapiere“; der Mitanwar Gesamtverkaufsleiter und Vorgesetzter des Angeklagten
.
1. Am 30. Mai 1992 hatte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
umfassende Sanktionen gegen Serbien und Montenegro verhängt, die durch
Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung mit Wirkung vom 13. Juni 1992
in deutsches Recht umgesetzt wurden und bis zum 22. November 1995 aufrechterhalten blieben.
Schon vor dem Embargo hatte die S. GmbH Tabakpapier an die serbische Firma geliefert. Diese Geschäftsbeziehung war im Gegensatz zu anderen
Absatzmärkten relativ profitabel (die Preise lagen 30 bis 40 % über den sonstigen Durchschnittspreisen) und für das betriebswirtschaftliche Gesamtergebnis
der Abteilung „Tabakpapiere“ von großer Bedeutung. Die Angeklagten befürchteten infolge des Embargos einen erheblichen Umsatzverlust, eine unzureichende Auslastung der Maschinen und Kurzarbeit. Sie entschlossen sich
deshalb, das Embargo durch Einschaltung anderer Firmen zu umgehen. Die
darüber unterrichteten Geschäftsführer der S. GmbH billigten diese Umgehungsgeschäfte ausdrücklich.
Bis zum Ende des Embargos wurde dem Konto der S. GmbH ein Verkaufserlös von 7.916.855,06 DM (4.047.823,72
    
dieses Betrages wurde der Verfall von Wertersatz angeordnet. Nach Aufhe-
–6–
bung des Embargos ging auf dem Konto ein weiterer Betrag von
818.280,50 DM (418.380,18
 !#"  $% &" (') "+* ,.-/+10)-&2 
en er-
klärt.
2. Die Verfallsanordnung gegen die Verfallsbeteiligte als Drittbegünstigte nach § 73 Abs. 3 StGB hat das Landgericht damit begründet, daß ihr das
Handeln der Angeklagten zuzurechnen sei, da diese im Interesse des Unternehmens und mit Billigung der Geschäftsführer gehandelt hätten. Die spätere
Veräußerung der S. GmbH an ein anderes Unternehmen und die Umwandlung
in eine Kommanditgesellschaft habe an ihrer Stellung als Verfallsadressatin
nichts geändert.
Das nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB Erlangte bestehe in dem gesamten
während der Embargozeit vereinnahmten Verkaufserlös. Die Höhe des Verfallsbetrages bemesse sich nach dem Bruttoprinzip, so daß keine Kosten in
Abzug zu bringen seien. Die Voraussetzungen der Härteregelung des § 73c
Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Landgericht verneint. Die Geschäftsführer der
S. GmbH hätten die Umgehungsgeschäfte gebilligt und gezielt finanzielle Mittel
und Ressourcen des Unternehmens für die Produktion des für Serbien bestimmten Zigarettenpapiers eingesetzt, also bewußt Kapital in strafbare Handlungen investiert. Zudem sei das Unternehmen durch die Verfallsanordnung
keinesfalls in seiner Existenz gefährdet. Auch eine Entreicherung im Sinne des
§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB liege nicht vor.
3. Die Verfallsbeteiligte macht mit ihrer Revision geltend, sie könne infolge des nach der Tatzeit erfolgten Unternehmensverkaufs und wegen der
Unternehmensumwandlung nicht Verfallsadressatin sein. Ferner habe das
Landgericht bei der Höhe des Verfalls zu Unrecht das Bruttoprinzip angewendet. Jedenfalls aber hätte wegen des Schuldprinzips nur der Nettoerlös abgeschöpft werden dürfen.
–7–
4. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision eine höhere Verfallsanordnung. Auch hinsichtlich der nach Ende des Embargos vereinnahmten
Verkaufserlöse in Höhe von 818.280,50 DM – die aus Lieferungen während der
Embargozeit herrührten – hätte der Verfall angeordnet werden müssen.
II.
Die Revision der Verfallsbeteiligten hat keinen Erfolg. Das Landgericht
hat die Höhe des verfallenen Wertersatzes nach § 73a Satz 1 i.V.m. § 73
Abs. 1 Satz 1 StGB zu Recht nach dem Bruttoprinzip ermittelt und rechtsfehlerfrei eine unbillige Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB verneint.
1. Der Verfall (des Wertersatzes) ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB zwingend nach Maßgabe des Bruttoprinzips anzuordnen, soweit nicht die gleichfalls
zwingende Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB entgegensteht.
a) Die Höhe des Verfalls (und des Verfalls des Wertersatzes) richtet sich
nach dem Bruttoprinzip. Bruttoprinzip bedeutet, daß nicht bloß der Gewinn,
sondern grundsätzlich alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr erlangt hat,
für verfallen zu erklären ist (BGH NStZ 1995, 491). Entscheidend ist, was dem
Betroffenen gerade durch die Straftat zugeflossen ist oder was er durch diese
erspart hat. Bei der Berechnung des – wie hier – durch einen Kauf Erlangten ist
vom gesamten Verkaufserlös ohne Abzug von Einkaufspreis und sonstigen
Aufwendungen auszugehen (BGH NStZ 1994, 123; NStZ 2000, 480; NStZ-RR
2000, 57; wistra 2001, 389; BGH, Beschluß vom 3. Dezember 2000 – 1 StR
547/00; BGH, Urteil vom 20. März 2001 – 1 StR 12/01).
b) Dieser Umfang des Verfalls entspricht dem Willen des Gesetzgebers,
der durch Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372) § 73
StGB mit Wirkung vom 7. März 1992 geändert hat. Während der Verfall nach
–8–
der alten Fassung des § 73 StGB nur den „Vermögensvorteil“ (Nettoprinzip)
erfaßte, ist nunmehr der Verfall des „Erlangten“ (Bruttoprinzip) anzuordnen.
Die Gesetzesänderung geht zurück auf einen Vorschlag des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25. Oktober 1989 (BTDrucks. 11/6623 S. 11), der in seiner Stellungnahme die Umstellung des Nettoprinzips auf das Bruttoprinzip vorgeschlagen hatte. Die Bundesregierung
hatte den Vorschlag in ihrer Gegenäußerung aufgegriffen (S. 13); das Gesetz
kam jedoch in der 11. Wahlperiode nicht mehr zustande.
In der 12. Wahlperiode griff der Bundesrat in seinem Entwurf des OrgKG
(BT-Drucks. 12/989) diesen Änderungsvorschlag zu § 73 StGB wieder auf und
die Bundesregierung stimmte dem zu (S. 52). Die Notwendigkeit der Gesetzesänderung begründete der Bundesrat unter anderem mit der restriktiven Anwendung des Verfalls in der Praxis aufgrund der Kompliziertheit der Regelung. Der
Rechtsausschuß des Bundestages führte in seinem Bericht (BT-Drucks.
12/2720, S. 42) aus, „es gehe bei den Verfallsvorschriften nicht um eine Strafe,
sondern um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, der durch eine
Straftat ausgelöst worden sei.“
Parallel dazu war der Änderungsvorschlag zu den Verfallsvorschriften im
Zuge der Ausschußberatungen (BT-Drucks. 12/289) in den Gesetzentwurf der
Koalitionsfraktionen zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (BT-Drucks.
12/104) aufgenommen worden. Zwar scheiterte dieser Gesetzentwurf zunächst
im Vermittlungsverfahren; die Koalitionsfraktionen (BT-Drucks. 12/899) und die
Bundesregierung (BT-Drucks. 12/1134) brachten den Entwurf aber erneut ein.
Das daraufhin verabschiedete Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze führte schließlich zur Änderung des § 73 StGB, so daß der entsprechende Änderungsvorschlag im
OrgKG entfiel. In der Entwurfsbegründung (BT-Drucks. 12/899, S. 11) wurde
die Umstellung auf das Bruttoprinzip damit begründet, daß das Nettoprinzip die
–9–
Ermittlung der Verfallsvoraussetzungen erschwere. Auch führe die Saldierungspflicht bei der Nettogewinnabschöpfung nach der Gesamtsystematik der
Rechtsordnung zu Wertungswidersprüchen. Der Rechtsgedanke des § 817
Satz 2 BGB, wonach das in ein verbotenes Geschäft Investierte unwiederbringlich verloren ist, sollte deshalb auch beim Verfall Anwendung finden. Der Verfall sollte sich deshalb auf „die Gesamtheit des Erlangten“ beziehen.
c) Das Bruttoprinzip ist auch auf Fälle der vorliegenden Art (Embargoverstoß) anwendbar (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1999 – 2 StR
511/98).
Zwar wird das Bruttoprinzip zumeist bei Betäubungsmitteldelikten zur
Anwendung kommen (vgl. BGH NStZ 1994, 123; NStZ 1995, 491; NStZ 1995,
495; NStZ 2000, 480; NStZ 2001, 312; NStZ-RR 2000, 57; BGH, Urteil vom
20. März 2001 – 1 StR 12/01; BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 –
1 StR 547/00 und vom 25. Juli 2001 – 5 StR 300/01). Insbesondere hier besteht kein rechtlich schützenswertes Vertrauen, aus dem verbotenen Geschäft
erlangte Vermögensbestandteile behalten zu dürfen, die der Erlös strafbarer
Geschäfte sind (BGH NStZ 2001, 312). Nicht abzugsfähig sind damit auch
Transportkosten oder der Kurierlohn (BGH NStZ-RR 2000, 57) und selbstverständlich auch die „Anschaffungskosten“ für eine Schußwaffe.
Aus der umfassenden Beschränkung des Umgangs mit Betäubungsmitteln ergibt sich indes keine Begrenzung des Saldierungsverbots nur auf diese
Deliktsgruppe; das Bruttoprinzip gilt vielmehr für alle Fälle des Verfalls (zu Bestechungsdelikten vgl. BGH wistra 2001, 389; BGH NJW 2002, 2257, 2259; zu
geheimdienstlicher Agententätigkeit vgl. BGH NJW 1998, 1723, 1728).
2. Der Senat hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die
Umgestaltung des Verfallsrechts durch die Einführung des Bruttoprinzips in
§ 73 StGB mit der den Umfang des Verfalls begrenzenden Funktion des § 73c
– 10 –
StGB (BGH NStZ 2001, 312; vgl. auch BGH NStZ-RR 2000, 57 und den hierzu
ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts – Kammer – vom
3. September 1999 – 2 BvR 1637/99).
a) Der Verfall ist keine Strafe und auch keine – in Bezug auf das
Schuldprinzip – strafähnliche Maßnahme. Er ist vielmehr eine Maßnahme eigener Art. Das folgt aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers, der systematischen Stellung sowie dem Wortlaut der Vorschrift und den zugehörigen
verfahrensrechtlichen Vorschriften.
aa) Nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung setzt der Verfall Schuld
nicht voraus. Anders als bei der Einziehung (§ 74 Abs. 1 StGB) genügt für den
Verfall eine rechtswidrige Tat (§ 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 5
StGB). Er muß unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 StGB auch gegen
einen Dritten und sogar gegen eine juristische Person angeordnet werden. Gegen den Drittbegünstigten ist der Verfall anzuordnen, auch wenn der Dritte
bzw. das Organ einer juristischen Person keine Straftat begangen hat (vgl.
Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 54). Auch insoweit unterscheidet er sich von
der Einziehung, die eine vorsätzliche oder sonst individuell vorwerfbare Straftat
voraussetzt (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1, § 74a, § 75 StGB). Nach § 76a StGB kann
auf Verfall auch selbständig in dem objektiven Verfahren nach § 442 i.V.m.
§ 440 StPO erkannt werden. Der Verfall ist im Strafgesetzbuch auch nicht in
den Titel „Strafen“ eingeordnet, sondern bildet zusammen mit der Einziehung
einen eigenen Titel.
bb) Die Einführung des Bruttoprinzips hat an der Rechtsnatur des Verfalls als eine Maßnahme eigener Art nichts geändert; jedenfalls wird er auch
dadurch nicht zu einer Strafe oder strafähnlichen Maßnahme (BGH NStZ 1995,
491; NJW 1998, 1723, 1728; NStZ 2001, 312 m.w.N.; ebenso Schmidt in LK
11. Aufl. § 73 Rdn. 7 ff.; a.A. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 73 Rdn. 3; Eser
– 11 –
in
Schönke/Schröder,
StGB
26. Aufl.
vor
§ 73
Rdn. 19;
Lackner
in
Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 73 Rdn. 4b).
Das Bruttoprinzip sollte die Anordnung des Verfalls nicht nur im Hinblick
auf seine Berechnung praktikabler machen. Die Abschöpfung des über den
Nettogewinn hinaus Erlangten verfolgt vielmehr primär einen Präventionszweck. Die dadurch angestrebte Folge, daß auch die Aufwendungen nutzlos
waren, soll zur Verhinderung gewinnorientierter Straftaten – und insbesondere
diese wollte der Gesetzgeber erfassen – beitragen. Müßte der Betroffene für
den Fall der Entdeckung hingegen lediglich die Abschöpfung des Tatgewinns
befürchten, so wäre die Tatbegehung unter finanziellen Gesichtspunkten weitgehend risikolos. Diesen Präventionszweck – der Verfallsbetroffene soll das
Risiko strafbaren Handelns tragen – hatte der Gesetzgeber im Auge, als er
sich auf den Rechtsgedanken des § 817 Satz 2 BGB bezog, wenn er darauf
abhob, daß das in ein verbotenes Geschäft Investierte unwiederbringlich verloren sein soll.
Dieser Normzweck gilt auch für die Anordnung des Verfalls gegen den
Drittbegünstigten nach § 73 Abs. 3 StGB, insbesondere dann, wenn dieser
Nutznießer der rechtswidrigen Tat ist. Die Ratio des Zugriffs auf den Drittbegünstigten beschreibt Schmidt (in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 50) zutreffend so:
„Ohne diese Regelung wäre eine Gewinnabschöpfung gerade in Bereichen wie
z. B. der Wirtschafts- oder Verbandskriminalität sowie des organisierten
Verbrechens, in denen die Vermögensvorteile aus Straftaten bei Unternehmen
anfallen oder auf Scheinfirmen übertragen werden, kaum möglich.“ Ebenso
sieht es Eser (in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73 Rdn. 34; vgl. aber
auch Rdn. 37a), wenn er begründet, weshalb die Verfallsanordnung nicht auf
den Täter beschränkt sein darf: „Damit aber wäre eine Gewinnabschöpfung gerade dort erschwert, wenn nicht praktisch ausgeschlossen, wo das größte Be-
– 12 –
dürfnis dafür besteht, nämlich im Bereich der Wirtschafts- und Verbandskriminalität ...“.
Soweit der Täter oder Teilnehmer für den Dritten handelt, soll er das für
den Dritten nicht risikolos tun können. Die den Dritten treffende Folge, daß
auch seine Aufwendungen nutzlos waren, kann und soll bewirken, daß der
Dritte – namentlich ein hierarchisch organisiertes Unternehmen – Kontrollmechanismen zur Verhinderung solcher Straftaten errichtet und auf deren Einhaltung achtet. Darin liegt der Präventionszweck des Verfalls gegen den Drittbegünstigten. Würde bei ihm lediglich der aus der Straftat gezogene Gewinn abgeschöpft, so würde sich die bewußt aus finanziellen Interessen begangene
Tat im Ergebnis als wirtschaftlich risikolos auswirken. Ein derart risikolos zu erzielender Gewinn müßte geradezu als Tatanreiz für die Straftat wirken; das
würde dem mit dem Bruttoprinzip verfolgten Präventionszweck zuwiderlaufen.
Hinzu kommt gerade mit Blick auf die Natur der hier in Rede stehenden
rechtswidrigen Tat (Verbrechen nach dem Außenwirtschaftsgesetz, Embargoverstoß), an die der Verfall anknüpft, daß sich die Maßnahme als Teil eines
Systems erweist, welches die Wirksamkeit der Handelsbeschränkungen sicherstellen und diese durchsetzen soll (vgl. auch BVerfG – Kammer – NJW
1990, 1229).
cc) Der Senat verkennt nicht, daß mit dem Bruttoprinzip dem Verfallsbetroffenen ein – mitunter erheblicher – wirtschaftlicher Nachteil zugefügt werden
kann. Dies findet seine Rechtfertigung jedoch darin, daß nicht auf wohlerworbenes, sondern auf Vermögen zugegriffen wird, das durch vorausgegangene
rechtswidrige Taten bemakelt ist. Um Repression oder Vergeltung geht es dabei nicht. Weil der Verfall keine schuldbezogene individuelle Vorwerfbarkeit
voraussetzt, kann und soll er nicht dem (individuellen) Schuldausgleich dienen.
– 13 –
b) Das Schuldprinzip ist daher auf den Verfall nicht anwendbar. Das gilt
auch, soweit dieser nach dem Bruttoprinzip über den Vermögensvorteil hinaus
angeordnet wird (BGH NStZ 1995, 491).
Das Schuldprinzip, das seine Grundlage in Art. 1 Abs. 1 GG hat, besagt,
daß jede Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und
zum Verschulden des Täters stehen muß. Die verhängte Strafe darf die Schuld
des Täters nicht übersteigen. Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (BVerfGE
45, 187, 228; 54, 100, 108; 86, 288, 313; BVerfG NJW 2002, 1779). Eine
Strafandrohung darf nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten
nicht schlechthin unangemessen sein; Tatbestand und Rechtsfolge müssen
sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (BVerfG NJW 1994, 1577 und –
Kammer – NJW 1997, 1910).
Eine Strafe, für die das Schuldprinzip gilt, ist im Gegensatz zu einer reinen Präventionsmaßnahme dadurch gekennzeichnet, daß sie – wenn nicht
ausschließlich, so doch auch – auf Repression und Vergeltung für ein rechtlich
verbotenes Verhalten abzielt. Mit der Strafe wird dem Täter ein rechtswidriges
sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen; das setzt die Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit voraus (BVerfGE 95, 96, 140 und – Kammer – NJW
1998, 2585). Das Schuldprinzip gilt nicht für Rechtsfolgen ohne Strafzwecke
(BVerfGE 91, 1, 27).
c) Der Verfall greift auch bei Anwendung des Bruttoprinzips nicht in das
Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) ein. In Fällen der vorliegenden Art
dürften die in Rede stehenden Vermögenspositionen schon nicht in den
Schutzbereich des Grundrechts fallen. Die Kaufpreisforderungen der Verfallsbeteiligten stammen aus rechtswidrigen, sich als Verbrechen erweisenden Embargogeschäften. An deren Stelle ist in Folge der Erfüllung ein entsprechender
Geldbetrag (Wertersatz) getreten. Es handelt sich also nicht um wohlerworbe-
– 14 –
ne, sondern um von vornherein bemakelte Positionen. Unter diesen Umständen ergibt sich jedenfalls aus der Befugnis des Gesetzgebers zur Bestimmung
von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) im Blick
auf Zweck und Bedeutung der Regelung auch insoweit eine verfassungsrechtlich hinreichend tragfähige Grundlage (vgl. auch BT-Drucks. 11/6623, S. 5 unter Bezugnahme auf BVerfGE 22, 387, 422).
d) Soweit der Verfall den Betroffenen übermäßig belasten würde (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) sieht die Härteklausel
des § 73c StGB eine hinreichend bestimmte Begrenzung vor. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 darf der Verfall nicht angeordnet werden, soweit er für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre (vgl. BGH NStZ 1995, 495; NStZ-RR 2000,
365; wistra 2001, 389; BGHR StGB § 73c Härte 6; BGH, Urteil vom
5. Dezember 2001 – 2 StR 410/01). Zudem kann die Anordnung nach Absatz 1
Satz 2 insbesondere dann unterbleiben, wenn der Betroffene entreichert ist.
Sind beim Verfall gegen den Drittbegünstigten der Dritte bzw. die Organe einer
juristischen Person gutgläubig, so wird in der Regel zu prüfen sein, ob eine unbillige Härte nach § 73c StGB vorliegt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl.
§ 73 Rdn. 22; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73 Rdn. 37a). Entsprechendes gilt, wenn der Anteil des Vermögensvorteils marginal ist.
4. Der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 7.916.855,06 DM und die
Verneinung einer unbilligen Härte erweisen sich danach als rechtsfehlerfrei.
a) Die S. GmbH war Drittbegünstigte im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB.
Hier liegt ein sog. Vertretungsfall im weiteren Sinne vor (BGHSt 45, 235, 245)
vor, denn die Angeklagten handelten als Angestellte der S. GmbH zugunsten
des Unternehmens, noch dazu mit ausdrücklicher Billigung der Geschäftsführer. Für die rechtswidrigen Taten der Angeklagten hatte die S. GmbH die Kaufpreisforderungen als Tatentgelte (§ 11 Nr. 9 StGB) unmittelbar „erlangt“. Nachdem diese - unbeschadet der Frage ihrer Wirksamkeit - geltend gemacht und
– 15 –
erfüllt wurden, war der Verfall des Wertersatzes nach § 73a Satz 1 StGB in
Form eines Geldbetrags, der dem Wert der Forderungen entspricht, anzuordnen.
b) Die Geschäftsführer der S. GmbH hatten die Umgehungsgeschäfte
gebilligt und gezielt finanzielle Mittel und Ressourcen des Unternehmens für
die Produktion des für Serbien bestimmten Zigarettenpapiers eingesetzt, also
bewußt Kapital in strafbare Handlungen investiert. Bei dieser Fallgestaltung
erfordert der Präventionszweck des Bruttoprinzips die Abschöpfung der gesamten bemakelten Kaufpreisforderung.
c) Das Übermaßverbot ist nicht verletzt. Die Verfallsbeteiligte ist durch
die Verfallsanordnung keinesfalls in ihrer Existenz gefährdet; die Geschäftsführung hatte die Begehung der Embargoverstöße und damit der rechtswidrigen
Taten (Verbrechen) gebilligt. Schon deswegen liegt keine u n b i l l i g e Härte
im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB vor. Auch eine Entreicherung (§ 73
Abs. 1 Satz 2) StGB ist nach den Feststellungen ausgeschlossen.
5. Die S.
GmbH & Co. KG ist die richtige Verfallsadres-
satin.
a) An der Stellung der Kommanditgesellschaft als Verfallsadressatin hat
auch der Verkauf und die Umwandlung des Unternehmens nichts geändert. Im
November 1997, zwei Jahre nach Tatende, kaufte die amerikanische Firma
G.
die S. GmbH. 1998 wurde die S. GmbH in die S.
GmbH & Co. KG umgewandelt; als neue Komplementärin beteiligte sich die
Firma Ra.
209 Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH.
b) Die Umwandlung erfolgte durch Formwechsel gemäß § 1 Nr. 4
UmwG, für welche die §§ 190 ff. UmwG gelten. Wesentliches Merkmal des
Formwechsels ist die wirtschaftliche Kontinuität des Rechtsträgers (vgl.
– 16 –
Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG 3. Aufl. § 190 Rdn. 5). Da dieser identisch
bleibt (Identitätsgrundsatz), findet auch kein Vermögensübergang statt (Kallmeyer, UmwG 2. Aufl. § 190 Rdn. 6). Der bisherige Rechtsträger besteht nach
Durchführung des Formwechsels in seiner neuen Rechtsform weiter (§ 202
Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Das führt dazu, daß Rechte und Pflichten, die während
der Zeit der ursprünglichen Rechtsform entstanden sind, weiterbestehen, nunmehr allerdings in der Person des Rechtsträgers in seiner neuen Form. Der
Verfall war daher gegenüber der Kommanditgesellschaft anzuordnen, denn
diese hat – Identitätsgrundsatz – die Tatentgelte für die Embargoverstöße in
ihrer früheren Rechtsform erlangt. Daran ändert auch der Gesellschafterwechsel infolge des Unternehmensverkaufs nichts, denn die Verfallsbeteiligte ist als
juristische Person selbständige Trägerin von Rechten und Pflichten.
III.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Auch hinsichtlich der nach Aufhebung des Embargos vereinnahmten
Verkaufserlöse in Höhe von 818.280,50 DM war der Verfall des Wertersatzes
anzuordnen. Die Forderungen sind ersichtlich aus Geschäften während der
Embargozeit „erlangt“ worden. Sie hatten - auch wenn sie nichtig (§§ 134, 138
BGB) waren - schon zu diesem Zeitpunkt einen wirtschaftlichen Wert, weil die
konkrete Aussicht auf Bezahlung bestand. Im übrigen handelt es sich bei den
hier in Rede stehenden Strafbestimmungen um Zeitgesetze (vgl. BGH StV
1999, 26; NJW 2002, 1357), so daß nach § 2 Abs. 5 StGB auch § 2 Abs. 4
Satz 1 StGB zur Anwendung käme.
– 17 –
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden und den Verfall eines
höheren Geldbetrages anordnen, da die Verfallsanordnung auch in dieser Höhe zwingend ist und keine weiteren Feststellungen veranlaßt sind (§ 354 Abs. 1
StGB). Damit beträgt der verfallene Geldbetrag insgesamt 4.466.203,89 Euro
(8.735.135,56 DM).
Schäfer
Nack
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit

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@ -0,0 +1,98 @@
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 117/02
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. November 2001 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Zu der von der Revision erhobenen Sachrüge bemerkt der Senat ergänzend:
Bereits die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Interessen
des Angeklagten an einem Brand in dem Lokal sowie zum Inhalt der Besprechungen zwischen E.
, einem Bekannten
des Angeklagten, mit den Zeugen H.
, C.
F.
, S.
,
über die Vorbereitungen und die Tat-
durchführung durch den als Brandleger gewonnenen
V.
tragen den Schuldspruch wegen Anstiftung zur ver-
suchten schweren Brandstiftung. Die nunmehr getroffenen
Feststellungen zur eigentlichen Ausführung der Tat, insbesondere zum Betreten des Lokals, ergeben nichts anderes. Die mit
der Vorbereitung der Tat betrauten früheren Mitangeklagten
S.
V.
und C.
haben vor dem Brand dem Zeugen
das Lokal gezeigt. V.
Zeugen S.
hat dabei gegenüber dem
erklärt, der Zugang zu dem Lokal durch die
-3-
als Lokaleingang dienende hölzerne Windfangtür sei „kein
Problem, der Tür gebe er einen Tritt, dann sei sie offen“ (UA S.
33). Die Strafkammer hat widerspruchsfrei dargelegt, daß
V.
die - nur eintourig vorgeschlossene - Windfangtür mit
einem gewissen Kraftaufwand und ohne nachhaltige Beschädigungen geöffnet und das Innere des Lokals zur Brandlegung
betreten hat.
Angesichts der nunmehr getroffenen Feststellungen zur eigentlichen Tatausführung sowie der übrigen Gesamtumstände liegt
es fern, die Lokalpächter Ci.
und Ci.
-W.
– die im
Gegensatz zum Angeklagten keine Versicherungsleistungen zu
erwarten hatten – könnten ein Interesse daran gehabt haben,
die Windfangtür nicht sorgfältig zu verschließen, um dem
Brandleger V.
den Zutritt zum Lokal zu verschaffen. Je-
denfalls lassen die Urteilsgründe, mit denen die Strafkammer
jede Beteiligung der Lokalpächter an der Brandlegung ausgeschlossen hat, keinen Rechtsfehler erkennen.
Schäfer
Kolz
Nack
Hebenstreit
Boetticher

+ 275
- 0
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@ -0,0 +1,275 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 118/16
vom
11. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
Einziehungsbeteiligter:
A.
ECLI:DE:BGH:2016:110516B1STR118.16.0
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16. Dezember 2015 aufgehoben
a) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und
b) hinsichtlich des Verfalls von Wertersatz.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Auf die Revision des Einziehungsbeteiligten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit der sichergestellte Pkw Audi
Q5 3,0 TDI eingezogen worden ist.
4. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel des Angeklagten und des Einziehungsbeteiligten, an eine
andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in
55 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten
verurteilt. Zudem hat es hinsichtlich eines Betrages von 93.889,50 Euro den
-3-
Verfall (von Wertersatz) angeordnet. Daneben hat es den sichergestellten Pkw
Audi Q5 des Einziehungsbeteiligten entschädigungslos eingezogen. Gegen
dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und der Einziehungsbeteiligte mit
ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die
Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang
Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts verbrachte der Angeklagte im
Zeitraum vom 11. Januar 2014 bis zum 15. Juni 2015 in 55 Fällen insgesamt
62.593 Stangen Zigaretten, die er zuvor auf Märkten in Warschau erworben
hatte und an denen keine deutschen Steuerzeichen angebracht waren, über
die deutsch-polnische Grenze nach Deutschland. Der Angeklagte meldete die
Zigaretten auch nach dem Grenzübertritt nicht bei den Zollbehörden an. Er
wollte vielmehr die Tabaksteuer nicht abführen, um die Zigaretten gewinnbringend verkaufen zu können. Die unversteuerten Zigaretten veräußerte er jeweils
im Raum Hamburg an den gesondert Verfolgten G.
weiter, wobei er auf den
Einkaufspreis mindestens 1,50 Euro und höchstens 2 Euro pro Stange aufschlug.
3
Der Angeklagte ließ die Zigaretten, deren genaue Anzahl und Marken er
zuvor über Skype vereinbart hatte, von hierfür entlohnten Fahrern mit Pkw und
später Lkw nach Deutschland transportieren. Den jeweiligen Lkw ließ der Angeklagte während des Transports jeweils von mindestens einem Pkw eskortieren. Einige Male wurde der im Eigentum des Einziehungsbeteiligten stehende
-4-
Audi Q5 3,0 TDI als Begleitfahrzeug für den mit unversteuerten Zigaretten beladenen Lkw verwendet. Der Einziehungsbeteiligte hatte das Fahrzeug am
8. September 2014 „in Hamburg bestellt“ und am Folgetag erhalten. Er eskortierte die Lkw während seiner Fahrt teilweise allein, in jedenfalls einem Fall
auch gemeinsam mit dem Angeklagten. Dabei wusste er, dass sich auf den
Lkw als Beiladung unversteuerte Zigaretten befanden, die über die deutschpolnische Grenze gebracht wurden.
4
Nach Berechnung des Landgerichts wurde im Rahmen der 55 Transporte Tabaksteuer im Umfang von insgesamt 1.887.689,84 Euro verkürzt, dabei
71.750,20 Euro beim letzten Transport am 15. Juni 2015. Dieser Transport
wurde von dem Angeklagten mit dem im Eigentum des Beifahrers, des Einziehungsbeteiligten, stehenden Pkw Audi Q5 begleitet.
II.
5
1. Der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1
Nr. 2 AO in 55 Fällen wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen getragen. Die Tabaksteuer entstand beim Grenzübertritt von Polen nach
Deutschland, weil die Tabakwaren entgegen § 17 Abs. 1 TabStG ohne deutsche Steuerzeichen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht und dabei zu gewerblichen Zwecken
in Besitz gehalten wurden (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG). Der Angeklagte
verstieß jeweils gegen seine Pflicht aus § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 TabStG, als
Steuerschuldner über die Tabakwaren, für die die Steuer entstanden war, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben (vgl. dazu Jäger in Joecks/Jäger/
Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 370 AO Rn. 386 mit Nachweisen aus der
-5-
Rspr.). Auch der Ausspruch über die Einzelstrafen enthält aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO).
6
2. Demgegenüber hat die Anordnung des Verfalls von Wertersatz keinen
Bestand (§ 349 Abs. 4 StPO). Der näheren Erörterung bedürfen die Ausführungen des Landgerichts zum Verfall des Gewinns aus dem Verkauf der ohne
deutsche Steuerzeichen nach Deutschland verbrachten Zigaretten.
7
a) Das Landgericht hat die Anordnung des Verfalls eines Betrages von
93.889,50 Euro als Wertersatz auf § 73 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 73a StGB gestützt. Es ist der Auffassung, der Angeklagte habe die Zigaretten aus den verfahrensgegenständlichen Taten der Steuerhinterziehung erlangt. § 73 Abs. 2
Satz 2 StGB erlaube, den Verfall auf Gegenstände zu erstrecken, die der Täter
oder Teilnehmer durch die Veräußerung des erlangten Gegenstandes erworben habe. Durch die Veräußerung der Zigaretten habe der Angeklagte jedenfalls den Gewinn von mindestens 1,50 Euro je Stange Zigaretten erlangt. Weil
dieser Betrag gegenständlich nicht mehr vorhanden sei, sei gemäß § 73a StGB
der Verfall von Wertersatz anzuordnen. Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2
StGB stehe dem Verfall nicht entgegen, weil dem Fiskus aus dem Verkauf der
Zigaretten kein Anspruch entstanden sei. Die Härtevorschrift des § 73c StGB
stehe hier der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe des vom Angeklagten erzielten Gewinns ebenfalls nicht entgegen.
8
b) Bereits die Annahme, der Angeklagte habe aus den Taten der Steuerhinterziehung die ohne deutsche Steuerzeichen nach Deutschland verbrachten Zigaretten erlangt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist beim
Delikt der Steuerhinterziehung auch ein Betrag in Höhe der verkürzten Steuern
erlangtes „etwas“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, weil sich der Täter die Auf-
-6-
wendungen für diese Steuern erspart (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar
2015 – 1 StR 613/14, wistra 2015, 236, vom 28. Juni 2011 – 1 StR 37/11,
wistra 2011, 394 und vom 13. Juli 2010 – 1 StR 239/10, wistra 2010, 406;
Fischer, StGB, 63. Aufl., § 73 Rn. 9). Die Waren, auf die sich die Hinterziehung
von Verbrauchsteuern bezieht, sind als solche jedoch nicht durch die Steuerhinterziehung erlangt. Sie unterliegen deshalb nicht dem Verfall gemäß § 73
StGB, können aber gemäß § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO eingezogen werden.
9
c) Soweit sich der Angeklagte die Aufwendungen für die verkürzten
Steuern erspart hat, ist hier eine Verfallsanordnung deshalb ausgeschlossen,
weil Ansprüche des Steuerfiskus im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 – 1 StR 613/14, wistra
2015, 236, vom 28. Juni 2011 – 1 StR 37/11, wistra 2011, 394 und vom
28. November 2000 – 5 StR 371/00, NStZ 2001, 155).
10
d) Allerdings kommt gemäß § 74c StGB eine Einziehung des Wertersatzes der Zigaretten in Betracht. § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ordnet als Nebenfolge einer Steuerhinterziehung, die sich auf die Hinterziehung von Verbrauchsteuern bezieht, die Möglichkeit der Einziehung der verbrauchsteuerpflichtigen
Erzeugnisse als Beziehungsgegenstände an. Hat der Täter – wie hier – den
Gegenstand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zustand und auf dessen
Einziehung hätte erkannt werden können, vor der Entscheidung über die Einziehung veräußert, so kann das Gericht gegen ihn gemäß § 74c StGB die Einziehung eines Geldbetrags bis zu der Höhe anordnen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht. Diese Einziehungsmöglichkeit besteht gemäß § 369
Abs. 2 AO auch im Steuerstrafrecht.
11
Da jedoch sowohl die Frage des Ob als auch die Frage des Umfangs einer Einziehung des Wertersatzes gemäß § 74c Abs. 1 StGB dem pflichtgemä-
-7-
ßen Ermessen des Tatgerichts unterliegt („kann“), ist es dem Senat verwehrt,
die Entscheidung über die Einziehung selbst zu treffen.
12
3. Die Möglichkeit, dass anstelle des vom Landgericht angeordneten
Verfalls von Wertersatz eine Einziehung von Wertersatz in Betracht kommt,
zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
Denn die auf § 375 Abs. 2 AO gestützte Einziehung hat den Charakter einer
Nebenstrafe (vgl. Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl.,
§ 375 AO Rn. 32) und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird
dem Täter auf diese Weise eine ihm gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. zu § 74 StGB: BGH, Beschlüsse vom 12. März 2013 – 2 StR
43/13, StV 2013, 565 und vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, NStZ-RR
2012, 169, jeweils mwN). Für die Einziehung des Wertersatzes gemäß § 74c
StGB – ebenfalls eine Nebenstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1952
– 2 StR 47/51, BGHSt 3, 163, 164 zu § 401 Abs. 2 RAO; Fischer, StGB,
63. Aufl., § 74c Rn. 1) – gilt nichts anderes. Der Senat kann nicht ausschließen,
dass das Landgericht eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet hätte,
wenn es statt des Verfalls des Wertersatzes (§ 73a StGB) die Einziehung des
Verfalls des Wertersatzes (§ 74c StGB) angeordnet hätte. Der Strafausspruch
im Übrigen hat dagegen Bestand.
III.
13
Die Revision des Einziehungsbeteiligten hat überwiegend Erfolg.
-8-
14
1. Allerdings belegen die Urteilsfeststellungen, die – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt – rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, die Anordnungsvoraussetzungen des § 375 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2, Satz 2 AO i.V.m. § 74a Nr. 1 StGB für eine Einziehung des Pkw Audi Q5
als bei den Taten benutztes Beförderungsmittel.
15
a) § 375 Abs. 2 AO stellt eine besondere gesetzliche Vorschrift im Sinne
von § 74 Abs. 4 StGB dar (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1994 – 5 StR
608/94, wistra 1995, 30). § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO erlaubt die Einziehung
der Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind. Auch vorausfahrende
oder nachfolgende Begleitfahrzeuge, die einen Transport unversteuerter Zigaretten lotsen oder absichern sollen, sind Beförderungsmittel im Sinne des § 375
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1952 – 2 StR 354/52,
BGHSt 3, 355 zur Vorgängervorschrift des § 401 Abs. 1 RAO; Heine in
Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 375 AO Rn. 25; HilgersKlautsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 54. Lfg., § 375 AO Rn. 50; Jäger in
Klein, AO, 12. Aufl., § 375 Rn. 15; Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 375 AO Rn. 39 mwN aus der Rspr.; Rolletschke in Rolletschke/
Kemper, Steuerstrafrecht, 92. Lfg., § 375 Rn. 33; zweifelnd dagegen Wegner in
MüKo-StGB, Nebenstrafrecht II, 2. Aufl., § 375 AO Rn. 29).
16
b) Die Verweisung in § 375 Abs. 2 Satz 2 AO auf § 74a StGB ermöglicht,
dass Gegenstände auch dann eingezogen werden können, wenn derjenige,
dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist (§ 74a Nr. 1 StGB). Dies ist
hier der Fall. Die Urteilsfeststellungen belegen, dass der sichergestellte Pkw
Audi Q5 im Eigentum des Einziehungsbeteiligten stand und dass dieser in dem
-9-
Wissen handelte, dass sein Fahrzeug Lkw begleitet, die unversteuerte Zigaretten über die deutsch-polnische Grenze bringen (UA S. 17). Nach den Urteilsfeststellungen hat der Einziehungsbeteiligte dem Angeklagten nicht nur am
Festnahmetag seinen Pkw zur Verfügung gestellt und ihn bei der Durchführung
des Zigarettentransports begleitet. Vielmehr wurde sein Pkw schon zuvor bei
Observationen mehrfach als Begleitfahrzeug festgestellt, wobei der Einziehungsbeteiligte mindestens drei Mal als einziger Insasse mit seinem Pkw einen
Zigarettentransport begleitete (UA S. 17).
17
2. Die Einziehung des als Beförderungsmittel verwendeten Pkw Audi Q5
des Einziehungsbeteiligten hat gleichwohl keinen Bestand, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass sich die Strafkammer bewusst war, dass es
sich bei der Einziehung um eine Ermessensentscheidung handelt und dass sie
von diesem Ermessen Gebrauch gemacht hat (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom
23. August 2011 – 4 StR 385/11 und vom 4. Januar 1994 – 4 StR 718/93,
BGHR StGB § 74 Abs. 1 StGB Ermessensentscheidung 1). Der Senat kann
daher nicht nachprüfen, ob das Landgericht bei der Anordnung der Einziehung
eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung vorgenommen hat.
18
Bei der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens ist nach § 74b StGB
insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BGH,
Beschluss vom 16. November 1982 – 5 StR 427/82). Erforderlich ist insoweit
eine Gesamtwürdigung aller Umstände; die Anknüpfung allein an den Hinterziehungsbetrag genügt nicht (vgl. Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 375 AO Rn. 66). Das Tatgericht hat sowohl die Bedeutung der
Tat wie auch den persönlichen Schuldvorwurf des von der Einziehung Betroffenen zu würdigen und mit der Schwere des in der Einziehung des Gegenstands
liegenden Eingriffs zu vergleichen (vgl. BT-Drucks. V/1319 S. 56 zu § 40b StGB
- 10 -
aF). Die Schwere des Eingriffs ergibt sich dabei hauptsächlich aus dem objektiven Wert der Sache, deren Einziehung in Frage steht, den Umständen, unter
denen der Betroffene sie erworben hat, und ihrer Bedeutung für seine Lebensgestaltung (vgl. Joecks aaO). In die gebotene Gesamtwürdigung war daher hier
einzubeziehen, welchen objektiven Wert das Fahrzeug hat, unter welchen Umständen der Einziehungsbeteiligte es erwarb, ob er die Kosten für den Eigentumserwerb trug und ob ihm der Pkw gerade zur Mithilfe bei den verfahrensgegenständlichen Steuerstraftaten zur Verfügung gestellt wurde. Zudem war im
Rahmen der Ermessenausübung in den Blick zu nehmen, dass ausgehend von
den Urteilsfeststellungen gemäß § 71 AO eine Haftung des Einziehungsbeteiligten für die verkürzten Steuern als Mittäter oder Teilnehmer in Betracht kommt
(vgl. auch Heine in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 375
AO Rn. 35). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob das Landgericht
eine Gesamtwürdigung der insoweit bedeutsamen Umstände vorgenommen
hat.
19
3. Schließlich lassen die Urteilsgründe auch nicht erkennen, dass sich
das Landgericht bei der Anordnung einer gemäß § 74f Abs. 2 Nr. 1 StGB entschädigungslosen Einziehung der Härtevorschrift des § 74f Abs. 3 StGB bewusst war. Danach kann in den Fällen des § 74f Abs. 2 StGB eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, dies zu versagen.
20
4. Die Frage, ob der vom Einziehungsbeteiligten als Beförderungsmittel
zur Verfügung gestellte und verwendete Pkw Audi Q5 gemäß § 375 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 AO eingezogen wird und ob im Falle der Einziehung nach der Härtevorschrift des § 74f Abs. 3 StGB eine Entschädigung in Betracht kommt, bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung.
- 11 -
IV.
21
Die Sache ist somit im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung
und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts
zurückzuverweisen. Bei der Ermessensentscheidung über die Einziehung des
Wertersatzes der veräußerten Zigaretten wird das neue Tatgericht auch eine
mögliche Haftung des Angeklagten für die verkürzten Steuern gemäß § 71 AO
in den Blick nehmen können.
22
Da die Urteilsfeststellungen von den dargestellten Rechtsfehlern nicht
betroffen sind, bleiben sie bestehen. Das neue Tatgericht kann weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.
Raum
Jäger
Mosbacher
Radtke
Fischer

+ 49
- 0
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@ -0,0 +1,49 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 121/12
vom
10. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 13. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung
des Landgerichts gemäß § 8 Abs. 1 StrEG im oben genannten Urteil,
ihm eine Entschädigung (§ 2 Abs. 1 StrEG) für die zunächst (vom
21. Januar 2011 bis zum 16. Juni 2011) allein wegen des Verdachts
des besonders schweren Raubes - insoweit wurde das Verfahren in
der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt - erlittene
Untersuchungshaft zu versagen, wird verworfen. Das Landgericht ist
nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit zutreffend davon ausgegangen, dass die etwa neunmonatige Untersuchungshaft gemäß
§ 52a Satz 1 JGG auf die erkannte Jugendstrafe von einem Jahr und
drei Monaten, die im gleichen Verfahren wegen anderer Delikte verhängt wurde, angerechnet wird, auch wenn deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 1978
- 3 StR 143/78, BGHSt 28, 29, 30 f. und vom 28. März 1995 - 1 StR
114/95). Die verbüßte Untersuchungshaft war im Übrigen ausweislich
der Urteilsgründe maßgeblicher Grund dafür, dass eine günstige Kriminalprognose festgestellt und deshalb die (weitere) Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt werden konnte.
Damit ist ein Fall der möglichen Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft nicht gegeben.
-3-
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
Nack
Rothfuß
Jäger
Hebenstreit
Cirener

+ 35
- 0
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@ -0,0 +1,35 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 123/04
vom
20. April 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bayreuth vom 20. November 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Einer Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an
den Nebenkläger bedarf es nicht, da das Landgericht Bayreuth mit
Beschluß vom 27. Juni 2003 Rechtsanwalt K.
rechtswirksam gemäß § 397 a Abs. 1 StPO zum Beistand des Nebenklägers bestellt
hat und dieser Beschluß ungeachtet einer zusätzlichen Gewährung
von Prozeßkostenhilfe in der Hauptverhandlung vom 28. Juli 2003
bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fortwirkt.
Boetticher
Kolz
He-
benstreit
Elf
Graf

+ 92
- 0
overlay/EndDokumente/1_str_126-04.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,92 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 126/04
vom
2. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 8. Oktober 2003 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiter hat
es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt,
daß drei Jahre und acht Monate vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Gegen
dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung
materiellen Rechts rügt.
-3-
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit eine Maßregel
nach § 64 StGB angeordnet wurde; diese hat zu entfallen. Im übrigen ist die
Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II.
Der Maßregelausspruch war aufzuheben.
1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt durch den Tatrichter erweist sich als rechtsfehlerhaft.
a) Das Landgericht hat bereits nicht festgestellt, daß der Angeklagte den
Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Zu den Konsumgewohnheiten des Angeklagten teilt das Landgericht lediglich folgendes
mit: "Der Angeklagte kam erstmals mit 17 Jahren auf einer Ferienreise in Afrika
mit Drogen in Berührung. Er wurde dann heroinabhängig und lebte dann eine
längere Zeit clean. Er kam dann im Jahre 2002 wieder mit Heroin in Berührung,
das er etwa 1 Gramm pro Tag konsumierte" (UA S. 2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von einem Hang
auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder
Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muß (vgl. nur BGHSt StGB § 64 Abs. 1
Hang 5; Körner BtMG 5. Aufl. § 35 Rdn. 297; Hanack in LK 11. Aufl. § 64
Rdn. 4 jew. m.w.N.). "Im Übermaß" bedeutet, daß der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, daß seine Gesundheit, Arbeitsund Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (Körner aaO;
Hanack aaO Rdn. 44 m.w.N. in Fußn. 12). Eine Tendenz zum Betäubungsmit-
-4-
telmißbrauch ohne Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung reicht
daher nicht aus (BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 1).
Nach diesem Maßstab lag nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beim Angeklagten kein Hang i.S.d. § 64 StGB vor (vgl. dazu Tröndle/ Fischer, StGB 51. Aufl. § 64 Rdn. 7).
b) Darüber hinaus fehlt auch der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen Tat und Hang. Über den Zustand des Angeklagten bei den
drei am 8., 14. und am 29. November 2002 vom Angeklagten begangenen
Banküberfällen teilt das Urteil mit, der Angeklagte habe im Zeitraum von Juni
bis November 2002 "regelmäßig zum Eigenkonsum und zur Weitergabe" Heroin auf Kredit bei dem anderweitig verfolgten F.
in R.
er-
worben; er sei aber nicht in der Lage gewesen, seine Schulden zu begleichen.
F.
habe dem Angeklagten vorgeschlagen, sich das Geld aus einem
Banküberfall zu verschaffen und habe ihm Anfang Oktober eine scharfe und
geladene Schußwaffe ausgehändigt (UA S. 8). Diese Feststellungen und insbesondere die Art und Weise der Ausführung der Taten belegen, auch wenn
der Sachverständige von einer Opiatabhängigkeit ausgegangen ist, daß der
Angeklagte die Überfälle nicht aufgrund eines Hangs begangen hat.
2. Der Senat kann auch ausschließen, daß eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden. Er
erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der den Angeklagten beschwerenden (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO) Unterbringungsanordnung. Die - rechtlich ebenfalls bedenkliche - Bestimmung über die Vollstreckungsreihenfolge wird dadurch gegenstandslos.
-5-
3. Trotz dieses Teilerfolgs der Revision hält es der Senat nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosen zu belasten (§ 473
Abs. 4 StPO). Es ist nämlich nicht erkennbar, daß der Angeklagte das Urteil
nicht angefochten hätte, wenn von einer Unterbringung abgesehen worden wäre. Hier ist es vielmehr so, daß der Angeklagte offenbar die Maßregelanordnung nicht angreifen wollte, so daß sich der Erfolg des Rechtsmittels als sehr
gering darstellt.
Nack
Wahl
Hebenstreit
Boetticher
Graf

+ 232
- 0
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@ -0,0 +1,232 @@
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 126/07
vom
25. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Nebenklägervertreter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 2. November 2006 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Konstanz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
2
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Sie erstrebt eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene
Rechtsmittel hat Erfolg.
II.
-4-
3
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
4
Am Tattag war der Angeklagte, ein syrischer Staatsangehöriger, 20 Jahre und fünf Monate alt. Am Abend des 16. August 2005 feierte er in einer Gaststätte in Villingen-Schwenningen u.a. mit dem Zeugen M.
einen Geburtstag.
Gegen 20.00 Uhr zog er an einem Joint. Er trank Whiskey, Wodka und Rotwein.
Nach Mitternacht ließ er sich und den Zeugen M.
von dem Zeugen E.
zu einer Tankstelle chauffieren. Alle drei verließen das Fahrzeug und holten
sich am Nachtschalter etwas zu essen und alkoholfreie Getränke. Danach
standen sie am Rande der Anlage und unterhielten sich. Kurz vor 1.54 Uhr kam
der damals 24-jährige B.
H.
- der Nebenkläger - auf sie zu. Er hatte
zuvor in einer anderen Gruppe in derselben Gaststätte gezecht. Er schrie den
Angeklagten, der ihm bis dahin unbekannt war, ohne jeden Anlass mit Ausdrücken wie "Arsch, kleiner Pisser, Stinker, Fixer" an und schubste ihn mehrfach
weg. Obwohl der Angeklagte die beträchtliche Alkoholisierung des Nebenklägers erkannte - dieser hatte eine Blutalkoholkonzentration von etwas mehr als
2,53 Promille - stieß er gegen den Angreifer und gewann die Oberhand. Er
schlug ihm so heftig mit der Faust ins Gesicht, dass dieser zu Boden ging und
mit dem Hinterkopf auf einen Randstein aufschlug. Der Angeklagte trat dann
mehrfach mit den Füßen, an denen er festes Schuhwerk trug, auf den Kopf, in
das Gesicht und in die Bauchgegend des am Boden Liegenden ein. Seinen beiden Begleitern gelang es schließlich, den Angeklagten vom Opfer wegzuziehen.
Momente später stand der Nebenkläger, der nun am Kopf blutete, auf und ging
schwankend auf den Angeklagten zu. Dieser konnte sich aus der Umklammerung seiner Begleiter losreißen. Seine Wut steigerte sich. Er war jetzt entschlossen, seinen Kontrahenten zu töten. Er sprang mit dem Ruf "Ich bring Dich
um" oder "Ich schlag Dich tot" auf ihn zu und streckte ihn mit mindestens einem
Faustschlag ins Gesicht zu Boden. Das Opfer fiel mit dem Hinterkopf mit solcher Wucht auf eine Betonplatte, dass ein Bersten des Schädels zu hören war.
-5-
Es blieb bewusstlos liegen. Der Angeklagte schrie weiter mehrfach herum und
wollte erneut auf den Nebenkläger eintreten, was seine beiden Begleiter unter
großer Kraftanstrengung verhindern konnten.
5
Als der Angeklagte nach der Tat darauf hingewiesen wurde, dass die
Tankstelle über eine Videoüberwachungsanlage verfüge, flüchtete er in die nähere Umgebung, bevor er festgenommen werden konnte. Die Auswertung der
Videoüberwachung war allerdings unergiebig.
6
Das Opfer erlitt u.a. ein Schädelhirntrauma, eine Schädelfraktur mit
Schädelbasisfraktur und eine Hörminderung beiderseits. Es befand sich in Lebensgefahr und konnte nur durch eine äußerst zeitnahe Notoperation gerettet
werden. Sein Hörvermögen ist dauerhaft rechts um 60 % und links um 80 %
vermindert.
7
Die dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab bei Rückrechnung
auf die Tatzeit eine maximale Blutalkoholkonzentration von 1,74 Promille. Sie
wies außerdem ein positives Ergebnis hinsichtlich von Cannabinoiden auf.
8
2. Auf Grund dieser Feststellungen bejaht die Jugendkammer für den
ersten Angriff einen Körperverletzungsvorsatz, der auch die Qualifikationsmerkmale des gefährlichen Werkzeugs (festes Schuhwerk) und der lebensgefährdenden Behandlung umfasst (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB). Sie nimmt sachverständig beraten - an, zu Beginn der Auseinandersetzung sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund eines Zusammenwirkens verschiedener Alkoholika und des Konsums von Cannabis erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB). Ab dem Zeitpunkt, in dem der Nebenkläger nach dem Niederschlag wieder aufstand - beim zweiten Angriff -, geht sie zwar vom Tötungsvorsatz des Angeklagten aus, gelangt aber zu der Überzeugung, dass nunmehr
seine Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar völlig aufgehoben war (§ 20
-6-
StGB). Die Überzeugung begründet sie damit, der Angeklagte habe sich in diesen Zustand gesteigert auf Grund der durch die tätliche Auseinandersetzung
eingetretenen Erregung und auf Grund der durch die Beleidigungen angestachelten Wut.
9
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen, aber teilweise Erinnerungslücken geltend gemacht, was die Kammer ihm
abnimmt. Sie ist davon überzeugt, das Motiv seines Handelns war Wut.
III.
10
1. Die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
11
Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie ist etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der
Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind. Dies ist
auch dann der Fall, wenn eine nach den Feststellungen nahe liegende Schlussfolgerung nicht gezogen ist, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die
dieses Ergebnis stützen können. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz
noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen,
für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr.,
BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2004, 35, 36 m.w.N.).
-7-
12
Die Kammer hätte einen Tötungsvorsatz des Angeklagten schon zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung in ihre Erwägungen einbeziehen müssen. Insoweit ist die Beweiswürdigung lückenhaft.
13
Äußerst gefährliche Gewalthandlungen legen trotz der hohen Hemmschwelle hinsichtlich der Tötung eines Menschen die Annahme von zumindest
bedingtem Tötungsvorsatz nahe (st. Rspr., BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz
bedingter 3, 33, 38 jeweils m.w.N.). Der Täter handelt bereits dann mit bedingtem Vorsatz, wenn er den Erfolgseintritt als nur möglich und nicht ganz fern liegend erkennt, gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt und einen solchen
Erfolg billigend in Kauf nimmt. Das gefährliche Handeln des Angeklagten, nachdem er seinen Gegner erstmals zu Boden gestreckt hatte, nämlich das mehrfache Eintreten mit festem Schuhwerk auf den Kopf, in das Gesicht und in die
Bauchgegend des wehrlosen Opfers, ist hier ein gewichtiges Beweisanzeichen
für einen bedingten Tötungsvorsatz. Auch der Tatsache, dass er nicht freiwillig
von seinem Opfer abließ, sondern schon im ersten Teilakt durch seine Begleiter
weggezogen werden musste, kann ein hoher Indizwert für die innere Einstellung des Angeklagten gegenüber der Tötung seines Opfers zukommen. Das
gewollte weitere Tun legt es nahe, dass ihm die Folgen seiner Tat - der mögliche Tod des Opfers - zumindest gleichgültig waren. Dies würde für die Annahme von bedingtem Vorsatz genügen (BGHSt 40, 304, 306; BGH, Urt. vom
30. August 2006 - 2 StR 198/06) und war deshalb erörterungsbedürftig.
14
Wenn die Kammer für den ersten Teilakt eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung bejaht, so geht sie davon aus, dass die Tat in der Vorstellung des Angeklagten auf eine Lebensgefährdung "angelegt" war (BGHSt 36, 262, 265). Demnach erkannte der Angeklagte trotz seiner Wut und seiner sonstigen psychischen Verfassung - Einfluss
von Alkohol und Cannabis - die Lebensgefährlichkeit seiner Tritte. Tragfähige
-8-
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte dennoch darauf vertrauen konnte,
der Nebenkläger werde nicht zu Tode kommen, hat das Landgericht nicht festgestellt.
15
2. Schon die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit
ist nicht frei von Rechtsfehlern.
16
Die Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der erfolgte Konsum von Cannabis die Wirkungen des getrunkenen Alkohols so erheblich zu
einer explosiven Mischung verstärkt hat, dass zu Beginn der Begehung der
Straftat der gefährlichen Körperverletzung das Steuerungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert gewesen sei. Dem hat sich die Kammer angeschlossen (UA S. 9). Die Ausführungen lassen besorgen, dass dem Tatrichter
nicht bewusst war, dass es sich bei der Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit "erheblich" im Sinne von § 21 StGB ist, um eine Rechtsfrage
handelt, die der Tatrichter - ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen - in eigener Verantwortung zu entscheiden hat (st. Rspr., BGHSt 43, 66, 77
m.w.N.). Dabei fließen normative Überlegungen ein. Dies lässt das Urteil nicht
erkennen.
17
3. Eine nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit des Angeklagten ab dem
Zeitpunkt, in dem der Nebenkläger wieder aufstand, ist nicht tragfähig begründet. Die Ausführungen hierzu sind widersprüchlich und unklar. Die Annahme
der Steigerung von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit in einen
Zustand des völligen Ausschlusses ist nicht nachvollziehbar.
18
Nach dem festgestellten objektiven Tatgeschehen erfolgten die Beleidigungen durch das Opfer vor dem ersten Faustschlag des Angeklagten (UA
S. 4). Nach der Überzeugung der Kammer geriet er dadurch in Wut, sodass die
Wut das Motiv seines gesamten Handelns war (UA S. 10, 11). Weitere Beleidi-
-9-
gungen hat das Landgericht nicht festgestellt. Somit können Beleidigungen seine Wut oder Erregung nicht weiter gesteigert haben (UA S. 9). Das gilt auch für
den Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung, den die Kammer hier widersprüchlich zu den getroffenen Feststellungen heranzieht. Der Angeklagte hat
sich entgegen UA S. 9 nach den Fußtritten nicht freiwillig vom Opfer zurückgezogen, sondern wurde durch seine Begleiter zurückgezogen (UA S. 4). Das
Verhalten des Angeklagten legt eher einen anhaltenden Willen nahe, den Nebenkläger endgültig auszuschalten.
4. Danach war das Urteil auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft wegen
19
der den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler aufzuheben. Nach den bisherigen Feststellungen liegt es nicht fern, dass es sich um ein einheitliches Tatgeschehen mit durchgängigem Tötungsvorsatz handelt. Die Annahme einer
erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit drängt sich jedenfalls unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht auf.
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht erkennbar gewor-
20
den (§ 301 StPO).
Nack
Wahl
Hebenstreit
Boetticher
Elf

+ 282
- 0
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@ -0,0 +1,282 @@
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 129/02
vom
21. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
13. August 2002 in der Sitzung am 21. August 2002, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Staatsanwalt
- in der Verhandlung vom 13. August 2002 -,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
- in der Sitzung am 21. August 2002 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte
und
als Verteidiger
- in der Verhandlung vom 13. August 2002 -,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin
- in der Verhandlung vom 13. August 2002 -,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14. November 2001 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs
von Kindern in acht Fällen, des sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen in 305 Fällen, in 194 Fällen in Tateinheit mit
sexuellem Mißbrauch von Kindern, in neun Fällen in Tateinheit
mit Vergewaltigung schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen in 313 Fällen, in 202 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, in 9 Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts N.
vom 11. Dezember 2000
verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 12
Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts mißbrauchte der Angeklagte
seine im Juni 1983 geborene Stieftochter von Ende 1995 bis Dezember 2000
-4-
sexuell mit steigender Intensität, vom Streicheln an der Brust und im Scheidenbereich über das Eindringen mit dem Finger bis - ab Mai 2000 - zur Vergewaltigung.
Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf
Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat nur geringen Erfolg. In acht Fällen entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen wegen insoweit
eingetretener Verfolgungsverjährung.
I.
Die Verfahrensrügen sind unzulässig oder unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO. Hierzu wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. April 2002 verwiesen.
II.
Auch die Sachrüge ist weitgehend unbegründet.
1. Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern.
Die Feststellungen der Strafkammer zum Tatgeschehen beruhen im wesentlichen auf den Angaben der Geschädigten S.
O. . Der Angeklagte be-
streitet die Taten. Er habe seine Stieftochter lediglich ab und zu gewaschen
und eingecremt zur Behandlung von Rissen in der Haut, nachdem S.
Alter von zehn Jahren sehr stark gewachsen sei.
im
-5-
Steht Aussage gegen Aussage so ist das Tatgericht nicht schon aufgrund des Zweifelssatzes an der Verurteilung gehindert, auch wenn außer den
Angaben des einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien
vorliegen. Die Aussage des Zeugen ist dann aber einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Es bedarf im Rahmen einer Gesamtschau einer
lückenlosen Würdigung seiner Aussage samt aller Umstände und Indizien, die
für ihre Bewertung von Bedeutung sein können (vgl. BGHSt 44, 153, 158;
BGHSt 44, 256, 257; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23).
Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Die Urteilsgründe lassen erkennen, daß die Jugendkammer alle Vorgänge und Tatsachen, die die Entscheidung beeinflussen konnten, erkannt und in ihre Überlegungen einbezogen hat. Die Strafkammer stellt in ihrer umfangreichen Beweiswürdigung das
Zustandekommen der Anzeige sowie das jeweilige Ergebnis der mehrfachen
Vernehmungen der Geschädigten im Laufe des Verfahrens ausführlich dar und
unterzieht dies und weitere Indizien im Rahmen einer Gesamtschau unter Heranziehung sachverständiger Hilfe einer sorgfältigen Würdigung.
Zur Anzeige kam es - so die Feststellungen der Strafkammer -, nachdem
die Zeugin bei einer Fahrt zum Jugendamt im Januar 2001, deren Zweck es
war, das Kind aus den häuslichen Fesseln zu befreien, gegenüber den Zeuginnen Sa.
P.
und A.
T.
erstmals die sexuellen Übergriffe des
Angeklagten erwähnte. Den Schritt zur Anzeige hatte sie bis dahin nicht gewagt, da sie Angst hatte, daß dann alle Kinder der Familie in ein Heim kommen
und die Familie „kaputt geht“. So hatte ihr das der Stiefvater immer wieder gesagt und sie so zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Mutter hatte sie sich
nicht anvertraut, da diese - so nahm die Zeugin an - ihr sowieso nicht geglaubt
hätte.
-6-
Die Angaben der Geschädigten bei der Polizei, der Ermittlungsrichterin,
der Sachverständigen zur Begutachtung von deren Glaubwürdigkeit und in der
Hauptverhandlung sind von einem hohen Maß an Konstanz geprägt. Die Geschädigte schilderte ohne Belastungseifer zahlreiche Details sowohl der Kernhandlung als auch zu den Rahmenbedingungen, dazu Komplikationen im
Handlungsablauf und ausgefallene Einzelheiten. Hinreichende Anhaltspunkte
für ein Komplott ergaben sich nicht. Auch Personen, die für ein Komplott in
Frage kämen, bedrängten die Zeugin, sie solle ihre Anzeige zurücknehmen.
Dem steht nicht entgegen, daß die Geschädigte - "wie bei 'Inzestfällen'
nicht selten" - unter erheblichem psychischem Druck seitens der Familie aus
Verzweiflung am 15. Januar 2001 zunächst einen ihr vorformulierten "falschen"
Widerruf ihrer Angaben bei der Polizei unterzeichnete und nach einem weiteren Gespräch im Beisein ihrer Mutter und weiterer Verwandter am 17. Januar
2001 selbst eine entsprechende Erklärung niederschrieb. Dies ist nach den
Feststellungen der Jugendkammer nachvollziehbar. S.
O. fühlte sich völlig
allein gelassen. Keiner wollte ihr glauben. Insbesondere ihre Mutter, die von
den Taten nach dem Eindruck der Zeugin nichts mitbekommen hat, diese nicht
wahrhaben wollte und bedingungslos zum Angeklagten hielt, behandelte ihr
Kind "wie Luft" und forderte die Rücknahme der Anzeige. Sie machte ihrer
Tochter heftigste Vorwürfe, sie zerstöre die Familie, sie sei schon an der
Zwangsversteigerung und Zwangsräumung in V.
schuld gewesen. Da-
durch seien Kosten in Höhe von 300.000,-- DM verursacht worden. Sie - die
Geschädigte - habe eigentlich auch nicht gewollt, „daß der Papa eingesperrt
wird“. Konkret zum Widerruf befragt beteuerte die Geschädigte aber sofort und
immer wieder, auch in der Hauptverhandlung, daß ihre Angaben bei der Polizei
der Wahrheit entsprechen. Auch der Zeugin Ve.
H.
gegenüber, die
die Entstehung der Widerrufsbriefe miterlebte und eine Kopie an die Polzei
-7-
weitergab, versicherte die Geschädigte in mehrfachen Gesprächen, daß die
Vorwürfe stimmen.
Die Ehefrau des Angeklagten hatte angegeben, daß ihr die Tathandlungen - und das teilweise begleitende Onanieren ihres Ehemannes - im Ehebett
unmöglich hätte verborgen bleiben können, zumal das Ehebett damals bei jeder Bewegung knarrte, worauf sich auch der Angeklagte berief. Dies steht
nicht im Widerspruch zu den Angaben der Geschädigten. Nach den Urteilsfeststellungen wählte der Angeklagte zur Tatausführung regelmäßig Zeiten, während derer die Ehefrau, die oft nachts spät nach Hause kam (UA S. 12) noch
nicht da bzw. nicht im Bett war (UA S. 10, 19, 23). So ließ der Angeklagte die
Geschädigte im ersten Halbjahr 1999 einige Monate in Ruhe. Die Taten setzten
erst wieder ein, nachdem die Mutter wieder berufstätig gewesen ist (UA S. 13).
Ein Widerspruch zwischen dem von der Zeugin genannten Zeitpunkt
zum Einsetzen der sexuellen Übergriffe des Angeklagten und dem hierzu bei
der Polizei zunächst angegebenen Tatort, den die Sachverständige bei der
Exploration entdeckte, löste sich nach den Feststellungen der Strafkammer
rasch auf. Bei der zeitlichen Einordnung orientiert sich die Geschädigte allein
am Einsetzen der Regelblutung im Alter von 11 Jahren. Ein Jahr danach begann der Stiefvater, sie sexuell zu mißbrauchen. Daran, daß dies noch nicht in
V.
, sondern noch in Po.
geschah, hatte sie sich bei ihrer polizeilichen
Vernehmung nicht mehr erinnert. Ihr Zimmer lag in beiden Wohnungen in vergleichbarer Position. Bei der vorhergegangen Fahrt zum Jugendamt hatte sie
noch erwähnt, daß der Angeklagte sie bereits in Po.
sexuell mißbrauchte.
Auch zum Adoptionswunsch der Geschädigten, den sie bis zuletzt verfolgte - im August 2000 wurde vom Stiefvater ein entsprechender Antrag gestellt, der im Januar 2001 abgelehnt wurde - enthalten die Urteilsgründe keine
-8-
Feststellungslücken und keinen Erörterungsmangel. Als Grund für das Adoptionsbegehren nennt S.
O. nicht Zuneigung zum Stiefvater - den sie aber
keineswegs haßte - sondern allein den Wunsch, ihren bisherigen Nachnamen
loszuwerden. Dies ist - als Ausdruck des Wunsches nicht als Außenseiterin,
als fremdes Kind gebrandmarkt zu sein - ohne weiteres nachvollziehbar. Der
Familienname der Eheleute S.
stammt im übrigen nicht vom Stiefvater. Es
handelt sich um den Mädchennamen der Mutter, den der Stiefvater bei der
Eheschließung im Jahre 1987 angenommen hat.
Das Randgeschehen betreffende Indizien bestätigen die Darstellung der
Geschädigten. Daß der Angeklagte die Geschädigte abschottete, von Außenkontakten nach Möglichkeit abhielt, engmaschig kontrollierte, eifersüchtig
überwachte und ab September/Oktober 2000 auch den Kontakt mit ihrem
Freund behinderte, schildern auch die Zeugin Ve.
H.
, die häufig in
der Familie verkehrte, der Freund der Geschädigten sowie die Zeuginnen Sa.
P.
und A.
T.
. Von der Berufsschule war S.
O. abge-
meldet. Sie sollte statt dessen zu Hause den - völlig verwahrlosten - Tierbestand pflegen. Die Zeugin Sa.
P.
1999 zwei Tage bei der Familie S.
beobachtete, während sie im Oktober
wohnte, daß S.
O.
im Ehebett
schlief. Zum Ablauf des Geschlechtsverkehrs mit dem Stiefvater nannte die
Geschädigte Details, die zu dem von ihrer Mutter geschilderten Vollzug des
ehelichen Verkehrs passen.
Schließlich setzte sich die Jugendkammer eingehend mit dem in der
Hauptverhandlung erstatteten Glaubwürdigkeitsgutachten auseinander.
Wenn die Jugendkammer am Ende ihrer Beweiswürdigung mit der
Sachverständigen zu dem Ergebnis kommt, daß es - insbesondere aufgrund
der hohen inhaltlichen Qualität der Aussage - ausgeschlossen ist, daß die An-
-9-
gaben der Geschädigten frei erfunden sind, ist dies nach allem frei von
Rechtsfehlern.
2. Soweit der Angeklagte tateinheitlich wegen des sexuellen Mißbrauchs
von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, ist in den Fällen, bei denen die
Tatbestandsverwirklichung vor dem 11. Januar 1996 beendet wurde, Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81). § 174 Abs.
1 StGB verjährt nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung war die Vernehmung des Angeklagten nach seiner Festnahme am 11. Januar 2001. Der Schuldspruch war
daher dahingehend zu ändern, daß die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen
(Fälle II.1 und II.2, sowie - zu Gunsten des Angeklagten - sechs Fälle der ersten beiden Januarwochen 1996 im Komplex II.3). Der Senat kann jedoch ausschließen, daß die Strafkammer deshalb in diesen Fällen andere Einzelstrafen
verhängt und eine andere Gesamtstrafe gebildet hätte. Denn der Tatrichter
hätte das zusätzliche Unrecht, das den rechtsfehlerfrei abgeurteilten Taten
gemäß § 176 Abs. 1 StGB - ungeachtet der Änderung des Schuldspruchs - dadurch anhaftet, daß der Angeklagte den sexuellen Mißbrauch gerade an dem
auch ihm anvertrauten Stiefkind beging, bei der Strafzumessung zu dessen
Lasten berücksichtigen dürfen (BGH, Beschluß vom 3. April 2002 - 3 StR
55/02). Besonderes Gewicht - das Anlaß zu einer anderen Bewertung geben
könnte - maß die Strafkammer den tateinheitlichen Verstößen gegen § 174
Abs. 1 StGB bei der Strafzumessung nicht zu.
3. Im übrigen hat die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit der Revisionsbe-
- 10 -
gründung unterbreitete Sachverhalte, die ihre Grundlage nicht im Urteil finden,
können auf Grund der Sachrüge nicht in die revisionsrechtliche Überprüfung
einbezogen werden.
III.
Der geringe Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten teilweise von den Kosten des Verfahrens und von seinen notwendigen
Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer
Nack
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit

+ 54
- 0
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@ -0,0 +1,54 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 129/18
vom
25. April 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
ECLI:DE:BGH:2018:250418B1STR129.18.2
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2018 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Halle/Saale vom 8. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Aufrechterhaltung
der Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten
entspricht, beträgt die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zehn Monate, nach den
Urteilsgründen hingegen nur neun Monate. Worauf der Widerspruch beruht,
lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht. Es ist aber
auszuschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe
als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese Gesamtfreiheitsstrafe für „tat- und schuldangemessen" erachtet hat. Der Senat hat deshalb selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom
13. Dezember 2000 – 2 StR 485/00 und vom 23. August 2000 – 2 StR 292/00).
-3-
2
Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3
Der geringfügige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer auch nur teilweise von Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen
(vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Graf
Jäger
Cirener
Bellay
Fischer

+ 47
- 0
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@ -0,0 +1,47 @@
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 131/02
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 20. November 2001 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend: Die festgestellten räumlichen Umstände und der Zusammenhang der Urteilsgründe belegen noch
hinreichend - anders als in der von der Revision zitierten Sache
BGH NStZ 2000, 433 -, daß der Angeklagte im Falle 255 (UA S. 9
bis 11) die Waffe bewußt gebrauchsbereit verfügbar hatte und
sich ihrer jederzeit, jedenfalls während einer bestimmten Phase
des Handeltreibens, bedienen konnte (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG;
-3-
vgl. dazu BGHSt 43, 8). Damit war auch der vom Senat für erforderlich gehaltene sog. qualifikationsspezifische Gefahrzusammenhang zwischen Bewaffnung und Handeltreiben objektiv und
konkret gegeben (vgl. Senat, Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs
14/02).
Schäfer
Wahl
Boetticher
Herr RiBGH Schluckebier
befindet sich in Urlaub
Schäfer
Kolz

+ 61
- 0
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@ -0,0 +1,61 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 133/15
vom
14. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2015 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 5. November 2014 in dem Adhäsionsausspruch dahingehend ergänzt, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Übrigen abgesehen wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Vergewaltigung in fünf
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, an die Adhäsionsklägerin einen Betrag
von 6.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und dessen Verpflichtung festgestellt, ihr die aus den näher bezeichneten abgeurteilten Taten entstehenden
materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit kein Forderungsübergang auf Dritte erfolgt ist oder erfolgen wird.
2
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit
der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich
zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Adhäsionsaus-
-3-
spruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3
Die Entscheidung zur Adhäsion bedarf der Ergänzung. Ausweislich des
angefochtenen Urteils hat die Adhäsionsklägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von wenigstens 12.500,00 Euro eingefordert. Im Hinblick
auf den die zugesprochenen 6.000,00 Euro übersteigenden Betrag hat das
Landgericht in den Urteilsgründen gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer
Entscheidung abgesehen (UA S. 32). Dies hätte es allerdings in die Urteilsformel aufnehmen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 4 StR
161/10 Rn. 4).
4
Wegen des nur sehr geringen Teilerfolges des Rechtsmittels ist es nicht
unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Rothfuß
Graf
Radtke
Jäger
Fischer

+ 351
- 0
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@ -0,0 +1,351 @@
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 134/11
vom
11. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
11. Oktober 2011, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Hebenstreit,
Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
Erster Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom
27. Oktober 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere
Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
1
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen.
2
1. Dem Angeklagten war in der Anklage folgendes zur Last gelegt worden:
3
Am 24. Juli 2007 habe der Angeklagte in seinen Praxisräumen in
B.
bei einem 85-jährigen Patienten (im Folgenden P.) eine Darmspiege-
lung (Koloskopie) durchgeführt. Diese sei von dem den P. behandelnden Urologen erbeten worden, weil sich Blut im Stuhl befunden hatte. Nachdem P. am
18. Juli 2007 über die Risiken dieser Untersuchung aufgeklärt worden sei, habe
er eine Einwilligungserklärung zur Koloskopie unterschrieben. Die Koloskopie
habe einen normalen Befund ohne Hinweis auf eine Blutungsquelle ergeben.
Der Angeklagte habe sich daher dazu entschlossen, im Anschluss an die Kolo-
-4-
skopie bei P. eine Magenspiegelung vorzunehmen. Dabei sei dem Angeklagten
klar gewesen, dass P. noch unter dem Einfluss der für die Koloskopie verabreichten Narkotika gestanden sei. Dieser Zustand sollte aber für die Durchführung der Magenspiegelung genutzt werden, um eine erneute Sedierung zu
vermeiden. Andererseits habe P. keine Einwilligung für eine Magenspiegelung
gegeben und sei auch zuvor nicht über den Eingriff und die damit verbundenen
Risiken aufgeklärt worden. Eine wirksame Aufklärung des P. und die Abgabe
einer rechtsgültigen Einwilligungserklärung durch diesen seien jedoch zu diesem Zeitpunkt wegen des Einflusses der verabreichten Narkotika nicht in Betracht gekommen. Dies sei dem Angeklagten auch klar gewesen. Dennoch habe er mit der Durchführung der Gastroskopie begonnen, die jedoch daran
scheiterte, dass P. nicht in der Lage war, das Einführen des Endoskops in die
Speiseröhre durch Schluckbewegungen zu unterstützen. Der Angeklagte habe
das Endoskop nur bis auf ca. 10 bis 12 cm einführen können. Angesichts der
konkreten Untersuchungssituation sei dem Angeklagten als erfahrenen Gastroenterologen sofort klar gewesen, dass das der Untersuchung innewohnende
bekannte Risiko einer Perforation der Speiseröhre (die bekanntermaßen ihrerseits zu einer lebensbedrohlichen Mittelfellentzündung führen könnte) signifikant erhöht gewesen sei. Gleichwohl habe er versucht, nachdem er nach Entfernung des Endoskops P. aufgefordert hatte, einmal "leer" zu schlucken, sofort
erneut das Endoskop einzuführen. Auch bei diesem zweiten Anlauf sei das Einführen des Untersuchungsgerätes wiederum nur bis zu einer Länge von etwa
10 bis 12 cm gelungen. Der Angeklagte habe daraufhin beschlossen, zunächst
ein bis etwa zwei Stunden zuzuwarten und dann erneut die Untersuchung anzugehen. Gegen 11.30 Uhr sei P., bei dem die Wirkung der Narkotika zwischenzeitlich nachgelassen hatte, vom Angeklagten eine weitere Ampulle Dormicum gespritzt worden. Nach Einsetzen der Wirkung des Medikaments habe
der Angeklagte erneut einige Male erfolglos versucht, das Endoskop bei P. ein-
-5-
zuführen. Insoweit habe der Angeklagte jeweils angesichts der konkreten Situation in Kauf genommen, dass sich das Risiko der Speiseröhrenperforation verwirklichen und P. eine lebensbedrohliche Mittelfellentzündung erleiden könne,
die gerade bei einem 85-jährigen Patienten mit hoher Wahrscheinlichkeit zum
Tode führen könnte. Bei diesen Versuchen sei es durch das vom Angeklagten
eingeführte Endoskop zu einer Perforation der Speiseröhre bei P. gekommen,
an deren absehbaren weiteren Folgen P. trotz einer am 26. Juli 2007 im Klinikum B.
durchgeführten Operation und anschließender intensivmedizini-
scher Behandlung schließlich am 3. September 2007 verstorben sei. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die Durchführung einer Magenspiegelung unmittelbar im Anschluss an die Darmspiegelung bei P. nicht medizinisch
indiziert gewesen sei. Eine Magenspiegelung hätte nach erfolgter Aufklärung
und Einwilligung jederzeit später durchgeführt werden können, wenn sich dafür
eine Indikation ergeben hätte. Im Hinblick auf die Speiseröhrenperforation und
die sich hieraus ergebenden zum Tode führenden Komplikationen habe der
Angeklagte wenigstens fahrlässig gehandelt.
4
Die Anklage ging daher von einem Verbrechen der Körperverletzung mit
Todesfolge (§ 227 StGB) aus.
5
2. Das Landgericht hat "in teilweiser Abweichung von der Anklage" (UA
S. 5) in der Hauptverhandlung u.a. folgende Feststellungen getroffen:
6
Nach dem ergebnislosen Befund der Darmspiegelung hat der Angeklagte P. nicht ausschließbar über die bevorstehende Magenspiegelung aufgeklärt
und auch dessen Zustimmung eingeholt. Allerdings war P. aufgrund der andauernden Sedierung nicht in der Lage, in rechtserheblicher Weise in die Magenspiegelung einzuwilligen, was der Angeklagte auch erkannte. Gleichwohl
führte er die Untersuchung durch, wobei es ihm bei mindestens zwei Versu-
-6-
chen aufgrund von Schluckbeschwerden des P. nicht gelang, das Endoskop
einzuführen. Nach einer Pause von ca. zwei Stunden wurden mindestens zwei
weitere erfolglose Versuche unternommen, wobei P. zuvor wegen der nachlassenden Wirkung der Sedierung zusätzliches Dormicum injiziert wurde. Bei einem der Versuche kam es zur Perforation der Speiseröhre, wobei nicht festgestellt werden kann, bei welchem der Versuche dies geschah. Der Angeklagte
wollte P. mit der sofortigen Durchführung der Magenspiegelung eine nochmalige Anreise aus Bi.
im nüchternen Zustand ersparen. Er ging davon
aus, dass P. mit dieser Vorgehensweise einverstanden sein würde. Tatsächlich
hätte P. auch seine Einwilligung erklärt, wenn er vor der Maßnahme ordnungsgemäß über die Notwendigkeit, über Risiken und möglichen Komplikationen
aufgeklärt worden wäre.
7
P. wurde am 25. Juli 2007 ins Klinikum B.
eingewiesen und am
26. Juli 2007 an der Speiseröhre operiert. Er befand sich bereits auf dem Weg
der Besserung, als es schließlich zu Komplikationen, u.a. einer Lungenentzündung und einem Mediastinalabszess, kam, die schließlich zu einem Multiorganversagen und zum Tod des P. am 3. September 2007 führten. Es ist nicht auszuschließen, dass es im Rahmen des stationären Aufenthalts im Klinikum B.
zu Fehlern kam und das Leben von P. bei ordnungsgemäßer Behandlung
hätte gerettet werden können. So wurde möglicherweise zu lange ein falsches
Antibiotikum verwendet und zu spät ausgetauscht. Allerdings wäre es ohne die
von dem Angeklagten verursachte Verletzung der Speiseröhre nicht zu dem
Krankenhausaufenthalt und den damit einhergehenden Komplikationen gekommen.
8
3. Nach Auffassung der Strafkammer liegt ein strafbares Verhalten des
Angeklagten nicht vor. Das ärztliche Handeln sei durch eine "hypothetische
Einwilligung" des P. gerechtfertigt und vorwerfbare Fehler bei der versuchten
-7-
Durchführung der Magenspiegelung seien dem Angeklagten nicht nachzuweisen. Die Strafkammer zieht aus verschiedenen Indizien den Schluss, dass P.
der sofortigen Magenspiegelung zugestimmt hätte, wenn er wirksam aufgeklärt
worden wäre. Sie ist darüber hinaus der Meinung, dass eine Strafbarkeit nach
§ 227 StGB auch dann nicht in Betracht käme, wenn man nicht von einer
Rechtfertigung durch "hypothetische Einwilligung" ausginge. Denn die vom Angeklagten verursachte Verletzung beruhe nicht auf Fahrlässigkeit, sondern sei
eine der Magenspiegelung immanente Komplikation. Eine Strafbarkeit wegen
fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) komme ebenfalls nicht in Betracht, da den
Angeklagten keine Sorgfaltspflichtverletzung treffe. Allein aufgrund der Feststellung einer Speiseröhrenperforation könne noch nicht auf ein fehlerhaftes Verhalten des Angeklagten geschlossen werden.
9
4. Gegen dieses freisprechende Urteil richten sich die Revisionen der
Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin (Ehefrau des P.; vgl. auch § 395
Abs. 2 Nr. 1 StPO). Beide rügen die Verletzung materiellen Rechts und erstreben eine Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge
(§ 227 StGB). Die Rechtsmittel haben Erfolg.
II.
10
Das angefochtene Urteil war auf die von der Staatsanwaltschaft und der
Nebenklägerin erhobene Sachrüge mit den Feststellungen aufzuheben.
11
1. Das Urteil des Landgerichts entspricht bereits nicht den Anforderungen, die gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.
12
Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen - worauf das Landgericht in erster Linie abstellt - muss die Begründung des Urteils so abgefasst
-8-
sein, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob dem Tatrichter bei der
Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Deshalb hat der Tatrichter in
der Regel nach dem Tatvorwurf und der Einlassung des Angeklagten zunächst
in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen
- zusätzlichen - Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite nicht
getroffen werden konnten (st. Rspr.; vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 30. Juni
2011 - 2 StR 41/11 mwN).
13
Diese Mindestanforderungen an die Darstellung eines freisprechenden
Urteils sind hier nicht erfüllt.
14
a) Es fehlt bereits an einer geschlossenen Darstellung der festgestellten
Tatsachen. Das Landgericht setzt bei der Wiedergabe seiner Feststellungen
erst nach der erfolgten Darmspiegelung ein und schildert das Geschehene sehr
kurz. Der Senat kann nicht beurteilen, ob das Landgericht im Übrigen die durch
die Mitteilung des Anklagevorwurfs bekannten weiteren Feststellungen getroffen hat, worauf die Formulierung "in teilweiser Abweichung von der Anklage"
hindeuten könnte. So wird u.a. nicht festgestellt, ob P. gegenüber dem Angeklagten über Schmerzen im Hals- und Brustbereich geklagt hat.
15
b) Den Ausführungen zur Beweiswürdigung können zwar einzelne weitere Feststellungen entnommen werden, doch nicht mit einer solchen Deutlichkeit, dass eine geschlossene Darstellung hinreichend ersichtlich wird.
16
c) Die Einlassung des Angeklagten wird auch nicht vorab - wie erforderlich - geschlossen dargelegt, sondern wird nur vereinzelt in der Beweiswürdigung gestreift.
-9-
17
Der Senat ist schon von daher gehindert, das angefochtene Urteil umfassend und abschließend auf Rechtsfehler zu untersuchen.
18
2. Die Beweiswürdigung selbst leidet darüber hinaus an durchgreifenden
Rechtsfehlern.
19
Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an dessen Tatbegehung
nicht zu überwinden vermag. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich
darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich,
unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei
seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien
gesondert zu prüfen und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine
Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände
vorzunehmen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt ferner, ob
überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit
gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - 5 StR
26/11 mwN).
20
a) Die Beweiswürdigung zur "hypothetischen Einwilligung" ist bereits widersprüchlich. Die Kammer hat sich den klaren Ausführungen der beiden Sachverständigen angeschlossen, wonach aufgrund des verabreichten Medikaments Dormicum eine Aufklärung wegen mangelnder Aufnahmefähigkeit des P.
nicht möglich war (UA S. 8). Gleichwohl leitet sie aus Gesprächen mit P. unmittelbar vor der Magenspiegelung "ein weiteres nicht unerhebliches Indiz dafür
ab, dass der Geschädigte der sofortigen Magenspiegelung zugestimmt hätte,
wenn er wirksam aufgeklärt worden wäre" (UA S. 12). Da P. zu diesem Zeit-
- 10 -
punkt nicht aufklärungsfähig war, kann aus seinem Verhalten auch kein Indiz
für eine Einwilligung hergeleitet werden. Soweit auf UA S. 11 in diesem Zusammenhang Angaben der Arzthelferin wiedergegeben werden, ist - da im
Feststellungsblock hierzu nichts enthalten ist (vgl. oben II 1 a) - zum einen unklar, ob die Strafkammer von der Glaubhaftigkeit dieser Aussage überzeugt ist,
zum anderen werden die maßgeblichen Einzelheiten der Gespräche nicht mitgeteilt. Die Einschätzung der Zeugin, P. sei wegen der nachlassenden Wirkung
der Sedierung "ansprechbar" gewesen, lässt sich auch nicht ohne weiteres mit
den Ausführungen der Sachverständigen in Einklang bringen, wonach eine
Aufklärung wegen mangelnder Aufnahmefähigkeit nicht möglich war. Im Widerspruch zu den Angaben der Sachverständigen, denen die Kammer aber ausdrücklich folgen will (UA S. 8), geht sie davon aus, dass durch die Sedierung
lediglich eine Amnesie eingetreten war (UA S. 13), eine Verständigung mit P.
aber möglich war. Fehlende Aufnahmefähigkeit ist aber grundsätzlich von einer
Amnesie zu unterscheiden. War - wie jedenfalls zunächst festgestellt - bei P.
keine Aufnahmefähigkeit für eine entsprechende Aufklärung vorhanden, konnte
er eine wirksame Einwilligung nicht erteilen und es durfte auch aus seinem
Verhalten kein derartiger Schluss gezogen werden.
21
Der Senat kann bereits hier nicht sicher ausschließen, dass auf diesen
widersprüchlichen Überlegungen des Tatrichters dessen diesbezügliche Beweiswürdigung beruht, zumal hierin ein "nicht unerhebliches Indiz" (UA S. 12)
gesehen wird.
22
b) Das Landgericht ist im Rahmen seiner Begründung für die Annahme
einer "hypothetischen Einwilligung" rechtsfehlerhaft von einem unzutreffenden
Ausgangspunkt ausgegangen. Die Feststellung, dass auch eine Magenspiegelung grundsätzlich indiziert war, sagt nichts darüber aus, dass diese Untersuchung eilig erfolgen musste und nicht eine vorherige Einwilligung des P. einge-
- 11 -
holt werden konnte. Das zur Wahrung der Persönlichkeit des Patienten erforderliche Selbstbestimmungsrecht (vgl. dazu u.a. BGH, Urteil vom 4. Oktober
1999 - 5 StR 712/98 = BGHSt 45, 219, 225) steht einer voreiligen ärztlichen
Maßnahme entgegen, zumal, wenn es sich - wie hier - nicht um eine dringende
Heilbehandlung, sondern lediglich um eine Untersuchung aus Diagnosegründen handelt. Dies war in die Überzeugungsbildung einzustellen.
23
c) Die Beweiswürdigung ist auch lückenhaft. Die Strafkammer teilt als
Einlassung des Angeklagten mit, er sei von einem Notfall ausgegangen, weil P.
über Schmerzen im Hals- und Brustbereich geklagt habe (UA S. 8). Ob dies der
Tatrichter als glaubhaft angesehen und deshalb auch festgestellt hat, lässt sich
den Urteilsgründen nicht sicher entnehmen. Bejahendenfalls hätte das Landgericht erörtern müssen, ob dieser Umstand der Annahme einer Einwilligung hier
schon deshalb entgegengestanden hätte, weil der Angeklagte die Magenspiegelung durch Einführung des Endoskops in die Speiseröhre vornehmen wollte,
und P. Schluckbeschwerden hatte. Möglicherweise hätte P. deshalb zu diesem
Zeitpunkt keine Magenspiegelung gewünscht oder wäre allenfalls mit einer anderen Untersuchungsmethode einverstanden gewesen.
24
3. Der Senat kann insgesamt nicht ausschließen, dass auf den aufgezeigten Rechtsfehlern das freisprechende Urteil beruht. Das konnte schon deshalb nicht verneint werden, weil der neue Tatrichter andere Feststellungen treffen kann, die eine Strafbarkeit des Angeklagten sei es nach § 227 StGB, sei es
nach § 222 StGB oder sei es nach § 230 StGB ergeben können.
25
Eine Strafbarkeit ist auch im Hinblick auf die Hilfserwägungen der Strafkammer (UA S. 14 und 15) zur fehlenden Fahrlässigkeit (kein Sorgfaltspflichtverstoß) des Angeklagten nicht von vornherein zu verneinen. Denn der Tatrichter und die von ihm angehörten Sachverständigen äußern sich in diesem Zu-
- 12 -
sammenhang nicht dazu, ob das Risiko einer Perforation der Speiseröhre erhöht ist, wenn der Patient bereits Schmerzen im Hals- und Brustbereich und
Schluckbeschwerden hat.
III.
26
Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, folgendes zu beachten:
27
Ergeben die neuen Feststellungen, dass der Angeklagte nicht an eine
Einwilligung glaubte, kommt eine Strafbarkeit nach § 227 StGB in Betracht,
wenn die spezifische Gefährlichkeit der - kausalen - Körperverletzung sich in
der Todesfolge niedergeschlagen hat und wenn dem Angeklagten hinsichtlich
dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last liegt (§ 18 StGB).
28
Ein Verbotsirrtum ist dann gegeben, wenn der Arzt das Fehlen des Einverständnisses für möglich, den Eingriff aber für zulässig hält, weil er medizinisch geboten ist; die Vermeidbarkeit eines solchen Irrtums ist jedoch "kaum je
zweifelhaft" (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1999 - 5 StR 712/98 = BGHSt
45, 219, 225; vgl. im Einzelnen auch Fischer, StGB, 58. Aufl., Rn. 16 zu § 223).
29
Wird hingegen festgestellt, dass der Angeklagte irrig angenommen hat,
P. hätte bei vorheriger Befragung der Erweiterung zugestimmt, so liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, der entsprechend § 16 StGB zu behandeln ist
(vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - 4 StR 549/06 = NStZ-RR 2007, 340,
341; BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 - 4 StR 760/94 = NStZ 1996, 34, 35; BGH,
Beschluss vom 25. März 1988 - 2 StR 93/88 = BGHSt 35, 246 ff., 250). Die
Rechtswidrigkeit entfällt, wenn der Patient bei wahrheitsgemäßer Aufklärung in
die tatsächlich durchgeführte Operation eingewilligt hätte (vgl. u.a. BGH, Urteil
vom 20. Januar 2004 - 1 StR 319/03 = NStZ 2004, 442). Dass bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Einwilligung unterblieben wäre, ist dem Arzt nachzu-
- 13 -
weisen. Verbleiben Zweifel, so ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu
Gunsten des Arztes davon auszugehen, dass die Einwilligung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erfolgt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober
2003 - 1 StR 300/03 = StV 2004, 376, 377 mwN).
30
In Betracht kommt dann aber eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung
(§ 222 StGB), wenn die Todesfolge individuell vorhersehbar und vermeidbar
war oder zumindest wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB).
Nack
Rothfuß
Graf
Hebenstreit
Jäger

+ 98
- 0
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@ -0,0 +1,98 @@
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 135/02
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2002 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19. Oktober 2001 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittel zu
tragen.
Der Senat bemerkt weiter:
1. Die von den Revisionen der Angeklagten M.
R.
und S.
erhobenen Verfahrensrügen, die die fehlende Möglichkeit zur Befragung
der aus Paraguay stammenden drei Tatopfer des Menschenhandels beanstanden, sind unbegründet (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK). Die Verurteilung wegen
dieser Tat beruht weder allein noch sonst in einem wesentlichen Teil auf den
Angaben dieser drei Frauen, die mittelbar durch die Vernehmungen der
schweizer Richterin und des schweizer Polizeibeamten in die Beweisaufnahme
eingeführt worden sind (vgl. zum Prüfungsmaßstab für die genannte Verfahrensgarantie EGMR, Urteil vom 20. Dezember 2001 - Nr. 33900/96 - StraFo
2002, 123, 124 = EuGRZ 2002, 37). Die Strafkammer hat sich für ihre Beweisführung maßgeblich auf das Geständnis der Angeklagten zum äußeren Tathergang, auf die Aussagen der in dem Bordell in Hannover tätig gewesenen Zeuginnen Rö.
und G.
sowie auf die unmittelbaren Beobachtungen der
-3-
als Zeugen vernommenen schweizer Untersuchungsrichterin H.
und des schweizer Polizeibeamten Ha.
gestützt (vgl. UA S. 28 ff). Überdies
hat sie zugunsten der Angeklagten wichtige Behauptungen als wahr behandelt
(UA S. 28).
2. Die von den Revisionen der Angeklagten S.
und L.
R.
beanstandete Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung des
Berichterstatters der Strafkammer als Zeuge ist ebensowenig von Rechts wegen zu beanstanden. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts
weist der Senat darauf hin, daß das Telefonat des Richters mit der sodann als
Zeugin geladenen Frau Rö.
im Hinblick auf die Aufklärungspflicht der Straf-
kammer ebenso rechtsbedenkenfrei war wie die Bekanntgabe des darüber gefertigten Vermerks in der Hauptverhandlung (vgl. auch § 251 Abs. 3 StPO).
3. Die von der Revision der Angeklagten L.
R.
gerügte
Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung der benannten Zeugin E.
begegnet teilweise rechtlichen Bedenken; dies gilt für den Behauptungsteil,
diese Angeklagte habe hinsichtlich der Tatopfer ohne die Absicht auf einen
wirtschaftlichen Vermögensvorteil gehandelt und sie habe der benannten Zeugin mehrfach erklärt, den Frauen unentgeltlich geholfen zu haben. Dem ist die
Strafkammer nicht ausdrücklich mit einem der in der Strafprozeßordnung vorgesehenen Ablehnungsgründe begegnet. Es liegt zwar nahe, daß es diesen
Behauptungsteil mit unbehelflicher Formulierung als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos behandeln wollte. Das kann jedoch offenbleiben. Auf einem
Rechtsfehler insoweit kann das Urteil nicht beruhen. Das Landgericht hat die
Angeklagten nicht nach § 180 b Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, der voraussetzt, daß auf eine andere Person des eigenen Vermögensvorteils wegen eingewirkt wird, um sie - wie hier - etwa zur Aufnahme oder Fortsetzung der Pro-
-4-
stitution zu bestimmen. Es hat die Verurteilung vielmehr auf Absatz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift gestützt. Danach wird bestraft, wer auf eine andere Person in
Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, einwirkt, um die näher beschriebenen Ziele zu erreichen. Auf einen
vom Täter erstrebten Vermögensvorteil oder sonst unentgeltliche Hilfeleistung
gegenüber dem Tatopfer kommt es dafür nicht an.
Schäfer
Wahl
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit

+ 95
- 0
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@ -0,0 +1,95 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 135/07
vom
25. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 6. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe verworfen,
dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schusswaffe in Tateinheit
mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
schuldig ist (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ein Verbot der Verwertung der bei der Durchsuchung der Wohnung
des Angeklagten in G.
bei Augsburg sichergestellten Be-
weismittel besteht nicht. Die Anordnung der Durchsuchung (§ 102
StPO) durch den Bereitschaftsstaatsanwalt W.
der Staatsanwalt-
schaft Kempten am 25. Dezember 2005 wegen Gefahr im Verzug
(§ 105 Abs. 1 StPO) war rechtens.
Bei einer Verkehrskontrolle gegen 11.50 Uhr fiel der Angeklagte wegen fehlender Pupillenreaktion auf. Der auf freiwilliger Basis durchgeführte Mahsantest ergab Hinweise auf Tetrahydrocannabinol (Cannabis), Benzoylecgonin (Kokain) und Amphetamin. Damit bestand zunächst der Verdacht einer Straftat gemäß § 316 StGB, jedenfalls einer
Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG und hieraus auch der
Verdacht eines Betäubungsmitteldelikts.
-3-
Die Zuständigkeit der für die Ermittlungen zuständigen Staatsanwaltschaft folgt nach § 143 Abs. 1 GVG dem Gerichtsstand (Gericht der
1. Instanz) gemäß §§ 7 ff. StPO. Zuständigkeitsbegründend sind also
alternativ insbesondere der Tatort, der Wohnsitz oder Aufenthaltsort
und der Ergreifungsort. Allerdings soll nach den Richtlinien für das
Straf- und Bußgeldverfahren grundsätzlich die für den Tatort zuständige Staatsanwaltschaft tätig werden (RiStBV Nr. 2 Abs. 1). Der (bis dahin einzige) Tatort war zunächst Kempten. Dementsprechend wandte
sich die ermittelnde Polizeibeamtin, POMin L.
, an den Be-
reitschaftsstaatsanwalt in Kempten. Dieser trug ihr auf, mit dem gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO (Richter des Durchsuchungs-orts) zuständigen Augsburger Ermittlungsrichter und, falls dieser nicht erreichbar sei, mit dem - im Hinblick auf den Tatort eines möglichen Betäubungsmitteldelikts und den Wohnsitz zuständigen - Augsburger Bereitschaftsstaatsanwalt Rücksprache zu halten, ob eine Durchsuchung
der Wohnung angeordnet wird. Der Richter war unerreichbar; der
Augsburger Staatsanwalt ordnete keine Wohnungsdurchsuchung an.
Die Polizeibeamtin unterrichtete darüber - selbstverständlich - ihren
Auftraggeber, den zuerst mit der Sache befassten (§ 12 Abs. 1 StPO)
Bereitschaftsstaatsanwalt in Kempten, der die Durchsuchung wegen
Gefahr im Verzug in eigener Zuständigkeit (§§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1
StPO) anordnete, die dann um 14.00 Uhr durchgeführt wurde.
Für die richterliche Anordnung war der Ermittlungsrichter in Augsburg
ausschließlich zuständig (§ 162 Abs. 1 Satz 1 StPO), da die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO (Zuständigkeit des Ermittlungsrichters am Sitz der Staatsanwaltschaft bei Untersuchungshandlungen in mehreren Amtsgerichtsbezirken) nicht vorlagen. Ein Antrag
-4-
beim Ermittlungsrichter in Kempten kam daher entgegen der Meinung
des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Es ist zwar nicht akzeptabel,
dass in einer Stadt der Größe Augsburgs um die Mittagszeit des
1. Weihnachtsfeiertags kein Bereitschaftsrichter erreichbar ist (vgl.
BVerfG StV 2006, 676; StraFo 2006, 368). Eine gezielte Umgehung
des Richtervorbehalts - oder eine willkürliche Auswahl eines bestimmten Staatsanwalts, was freilich zu einer anderen Bewertung hätte führen können - seitens der Ermittlungsbehörden, eine willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug sind jedoch nicht ersichtlich (vgl. BVerfG
NJW 2006, 2684, 2686 Rdn. 26 f.; BGH NStZ 2004, 449). Dass die erforderlichen Dokumentationen über die Annordnung der Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug nicht vorgenommen wurden, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Fehlende Dokumentation hätte allerdings auch nicht zu einem Verwertungsverbot geführt (vgl. BGH NStZ
2005, 392).
Tatverdacht lag vor. Bei dem, der als aktuell unter Betäubungsmitteleinfluss stehend erkannt wird, ist es nahe liegend, dass er verbotene Drogen zumindest auch in Besitz hat. Gerade für die Wohnung besteht ein hohes Maß an Auffindungswahrscheinlichkeit. Eile war geboten, um die Beseitigung von Beweismitteln rechtzeitig zu unterbinden.
-5-
Zur Relevanz des von der Revision behaupteten Verwertungsverbotes
ist abschließend zu bemerken, dass der Angeklagte ausweislich der
Urteilsgründe die Aufbewahrung der Betäubungsmittel (nach eigener
Einlassung teilweise zur gewinnbringenden Weiterveräußerung) und
Waffen in seiner Wohnung in der Hauptverhandlung ausdrücklich eingeräumt hat. Ein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Durchsuchung gefundenen Beweismittel hätte auf die Verwertungsmöglichkeit
dieses Geständnisses keine Auswirkung.
Nack
Wahl
Kolz
Frau Richterin am BGH Elf
befindet sich in Urlaub und ist
deshalb an der Unterschrift
gehindert.
Hebenstreit
Nack

+ 137
- 0
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@ -0,0 +1,137 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 135/15
vom
26. November 2015
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2015 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten vom 12. Oktober 2015 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat ein als Revision ausgelegtes, am 13. Januar 2015 erhobenes Rechtsmittel des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Juni 2012 mit Beschluss vom 30. April 2015 gemäß § 349
Abs. 1 StPO ebenso als unzulässig verworfen wie einen zugleich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Frist zur Einlegung der Revision. Nach Eingang mehrerer Schreiben des Verurteilten vom 13., 18. und 23. Juni 2015 hat die Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs diesen unter dem Datum vom 30. Juni 2015 darauf hingewiesen,
dass das Strafverfahren durch den Verwerfungsbeschluss des Senats rechtskräftig abgeschlossen und eine Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht zulässig ist.
2
Ein weiteres Schreiben des Verurteilten vom 31. Juli 2015 hat der Senat
als Gegenvorstellung ausgelegt (§ 300 StPO), diesen Rechtsbehelf aber mit
Beschluss vom 2. September 2015 zurückgewiesen. Der Verurteilte hat mit Datum vom 12. Oktober 2015 ein Schreiben eingereicht, das mit „Erneute Gegenvorstellung zum Beschluss vom 02.09.2015“ überschrieben ist. Die Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs hat den Verurteilten durch Schreiben vom
3. November 2015 erneut darüber unterrichtet, dass das Verfahren rechtskräftig
-3-
abgeschlossen ist und auch die Gegenvorstellung dem Senat keine Veranlassung gegeben hat, seine Entscheidung vom 30. April 2015 zu ändern.
3
Nachfolgend haben zwei weitere Schreiben des Verurteilten den Bundesgerichtshof erreicht. In dem unter dem Datum vom 3. November 2015 verfassten Schreiben nimmt der Verurteilte Bezug auf mehrere seiner früheren
Eingaben aus dem Juni 2015 und führt hinsichtlich des Beschlusses des Senats
vom 2. September 2015 aus, er habe bereits gerügt, dass den von ihm gemachten Angaben nicht weiter nachgegangen worden sei. „Diese Textauszüge
können sicher als Anträge nach § 356a StPO und auf Wiedereinsetzung ausgelegt werden“.
I.
4
Unter keinem möglichen, der Auslegung gemäß § 300 StPO zugänglichen Aspekt liegt in dem Antrag vom 12. Oktober 2015 ein zulässiger Rechtsbehelf. Er war daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 1 StR
557/12) zurückzuweisen.
5
1. Soweit der Verurteilte eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO gegen
den Beschluss des Senats vom 30. April 2015 erheben wollte, wäre diese unzulässig. Der Antrag wahrt weder die Frist aus § 356a Satz 2 StPO noch genügt
er § 356a Satz 3 StPO. Sollte der Antrag gemäß § 356a StPO auf die Entscheidung des Senats vom 2. September 2015 über die Gegenvorstellung bezogen
sein, wäre er unzulässig, weil das Gesetz die Anhörungsrüge lediglich auf die
Entscheidung über die Revision bezieht. Es kommt wegen der Unzulässigkeit
-4-
beider möglicher Anhörungsrügen daher nicht mehr darauf an, dass der Vorwurf der Gehörsverletzung auch in der Sache unzutreffend ist.
6
2. a) Sollte mit dem Schreiben vom 12. Oktober 2015 eine erneute Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Juni
2012 begehrt werden, wäre der Antrag ebenfalls unzulässig. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Voraussetzungen des
§ 44 Satz 1 StPO nicht vorliegen, wenn der die Wiedereinsetzung begehrende
Rechtsmittelführer von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2012 – 4 StR 238/12,
NStZ 2012, 652 und vom 20. August 2013 – 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381,
382 mwN); das ist sowohl bei einem bloßen Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652) als
auch bei einer Rücknahme des Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 20. August
2013 – 1 StR 305/13, NStZ-RR 2013, 381 f.) und bei wirksamem Rechtsmittelverzicht (etwa BGH, Beschluss vom 20. Juni 1997 – 2 StR 275/97, NStZ 1997,
611, 612 mwN) der Fall.
7
Von der Wirksamkeit des am 27. Juni 2012 nach Urteilsverkündung von
dem Verurteilten erklärten Rechtsmittelverzichts ist weiterhin auszugehen. Auch
aus den dem Senatsbeschluss vom 30. April 2015 nachfolgenden Schreiben
des Verurteilten ergibt sich kein ausreichender Anlass dafür, freibeweislich aufzuklären, ob eine Fälschung der Sitzungsniederschrift vorliegt, die allein deren
Beweiskraft aus § 274 Satz 1 StPO in Wegfall bringen könnte (§ 274 Satz 2
StPO). Soweit der Verurteilte auf das Schreiben seines früheren Verteidigers
vom 16. Juni 2015 abstellt, enthält dieses keine genügenden Anhaltspunkte
dafür, um von der Bezeichnung einer konkret behaupteten Fälschung ausgehen
-5-
zu können. Das Schreiben weist lediglich aus, dass es am 25. Juni 2012 zu einem Verständigungsgespräch zwischen den Verfahrensbeteiligten gekommen
sei, bei dem das Gericht „informell“ u.a. für den Fall eines Geständnisses eine
Freiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten in Aussicht gestellt habe.
Dass es nachfolgend entgegen dem Inhalt der Sitzungsniederschrift und des
Urteils zu einer informellen Verfahrensabsprache (zur analogen Anwendung
von § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO auf informelle Absprachen siehe BGH, Beschluss
vom 24. September 2013 – 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21, 26 f. Rn. 22 ff.) gekommen sei, behauptet der Verteidiger nicht. Gerade weil das Urteil, soweit es
die frühere Mitangeklagte betrifft, auf einer durch Sitzungsniederschrift und Urteil ausgewiesenen formellen Absprache beruht, hätte es der Benennung konkreterer Anhaltspunkte bedurft, um Anlass zu geben, im Wege des Freibeweises der von dem Verurteilten implizit erhobenen Behauptung der Fälschung der
Sitzungsniederschrift im Hinblick auf die dortige Beurkundung einer fehlenden
Urteilsabsprache bezüglich des Verurteilten nachzugehen.
8
Zusätzliche tatsächliche Anhaltspunkte, die nunmehr eine die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts begründende Verhandlungsunfähigkeit des Verurteilten am 27. Juni 2012 belegen (siehe bereits den Beschluss des Senats
vom 30. April 2015 in dieser Sache), enthalten die dem Verwerfungsbeschluss
nachfolgenden Schreiben des Verurteilten ebenfalls nicht.
9
b) Soweit das Schreiben vom 12. Oktober 2015 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist aus § 356a
Satz 2 StPO zur Erhebung der Anhörungsrüge gegen den Verwerfungsbeschluss vom 30. April 2015 zu werten wäre (zu dieser Möglichkeit siehe nur
BGH, Beschluss vom 13. August 2008 – 1 StR 162/08, wistra 2009, 33, 34 f.;
Wohlers in SK-StPO, 4. Aufl., Band VII, § 356a Rn. 9 mwN), wäre er gleichfalls
-6-
unzulässig. Denn aus ihm ergibt sich die Einhaltung der Anforderungen aus
§ 45 StPO nicht.
10
Im Hinblick auf das wiederholte Vorbringen des Verurteilten, ein Rechtsbeistand stehe ihm nicht zur Verfügung, weist der Senat darauf hin, dass die
Verteidigerbestellung auch für die Durchführung des Anhörungsverfahrens gemäß § 356a StPO fortdauerte (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2005 – 5 StR
269/05, BGHR StPO § 356a Verteidiger 1; Nagel in Radtke/Hohmann, StPO,
§ 356a Rn. 9).
II.
11
Weitere gleichartige Eingaben des Verurteilten in dieser Sache wird der
Senat nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 1 StR
557/13 Rn. 8 mwN).
Graf
Jäger
Radtke
Cirener
Bär

+ 129
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@ -0,0 +1,129 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 136/16
vom
12. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:120716B1STR136.16.0
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2016 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Oktober 2015 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen und
wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
2
1. Zwar verfängt die Rüge eines Verstoßes gegen § 257c StPO unter
dem Gesichtspunkt eines „unzulässigen Gesamtpakets“ nicht.
3
a) Die Revision trägt hierzu vor, dass der in öffentlicher Hauptverhandlung unterbreitete Verständigungsvorschlag des Gerichts entsprechend dem
Ergebnis der Vorgespräche die Wendung enthielt, die Staatsanwaltschaft wirke
darauf hin, dass ein gegen den Angeklagten anhängiges Berufungsverfahren
nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werde.
4
b) In diesem Hinweis auf ein geplantes Vorgehen der Staatsanwaltschaft
liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Rechtsverstoß.
-3-
5
Die Verständigung kann sich nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO nur auf
„verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren“
beziehen. Daraus folgt, dass in eine Verständigung nicht Verfahren mit Bindungswirkung einbezogen werden können, die außerhalb der Kompetenz des
Gerichts liegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, 2 BvR
2883/10 und 2 BvR 2155/11, BVerfGE 133, 168, 214 Rn. 79: Verbot von „Gesamtlösungen“; offengelassen hinsichtlich der Zusage einer Rechtsmittelrücknahme in einem anderen Verfahren von BGH, Beschluss vom 24. November
2015 – 3 StR 312/15, NStZ 2016, 177 m. Anm. Ventzke). Die Bindungswirkung
der Verständigung kann nur soweit gehen, wie das Gericht das Verfahren mitbestimmt. Mitteilungen der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Verständigung,
bei einem bestimmten Ergebnis andere Verfahren nach § 154 StPO zu behandeln, entfalten also keine Bindungswirkung und lösen auch kein schutzwürdiges
Vertrauen aus (vgl. BVerfG aaO Rn. 79).
6
Zusagen der Staatsanwaltschaft zu Einstellungen in anderen Verfahren
nach § 154 StPO anlässlich einer Verständigung sind aber nicht etwa verboten
(vgl. näher Knauer, NStZ 2013, 433, 435 f.; Mosbacher, NZWiSt 2013, 201,
204). In der Gesetzesbegründung zu § 257c StPO, der bei der Auslegung der
Verständigungsvorschriften besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG aaO,
BVerfGE 133, 168, 204 ff. Rn. 65 ff.), heißt es hierzu ausdrücklich: „Nicht ausgeschlossen ist aber, dass die Staatsanwaltschaft Zusagen im Rahmen ihrer
gesetzlichen Befugnisse zur Sachbehandlung in anderen, bei ihr anhängigen
Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten, wie z.B. eine Einstellung nach
§ 154 StPO, abgibt. Solche Zusagen können aber naturgemäß nicht an der
Bindungswirkung teilnehmen, die eine zustande gekommene Verständigung
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 für das Gericht entfaltet“ (BT-Drucks.
16/12310 S. 13).
-4-
7
Zulässig ist deshalb, dass die Staatsanwaltschaft anlässlich einer Verständigung nach § 257c StPO ankündigt, andere bei ihr anhängige Ermittlungsverfahren nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die zu erwartende Verurteilung einzustellen oder auf eine Einstellung bereits anhängiger Verfahren nach
§ 154 Abs. 2 StPO hinzuwirken, solange nicht der Eindruck erweckt wird, dass
es sich dabei um einen von der Bindungswirkung der Verständigung (§ 257c
Abs. 4 StPO) erfassten Bestandteil handelt. Einem solchen Eindruck kann entgegengewirkt werden, indem der Vorsitzende den Angeklagten – wie hier geschehen – darüber belehrt, dass diese Ankündigung keine solche Bindungswirkung entfaltet (vgl. Mosbacher aaO).
8
2. Die Revision rügt hingegen zu Recht, dass der Vorsitzende nicht nach
§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO über sämtliche außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgespräche berichtet hat.
9
a) Schon die Mitteilung über das am 20. Oktober 2015 während unterbrochener Hauptverhandlung geführte Gespräch zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung ist defizitär. Denn mitzuteilen ist bei einem solchen,
auf eine Verständigung abzielenden Gespräch außerhalb der Hauptverhandlung der wesentliche Inhalt dieses Gesprächs. Hierzu gehört, welche Standpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei
anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist
(BVerfG aaO Rn. 85; Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 1 StR 630/15
mwN). Diesen Anforderungen genügt die erfolgte Mitteilung nicht, weil sie sich
neben dem Hinweis auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage auf die Wiedergabe des Gesprächsergebnisses hinsichtlich der Auffassungen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung beschränkt; wesentliche Gesprächsinhalte fehlen.
-5-
10
b) Zu Recht rügt die Revision als Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2
StPO zudem, dass in öffentlicher Hauptverhandlung keine Mitteilung über die
anschließenden Telefonate des Vorsitzenden mit der Verteidigerin und der
Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Im Rahmen dieser Gespräche hielt die Staatsanwaltschaft – abweichend vom zuvor geführten (mitgeteilten) Verständigungsgespräch – eine Freiheitsstrafe im Bereich unter vier Jahren für möglich; dem
schloss sich das Gericht an. Mitzuteilen sind nach § 243 Abs. 4 StPO sämtliche
auf eine Verständigung abzielende Gespräche, also auch solche, durch die anfängliche Verständigungsgespräche inhaltlich später modifiziert werden.
11
c) Jedenfalls hinsichtlich der telefonisch geführten Verständigungsgespräche kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsverstoß nicht
ausschließen. Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten aus § 243 Abs. 4
StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Verständigungsurteil auf diesem Verstoß beruht, wenn – wie hier – das wegen Verstoßes gegen Verständigungsvorschriften „bemakelte“ Geständnis des Angeklagten verwertet wurde
(vgl. Senat, Urteil vom 13. Februar 2014 – 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217 und
-6-
Beschluss vom 13. Januar 2016 – 1 StR 630/15 mwN). Ein Fall, in dem ausnahmsweise das Beruhen ausgeschlossen werden kann, liegt nicht vor.
Graf
Cirener
Mosbacher
Radtke
Bär

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 137/12
vom
23. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Mordes u.a.
zu 2.: Anstiftung zum Mord
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 7. November 2011 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten C.
wegen Mordes und we-
gen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit
unerlaubtem Besitz von Munition zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe sowie die Angeklagte F.
wegen Anstiftung zum Mord zu le-
benslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
2
Nach den Urteilsfeststellungen lauerte der Angeklagte C.
in den
frühen Morgenstunden des 20. April 1993 dem Vater der Angeklagten F.
,
der sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs versah, auf dessen Arbeitsweg auf
und erschoss diesen aus unmittelbarer Nähe von hinten oder der Seite mit einer Selbstladepistole (Kaliber .45 Auto) mit aufgesetztem Schalldämpfer. Das
Opfer war - wie vom Angeklagten C.
klagte F.
beabsichtigt - sofort tot. Die Ange-
und deren Mutter hatten den Angeklagten C.
für die Tat-
begehung gewinnen können und ihm hierfür 80.000 DM in Aussicht gestellt und
sodann gezahlt. Die Angeklagte F.
nahm billigend in Kauf, dass ihr Vater
-3-
unter bewusster Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit getötet werden
würde.
3
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO). Der Erörterung bedarf dies lediglich hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des § 252 StPO.
4
1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
5
a) Am 16. November 1993 war ein Bruder der Angeklagten F.
Zeuge
Cu.
, der
, um 21.15 Uhr bei der Polizei erschienen und hatte Anga-
ben gemacht. In der mit „Zeugen-Vernehmung“ überschriebenen Niederschrift
hierzu, die als „Ende der Vernehmung: 22.15 Uhr“ ausweist und vom Zeugen
unterschrieben ist, ist ausgeführt:
6
„Freiwillig zur Dienststelle gekommen, gibt
Cu.
… als Zeuge folgendes
an: Ich komme hierher und möchte mitteilen, dass meine Mutter
und mei-
, wh. …, mit dem gewaltsamen Tod meines Vaters
ne Schwester
zu tun haben dürften. …. Heute abend habe ich wieder ein Streitgespräch mit meiner Mutter geführt. … Das Gespräch am heutigen Abend habe ich auf
Kassette aufgenommen, ich bin der Meinung, dass es verdächtige Äußerungen meiner
Mutter beinhaltet. …“
7
Der Zeuge
Cu.
hat sich in der Hauptverhandlung auf sein Zeug-
nisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) berufen und einer Verwertung der seinerzeitigen polizeilichen Vernehmung widersprochen. Der vom Vorsitzenden angekündigten Verlesung der das Gespräch zwischen dem Zeugen
Cu.
und seiner Mutter in die deutsche Sprache übersetzten Verschriftung des vom
-4-
Zeugen übergebenen Tonbandes hat die Verteidigung der beiden Angeklagten
widersprochen. Der Widerspruch wurde durch Beschluss der Strafkammer als
unbegründet zurückgewiesen. Das Tonband sei nicht Bestandteil der Vernehmung des Zeugen, auf dieses sei in der Vernehmung auch nicht Bezug genommen worden, anders als bei einem Schriftstück sei die Tonbandaufnahme
nicht unmittelbar wahrnehmbar gewesen, überdies sei das Beweismittel spontan und auf eigene Initiative des Zeugen entstanden. Auch die Heimlichkeit der
Aufzeichnung führe nicht zur Unverwertbarkeit der Tonbandaufzeichnung. Die
Verschriftung des Gesprächs zwischen dem Zeugen
Cu.
und seiner
Mutter wurde sodann - nach dahingehender Verfügung des Vorsitzenden - verlesen und als Beweismittel im Urteil abgehandelt.
8
b) Hierin erblickt die Verteidigung einen Verstoß gegen § 252 StPO. Soweit das Landgericht ein Verwertungsverbot auch mit Blick auf die Heimlichkeit
der Tonbandaufnahme verneint hat, hat die Revision dies ausdrücklich nicht
gerügt (RB S. 29).
9
2. In dem durch die Revisionsführer bestimmten Prüfungsumfang (zur
Maßgeblichkeit der „Angriffsrichtung” einer Rüge vgl. auch BGH, Beschluss
vom 12. September 2007 - 1 StR 407/07; BGH, Beschluss vom 29. August
2006 - 1 StR 371/06; BGH, Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 256/98;
Cirener/Sander JR 2006, 300) bleibt das Revisionsvorbringen ohne Erfolg.
Zwar sieht die Revision in der Verlesung und Verwertung der Verschriftung des
auf Tonband aufgezeichneten Gesprächs mit Recht einen Verstoß gegen § 252
StPO. Der Senat kann aber ausschließen, dass das Urteil auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht.
10
a) Die Verlesung und Verwertung der Verschriftung des vom Zeugen
Cu.
übergebenen Tonbandes verletzen § 252 StPO, wonach die Aus-
-5-
sage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der
Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht,
nicht verlesen werden darf.
11
Das übergebene Tonband ist Teil der Vernehmung, auf die sich das
Verwertungsverbot bezieht. Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten
Grundsätzen (BGH, Beschluss vom 30. Juli 1968 - 2 StR 136/68, BGHSt 22,
219), die in der Literatur Zustimmung erfahren haben (Sander/Cirener in
Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 252 Rn. 36; Ganter in BeckOK-StPO,
Ed. 14, § 252 Rn. 20; Diemer in KK-StPO, 6. Aufl., § 252 Rn. 3) und von denen
abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, erstreckt sich das Verwertungsverbot des § 252 StPO auch auf Schriftstücke, die der aussageverweigerungsberechtigte Zeuge bei seiner Vernehmung übergeben hat und auf die er sich
- wie es der Zeuge
Cu.
hier ausweislich der von der Revision mitgeteil-
ten Niederschrift vom 16. November 1993 tat - bezogen hat (vgl. z.B. auch
BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 StR 338/04; BGH, Beschluss vom 28. August
2000 - 5 StR 300/00; BGH, Beschluss vom 31. März 1998 - 5 StR 13/98). Solche Schriftstücke werden Bestandteil der Aussage. Die Sachlage ist nicht anders, als wenn ein Zeuge den Inhalt des Schriftstücks mündlich wiedergegeben
hätte (BGH, Beschluss vom 29. November 1995 - 5 StR 531/95). In gleicher
Weise gilt dies für die hier relevante Tonbandaufzeichnung über ein vom Zeugen mitgehörtes Gespräch, dessen Inhalt der Zeuge bei seiner Aussage hätte
wiedergeben können. Auf das die Beweisinformation enthaltende Speichermedium kann es grundsätzlich nicht ankommen; denn auch andere Beweisstücke
als Schriftstücke können - weil der Sache nach einer Aussage bei einer Vernehmung gleichstehend - einem Verwertungsverbot unterliegen (vgl. Sander/
Cirener, aaO). Anderes kann sich auch nicht daraus ergeben, dass der Inhalt
einer Tonbandaufzeichnung nicht unmittelbar wahrnehmbar ist, denn Gleiches
-6-
würde etwa auch für ein in einer fremden Sprache verfasstes Schriftstück gelten, ohne dass sich daraus die Zulässigkeit der Verwertung dieses Beweismittels begründen ließe.
12
Eine Verwertbarkeit der Tonbandaufnahme ergibt sich auch nicht daraus, dass diese - wie die Strafkammer in dem Verwerfungsbeschluss formuliert - spontan, aus eigener Initiative des Zeugen und ohne gezielte Nachfrage
der Ermittlungsbeamten entstanden ist. Zwar sind vom Verwertungsverbot des
§ 252 StPO solche Äußerungen ausgenommen, die außerhalb einer Vernehmung gemacht worden sind, die also nicht im Zusammenhang mit einer Vernehmung gemacht wurden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 StR 338/04;
BGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - 4 StR 616/99; Ganter in BeckOK-StPO,
Ed. 14, § 252 Rn. 15). Derlei liegt hier aber nicht vor, wie die von der Revision
mitgeteilte Niederschrift über die einstündige, als „Zeugenvernehmung“ und
„Vernehmung“ bezeichnete Aussage des Zeugen bei der Polizei belegt. In den
Urteilsgründen ist gleichfalls ausgeführt, dass die Tonbandkassette vom Zeugen „im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung“ übergeben wurde (UA
S. 52). Das „freiwillige Erscheinen“ des Zeugen vermag ebenso wenig wie die
unterlassene Zeugenbelehrung eine vom Verwertungsverbot nicht umfasste
Spontanäußerung im Sinne der angesprochenen Rechtsprechung zu begründen. Das übergebene Tonband und die daraus gefertigte Verschriftung sind
damit vom Verwertungsverbot des § 252 StPO erfasst.
13
b) Das Urteil beruht indes nicht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler
(§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann ausschließen, dass der Urteilsspruch bei
zutreffender Gesetzesanwendung in einer den Angeklagten günstigeren Weise
ausgefallen sein könnte.
-7-
14
Ausweislich der insoweit maßgeblichen Urteilsgründe stützt die Strafkammer ihre Überzeugung von Täterschaft und Tathergang auf die geständigen Angaben der Angeklagten F.
bei einer Vernehmung im November
1993 sowie - vor allem - auf die durch die seinerzeitigen Vernehmungsbeamten
eingeführten und von der Strafkammer als „uneingeschränkt glaubhaft“ (UA
S. 28) gewürdigten Angaben des Zeugen N.
Angeklagte F.
. Diesem gegenüber hatte die
die Tat wie festgestellt gestanden. Vor diesem Hintergrund
hat die Strafkammer die Aussage des Zeugen und deren Genese bewertet und
darüber hinaus - zutreffend (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1995 - 2 BvR
1142/93; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 StR 545/01; BGH, Beschluss vom 14. Februar 1997 - 2 StR 34/97 mwN) - in der Hauptverhandlung
weitere Beweise erhoben, „welche die Angaben des Zeugen N.
genannte Einlassung der Angeklagten stützen“ (UA S. 24).
bzw. die
-8-
15
Soweit die Strafkammer aus der Tonbandaufzeichnung allenfalls ein weiteres bestätigendes, für die Überzeugungsbildung aber nicht maßgebliches Indiz gewonnen hat, ist im Hinblick auf die ansonsten sorgfältige Beweiswürdigung auszuschließen, dass die nur ergänzende, rechtsfehlerhafte Heranziehung des verlesenen Gesprächsinhalts das Beweisergebnis beeinflusst hat
(vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - 4 StR 584/05 mwN).
Nack
Wahl
Sander
Graf
Cirener

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 138/02
URTEIL
vom
30. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 2002,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Hebenstreit,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. November 2001 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur
Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG)
in 35 Fällen und wegen der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine
halbautomatische Selbstladekurzwaffe (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a lit. a WaffG)
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Außerdem wurde der
Verfall von insgesamt 110.000,-- DM (§ 73 und § 73a StGB) angeordnet. Die
zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist
wirksam beschränkt. Sie richtet sich allein gegen den Schuld- und Strafausspruch in den Fällen 37 (Verstoß gegen das BtMG) und 38 (Verstoß gegen das
WaffG) sowie gegen die Gesamtstrafe. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit
-4-
der Sachrüge, daß der Angeklagte nicht wegen bewaffneten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) verurteilt wurde. Der Revision bleibt der Erfolg versagt.
II.
Gemeinsam mit anderen handelte der Angeklagte als Zwischenhändler
im großen Stil mit Haschisch, jeweils in Mengen bis zu 100 kg. Im Fall 37 lag
der Verurteilung nach den Feststellungen des Landgerichts folgendes zugrunde:
Ende März oder Anfang April 2001 bestellte der Angeklagte bei seinem
Lieferanten 50 kg Haschisch zum Preis von 120.000,-- DM. Dieses wurde am
6. April 2001 in zwei Tragetaschen zu dem Anwesen in Mannheim, in dem der
Angeklagte wohnte, geliefert. Der Angeklagte stellte die Taschen mit den Haschischpaketen im Keller ab. Von dort aus sollte das Rauschmittel zeitnah in
die "Bunkerwohnungen" verbracht werden. Die Zwischenlagerung bei oder in
der Wohnung des Angeklagten war die Ausnahme. Von dort aus hat der Angeklagte nie Rauschmittel vertrieben.
Zum Weitertransport kam es jedoch nicht mehr. Noch am selben Tag
wurde beim Angeklagten durchsucht und das Haschisch - 48,5 kg mit 3,65 kg
THC - im Keller sichergestellt. Daneben fand die Polizei unter einer Decke eine
Pistole Baretta 950, Kaliber 22, mit einem eingeführten leeren und einem weiteren nicht für diese Waffe geeigneten Magazin sowie zwei Päckchen zur Pistole
-5-
passender Munition. Diese Gegenstände hatte der Angeklagte (Fall 38) im Februar 2001 für 600,-- DM in Mannheim gekauft und seither nie in Gebrauch gehabt. Im Zusammenhang mit den Haschischgeschäften stand der Erwerb nicht.
An die Schußwaffe hat der Angeklagte am 6. April 2001 nicht mehr gedacht;
deren Vorhandensein war ihm nicht bewußt, als er das Haschisch im Keller
verstaute.
Damit folgte die Strafkammer den "unwiderlegbaren" Einlassungen des
- im übrigen - umfassend geständigen Angeklagten und verneinte in der Konsequenz die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Zwar habe die
Schußwaffe dem Angeklagten während des Handeltreibens objektiv zur Verfügung gestanden, jedoch könne ein entsprechender Vorsatz nicht positiv festgestellt werden.
II.
Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Eine Schußwaffe führt schon mit sich, wer sie - samt Munition - in Griffweite hat. Der Wille, diese gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich.
Für die subjektive Seite genügt das Bewußtsein, über den gefährlichen Gegenstand jederzeit verfügen zu können. All dies hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie hat festgestellt, daß der Angeklagte die Pistole samt geeigneten Patronen griffbereit hatte, als er die Taschen mit den Haschischpaketen daneben
ablegte, daß ihm dies - das Vorhandensein der Schußwaffe - damals aber nicht
bewußt war. Damit entfällt bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Satz 2 BtMG).
-6-
Die den getroffenen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung
ist rechtsfehlerfrei. Sie verstößt nicht gegen Denkgesetze, ist widerspruchsfrei
und weist insbesondere keine Lücken auf. Mit der räumlichen Nähe zwischen
Waffe samt Munition und Haschisch sowie den nicht allzuweit auseinanderliegenden Erwerbsdaten setzte sich die Strafkammer in der Beweiswürdigung und
in der rechtlichen Würdigung auseinander. Wenn sie gleichwohl der Einlassung des Angeklagten, ihm sei das Vorhandensein der Pistole nicht gegenwärtig gewesen, als er die Taschen mit Haschisch im Keller abstellte, folgte, ist
dies frei von Rechtsfehlern.
Je ferner die Gefahr des Einsatzes der Waffe liegt, desto höhere Anforderungen sind an die Prüfung und Darlegung des subjektiven Merkmals des
Bewußtseins der Verfügbarkeit der Waffe zu stellen (BGH NStZ 2000, 433). Mit
einem Gebrauch der Waffe war hier nicht zu rechnen. Erwerb und Besitz der
Pistole standen in keinem Zusammenhang mit den Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten, der schon einmal im Jahre 1993 wegen eines Waffendelikts verurteilt wurde. Auch seinerzeit ergab sich kein Bezug zu dem schon
damals von ihm betriebenen Haschischhandel. Zum Abstellen der - alsbald
danach beschlagnahmten - Taschen hielt sich der Angeklagte nur kurze Zeit im
-7-
Keller auf. Daß er in diesem Moment nicht an die unter einer Decke verborgene
Pistole samt Magazin und Munition dachte, durfte die Strafkammer hinnehmen,
ohne damit überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche
Überzeugungsbildung zu stellen.
Schäfer
Nack
Boetticher
Wahl
Hebenstreit

+ 114
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@ -0,0 +1,114 @@
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 140/02
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2002 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Oktober 2001 mit Ausnahme der
Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, daß seine Schuld besonders schwer
wiegt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht, hat mit der Sachrüge
teilweise Erfolg, weil das Schwurgericht das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Im übrigen ist das
Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
II.
-3-
Der Angeklagte tötete seine frühere, zur Tatzeit neunzehnjährige Freundin, die sich von ihm getrennt hatte, heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen mit mindestens 95 Messerstichen, nachdem er sie mit dem Versprechen, nun endlich seine Schulden bei ihr zu begleichen, nochmals in seine
Wohnung gelockt hatte.
1. Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen erheblich
verminderter Schuldfähigkeit verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie leidet an Erörterungsmängeln.
Die sachverständig beratene Strafkammer setzt sich bei der Prüfung der
Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht vertieft mit der Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Werdegang auseinander. Zusammenfassend beurteilt sie
den hochintelligenten, aber leistungsunwilligen, zum Zeitpunkt der Tat fünfundzwanzigjährigen Angeklagten wie folgt: Insgesamt habe sich die Persönlichkeit
des Angeklagten bei den psychologischen Testversuchen durch unreife Züge
ausgezeichnet, die in Richtung einer Persönlichkeitsstörung gehen könnten.
Die vorhandene Affekt- und Antriebslage bringe Mißstimmungen und Unbehagen mit sich, weshalb eine Affinität bestehen könne, Abhilfe in toxischer Erleichterung zu suchen. ..." Eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Angeklagten komme letztlich nur beim Hinzutreten einer enthemmend wirkenden Substanz in Betracht....". Letzteres sowie eine Affekthandlung schließt die Strafkammer für den Zeitpunkt des Beginns der Tat aus.
Erst im Zuge der Tatbegehung könne es zu einer Affektentladung gekommen
sein.
Ob eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21
StGB vorliegt, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung
der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Entwicklung sowie der Tat und dem
-4-
Nachtatgeschehen zu beurteilen (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit
26 und 37; BGH NStZ 1994, 75; BGH NStZ 2001, 243; BGH, Urteil vom
27. Juni 2001, 1 StR 179/01; BGH, Beschluß vom 28. November 2001, 5 StR
434/01). Die Darlegungen der Strafkammer zu der Frage, ob der Angeklagte
unter einer Persönlichkeitsstörung mit dem Gewicht einer schweren anderen
seelischen Abartigkeit leidet, lassen schon diese gebotene Gesamtschau von
Täterpersönlichkeit und Tat vermissen. Vor allem aber bleibt die Affinität des
Angeklagten zu Gewalt und Tod, wie sie in Handlungen und Äußerungen zu
Tage tritt, völlig außer Betracht. An verschiedenen Stellen des Urteils finden
sich hierzu folgende Feststellungen:
Im Jahre 1994 ließ sich der Angeklagte ein Kätzchen schenken und tötete es, nach Meinung einer Freundin, weil ihm das Spaß machte. Später habe
er, so eine andere Zeugin, seinen Vogel ohne Grund getötet. Außerdem liebe
er Horrorfilme und realistische Darstellungen von Sterbevorgängen. Weiter
brüstete er sich Zeugen gegenüber - wohl weitgehend ohne realen Hintergrund - damit, er habe während eines Urlaubs in der Türkei einen Menschen
die Treppe hinabgestürzt und getötet, im Bestattungsunternehmen seines
Großvaters in Amerika mit Leichen gearbeitet, im Kreiskrankenhaus in A.
an Sektionen teilgenommen und von 1994 bis 1997 in P.
als Obduktions-
helfer gearbeitet. Von der US-Army sei er nicht als Wachmann angenommen
worden, da er als extrem gewalttätig eingestuft worden sei. Schließlich hat der
Angeklagte während seiner Tätigkeit in einer Videothek dort Mäuse gefangen,
mit einem Teppichmesser aufgeschnitten, gehäutet und zuletzt vielfach mit
dem Auto überfahren.
Eine umfassende, vertiefte Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit
des Angeklagten hätte möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der
-5-
Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt. Dies zwingt zur Aufhebung des
Rechtsfolgenausspruchs mit den Feststellungen hierzu. Da zudem nicht völlig
auszuschließen ist, daß neue Erkenntnisse zur inneren Verfassung des Ang eklagten auch die Bewertung der subjektiven Tatseite des Angeklagten bezüglich der Mordmerkmale "heimtückisch" und "aus niedrigen Beweggründen" beeinflussen können, hat auch der Schuldspruch keinen Bestand. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben dagegen
aufrecht erhalten.
Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer aufgrund
der neuen Verhandlung - unter Heranziehung eines anderen Sachverständigen - das sichere Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit für
feststellbar erachten, so steht das Verschlechterungsverbot der Unterbringung
des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) - sollten
die Voraussetzungen im übrigen gegeben sein - nicht entgegen (§ 358 Abs. 2
Satz 2 StPO).
2. Auf die Rüge der Verletzung des § 265 StPO bzw. eines Verstoßes
gegen das Gebot eines fairen Verfahrens durch ein "Überraschungsurteil"
mangels tatsächlichen und rechtlichen Hinweises seitens des Gerichts auf die
Möglichkeit eines Ausspruchs zur besonderen Schuldschwere im Sinne von
§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB kommt es nicht mehr an.
Der Senat neigt aber dazu, daß dem Angeklagten mindestens aus dem
Gang der Hauptverhandlung klar werden muß, daß das Gericht die Annahme
besonders schwerer Schuld erwägt (anders Senat in BGH NJW 1996, 3285).
-6-
III.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schäfer
Nack
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit

+ 49
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@ -0,0 +1,49 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 140/09
vom
22. April 2009
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 16. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt
B.
, in sei-
nem Schreiben zur Einlegung der Revision vom 17. Juli 2008 - auf die er
im letzten Absatz der Revisionsbegründungsschrift vom 24. September
2008 nochmals verweist - sind mit den Berufspflichten eines Rechtsanwalts (§ 43 BRAO), insbesondere dem Gebot der Sachlichkeit (§ 43a
Abs. 3 BRAO) nicht mehr vereinbar. Mit der Aufgabe eines Rechtsanwalts, die berechtigten Interessen seines Mandanten nachdrücklich, eventuell auch gelegentlich mit überspitzen Formulierungen zu vertreten, sind
seine das Gericht herabwürdigenden Formulierungen nicht mehr zu rechtfertigen. Sie sprengen den „Rahmen der dem Richteramt gebührenden
-3-
Achtung und Höflichkeit“, innerhalb dessen der Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nach anerkennungswerter Auffassung des Rats
der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) zu vertreten hat (vgl. 4.3 der
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union).
Nack
Hebenstreit
Jäger
Elf
Sander

+ 133
- 0
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@ -0,0 +1,133 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 141/15
vom
9. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2015 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. Oktober 2014 mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und versuchter
räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf
die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
2
1. Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand, weil das Landgericht einen Beweisantrag des Angeklagten unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3
Satz 2 StPO abgelehnt hat. Dem liegt folgendes Prozessgeschehen zu Grunde:
3
Der Verteidiger des Angeklagten stellte in der Hauptverhandlung vom
21. Oktober 2014 einen Antrag auf Einnahme eines Augenscheins und Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Zeugin
D.
entgegen ihrer Aussage vom 21. Oktober 2014, an den Ober-
-3-
schenkeln kaum Varizen zu haben, tatsächlich an beiden Oberschenkeln ungewöhnlich massiv ausgeprägte Varizen, wie vom Angeklagten angegeben,
aufweist. Die Ausführung dieses Beweisantrags werde nicht nur ergeben, dass
die Zeugin an beiden Oberschenkeln ungewöhnlich massiv ausgeprägte Varizen hat, sondern auch, dass die Aussage der Zeugin, der Angeklagte habe sie
niemals unbekleidet gesehen, nicht richtig ist.
4
Das Landgericht wies diesen Beweisantrag zurück, weil es für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung sei, ob sich an beiden
Oberschenkeln der Zeugin ungewöhnlich massiv ausgeprägte Varizen befänden oder nicht. Die behauptete Tatsache sei nur eine bedeutungslose Indiztatsache, die selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könne. Die beantragte Beweisaufnahme könne nur zur Feststellung führen,
dass die Oberschenkel der Zeugin zum Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme Varizen aufweisen oder nicht. Selbst wenn sich die unter Beweis gestellte Tatsache bestätigen würde, wäre dies für die Sachverhaltsannahmen und den Urteilsspruch nicht relevant, da daraus keine zwingenden Rückschlüsse auf die
mutmaßliche Täterschaft des Angeklagten oder den Tatablauf gezogen werden
könnten. Überdies könne selbst im Fall sichtbarer Varizen nicht der zwingende
Schluss gezogen werden, dass diese zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt bereits
bestanden hätten. Da der Schluss von dieser Tatsache auf unmittelbar erhebliche Umstände, insbesondere die mutmaßliche Täterschaft des Angeklagten,
nicht zwingend, sondern nur möglich sei und die Kammer diesen Schluss nicht
ziehen wolle, sei die insoweit unter Beweis gestellte Tatsache weder für die
Schuld- noch für die Straffrage von Bedeutung.
5
2. Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Landgericht hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
-4-
6
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der
Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der
Tatrichter ihr aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Bedeutung für
den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst. Erforderlich sind hierzu regelmäßig eine Würdigung der bis dahin durch die Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen sowie konkrete Erwägungen, aus denen sich ergibt, warum
das Gericht aus den behaupteten Tatsachen keine entscheidungserheblichen
Schlussfolgerungen ziehen würde. Die Würdigung erlaubt eine Beweisantizipation, bei der die unter Beweis gestellte Tatsache ohne Abstriche zu berücksichtigen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. § 244 Rn. 56 mN). Geht es
um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, bedarf es der Begründung, warum die
zu beweisende Tatsache das Gericht auch im Falle ihres Nachweises unbeeinflusst ließe. Die Anforderungen an die Begründung entsprechen grundsätzlich
den Darlegungserfordernissen bei der Würdigung von durch die Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (BGH, Beschluss
vom 19. Oktober 2006 – 4 StR 251/06, NStZ-RR 2007, 84, 85 mwN).
7
Dem genügt der Beschluss des Landgerichts nicht. Er setzt sich nicht
damit auseinander, welche Bedeutung eine Bestätigung der Beweisbehauptung
für die Glaubwürdigkeit der Zeugin haben würde, denn die Zeugin hat auf die
Frage des Angeklagten, ob sie auffällige, ganz schwere Varizen an den Oberschenkeln habe, wie ihm beim Vaginalverkehr aufgefallen sei, bekundet, dort
keine ausgeprägten Krampfadern zu haben (UA S. 54). Das Landgericht hätte
in der Beschlussbegründung ausführen müssen, dass es selbst dann, wenn
sich diese Antwort der Zeugin als falsch erweisen sollte, an seiner Überzeugung, dass der Angeklagte die Taten, so wie sie von der Zeugin geschildert
wurden, begangen hat, nichts ändert. Der Beweisantrag zielte nicht darauf ab,
aus dem Vorhandensein ungewöhnlich massiv ausgeprägter Krampfadern im
-5-
Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme einen Rückschluss auf den Zustand der
Oberschenkel bei Tatbegehung zuzulassen, wovon die Kammer offenbar ausgegangen ist, sondern es sollte nachgewiesen werden, dass die Zeugin in einem Punkt, nämlich zum Zustand ihrer Oberschenkel zur Zeit der Hauptverhandlung, die Unwahrheit gesagt hat. Dies hat die Kammer verkannt.
8
Auf diesem Verfahrensfehler beruht der Schuldspruch für beide Taten.
Der Senat kann letztendlich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass das
Landgericht trotz gewichtiger gegen den Angeklagten sprechender Umstände
zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der gesamte Schuldspruch nebst
den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) unterliegt daher der Aufhebung.
9
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
10
Das Landgericht hat bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen
der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ausgeführt, dass es sich als
erheblich nachteilig auswirke, dass der Angeklagte bereits einschlägig wegen
Vergewaltigung vorbestraft sei und diesbezüglich eine relativ rasche Rückfallgeschwindigkeit vorliege. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden.
11
Rechtsfehlerhaft ist jedoch die daran anschließende Überlegung, es sei
in diesem Zusammenhang "ferner als ungünstig zu bewerten, dass der Angeklagte den Inhalt dieses rechtskräftigen Straferkenntnisses in der hiesigen
Hauptverhandlung in Abrede stellte und behauptete, man habe ihm schon damals etwas untergeschoben". Mit einem zulässigen Verteidigungsverhalten des
-6-
Angeklagten kann dessen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten oder dessen hangbedingte Gefährlichkeit nicht begründet werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. März 2015 – 1 StR 3/15 und vom 21. August 2014 – 1 StR 320/14,
NStZ-RR 2015, 9 mwN).
Raum
Rothfuß
Mosbacher
Jäger
Fischer

+ 60
- 0
overlay/EndDokumente/1_str_142-02.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,60 @@
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 142/02
BESCHLUSS
vom
11. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Januar 2002 im Ausspruch über die
Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die
hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen
Rechts rügt, hat lediglich hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Treffen wie hier Einzelfreiheitsstrafen und Einzelgeldstrafen zusammen,
so ist in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (siehe BGH NJW 1989,
-3-
2900; wistra 1994, 61; mit anderer Differenzierung: Lackner/Kühl StGB
24. Aufl. § 53 Rdn. 4; vgl. weiter Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 53 Rdn.
16). Dem Tatrichter ist jedoch in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ein Ermessen dahingehend eingeräumt, daß er aus den Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe und daneben aus den Einzelgeldstrafen eine gesonderte Gesamtgeldstrafe bilden kann. Dieses Ermessen hat er nach Strafzumessungsgesichtspunkten auszuüben. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob sich die
Strafkammer des ihr eingeräumten Ermessens bewußt gewesen ist. Grundsätzlich mag es zwar nicht naheliegen, bei im wesentlichen gleichgelagerten
Fällen von der Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB für die Bestimmung der
Gesamtsanktion Gebrauch zu machen. Unter den besonderen Umständen des
vorliegenden Falles, namentlich im Blick auf den Werdegang des Angeklagten,
das zu seinen Taten führende Geschehen und die für ihn persönlich ausgelösten mittelbaren Tatfolgen wäre die durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gegebene
Möglichkeit jedoch zu erörtern gewesen. Die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe kann sich möglicherweise als das schwerere Übel erweisen. Die in Ansatz gebrachten Einzelstrafen - in zehn Fällen Geldstrafe zu 60 oder 90 Tagessätzen, in neun Fällen Freiheitsstrafe von sechs oder neun Monaten, die
Einsatzstrafe beträgt ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe - lassen es nicht
als ausgeschlossen erscheinen, daß erst die Einbeziehung der Geldstrafen zur
Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe geführt hat, deren Höhe keine Strafaussetzung zur Bewährung mehr zuließ (vgl. BGH wistra 1994, 61).
-4-
Da lediglich ein Wertungsfehler bei der Bildung der Gesamtstrafe in Rede steht, können die Einzelstrafen und auch die getroffenen Feststellungen
bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind zulässig.
Schäfer
Wahl
Kolz
Schluckebier
Hebenstreit

+ 30
- 0
overlay/EndDokumente/1_str_143-03.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,30 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 143/03
vom
29. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Tübingen vom 20. November 2002 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Tatsache, daß das Landgericht die subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals Grausamkeit ohne nähere Begründung verneint hat, beschwert die Angeklagte nicht. Dasselbe gilt dafür, daß
das Vorliegen von niedrigen Beweggründen nicht geprüft wurde.
Nack
Schluckebier
Hebenstreit
Kolz
Elf

+ 27
- 0
overlay/EndDokumente/1_str_144-07.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,27 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 144/07
vom
8. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 7. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Tateinheit mit versuchtem Totschlag erfolgte Verurteilung wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und gefährlicher Körperverletzung sowie die in
Tateinheit mit versuchtem schweren Raub erfolgte Verurteilung
wegen Körperverletzung entfallen, weil diese Taten verjährt sind.
Die Schuldspruchberichtigung lässt den Strafausspruch unberührt, da der Senat ausschließen kann, dass die Strafkammer
geringere Einzelstrafen verhängt hätte, zumal auch verjährte Taten straferschwerend gewertet werden können.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack
Boetticher
Hebenstreit
Kolz
Graf

+ 126
- 0
overlay/EndDokumente/1_str_145-02.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,126 @@
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 145/02
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten S.
und A.
wird das
Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Oktober 2001, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere
Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten gegen das
vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und die
Angeklagte S.
deshalb zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten, den Angeklagten A.
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen dieser
Angeklagten sind zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO, führen jedoch zur Aufhebung der Rechtsfolgenaussprüche.
-3-
1. Der Rechtsfolgenausspruch gegen beide Angeklagte kann aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Das Landgericht versagt dem
Angeklagten A.
eine Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB
und der Angeklagten S.
eine entsprechend begründbare Milderung der
Jugendstrafe (vgl. dazu BGH StV 1989, 545), weil deren Steuerungsfähigkeit
zur Tatzeit nicht erheblich vermindert gewesen sei. Dafür gibt die Strafkammer
jedoch keine tragfähige und nachvollziehbare Begründung. Das erweist sich
hier angesichts der festgestellten Blutalkoholkonzentrationen der Angeklagten
zur Tatzeit als Erörterungsmangel und als Lücke in der Beweiswürdigung.
Aufgrund der tatzeitnahe genossenen alkoholischen Getränke hat das
Landgericht - sachverständig beraten - für die Angeklagte S.
eine maxi-
male Blutalkoholkonzentration von 2,86 Promille, für den Angeklagten A.
eine
solche von 3,25 Promille zur Tatzeit festgestellt (UA S. 16). In seiner Würdigung zur Schuldfähigkeit führt es lediglich an, die Angeklagten seien zur Tatzeit für ihr strafrechtlich relevantes Verhalten voll verantwortlich gewesen.
Nach dem "überzeugenden, nachvollziehbaren, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten" des vernommenen Sachverständigen habe zur Tatzeit keine Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorgelegen, und zwar auch nicht "wegen deren Alkoholisierung" (UA S. 26). Weitere Ausführungen mit sachlichem Gehalt sind dem Urteil zu dieser Frage nicht
zu entnehmen.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß das
Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung infolge übermäßigen Alkoholkonsums regelmäßig bei einem Blutalkoholwert von 2,0 Promille aufwärts der
Erörterung im Urteil bedarf. Bei schwerwiegenden Gewalttaten, die sich gegen
Leib oder Leben des Opfers richten, ist dies mit Blick auf die Überschreitung
-4-
einer höheren Hemmschwelle ab einem Blutalkoholwert von 2,2 Promille zur
Tatzeit anzunehmen. Das gilt auch für die gefährliche Körperverletzung mittels
einer das Leben gefährdenden Behandlung (siehe nur BGHSt 43, 66, 69). Dieser Erörterungspflicht hat das Landgericht nicht genügt. Auch die im übrigen
festgestellten Umstände belegen unter dem Gesichtspunkt sog. psychodiagnostischer Kriterien einen Ausschluß erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit
nicht sicher; vielmehr wäre auch insoweit eine entsprechende Würdigung geboten gewesen. Die bloße Mitteilung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens hierzu vermag eine nachvollziehbare Erörterung durch den
Tatrichter nicht zu ersetzen. Die Frage muß deshalb neu verhandelt und entschieden werden.
Da angesichts der Feststellungen im übrigen und im Blick auf das Tatverhalten sicher auszuschließen ist, daß die Angeklagten zur Tatzeit schu ldunfähig gewesen sein könnten, unterliegt lediglich der Rechtsfolgenausspruch
der Aufhebung. Eine Erstreckung der Entscheidung auf die nicht revisionsführenden Mitangeklagten R.
§ 357 StPO). R.
und Ar.
kommt hier nicht in Betracht (vgl.
hatte lediglich eine maximale Blutalkoholkonzentration
von 1,54 Promille zur Tatzeit. Bei Ar.
belief sich diese zwar auf 2,35 Promille.
Der Senat schließt jedoch aus, daß der ihn betreffende Rechtsfolgenausspruch
auf dem bezeichneten Erörterungsmangel beruhen kann. Das Landgericht hat
gegen ihn lediglich drei Freizeitarreste ausgesprochen und ihm die Weisung
erteilt, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
2. Der Senat weist überdies darauf hin, daß das Urteil auch unter einem
von der Revision des Angeklagten A.
beanstandeten Verfahrensmangel lei-
det. Die Strafkammer hat versäumt, den von der Verteidigung dieses Angeklagten gestellten Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines weiteren medizini-
-5-
schen Sachverständigengutachtens zur Frage einer etwaigen Einschränkung
der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu bescheiden (vgl. dazu die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. April 2002, S. 4 unter Ziffer II. 1.).
Schäfer
Wahl
Schluckebier
Boetticher
Kolz

+ 170
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@ -0,0 +1,170 @@
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 145/04
vom
20. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juli 2004,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger
wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 21. Oktober 2003
mit den zugehörigen Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen
zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision der
Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und die der
Nebenkläger. Die von den Nebenklägern erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht ausgeführt wurde (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der
Sachrüge beanstanden die Revisionen die Verneinung des Mordmerkmals
Heimtücke und erstreben eine Verurteilung wegen Mordes. Die Rechtsmittel
haben Erfolg.
-4-
I.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab es zwischen dem Angeklagten und seiner Lebensgefährtin, Frau B.
, wie schon häufiger zu-
vor, Streit. Sie verließ die Wohnung, schlug die Tür zu und ging bis zum Beginn der in das Erdgeschoß führenden Treppe. Der Angeklagte folgte ihr und
holte sie ein. Sie sagte nun zu ihm, daß er gut im Bett sei und ihr im Haushalt
helfe, jedoch in der Gesellschaft unmöglich sei. Sie sei etwas Besseres und er
nichts. Danach drehte sie sich um und begann, die Treppe hinunterzugehen.
Mit einem Angriff des Angeklagten rechnete sie nicht. In der Beziehung war es
nie zu Gewalttätigkeiten gekommen. Der ca. 1,85 m große und 90 kg schwere
Angeklagte war durch die Worte seiner Lebensgefährtin erregt und wollte diese
zunächst zurückhalten. Er packte mit der linken Hand die ca. 1,60 m große
Frau, die ihm den Rücken zugedreht hatte, am Hals und würgte sie. Gleichzeitig hielt er ihr mit der rechten Hand den Mund zu und preßte ihren Hinterkopf
gewaltsam gegen seine Brust. Als der Angeklagte seine Lebensgefährtin in den
Würgegriff genommen hatte, entschloß er sich, sie solange zu würgen, bis sie
tot sei. Unter Ausnutzung seiner körperlichen Überlegenheit würgte er sie mindestens eine Minute lang, bis sie entsprechend seiner Absicht verstorben war.
Abwehrverletzungen wurden beim Tatopfer nicht festgestellt.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe sie nur festhalten
und nicht töten wollen.
2. Das Landgericht hat das Tatgeschehen als Totschlag gewertet. Das
Vorliegen von Mordmerkmalen, insbesondere von Heimtücke, hat es ausgeschlossen. Zwar sei die Frau objektiv arglos gewesen und habe mit einem Angriff des Angeklagten nicht gerechnet, als sie die Treppe hinuntergehen wollte.
Es gebe jedoch keinen Nachweis dafür, daß der Angeklagte diese Arglosigkeit
-5-
bewußt zur Tötung ausgenutzt habe. Vielmehr sei die Kammer überzeugt, daß
der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst gefaßt habe, als er die Frau gepackt
hatte. Zu diesem Zeitpunkt sei sie dann nicht mehr arglos gewesen. Die Hauptverhandlung habe auch nicht ergeben, daß es vor der Tat zu keinem Wortwechsel gekommen, der Angeklagte der arglosen Frau von der Wohnung bis
zur Treppe nur nachgeschlichen sei und diese dann, ohne irgendeine Vorwarnung, erwürgt habe.
II.
Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt und ohne hinreichende Begründung ein bewußtes Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit durch den Angeklagten verneint hat.
1. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und
Wehrlosigkeit des Tatopfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, daß
der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 39, 353, 368;
BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.Nachw.). Das Opfer muß gerade
aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein (BGHSt 32, 382, 384). Allerdings
kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Opfer auch
dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die
Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff
aber so kurz ist, daß keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15). Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs.
-6-
2. An diesen Maßstäben gemessen, hält die Bewertung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Der erste Angriff auf das Opfer war hier ein Würgegriff von hinten an
den Hals. Ein solcher verbunden mit dem gleichzeitigen Zuhalten des Mundes
und gewaltsamen Pressen des Hinterkopfes gegen die Brust stellt nach seinem
objektiven Erscheinungsbild einen tätlichen Angriff auf das Leben dar. Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte diese Vorgehensweise gewählt hat, um
Frau B.
zurückzuhalten, lediglich am Weggehen zu hindern, hat das
Landgericht nicht festgestellt. Das äußere Tatgeschehen, das in Fallgestaltungen der vorliegenden Art besonderen Beweiswert für die subjektive Tatseite
hat, legt vielmehr den Schluß nahe, daß dieser Angriff mit Tötungsvorsatz erfolgte, zumal der Angeklagte Frau B.
dann auch tatsächlich erwürgt hat.
Sich dazu aufdrängende Darlegungen fehlen.
Ferner sieht das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe
seine Lebensgefährtin nur festhalten und nicht töten wollen, insoweit als widerlegt an, als er ab Beginn des Würgevorgangs mit direktem Tötungsvorsatz
handelte, nicht aber beim Setzen des Würgegriffes. Bei einem derart massiven
einheitlichen tätlichen Angriff hätte erörtert werden müssen, warum das Landgericht nicht von einer einheitlichen Motivation ausgegangen ist.
Im übrigen läßt der festgestellte Geschehensablauf eine zeitliche Zäsur
dahingehend nicht erkennen, daß das Opfer den Angriff auf sein Leben erkannt
hätte, als der Angeklagte den Tötungsvorsatz faßte, und ihm deshalb auch
noch hätte ausweichen können, somit nicht arglos gewesen sei.
b) Selbst wenn der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst gefaßt haben
sollte, als er Frau B.
in den Würgegriff genommen hatte, so schließt dies
-7-
die Arglosigkeit seines Opfers nicht von vornherein aus. Wie bereits oben ausgeführt, ist das Merkmal der Arglosigkeit auch dann gegeben, wenn bei offen
feindseligem Verhalten das Opfer die Tötungsabsicht noch im letzten Augenblick erkennt, aber nicht mehr reagieren kann. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der überraschende Angriff von vornherein mit Tötungsvorsatz geführt wird, oder ob der ursprüngliche Handlungswille derart schnell in den Tötungsvorsatz umschlägt, daß der Überraschungseffekt bis zu dem Zeitpunkt
andauert, zu dem der Täter mit Tötungsvorsatz angreift. In beiden Fällen bleibt
dem Opfer keine Zeit zu irgendwie gearteten Gegenmaßnahmen (BGHR StGB
§ 211 Abs. 2 Heimtücke 3). Der vorausgegangene Wortwechsel beseitigte hier
nach der Überzeugungsbildung des Landgerichts die Arglosigkeit des Opfers
nicht. Es wurde vielmehr durch den ersten tätlichen Angriff von hinten in einer
hilflosen Lage überrascht und dadurch daran gehindert, dem Anschlag auf sein
Leben zu begegnen, was die fehlenden Abwehrverletzungen bestätigen.
c) Für das bewußte Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es,
daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose
Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfaßt, daß
er sich bewußt ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH NStZ 2003, 535). Wenn der
Angeklagte seine Lebensgefährtin in der beschriebenen Art und Weise von
hinten packte, der gegenüber er trotz vieler Streitigkeiten noch nie Gewalt ausgeübt hatte, liegt die Annahme nahe, daß er sich des überraschenden Angriffs
bewußt war. Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es ein Ausnutzungsbewußtsein verneint, sind nur auf dem Hintergrund der zeitlichen Einordnung des Tötungsvorsatzes und der daraus folgenden rechtsfehlerhaften Bewertung der Arglosigkeit nachvollziehbar. Daraus hat das Landgericht nicht
tragfähige Schlüsse auf das Ausnutzungsbewußtsein gezogen. Der Annahme
-8-
eines solchen steht auch die Erregung des Angeklagten nicht entgegen. Das
Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte die für die Heimtücke
maßgeblichen Umstände aufgrund seiner Erregung nicht in sein Bewußtsein
aufgenommen hat.
3. Bei dieser Sachlage liegt Mord in der Begehungsform der Heimtücke
nahe. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Die Feststellungen zum
äußeren Tatgeschehen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen und können
bestehen bleiben.
Nack
Wahl
Hebenstreit
Kolz
Elf

+ 60
- 0
overlay/EndDokumente/1_str_145-04a.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,60 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 145/04
vom
20. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kempten (Allg.) vom 21. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge nach § 250
Satz 1 StPO:
Protokolle über Atemalkoholtests können Gegenstand des Urkundenbeweises sein. Die Strafprozeßordnung sieht zur Beweiserhebung über den Inhalt von Urkunden und anderen als Beweismittel
dienenden Schriftstücken grundsätzlich die Verlesung gemäß
§ 249 Abs. 1 StPO vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der
Unmittelbarkeit ist hier nicht gegeben. Für die Anwendung des
§ 250 StPO ist entscheidend, daß es sich um den Beweis eines
Vorgangs handelt, dessen wahrheitsgemäße Wiedergabe nur
durch eine Person möglich ist, welche ihn mit einem oder mehreren ihrer fünf Sinne wahrgenommen hat. Daran fehlt es nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs z.B. bei der maschinellen Herstellung von kaufmännischen Buchungsstreifen (vgl.
-3-
BGHSt 15, 253, 255), bei den Niederschriften über Tonbandaufzeichnungen (vgl. BGHSt 27, 135, 137) und bei EDV-Ausdrucken
(vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - 1 StR 454/00). Dasselbe
gilt für das von einem Testgerät ausgedruckte Protokoll über das
Ergebnis einer Atemalkoholmessung. Hier ging es allein um das
Ergebnis des Tests, also nur um diesen Teil des Urkundeninhalts,
den das Landgericht verwertet hat. Der Bediener des Testgerätes
hat zwar auch das Meßergebnis wahrgenommen und könnte darüber berichten. Jedoch handelt es sich bei der Durchführung eines solchen Tests - wie bei den übrigen, oben genannten Beispielsfällen - um eine mechanische Verrichtung, die erfahrungsgemäß keinen bleibenden Eindruck in der Erinnerung der damit
befaßten Person hinterläßt, so daß das verläßlichere Beweismittel
im Hinblick auf das Ergebnis in der Regel die Urkunde ist. Ob sich
das Tatgericht mit der Verlesung der Urkunde begnügen darf, ist
eine Frage der Aufklärungspflicht. Bestünden Zweifel an der Richtigkeit des Zustandekommens eines Meßergebnisses, so könnten
im Rahmen der Aufklärungspflicht weitere Beweiserhebungen
angezeigt sein. Der Beschwerdeführer beanstandet hier weder
-4-
das Meßergebnis noch hat er eine Aufklärungsrüge erhoben. Er
hatte auch erstinstanzlich eine Vernehmung des Bedieners als
Zeugen nicht beantragt.
Nack
Wahl
Hebenstreit
Kolz
Elf

+ 49
- 0
overlay/EndDokumente/1_str_147-01a.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,49 @@
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 147/01
BESCHLUSS
vom
26. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. November 2000 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in sechzehn und
Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten (die Angabe einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe in den Urteilsgründen UA S. 19 ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt
hat - ein offensichtliches Fassungsversehen, Bl. 244, 246 d.A.) verurteilt.
Die rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der
Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Nach dem Scheitern eines in der Hauptverhandlung erfolgten Verständigungsgespräches, wonach die schon vor diesem Gespräch geständige Angeklagte unter anderem bei Rechtsmittelverzicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren ohne Bewährung verurteilt werden sollte, verhängte das Landgericht,
ohne daß weitere Beweise erhoben worden wären, eine Freiheitsstrafe von
-3-
zwei Jahren und sechs Monaten. Da für die Beteiligten eine Veränderung der
für die Strafzumessung erheblichen Sachlage nicht erkennbar war, hätte es
hier - trotz der Äußerungen der Angeklagten im letzten Wort - angesichts der
vom Gericht in Aussicht gestellten Strafhöhe eines ausdrücklichen Hinweises
bedurft (vgl. BGHSt 36, 210, 212 = NStZ 1989, 438; 42, 46, 49 = NJW 1996,
1763).
Schäfer
Nack
Boetticher
Wahl
Schaal

+ 39
- 0
overlay/EndDokumente/1_str_148-12.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,39 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 148/12
vom
10. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. Dezember 2011 wird das Verfahren auf
Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m.
Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt, soweit sie wegen Hinterziehung
von Einkommensteuer für das Jahr 2006 verurteilt wurde. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der
Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Die weitergehende Revision gegen das vorbenannte Urteil wird
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsbegründung darüber hinaus keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO). Insoweit hat sie die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Angeklagte ist damit im ersten Tatabschnitt des Betrugs in
63 Fällen und der Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig.
-3-
Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer aufgrund der verbleibenden 65 Einzelstrafen - unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung - auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als die ausgesprochenen zwei Jahre und sechs
Monate erkannt hätte.
Nack
Wahl
Jäger
Hebenstreit
Cirener

+ 27
- 0
overlay/EndDokumente/1_str_149-09.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,27 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 149/09
vom
13. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 24. November 2008 aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. März 2009 zutreffend dargelegten Gründen im
Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen
Steuerhehlerei und des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in sieben
Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer für die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Nack
Wahl
Jäger
Hebenstreit
Sander

+ 221
- 0
overlay/EndDokumente/1_str_150-14.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,221 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 150/14
vom
7. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2014 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 26. November 2013 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Weiter hat
es festgestellt, dass auf Verfall des aus den Taten Erlangten nicht erkannt werden kann, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2
StGB entgegenstehen. Im Übrigen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner
auf eine Verfahrensrüge und die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
I.
2
Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
-3-
3
1. Im Zeitraum vom 30. Juni 2011 bis zum 19. Dezember 2012 erwarb
der Angeklagte von dem Mitangeklagten
F.
zehn Elektronikartikel, die
dieser aus den Geschäftsräumen der Firma C.
entwendet hatte, darunter
insbesondere Flachbildfernseher und Laptops. Der Angeklagte bezahlte für die
Elektronikartikel, deren „strafbare Herkunft“ er billigend in Kauf nahm, ein Drittel
bis ein Viertel des üblichen Verkaufspreises und wollte sich dadurch eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen. Der reguläre
Verkaufspreis dieser Gegenstände betrug 7.770,96 Euro (Fall III.1. der Urteilsgründe).
4
2. Der Angeklagte veräußerte weiterhin zu 30 in den Urteilsgründen näher bestimmten Zeitpunkten zwischen Sommer 2011 und Ende Dezember
2012 Elektronikgegenstände, die der Mitangeklagte
den Geschäftsräumen der Firma C.
F.
ebenfalls aus
entwendet hatte, an verschiedene
Abnehmer. Der Angeklagte wollte sich auch hierdurch eine Einnahmequelle
von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen. In einigen Fällen blieb es
allerdings bei einem erfolglosen Angebot an potentielle Erwerber.
5
Der Angeklagte hatte die Gegenstände, bei denen die Etiketten der Firma C.
abgeschnitten bzw. abgekratzt worden waren, zuvor von dem Mit-
angeklagten
F.
für ein Drittel bis ein Viertel des Ladenverkaufsprei-
ses erworben. Für den Verkauf setzte der Angeklagte jeweils einen gegenüber
seinem Erwerb bei
F.
um einen Aufschlag von mindestens 50 Euro
erhöhten Verkaufspreis an, der die Hälfte des Warenwerts nicht überstieg (Fälle III.2. Nr. 1 bis 30 der Urteilsgründe).
-4-
II.
6
Das Landgericht hat die Handlungen des Angeklagten als 31 in Tatmehrheit stehende Fälle der gewerbsmäßigen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1,
§ 260 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB eingestuft. Es hat dabei ersichtlich die
Tatbestandsvariante des „Absetzens“ in den Blick genommen; denn es führt
aus, die Tatvollendung setze einen Absatzerfolg nicht voraus. Nach Auffassung
des Landgerichts reichte daher zur Tatvollendung der Hehlerei das bloße Tätigwerden zum Zweck des Absatzes, auch wenn dieser hier in einigen Fällen
nicht gelang.
III.
7
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4
StPO).
8
1. Der Schuldspruch in den Fällen III.1. und III.2. Nr. 1 bis 30 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9
a) Unabhängig davon, dass ein vollendetes Absetzen im Sinne des
§ 259 Abs. 1 StGB nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen
Absatzerfolg voraussetzt (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 StR
69/13, NJW 2014, 951), der hier in einigen Fällen nicht eingetreten ist, begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei in der Tatbestandsvariante des Absetzens durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn der Angeklagte
hatte die Waren zuvor vom Vortäter angekauft.
-5-
10
Unter Absetzen im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB ist die im Einvernehmen mit dem Vortäter, im Übrigen aber selbständig vorgenommene wirtschaftliche Verwertung einer bemakelten Sache durch ihre rechtsgeschäftliche Weitergabe an gut- oder bösgläubige Dritte gegen Entgelt zu verstehen (vgl. BGH,
Urteil vom 26. Mai 1976 – 2 StR 634/75, NJW 1976, 1698; Stree/Hecker in
Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 259 Rn. 28; Walter in LK-StGB, 12. Aufl.,
§ 259 Rn. 51; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 259 Rn. 15 f.). Der Senat braucht nicht
zu entscheiden, ob der Angeklagte hier beim Weiterverkauf der vom Vortäter
F.
erworbenen Elektronikgegenstände noch im Einvernehmen mit
dem Vortäter oder allein im eigenen wirtschaftlichen Interesse gehandelt hat.
Denn eine Bestrafung des Absetzens als Hehlerei kommt jedenfalls dann nicht
in Betracht, wenn der Hehler zuvor die Sache angekauft und sich bereits
dadurch der Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hat. Das Absetzen
ist dann, wenn der Hehler überhaupt noch im Einvernehmen mit dem Vortäter
tätig wurde und „in dessen Lager“ (vgl. Fischer aaO Rn. 16) stand, als Nachtat
mitbestraft (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1975 – 1 StR 228/75, NJW 1975, 2109
sowie Walter aaO Rn. 107).
11
Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Landgericht rechtsfehlerhaft
statt des „Ankaufens“ des Diebesgutes allein dessen „Absatz“ durch den Angeklagten in den Blick genommen. Denn die Urteilsfeststellungen belegen, dass
der Angeklagte die Elektronikgegenstände, die er im Tatkomplex III.2. der Urteilsgründe zur Erzielung eines eigenen Gewinns verkaufte oder zumindest zum
Verkauf anbot, zuvor vom Mitangeklagten
F.
angekauft hatte. Damit
war der Ankauf der gestohlenen Elektronikgegenstände die für die Verurteilung
des Angeklagten maßgebliche Hehlereihandlung im Sinne des § 259 Abs. 1
StGB, nicht die spätere Verwertung der angekauften Waren.
-6-
12
Es ist dem Senat – ungeachtet etwaiger Hinweispflichten aus § 265
StPO – verwehrt, den Schuldspruch als vom Ankauf der Elektronikgegenstände
durch den Angeklagten getragen anzusehen. Denn das Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen dazu, wann und aufgrund wie vieler Ankäufe der
Angeklagte sich die zum Weiterverkauf bestimmten Elektronikgegenstände
verschafft hat. Erwirbt aber ein Hehler einheitlich mehrere aus einer oder verschiedenen Vortaten stammende Sachen, liegt nur eine Hehlerei vor (vgl. BGH,
Beschluss vom 2. Juni 2005 – 4 StR 64/05, NStZ-RR 2005, 236). Damit kann
der Senat nicht entscheiden, in wie vielen Fällen der Hehlerei gemäß § 259
Abs. 1 StGB sich der Angeklagte strafbar gemacht hat. Auch fehlen Feststellungen zum Schuldumfang der jeweiligen Taten.
13
b) Auch der Schuldspruch im Fall III.1. der Urteilsgründe kann keinen
Bestand haben. Zwar beschwert es den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die sich über einen Zeitraum von achtzehn Monaten erstreckenden Ankäufe von zehn aus Diebstählen stammenden Elektronikgeräten lediglich als eine
Tat angesehen hat. Die Urteilsfeststellungen lassen jedoch nicht erkennen,
durch welche Ankäufe der Angeklagte die zehn Gegenstände erworben hat.
Damit bleibt auch offen, ob und gegebenenfalls in wie vielen Fällen vom Angeklagten Gegenstände aus dem Tatkomplex III.1. der Urteilsgründe zusammen
mit solchen aus dem Tatkomplex III.2. der Urteilsgründe angekauft worden
sind. Da sämtliche Elektronikgegenstände aus Diebstählen des Mitangeklagten
F.
bei der Firma C.
stammten, liegt ein solcher gemeinsamer
Ankauf mehrerer Gegenstände hier jedenfalls nicht fern. Der Schuldspruch im
Fall III.1. der Urteilsgründe kann daher nicht isoliert bestehen bleiben. Das
neue Tatgericht wird zu den Umständen des Ankaufs Feststellungen zu treffen
haben.
-7-
14
2. Um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zum Ankauf der aus den Diebstählen des
F.
stammenden Elek-
tronikgegenstände zu ermöglichen, hebt der Senat die bisherigen, zwar nicht
fehlerhaften, aber jedenfalls lückenhaften Urteilsfeststellungen vollständig auf.
15
3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass bei Feststellungen gemäß
§ 111i Abs. 2 StGB der Umfang des Erlangten im Urteilstenor zu bezeichnen ist
(vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2013 – 1 StR 162/13, Rn. 100 ff.,
wistra 2014, 57).
Raum
Jäger
Radtke
Cirener
Mosbacher

+ 118
- 0
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@ -0,0 +1,118 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 153/02
vom
14. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 13. Dezember 2001 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
1. Es bestand keine Hinweispflicht wegen veränderter Sachlage. Der im
Urteil festgestellte Geschehensablauf weicht nicht wesentlich von der Anklage
ab; jedenfalls aber war die Abweichung aus dem Gang der Hauptverhandlung
erkennbar.
a) Allerdings geht die Anklageschrift – anders als das Urteil – von einem
durch die Schläge des Angeklagten verursachten Treppensturz der Ehefrau
aus. Im Hinblick darauf, daß sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung damit verteidigt hatte, der Treppensturz sei während seiner Abwesenheit erfolgt –
Ursache der tödlichen Verletzungen sei also ein Unfall –, läge in der Tat eine
wesentliche Abweichung vor, wenn die Anklage von einem – vom Verhalten
-3-
des Angeklagten unabhängigen – Treppensturz als a l l e i n i g e r
Ursache
der tödlichen Verletzung ausgegangen wäre.
Dies trifft indessen nicht zu. Nach dem Anklagesatz sollen die Tätlichkeiten des Angeklagten dazu geführt haben, daß die Ehefrau die Kellertreppe
hinunterstürzte. Im wesentlichen Ermittlungsergebnis ist ausgeführt, daß sich
das wirkliche Tatgeschehen aufgrund der gesicherten Spuren nur in groben
Zügen ableiten lasse (S. 7). Es könne ausgeschlossen werden, daß die Ehefrau die Verletzungen allein aufgrund des Treppensturzes erlitten habe; die
Verletzungen ließen vielmehr nur die Deutung zu, daß die Ehefrau massiv verprügelt worden sei (S. 14).
Das zum Tode führende Kerngeschehen umschreiben Anklage und Urteil somit im wesentlichen gleich. Es waren die massiven Faustschläge des Angeklagten, insbesondere gegen den Schädel der Ehefrau, die zum Aufschlag
ihres Hinterkopfes und zur Bewußtlosigkeit führten. Auch wenn die Ehefrau
dabei die Treppe hinunter gestürzt sein sollte, so wäre dies im Hinblick auf die
Verantwortlichkeit des Angeklagten für die ihm angelastete Körperverletzung
mit Todesfolge keine wesentliche Veränderung der Sachlage, da sowohl nach
der Anklage als auch nach dem Urteil seine massiven Faustschläge die entscheidende Todesursache gesetzt haben. Die Frage der Veränderung ist nämlich nicht an der (vom Anklagevorwurf abweichenden) Verteidigungsstrategie,
sondern an der zugelassenen Anklage zu messen. Der in der Anklage geschilderte Sachverhalt kann nur dahin verstanden werden, daß der Treppensturz
anläßlich der Gewalteinwirkungen des Angeklagten herbeigeführt wurde und
somit allenfalls mitursächlich für die Todesfolge war. Von einem Treppensturz
in Abwesenheit des Angeklagten ging die Anklage gerade nicht aus; er lag zudem eher fern (vgl. UA S. 22 oben).
-4-
b) Im übrigen mußte der Angeklagte auch aus dem Gang der Hauptverhandlung die naheliegende Möglichkeit erkennen, daß das Landgericht einen
(mitursächlichen) Treppensturz ausschließen würde. Genau dazu wurde der
Sachverständige Dr. B.
– ersichtlich ausführlich – vernommen (UA S. 40/41,
43). Nach dessen Auffassung sprach gegen einen Treppensturz insbesondere,
daß die Leiche keine Einblutungen in der zentralen Rückenpartie aufwies. Damit aber war für jeden Verfahrensbeteiligten offenkundig, daß – abweichend
von der Annahme der Anklage – ein Treppensturz ernsthaft auszuschließen
war, und daß das Landgericht sich dem Sachverständigenbefund anschließen
könnte.
c) Auch hinsichtlich der im Urteil festgestellten „alsbaldigen Umlagerung“
der Ehefrau durch den Angeklagten vom Kellervorraum auf die Treppe bestand
keine Hinweispflicht.
Soweit dies für den Senat rekonstruierbar ist, konnte diese Feststellung
die Verteidigung angesichts des in der Hauptverhandlung erörterten Aufschlagorts für die massive Schädelverletzung nicht überraschen. Zwar hatte der
Sachverständige Dr. B.
den Kellervorraum „als möglichen Geschehensort
lediglich mit der Erwägung ausgeschlossen, daß die sofort blutende Rißquetschwunde am Hinterhaupt bei entsprechender Verweildauer zu Blutantragungen am Aufschlagpunkt führen müsse, dergleichen aber im Kellervorraum
nicht in nennenswertem Umfang vorhanden gewesen sei.“ Damit mußte den
Verfahrensbeteiligten aber klar sein, daß das Gericht die Prämisse der „entsprechenden Verweildauer“ im Kellervorraum für relevant halten würde. Der
Revision ist zuzugeben, daß das Urteil sich nicht dazu verhält, ob der Sachver-
-5-
ständige dazu befragt wurde, inwieweit das Blutspurenbild auch mit einer „alsbaldigen Umlagerung“ vereinbar ist. Damit wird geltend gemacht, ein Beweismittel sei nicht ausgeschöpft worden. Unbeschadet des Umstands, daß
-6-
eine solche Befragung für das Revisionsgericht nicht zuverlässig rekonstruierbar ist, kann dem Befund des Sachverständigen im Umkehrschluß entnommen
werden, daß dieser das Blutspurenbild mit einer nur kurzen Verweildauer des
Opfers im Kellervorraum für vereinbar gehalten hat; andernfalls machte seine
Einschränkung „bei entsprechender Verweildauer“ keinen Sinn.
2. Die Beweiswürdigung enthält keine sachlich-rechtlichen Fehler.
a) Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Ehefrau (zunächst) auf die Treppe gelegt, um das vorangegangene Geschehen zu
verheimlichen (und einen versehentlichen Treppensturz vorzutäuschen), ist mit
der (nochmaligen) Umlagerung in den Vorraum durchaus vereinbar. Wenn er –
wovon das Landgericht ausgeht (UA S. 8) beim Eintreffen der von ihm herbeigerufenen Polizei einen Unglücksfall vortäuschen wollte, so ist die Lagerung
der Ehefrau in stabiler Seitenlage im Vorraum durchaus stimmig.
-7-
b) Auch einen Treppensturz hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen (UA S. 40, 43). Die daran anschließenden Ausführungen des Sachverständigen auf UA S. 40/41 betreffen lediglich die Hilfserwägung, ob der Angeklagte – wie er angab – seine Ehefrau „in gestreckter Rückenlage auf der
Treppe aufgefunden“ haben kann.
Schäfer
Nack
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit

+ 31
- 0
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@ -0,0 +1,31 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 153/06
vom
26. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Deggendorf vom 20. Dezember 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-2-
Die vom Landgericht mit Beschluss vom 29. September 2005 bewilligte Prozesskostenhilfe für die durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I, S. 820) i.V.m.
§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus. Diese wirkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschluss vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 -; Beschluss vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99 -; Kleinknecht/MeyerGoßner, StPO 48. Aufl. § 397a Rdn. 17) und erstreckt sich somit
auch auf die Revisioninstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 2 StR
52/00).
Nack
Boetticher
Elf
Kolz
Graf

+ 84
- 0
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@ -0,0 +1,84 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 154/05
vom
31. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 21. Oktober 2004 wird verworfen.
Jedoch wird die Urteilsformel unter I. dahingehend berichtigt, daß
der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
19 Fällen verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
I.
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten - unter Freispruch im übrigen - "wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichem unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
[gemeint ist Tatmehrheit] mit 19 Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Be-
-3-
täubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten".
Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten ist sowohl hinsichtlich
des Schuld- als auch hinsichtlich des Strafausspruchs unbegründet, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Allerdings bedarf die Urteilsformel wegen eines offensichtlichen Schreibversehens (vgl. UA S. 35) einer Richtigstellung dahingehend, daß die 19 Fälle
des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit - und nicht in Tateinheit, wie versehentlich formuliert - mit der weiteren Tat des Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehen. Wie der Generalbundesanwalt zu Recht anmerkt ist zudem die Mitteilung, daß der Angeklagte als Mittäter
(gemeinschaftlich) handelte, in der Urteilsformel, deren Fassung über den notwendigen Inhalt hinaus allerdings dem Ermessen des Gerichts unterliegt
(§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO), entbehrlich (vgl. BGHSt 27, 287; Meyer-Goßner
StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 24 m.w.N.).
II.
Dem Antrag des Generalbundesanwalts, das oben genannte Urteil aufzuheben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, vermag der Senat nicht zu
entsprechen.
In den schriftlichen Urteilsgründen wird § 64 StGB zwar nicht ausdrücklich genannt. Die Strafkammer hat die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt des Angeklagten aber keineswegs übersehen, sondern erkennbar
überprüft. Sie hat festgestellt, daß der auch einschlägig vorbestrafte, drogen-
-4-
abhängige Angeklagte seit Jahren Alkohol und Betäubungsmittel konsumierte,
zuletzt verbrauchte er ein Gramm Heroin täglich. Eine Therapie absolvierte er
bislang nicht. Nunmehr nahm er Kontakt zu einer Drogenberatungsstelle auf.
Gleichwohl hat die Strafkammer ersichtlich die Voraussetzungen des § 64
StGB für nicht gegeben erachtet. Dies ist frei von Rechtsfehlern. Denn ein
Hang, berauschende Mittel "im Übermaß" zu sich zu nehmen, bedeutet, daß
der Täter Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, daß seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird.
Eine Tendenz zum Betäubungsmittelmißbrauch ohne Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung reicht daher nicht aus (Senat NStZ-RR 2003, 106;
Senat NStZ-RR 2004, 39; Senat NStZ 2002, 384 [385]; Senat NStZ 2004, 494,
jeweils m.w.N.). Anhaltspunkte für derartige Auswirkungen des Drogenkonsums
beim Angeklagten ergaben sich nach den Feststellungen der Strafkammer zu
seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere zu seinem Arbeitsleben, jedoch nicht. Vielmehr stellte das Landgericht ausdrücklich fest (UA S. 34), daß
sich bei ihm trotz des Drogenkonsums keine Hinweise auf eine Depravation
oder eine schwere Persönlichkeitsstörung ergaben. Weitere Darlegungen hierzu bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, zumal von keiner Seite ein Antrag auf
Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt gestellt worden war
(vgl. § 267 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StPO) und sich die Anordnung der Maßnahme
nach den getroffenen Feststellungen nicht aufdrängte.
Danach kann auch die Frage, ob die Berufung auf die fehlende Hinzuziehung eines Sachverständigen gemäß § 246a StPO hier einer Verfahrensrüge bedurft hätte, offen bleiben (vgl. hierzu BGH NStZ 2004, 263; BGH StV
2001, 665; Herdegen in Karlsruher Kommentar StPO § 246a Rdn. 4).
-5-
Der Senat kann über die Ablehnung des Teilaufhebungsantrags (zu § 64
StGB) ebenfalls gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden (vgl. BGH NStZ-RR
2003, 106 [107]; Kuckein in Karlsruher Kommentar StPO 5. Aufl. § 349
Rdn. 29, jeweils m.w.N.).
Nack
Kolz
Elf
Hebenstreit
Graf

+ 112
- 0
overlay/EndDokumente/1_str_157-01.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,112 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 157/01
vom
8. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2001 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten K.
wird das Urteil des
Landgerichts Passau vom 9. Januar 2001, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten K.
wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Außerdem hat es
den Verfall eines Geldbetrages angeordnet, der bei der Festnahme K.
s
sichergestellt wurde. Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrügen nicht mehr ankommt.
1. K.
bestellte in beiden Fällen bei seinem Lieferanten J.
Tschechien telefonisch jeweils 70 g Heroin. J.
in
ließ das Heroin von einem
Kurier nach Deutschland bringen. Von dem Mitangeklagten F.
ließ er
sich nach Deutschland fahren, übernahm hier das Heroin vom Kurier und über-
-3-
gab es sodann gegen Zahlung des Kaufpreises an K.
. Bei der zweiten
Tat wurden die Beteiligen festgenommen; das Rauschgift wurde sichergestellt.
Das Heroin hatte in beiden Fällen einen Wirkstoffgehalt von 20 %.
"K.
benötigte das Heroin zum Eigenverbrauch und zum Weiter-
verkauf, um mit diesem seinen Eigenkonsum finanzieren zu können." Von der
ersten Lieferung erhielt der Fahrer K.
Heroin verkaufte K.
s 1 g als Entlohnung; weitere 4 g
für 500 DM. "Das restliche Heroin verbrauchte der
Angeklagte für sich, möglicherweise gab er weitere Teilmengen an andere Abnehmer ab."
2. Bei der ersten Lieferung hätte danach der für den Weiterverkauf bestimmte Anteil den Grenzwert der nicht geringen Menge von 1,5 g Heroinhydrochlorid (vgl. BGHSt 32, 162) nicht erreicht. Eine derart geringe Handelsmenge mag zwar im Hinblick auf den Einkaufspreis von 3.500 DM (für 70 g)
und den Verkaufspreis von 500 DM (für 4 g) eher fern liegen; so wäre nämlich
der Eigenkonsum nicht zu finanzieren gewesen. Der Senat kann abweichende
Feststellungen indes nicht selbst treffen. Entsprechendes gilt für die zweite Tat,
zumal dort die in Aussicht genommene Handelsmenge nicht quantifiziert wurde.
Bei dieser Aufteilung von Handels- und Eigenverbrauchsmenge hätte
sich der Angeklagte jeweils eines Verbrechens des unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl.
BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - 1 StR 443/00 -) in Tateinheit (BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - 4 StR 174/98 -; Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR
233/00 -) mit unerlaubtem Handeltreiben nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG
schuldig gemacht. Der Erwerb (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) wird dabei vom
-4-
Verbrechenstatbestand des Besitzes verdrängt (BGH, Beschlüsse vom
28. Januar 1998 - 2 StR 641/97 -; 16. Juli 1998 - 4 StR 174/98 -).
Dieser Rechtsfehler ergreift den Schuldspruch (vgl. BGH, Beschlüsse
vom 28. Oktober 1999 - 4 StR 479/99 -; 18. Juli 2000 - 4 StR 258/00 -; Urteil
vom 17. August 2000 - 4 StR 233/00 -). Da weitere Feststellungen im Hinblick
auf eine größere Handelsmenge möglich erscheinen, muß der Schuldspruch
aufgehoben werden.
3. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, über die Anordnung der
Einziehung bzw. des Verfalls des bei K.
sichergestellten Geldbetrages
zu befinden. Hätte es sich hierbei um nicht benötigtes restliches Kaufgeld gehandelt, käme nicht der Verfall, sondern die Einziehung in Betracht (vgl. BGH
NStZ-RR 1997, 318). Zur Frage der Unterbringung nach § 64 StGB wird auf die
Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen.
Schäfer
Nack
Boetticher
Wahl
Schluckebier

+ 113
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@ -0,0 +1,113 @@
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 157/02
URTEIL
vom
25. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Januar 2002 wird verworfen.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse
zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Veräußerung
von Betäubungsmitteln in vier Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen, davon in sechs Fällen in nicht geringer Menge,
sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm die
Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge geltend macht,
die von der Strafkammer ausgesprochene Freiheitsstrafe sei "unverhältnismä-
-4-
ßig niedrig", insbesondere sei in den von dem Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BtMG erfaßten Fällen der unerlaubten Veräußerung von Betäubung smitteln und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln straferschwerendes gewerbsmäßiges Handeln im Sinne von § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
BtMG zu Unrecht verneint. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Die Revision ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Die Beschwerdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Aufhebung
des angefochtenen Urteils gestellt. Dieser steht aber im Widerspruch zu dem
Angriffsziel des Rechtsmittels, wie es sich aus der Revisionsrechtfertigungsschrift ergibt. Deren Auslegung läßt einen auf den Rechtsfolgenausspruch bezogenen Beschränkungswillen der Beschwerdeführerin erkennen (vgl. zur
Auslegung in solchen Fällen Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - 1 StR 48/02;
Kuckein in KK-StPO 4. Aufl. § 344 Rdn. 5 m.w.Nachw.).
Soweit die Beschwerdeführerin die Verneinung des Regelbeispiels des
§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG beanstandet, macht sie erkennbar nur einen
Wertungsfehler geltend. Der Senat kann deshalb ausschließen, daß auch der
Schuldspruch berührt ist.
II. Das Landgericht hat folgende Einzeltaten festgestellt:
(1) Vier Verkäufe von insgesamt 250 g Haschisch ohne Gewinnvorteil
("zum Einkaufspreis") sowie vier gewinnorientierte Verkäufe von 100, 500 und
1.000 Ecstasy-Tabletten und von 500 Psilocybin-Pilzen,
(2) sechs gewinnorientierte Verkäufe von 2 kg, 500 g, 1 kg, 2 kg und 3
kg Haschisch und 2.000 Ecstasy-Tabletten,
-5-
(3) Aufbewahrung von etwa 60 g Marihuana in der Wohnung des Angeklagten.
Für die Taten der Fallgruppe 1 hat das Landgericht unter Anwendung
des für den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG geltenden Normalstrafrahmens jeweils Freiheitsstrafen zwischen drei und neun Monaten, für die
Taten der Fallgruppe 2, bei denen das Landgericht jeweils eine nicht geringe
Menge des Betäubungsmittels angenommen hat, ausgehend von dem
Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Freiheitsstrafen zwischen neun Monaten und zwei Jahren drei Monaten und für die dem Tatbestand des § 29 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 BtMG zugeordnete Tat der Fallgruppe 3 eine Freiheitsstrafe von
zwei Monaten festgesetzt.
III. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs deckt keinen Rechtsfehler zu Gunsten - oder, was gemäß § 301 StPO ebenfalls zu beachten ist,
zum Nachteil - des Angeklagten auf.
1. Die Nichtannahme des Regelbeispiels des gewerbsmäßigen Handelns (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) für die unter dem Tatbestand des § 29
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG fallenden Taten hält der rechtlichen Nachprüfung
stand. Die Strafkammer hat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der
Angeklagte vor oder bei der Abwicklung dieser einzelnen Rauschgiftgeschäfte
die Absicht hatte, sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger
Dauer zu verschaffen. Diese Bewertung wird insbesondere durch die Feststellung gestützt, der Angeklagte sei "von Mal zu Mal vom Zeugen A.
immer wieder zu einer neuen Lieferung veranlaßt worden". Aufgrund der jeweils neuen Anfragen des Zeugen A.
habe der Angeklagte stets ei-
nen neuen Entschluß gefaßt. Angesichts dieser Urteilsfeststellungen braucht
die - allerdings nicht geringe - Zahl der Taten, aus denen der Angeklagte Ge-
-6-
winn zog, allein kein hinreichendes Beweisanzeichen für einen Willen des Angeklagten sein, sich durch Rauschgifthandel eine fortlaufende Einnahmequelle
zu verschaffen. Hiervon ist das Landgericht - wie sich aus dem Zusammenhang
der Urteilsgründe ergibt - zutreffend ausgegangen.
2. Auch im übrigen stellt sich die Strafzumessung rechtsfehlerfrei dar.
Insbesondere löst sich die Strafe nicht so weit nach unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß ein grobes Mißverhältnis von
Schuld und Strafe offenkundig ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; Schäfer, Praxis der
Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 464 m.w.Nachw.).
Schäfer
Wahl
Schluckebier
Boetticher
Kolz

+ 137
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@ -0,0 +1,137 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 157/10
vom
29. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Würzburg vom 29. Oktober 2009 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls in 19 Fällen und versuchten
Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die zu einer Tat
näher ausgeführte Sachrüge und auf zwei den Strafausspruch betreffende Verfahrensrügen gestützte Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. In einem Fall haben der Angeklagte und ein Mittäter aus einem fremden Pkw arbeitsteilig mehrere Geräte ausgebaut und unter sich aufgeteilt. Der
Angeklagte hat demgegenüber angegeben, er habe zwar in Kenntnis aller Umstände den Mittäter zum Tatort gefahren, dessen Tatbegehung abgesichert und
einen Teil der Beute bekommen, aber nichts selbst ausgebaut. Es kann offen
bleiben, ob diese im Urteil und von der Revision eingehend behandelte Differenz
für den Strafausspruch oder sogar für den Schuldspruch bedeutsam sein könnte,
da die Beweiswürdigung entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei
ist. Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Mittäters, dessen Angaben
sich auch in einem anderen vom Angeklagten nicht eingeräumten Fall im Blick
auf die Aussagen eines weiteren Mittäters als zutreffend erwiesen haben. Soweit
ergänzend ausgeführt ist, der Angeklagte sei nicht der „Typ“, der abseits des
Tatorts wartet, ist mit dieser umgangssprachlich formulierten Erwägung offen-
-3-
sichtlich auf die zu den übrigen Taten gewonnenen Erkenntnisse verwiesen.
Auch sonst ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei.
3
2. Gleiches gilt für den Strafausspruch. Zum Revisionsvorbringen bemerkt der Senat:
4
Hinsichtlich der dem Angeklagten in mehreren Fällen tateinheitlich zum
Diebstahl zur Last gelegten Sachbeschädigung wurde in der Hauptverhandlung
gemäß § 154a StPO verfahren. Die vom Angeklagten verschuldeten Schäden
sind trotzdem ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. In diesem Zusammenhang macht die Revision mehrere Mängel geltend:
5
a) Der Angeklagte sei nicht auf die mögliche strafschärfende Bewertung
der Sachschäden hingewiesen worden.
6
b) In zwei Fällen seien die Schäden näher festgestellt und quantifiziert
worden. Sachbeschädigung habe dem Angeklagten aber nicht nur in diesen,
sondern auch in weiteren Fällen zur Last gelegen; da die Schäden strafschärfend
berücksichtigt seien, sei zu besorgen, dass dies sämtliche gemäß § 154a StPO
behandelten Schäden betreffe, auch soweit sie in den Urteilsgründen nicht überprüfbar dargelegt seien.
7
3. Dieses Vorbringen bleibt erfolglos.
8
a) Der Vortrag zu dem unterbliebenen Hinweis ist widersprüchlich (1); der
Hinweis wurde erteilt (2).
9
(1) Bei den Ausführungen zur unzulänglichen Darlegung der Schäden in
den Urteilsgründen heißt es, dieser Mangel sei „unabhängig davon, ob
dass
bzw.
(Hervorhebung hier vorgenommen) die Kammer hinsichtlich der ausge-
-4-
schiedenen Tatteile einen solchen Hinweis <gemeint: auf die mögliche strafschärfende Bewertung> gegeben hat“.
10
Es ist als sowohl vorgetragen, dass der Hinweis nicht erteilt wurde, als
auch, dass er doch erteilt wurde. In tatsächlicher Hinsicht widersprüchliches Vorbringen innerhalb der Revisionsbegründung - sei es auch in unterschiedlichen
Zusammenhängen - kann aber schon im Ansatz nicht Grundlage einer erfolgreichen Verfahrensrüge sein (BGH NStZ 2008, 353; b. Sander/Cirener NStZ-RR
2008, 1). Die auf den angeblich unterbliebenen Hinweis gestützte Rüge geht daher fehl, ohne dass es auf weiteres noch ankäme.
11
(2) Die Rüge bliebe aber auch sonst erfolglos. Aus dem Protokoll der
Hauptverhandlung ergibt sich zu dem Hinweis nichts, im Urteil heißt es, der Vorsitzende habe den Hinweis erteilt. Die Revision ist im Kern darauf gestützt, ein
solcher Hinweis sei als wesentliche Verfahrensförmlichkeit gemäß § 274 StPO
nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll beweisbar (so ohne nähere Begründung auch OLG München NJW 2010, 1826, 1827; OLG Hamm NStZ-RR 2003,
368; Beulke in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 154 Rdn. 59), nicht aber durch
die Urteilsgründe (BGH NJW 1976, 977, 978; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl.
§ 274 Rdn. 3 m.w.N.). Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Ein nach Maßgabe
des Einzelfalls erforderlicher (vgl. BGH NStZ 2004, 277, 278 m.w.N.) Hinweis auf
die beabsichtigte Verwertung von gemäß §§ 154, 154a StPO ausgeschiedenem
Verfahrensstoff bei der Beweiswürdigung oder Strafzumessung ist keine wesentliche Verfahrensförmlichkeit. Er betrifft die Tatsachengrundlage des Urteils. Bei
einem anderweit erforderlichen Hinweis auf wesentliche Änderungen in tatsächlicher Hinsicht (§ 265 StPO) handelt es sich regelmäßig nicht um eine wesentliche
Verfahrensförmlichkeit (vgl. zusammenfassend Stuckenberg in KMR § 265 StPO
Rdn. 57, 61 ff. m.w.N.). Für den hier in Rede stehenden, ebenfalls Tatsachen
betreffenden Hinweis kann nichts anderes gelten (vgl. Rieß NStZ 1987, 134, 135
-5-
<Anm. zu BGH aaO 134>; Schimansky MDR 1986, 283; im Ergebnis ebenso
Pelchen JR 1986, 166, 167). Auch wenn die Aufnahme eines solchen Hinweises
in das - zur Dokumentation von Verfahrensgeschehen eher als das Urteil geeignete - Hauptverhandlungsprotokoll dennoch zweckmäßig ist (vgl. Schimansky
aaO 284), ist dieses also nicht das einzig zulässige Beweismittel. Angesichts der
Urteilsgründe ist auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens nicht
zweifelhaft, dass der Hinweis hier erteilt wurde.
b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Urteil weder dem Grunde noch der
12
Höhe nach festgestellte Schäden strafschärfend berücksichtigt wurden. Allein
daraus, dass dem Angeklagten nicht nur in den Fällen, in denen Schäden festgestellt sind, ebenfalls gemäß § 154a Abs. 2 StPO behandelte Schäden zur Last
lagen, folgt dies nicht. Erhärtet wird dies dadurch, dass die ausdrücklich am jeweiligen Beutewert orientierten Einzelstrafen trotz einer gegenüber sonstigen
Taten nicht wertvolleren Beute in den Fällen etwas höher sind, in denen zusätzlich noch Schäden ausdrücklich festgestellt und strafschärfend bewertet sind.
Nack
Wahl
Jäger
Graf
Sander

+ 67
- 0
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@ -0,0 +1,67 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 158/05
vom
31. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 beschlossen:
1. Die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision werden zurückgewiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. April 2004 werden als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
tragen.
Gründe:
Die Angeklagten hatten im Anschluß an die Verkündung des Urteils des
Landgerichts am 30. April 2004 den Rechtsmittelverzicht erklärt. Neun Monate
später haben sie mit Schreiben vom 8. Februar 2005 Revision eingelegt und
beantragt, ihnen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren.
Sie begründen dies damit, ihre Rechtsmittelverzichtserklärung beruhe
auf einem Irrtum zur Strafbarkeit wegen Betruges und der Rechtsmittelverzicht
sei Bestandteil einer Urteilsabsprache gewesen. Beides kann nicht zum Erfolg
führen. Die Revisionen sind unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurden
(§ 341 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO). Die Wiedereinsetzungsanträge haben keinen Erfolg; insoweit ist zu differenzieren:
-3-
1. Soweit vorgebracht wird, der Rechtsmittelverzicht sei in der irrigen
Annahme erfolgt, der Schuldspruch wegen Betruges sei sachlich-rechtlich zutreffend, während der Bundesgerichtshof im Parallelverfahren "S.
" später
(Beschluß vom 9. Juni 2004 - 5 StR 136/04) eine Strafbarkeit wegen Betruges
verneint habe, handelt es sich lediglich um einen Motivirrtum. Ein solcher Irrtum ist ohne Einfluß auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts (vgl. BGH
NStZ-RR 2004, 341; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). Insoweit ist
zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
2. Soweit geltend gemacht wird, der Rechtsmittelverzicht sei Bestandteil
einer Urteilsabsprache gewesen - und weiter unterstellt, es sei keine qualifizierte Belehrung erfolgt - wäre der Rechtsmittelverzicht zwar unwirksam gewesen (Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs
vom 3. März 2005 - GSSt 1/04). Den Angeklagten hätte danach noch die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung
gestanden.
-4-
Der hierauf gestützte Wiedereinsetzungsantrag wäre indes unbegründet. In der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit des abgesprochenen Rechtsmittelverzichts (oder gar von dem genannten Beschluß des
Großen Senats für Strafsachen) liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44
Satz 1 StPO (BGH - Großer Senat - aaO; vgl. auch BGH, Beschluß vom 19.
April 2005 - 5 StR 586/04). Unstatthafte Einwirkungen sind weder glaubhaft
gemacht noch sonst vorgetragen.
Nack
Wahl
Elf
Kolz
Graf

+ 69
- 0
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@ -0,0 +1,69 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 160/05
vom
1. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2005 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 16. Dezember 2004 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in
Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von fünf
Jahren. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge
der Verletzung des § 261 StPO Erfolg. Die Beweiswürdigung stützt sich maßgeblich auf Beweismittel, die nicht Inbegriff der Hauptverhandlung waren.
Der Schuldspruch basiert nach den schriftlichen Urteilsgründen u.a. auf
der "Inaugenscheinnahme der Tatortfotos (Bl. 128 f.d.A.)" (UA S. 9). "Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem Gutachten
des Sachverständigen Dr. O.
hauses S.
, ärztlicher Direktor des Bezirkskranken-
. Der Sachverständige hat den Angeklagten persönlich explo-
riert und untersucht. Seine Untersuchungsergebnisse hat er in der Hauptver-
-3-
handlung ohne erkennbare Widersprüche oder Fehler vorgetragen. Es bestand
kein Anlaß, dem Sachverständigen nicht zu folgen" (UA S. 10).
Tatsächlich waren die Tatortfotos nicht Gegenstand der Beweisaufnahme. Auf deren Inaugenscheinnahme wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift ausdrücklich verzichtet. Zum Zwecke der Vernehmungshilfe vorgehalten
worden sein konnten die Aufnahmen nach dem Verhandlungsablauf - Zeugen
wurden nicht gehört, zum eigentlichen Tatgeschehen ließ sich der Angeklagte
nur pauschal ein - nicht. Der Sachverständige Dr. O.
nahm an der
Hauptverhandlung überhaupt nicht teil. Er war einen Tag zuvor abgeladen worden.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf diesen Verfahrensfehlern, auf der Bewertung der nicht erhobenen Beweise beruht, wenn
auch der "umfassend" geständige Angeklagte "das Kerngeschehen ... durch
seinen Anwalt als zutreffend im Sinne des Anklagevorwurfs eingeräumt" hat
-4-
(UA S. 9), ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 361) im Verlauf der Hauptverhandlung aus der Zusammenfassung des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens von Dr. O.
vom 25. April 2004 festgestellt wurde, daß die Vor-
aussetzungen der §§ 20, 21, 63 nicht vorlägen und der Rechtsfolgenausspruch
dem Antrag des damaligen Verteidigers entsprach. Daß die Strafkammer trotz
der einschlägigen Vorstrafen § 66 StGB nicht erörterte, beschwert den Angeklagten nicht.
Nack
Wahl
Hebenstreit
Boetticher
Graf

+ 113
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@ -0,0 +1,113 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 161/16
vom
2. Juni 2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:020616B1STR161.16.0
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juni 2016 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 27. Oktober 2015, soweit es den
Angeklagten
K.
betrifft,
a) im Schuldspruch hinsichtlich Tat 4 der Urteilsgründe mit den
zugrunde liegenden Feststellungen,
b) im Gesamtstrafausspruch und im Ausspruch über die Dauer
des Vorwegvollzugs aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen
(§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
-3-
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen Fällen sowie
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug
von zwei Jahren und drei Monaten angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, die den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg hat und im Übrigen unbegründet ist.
2
1. Im Fall 4 der Urteilsgründe hält die Annahme täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3
a) Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der
Tatbestand der Einfuhr keinen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels
über die Grenze erfordert. Mittäter einer Einfuhr im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB
kann ein Beteiligter deshalb auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer
anderen Person in das Inland verbracht wird. Voraussetzung dafür ist nach den
auch hier geltenden und vom Landgericht zugrunde gelegten Grundsätzen des
allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag,
der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, StV 2015, 633 und vom 1. September
2004 - 2 StR 353/04, NStZ 2005, 229). Ob dies gegeben ist, hat der Tatrichter
auf der Grundlage einer umfassend wertenden Betrachtung festzustellen; von
besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Tater-
-4-
folg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang
der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der
Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich
auch von dem Willen des Betreffenden abhängen.
4
Dabei ist aber entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen
der Einfuhrvorgang selbst (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14,
StV 2015, 633; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 907 mwN). Keine ausschlaggebende Bedeutung kann dabei indes dem Interesse eines mit der zu beschaffenden Betäubungsmittelmenge Handel Treibenden am Gelingen des Einfuhrvorgangs zukommen; in einem solchen Falle gewinnt insbesondere die Tatherrschaft bei der Einfuhr oder der Wille hierzu an Gewicht (BGH aaO; Weber aaO,
Rn. 908). Bloßes Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren
Durchführung genügt dagegen nicht (BGH aaO; Beschluss vom 16. Februar
2012 - 3 StR 470/11, StV 2012, 410 mwN).
5
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte sei auch im Fall 4 der Urteilsgründe der täterschaftlichen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig, keinen Bestand haben. Die Feststellungen zur Einfuhr im Fall 4 der Urteilsgründe beschränken sich darauf, der Angeklagte habe sich das Rauschgift von einer bislang unbekannten Person liefern lassen. Entsprechend hat das Landgericht die
Wertung als täterschaftliche Begehung allein darauf gestützt, dass diese Fahrt
auf die Veranlassung des ihr nicht beiwohnenden Angeklagten zurückzuführen
sei und dieser ein maßgebliches Interesse an der Verbringung der Drogen nach
Deutschland hatte. Einen Einfluss auf die Fahrt als solche hat das Landgericht
hingegen nicht festgestellt.
-5-
6
c) Anderes gilt jedoch im Fall 2 der Urteilsgründe, bei dem das Landgericht die Täterschaft auf den Einfluss des Angeklagten auf den Einfuhrvorgang
selbst stützt. So hatte der Angeklagte das Rauschgift in der Tschechischen Republik selbst im Transportfahrzeug versteckt.
7
2. Da der Senat im vorliegenden Fall nicht ausschließen kann, dass der
Angeklagte sich gegen den Vorwurf der Anstiftung zur Einfuhr anders hätte verteidigen können, scheidet eine Umstellung des Schuldspruchs schon aus diesem Grund aus. Um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu
ermöglichen, hebt er auch die zugrunde liegenden Feststellungen mit dem
Schuldspruch auf.
8
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 4 der Urteilsgründe zieht die
Aufhebung sowohl des Gesamtstrafausspruchs als auch der Anordnung zur
Dauer des Vorwegvollzugs nach sich.
Raum
Jäger
Fischer
Cirener
Bär

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 162/09
vom
10. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 20. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet
verworfen, dass
a) der Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges
in 36 Fällen, davon in 24 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei
Fällen schuldig ist und
b) in der Liste der angewandten Vorschriften § 260a StGB entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 36 Fällen, davon in 24 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Ge-
-3-
samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zur Kompensation einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung hat es hiervon sechs
Monate für vollstreckt erklärt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der auf die nicht näher begründete Rüge der Verletzung materiellen
Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus dem
Tenor ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im
Übrigen hat es keinen Erfolg.
2
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 41 Betrugstaten verurteilt. Der rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt belegt indes nur 40 Betrugsfälle, nämlich 37 vollendete und drei versuchte Taten des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges (im Tatkomplex C.I. insgesamt 36 vollendete und drei
versuchte Taten sowie im Tatkomplex C.II. ein weiterer vollendeter Betrug). Bei
der Aufnahme von 41 Betrugstaten in die Urteilsformel handelt es sich um ein
offensichtliches Versehen, da das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung zutreffend nur von 40 Fällen des Betruges ausgegangen ist und für diese Taten auch nur 40 Einzelstrafen verhängt hat.
3
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts dahin ab, dass der Angeklagte statt wegen fünf lediglich
wegen vier Fällen des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges
schuldig ist. Der Aufhebung einer Einzelstrafe bedarf es nicht, da das Landgericht für diese Fälle lediglich vier Einzelstrafen verhängt hat; der Gesamtstrafausspruch ist von dem Fehler ebenfalls nicht betroffen.
4
2. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall mit der Ordnungsnummer C.I.36 statt wegen vollendeten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges lediglich wegen Versuchs verurteilt hat, sieht der Senat von einer Abände-
-4-
rung der Urteilsformel ab. Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler nicht
beschwert. Dasselbe gilt, soweit das Landgericht die Zahl der Fälle, in denen
der Angeklagte jeweils tateinheitlich eine Urkundenfälschung begangen hat, in
der Urteilsformel zu niedrig angegeben hat. Auch dies beschwert den Angeklagten nicht.
5
3. Die Norm des § 260a StGB ist aus der Liste der angewandten Vorschriften zu streichen, da sich der Angeklagte nicht nach dieser Vorschrift strafbar gemacht hat.
6
4. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO. Die Abfassung der Urteilsgründe, namentlich die zum Teil unterschiedliche Bezeichnung der Einzelfälle in Sachverhalt, Beweiswürdigung,
rechtlicher Würdigung und Strafzumessung, gibt dem Senat jedoch Anlass zu
folgendem Hinweis:
7
Wird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgründen für die
einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ordnungsziffern zu vergeben und diese durchgängig bei Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung sowie Strafzumessung weiterzuverwenden. Es kann den Bestand eines Urteils insgesamt gefährden, wenn - wie hier - die Urteilsgründe
wegen einer inkonsistenten Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne
weiteres verständlich sind und die Ermittlung der für die Einzeltaten verhängten
Strafen kaum ohne eine vollständige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpierung des Urteilsinhalts möglich ist (vgl. BGH wistra 2006, 467, 468; BGH,
Beschl. vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02 m.w.N.).
-5-
Im vorliegenden Fall ist die revisionsgerichtliche Überprüfung zwar durch
8
die mangelnde Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe seitens des Tatgerichts erheblich erschwert worden. Da sich bei der Nachprüfung des Urteils
aber keine unauflösbaren Widersprüche ergeben haben, hat der Senat die Darstellungsmängel letztlich als noch nicht durchgreifend erachtet.
Nack
Wahl
Jäger
Hebenstreit
Sander

+ 168
- 0
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@ -0,0 +1,168 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 162/09
vom
10. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 20. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 29 Fällen, davon in 19 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in vier
Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zur Kompensation einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung hat es hiervon drei Monate als vollstreckt erklärt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die
Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 13. August 2009 bemerkt der Senat:
-3-
3
1. Soweit die erhobenen Verfahrensrügen nicht bereits unzulässig sind,
weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen, sind
sie jedenfalls unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
4
a) Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer
Hilfsbeweisanträge mit der Begründung nicht mehr beschieden hat, durch einen
am 14. Mai 2008 in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss sei
dem Beschwerdeführer eine abschließende Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge bis zum 28. Mai 2008 gesetzt worden. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5
Zwar kann der Vorsitzende nach Abschluss der vom Gericht nach Maßstab der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) für geboten gehaltenen Beweiserhebungen die übrigen Verfahrensbeteiligten unter Fristsetzung auffordern, etwaige Beweisanträge zu stellen (vgl. BGHSt 51, 333, 344; BVerfG
- Kammer - Beschl. vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08). Das Verstreichen
dieser Frist führt aber nicht dazu, dass hiernach gestellte Beweisanträge vom
Gericht als verspätet abgelehnt werden könnten oder überhaupt nicht mehr zu
bescheiden wären. Denn diese Frist stellt keine Ausschlussfrist dar; sie lässt die
Pflicht des Gerichts zur Ermittlung des wahren Sachverhalts unberührt. Es ist
deshalb ausgeschlossen, einen Beweisantrag allein aufgrund eines zeitlich verzögerten Vorbringens abzulehnen (BVerfG aaO).
6
Die Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen trägt im Einzelfall dem
Gebot effektiver und beschleunigter Durchführung von Strafverfahren Rechnung und beugt der Gefahr vor, dass durch sukzessive Beweisantragstellung
der Abschluss des Verfahrens hinausgezögert wird (BVerfG aaO). Mit der Fristsetzung betont das Gericht, aus welchen äußeren Beweisanzeichen es im Ein-
-4-
zelfall auf das Vorliegen der Verschleppungsabsicht schließen will. Bei der
Fristversäumung handelt es sich aber lediglich um einen von mehreren Umständen, die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes
des § 244 Abs. 3 Satz 2, 6. Alt. StPO von Bedeutung sind. Wird die gesetzte
Frist nicht gewahrt, kann das Gericht „signifikante Indizien“ für das Vorliegen
einer der Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes der Prozessverschleppungsabsicht annehmen. Hierdurch wird das subjektive und damit regelmäßig
schwer beweisbare Moment der Verschleppungsabsicht anhand objektiver Kriterien erschlossen (vgl. BVerfG aaO). Die Nichtwahrung der Frist ist somit ein
Indiz für das Vorliegen einer Prozessverschleppungsabsicht. Um dieses Indiz
zu entkräften, ist der Antragsteller bei Beweisanträgen nach Ablauf der Frist
gehalten, die Gründe für die späte Antragstellung substantiiert darzulegen. Besteht nach der Überzeugung des Gerichts aufgrund fehlender oder nicht ausreichender Substantiierung kein nachvollziehbarer Anlass für die Überschreitung
der gesetzten Frist, so darf es - falls nicht die Aufklärungspflicht nach § 244
Abs. 2 StPO zur Beweiserhebung drängt - grundsätzlich davon ausgehen, dass
mit dem Antrag nur die Verzögerung des Verfahrens bezweckt wird (BGHSt 51,
333, 344). Das Gericht hat hier jedoch die Hilfsbeweisanträge nicht im Urteil
wegen Prozessverschleppungsabsicht zurückgewiesen. Es fehlt vielmehr an
einer ausdrücklichen Bescheidung der Anträge.
7
Der Senat schließt aber aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Selbst eine rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrages im
Urteil führt dann nicht zur Urteilsaufhebung, wenn der Antrag vom Tatgericht mit
rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt werden konnte und die zutreffenden
Ablehnungsgründe vom Revisionsgericht - aufgrund des Urteilsinhalts - nachgebracht oder ergänzt werden können (BGH NStZ 1998, 98; 2008, 116). Für
den Fall der Nichtbescheidung eines Hilfsbeweisantrags kann nichts anderes
-5-
gelten, wenn die Gründe für die Ablehnung vom Revisionsgericht ergänzt werden können. So liegt der Fall auch hier.
8
Den im Abschnitt I Ziffer 11, 12, 13 und 14 der Revisionsbegründungsschrift geschilderten Hilfsbeweisanträgen musste das Landgericht schon deshalb nicht nachgehen, weil die darin unter Beweis gestellten Tatsachen für die
Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung waren (§ 244 Abs. 3
StPO). Die Beweistatsachen lassen lediglich einen möglichen, aber keinen
zwingenden Schluss auf eine fehlende Glaubhaftigkeit der Einlassung des Mitangeklagten A.
zu, auf die sich der Beschwerdeführer beruft. Den vom Be-
schwerdeführer mit den Hilfsbeweisanträgen erstrebten Schluss, die Angaben
des geständigen Mitangeklagten A.
seien in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft,
hätte das Landgericht auch dann nicht gezogen, wenn die Beweistatsachen
erwiesen worden wären. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Ausführungen der
Strafkammer zum Beweisergebnis im Übrigen, insbesondere aus der Vielzahl
der gegen den Angeklagten sprechenden objektiven Umstände, aufgrund derer
das Landgericht den Angeklagten als überführt ansieht (vgl. UA S. 58 ff.).
9
Die in der Revisionsbegründungsschrift mit der Ordnungsnummer I.14
bezeichnete Rüge ist zudem schon unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz
2 StPO, weil sich der Hilfsbeweisantrag auf eine polizeiliche Vernehmung des
Mitangeklagten A.
bezieht, ohne dass deren Inhalt von der Revision mitgeteilt
wird (vgl. BGHSt 40, 3, 5).
10
b) Die mit der Ordnungsnummer I.20 bezeichnete Verfahrensrüge, mit
der die Ablehnung eines Beweisantrags beanstandet wird, entspricht ebenfalls
nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn in dem der
Rüge zugrunde liegenden, vom Landgericht abgelehnten Antrag auf Einholung
-6-
eines graphologischen Gutachtens wird auf „Blatt 5 der Fallakte“ Bezug genommen, ohne dass diese Stelle ihrem Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt
nach in der Revisionsbegründungsschrift wiedergegeben wird. Der Senat kann
daher nicht prüfen, ob das Landgericht den Antrag zu Recht abgelehnt hat.
11
2. Mit der Sachrüge deckt der Beschwerdeführer ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Allerdings gibt die
Abfassung der Urteilsgründe, namentlich die zum Teil unterschiedliche Kennzeichnung der Einzelfälle nach Ordnungsziffern in Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung, dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis:
12
Wird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgründen für die
einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ordnungsziffern zu vergeben und diese durchgängig bei Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung sowie Strafzumessung weiterzuverwenden. Es kann den Bestand eines Urteils insgesamt gefährden, wenn - wie hier - die Urteilsgründe
wegen einer inkonsistenten Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne
weiteres verständlich sind und die Ermittlung der für die Einzeltaten verhängten
Strafen kaum ohne eine vollständige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpierung des Urteilsinhalts möglich ist (vgl. BGH wistra 2006, 467, 468; BGH,
Beschl. vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02 m.w.N.).
13
Im vorliegenden Fall ist die revisionsgerichtliche Überprüfung zwar durch
die mangelnde Sorgfalt bei der Abfassung der Urteilsgründe seitens des Tatgerichts erheblich erschwert worden. Da sich bei der Nachprüfung des Urteils
aber keine unauflösbaren Widersprüche ergeben haben, hat der Senat die Darstellungsmängel letztlich als noch nicht durchgreifend erachtet.
-7-
3. Soweit das Landgericht die Fälle, in denen der Angeklagte jeweils tat-
14
einheitlich mit Betrug eine Urkundenfälschung begangen hat, in der Urteilsformel zu niedrig angegeben hat, sieht der Senat von einer Abänderung des
Schuldspruchs ab. Der Angeklagte ist hierdurch nicht beschwert.
Nack
Wahl
Jäger
Hebenstreit
Sander

+ 59
- 0
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@ -0,0 +1,59 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 163/09
vom
21. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Passau vom 20. November 2008 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass ihn das Landgericht im Fall I.B. der
Urteilsgründe nur wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung und nicht wegen erpresserischen
Menschenraubs in Tateinheit mit Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat.
Bei den festgestellten Umständen - der Angeklagte und weitere Mitangeklagte
hatten den Nebenkläger unter Androhung von Gewalt gezwungen, sie nachts
mit seinem Pkw umherzufahren und zum Teil auch selbst fahren zu lassen, und
hatten ihn dann über Stunden hinweg an verschiedenen Orten „schikaniert, terrorisiert, geschlagen, gequält und erheblich verletzt“ (UA S. 5) - liegt es sehr
fern, wenn das Landgericht „noch keine Bemächtigungslage“ für den Zeitpunkt
-3-
angenommen hat, als der Angeklagte von dem „bereits extrem eingeschüchterten und verängstigten“ Nebenkläger (UA S. 9) unter Androhung von Schlägen
die Herausgabe seines Mobiltelefons erzwang (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl.
§ 239a Rdn. 4).
Entsprechendes gilt auch insoweit, als das Landgericht den Versuch der Angeklagten, bei dem am Boden liegenden Nebenkläger einen Holzstock anal einzuführen, nachdem sie auf ihn eingeprügelt hatten, nicht als sexuelle Handlung
angesehen hat. Dass die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogene Handlung vorrangig dazu diente, den Nebenkläger zu verletzen,
steht der Annahme einer sexuellen Handlung nicht entgegen (vgl. Fischer aaO
§ 184g Rdn. 4 m.N.). Der vom Landgericht „im Übrigen“ angenommene Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung lag ebenfalls nicht vor. Denn die Angeklagten hörten erst dann auf, mit dem Holzstock auf den Nebenkläger einzuwirken, als dieser ihnen durch lautes Schreien den Erfolg einer Analpenetration
vorgespiegelt hatte (UA S. 14).
Auch die von der Strafkammer vorgenommene Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB wegen erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit
des Angeklagten ist rechtsfehlerhaft, beschwert den Angeklagten aber ebenfalls
nicht. Angesichts des von der Strafkammer festgestellten „zielstrebigen, überlegten und langdauernden Vorgehens“ des Angeklagten (UA S. 36), dessen
maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit die sachverständig beratene
-4-
Strafkammer mit 1,66 Promille errechnet hat, lag eine erheblich verminderte
Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten erkennbar nicht vor.
Nack
Elf
Jäger
Graf
Sander

+ 79
- 0
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@ -0,0 +1,79 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 164/13
vom
24. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2013 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 13. Dezember 2012 im Ausspruch
über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und hinsichtlich eines Geldbetrags
von 20.000 Euro den Verfall angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit der
materiellen Sachrüge gegen das Urteil. Sein Rechtsmittel hat zum Ausspruch
über den Verfall Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
2
1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Zeitraum
vom Sommer 2011 bis zum 20. März 2012 in 15 Fällen mit Metamphetamin in
nicht geringer Menge Handel getrieben hat, wobei er in 14 Fällen mit jeweils
-3-
20 Gramm und in einem Fall mit 10 Gramm handelte. Der Angeklagte, welcher
seit vielen Jahren von Sozialleistungen lebt und über keinerlei Vermögen, auch
nicht aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Rauschgiftgeschäften, verfügt, hat nach den Feststellungen der Kammer aus den Verkäufen mindestens
20.000 Euro erlöst, weshalb die Kammer insoweit den Verfall angeordnet hat.
3
2. Der Ausspruch des Landgerichts über die Anordnung des Verfalls hat
keinen Bestand.
4
Die Strafkammer hat festgestellt, dass der für verfallen erklärte Geldbetrag von 20.000 Euro nicht mehr beim Angeklagten vorhanden war. Daher war
die Strafkammer gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB gehalten zu prüfen, ob von
einer Verfallsanordnung abgesehen werden kann (vgl. BGHSt 33, 37, 39 f.).
Eine derartige Ermessensentscheidung hat die Strafkammer nicht erkennbar
vorgenommen. Die Anwendung dieser Vorschrift schied angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte über keine Einkünfte aus dem Verkauf mehr verfügt
und auch im Übrigen vermögenslos ist sowie angesichts der langjährigen Erwerbslosigkeit und seines fortgeschrittenen Alters voraussichtlich keine die Sozialleistungen übersteigenden Einkünfte mehr haben wird, auch nicht von vorneherein aus.
5
Es bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung dazu, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein bis zu 20.000 Euro reichender Betrag für verfallen erklärt werden kann.
6
Für den Fall, dass auch der neue Tatrichter nicht zur Anwendung des
§ 73c StGB gelangt, wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall, in
-4-
dem der durch die Straftat erlangte Verkaufserlös nicht mehr vorhanden ist,
gemäß § 73a StGB nur der Verfall von Wertersatz anzuordnen ist.
Wahl
Rothfuß
Radtke
Graf
Zeng

+ 64
- 0
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@ -0,0 +1,64 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 165/07
vom
23. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 10. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO bemerkt der Senat ergänzend: Unbeschadet der Bedenken gegen
ihre Zulässigkeit muss der Verfahrensbeschwerde der Erfolg versagt bleiben. Das Revisionsvorbringen richtet sich im Kern dagegen, dass die Strafkammer kein weiteres Sachverständigengutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Affekts bei Begehung der Tat eingeholt hat, weil das vom gerichtlich bestellten
forensischen Psychiater vorgelegte schriftliche Schuldfähigkeitsgutachten unbrauchbar sei. Der Gutachter verfüge nicht über ausreichende Sachkunde, insbesondere weil er keine psychologischen Tests durchgeführt und die Exploration ohne Dolmetscher
in deutscher Sprache durchgeführt habe. Die Strafkammer legt in
ihrem Ablehnungsbeschluss vom 19. September 2006 nachvollziehbar dar, weshalb sie an der Sachkunde des seit 1994 in der
Sektion Forensische Psychiatrie der Universität Tübingen tätigen
-3-
Sachverständigen keinen Zweifel haben musste. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Sachverständige in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Unterlagen er für die
Erstattung seines Gutachtens benötigt und welche Untersuchungsmethoden er anwendet (BGHSt 44, 26, 33; st. Rspr.). Dass
der von der Verteidigung benannte Sachverständige über überlegene Forschungsmittel verfügt hätte und zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, legt die Revision nicht dar. Die Strafkammer
legt im Gegenteil in den Urteilsgründen dar, dass der Sachverständige der Verteidigung, der sein schriftliches Gutachten im
Wesentlichen auf die Einlassungen des Angeklagten zum Tathergang und nicht auf die Anklageschrift gegründet hatte, als präsentes Beweismittel in der Haupthandlung angehört (§ 245 Abs. 1
StPO) worden ist. Nach Mitteilung des Ergebnisses der Beweisaufnahme „rückte er merklich von seiner zunächst vertretenen
Position ab“. Schließlich widerlegt die Verteidigung ihr eigenes
Revisionsvorbringen, der Angeklagte habe nur unter Zuhilfenahme
eines Dolmetschers exploriert werden dürfen. Sie legt dem Senat
eine
vom
Angeklagten
gefertigte
Stellungnahme
vor,
in
-4-
der dieser gegenüber dem Verteidiger auf elf - in deutscher Sprache - eigenhändig verfassten Seiten das angefochtene Urteil des
Landgerichts kommentiert.
Nack
Boetticher
Elf
Hebenstreit
Graf

+ 118
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@ -0,0 +1,118 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 168/06
vom
3. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Baden-Baden vom 9. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Dem Angeklagten war bei der Polizei ein Foto vorgelegt worden, das
einen Mann, nach seinem Äußeren wahrscheinlich einen Vietnamesen, zeigte,
der eine auffällige Goldkette trug. Das Foto war im Rahmen verdeckter polizeilicher Ermittlungen zur Aufklärung von Schleusungskriminalität auf einem Parkplatz gemacht worden, wo dieser Mann "als erste Kontaktperson" aufgetaucht
war. Später verschwand er und tauchte nicht wieder auf. Die Angaben des Angeklagten ergaben, dass dieser als "Goldkettchen" bezeichnete Mann im Rahmen der hier abgeurteilten Schleuseraktionen wesentliche Funktionen wahrgenommen hatte und deshalb als "Hintermann" bezeichnet werden konnte. Dies
hat die Strafkammer auf Grund eines auf Vernehmung des Polizeibeamten
S.
gerichteten Hilfsbeweisantrages als wahr unterstellt und auch im Rah-
men der Strafzumessung ("nicht als gering einzuschätzende Aufklärungshilfe")
strafmildernd berücksichtigt.
2. Die als wahr unterstellten Tatsachen entsprechen Vermutungen des
als Zeugen gehörten Polizeibeamten Z.
. Die Auffassung der Revisi-
-3-
on, daraus, dass die Strafkammer diese Aussage Z.
s in den Urteils-
gründen - in indirekter Rede - referiert, ergebe sich, dass sie entgegen ihrer
ausdrücklichen Feststellung die entsprechende Behauptung des Hilfsbeweisantrags doch nicht uneingeschränkt als wahr unterstellt habe, ist nicht nachvollziehbar.
3. Im Übrigen trägt die Revision vor, die Strafkammer habe dadurch,
dass sie S.
nicht vernommen habe, auch ihre Aufklärungspflicht verletzt.
Es hätte sich aufgedrängt, dass S.
bekunden würde, es sei ermittelt, wie
"Goldkettchen" heiße. Hieran hätten sich vielfältige erhebliche neue Erkenntnisse, z. B. über eine "neue Bande", angeschlossen. Ebenso dränge sich auf, dass
er bekundet hätte, die Festnahme "Goldkettchens" sei jederzeit möglich, bisher
jedoch aus allein polizeitaktischen Gründen unterblieben.
Hieraus hätte sich - so will die Revision offenbar zum Ausdruck bringen ergeben, dass die Angaben des Angeklagten über den bisher nicht bekannten
Umfang der kriminellen Aktivitäten "Goldkettchens" auch einem konkreten
Strafverfahren zu Grunde gelegt werden könnten, dessen Durchführung jedenfalls nicht daran scheitere, dass die Personalien "Goldkettchens" oder sein Aufenthalt unbekannt seien. Deshalb seien die Angaben des Angeklagten noch
wertvoller als von der Strafkammer angenommen und hätten dementsprechend
mit größerem Gewicht als geschehen bei der Strafzumessung berücksichtigt
werden müssen.
a) Für die Polizei war jedoch offensichtlich auch schon vor den Angaben
des Angeklagten die Identität und der Aufenthaltsort von "Goldkettchen" als der
genannten "ersten Kontaktperson" von Interesse. Es ist nicht erkennbar, dass
die Angaben des Angeklagten zu den - behaupteten - Ermittlungserfolgen beigetragen hätten. Er konnte weder Hinweise auf den wahren Namen "Goldkett-
-4-
chens" geben, noch auf dessen gegenwärtigen Aufenthaltsort. Dass einem Angeklagten aber bei der Gewichtung seines andere Tatbeteiligte belastenden
Geständnisses auch solche Erfolge polizeilicher Ermittlungen zu Gute gehalten
werden müssten, die er durch seine Angaben weder angestoßen noch gefördert
hat, erscheint jedenfalls nicht nahe liegend.
b) Letztlich braucht der Senat dem aber nicht näher nachzugehen, weil
sich der Strafkammer die Notwendigkeit der unterbliebenen Beweiserhebung
jedenfalls nicht aufdrängen musste.
(1) Wird, wie hier, in einem (Hilfs-)Beweisantrag im Einzelnen dargelegt,
welche für den Antragsteller günstigen Tatsachen ein Zeuge bekunden werde,
so braucht sich das Gericht regelmäßig nicht zu der Annahme gedrängt sehen,
von diesem Zeugen seien nicht nur die vom Antragsteller genannten Angaben
zu erwarten, sondern davon unabhängig auch solche, die der Antragsteller in
seinem Antrag nicht einmal andeutet. Gleichwohl mag bei einer ungewöhnlichen Fallgestaltung im Einzelfall anderes gelten. Dies bedarf dann aber regelmäßig eingehender und nachvollziehbarer Darlegung der tatsächlichen Umstände, an die eine solche Bewertung anknüpfen soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2
StPO). Unabhängig davon sind die Anforderungen an den Vortrag zum Aufdrängen aber umso höher, je ferner liegend das behauptete Beweisergebnis
erscheint.
(2) Diesen Anforderungen wird der Revisionsvortrag nicht gerecht.
Die Behauptung, inzwischen sei als Folge der behaupteten polizeilichen
Erkenntnisse über "Goldkettchen" eine neue Bande ermittelt, hat keinen erkennbaren realen Anknüpfungspunkt, jedenfalls führt die Revision hierzu überhaupt nichts aus.
-5-
Im Übrigen hat der Polizeibeamte Z.
eingehend geschildert,
dass Name und Aufenthalt von "Goldkettchen" bisher nicht ermittelt werden
konnten. Mit dieser Aussage setzt sich die Revision nicht auseinander. Was zur
Annahme drängt, dass der Polizeibeamte S.
sagen würde, was der Polizeibeamte Z.
das Gegenteil dessen ausausgesagt hat, und was zur
Annahme drängt, dieser habe etwas Unzutreffendes ausgesagt, erschließt sich
nicht.
Die Revision beschränkt sich letztlich auf die Behauptung, das genannte
Ergebnis der vermissten Beweiserhebung hätte sich schon wegen der Existenz
des genannten Fotos aufgedrängt. Die Annahme, ein Foto einer Person führe
ohne weiteres dazu, dass diese Person namentlich identifiziert werden kann,
und die namentliche Identifizierung einer Person ermögliche ohne weiteres die
Feststellung ihres Aufenthaltsorts, ist offensichtlich falsch.
Das Revisionsvorbringen geht daher insgesamt ins Leere.
Nack
Wahl
Elf
Kolz
Graf

+ 443
- 0
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@ -0,0 +1,443 @@
Nachschlagewerk: ja
BGHSt:
ja
Veröffentlichung:
ja
StPO §§ 24, 81
a) Zur Frage der Befangenheit bei Fehlern im Zusammenhang mit der Anordnung und Durchführung der Begutachtung der Schuldfähigkeit.
b) Zur Verhältnismäßigkeit bei der vorbereitenden Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus zur Erstellung eines Gutachtens über eine
Persönlichkeitsstörung.
BGH, Beschl. vom 10. September 2002 - 1 StR 169/02 - LG Mannheim -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 169/02
vom
10. September 2002
in der Strafsache
gegen
-2wegen bandenmäßigen Betruges u.a.
-3-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2002 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten S.
wird das Urteil des
Landgerichts Mannheim vom 18. Dezember 2001, soweit es ihn
betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 145 Fällen,
wegen bandenmäßigen Betruges in weiteren 97 Fällen sowie wegen Kapitalanlagebetruges in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch
beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge einer Verletzung der
Vorschriften über die Ablehnung (§ 24 Abs. 1 und 2, § 338 Nr. 3 StPO) Erfolg.
Auf die weitere Verfahrensrüge und die Sachrüge kommt es daher nicht an.
-4-
1. Das Rechtsmittel ist nach dem eindeutigen Wortlaut des gestellten
Antrags und nach dem erkennbaren Willen des Angeklagten auf den Strafausspruch beschränkt. Der Wirksamkeit dieser Beschränkung steht nicht entgegen,
daß mit der formellen Rüge beanstandet wird, an dem angefochtenen Urteil
hätten mit den drei Berufsrichtern Me. , Dr. F.
ter mitgewirkt, die vom Angeklagten S.
und T.
Rich-
wegen Besorgnis der Befangen-
heit abgelehnt gewesen seien und bezüglich derer das Ablehnungsgesuch zu
Unrecht verworfen worden sei (§ 338 Nr. 3 StPO). Die Revision kann, solange
sie dadurch nicht widersprüchlich wird, auch dann auf den Strafausspruch beschränkt werden, wenn, wie in den Fällen einer Rüge nach § 338 Nr. 1 bis 7
StPO, ein Verfahrensfehler beanstandet wird, der auch den Schuldspruch berührt und ohne eine Beschränkung des Rechtsmittels das Urteil insgesamt zu
Fall brächte (vgl. BGH NJW 1995, 1910; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO
45. Aufl. § 344 Rdn. 7; Kuckein in KK StPO 4. Aufl. § 338 Rdn. 6, § 344 Rdn. 6;
Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 6. Aufl., Rdn. 157 m.w.Nachw.).
2. Die Verteidiger des Angeklagten lehnten zu Beginn des ersten Hauptverhandlungstages die drei Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit
ab. Das Landgericht wies nach Einholung dienstlicher Erklärungen das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück.
Dem Ablehnungsgesuch liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:
Der Angeklagte befand sich seit dem 5. Februar 2000 in Untersuchungshaft. Am 26. September 2000 beauftragte die Staatsanwaltschaft Prof.
Dr. Sch.
aus G.
mit einem psychiatrischen und psychologischen
Schuldfähigkeitsgutachten (§§ 20, 21 StGB). Gemäß Beschluß des Landgerichts Mannheim vom 2. Mai 2001 wurde der Gutachtenauftrag dahin erweitert,
-5-
ob infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige, insbesondere
gleichartige Taten zu erwarten seien und deshalb seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB oder wegen eines Hanges
zur Begehung gleichartiger Betrugstaten eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) erforderlich sei.
Der Sachverständige erstattete sein schriftliches Gutachten am 25. Juni 2001;
er vermochte das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für eine mögliche Anwendung des § 21 StGB nicht auszuschließen. Mit Beschluß vom 9.
Juli 2001 ordnete die Strafkammer ein weiteres psychiatrisches Gutachten an
und bestellte Prof. Dr. Gl.
aus Ma.
zum weiteren Gutachter. Zur Be-
gründung führte die Kammer aus, sie halte eine zusätzliche Begutachtung
"unter Anwendung ausschließlich medizinisch-psychiatrischer Maßstäbe für
erforderlich". Der Gutachter Prof. Dr. Sch.
sei zu seinem Ergebnis unter
Unterstellung eines ausschließlich auf den Angaben des Angeklagten beruhenden und lediglich zu dessen Gunsten bewerteten Ergebnisses einer vorweggenommenen Beweisaufnahme gelangt. Die Verteidigung erhob gegen den
Beschluß Gegenvorstellung. Sie habe zum Zeitpunkt des Beschlusses weder
Kenntnis vom Ergebnis der Begutachtung durch Prof. Dr. Sch.
noch von
dem Umstand gehabt, daß das Gutachten der Staatsanwaltschaft und dem Gericht überhaupt vorgelegen habe. Sie regte an, Prof. Dr. Sch.
zur Klar-
stellung über das Ergebnis des Gutachtens aufzufordern.
Am 31. Juli 2001 lehnte der Angeklagte ein Gespräch mit Prof.
Dr. Gl.
ab. Am 2. August 2001 erstellte dieser daraufhin ein auf die schriftli-
chen Unterlagen gestütztes psychiatrisches Gutachten. Er schlug darin eine
mehrwöchige Unterbringung des Angeklagten zur Beobachtung in einem
psychiatrischen Krankenhaus vor. Dort könne u.a. das Verhalten des Ange-
-6-
klagten, sein Umgang mit Menschen und Dingen außerhalb der Untersuchungssituation, seine Selbstdarstellung solchen Menschen gegenüber, deren
Urteil er entweder nicht "zu befürchten" habe oder deren Urteil er für belanglos
halte, beobachtet werden. Während eines mehrwöchigen Aufenthalts in einem
psychiatrischen Krankenhaus sei Sorge für eine sorgfältige Dokumentation des
Verhaltens sowohl im Stationsalltag als auch im Gespräch mit Fachvertretern
zu tragen. Die so entstehenden Berichte des ärztlichen und nichtärztlichen
Personals könnten einen erheblichen Informationsgewinn bedeuten.
Am 6. August 2001 beantragte die Verteidigung, vor einer Entscheidung
über die vorgeschlagene Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
das psychiatrische Gutachten des Prof. Dr. Gl.
Sachverständigen Prof. Dr. Sch.
vom 2. August 2001 dem
zuzuleiten und eine Stellungnahme
einzuholen. Dieser werde bestätigen, daß eine aktive Mitwirkung des Angeklagten zur Begutachtung unabdingbar sei. Mit Beschluß vom 8. August 2001
ordnete das Landgericht an, daß der Angeklagte in das Zentrum für Psychiatrie
W.
zu verbringen und dort zu beobachten sei. Im Rahmen einer mündli-
chen Haftprüfung am gleichen Tag wurde dem Angeklagten der Beschluß der
Strafkammer zur Unterbringung gemäß § 81 StPO verkündet. Es wurde erörtert, daß der Beschluß nicht vollzogen würde, wenn der Angeklagte einer Verlegung in das Vollzugskrankenhaus H.
durch Prof. Dr. Gl.
und dort einer Untersuchung
zustimme. Dieses lehnte der Angeklagte nach Rück-
sprache mit seinem Verteidiger erneut ab, da er nach der langen Untersuchungshaft nicht in der Lage sei, eine weitere Begutachtung durchzustehen.
Gegen den Beschluß vom 8. August 2001 legte der Verteidiger des Angeklagten sofortige Beschwerde mit der Begründung ein, die von Prof.
-7-
Dr. Gl.
beschriebene Beobachtung trage ansatzweise experimentelle Züge
und habe mit der von § 81 StPO gemeinten Beobachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus wenig gemein.
Durch Beschluß vom 28. August 2001 ordnete der 3. Strafsenat des
Oberlandesgerichts Karlsruhe an, die Beobachtung des Angeklagten sei nicht
im Zentrum für Psychiatrie in W.
Justizvollzugsanstalt St.
, sondern in der Krankenabteilung der
durchzuführen. Am 30. August 2001 wurde der
Angeklagte in die Justizvollzugsanstalt St.
verlegt und nach einem Ge-
spräch mit der Anstaltsärztin am 31. August 2001 auf Empfehlung von Prof.
Dr. Gl.
in einer Gemeinschaftszelle (Drei-Mann-Zelle) untergebracht. In
einem Schreiben vom 7. September 2001 erläuterte der Gutachter dem Landgericht Mannheim nochmals, was er sich an zusätzlichen Erkenntnissen aus
der Beobachtung des ärztlichen, des nichtärztlichen Personals und der Mitgefangenen erwarte.
Auf die Verfassungsbeschwerde des Angeklagten erließ die Dritte Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom
10. September 2001 eine einstweilige Anordnung, mit der die weitere Vollziehung der Beobachtung einstweilen außer Kraft gesetzt wurde. Mit Beschluß
vom 9. Oktober 2001 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, der Beschluß
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. August 2001 verletze den Angeklagten in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des
Grundgesetzes (Beschluß der Dritten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01 - in NStZ 2002,
98).
-8-
II.
Das Ablehnungsgesuch gegen die drei Berufsrichter ist zu Unrecht verworfen worden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rechtfertigen die
Mitwirkung des Richters an Zwischenentscheidungen in dem anhängigen Verfahren und die dabei geäußerten Rechtsmeinungen in der Regel nicht die Annahme der Befangenheit (vgl. nur BGHSt 15, 40, 46; NStZ 1985, 492 [Pf/M]).
Selbst Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen oder
sogar unhaltbaren Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar. Dies folgt aus dem Grundsatz, daß sachliche und rechtliche
Fehler für sich nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit eines Richters zu begründen. Allerdings gilt dieser Maßstab dann nicht, wenn dessen Entscheidungen abwegig sind oder sogar den Anschein der Willkür erwecken.
Auch kann sich die Befangenheit daraus ergeben, daß das Verhalten des
Richters vor der Hauptverhandlung besorgen läßt, er werde nicht mehr unvoreingenommen an die Sache herangehen, indem er etwa deutlich zum Ausdruck
bringt, er sei bereits vorher von der (vollen) Schuld des Angeklagten endgültig
überzeugt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 24 Rdn. 14, 15;
Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 24 Rdn. 6 jeweils m.w.Nachw.).
Nach diesem Maßstab konnte der Angeklagte aus seiner Sicht die Besorgnis haben, die Strafkammer habe mit dem Beschluß über die weitere Begutachtung (1), dem dafür gewählten Verfahren (2) und ihrem Verhalten bei der
Durchführung der Beobachtung (3) allein das Ziel verfolgt, das ihm scheinbar
günstige Ergebnis des Erstgutachtens einer möglicherweise eingeschränkten
Schuldfähigkeit zu widerlegen.
-9-
1. Nach § 73 StPO steht es zwar im Ermessen des Richters, ein weiteres
Sachverständigengutachten einzuholen. Jedoch ist die sich aus dem Beschluß
vom 9. Juli 2001 ergebende Bewertung des Erstgutachtens schlechthin nicht
vertretbar.
a) Der Sachverständige Prof. Dr. Sch.
hat den Angeklagten an
sechs Tagen in der Justizvollzugsanstalt M.
"eingehend" psychiatrisch
exploriert und ein testpsychologisches Zusatzgutachten erstatten lassen. Er ist
zu dem vorläufigen Ergebnis gelangt, beim Angeklagten liege aus medizinischer
Sicht die Diagnose einer charaktergebundenen "Persönlichkeitsstörung im Sinne einer (tiefen) Selbstwertunsicherheit, sozialen Akzeptanzängsten mit Überkompensation in Richtung Erfolgs-, Geltungs- und Darstellungsstrebigkeit, teilweise ausufernd in Megalomanie und pseudologischen Verhaltensweisen im
Sinne von ICD 10 F 60.8." vor (Gutachten S. 90). Er hat indes im Abschnitt VI.
des Gutachtens ausdrücklich ausgeführt, es bleibe die forensisch relevante
Frage offen, ob die Persönlichkeitsabweichungen nach ihrem Gewicht und ihren
verhaltensbestimmenden Auswirkungen (überhaupt schon) die Schwelle einer
schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB erreicht hätten. Dafür sei maßgeblich, ob sich die Bedingungen, die der Angeklagte aus
seiner subjektiven Sicht als "Leichtmachen der Betrugshandlungen durch die
Banken" empfunden habe ("Die Banken haben mir das Geld förmlich nachgetragen") im Sinne eines "zwanghaften Weitermachen-Müssens" zumindest in
einem späten Stadium der Betrugshandlungen als zutreffend erweisen sollten.
Nur in diesem Fall seien die Störungen als "schwer" anzusehen. Nur dann könne sich für das Gericht die Rechtsfrage stellen, ob die Steuerungsfähigkeit "bei
der Tat" erheblich eingeschränkt gewesen sein könnte. Diese mit der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbare Prüfungsreihenfolge (vgl.
- 10 -
nur BGH NStZ 1999, 630 m.w.Nachw.) hat der Gutachter im schriftlichen Gutachten mehrfach unter den "Hauptverhandlungsvorbehalt" gestellt (S. 105, 108,
109, 110). Er hat zum Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der
Rechtsfrage sogar ausdrücklich seine Zweifel geäußert (Gutachten S. 105). Zu
der Frage, ob die Maßregel einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) in Betracht komme, hat Prof. Dr. Sch.
auch dar-
gelegt, daß es aus seiner Sicht allenfalls darum gehe, daß die Voraussetzungen
des § 21 StGB nicht ausgeschlossen werden könnten, so daß bereits aus diesem Grund die Anwendung des § 63 StGB entfalle. Allerdings sei die Anwendung einer Maßregel nach § 63 StGB erneut zu erörtern, wenn sich in der
Hauptverhandlung herausstelle, daß die Schuldfähigkeitseinschränkungen auch
in positiver Form zu bejahen seien (Gutachten S. 110). Eine abschließende
Stellungnahme hat der Sachverständige dagegen zu der Frage einer möglichen
Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB abgegeben. Er hat ausgeführt, den beim Angeklagten diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen sei nicht das prägende Gewicht beizumessen, daß seine Gesamtpersönlichkeit ihn zum "Hangtäter" qualifiziere.
b) Obwohl bei zutreffender Bewertung des vorläufigen schriftlichen Gutachtens eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei den Betrugstaten nach § 21 StGB eher fern lag, wird auch aus den Umständen nachvollziehbar, unter denen der Beschluß vom 9. Juli 2001 zustande gekommen ist,
daß beim Angeklagten die Besorgnis entstehen konnte, den Richtern sei es mit
dem Beschluß allein darum gegangen, das für den Angeklagten scheinbar günstige Ergebnis des Erstgutachtens zu widerlegen. Allein um die Frage, ob dieser
Anschein aus der Sicht eines verständigen Angeklagten ausreicht, die Befan-
- 11 -
genheit der Richter festzustellen, geht es bei der Entscheidung über das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 3 StPO.
Die Revision trägt vor, die Verteidigung habe beim Erlaß des Beschlusses vom 9. Juli 2001 weder Kenntnis vom Ergebnis der Begutachtung durch
Prof. Dr. Sch.
noch von dem Umstand gehabt, daß das Gutachten des
Sachverständigen vom 25. Juni 2001 der Staatsanwaltschaft und dem Gericht
überhaupt schon vorgelegen habe. Etwas anderes ergibt sich zudem aus der
dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters Me.
vom 25. September
2001 nicht. Sie geht auf die gewählte Verfahrensweise nicht ein. Vielmehr wird
ausgeführt, Anlaß für die Einholung eines Zweitgutachtens sei gewesen, daß
der weitere Gutachter zur Frage der Diagnose der "Megalomanie" habe Stellung
nehmen sollen, "insbesondere weil die Megalomanie medizinisch in dem Bereich der Psychosen anzusiedeln ist, Prof. Dr. Sch.
jedoch die Bereiche
der krankhaften seelischen Störung, der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung und
des Schwachsinns ausdrücklich ausgeschlossen hat". Auch diese Ausführungen
zum Erstgutachten sind schlechthin unvertretbar. Zu keinem Zeitpunkt bestanden Zweifel über die Einordnung der Persönlichkeitsstörung "teilweise ausufernd in Megalomanie" in ein anderes als das vierte Merkmal des § 20 StGB.
Schließlich haben die Richter die Verteidigung vor der Bestellung des
weiteren Gutachters auch nicht an der Auswahl beteiligt. Entscheidet sich der
Richter nach der Einholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit, wie hier kurz
vor Beginn der Hauptverhandlung zur Erhebung eines weiteren Gutachtens, ist
er, schon um den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten, nach § 73
Abs. 1 StPO (vgl. BGHSt 44, 26, 31 und Nr. 70 Abs. 1 RiStBV) verpflichtet, die
Verteidigung an der Auswahl des beizuziehenden Gutachters zu beteiligen.
- 12 -
2. Hinzu kommt, daß die abgelehnten Richter trotz der nachvollziehbaren
Erklärung des Angeklagten, er sei nach der langen Untersuchungshaft weder
physisch noch psychisch in der Lage, noch einmal an einer Exploration durch
einen anderen Gutachter teilzunehmen, im Beschluß vom 8. August 2001 angeordnet haben "daß der Angeklagte in das Zentrum für Psychiatrie W.
ge-
bracht und dort - für die Dauer von sechs Wochen - beobachtet wird." Die zur
Vorbereitung des Gutachtens über den psychischen Zustand angeordnete Unterbringung zur Beobachtung in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus nach § 81 StPO darf nur angeordnet werden, wenn sie unerläßlich ist und
alle anderen (ambulanten) Mittel ausgeschöpft sind, um zu einer Beurteilung der
Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu kommen. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG, Zweite Kammer des
Zweiten Senats, Beschl. vom 7. März 1995 - 2 BvR 1509/94 - in StV 1995, 617;
OLG Düsseldorf StV 1993, 571; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 81
Rdn. 8; Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Band II, 1957, § 81, Rdn. 5). Die
Anforderungen an die Darlegungen zur Unerläßlichkeit sind grundsätzlich dann
höher, wenn bereits eine Exploration durchgeführt worden ist. Zwar darf generell nicht von einer Untersuchung eines Beschuldigten allein deshalb Abstand
genommen werden, weil dieser seine Mitwirkung verweigert. Dies gilt jedoch
dann nicht, wenn bei verweigerter Untersuchung ihre zwangsweise Vornahme
kein verwertbares Ergebnis erbringen kann (vgl. BGH StV 1994, S. 231 f.). Zu
allem verhält sich der Beschluß der Kammer nicht.
3. Zur Beurteilung des Anscheins der Befangenheit aus Sicht des Angeklagten ist schließlich das Verhalten der Richter bei der Umsetzung des von
Prof. Dr. Gl.
von Bedeutung.
vorgeschlagenen Konzepts zur Beobachtung des Angeklagten
- 13 -
Nachdem der Angeklagte erklärt hatte, an der zweiten Exploration nicht
mitzuwirken, und das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Beschluß vom
28. August 2001 ausgeführt hatte, eine wörtliche Erfassung von Aussagen des
Beschwerdeführers im Rahmen der Beobachtung sei nur dann zulässig, wenn
ihre Freiwilligkeit außer Frage stehe oder der Beschwerdeführer vor einer Befragung auf die beabsichtigte Dokumentation ausdrücklich hingewiesen werde,
reduzierte sich das Konzept von Prof. Dr. Gl.
auf die schlichte Beobach-
tung des Verhaltens des Angeklagten. Obwohl mit einem Einverständnis des
Angeklagten weder der Gutachter noch die Strafkammer rechnen konnten, ließen es die Richter zu, daß der Angeklagte auf Empfehlung des Gutachters am
30. August 2001 auf der Krankenstation der Justizvollzugsanstalt St.
in ei-
ner Drei-Mann-Zelle untergebracht wurde. Sie nahmen auch hin, daß ihnen
Prof. Dr. Gl.
im Schreiben vom 7. September 2001 mitteilte, er habe ge-
genüber der ärztlichen Leiterin angeordnet,
"sowohl das ärztliche als auch das nichtärztliche Personal
dazu anzuhalten, die eigenen Wahrnehmungen im Umgang mit Herrn S.
ebenso wie diejenigen schriftlich
festzuhalten, die ihnen von Mitgefangenen berichtet werden. Eine gegebenenfalls megalomane Geltungs- und
Darstellungsstrebigkeit verwirklicht sich - auch - im Beziehungsverhalten, in verbalen Bekundungen ebenso wie im
mimischen und gestischen Verhalten. Die Selbstdarstellung des Herrn S.
den Mitgefangenen, dem ärztlichen und nichtärztlichen Personal gegenüber kann ebenso
von Bedeutung sein wie die von ihm im Gespräch bevorzugte Thematik. Sollte sich Herr S.
jeder Kommunikation verweigern, so kann eine solche Verweigerung
gleichfalls eine verwertbare Information darstellen. Sie wäre als ein Indiz für die Fähigkeit des Herrn S.
zu registrieren, die angenommene megalomane Geltungs- und
- 14 -
Darstellungsstrebigkeit in Abhängigkeit von situativen Bedingungen der Wahrnehmung zu entziehen."
a) Es ist nicht nachvollziehbar, wie aufgrund dieses Konzeptes der
Zweck der Unterbringung überhaupt noch erreicht werden konnte. Dafür ist
auch maßgeblich, daß Prof. Dr. Gl.
dem ärztlichen und dem nichtärztlichen
Personal sowie sogar den Mitgefangenen auf der Krankenstation ohne nähere
Vorgaben die Sammlung und Dokumentation von Äußerungen, Verhalten und
Reaktionen überlassen wollte. Diese verfügten weder über Erkenntnisse noch
über Erfahrungen zu den Lebensverhältnissen, in denen der Angeklagte bisher
gelebt hatte und in dem es zu den außergewöhnlich umfangreichen Betrugstaten gekommen war. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte seine
Taten in einem Umfeld, das durch Reichtum, Umgang mit Prominenten und
Anerkennung als erfolgreicher Geschäftsmann geprägt war. Er war deshalb im
Umgang mit der Geschäftswelt im allgemeinen und mit den Banken und Leasinggesellschaften im besonderen vertraut. Bei dieser Sachlage erscheint
schlechthin undenkbar, daß die auf einer Station - sei es eines psychiatrischen
Krankenhauses, sei es in der Krankenabteilung einer Justizvollzugsanstalt gesammelten Informationen über sein dortiges Verhalten geeignet waren, ohne
Kenntnis seines bisherigen Lebens und der Entwicklung zu strafbarem Handeln
Rückschlüsse auf sein kriminelles Handeln zu ziehen. Dies gilt insbesondere
hinsichtlich der von Prof. Dr. Sch.
in seinem Gutachten offen gebliebe-
nen Fragen, ob bei den Betrugstaten gegenüber den Banken und Leasingfirmen beim Angeklagten die inneren Hemmbarrieren herabgesetzt waren. Es ist
auszuschließen, daß Informationen, die auf diesem Wege über das Verhalten
des Angeklagten gewonnen werden, geeignet sein können, als Grundlage für
eine wissenschaftlich begründete Aussage in einem fachpsychiatrischen Gutachten zu dienen.
- 15 -
b) Diese nach dem Konzept von Prof. Dr. Gl.
durchgeführte Beob-
achtung ohne Mitwirkung des Angeklagten war vor allem rechtlich unzulässig.
Mit der angestrebten Totalbeobachtung sollten Erkenntnisse über die Persönlichkeit des Angeklagten erbracht werden, die er von sich aus nicht preisgeben
wollte, von denen aber erhofft wurde, daß er sie unter der Einflußnahme Dritter
offenbarte. Diese Maßnahme läuft auf die Umgehung des verfassungsrechtlich
garantierten Schweigerechts des Angeklagten und einen Verstoß gegen §
136a StPO hinaus. Verfassungsrechtlich steht einer solchen Totalbeobachtung
das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten entgegen. Dieser würde dadurch
zum bloßen Objekt staatlicher Wahrheitsfindung gemacht, daß sein Verhalten
nicht mehr als Ausdruck seiner Individualität, sondern nur noch als wissenschaftliche Erkenntnisquelle verwertet würde (vgl. BVerfG (Kammer), NStZ
2002, 98).
Trotz Kenntnis dieser Umstände unterbanden die Richter die auch durch
nichtärztliches Personal und sogar durch Mitgefangene der Gemeinschaftszelle
durchgeführte Beobachtung nicht. Weder unternahm der stellvertretende Vorsitzende etwas, als er am 31. August 2001 zuerst von der Verlegung des Beschwerdeführers in eine Drei-Mann-Zelle zum Zwecke seiner "Beobachtung"
auch durch Zellengenossen Kenntnis erhielt, noch beendete die Strafkammer
die Beobachtung des Angeklagten, bis das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 10. September 2001 die weitere Vollziehung der Beobachtung
aussetzte. Daß die Beobachtung des Angeklagten durch Mitgefangene einer
Drei-Mann-Zelle auf der Krankenstation einer Justizvollzugsanstalt letztlich
durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts zustande kam, entlastet die
Richter
- 16 -
nicht. Aus der Sicht des Angeklagten ist für den Anschein der Befangenheit
maßgeblich, daß diese Form der Beobachtung bereits in dem von den Richtern
veranlaßten und gebilligten Untersuchungskonzept des Gutachters erkennbar
angelegt war.
Schäfer
Wahl
Kolz
Boetticher
Hebenstreit

+ 56
- 0
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@ -0,0 +1,56 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 173/01
vom
31. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Gebrauchs gefälschter Zahlungskarten
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2001 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Januar 2001 wird mit folgender Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) - auch soweit der Mitangeklagte
P.
betroffen ist - gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen:
Im Falle b) 21 der Urteilsgründe wird die Einzelfreiheitsstrafe
von einem Jahr durch eine solche von vier Monaten ersetzt.
2. Die Urteilsformel wird dahin berichtigt, daß das Wort "Freiheitsstrafe" durch das Wort "Gesamtfreiheitsstrafe" ersetzt
wird.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat folgendes ausgeführt:
"Das Landgericht (hat) im Fall b) 21 (UA S. 11) - worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist - eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe
festgesetzt (UA S. 20), obwohl es einen minder schweren Fall angenommen
hat (UA S. 18). Insoweit liegt ein offensichtliches Versehen vor. Da das Land-
-3-
gericht im Fall b) 5 bei nahezu identischer Schadenshöhe (dort: 45,39 Britische
Pfund) wie auch in allen weiteren minder schweren Fällen jeweils Einzelstrafen
von vier Monaten festgesetzt hat, kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1
StPO die Einzelstrafe von einem Jahr durch eine solche von vier Monaten ersetzen. Angesichts der Höhe der Einsatzstrafe und der Summe der Einzelstrafen ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Festsetzung einer Einzelstrafe von vier Monaten im Fall b) 21 auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt hätte."
Dem folgt der Senat. Insoweit erstreckt sich die Entscheidung gemäß
§ 357 StPO auf den Mitangeklagten P.
, der kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Die Berichtigung der Urteilsformel war geboten, weil dem Landgericht
ein offensichtliches Fassungsversehen unterlaufen ist.
Schäfer
Wahl
Schluckebier
Boetticher
Kolz

+ 219
- 0
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@ -0,0 +1,219 @@
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 174/03
vom
26. August 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten B.
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten
S.
N.
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
,
S.
,
-3-
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Bayreuth vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich
beider Angeklagten im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung
schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten B.
S.
sen.
eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie gegen den Angeklagten
N.
S.
jun. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten
verhängt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt und das sichergestellte Tatwerkzeug eingezogen. Hiergegen wenden sich
die wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie erstreben im Ergebnis höhere, zu vollstreckende Strafen. Unter anderem beanstanden sie die Strafrahmenmilderung
nach § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB bei beiden Angeklagten. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
-4-
I.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gehören die Angeklagten
einerseits und der verletzte Nebenkläger A.
H.
andererseits zwei
seit Jahren verfeindeten Sinti-Familien an. Am Tattag, dem 27. September
1999 kam es zwischen der Ehefrau des Angeklagten S.
F.
sen. und
, der angeblichen Geliebten des Nebenklägers, zu massiven Be-
leidigungen, die sich auch auf die Familien erstreckten, und einer tätlichen
Auseinandersetzung auf offener Straße, ausgelöst durch das Gerücht über die
angebliche außereheliche Beziehung des Nebenklägers. Als dieser davon
hörte, fuhr er sogleich dorthin. Er traf dort auf die beiden Angeklagten, die gerade ihre geparkten Fahrzeuge besteigen wollten. Auch sie waren über das
Geschehen unterrichtet. Der Nebenkläger lief mit einem geöffneten Springmesser in der Hand auf den Angeklagten S.
sen. schimpfend und mit
drohender Gebärde zu. Dieser bewaffnete sich mit einem Dachdeckerbeil aus
seinem Pkw. Auf Zuruf seines Vaters holte der Angeklagte S.
jun. einen
Säbel mit einer Klinge von 70 bis 80 cm Länge und ein Fischermesser aus seinem Fahrzeug. Als der Nebenkläger und sein Vater sich bewaffnet gegenüberstanden, schlug der Junior mit dem Säbel auf H.
s Rücken. Dieser er-
griff, vorwärts rennend, die Flucht. Die beiden Angeklagten setzten nach. Als
der Nebenkläger erkannte, daß die Flucht nicht gelang, blieb er stehen und
drehte sich um. Der Angeklagte S.
jun. schlug mit dem Säbel wahllos auf
den Oberkörper, insbesondere auf die Arme H.
s, die dieser schützend
vor das Gesicht hielt. Der Vater attackierte ihn mit der Axt. In Todesangst versetzte H.
dem Angeklagten S.
jun. mit dem Messer einen Stich in
den Unterbauch. Das hatte zur Folge, daß der Vater in unbändiger Wut mit der
Axt wild auf ihn eindrosch. Als S.
jun. sich etwas erholt hatte, stach er
nun mit dem Fischermesser auf den zurückweichenden Nebenkläger ein, bis
-5-
dieser zu Boden ging. Nach einigen Fußtritten durch den Vater ließen die Angeklagten von ihrem Opfer ab.
Der Nebenkläger erlitt massive Verletzungen, eine Vielzahl von Schnitt-,
Schürfwunden und Hämatomen. Ohne ärztliche Hilfe hätte er verbluten können
infolge einer Durchtrennung der Arterie zur Elle. Aufgrund dessen war die Beweglichkeit der linken Hand zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
noch leicht eingeschränkt. Nachoperationen, Abszesse und Blutgerinnsel
führten zu einem langwierigen Krankheitsverlauf.
2. Zur Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB hat das Landgericht folgendes
ausgeführt: Die Angeklagten, die im wesentlichen geständig waren, haben am
vorletzten Hauptverhandlungstag sich beim Nebenkläger für das Geschehene
entschuldigt und ein ernstgemeintes Versöhnungsangebot vor zahlreich vertretenen Volkszugehörigen im Zuhörerraum erklärt sowie ihre Bereitschaft ausgesprochen, zusammen ein Schmerzensgeld von 10.000
ger zu zahlen und dem Gerücht über ihn und
F.
   ä-
entgegenzuwir-
ken. Der Geschädigte hatte noch eine Woche vor der Hauptverhandlung die
Angeklagten wissen lassen, er billige eine Verfahrensbeendigung nach § 153a
StPO, wenn sie ihm ein bestimmtes Schmerzensgeld zahlen. In der Hauptverhandlung erklärte er, er nehme die Entschuldigung und das angebotene
Schmerzensgeld nicht an. Zur Begründung führte er aus, die Angeklagten hätten drei Jahre lang Zeit gehabt, auf ihn zuzukommen.
Die Strafkammer wertet das Verhalten der Angeklagten dahin, es sei ihnen um einen friedenstiftenden umfassenden Ausgleich und eine ernsthaft erstrebte Wiedergutmachung gegangen. Die verweigerte Mitwirkung an der Aussöhnung durch den Verletzten sieht sie als unerheblich an.
-6-
II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet.
Die Strafaussprüche hinsichtlich beider Angeklagten halten sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu deren Aufhebung führt jedoch allein
die vom Landgericht jeweils zu Unrecht vorgenommene Strafrahmenmilderung
nach § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB, was sich insbesondere aus dem Urteil des Senats vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 405/02 - ,
NJW 2003, 1466, ergibt, das der Kammer noch nicht bekannt sein konnte.
1. Nach § 46a Nr. 1 StGB kann zwar das ernsthafte Bemühen des Täters
um Wiedergutmachung, das darauf gerichtet ist, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, genügen. Die Vorschrift setzt aber nach der gesetzgeberischen Intention (BTDrucks. 12/6853, S. 21, 22) und nach ständiger Rechtsprechung einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf
einen umfassenden, friedenstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muß. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGH, aaO;
Urt. v. 27. August 2002 - 1 StR 204/02 -, NStZ 2003, 29). Wenn auch ein Wiedergutmachungserfolg nicht zwingende Voraussetzung ist (BGH, Beschl. v. 22.
August 2001 - 1 StR 333/01 -, NStZ 2002, 29), so muß sich doch das Opfer auf
freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereit finden und sich auf ihn einlassen. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB
setzt grundsätzlich voraus, daß das Opfer die erbrachten Leistungen oder Bemühungen des Täters als friedenstiftenden Ausgleich akzeptiert. Gegen den
ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung des Verfahrens für die
-7-
Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht angenommen werden, wie
§ 155a Satz 3 StPO ausdrücklich klarstellt.
2. An diesen Maßstäben gemessen sind die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB durch die Urteilsgründe nicht
belegt.
Die Angeklagten sind auf das vor der Hauptverhandlung abgegebene
Angebot des Verletzten, er billige eine Verfahrensbeendigung nach § 153a
StPO, wenn sie eine bestimmte Geldsumme an ihn als Schmerzensgeld zahlen, nicht eingegangen. Die Feststellungen ergeben nicht, daß die Angeklagten
in der Hauptverhandlung versucht haben, den Nebenkläger in einen Dialog
über die zur Wiedergutmachung erforderlichen Leistungen einzubeziehen. Das
einseitige Wiedergutmachungsbestreben beider Angeklagten am vorletzten
Verhandlungstag hat das Opfer einer massiven Gewalttat als friedenstiftenden
Ausgleich ausdrücklich nicht akzeptiert durch die Erklärung des Nebenklägers,
er nehme die Entschuldigung und das angebotene Schmerzensgeld nicht an.
Die einseitigen, späten bloßen Bemühungen ca. drei Jahre nach der Tat waren
für ihn keine Genugtuung. Die Bewertung der verweigerten Mitwirkung an der
Aussöhnung durch den Verletzten als unerheblich ist rechtsfehlerhaft. Dieser
Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Der Senat kann nicht
ausschließen, daß die jeweilige Strafzumessung von der zu Unrecht vorgenommenen Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs.
1 Nrn. 2 und 3 StGB zum Vorteil der Angeklagten beeinflußt worden ist.
-8-
Die Ausführungen auf S. 30 oben des Urteils geben dem Senat Anlaß,
darauf hinzuweisen, daß der neue Tatrichter Gelegenheit haben wird, einen
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu prüfen.
Nack
Boetticher
Hebenstreit
Kolz
Elf

+ 112
- 0
overlay/EndDokumente/1_str_177-02.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,112 @@
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 177/02
BESCHLUSS
vom
9. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 20. November 2001 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Auch wenn die Vereidigung der Zeugin L.
deshalb erfolgte, weil die
Verteidigung hierauf nicht verzichtet hat, macht die Verteidigung zu Recht geltend, daß die Zeugin nicht hätte vereidigt werden dürfen. Sie hatte nämlich eine versuchte Strafvereitelung (§§ 258, 22 StGB) zu Gunsten des Angeklagten
begangen, da sie im Verlauf des Ermittlungsverfahrens falsche Angaben gemacht hat, um ihn zu decken. Dies führte zu einem Vereidigungsverbot gemäß
§ 60 Nr. 2 StPO (vgl. BGHR StPO § 60 Nr. 2 Strafvereitelung, versuchte 8;
BGH NJW 1994, 1054, 1055 m. w. N.).
Es ist jedoch ausgeschlossen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Die Zeugin hat berichtet, der Angeklagte habe ihr am Morgen
nach der Tat gesagt, er habe die Geschädigte getötet. Als Grund habe er angegeben, er habe bemerkt, daß ihn die Geschädigte bestohlen habe. Der Angeklagte selbst hat dies in der Hauptverhandlung im wesentlichen ebenso gesagt. Die Täterschaft des Angeklagten wird darüber hinaus durch zahlreiche
objektive Beweismittel belegt (Blut der Geschädigten an den Stiefeln des An-
-3-
geklagten, von ihm stammende DNA-Spuren an einem neben der Leiche liegenden Ohrstecker der Getöteten u. a.) und entspricht den Feststellungen, wonach der Angeklagte schon vor der Tat angekündigt hatte, die Geschädigte zu
töten und dies nach der Tat nicht nur gegenüber der Zeugin L. , sondern auch
anderweit eingeräumt hatte. Die Ausführungen der Strafkammer zu den Angaben der Zeugin L.
und ihrer Glaubwürdigkeit zeigen, wie der Gesamtzusam-
menhang der Urteilsgründe deutlich ergibt, nur ein zusätzliches, bestätigendes
Indiz auf, von dem die Überzeugungsbildung hinsichtlich der Täterschaft des
Angeklagten nicht abhing (vgl. BGH, Beschluß vom 13. September 2001 - 1
StR 378/01; Urteil vom 16. Juli 1981 - 4 StR 336/81; Kuckein in KK 4. Aufl.,
§ 337 Rdn. 38).
2. All dies gilt entsprechend auch für die Feststellung, daß der Angeklagte aus Habgier (§ 211 StGB) getötet hat.
Allerdings geht die Strafkammer davon aus, daß T.
L. schon vor der
Tat gegenüber dem Angeklagten erwähnt hatte, daß die Geschädigte wenige
Wochen zuvor - gegen Geld - eine Scheinehe eingegangen war. Der Angeklagte hat bestritten, daß ihm T.
L.
dies gesagt hätte.
Der von der Revision behauptete, wenn auch nicht näher dargelegte Zusammenhang zwischen der Feststellung von Habgier und einer Äußerung von
T.
L. über eine Scheinehe der Geschädigten gegenüber dem Angeklagten
ist nicht zu erkennen. Die Annahme von Habgier stützt sich vielmehr darauf,
daß der Angeklagte am Tattag mit seinem Bruder telefoniert hat, daß er zu e iner Frau fahre, ihr den Schädel einschlage und ihr Geld und Schmuck abnehme.
-4-
3. Die Feststellungen zum Inhalt dieses Telefongesprächs beruhen
vielmehr - unter anderem - auf dem Inhalt von mehreren, von den Ermittlungsbehörden mit richterlicher Genehmigung abgehörten Telefongesprächen, die
der Bruder des Angeklagten im Februar 2000 mit seiner Mutter, die zugleich
Mutter des Angeklagten ist, geführt hatte. Am deutlichsten äußerte er sich in
einem Gespräch vom 17. Februar 2000: Danach hat der Angeklagte ihm bei
dem vor der Tat geführten Telefongespräch gesagt, er werde die Geschädigte
"wegklatschen" und ihr dann Geld und Schmuck wegnehmen.
4. Die Revision meint, der Inhalt der abgehörten Telefongespräche hätte
nicht verwertet werden dürfen, weil Mutter und Bruder in der Hauptverhandlung
von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) Gebrauch gemacht haben. Dies trifft nicht zu, wie auch der Generalbundesanwalt im einzelnen und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
auch BGH NStZ 1999, 416) dargelegt hat. Hiervon abzuweichen sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Anlaß. Dies
folgt aus der gesetzlichen Systematik: So erklärt etwa § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO
schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und Personen, denen
(unter anderem) nach § 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, für
beschlagnahmefrei; § 100 d Abs. 3 Satz 3 StPO nennt im einzelnen die Voraussetzungen, unter denen Erkenntnisse aus einer Abhörmaßnahme gemäß
§ 100 c StPO verwertet werden dürfen, sofern ein Zeugnisverweigerungsrecht
gemäß § 52 StPO inmitten steht. Der erst zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene § 100 h StPO (Anordnung der Telekommunikationsauskunft) sieht vor, daß
ein Auskunftsverlangen unzulässig ist, soweit einem Gesprächsteilnehmer ein
Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 zusteht.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO ist dagegen nicht genannt.
Unter diesen Umständen könnte sich eine Beschränkung der Verwertbarkeit
-5-
von Erkenntnissen, die aus einer Maßnahme gemäß § 100 a StPO herrühren,
im Hinblick auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO - ebenso wie
die Unzulässigkeit der Anordnung einer solchen Maßnahme - nur aus einer
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ergeben, die es jedoch nicht gibt.
5. Ebensowenig besteht ein Verwertungsverbot, soweit die Erkenntnisse
erst nach der Festnahme des Angeklagten angefallen sind. Zwar konnte der
Angeklagte danach den Anschluß nicht mehr nutzen. Deswegen müssen die
Voraussetzungen des § 100 a StPO aber noch nicht weggefallen sein, denn
auch ein anderer kann als Nachrichtenmittler den Anschluß nutzen (vgl. Nack
in KK 4. Aufl. § 100 b Rdn. 5 m. w. N.). Da diese Voraussetzungen, wie der
Generalbundesanwalt im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, vorlagen, konnte
der Anschluß weiter überwacht werden.
6. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug.
Schäfer
Nack
Boetticher
Wahl
Kolz

+ 88
- 0
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@ -0,0 +1,88 @@
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 178/02
BESCHLUSS
vom
11. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2002 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 11. Juni 2002
a) in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe dahin abgeändert,
daß der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs einer
Schutzbefohlenen entfällt;
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den vorbezeichneten
Fällen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
-3-
Gründe:
I.
1. Der Angeklagte wurde wie folgt verurteilt:
a) Wegen sieben Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu je zwei Jahren
Freiheitsstrafe (Fälle II 1 bis 7 der Urteilsgründe).
b) Wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer
Schutzbefohlenen zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe (Fall II 9
der Urteilsgründe).
- Opfer jeweils die Nebenklägerin, die 1985 geborene Stieftochter des
Angeklagten c) Wegen vorsätzlicher Körperverletzung (z.N. seiner Ehefrau) zu sechs
Monaten Freiheitsstrafe (Fall II 8 der Urteilsgründe).
Aus den genannten Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
Jahren und sechs Monaten gebildet. Zugleich wurde der Nebenklägerin dem
Grunde nach ein Schmerzensgeld zuerkannt (§ 406 Abs. 1 Satz 2 StPO).
2. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als der Vorwurf des
sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe verjährt ist. Die damit verbundene Änderung des Schuldspruchs
führt hier zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und der
Gesamtstrafe.
-4-
II.
1. Die Taten in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe hat der Angeklagte
jeweils zwischen Juli 1995 und Dezember 1996 begangen. Ebenso wie alle
anderen Sexualstraftaten wurden sie den Ermittlungsbehörden erstmals am
29. Oktober 2000 bekannt.
2. Die Möglichkeit zusätzlicher Feststellungen, die den Tatzeitraum
weiter eingrenzen, kann der Senat ausschließen. In Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. BGHSt 18, 274; 43, 381, 394 m.w.N.) ist daher davon auszugehen,
daß am 29. Oktober 2000 die für Vergehen gemäß § 174 StGB geltende Ve rjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen war.
Daß zugleich jeweils ein im Hinblick auf § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht verjährtes Vergehen gemäß § 176 StGB vorliegt, ändert an alledem nichts. Auch bei
Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (st.
Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1990, 80, 81).
3. Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs in den genannten
Fällen führt hier zur Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen.
Die Jugendkammer stellt ausdrücklich darauf ab, daß der Angeklagte
zwei Straftatbestände erfüllt hat (speziell zu dieser Fallgestaltung ebenso Senatsbeschluß vom 27. August 2001 - 1 StR 333/01, insoweit in NStZ 2002, 29
nicht abgedruckt). Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe
(§ 349 Abs. 4 StPO).
4. Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene
Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts.
-5-
5. Der Rechtsfehler, der hier zur teilweisen Aufhebung des Urteils führt,
berührt die tatsächlichen Feststellungen des Urteils nicht, so daß diese insgesamt bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen
nicht in Widerspruch stehen, bleiben jedoch zulässig.
Schäfer
Wahl
Schluckebier
Herr RiBGH Hebenstreit
ist wegen Krankheit an der
Unterschrift verhindert.
Kolz
Schäfer

+ 211
- 0
overlay/EndDokumente/1_str_179-11.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,211 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 179/11
vom
18. Mai 2011
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2011 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 30. November 2010 nach § 349 Abs. 4
StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in weiterer Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat
mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf.
2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
a) Der Angeklagte sowie die Geschädigten M.
ten in einem Schnellrestaurant in H.
und U.
arbeite-
; außerdem wohnten sie zusam-
men in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus. Vor der Tat kam es zwischen M.
war, dass M.
und dem Angeklagten immer wieder zu Konflikten. Hintergrund
den Angeklagten bei der Arbeit ohne triftigen Grund ständig
-3-
schikanierte. Nachdem M.
wegen seines Verhaltens gegenüber dem An-
geklagten von dem Filialleiter des Schnellrestaurants zurechtgewiesen worden
war, wollte er sich an dem Angeklagten rächen. Deshalb schrieb er an dessen
Freundin eine E-Mail, in der er unter anderem wahrheitswidrig behauptete,
dass der Angeklagte sie schon mehrfach mit anderen Frauen hintergangen habe. In der Tatnacht konfrontierte die Freundin den Angeklagten mit M.
s
Behauptungen und teilte ihm mit, dass sie sich deshalb von ihm trennen werde.
„Wütend und erregt“ suchte der Angeklagte daraufhin M.
in dessen Zim-
mer auf und es kam zwischen ihnen zu einer körperlichen Auseinandersetzung.
Als der Geschädigte U.
versuchte, die beiden auseinander zu bringen,
schlug ihm der Angeklagte ins Gesicht, so dass er einen Nasenbeinbruch erlitt.
4
Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung flüchtete M.
in das
Treppenhaus. Dort wurde er von dem Angeklagten zu Fall gebracht und lag auf
der linken Körperseite in zusammengekrümmter Haltung auf dem Boden und
schützte den Kopf mit seinen Händen. Der Angeklagte, der barfuß war, trat nun
mindestens fünf Mal von oben auf M.
s rechte Kopfseite und traf diesen „in
Höhe der Schläfe“. Durch das Eingreifen eines Nachbarn wurde der Angeklagte
schließlich von weiteren Tritten abgehalten. Beim Weggehen rief der Angeklagte dem Geschädigten noch zu: „Das ist nicht das Ende. Du kannst nur von
Glück reden, dass du Freunde hast, die dich verteidigt haben.“
5
M.
erlitt durch die Tritte nur geringe Verletzungen. Auf der rechten
Kopfseite kam es zu Rötungen und Hautabschürfungen, unter anderem im Bereich der rechten Augenbraue. Auf der linken Kopfseite im Stirn- und Wangenbereich fanden sich nach der Tat mehrere Blutergüsse in Form von gelblichgrünlichen Verfärbungen, die durch das Aufschlagen der linken Kopfhälfte auf
dem Boden verursacht wurden. Eine konkrete Lebensgefahr bestand für den
-4-
Geschädigten nicht; zu einer solchen Gefahr wäre es - so das Landgericht „nur bei Eintritt sehr fern liegender Umstände“ gekommen.
6
b) Das Landgericht hat die Tritte des Angeklagten gegen den Kopf des
Geschädigten M.
rechtlich als einen versuchten Totschlag in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 StGB) gewertet. Den
Schluss auf den bedingten Tötungsvorsatz hat es dabei aus der abstrakten Gefährlichkeit der Tatausführung für das Leben des Geschädigten gezogen; auch
einem „medizinischen Laien“ sei es bekannt, „dass Tritte gegen den Kopf, vor
allem gegen den empfindlichen Schläfenbereich, tödliche Folgen haben können“. Dem Angeklagten seien diese Folgen jedoch bei der Tatausführung
gleichgültig gewesen; er habe sich „keine näheren Gedanken“ darüber gemacht, ob M.
die heftigen und zahlreichen Tritte überleben werde. Allein
der Umstand, dass der Angeklagte beim Zutreten barfuß gewesen sei, stehe
einem bedingten Tötungsvorsatz nicht entgegen.
7
2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem
Tötungsvorsatz gehandelt, hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es
zwar anerkannt, dass bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen der Schluss
auf einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz nahe liegt. Dabei ist jedoch
auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde
nicht eintreten. Der Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz erfordert deshalb, dass das Tatgericht die der Sachlage nach ernsthaft in Betracht kommenden Tatumstände, zu denen auch die psychische Verfassung des Täters
bei der Tatbegehung sowie seine Motive gehören, in seine Erwägungen einbe-
-5-
zogen hat. Das gilt namentlich für spontane, unüberlegte, in affektiver Erregung
ausgeführte Handlungen.
9
b) Den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Prüfung eines
bedingten Tötungsvorsatzes werden die Ausführungen des Landgerichts im
angefochtenen Urteil zu dem hier vorliegenden besonders gelagerten Fall nicht
ausreichend gerecht.
10
aa) Das Landgericht hat sich im Rahmen der gebotenen Gesamtschau
der für die Bewertung der Tat bedeutsamen objektiven und subjektiven Umstände nicht damit auseinandergesetzt, dass die barfuß ausgeführten Tritte hier
keine hochgradig lebensgefährlichen Gewalthandlungen darstellten. Nach den
Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts sind wuchtige Tritte
gegen den Kopf bzw. auf den Schläfenbereich zwar generell dazu geeignet,
schwere Kopfverletzungen wie Impressionsfrakturen oder Gehirnverletzungen
herbeizuführen. Auch kann es zu einer Bewusstlosigkeit des Opfers und einer
damit verbundenen Gefahr der Einatmung von Blut (z.B. bei Verletzungen im
Nasenraum) oder Erbrochenem kommen. Im vorliegenden Fall bestand aber
aufgrund der nur oberflächlichen Verletzungen des Geschädigten (Blutergüsse
und Hautrötungen im Gesicht), der zudem während des Tatgeschehens und
auch danach stets bei Bewusstsein war, keine konkrete Lebensgefahr. Angesichts des Umstandes, dass es vorliegend gerade nicht zu schweren Kopfverletzungen gekommen ist, wie dies ansonsten bei wuchtigen Tritten gegen den
Kopf zu erwarten gewesen wäre, hätte sich das Landgericht bei der Prüfung
des bedingten Tötungsvorsatzes daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die eher geringen Verletzungen des Geschädigten hier nicht dafür
sprechen könnten, dass der Angeklagte die Tritte nicht mit der Wucht und Ent-
-6-
schlossenheit ausgeführt hat, die nötig gewesen wären, um seinem Opfer konkret lebensbedrohliche Verletzungen beizubringen.
11
bb) Das Landgericht hätte weiterhin prüfen müssen, ob die affektive Erregung des Angeklagten, ausgelöst durch das die Tat provozierende Verhalten
des Geschädigten, Einfluss auf sein Vorstellungsbild über die Folgen seiner
Handlungen oder seinen Willen zur Tat hatte. Da das Landgericht eine solche
Erregung hier festgestellt hat, bestand Anlass zu einer näheren Erörterung dieses Umstandes in den Urteilsgründen.
12
An der insoweit bestehenden Prüfungspflicht des Landgerichts ändert es
auch nichts, dass der Angeklagte trotz seiner starken Erregung weder in seiner
Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist. Denn
das Landgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung selbst festgestellt,
dass sich der „wütende“ und „erregte“ Angeklagte im Augenblick des Zutretens
„keine näheren Gedanken“ über die Folgen seiner Handlungen gemacht hat.
13
cc) Schließlich erörtert das Landgericht nicht, warum es bei dem Angeklagten während der Tatausführung zu einem Vorsatzwechsel gekommen ist.
Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte bei Beginn und auch noch
im späteren Verlauf der Handgreiflichkeiten „nur“ mit Körperverletzungsvorsatz
(UA S. 13: „In diesem Moment erschien der Angeklagte wieder im Zimmer, um
M.
weiter zu verletzen.“). Weshalb der Angeklagte dann während des Ge-
schehens im Treppenhaus, bei dem er mehrfach barfuß gegen den Kopf des
Geschädigten trat, seinen Willen gesteigert und einen (bedingten) Tötungsvorsatz gefasst haben sollte, ist im Urteil nicht näher ausgeführt.
14
3. Da das Landgericht das Tatgeschehen - auch zum Nachteil des Geschädigten U.
- als einheitliche Tat angesehen hat, ist das Urteil auf die
-7-
Revision des Angeklagten insgesamt aufzuheben und an eine andere als
Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zu erneuter Verhandlung
und Entscheidung zurückzuverweisen.
Nack
Wahl
Jäger
Graf
Sander

+ 695
- 0
overlay/EndDokumente/1_str_180-06.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,695 @@
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 180/06
vom
16. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
12. Oktober 2006 in der Sitzung am 16. Oktober 2006, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Hebenstreit,
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin
wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Oktober 2005
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsmittel an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht Karlsruhe hatte den Angeklagten am 16. Januar 1998
wegen versuchten Totschlags zu der Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.
Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12. August 1998. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens
hat nunmehr das Landgericht Mannheim das Urteil des Landgerichts Karlsruhe
vom 16. Januar 1998 aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Gegen
diesen Freispruch wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der
Nebenklägerin mit Rügen der Verletzung materiellen und formellen Rechts. Die
Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist nicht frei von Rechtsfehlern. Erfolg hat auch eine Verfahrensrüge
(Verstoß gegen § 261 StPO) der Nebenklägerin. Auf die weiteren Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.
-4-
I.
Dem Angeklagten H.
2
geborene Z.
W.
wird vorgeworfen, seine Ehefrau A.
,
, von der er getrennt lebte, in den frühen Morgenstunden des
29. April 1997 - zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr - in deren Wohnung mit einem
Schal stranguliert und so versucht zu haben, sie zu töten.
3
1. Die Strafkammer hat dazu Folgendes festgestellt:
4
A.
W.
den - wieder Z.
B.
straße
in G.
, nach Scheidung der Ehe - und deshalb auch im Folgen, war am 7. März 1996 aus der ehelichen Wohnung in der
ausgezogen. Sie wohnte schließlich - seit Fe-
bruar 1997 - in der Erdgeschosswohnung des elterlichen Reihenhauses in der
E.
straße
in Bi.
. Ihr Vater, Wo.
Z.
, übernachtete häufig in
der darunter liegenden Einliegerwohnung. In dieser Souterrainwohnung hatten
auch der Angeklagte und seine Frau zu Beginn ihrer Ehe kurzfristig - von September bis Weihnachten 1994 - gewohnt. Erneut hatte die Geschädigte dort
unmittelbar nach der Trennung vorübergehend - von März bis Mai 1996 - Unterschlupf gefunden. Die Wohnungen sind durch die Kellertreppe verbunden.
5
Im Schlafzimmer der Erdgeschosswohnung hatte sich A.
Z.
in
der Nacht vom 28. auf den 29. April 1997 zu Bett begeben, einem Doppelbett in
dem auch der damals zwei Jahre und einen Monat alte gemeinsame Sohn K.
schlief. Spätestens kurz vor 2.18 Uhr betrat eine der Geschädigten bekannte
männliche Person die Wohnung. Zugang hatte sich der Mann entweder mit Hilfe eines Schlüssels verschafft oder er war von A.
Z.
selbst eingelas-
sen worden. Ein Einbruch scheidet aus. Im Wohnzimmer kam es zu einem
Streit, in deren Verlauf der Mann laut und erregt drohte: „Ich bring’ dich um, ich
-5-
schlag dich tot - mit mir kannsch du des nett machen!“ A.
Z.
erwider-
te mit weinerlicher, wimmernder Stimme: „Was willsch’en von mir - i heb dir
doch nix getan!" In dieser Zeit - so die Strafkammer - entschloss sich der Besucher, A.
Z.
, die sich zwischenzeitlich in ihr Schlafzimmer begeben
hatte, zu töten. Der Mann zog sich zwei aus einer Plastiktüte entnommene Vinyleinweghandschuhe über und schlang einen Wollschal aus der Wohnung der
Geschädigten um deren Hals, zog dessen Enden mindestens zwei Minuten
lang kräftig zusammen, bis A.
Z.
, die sich wehrte, das Bewusstsein
verlor. Der Täter schleppte sein Opfer in den Flur. Dann wurde er vom Vater der
Geschädigten gestört, der an diesem Tag in der darunter befindlichen Einliegerwohnung übernachtete. Um 2.34 Uhr war er durch Poltergeräusche, als deren
Ursache er Möbelrücken im Zusammenhang mit laufenden Renovierungsarbeiten seiner Tochter vermutete, geweckt worden und wollte sich bei seiner Tochter über diese nächtliche Störung beschweren, weshalb er die Treppe zur Erdgeschosswohnung hoch stieg. Dem Täter gelang es jedoch, die Kellertüre der
Wohnung der Geschädigten zuzuschlagen und durch die Haupteingangstür der
Erdgeschosswohnung unerkannt zu entkommen. Wo.
ne Tochter von der Strangulation. A.
Z.
Z.
befreite sei-
überlebte zwar. Aufgrund der
zeitweisen Unterbrechung der Blutzufuhr und damit der Sauerstoffversorgung
des Gehirns wurden dessen Nervenzellen jedoch dauerhaft so schwer und weitreichend geschädigt, dass sich die heutige Hirnfunktion im Wesentlichen auf
vegetative Funktionen beschränkt.
6
Die Strafkammer vermochte sich nicht mit der für die Verurteilung notwendigen Sicherheit davon zu überzeugen, dass der Angeklagte der nächtliche
Besucher und damit der Täter war.
-6-
II.
7
Zu den Grundlagen des Tatverdachts:
8
1. A.
Z.
konnte zur Aufklärung der Tat nichts mehr beitragen.
Sie ist aufgrund der erlittenen Schädigungen nicht mehr in der Lage, Sachverhalte aufzunehmen, sinnvoll zu verarbeiten und hierauf zu reagieren. Kommunikation, sei es sprachlich, schriftlich oder auch nur mimisch ist mit ihr nicht mehr
möglich.
9
2. Der zur Tatzeit zweijährige Sohn K. W. hat aus entwicklungspsychologischen Gründen (kindliche Amnesie) keine Erinnerung mehr an die damaligen Geschehnisse und entfiel damit für die Hauptverhandlung vor dem Landgericht ebenfalls als geeigneter Zeuge.
10
3. Auf den Angeklagten fiel der Tatverdacht insbesondere aufgrund folgender Erkenntnisse:
11
A) Den Gründen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Mannheim
ist dazu zu entnehmen:
12
a) Es war ein Mann, der A.
Z.
zu töten versuchte.
13
b) Der Täter war mit der Geschädigten bekannt. Eine Beziehungstat lag
nahe. Die Geschädigte betrieb die Scheidung. In diesem Zusammenhang kam
es zu Auseinandersetzungen, insbesondere über das Umgangsrecht des Angeklagten mit dem Sohn K. . Dies hätte Anlass zu auch körperlichen Angriffen
geben können.
-7-
14
c) Am Tatort fanden sich zwei Finger von Vinyleinweghandschuhen, einer im Bett von A.
Z.
, einer im Flur. Sie stammen von zwei Einweghand-
schuhen unterschiedlicher Größe, die der Täter bei der Tat trug, und wurden
beim Kampf - das Doppelbett wurde verschoben - zwischen dem Täter und der
Geschädigten abgerissen. Denn an der Außenseite beider Teile fanden sich
ausschließlich DNA-Anhaftungen, die von der Geschädigten stammen. An der
Innenseite der Fingerteile wurde jeweils eine DNA-Mischspur gesichert, die
Merkmale von mehreren, auch unbekannten Personen enthalten. Nur die DNA
des Angeklagten und der Geschädigten konnte in beiden Fingern festgestellt
werden. In einem der abgerissenen Handschuhfinger (der im Flur) waren sämtliche Merkmale der DNA des Angeklagten zu finden.
15
d) Der Angeklagte trägt wegen der Schmerzempfindlichkeit zweier teilamputierter Finger im Alltagsleben häufig Einwegplastikhandschuhe, über die er
in seiner Wohnung auch in großer Zahl verfügte.
16
e) Am Tatort fand sich im Flur eine Plastiktüte, stammend von der Stadtapotheke P.
, darin ein olivfarbenes Dreieckshalstuch, ein Baumwollta-
schentuch, ein Latexeinmalhandschuh, vier Vinyleinweghandschuhe, eine Zigarettenschachtel der Marke „Marlboro-Lights“ mit sieben Gramm Amphetamin,
verpackt in sieben verschweißten Plastiktütchen, sowie eine rote Zigarettenschachtel der Marke „Marlboro“, die auf der Vorder- und Rückseite jeweils von
Hand mit einem Kreuz markiert war und drei aufgeschnittene und wieder verklebte Folienbeutel aus Cellophan-Umverpackungen von Zigarettenschachteln
enthielt. Das Dreieckshalstuch, das Baumwolltaschentuch und die Vinyleinweghandschuhe stammen - so wurde festgestellt - aus dem Haushalt des Angeklagten.
-8-
f) An den Enden des zur Strangulierung verwendeten Wollschals fanden
17
sich DNA-Mischspuren. Auch hier kommt der Angeklagte als Miturheber in Betracht.
18
g) An einer Jeanshose der Geschädigten, die am Tatort - im Flur auf dem
Boden liegend - sichergestellt wurde, fand sich eine DNA-Mischspur. Der Angeklagte kommt als Mitverursacher in Betracht.
19
h) Als die Wohnung des Angeklagten am Tattag durchsucht wurde, fanden sich im Badezimmer - in der Badewanne ausgebreitet - ein T-Shirt und eine
Jogginghose, die noch nass waren.
20
i) Während des Ermittlungsverfahrens legte der Angeklagte am 13. Mai
1997 den Ermittlungsbeamten der Polizei gegenüber ein pauschales Geständnis ab. Zu Einzelheiten befragt verwickelte er sich allerdings in Widersprüche.
Der Angeklagte widerrief sein Geständnis alsbald wieder, es habe sich um ein
„Gefälligkeitsgeständnis“ gehandelt, zu dem Mitgefangene ihm geraten hätten.
21
j) Des weiteren ergaben sich während der - neuen - Hauptverhandlung
vor dem Landgericht Mannheim folgende belastende Aspekte:
22
aa) Der Angeklagte behauptete (erstmals), er habe seinen Sohn an dessen zweitem Geburtstag am 6. März 1997 in der E.
straße
besucht. Dieser
Besuch sei harmonisch verlaufen. Er habe mit K. gespielt und mit ihm unter
anderem - zusammen mit A.
Z.
- Blumenzwiebeln im Garten des An-
wesens gepflanzt. Bei dieser Gelegenheit habe er wie üblich zum Schutz seiner
kälteempfindlichen, teilamputierten Finger Einmalhandschuhe getragen. Diese
-9-
habe er anschließend im Anwesen E.
straße
auf dem gemauerten Grill der
Terrasse zurückgelassen. Dieser Besuch fand nach den Feststellungen des
Landgerichts tatsächlich nicht statt. K.
war an seinem zweiten Geburtstag
krank, da er tags zuvor eine Erdnuss verschluckt hatte, die im Krankenhaus aus
dem linken Hauptbronchus entfernt worden war.
23
bb) Darüber hinaus hat der Angeklagte Teile seiner Einlassung vor dem
Landgericht Karlsruhe wahrheitswidrig widerrufen. So stellte er beispielsweise
erstmals in der neuen Hauptverhandlung in Abrede, jemals ein olivfarbenes
Dreieckshaltstuch, wie es am Tatort in der weißen Kunststofftüte aufgefunden
wurde, besessen zu haben. Dies ist nach den Feststellungen der Strafkammer
widerlegt.
24
B) Hinzu kommt ein weiterer Umstand, der in den Urteilsgründen zwar
nicht erwähnt ist, dem Revisionsgericht aber in der Revisionsbegründungsschrift der Nebenklägerin mitgeteilt wird. Danach war Gegenstand der Hauptverhandlung das im Internet veröffentlichte Dokument „H.
s Tagebuch“ (ein-
geführt im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO), unter
anderem mit folgendem Eintrag zum Inhalt eines beschlagnahmten Briefs des
Angeklagten an seine damalige Freundin:
25
„Samstag, 03.05.1997
1. Brief an C.
(beschlagnahmt)
Ich hoffe Du bekommst diesen Brief, wenn es auch über Umwege ist.
Scheiß egal. Die wollen mich verurteilen wegen 1. Einbruch, 2. versuchter Mord mit einem B-W-Schal, 3. Drogen. Alle roten Pullis sind sichergestellt worden. Wenn sie sagt, „ja, er war’s“ bin ich für Jahre im Knast.
Gestern Mittag habe ich nichts zu essen bekommen (wegen der Fahrt
von P nach He.
). Abends, Wurst mit trockenem Brot."
(Unterstreichung nur in der Revisionsbegründung)
- 10 -
Die Mitteilung dieses Sachverhalts erfolgt zwar im Zusammenhang mit
26
Ausführungen zur Sachrüge. Der Sache nach ist dies jedoch eine - zulässig
erhobene - Rüge der Verletzung des § 261 StPO (Inbegriffsrüge).
III.
27
Die Beweiswürdigung der Strafkammer:
28
1. Die Strafkammer hat die oben genannten unter II. 3. A aufgeführten
Indizien entweder nicht bestätigt gesehen und im Übrigen als nicht ausreichend
zur Überzeugungsbildung hinsichtlich einer Täterschaft des Angeklagten bewertet.
29
a) Die Strafkammer hat insbesondere ausgeschlossen, dass der Täter dies müsste dann der Angeklagte gewesen sein - die Plastiktüte, aus der er die
Einweghandschuhe entnahm, in der Tatnacht mitbrachte, „es war nicht der Angeklagte, der diese Tüte in das Tatortanwesen brachte“. Das Landgericht ist
vielmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass A.
Z.
te - derartige Tüten wurden von der Stadtapotheke P.
die weiße Plastiktüab Juni 1995
ausgeteilt - mit den vom Angeklagten stammenden Gegenständen, nämlich
dem Dreieckstuch, dem Taschentuch sowie den Einweghandschuhen, bei ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung im März 1996 mitnahm, also schon
vor der Tat bei sich verwahrt hatte, und dass sie selbst dann die beiden Zigarettenschachteln und das Amphetamin in die Tüte legte. Denn die Zigarettenschachteln stammten - so hat die Strafkammer festgestellt - nicht vom Ange-
- 11 -
klagten, sondern von der Geschädigten, die eine der Schachteln mit einem
Kreuz markiert hatte. Dies schließt das Landgericht aus den Bekundungen von
Zeugen, wonach die Geschädigte zuweilen Haschisch und Marihuana konsumiert, entsprechend markierte Zigarettenschachteln „zur Aufbewahrung weicher
Drogen genutzt“ und „noch im Jahre 1994 gelegentlich Zigarettenschachteln mit
einem Kreuz markiert“ habe. Außerdem „war die markierte Zigarettenpackung
vom Tatort erst sieben Monate nach der Trennung der Eheleute W.
- im Ok-
tober 1996 - in den Handel gelangt“. „Die Kammer hat weiter keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, dass der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung unwiderlegt erklärt hat, von der Eigenart seiner geschiedenen Ehefrau, Zigarettenschachteln gelegentlich mit einem Kreuz zu markieren, nichts gewusst zu haben, auf sonstige Weise in den Besitz der von A.
Z.
markierten Zigaret-
tenschachteln gekommen sein könnte". Die Strafkammer hat dann noch ausgeschlossen, dass der Angeklagte das in der Tüte befindliche Amphetamin „unterschieben“ wollte, um anschließend nach einer „inszenierten“ Aufdeckung eines
vermeintlichen Betäubungsmittelbesitzes seiner Frau im Scheidungsverfahren
die von ihm gewünschte Ausweitung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn
zu erreichen, zumal es hierzu keines nächtlichen Besuches bedurft hätte.
30
b) Hinsichtlich der DNA-Spuren, die vom Angeklagten stammten bzw.
herrühren können, hat die Strafkammer jeweils angenommen, dass der Angeklagte diese Spuren zu anderer Zeit ohne Bezug zur Tat hinterlassen haben
kann. Die Einweghandschuhe konnte er schon früher benutzt haben. Mit dem
Wollschal und mit der Jeanshose konnte er aufgrund familiärer Kontakte ebenfalls auf andere Art und Weise vorher in Berührung gekommen sein.
31
c) Da die in den abgerissenen Fingerteilen der Einweghandschuhe sichergestellte DNA-Mischspur Merkmale von drei beziehungsweise vier Men-
- 12 -
schen, darunter von einer nicht bekannten Person enthalte und zudem nicht
jede Berührung zur Hinterlassung von Hautpartikeln führen müsse - so die
sachverständig beratene Strafkammer -, kommen weitere, auch unbekannte
Personen als Täter in Betracht.
d) Einen Schlüssel zur einmal auch von ihm genutzten Wohnung in der
32
E.
straße
hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landge-
richts nicht mehr.
33
e) Die - wechselnde - Erklärung des Angeklagten zu den nassen Kleidungsstücken in der Badewanne (Hantieren mit Heizöl oder Duschen) nimmt
die Strafkammer hin.
34
f) Im Aussageverhalten des Angeklagten - behaupteter Besuch beim
Sohn K.
in der E.
straße , Widerruf von Angaben in der ersten Hauptver-
handlung - sieht die Strafkammer sein Bestreben, einer erneuten - falschen Verurteilung zu entgehen, weshalb er auch Zuflucht zu falschen Einlassungen
genommen haben mag.
35
g) Dem im Mai 1997 abgelegten und dann widerrufenen Pauschalgeständnis maß die Strafkammer keine belastende Beweisbedeutung zu. Die ergänzenden Angaben des Angeklagten zum Tatgeschehen waren falsch oder
widersprüchlich. Das Landgericht folgt der Einlassung des Angeklagten, dass er
dieses falsche Geständnis seinerzeit abgegeben habe, „weil er endlich Ruhe
vor den Ermittlungsbehörden habe haben wollen und im Übrigen auf ein mildes
Urteil gehofft habe“.
- 13 -
36
2. Mit dem Inhalt des in „H.
s Tagebuch“ zitierten Brief, d.h. mit dem
Satz „Wenn sie sagt, 'ja, er war’s' bin ich für Jahre im Knast“, hat sich die Strafkammer mit keinem Wort auseinandergesetzt, sie hat ihn nicht erwähnt.
IV.
37
1. Die Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung
des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern.
38
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht
hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn ein Angeklagter deshalb freigesprochen wird, weil das Instanzgericht Zweifel an der Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene
Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze
und gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Der Prüfung unterliegt auch, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; BGH NJW 2005, 1727; BGH, Urteil vom 16. März
2004 - 5 StR 490/03 -; BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2002, 48; BGH
NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33, jeweils
m.w.N.). Ein Rechtsfehler kann auch darin liegen, dass eine nach den Feststellungen nicht nahe liegende Schlussfolgerung gezogen wurde, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen könnten. Denn es ist
weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des
- 14 -
Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten
Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. BGH NJW 2005, 1727; NStZ-RR 2005, 147,
148).
Gemessen an diesen Grundsätzen zeigen sich durchgreifende Mängel in
39
der Beweiswürdigung des Landgerichts:
a) Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Täter
40
während der verbalen Auseinandersetzung spontan zur Tötung von A.
Z.
entschlossen hat. Mit der Möglichkeit einer schon früher geplanten, je-
denfalls für den Fall des Eintritts bestimmter Umstände schon zuvor ins Auge
gefassten Tat, setzt sich die Strafkammer in der Beweiswürdigung nicht auseinander. Die Erörterung dieser Variante hätte sich jedoch aufgedrängt. Denn
konkrete Anhaltspunkte für eine Spontantat hat die Strafkammer nicht festgestellt. Allein aus der ausgestoßenen Drohung „Ich bring’ dich um, ich schlag
dich tot - mit mir kannsch du des nett machen!“ kann dies jedenfalls nicht geschlossen werden. Demgegenüber kann die Verwendung von Einweghandschuhen nach der Bewertung durch den Sachverständigen KHK D.
in seiner
Fallanalyse in den vom Landgericht festgestellten Tatablauf nicht ohne weiteres
eingepasst werden. Der Charakter der Tat als eskaliertes soziales Geschehen
spreche dagegen, dass der Täter Handschuhe überlegt vor dem Angriff auf das
Opfer angelegt habe. Dies liegt an sich auf der Hand. Gleichwohl meint das
Landgericht lapidar: „Diesem - keinesfalls zwingenden - Schluss des Sachverständigen schließt sich die Kammer jedoch aufgrund der bereits dargelegten
Beweisergebnisse nicht an“. Die gebotene Erörterung der zumindest ebenso
nahe liegenden Möglichkeit einer geplanten Tat hätte jedoch die übrigen Beweisumstände in einem völlig anderen Licht erscheinen lassen können.
- 15 -
b) In der Konsequenz dieser verkürzten Sichtweise unterlässt das Land-
41
gericht die gebotene Erörterung eines weiteren Punktes: Die Strafkammer
schließt zwar - von ihrem Standpunkt aus - ohne Rechtsfehler aus, dass der
Angeklagte die Absicht hatte, der Geschädigten die Amphetamine mitten in der
Nacht „unterzuschieben“, um so Vorteile im Streit um das Umgangsrecht mit
K. zu gewinnen. Das Landgericht erörtert aber nicht die bei einer geplanten
Tat nahe liegende Möglichkeit, dass mit dem Betäubungsmittel eine falsche
Spur hinsichtlich des potentiellen Täterkreises gelegt werden sollte.
c) Grundlage der verkürzten Sicht der Strafkammer ist, dass sie „auf-
42
grund der mit einem Kreuz markierten Marlboroschachtel [davon ausgeht], dass
sich die am Tatort sichergestellte weiße Kunststofftüte der Stadtapotheke
P.
früher im Besitz von A.
Z.
befand“; „es war nicht der Ange-
klagte, der diese Tüte in der Tatnacht in das Tatortanwesen brachte“. Die Feststellung, die Zigarettenschachteln und das Amphetamin stammten von A.
Z.
, beruht jedoch ihrerseits auf einer fehlerhaften (lückenhaften) Beweis-
würdigung, da wesentliche Aspekte unerörtert geblieben sind.
Für die Strafkammer folgt der Besitz der Geschädigten an den Zigaret-
43
tenschachteln und am Amphetamin aus den Angaben von Zeugen, wonach
A.
Z.
Rauschmittel konsumierte und dieses in mit Kreuzen gekenn-
zeichneten Zigarettenschachteln verwahrte. Erwähnt, aber nicht in die Beweiswürdigung einbezogen hat die Strafkammer, dass die entsprechenden Beobachtungen spätestens im Jahre 1994/Januar 1995 endeten und sich die Bekundungen, soweit sie glaubhaft waren, nur auf den - gelegentlichen - Konsum
von Marihuana und Haschisch bezogen, nicht aber auf Amphetamine. Mit der
Variante, der Angeklagte könnte in Kenntnis der (früheren) Übung seiner Frau
die Zigarettenschachtel - als Täter - zu Täuschungszwecken selbst entspre-
- 16 -
chend vorbereitet haben, setzt sich die Strafkammer bei weitem nicht erschöpfend auseinander: „Die Kammer hat weiter keinen Anhaltspunkt dafür gefunden,
dass der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung unwiderlegt erklärt hat, von
der Eigenart seiner geschiedenen Ehefrau, Zigarettenschachteln gelegentlich
mit einem Kreuz zu markieren nichts gewusst zu haben, auf sonstige Weise in
den Besitz der von A.
Z.
markierten Zigarettenschachteln gekommen
sein könnte.“ Die - nur nebenbei erwähnte - Einlassung des Angeklagten, er
habe die Angewohnheit seiner Frau, Zigarettenschachteln gelegentlich mit einem Kreuz zu markieren, nicht gekannt, hätte den Feststellungen nicht ohne
genaueres Hinterfragen zugrunde gelegt werden dürfen. Denn das Gegenteil
liegt nahe, wenn diese Gewohnheit selbst im Bekanntenkreis nicht verborgen
blieb. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu
Gunsten des Angeklagten allein seinen Angaben folgend eher fern liegende
Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte
erbracht sind. In diesem Zusammenhang hätte es auch nahe gelegen, den Fragen nachzugehen, ob der Angeklagte selbst Betäubungsmittel konsumierte, ob
er in den Wochen vor der Tat Kontakt zu Betäubungsmittelhändlern hatte, ob er
rauchte, gegebenenfalls welche Marke. Fanden sich Zigarettenschachteln in
der Wohnung des Angeklagten, waren - gegebenenfalls - bei diesen dann die
Cellophan-Umverpackungen noch vorhanden? Nutzte er sie als Behältnisse
auch für andere Dinge?
44
Dass die Geschädigte, sofern sie die Plastiktüte bei ihrem Auszug aus
der ehelichen Wohnung mitnahm, damit dann noch zwei Mal umzog, bewertet
die Strafkammer ebenfalls nicht.
45
d) Die Strafkammer würdigt weiter nicht, dass es außer dem Angeklagten
und dem Tatopfer keine Person gibt, die Spuren an den Innenseiten beider ab-
- 17 -
gerissener Fingerteile, die von beiden Einmalhandschuhen stammen, hinterlassen hat.
46
e) Dass die vom Täter verwendeten Vinyleinmalhandschuhe aus einer
vom Tatopfer selbst in ihrer Wohnung verwahrten Kunststofftüte entnommen
worden seien, folgert die Strafkammer auch daraus, dass sich A.
Z.
zuordenbare DNA-Spuren an der Innenseite der aufgefundenen Fingerteile fanden. „Dies lasse den Schluss zu, …. dass das Opfer die Handschuhe bereits
vor der Tat in Besitz gehabt und selbst getragen habe.“ Dies ist zwar für sich
betrachtet ein grundsätzlich möglicher und dann revisionsrechtlich hinzunehmender Schluss. Hier hätte es aber der Erörterung bedurft, warum die Strafkammer damit inzident die bloße Verschleppung von Hautepithelzellen des Opfers ausschließt, eine Möglichkeit, die sie hinsichtlich der DNA-Spuren anderer
Personen in den Fingerteilen selbst anspricht.
47
f) Selbst wenn es sich um eine Spontantat handelte und die Tüte, aus
der der Täter die Einweghandschuhe entnahm, sich schon längere Zeit im Besitz der Geschädigten befand, war dem Angeklagten die Existenz der Plastikhandschuhe in der Tüte jedenfalls bekannt, während dies bei anderen potentiellen Tätern eher fern liegt. Ihm war damit ein rascher Zugriff am ehesten möglich. Dies könnte auch bei einer Spontantat für seine Täterschaft sprechen, was
jedenfalls der Erörterung bedurft hätte.
48
g) Bei der Bewertung der in der Badewanne des Angeklagten am 29. April 1997 vorgefundenen Kleidungsstücke lässt die Strafkammer unerörtert, dass
der Nässegrad zum Zeitpunkt der Durchsuchung nur schwer mit seiner ursprünglichen Einlassung vereinbar ist, wonach er diese am Tag vor der Tat (bis
16.00 Uhr) wegen Heizölgeruchs „oberflächlich ausgewaschen“ hat. Vor diesem
- 18 -
Hintergrund könnte die neue, in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht
Mannheim vorgetragene Einlassung, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er
die Kleidungsstücke ausgewaschen habe oder ob sie, nachdem er sie wegen
ihres Geruchs in die Badewanne gelegt hatte, beim Haare waschen oder Duschen nass geworden sind, in einem anderen Licht erscheinen. Auch dies hätte
der Erörterung bedurft.
49
2. Erfolg hat neben der Sachrüge - rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung auch die von der Nebenklägerin - der Sache nach - zulässig erhobene Formalrüge der Verletzung des § 261 StPO, Nichtverwertung des gemäß § 249 Abs. 2
StPO als Inhalt von „H.
s Tagebuch“ eingeführten Briefes (Original in Ordner
III Seite 139) des Angeklagten, den er „über Umwege“ an seine Freundin C.
schicken wollte. Mit der Verfahrensbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass eine verlesene Urkunde oder Erklärung unvollständig oder unrichtig
im Urteil gewürdigt worden sei (BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung
30; Wahl, Prüfung des rechtlichen Gehörs durch das Revisionsgericht, Sonderheft G. Schäfer S. 73 f.). Dass der Beschwerdeführer seine Beanstandung im
Zusammenhang mit seinen Darlegungen zur Sachrüge und ohne ausdrücklichen Hinweis auf § 261 StPO vorgetragen hat, ist unerheblich. Denn ein Irrtum
in der Bezeichnung der Rüge als Sach- oder Verfahrensrüge ist unschädlich,
vorausgesetzt, dass der Inhalt der Begründungsschrift - wie hier - deutlich erkennen lässt, welche Rüge gemeint ist. Entscheidend ist die wirkliche rechtliche
Bedeutung des Revisionsangriffs, wie er dem Sinn und Zweck des Revisionsvorbringens zu entnehmen ist; eine Bezeichnung der verletzten Gesetzesvorschrift ist nicht erforderlich (vgl. BGHSt 19, 273, 275, 279; BGH, Urteil vom
23. Mai 2006 - 5 StR 62/06 - Rdn. 7; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl.
§ 344 Rdn. 72; Kuckein in Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 344 Rdn.
19; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 344 Rdn. 10). In der Revisionsbegründung
- 19 -
werden die tatsächlichen Grundlagen zu dieser Rüge umfassend vorgetragen.
Dies genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Weitergehender
Ausführungen bedarf es nicht (§ 352 Abs. 2 StPO). In der Revisionshauptverhandlung hat der Nebenklägervertreter auf Nachfrage bestätigt, dass er mit seiner Revisionsbegründung die fehlende Verwertung des verlesenen Tagebuchabschnitts beanstanden wollte - Rüge der Verletzung des § 261 StPO -.
50
Mit diesem Beweismittel von erheblichem Gewicht, mit dem entscheidenden Satz dieses Briefes „Wenn sie sagt, 'ja ich war’s’ bin ich für Jahre im
Knast.“ hätte sich die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung auseinandersetzen müssen. Denn Anhaltspunkte dafür, die Geschädigte könnte den
Angeklagten zu Unrecht belasten, wenn er nicht der Täter ist, und dass sie damit den wahren Angreifer vor Verfolgung schützen wollte, sind nach dem Inhalt
der Urteilsgründe nicht ersichtlich, auch nicht dafür, dass der Angeklagte dies
hätte befürchten müssen. Diese schriftliche Äußerung des Angeklagten könnte
auch sein widerrufenes Pauschalgeständnis während seiner polizeilichen Vernehmung in einem anderen Licht erscheinen lassen. Dies hätte dann jedenfalls
der Erörterung bedurft, wobei dann auch das sonstige Aussageverhalten (Offenbarung von Täterwissen?) zu bewerten gewesen wäre.
51
Dass die Beweisbedeutung dieses den Angeklagten erheblich belastenden Satzes im Lauf der Hauptverhandlung vor der Strafkammer für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich entfallen sein könnte, so dass es einer Erörterung
in den Urteilsgründen nicht mehr bedurft hätte, kann bei der Bedeutung dieses
Beweismittels hier ausgeschlossen werden.
- 20 -
3. Der Senat vermag deshalb nicht auszuschließen, dass die Strafkam-
52
mer bei Vermeidung der aufgezeigten Fehler anders entschieden hätte. Die
Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Nack
Wahl
Hebenstreit
Boetticher
Graf

+ 93
- 0
overlay/EndDokumente/1_str_181-07.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,93 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 181/07
vom
25. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs u. a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 27. Oktober 2006 wird mit der Maßgabe verworfen,
dass der Ausspruch über die Einziehung des Mobiltelefons Motorola C 350, Farbe silbern, mit SIM-Karte Debitel/E-Plus (Ass.
Nr. 12.1) entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
1. Der Angeklagte gehörte einer Bande an, deren Mitglieder mittels unwahrer Angaben über Identität, Wohnsitz und Einkommensverhältnisse, die
mehrfach durch Vorlage gefälschter Urkunden erhärtet wurden, in Autohäusern
gegen (meist geringe) Anzahlung die Übergabe hochwertiger Pkws anstrebten
und wiederholt auch erreichten. Soweit sie Erfolg hatten, wurden die Pkws dann
in einem Autohaus des Angeklagten in Bergamo verwertet.
2
Deshalb wurde der Angeklagte in einer Reihe von Fällen je nach Geschehensablauf wegen vollendeten oder versuchten gewerbs- und bandenmäßig begangenen Betrugs, teilweise in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßig begangener Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Ein an-
-3-
lässlich seiner Festnahme in einem Autohaus beim Angeklagten sichergestellter
Geldbetrag und zwei Mobiltelefone wurden eingezogen.
3
2. Die auf mehrere Verfahrensrügen und die nicht näher ausgeführte
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen hinsichtlich des Schuldspruchs, des
Strafausspruchs, des Geldbetrages und eines der beiden Mobiltelefone erfolglos
(§ 349 Abs. 2 StPO).
4
3. Hinsichtlich des zweiten Mobiltelefons hat der Generalbundesanwalt unter anderem ausgeführt:
5
„Die Einziehung des Mobiltelefons C 350 … ist … zu beanstanden. Im
Gegensatz zu dem Mobiltelefon Motorola schwarz … hat der Tatrichter keine
Feststellungen zu einer Verwendung des zweiten sichergestellten Mobiltelefons
getroffen. Die Einziehung von Tatmitteln nach § 74 StGB ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden
oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom
Tatrichter festgestellt worden ist (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 6). Auszuschließen ist, dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können.“
6
Dem verschließt sich der Senat nicht (§ 349 Abs. 4 StPO).
7
4. Der aufgeführte geringe Teilerfolg der Revision hat auf die Kostenentscheidung keinen Einfluss (§ 473 Abs. 4 StPO).
8
5. Dem Antrag, in der Urteilsformel die zur Kennzeichnung der Betrugsund Urkundsdelikte verwendeten Worte „bandenmäßig“ und „gewerbsmäßig“ zu
streichen, folgt der Senat nicht. Wird Betrug banden- und gewerbsmäßig begangen, liegt nicht lediglich ein nur für die Strafzumessung bedeutsames Regelbeispiel vor; vielmehr enthält § 263 Abs. 5 StGB einen Qualifikationstatbestand, der
-4-
die Tat, wenn sie, wie hier, kumulativ banden- und gewerbsmäßig begangen ist,
zum Verbrechen macht (Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 263 Rdn. 131). Für
banden- und gewerbsmäßig begangene Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 4 StGB)
gilt dies in gleicher Weise (Tröndle/Fischer aaO § 267 Rdn. 43). Ist jedoch ein
eigener Straftatbestand mit besonderen Qualifikationsmerkmalen verwirklicht, so
ist dies, wie hier zutreffend geschehen, in der Urteilsformel durch Aufführung dieser Qualifikationsmerkmale zum Ausdruck zu bringen (Meyer-Goßner, StPO 49.
Aufl. § 260 Rdn. 25. m. w. N.).
Nack
Wahl
Kolz
Frau RiinBGH Elf ist urlaubsabwesend und daher an der
Unterschrift gehindert.
Hebenstreit
Nack

+ 289
- 0
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@ -0,0 +1,289 @@
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 182/03
vom
25. November 2003
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16. Dezember 2002 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
3. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Dem Angeklagten liegen über 160 Sexualdelikte (§§ 174, 176, 177, 178
StGB aF) zur Last, die er zwischen 1989 und 2000 begangen haben soll. Opfer
soll in allen Fällen die 1983 geborene Nebenklägerin, die Tochter seiner früheren Lebensgefährtin, gewesen sein. Verurteilt wurde er wegen zwei im Jahre
1989 begangener Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, in einem Fall in
Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Im übrigen wurde er freigesprochen.
-4-
Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft zum Nachteil
des Angeklagten als auch der Angeklagte Revision eingelegt. Die auf die
Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft greift durch, während die
auf eine Reihe von Verfahrensrügen und die nicht näher ausgeführte Sachrüge
gestützte Revision des Angeklagten erfolglos bleibt.
I.
Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision mit Schriftsatz vom 5. März
2003 näher begründet. Dabei werden zu Beginn und am Ende dieses Schriftsatzes nicht deckungsgleiche Anträge (§ 344 Abs. 1 StPO) gestellt. Nach dem
maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung versteht der Senat das Vorbringen der Staatsanwaltschaft dahin, daß sie weder den Schuldspruch noch den
Strafausspruch in den Fällen anfechten will, in denen eine Verurteilung erfolgt
ist. Sie wendet sich jedoch gegen sämtliche Freisprüche, wobei sie die nach
ihrer Ansicht rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung an einigen Beispielsfällen
verdeutlicht.
Der Senat bemerkt, daß – zumal bei einer Revision der Staatsanwaltschaft – die Revisionsanträge klar, widerspruchsfrei und ohne weiteres
deckungsgleich mit den Ausführungen zur Revisionsbegründung sein sollten.
Das Revisionsverfahren wird nicht unerheblich erleichtert, wenn der Umfang
der Anfechtung, also das Ziel des Rechtsmittels, nicht erst durch eine (nicht am
Wortlaut haftende) Erforschung des Sinns des Vorbringens und seines gedanklichen Zusammenhangs unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-
-5-
zelfalls (vgl. zur insoweit gleich zu behandelnden Auslegung einer Berufungsbegründung Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 318 Rdn. 11 m.w.N.)
ermittelt zu werden braucht.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg. Sie
wendet sich mit Recht gegen die den Freisprüchen zugrunde liegende Beweiswürdigung.
Die Jugendkammer ist nach sachverständiger Beratung mit eingehender
und rechtlich nicht zu beanstandender Begründung zu dem Ergebnis gekommen, daß im Grundsatz keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Geschädigten bestehen. Dennoch sei der Angeklagte nur in zwei Fällen zu verurteilen, im
übrigen nach dem Zweifelssatz aber freizusprechen. Die übrigen Angaben der
Nebenklägerin seien bei der Polizei einerseits und in der Hauptverhandlung
andererseits nicht "identisch, widerspruchsfrei und detailliert" genug geschildert worden. So habe die Nebenklägerin etwa bei der Schilderung des ersten
Oralverkehrs, bei dem sie etwa acht Jahre alt gewesen sei und bei dem der
Angeklagte gesagt habe: "Mach die Fresse auf, du Hure!" und Gewalt mit dem
linken Oberarm angewendet habe, diesen Ablauf, den Tatort und ihren Ekel
immer gleich geschildert, sich jedoch unterschiedlich dazu geäußert, ob sie
dabei vor dem Angeklagten gekniet ist oder gestanden hat. Zu einer Vergewaltigung in der Nacht ihres siebzehnten Geburtstags, bei der er in ihr Schlafzimmer gekommen, sich auf ein Sofa gestellt und sie aus ihrem Hochbett gerissen
habe, habe sie zunächst gesagt, der Angeklagte sei von hinten in ihre Scheide
eingedrungen, später aber nicht mehr sagen können, in welcher Stellung der
Geschlechtsverkehr durchgeführt wurde. Insgesamt seien viele Vorgänge nicht
in Einzelheiten und daher konturenlos geschildert.
-6-
Damit hat die Jugendkammer einen überspannten und schon deshalb
rechtsfehlerhaften Maßstab angelegt. Die Nebenklägerin hat bekundet, ab ihrem siebten Lebensjahr mit Unterbrechungen, die auf Heimaufenthalte zurückgingen, um die sie selbst gebeten hatte, über mehr als zehn Jahre hin in einer
großen Vielzahl von Fällen mißbraucht worden zu sein. Sind derartige Behauptungen, zumal nach weiteren Jahren, zu überprüfen, kann schon wegen
des naheliegend immer wieder ähnlichen Ablaufs des Tatgeschehens nicht für
jeden einzelnen Vorgang eine zeitlich exakte und detailreiche Schilderung erwartet werden. Ebenso wenig kann erwartet werden, daß jedes als solches
erinnerliche Detail auch einem zeitlich exakt fixierten Vorgang zugeordnet werden kann (vgl. nur BGHSt 40, 44, 46; Senatsurteil vom 12. Juni 2001 – 1 StR
190/01). Im übrigen haben Schwächen einer Aussage, wie etwa fehlende Konstanz und Genauigkeit, nur verhältnismäßig geringes Gewicht, wenn sie nicht
den Kernbereich des Vorwurfs betreffen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 332, 333).
Was Kernbereich ist und was Randbereich, läßt sich nicht ohne weiteres abstrakt beurteilen, sondern ist Frage des Einzelfalls. Hierbei kommt es auch auf
die Opfersicht an. Daß es objektiv oder aus der subjektiven Sicht eines achtjährigen Mädchens, das heftig an den Haaren gezogen wird und unter Beschimpfungen ("Hure") das Geschlechtsteil eines Erwachsenen gegen seinen Widerstand ("Zähne zusammengebissen") in den Mund gestoßen bekommt, von besonderer Wichtigkeit ist, ob es dabei kniete oder stand, ist sehr fernliegend und
hätte daher eingehender und nachvollziehbarer Begründung bedurft. Für die
Schilderung des Vorgangs vom 17. Geburtstag gilt entsprechendes.
Allerdings kann auch eine an sich nicht unglaubhafte Aussage nicht
Grundlage einer Verurteilung sein, wenn eine Konkretisierung der Vorgänge
praktisch unmöglich ist (vgl. BGHSt 42, 107 ff.; Urteil vom 12. Juni 2001
-7-
– 1 StR 190/01). Dies ist offensichtlich bei den genannten Schilderungen zu
einzelnen Vorgängen nicht der Fall. Aber auch, soweit die Vorwürfe pauschaler
gehalten sind – so habe der Angeklagte zwischen 1994 und 1996 mit der Nebenklägerin mindestens einmal wöchentlich in der Wohnung in M.
Ge-
schlechtsverkehr gehabt – könnten entsprechende Feststellungen durchaus
Urteilsgrundlage sein. Es ist zumindest nicht auszuschließen, daß sich die dargelegten fehlerhaften Maßstäbe der Jugendkammer auf die Freisprüche insgesamt ausgewirkt haben können, so daß die Sache insoweit neuer Verhandlung
und Entscheidung bedarf.
3. Gegebenenfalls hätte die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer unter Auflösung der bisher gebildeten Gesamtstrafe die für die beiden
abgeurteilten Taten verhängten (von der Staatsanwaltschaft nicht und vom Angeklagten erfolglos – vgl. hierzu III. – angefochtenen) Einzelstrafen in eine etwa neu zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen (§ 55 StGB).
II.
Zur Revision des Angeklagten:
1. Die Revision macht geltend, die Jugendkammer habe ein gegen den
Sachverständigen Dr. S.
gerichtetes Befangenheitsgesuch (§ 74 StPO)
formal ungenügend und in der Sache zu Unrecht zurückgewiesen. Der Beschluß verweist im wesentlichen auf einen schon vor der Hauptverhandlung
ergangenen Beschluß vom 15. November 2002, mit dem ein auf dasselbe Ziel
gerichteter Antrag zurückgewiesen worden war.
-8-
Dies ist unbedenklich. Liegt im Ergebnis eine bloße Wiederholung eines
früheren Antrags vor, genügt, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, regelmäßig eine Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung (vgl. MeyerGoßner StPO 46. Aufl. § 34 Rdn. 4). Die Revision macht zwar zutreffend geltend, die Zurückweisung des Befangenheitsantrags könne nur Gegenstand
einer erfolgreichen Verfahrensrüge sein, wenn er in der Hauptverhandlung gestellt worden sei (vgl. BGH StV 2002, 350 m.N.). Daraus folgt jedoch nicht die
Pflicht des Gerichts, einen vor der Hauptverhandlung ergangenen Beschluß
abzuschreiben, wenn es auf dessen Gründe Bezug nehmen will.
Der Hinweis, der Beschluß vom 15. November 2002 sei nicht zugestellt,
sondern formlos übersandt worden, verdeutlicht die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit des späteren Beschlusses nicht. Im übrigen brauchte der Beschluß vom
15. November 2002 aber auch nicht zugestellt zu werden, § 35 Abs. 2 Satz 2
StPO.
Inhaltlich kann der Senat die Zurückweisung des Antrags nicht überprüfen, da die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder den Inhalt des
Beschlusses vom 15. November 2002 noch die von ihr in Bezug genommenen
Aktenteile (z. B. die Stellungnahme einer Diplompsychologin) mitteilt.
2. Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2002 zu Unrecht während der Vernehmung der
Nebenklägerin entfernt worden (§ 247 StPO i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO), weil sich
während ihrer in Anwesenheit des Angeklagten begonnenen Vernehmung ergeben habe, daß sie sich "ersichtlich schwer tut", in Gegenwart des Angeklagten nähere Angaben zu machen. Die Revision meint, damit sei nicht klar ge-
-9-
nug, "welche konkreten Anhaltspunkte für die entsprechende Befürchtung bestehen".
a) Es bestehen schon Zweifel an der Zulässigkeit der Rüge. Die Revision trägt nämlich nicht vor, daß der Nebenklägerin zu Beginn ihrer Vernehmung
gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 StPO gestattet worden war, nur eingeschränkte Angaben zur Person zu machen. Dies führt dazu, daß die Revision sich nicht mit
Umständen auseinandersetzen muß, die gegen ihr Vorbringen sprechen können (vgl. BGHSt 40, 218, 240; BGH NStZ-RR 1999, 26, 27). Wenn nämlich
sogar schon uneingeschränkte Angaben zur Person (§ 68 Abs. 1 Satz 2 StPO)
eine Gefahr für die Nebenklägerin begründen können, kann dies für die Frage,
ob die Voraussetzungen von § 247 StPO vorliegen können, offensichtlich von
Bedeutung sein.
b) Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Rüge zulässig erhoben ist.
Auch wenn man von einem den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
genügenden Vortrag ausgeht, ist die Rüge unbegründet.
Grundsätzlich müssen allerdings die konkreten Tatsachen und Erwägungen erkennbar sein, aus denen der Ausschlußgrund hergeleitet wird (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 247 Rdn. 35). Der Senat hält den
Hinweis auf das, was das Gericht in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligter
beobachten konnte, für konkret genug. Außerdem läge selbst dann, wenn der
Beschluß zum Ausschluß des Angeklagten überhaupt nicht begründet wäre,
ein Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 5 StPO dann nicht vor, wenn das Gericht
unzweifelhaft von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist (vgl. BGHR StPO
§ 247 Satz 2 Begründungserfordernis 2 m.w.N.). Für eine nur pauschale Be-
- 10 -
gründung kann nichts anderes gelten (in vergleichbarem Sinne auch BGH StV
2000, 240 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, daß die Jugendkammer unter den gegebenen Umständen nicht von zutreffenden Erwägungen ausgegangen sein
könnte, sind hier nicht erkennbar.
3. Auch die Rüge einer weiteren Verletzung von § 247 StPO i.V.m. § 338
Nr. 5 StPO bleibt erfolglos.
a) Nach der Entlassung der Zeugin am 2. Dezember 2002 wurde die
Nebenklägerin auf Wunsch des Angeklagten, der zunächst keine Fragen gehabt hatte, am 4. Dezember 2002 nochmals vernommen. Sie erklärte zu Beginn, sie sei in der Lage Fragen in Anwesenheit des Angeklagten zu beantworten. Dementsprechend wurde der Angeklagte nicht erneut ausgeschlossen
und die Zeugin wurde nach Beendigung ihrer Vernehmung wieder entlassen.
Am 10. Dezember 2002 hielt die Jugendkammer eine dritte Vernehmung der
Zeugin für erforderlich. Noch vor ihrem Erscheinen wurde der Angeklagte auf
Antrag des Vertreters der Nebenklägerin erneut ausgeschlossen, die Begründung dieses Beschlusses beschränkt sich auf die Inbezugnahme der Gründe
des Beschlusses vom 2. Dezember 2002.
b) Hierauf stützt sich die Rüge, wobei die Revision jedoch das weitere
Verfahrensgeschehen nicht vorträgt:
Im Verlauf ihrer Vernehmung übergab die Zeugin eine Lohnsteuerkarte
und fertigte eine Skizze an, auf der ein Sofa eingezeichnet ist. Nachdem der
Angeklagte wieder zugelassen und vom Ablauf der Vernehmung unterrichtet
worden war, wurden Lohnsteuerkarte und Skizze erneut zum Gegenstand der
- 11 -
Verhandlung gemacht. Sodann wurde die Zeugin erneut in den Saal gerufen
und sie erklärte sich bereit, in Anwesenheit des Angeklagten Fragen zu beantworten. Sie äußerte sich dann weiter zur Sache und wurde schließlich in allseitigem Einvernehmen entlassen.
c) Es spricht schon viel dafür, daß diese Rüge, ohne daß es auf weiteres
ankäme, jedenfalls deshalb ins Leere geht, weil ein (etwaiger) Verfahrensfehler
ausschließlich einen Teil der Hauptverhandlung beträfe, bei dem es um Vorwürfe ging, von denen der Angeklagte freigesprochen wurde (vgl. BGH Beschluß vom 21. September 1999 – 1 StR 253/99; BGH MDR 1995, 1160
m.w.N.). Bei den abgeurteilten Taten handelt es sich um Sexualstraftaten zum
Nachteil eines sechs Jahre alten Mädchens. Ein wie auch immer beschaffener
Zusammenhang zwischen solchen Taten und einer Lohnsteuerkarte ist kaum
vorstellbar. Hinzu kommt, daß die abgeurteilten Taten im Lagerkühlraum für
Lebensmittel in einer Gaststätte begangen wurden. Es liegt sehr fern, daß sich
in einem solchen Raum ein Sofa befunden haben könnte. Demgegenüber spielt
ein Sofa sowohl hinsichtlich des Vorwurfs vom 17. Geburtstag als auch im
Rahmen eines näher geprüften Vorwurfs aus dem Jahr 1995 während eines
Krankenhausaufenthalts der Mutter, der sich auf dem "Mama-Sofa" abgespielt
haben soll, eine Rolle; von beiden Vorwürfen ist der Angeklagte freigesprochen
worden. Zu alledem äußert sich die Revision nicht.
d) Unabhängig davon ist die Rüge (aber auch) aus einem anderen
Grund wegen nicht genügenden Tatsachenvortrags nicht zulässig erhoben,
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Angesichts der genannten Umstände – die Nebenklägerin wurde am 10. Dezember 2002 zwar zunächst in Abwesenheit, dann
aber auch in Anwesenheit des Angeklagten vernommen, er konnte sie persön-
- 12 -
lich befragen, Lohnsteuerkarte und Skizze wurden in seiner Anwesenheit erneut zum Gegenstand der Verhandlung gemacht und die Zeugin wurde mit seiner Zustimmung entlassen – drängt sich die Annahme jedenfalls einer Heilung
eines etwaigen Verfahrensverstoßes durch Wiederholung (vgl. nur BGHSt 30,
74, 76 m.w.N.) auf. Jedenfalls deshalb wäre Vortrag dazu erforderlich gewesen, was Gegenstand der dritten Vernehmung war, solange der Angeklagte
ausgeschlossen war und ob es um anderes ging, als bei der Fortsetzung der
Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß in einem Fall, in dem nach dem eigenen Vortrag des
Beschwerdeführers die Möglichkeit der Heilung in Betracht kommt, der Sachverhalt auch in dieser Hinsicht vollständig mitgeteilt werden muß, um dem Revisionsgericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein bis zum Urteil fortwirkender Mangel vorliegt (BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Abwesenheit 2). In einem
Fall, in dem sich, wie hier, diese Möglichkeit nicht aus dem Vortrag des Revisionsführers, sondern aus dem von ihm nicht vorgetragenen, aus dem Protokoll
der Hauptverhandlung aber ersichtlichen Verfahrensgeschehen ergibt, kann im
Ergebnis nichts anderes gelten.
4. Die Jugendkammer hat einen Antrag auf Einholung eines weiteren
Gutachtens zur Glaubwürdigkeit der Geschädigten als ungeeignet abgelehnt.
Gestützt ist dies auf die Erklärung des Nebenklägervertreters, die Geschädigte
sei wegen ihres psychischen Zustandes "nicht in der Lage bzw. nicht bereit",
sich einer Begutachtung zu unterziehen. Die Revision meint, es sei, obwohl
rechtlich erheblich, unklar, ob die Zeugin nicht bereit oder nicht in der Lage sei,
sich begutachten zu lassen. Ein Zeuge muß aber überhaupt keinen Grund dafür nennen, wenn er sich nicht begutachten lassen will; im übrigen war die
Zeugin offensichtlich nicht bereit, sich begutachten zu lassen, weil sie sich
- 13 -
hierzu nicht in der Lage fühlte. Ein Rechtsfehler ist aus alledem nicht erkennbar, ebenso aus dem gesamten weiteren Vorbringen der Revision, etwa der
Antrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens hätte nicht zurückgewiesen
werden können, ohne daß zuvor ein Gutachten darüber erhoben worden ist, ob
ein Gutachten erstellt werden kann. Darüber hinaus kann der Senat die Rüge
nicht inhaltlich überprüfen, weil in dem Antrag auf eine entgegen § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO von der Revision nicht mitgeteilte längere Stellungnahme einer
Psychologin Bezug genommen ist.
- 14 -
5. Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat
ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Nack
Wahl
Kolz
Schluckebier
Elf

+ 56
- 0
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@ -0,0 +1,56 @@
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 184/02
BESCHLUSS
vom
31. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5. Februar 2002 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern und sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu
der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts
geltend macht, hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat sich nicht mit § 46a Nr. 1 StGB auseinandergesetzt, obgleich hierzu Anlaß bestand. Das Landgericht hat festgestellt: "Vor der Hauptverhandlung
hat er [der Angeklagte] an die Familie des geschädigten Kindes einen Schmerzensgeldbetrag von 10.000 DM überwiesen." Im Rahmen der Strafzumessung
wird dies von der Strafkammer wie folgt bewertet: "Strafmildernd wirkte sich
-3-
auch aus, daß er sich im Rahmen des Möglichen um Wiedergutmachung bemüht und ein Schmerzensgeld an den Geschädigten bezahlt hat." Weiteres
findet sich hierzu nicht. Es fehlen Darlegungen zum Zustandekommen der
Zahlung, etwa ob damit ein kommunikativer Prozeß zwischen Täter und Opfer
verbunden war, sowie dazu, wie sich der Geschädigte beziehungsweise dessen Mutter zu den Bemühungen des Angeklagten um Wiedergutmachung
stellten, aber auch darüber, welche Konsequenzen die Schmerzensgeldzahlung für den hoch verschuldeten Angeklagten hatte. § 46a StGB wird nicht erwähnt. Eine Strafrahmenverschiebung wird nicht vorgenommen.
Der Strafsenat vermag so nicht zu beurteilen, ob die Strafkammer die
Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB trotz der Schmerzensgeldzahlung zu
Recht nicht für erfüllt angesehen oder zu hohe Anforderungen an die Milderungsmöglichkeit nach §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gestellt hat (vgl. BGHR
StGB § 46a Anwendungsbereich 1; BGH NStZ 2002, 29).
Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Denn der Senat kann
nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 46a StGB eine mildere Strafe verhängt hätte. Die rechtsfehlerfrei getroffenen bisherigen Feststellungen bleiben bestehen.
-4-
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schäfer
Nack
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit

+ 66
- 0
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@ -0,0 +1,66 @@
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 188/02
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ingolstadt vom 31. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht
mußte sich nicht zur Beauftragung eines weiteren Sachverständigen gedrängt sehen. Der vernommene Sachverständige A.
,
dessen Sachkunde - soweit ersichtlich - während der Hauptverhandlung nicht angezweifelt wurde, hatte den Angeklagten eingehend untersucht und begutachtet. Aus seinen Darlegungen ging
hervor, daß der Angeklagte zwei Monate nach der Tat an einer
paranoid-halluzinatorischen Psychose erkrankt war. Es entspricht
- wie die Revision selbst zu Recht hervorhebt - gesicherter
psychiatrischer Erkenntnis, daß der akuten Manifestation dieser
Krankheit eine prodromale Phase vorausgehen kann, die durch
kognitive Störungen gekennzeichnet sein kann. Der Senat hält es
angesichts der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Umstände für ausgeschlossen, daß dem Sachverständigen die Mög-
-3-
lichkeit derartiger Vorläufersyndrome aus dem Blick geraten sein
könnte.
Im übrigen hätte der Angeklagte, eine prodromale Wahrnehmungsstörung dahingehend unterstellt, er sei davon ausgegangen, der Geschädigte T.
ziehe seinerseits eine Waffe,
nicht in Putativnotwehr gehandelt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen führte in der konkreten Tatsituation allein der Angeklagte einen rechtswidrigen Angriff, indem er das entsicherte und
durchgeladene Gewehr auf T.
im Anschlag hielt und damit
diesen zumindest im Sinne des § 241 StGB bedrohte. T.
befand sich daher seinerseits bereits in einer Notwehrlage, die
ihn dazu berechtigt hätte, sich gegen den - von ihm nicht provozierten - Angriff mit dem Ziehen einer Waffe zur Wehr zu setzen.
Der Angeklagte hätte folglich mit der Abgabe des Schusses auch
-4-
dann rechtswidrig gehandelt, wenn die von ihm vorgestellten Umstände der Wirklichkeit entsprochen hätten, weil es gegen rechtmäßige Notwehr keine Notwehr gibt (vgl. BGHSt 39, 374, 376).
Schäfer
Wahl
Schluckebier
Boetticher
Kolz

+ 313
- 0
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@ -0,0 +1,313 @@
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 188/06
vom
11. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
als Nebenkläger,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 30. November 2005 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Die Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen
im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu drei Jahren und sechs
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagte hatte ihren inzwischen von ihr
geschiedenen Ehemann, den Nebenkläger, mit einem Messer in der Nähe des
Herzens verletzt. Von einem Tötungsvorsatz konnte sich die Strafkammer nicht
überzeugen.
2
Die hierfür maßgebenden Erwägungen beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision zum Nachteil der Angeklagten, die auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit Erfolg als
rechtsfehlerhaft (I.). Außerdem, so trägt sie vor, wäre die Angeklagte nicht nur
zu bestrafen, sondern auch gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen gewesen (II.).
-4-
I.
3
Die Beweiswürdigung enthält hinsichtlich des Schuldspruchs die Angeklagte begünstigende Rechtsfehler.
4
1. Zum Hintergrund und zum äußeren Geschehensablauf der Tat ist folgendes festgestellt:
5
a) Aus der Ehe der Angeklagten mit dem Nebenkläger ging 2002 ein
Sohn hervor. Bereits während der Schwangerschaft war es zu Schwierigkeiten
gekommen. Sie hielt das Kind durch die "Unreinheit" von Geschlechtsverkehr
ohne Kondom für nachhaltig gefährdet. Bald nach der Geburt trennte sie sich
von ihrem Ehemann, weil sie glaubte, er kümmere sich "zu wenig oder nicht
richtig" um das Kind, und zog zu ihren Eltern. In der Folge kam es zu erheblichen Auseinandersetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht des Nebenklägers mit dem Kind. Er hatte längere Zeit wegen "Problemen" bei der Abholung des Kindes auf die Realisierung des ihm gerichtlich
eingeräumten Umgangsrechts verzichtet. Als er im März 2005 dieses Recht
nach längerer Zeit aber dann doch wahrnehmen wollte, wuchsen die bei ihr ohnehin starken Empfindungen von Angst und Wut weiter an. Am 15. März 2005
zerstach sie mit einem Messer den Reifen des PKWs ihres Ehemanns vor dessen Fahrschule.
6
b) Zwei Tage später fuhr sie mit ihrem PKW in die Nähe der Fahrschule,
wo sie etwa 20 Minuten wartete. Sie war mit einem Schal vermummt und führte
in einer Plastiktüte ein, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, "scharfes"
Küchenmesser mit sich. Kurz vor Ende des Fahrschulunterrichts (21.30 Uhr)
ging sie vermummt und bewaffnet zur Fahrschule und versteckte sich dort hin-
-5-
ter einer Mauer. Als ihr ahnungsloser Ehemann kam, wurde er von ihr "regelrecht angesprungen". Sie führte "wortlos eine bogenförmige Stichbewegung von
außen nach innen in Richtung der linken Brustseite … und etwa parallel zu dieser aus". Sie vermied es, Griffspuren auf dem Messer zu hinterlassen, sondern
hatte unmittelbar nur die Plastiktüte in der Hand, die letztlich um den Griff des
Messers gewickelt war. Das Messer traf auf das Handy in der Hemdbrusttasche
des Nebenklägers, was auf die Stichrichtung keinen Einfluss hatte. Es drang
unterhalb der linken Brustwarze 5 bis 6 cm tief in den Oberkörper ein, wo eine
horizontal verlaufende "Stich- oder Schnittverletzung" entstand. Der Geschädigte war durch die Attacke gegen die Mauer geprallt, die Angeklagte stürzte zu
Boden. Sie floh, als der Geschädigte – der sie im Übrigen nicht erkannte – sie
verfolgte. Alsbald entledigte sie sich ihrer durch den Sturz beschädigten Kleidung und der sonstigen Tatutensilien, die sie in verschiedene Müllcontainer
warf.
7
Obwohl der Ehemann in der Nähe der Herzspitze getroffen wurde, trat
letztlich keine konkrete Lebensgefahr ein.
8
2. Von einem Tötungsvorsatz konnte sich die Strafkammer nicht überzeugen.
9
a) Worauf der Vorsatz eines Täters gerichtet war, ist eine sog. innere
Tatsache. Rückschlüsse hierauf sind in aller Regel nur möglich auf Grund seiner eigenen Angaben oder auf Grund der äußeren Umstände (vgl. BGH NStZRR 2005, 264, 265 m. w. N.).
10
Die Angaben der Angeklagten hat die Strafkammer zu Recht ihren Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Die Angeklagte hat das Geschehen nämlich
-6-
letztlich als eine Art Unfall geschildert; jedenfalls habe sie ihren Mann nicht verletzen wollen.
11
b) Es bleibt, so auch die Strafkammer, das Tatgeschehen, das ihr jedoch
als Grundlage für die Annahme eines Tötungsvorsatzes nicht genügte.
12
(1) Kann der Tatrichter tatsächliche Zweifel nicht überwinden und zieht
die danach gebotene Konsequenz (hier: Verurteilung nur wegen gefährlicher
Körperverletzung statt wegen - heimtückisch begangenen - Mordversuchs), so
hat dies das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung
ist Sache des Tatrichters; es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht
angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte.
13
(2) Demgegenüber kann ein Urteil keinen Bestand haben, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, nicht alle wesentlichen Feststellungen in die Erwägungen
einbezieht oder nahe liegende Möglichkeiten unerörtert lässt oder ohne konkrete Begründung verwirft. Ist eine Reihe von Erkenntnissen angefallen, so ist eine
Gesamtwürdigung vorzunehmen. Ein auf einen feststehenden Kern gestütztes
Beweisanzeichen, dessen Bedeutung für sich genommen unklar bleibt, kann
nicht vorab isoliert nach dem Zweifelssatz beurteilt werden. Beweisanzeichen
können nämlich in einer Gesamtschau wegen ihrer Häufung und gegenseitigen
Durchdringung die Überzeugung von der Richtigkeit eines Vorwurfs begründen.
Auch im Übrigen gebietet der Zweifelssatz nicht, zugunsten des Angeklagten
Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine
konkreten Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. nur zusammenfassend
BGH NJW 2002, 2188, 2189; NStZ-RR 2005, 147; 264, 265 jew. m. w. N.).
-7-
14
3. An alledem gemessen enthält die Beweiswürdigung der Strafkammer
die Angeklagte begünstigende Rechtsfehler:
15
Die Strafkammer stellt darauf ab, dass die Angeklagte das Messer nicht
in die "Körpermitte" richtete, sondern eine Stichbewegung parallel zum Brustbereich durchführte. Zudem sei der Stich "keineswegs mit Wucht" geführt worden.
Darüber hinaus könne selbst dann, wenn man (doch) davon ausginge, dass die
Angeklagte die Möglichkeit des Todes ihres Mannes erkannt habe, bei einer
"spontanen, unüberlegten oder in affektiver Erregung begangenen Einzelhandlung" nicht auf das erforderliche voluntative Element des Vorsatzes geschlossen werden.
16
a) Angesichts der Feststellung, der Stich sei wegen der "Nähe zur Herzspitze“ (potentiell) lebensgefährlich gewesen, ist die Annahme, es spreche gegen einen Tötungsvorsatz, dass die Angeklagte ihren Mann (nicht in der Körpermitte, sondern) unmittelbar unter der linken Brust verletzt habe, nicht ohne
weiteres einsichtig.
17
b) Die Annahme, der Stich sei "keineswegs mit Wucht" geführt worden,
ist nicht rechtsfehlerfrei begründet.
18
Der Sachverständige hat, so die Strafkammer, überzeugend ausgeführt,
unter Berücksichtigung der Kratzspuren auf dem Handy seien "keinerlei
Schlussfolgerungen hinsichtlich des Kraftaufwandes, mit dem das Messer geführt wurde, möglich". Mangels sonstiger Anhaltspunkte für eine mit Kraft geführte Stichbewegung sei daher, so die Strafkammer, zu Gunsten der Angeklagten von einem nur "geringen Kraftaufwand" bei der Tat auszugehen.
-8-
19
Diese Beweiswürdigung ist lückenhaft. Die Angeklagte hat ihren Mann so
heftig angesprungen, dass er an die Mauer prallte und sie selbst auf den Boden
fiel. Dies spricht für einen nicht unerheblichen Kraftaufwand bei dem Sprung.
Sprung und Messereinsatz fielen zusammen. Es ist jedoch nicht erörtert, wieweit die Kraft des Sprunges Rückschlüsse auf die Kraft des Messereinsatzes
zulässt oder gebietet. Die Annahme, dass hier jeder Zusammenhang ausgeschlossen ist, erscheint eher fern liegend; sie liegt jedenfalls nicht so nahe,
dass auf jede Erörterung verzichtet werden könnte.
20
c) Selbst wenn jedoch näheres nicht festzustellen ist, hätte die in Rede
stehende Frage nicht vorab nach dem Zweifelssatz ("zu Gunsten") der Angeklagten beurteilt werden dürfen.
21
d) Unklar im Zusammenhang mit dem Stich ist auch Folgendes:
22
Der Sachverständige hat ausgeführt, da der Geschädigte nur ein Hemd
getragen habe, habe es keines großen Kraftaufwandes bedurft, "um das …
Hemd nebst Unterhemd sowie die Haut zu durchdringen. Danach sei es ohnehin vom Zufall abhängig, wie tief die Klinge eindringe, weil nach dem Durchdringen der Haut kein nennenswerter Widerstand mehr gegeben sei". Hierauf geht
die Strafkammer nicht näher ein. War es aber vom "Zufall" abhängig, wie tief
das Messer eindrang, so ist um so weniger ersichtlich, wieso sich aus der letztlich vergleichsweise glimpflichen Tatfolge für die Angeklagte günstige Gesichtspunkte ergeben sollen. Dies hat auch der Generalbundesanwalt (auch schon in
seinem Terminsantrag vom 25. April 2006) im Einzelnen zutreffend dargelegt.
-9-
e) Auch gegen die Ausführungen zum voluntativen Element des Vorsat-
23
zes bestehen Bedenken. Zwar ist der rechtliche Ansatz der Strafkammer zutreffend; es ist jedoch nicht erkennbar, wieso die bewaffnete und vermummte Angeklagte, die insgesamt geraume Zeit erst in ihrem PKW und dann hinter einer
Mauer auf den Angeklagten gewartet hat, spontan gehandelt haben könnte. Die
nicht näher ausgeführte Feststellung, sie habe sich "spätestens" bei dessen
Erscheinen zum Angriff gegen ihren Mann entschlossen, vermag nicht zu verdeutlichen, warum sie sich schon vorher vermummt, bewaffnet und versteckt
haben sollte.
4. Es mag dahinstehen, ob jeder der aufgeführten Gesichtspunkte für
24
sich genommen notwendig die Aufhebung des Urteils bewirken müsste. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit führen sie dazu, dass das Urteil keinen Bestand haben
kann.
II.
25
Infolge der Aufhebung des Schuldspruchs ist auch über den Rechtsfolgenausspruch neu zu befinden, ohne dass es auf das hiergegen gerichtete
Vorbringen der Revision noch ankäme.
26
Der Senat sieht jedoch Anlass zu folgenden Hinweisen:
27
1. Bei der Angeklagten liegt eine Persönlichkeitsstörung vor, die etwa
von einem "hochgradig negativen Selbstbild", einer "nur geringen Aggressionsneigung bei einer überdurchschnittlichen Aggressionshemmung" und der Unfähigkeit, "selbständig Entscheidungen zu treffen", gekennzeichnet ist. All dies
führt dazu, dass die Angeklagte "kaum in der Lage ist, eigene Ansprüche gel-
- 10 -
tend zu machen und andere Meinungen zu relativieren". Die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung sagt jedoch nichts darüber aus, ob sie i. S. d. §§ 20, 21
StGB "schwer" ist. Hierfür ist maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2006, 199
m. w. N.; vgl. auch Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005, 57, 60). Hierfür
ist bisher wenig ersichtlich. Die Angeklagte hat während ihrer Ehe den Haushalt
versorgt und in der Fahrschule die Büroarbeiten erledigt. Nach der von ihr ausgehenden Trennung zog sie zu ihren Eltern, war in geringem Umfang bei einer
Reinigungsfirma tätig und versorgte ihr Kind.
28
2. Die genannten Symptome der Persönlichkeitsstörung (z. B. eine besondere Aggressionshemmung) sprechen an sich nicht dafür, dass die Angeklagte für andere Menschen gefährlich werden könnte. Ihre Bedeutung für eine
erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei einem massiven Aggressionsdelikt wird daher nicht ohne weiteres erkennbar. Die Strafkammer hat jedoch zusätzlich zu der festgestellten Persönlichkeitsstörung auch noch einen explosionsartigen Affektdurchbruch bei der Tat bejaht.
29
Dabei ist im Ansatz auch nicht verkannt, dass hiergegen insbesondere
das planmäßige und auf Sicherung bedachte Verhalten der Angeklagten
- vor der Tat (bewaffnen; vermummen; verstecken);
- bei der Tat (Spurenvermeidung am Messer; Wortlosigkeit, sonst wäre sie nahe
liegend an der Stimme erkannt worden);
- nach der Tat (planmäßige Beseitigung sämtlicher Gegenstände, deren Besitz
sie hätte belasten können an verschiedenen Orten);
spricht (vgl. nur BGH NStZ 2005, 149, 150; BGH NStZ-RR 2005, 264, 265 jew.
m. w. N.; vgl. auch Boetticher und andere aaO 61); die Strafkammer beschränkt
- 11 -
sich jedoch auf die Feststellung, gleichwohl sei das Tatbild mit der Annahme
eines Affekts vereinbar. Konkret begründet ist dies nicht, insbesondere das Vortatgeschehen und das eigentliche Tatgeschehen sind in diesem Zusammenhang nicht angesprochen.
30
3. Ist aber weder die Annahme einer schweren Persönlichkeitsstörung
noch die eines affektiven Durchbruchs rechtsfehlerfrei begründet, so gilt dies
auch für die auf eine Kombination beider Gesichtspunkte gestützte Annahme
erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Dementsprechend fehlt es bisher auch
an einer Grundlage für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB.
31
4. Das Verhalten der Angeklagten erscheint jedoch gekennzeichnet
durch eine Mischung überwertiger Ideen (hinsichtlich des Kindes) und erheblicher irrationaler Ängste und anderer negativer Emotionen, die offenbar der Nebenkläger bei ihr auslöst. Verdeutlicht wird dies etwa an ihrer Äußerung in der
Hauptverhandlung, sie habe "Angst gehabt, dass … er nicht aufhöre, dem Kind
weh zu tun". Tatsächlich haben dem Kind Treffen mit dem Nebenkläger zunehmend mehr "Spaß gemacht". Dies hat eine Diplom-Psychologin von der Caritas
bekundet, die bei diesen Treffen, die in Räumlichkeiten der Caritas stattfanden,
dabei war. Objektivierbare Anhaltspunkte für ein wie auch immer beschaffenes
Fehlverhalten des Nebenklägers sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
32
Es erscheint daher jedenfalls nicht fern liegend und dementsprechend
prüfungs- und erörterungsbedürftig, ob eine schwere andere seelische Abartigkeit i. S. d. §§ 20, 21 StGB im Hinblick auf ein überdauerndes Vorstellungsgefüge ohne realen Hintergrund ("Wahnsyndrom") vorliegt.
- 12 -
Gegebenenfalls erschiene dann die Frage nach Gefährlichkeit und Un-
33
terbringung in einem erkennbar anderen Licht als bei der bisherigen Annahme
eines eher persönlichkeitsfremden affektiven Durchbruchs, der, so die Strafkammer, auch deshalb nicht (mehr) auf eine künftige Gefährlichkeit der Angeklagten hindeutet, weil sie durch die bisherige Haft beeindruckt ist.
Nack
Wahl
Kolz
Boetticher
Elf

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In diesem Verfahren wurde das Rechtsmittel ohne weitere Begründung verworfen.
Rechtskräftig ist somit die Entscheidung der Vorinstanz geworden, das Aktenzeichen der
Vorinstanz können Sie der Pressemitteilung entnehmen.

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@ -0,0 +1,376 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 189/99
vom
16. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Betruges u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2000 gemäß den
§§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten H.
und Dr. Ha.
gegen
das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. September
1998 werden verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten
ihrer Rechtsmittel zu tragen.
2. Die Revision des Angeklagten D.
gegen das vorbezeich-
nete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des Betruges in 1671 Fällen und der Geldfälschung
schuldig ist. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. a) Das Verfahren gegen den Angeklagten K.
wird in
den Fällen II. C. 4. 56. sowie C. 5. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
b) Die Revision dieses Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug in 72 Fällen, des Betruges und des Bankrotts schuldig ist. Der Angeklagte hat
die verbleibenden Kosten seiner Revision zu tragen.
4. a) Das Verfahren gegen den Angeklagten P.
wird im
Fall II. D. 4. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO
vorläufig eingestellt und im Fall II. D. 5. der Urteilsgründe
gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Untreue
-3-
beschränkt. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, fallen
dessen Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
b) Auf die Revision des Angeklagten P.
wird das
vorbezeichnete Urteil
- im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte
der Beihilfe zum Betrug in fünf Fällen, der falschen Versicherung an Eides Statt sowie der Untreue schuldig ist,
- im Ausspruch über die in den Fällen II. D. 3. und 5. der
Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, über die Gesamtstrafe und über die Anordnung des Berufsverbots
aufgehoben.
c) Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird
verworfen.
d) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht Mannheim hat die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die Angeklagten
Dr. Ha.
und P.
haben Verfahrensrügen erhoben; diese sind teils unzuläs-
-4-
sig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teils unbegründet. Im übrigen stützen alle Angeklagten ihre Revision jeweils auf die Sachrüge.
I.
Soweit der Senat das Verfahren gemäß den §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2
StPO beschränkt hat, tragen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts die
entsprechenden Schuld- oder Strafaussprüche nicht. Ergänzende Feststellungen
erscheinen insofern zwar als möglich, wären aber nicht prozeßökonomisch.
Für die Verurteilung des Angeklagten K.
wegen Beihilfe zum Betrug im
Fall II. C. 4. 56. der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt, daß es sich möglicherweise um eine Doppelzählung des
Falls II. C. 4. 9. handelt. Im Fall C. 5. der Urteilsgründe (Verurteilung wegen falscher
Versicherung an Eides Statt in Tateinheit mit Bankrott) ist nicht überprüfbar, ob das
Landgericht von einem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist. Nach den
Feststellungen erscheint es insbesondere als möglich, daß sich lediglich auf einem
der drei im Vermögensverzeichnis verschwiegenen Anderkonten Privatgeld des Angeklagten K.
in Höhe von 1.211 DM befand und sich demzufolge das beiseite
geschaffte Vermögen auf diese Summe beschränkte. Daß das Landgericht diesem
Umstand bei der Strafzumessung entsprochen hätte, ist den dortigen Erwägungen
nicht zu entnehmen.
Soweit der Angeklagte P.
klagten D.
und H.
wegen Hehlerei an einem von den Ange-
zunächst betrügerisch erlangten Sparbrief verurteilt wurde
(Fall II. D. 4.), lassen sich die – allerdings unklaren - Feststellungen des Landgerichts so verstehen, daß die Angeklagte H.
die verbriefte Forderung unter Über-
gabe des Sparbriefs an diejenige Bank abgetreten hatte, von der der Angeklagte
P.
den Sparbrief im Anschluß erhielt. Wäre dies so, hätte die Bank gemäß
-5-
§ 952 Abs. 1 Satz 1 BGB Eigentum an dem Sparbrief (Rektapapier) erworben, so
daß die durch den Betrug ursprünglich herbeigeführte rechtswidrige Vermögenslage
nicht mehr bestünde und somit nicht aufrechterhalten werden könnte. Bei dieser
Sachlage käme eine Hehlerei nicht mehr in Betracht.
Hinsichtlich der – in Tateinheit zur Untreue erfolgten - Verurteilung wegen
Parteiverrats (Fall II. D. 5. der Urteilsgründe) ergeben die bisherigen Feststellungen
nicht, in welcher Weise der Angeklagte P.
der Firma IAV gerade in Aus-
übung seines Berufs als Rechtsanwalt durch Beistand gedient haben soll. Daß er mit
dieser zum Nachteil seiner Mandantin, der Angeklagten H.
, kollusiv zusammen-
wirkte, stellt noch keinen Parteiverrat dar. § 356 StGB ist nicht schon erfüllt, wenn
ein Anwalt nur objektiv im Interesse einer Partei handelt, ohne für diese selbst durch
Besorgung von deren Geschäften tätig zu werden (vgl. BGH NStZ 1985, 74; Cramer
in Schönke/Schröder, StGB 25 Aufl. § 356 Rdn. 16).
Der Senat hat die die Angeklagten K.
und P.
betreffenden
Schuldsprüche den Verfahrensbeschränkungen entsprechend geändert.
II.
Auf die Sachrügen hat allein die Revision des Angeklagten P.
zu Tei-
len des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg. Der Erörterung bedarf nur das Folgende:
1. Revision des Angeklagten D.
a) Das Landgericht hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges in 1836
Fällen festgestellt:
-6-
aa) Der mittellose Angeklagte wickelte in großem Umfang Kapitalanlagegeschäfte ab. Dabei war es jedoch seit 1987 ”zu keinem einzigen erfolgreichen Geschäft gekommen”. Spätestens seit Anfang 1990 war dem Angeklagten klar, ”daß die
Rückzahlung der ... Anlagebeträge ... höchst unsicher war”. Denn seit diesem Zeitpunkt mußte er neu eingehende Gelder verwenden, ”um Zinsen und Rückzahlungen
von gekündigten Anlageverträgen zu bedienen”. Obwohl er wußte, daß er die versprochenen Deckungsgeschäfte nicht tätigen konnte, sagte er neuen Interessenten
bei den Vertragsabschlüssen jeweils zu, ihm überlassene Gelder völlig risikolos und
mit hohen Renditen anzulegen. Derart wurden seit 5. Januar 1990 bis 18. November
1994 insgesamt 1836 Verträge mit 1269 Anlegern über ein Gesamtvolumen von
193 Millionen DM abgeschlossen.
Dabei verwandte der Angeklagte im wesentlichen zwei Vertragsgestaltungen.
Beim Anlagetyp 1 sollte der angelegte Betrag für jeden Anleger separat durch
”Bankgarantie oder deutschen Banksparbrief” mit einer Laufzeit von zehn Jahren
(angelehnt an die Laufzeit der Verträge) abgesichert werden. Tatsächlich wurden
– sei es mit dem Geld des betroffenen Anlegers selbst, sei es mit von anderen Anlegern erlangten Beträgen - abgezinste Papiere als Sicherheiten erworben, deren
Wert nach Ablauf der vereinbarten Vertragszeit dem Anlagebetrag entsprach. Dafür
wurde durchschnittlich die Hälfte des in diesen Fällen angelegten Geldes verwendet
(insgesamt 36 Millionen DM). Seit Mai 1992 sagte der Angeklagte zudem in
109 Fällen die Anlage eingezahlter Gelder bei erstrangigen Banken unter Ausschluß
von Spekulations- und Risikogeschäften mit Renditen von bis zu 6 % pro Monat zu,
ohne daß eine Absicherung der Beträge in irgendeiner Form vertraglich vorgesehen
war oder tatsächlich erfolgte (Anlagetyp 2).
Abgesehen von dem Erwerb der Sicherheiten für Verträge des Anlagetyps 1
verbrauchte der Angeklagte die erlangten Beträge vor allem für Rück- und Zinszahlungen auf bereits bestehende Anlageverträge (101 Millionen DM), Provisionen für
-7-
von ihm eingesetzte Vermittler und Agenten (10 Millionen DM), anfallende Kosten in
der von ihm gegründeten Firmengruppe sowie für seinen eigenen Lebensunterhalt.
Der Angeklagte K.
erhielt in den Jahren 1992 bis 1994 für seine die Vertrags-
abschlüsse unterstützende Tätigkeit insgesamt etwa 568.000 DM. Die Angeklagte
H.
erwarb auf Veranlassung des Angeklagten Immobilien, ”um eine entsprechen-
de Sicherung für den Lebensabend zu erlangen”. Zu diesem Zweck erhielt sie aus
Kundengeldern insgesamt 22 Millionen DM als ”Darlehen”. Die auf Jahre gestundeten Zinsen wurden zu keiner Zeit bezahlt. Soweit die Immobilien fremdfinanziert waren, wurden ebenfalls mit Geldern der Anleger gekaufte Schuldverschreibungen als
Sicherheiten hinterlegt.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision tragen diese Feststellungen den
Schuld- und Strafausspruch. Insbesondere rügt die Revision zu Unrecht, das Landgericht habe verkannt, daß es beim Anlagetyp 1 vielfach zu einer Absicherung des
Anlagekapitals gekommen sei.
Das Landgericht hat zunächst in dem Umstand, daß die Rückzahlungen der
vereinbarten Anlagebeträge höchst unsicher und die Deckungsgeschäfte unmöglich
waren, zutreffend eine Gefährdung des Vermögens der Anleger gesehen und jeweils
einen entsprechenden Betrugsschaden bejaht (insgesamt 157 Millionen DM). Für
diese Beurteilung ist auf den Vertragsschluß abzustellen und ein Wertvergleich der
zu diesem Zeitpunkt vertraglich begründeten gegenseitigen Ansprüche vorzunehmen. Die in einigen Fällen nachträglich erfolgte ”Absicherung” des an den Angeklagten gezahlten Betrages durch den Kauf abgezinster Papiere ist daher insoweit
nicht zu berücksichtigen. Deshalb ist es aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden, daß das Landgericht auch in den Fällen mit einem Vertragsende vor dem
1. März 1994 einen Betrug angenommen hat, in denen die Anlagebeträge im Rahmen eines Schneeballsystems letztlich vollständig zurückgezahlt wurden (vgl. BGH
wistra 1995, 222).
-8-
Den Urteilsgründen läßt sich hinreichend deutlich entnehmen, daß sich das
Landgericht bewußt war, daß es in den beiden genannten Fallgestaltungen durch
die ”Absicherung” des Anlagebetrages einerseits und die Rück- und Zinszahlungen
andererseits letztlich bei Gefährdungsschäden geblieben ist. Dementsprechend hat
es Erfüllungsschäden nur in bezug auf Verträge ohne jegliche ”Absicherung” angenommen, deren Laufzeit nach dem 1. März 1994 endete, da nach diesem Zeitpunkt
die Kunden ”nur noch vertröstet” wurden.
Den unter Einsatz von 36 Millionen DM erfolgten Erwerb von Sicherheiten hat
das Landgericht schließlich auch bei der Strafzumessung ohne durchgreifenden
Rechtsfehler berücksichtigt. Dem Urteil läßt sich allerdings nicht entnehmen, in welchen Fällen des Anlagetyps 1 - und ggf. in welchem Ausmaß - es tatsächlich zu einer Absicherung des jeweils angelegten Betrages gekommen (es also beim Gefährdungsschaden geblieben) ist und in welchen Fällen es der Angeklagte bei deren
Vereinbarung belassen hat. Diese Zuordnung wäre zur Bestimmung des Unrechtsgehalts der einzelnen Taten an sich erforderlich gewesen, auch wenn es zweifelhaft
ist, ob derartigen Absicherungen erhebliches strafmilderndes Gewicht zukommen
kann, wenn diese – wie hier – gerade aus Mitteln erworben wurden, die ihrerseits im
Rahmen des Schneeballsystems betrügerisch erlangt worden waren (vgl. BGH NStZ
1996, 191). Das Landgericht hat dem Angeklagten den Erwerb von Sicherheiten in
dem bezeichneten Umfang jedoch nicht nur - insbesondere bei der Bildung der Gesamtstrafe - allgemein strafmildernd zugutegehalten, sondern es hat innerhalb des
von ihm verwendeten Strafenrasters alle Fälle des Anlagetyps 1 milder bestraft als
die Fälle mit entsprechenden Anlagebeträgen ohne Sicherheit. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, daß sich die fehlende Differenzierung zulasten des Angeklagten ausgewirkt hat.
-9-
b) Jedoch ist die Anzahl der verurteilten Fälle rechtlich nicht ausschließbar zu
hoch angesetzt, soweit nämlich zwei oder mehr Vertragsabschlüsse mit jeweils einem Geschädigten an einem Tag zustandegekommen und als ebensoviele Fälle des
Betruges gewertet worden sind. Insofern muß nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen zugunsten des Angeklagten angesichts der zeitlich und
räumlich eng beieinanderliegenden Unterschriftsleistungen im Zweifel eine natürliche Handlungseinheit angenommen werden. Die Verurteilung wegen 165 Fällen des
Betruges mußte infolgedessen entfallen. Der Senat hat den Schuldspruch daher auf
Betrug in 1671 Fällen geändert.
c) Diese Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der 165 Einzelstrafen für
die – unter II. A. 1. 8. der Urteilsgründe aufgelisteten – Taten Nr. 12, 48, 64, 66, 101,
102, 105, 126, 136, 141, 149, 161, 187, 188, 207, 230, 231, 257, 277, 283 bis 285,
292, 297, 333, 352, 360, 390, 417, 418, 431, 439, 446, 458, 470, 492, 497, 536 bis
538, 543 bis 545, 566, 628, 640, 666, 678, 680, 684, 713, 715, 766, 767, 772, 773,
775 bis 780, 786 bis 788, 795 bis 797, 799, 803, 806, 807, 819, 843, 861, 892, 936,
941, 975, 997, 1003, 1006, 1046, 1050, 1057, 1059, 1102, 1114, 1117, 1118, 1140,
1145, 1146, 1171, 1200, 1246 bis 1262, 1304, 1312, 1313, 1318, 1327, 1333, 1350
bis 1352, 1371 bis 1377, 1392, 1396, 1411, 1415, 1416, 1422, 1426 bis 1428, 1435,
1441, 1442, 1482, 1495, 1504, 1505, 1543, 1554, 1556, 1567, 1576, 1645, 1646,
1652, 1670, 1671, 1675, 1679, 1690, 1710, 1724, 1770, 1800, 1823 sowie 1825 bis
1827.
d) Dies nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der vom Landgericht verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Angesichts der noch immer außergewöhnlich hohen Zahl der Betrugstaten mit einem unverändert sehr erheblichen Gesamtschaden und der Summe der verbleibenden Einzelstrafen hält es der Senat für ausgeschlossen, daß das Landgericht – ausgehend von der Einsatzstrafe von sechs
Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe – ohne die 165 weggefallenen Einzel-
- 10 -
strafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, zumal bei Bildung der
Gesamtstrafe noch eine dreijährige Freiheitsstrafe wegen Geldfälschung zu berücksichtigen war (vgl. BGH, Beschl. vom 2. Mai 1997 – 2 StR 158/97).
2. Revision des Angeklagten K.
a) Aus demselben Grund wie beim Angeklagten D.
abgeurteilte Zahl der Betrugstaten, die der Angeklagte K.
(oben 1. b.) ist auch die
unterstützt hat, im
Zweifel überhöht. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zu den unter II. C. 4. aufgeführten Fällen Nr. 11, 12, 68 sowie 72 bis 74 – wegen unterschiedlicher Geschädigter
oder Daten der Vertragsabschlüsse nicht aber in den Fällen Nr. 31 bis 33, 48, 49
sowie 69 und 70 - muß daher ebenso entfallen wie die insoweit verhängten sechs
Einzelstrafen. Genauso verhält es sich hinsichtlich der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellen Fälle II. C. 4. 56 und C. 5. der Urteilsgründe. Der Senat hat daher den
Schuldspruch entsprechend geändert.
b) Auch in bezug auf den Angeklagten K.
gefährden die vorgenommenen
Änderungen die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten nicht. Denn der Senat kann mit Blick auf die verbleibenden 74 Einzelstrafen ausschließen, daß die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wäre, zumal
die Taten des Angeklagten in ihrer Schuldwertigkeit insgesamt gleich geblieben
sind.
3. Revision des Angeklagten P.
Der Senat hat den Schuldspruch seinen Entscheidungen nach den §§ 154
Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO entsprechend geändert. Somit entfällt die für den Fall II.
D. 4. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe. Die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil im übrigen hat lediglich im Rechtsfolgenausspruch teilweise Erfolg. Die
- 11 -
zugrundeliegenden Feststellungen sind jedoch rechtsfehlerfrei zustandegekommen;
sie können daher bestehen bleiben.
a) Bei der Strafzumessung wegen der falschen Versicherung an Eides Statt
(Fall II. D. 3.) hat das Landgericht dem Angeklagten dessen Stellung als Rechtsanwalt angelastet. Dies war unzutreffend, da der Angeklagte bei Begehung dieser Tat
nicht als Organ der Rechtspflege tätig wurde, sondern die eidesstattliche Versicherung in einem eigenen Antragsverfahren auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung
gegen die Angeklagte H.
abgab (vgl. BGH NJW 2000, 154, 157; BGH, Beschl.
vom 9. April 1997 - 1 StR 134/97).
b) Auch die im Fall II. D. 5. verhängte Einzelstrafe kann keinen Bestand haben, nachdem der Senat die Verfolgung insoweit unter Wegfall des Vorwurfs des
Parteiverrats auf die Untreue beschränkt hat. Das Landgericht ist bei seiner Strafzumessung gemäß § 52 Abs. 2 StGB von der in § 356 Abs. 2 StGB vorgesehenen
Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ausgegangen und hat dabei zulasten des Angeklagten berücksichtigt, ”daß zwei Straftatbestände verwirklicht wurden”. Unter diesen Umständen vermag der Senat nicht auszuschließen, daß die Strafe allein für die
Untreue niedriger ausgefallen wäre.
c) Bei der für den Fall II. D. 5. der Urteilsgründe verhängten Strafe handelt es
sich um die Einsatzstrafe. Deren Wegfall zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe
nach sich.
d) Die Anordnung des Berufsverbots kann ebenfalls keinen Bestand haben.
Der Schuldspruch wegen Parteiverrats ist entfallen. Das Landgericht hat bei der
Prüfung des Berufsverbots ausdrücklich berücksichtigt, daß der Angeklagte
P.
insbesondere im Fall II. D. 5. ”in ganz besonderem Maße gegen die
Pflichten eines Rechtsanwaltes verstoßen hat”. Sollten aufgrund der neuen Haupt-
- 12 -
verhandlung die Voraussetzungen für die Anordnung eines Berufsverbots erneut
bejaht werden, wird § 70 Abs. 4 Satz 3 StGB zu beachten sein.
III.
Die weitere Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen
hat keinen weiteren durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte Dr. Ha.
geltend macht,
die Erwägungen des Landgerichts zum subjektiven Tatbestand der Geldfälschung
seien widersprüchlich, hat sich dies jedenfalls nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt.
Schäfer
Maul
Schomburg
Wahl
Schluckebier

+ 169
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 191/02
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Bandendiebstahls u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Januar 2002, soweit es ihn betrifft,
mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf
Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub verurteilt wurde
(Fall B III 1 der Urteilsgründe);
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer
(§ 316a StGB) in Tateinheit mit schwerem Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sowie über 80 weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er hat, teilweise mit anderen bandenmäßig
verbunden, insbesondere PKWs aufgebrochen und ist vor allem in Vereinsheime und Gaststätten eingebrochen. In einigen wenigen Fällen blieb es beim
Versuch, einige Taten hingen mit der Verwertung der Beute (z. B. EC-Karten)
zusammen. Bei sämtlichen Taten ging es dem heroinabhängigen Angeklagten
-3-
darum, sich Geld für Rauschgift zu beschaffen. Daher hat die Strafkammer den
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt untergebracht (§ 64 StGB).
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit
mit schwerem Raub und damit auch hinsichtlich der Gesamtstrafe Erfolg (§ 349
Abs. 4 StPO), im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Am 27. November 2000 wollten der Angeklagte,
M.
K.
und
wieder PKWs aufbrechen und suchten geeignete Tatobjekte. Auf
einem Parkplatz beobachteten sie eine Frau mit einer Handtasche, die ihr
Fahrzeug bestieg, aber nicht zügig wegfahren konnte, weil ihr Fahrzeug von
anderen Fahrzeugen "extrem zugeparkt" war. Sie kamen stillschweigend überein, der Frau die Handtasche wegzunehmen. Der Angeklagte und K.
gin-
gen zum Fahrzeug und taten so, als ob sie beim Ausparken helfen wollten. K.
stand auf der Fahrerseite, der Angeklagte auf der Beifahrerseite, M.
be-
obachtete die Umgebung, um eventuell warnen zu können. Der Angeklagte
konnte die auf dem Beifahrersitz liegende Tasche aber nicht wegnehmen, weil
das Fenster der Beifahrerseite verschlossen und die Beifahrertür von innen
verriegelt war. Dies gab der Angeklagte, von der mit Ausparken beschäftigten
Fahrerin unbemerkt, K.
über den Wagen hinweg zu verstehen. Dieser ent-
schloß sich daraufhin, selbst die Tasche gewaltsam wegzunehmen. Er drückte
seinen Oberkörper durch das geöffnete Fenster auf der Fahrerseite, stieß den
Kopf der Fahrerin kräftig gegen das Lenkrad, ergriff die Handtasche und
flüchtete.
Der Angeklagte hat den Entschluß K.
s - offenbar schon vor dessen
Umsetzung - "unter Vorwegnahme der weiteren Vorgehensweise seines Tatge-
-4-
nossen" gebilligt. Dieser - also K.
- habe "nämlich erkannt, daß es nicht
möglich sein werde, die Tasche ... ohne ... Gewalt wegzunehmen".
Nachdem K.
klagte, ebenso wie K.
waren K.
die Tasche ergriffen hatte, flüchtete auch der Ange, in "Richtung Mannheim-Feudenheim", allerdings
und der Angeklagte dabei "getrennt voneinander", ehe sie sich
dann "noch auf der Flucht" wieder trafen. Die Beute verbrauchten beide für
sich.
2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen
räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub nicht.
a) Der Angeklagte hat behauptet, ihm sei es nur darum gegangen, der
Geschädigten beim Ausparken zu helfen. Geflüchtet sei er "aus Angst, in Verdacht zu geraten", obwohl tatsächlich die Wegnahme der Tasche durch K.
für ihn überraschend gekommen sei. Die Strafkammer sieht dies im wesentlichen auf Grund der - dessen "Wahrnehmungsbereich" entsprechenden - Angaben K.
s als widerlegt an, der "den inkriminierten Sachverhalt unter Betei-
ligung des Angeklagten detailliert geschildert" hat. Die dabei angestellten
rechtsfehlerfreien Erwägungen der Strafkammer belegen, daß es dem Angeklagten darum ging, die Tasche unbemerkt wegzunehmen. Es wird jedoch
schon nicht deutlich, warum daraus, daß K.
das Scheitern dieser Bemü-
hungen erkannte, ohne weiteres ("nämlich") folgt, daß der Angeklagte eine
Gewaltanwendung durch K.
voraussah und billigte.
b) Selbst wenn man der Strafkammer aber insoweit folgt, führt dies zu
keinem anderen Ergebnis. Eine zumindest stillschweigend getroffene Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und K.
, die Tasche gewaltsam wegzu-
nehmen, ist nicht festgestellt. Ebensowenig ist festgestellt, daß K.
bei sei-
-5-
ner - spontan und innerhalb eines ganz kurzen Zeitraums durchgeführten - Tat
durch die Anwesenheit des Angeklagten psychisch bestärkt worden wäre. Wer
bei der Tat eines anderen anwesend ist und sie billigt, wird nicht allein dadurch
zum Mittäter (vgl. zu einer im Kern vergleichbaren Fallgestaltung BGH b. Dallinger MDR 1971, 545 f. m. w. N.; BGH NStZ 1999, 454 zu einer spontan am
Tatort getroffenen Verabredung eines Raubes durch Mitglieder einer Diebesbande; allgemein zur Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und dem Exzeß eines Tatbeteiligten Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 175 m. w. N.).
c) Unabhängig von alledem kann der Angeklagte sich aber dadurch an
der Tat K.
s beteiligt haben, daß er sie in Kenntnis der von diesem vorge-
nommenen Abweichungen vom ursprünglichen Tatplan gemeinschaftlich fortgesetzt hat. Zur weiteren Begehung der Tat ist nämlich auch die diese erst beendende gemeinschaftliche Flucht zu rechnen (BGH b. Dallinger aaO).
Die eher beiläufigen Feststellungen, wonach der Angeklagte und K.
offenbar gleichzeitig aber doch getrennt voneinander in die gleiche Richtung
geflohen sind und sie sich erst auf der Flucht wieder trafen, ermöglichen dem
Senat jedoch keine abschließende Beurteilung.
d) Die danach in diesem Punkt gebotene Aufhebung des Urteils führt
zugleich zum Wegfall der Gesamtstrafe.
3. Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene
Überprüfung des Urteils weder im Schuldspruch noch im Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat
kann ausschließen, daß die sehr maßvollen Einzelstrafen, die die Strafkammer
gegen den vielfach vorbestraften, bewährungsbrüchigen Angeklagten verhängt
hat, von der Höhe der Strafe in dem aufgehobenen Fall beeinflußt sind. Eben-
-6-
so
-7-
bleibt die rechtsfehlerfrei auf die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten und die daraus resultierende Gefahr weiterer Beschaffungskriminalität gestützte Unterbringungsanordnung unberührt (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1998 - 1 StR 660/98).
VRiBGH Dr. Schäfer
ist in Urlaub und kann
daher nicht unterschreiben.
Wahl
Wahl
RiBGH Schluckebier
ist in Urlaub und kann
daher nicht unterschreiben.
Wahl
Boetticher
Kolz

+ 96
- 0
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@ -0,0 +1,96 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 191/11
vom
29. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2011 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 26. November 2010 im Gesamtstrafausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den
§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle des gewerbsmäßigen Bandenbetruges (§§ 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB), davon in einem
Fall in Tateinheit mit Verabredung zu einem weiteren gewerbsmäßigen Bandenbetrug (§ 30 Abs. 2 StGB) zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
In diese hat es eine gegen den Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts
Gütersloh vom 13. Juli 2010 verhängte Strafe einbezogen, die bereits in ein
anderes, allerdings nicht rechtskräftiges Urteil einbezogen worden war.
2
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs, im
Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
-3-
3
1. Der Gesamtstrafausspruch ist rechtsfehlerhaft und daher aufzuheben. Es ist nicht zulässig, Einzelstrafen (auch für sich genommen rechtskräftige), die schon zur Bildung einer Gesamtstrafe in einem nicht rechtskräftigen
Urteil gedient hatten, in eine Gesamtstrafe einzubeziehen, da dies die Gefahr
einer verbotenen Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) begründen würde
(BGH, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188 mwN). Der
Senat kann nicht ausschließen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ohne die fehlerhaft einbezogene Strafe - wenn vielleicht auch nur geringfügig - milder ausgefallen wäre.
4
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 354 Abs. 1b
StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung
einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den Tatrichter auf eine
Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Er ist
hieran nicht dadurch gehindert, dass der - für eine Entscheidung nach § 354
Abs. 1b StPO ohnehin nicht erforderliche - Antrag des Generalbundesanwalts
darauf nicht ausdrücklich abstellt. Der Antrag auf Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs und Zurückverweisung insoweit ist jedenfalls - der Sache
nach - auf das gleiche Ziel gerichtet (vgl. Senge, FS Dahs 2005, S. 475, 492).
„Echte Zumessungsfehler“ (hierzu vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2005
- 2 StR 6/05, NStZ-RR 2005, 374) liegen nicht vor. Die Entscheidung über die
neu zu bildende Gesamtstrafe obliegt nunmehr dem nach § 462a Abs. 3 StPO
zuständigen Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR
430/04, NJW 2004, 3788).
5
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die
Nachprüfung des Urteils über den Gesamtstrafausspruch hinaus keinen den
Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
-4-
Auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nimmt der Senat Bezug.
6
Die wenig nahe liegende Annahme der Strafkammer, die Schwelle von
strafloser Vorbereitungshandlung zu strafbarem Versuch sei hier nicht schon
mit den tatplangemäßen Telefonanrufen, die zu einer Täuschung geführt haben, sondern erst mit unmittelbarem Beginn der von den Bandenmitgliedern
jeweils intendierten Geldübergabe der Angerufenen überschritten, kann den
Angeklagten jedenfalls nicht beschweren.
7
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die
Kostenentscheidung muss nicht - was möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss
vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04, wistra 2005, 187) - dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben, weil sicher abzusehen ist,
-5-
dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen
kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 4 StR 144/11; BGH, Beschluss
vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04).
Wahl
Rothfuß
Elf
Hebenstreit
Jäger

+ 78
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@ -0,0 +1,78 @@
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 192/02
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2002 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. November 2001, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird
die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in 88 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, ein weiterer Angeklagter, der das Urteil nicht angefochten
hat, wegen Begünstigung zu Geldstrafe. Die Revision hat mit der Sachrüge
Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Der Angeklagte war durch mißglückte Geldanlagegeschäfte hoch verschuldet. Er vermittelte daraufhin "unter Vorspiegelung irrealer Anlagegewinne"
Geldanlagen, wobei ihm die Geschädigten Beträge in vier- oder meist fünfstelliger, in einigen Fällen aber auch sechsstelliger Höhe überließen. In unverjährter Zeit legte er die Gelder überhaupt nicht mehr an, sondern verwendete
sie für sich oder zur Schuldentilgung nach dem von der Strafkammer so bezeichneten "Loch-auf-Loch-zu-Prinzip". War er zunächst mit etwa 500.000 DM
-3-
verschuldet, so belaufen sich seine Schulden inzwischen auf etwa 3 Millionen
DM.
2. In einer Reihe von Fällen handelt es sich um "Wiederanlagefälle". Der
Angeklagte hatte die Geschädigten veranlaßt, auf fällige Zahlungen zu verzichten und ihr Kapital sowie die angeblich angelaufenen Zinsen erneut anzulegen.
Hier läge ein Betrugsschaden nur dann vor, wenn die Gläubiger wegen
der erneuten Täuschung auf realistische Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer
bisherigen Forderungen verzichtet hätten. Andernfalls wäre der schon zuvor
entstandene Schaden nicht weiter vertieft worden (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 2001, 338; StV 2000, 498; Urteil vom 1. Dezember 1992 - 1 StR 695/92).
Daß in den Wiederanlagefällen derartige Möglichkeiten bestanden hätten, versteht sich angesichts der Vermögensverhältnisse des Angeklagten nicht von
selbst und folgt auch nicht aus den wenigen, meist verhältnismäßig geringfügigen Rückzahlungen in anderen Fällen, die sich aus den Urteilsgründen konkret
ergeben (vgl. z.B. die Fälle Nr. 17 und 58, in denen die Geschädigte M.
bei einer Anlage von 60.000 DM eine Rückzahlung von 12.850 DM und bei einer Anlage von 10.000 DM eine Rückzahlung von 300 DM erhielt).
3. In den übrigen Fällen sieht sich der Senat an der Bestätigung des
Schuldspruchs (auch der an sich sehr maßvollen Einzelstrafen) wegen Unklarheiten bezüglich der Konkurrenzen gehindert. So wird in einigen Fällen schon
nicht deutlich, warum bei mehreren, mit dem selben Geschädigten am selben
Tag geschlossenen Verträgen rechtlich selbständige Handlungen vorliegen
(dies betrifft nicht nur einige Wiederanlagefälle, sondern z.B. auch die Fälle 63
und 64). Die Möglichkeit einer "natürlichen Handlungseinheit" erscheint hier
zumindest nicht fernliegend.
-4-
Vor allem hat die Strafkammer aber verkannt, daß Tateinheit vorliegt,
soweit von einem Werkzeug abgeschlossene betrügerische Verträge auf nur
einem Auftrag des Täters beruhen (BGH NStZ 1994, 35 m.w.Nachw.). So verhält es sich in einem konkret für den Senat nicht feststellbaren Umfang hier.
Ohne daß dies näher aufgeschlüsselt wäre, hatte der Angeklagte nämlich
"nicht immer" selbst Kontakt mit den Geschädigten, sondern er bediente sich
auch des gutgläubigen Vermittlers A.
S.
, demgegenüber der Ange-
klagte den "Anschein seriöser Geldanlagen aufrecht erhielt".
4. All dies führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, ohne daß es auf
Weiteres noch ankäme. Der Senat weist jedoch auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts im Antrag vom 15. Mai 2002 hin, wie etwa zu Unklarheiten
über den Umfang des Eröffnungsbeschlusses oder zu der notwendigen Prüfung hinsichtlich des von der Strafkammer ohne weiteres angewendeten, bei
einer Reihe von Taten aber noch nicht geltenden § 263 Abs. 3 StGB nF.
Schäfer
Wahl
Schluckebier
Boetticher
Kolz

+ 41
- 0
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@ -0,0 +1,41 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 193/07
vom
8. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur Brandstiftung
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 8. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beanstandung, die Strafkammer habe eine "Relativierung des Geständnisses", das im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache abgegeben worden
war, vorgenommen, geht fehl. Die Kammer hat ausgeführt, es habe bei der Gewichtung des Geständnisses nicht unberücksichtigt
bleiben können, dass die Angeklagte "während der Hauptverhandlung keine allzu große Reue hat erkennen lassen; vielmehr ließ sie
das Geständnis über ihren Verteidiger erklären und teilte selbst
nur ihre persönlichen Verhältnisse mit, wobei sie darauf bedacht
war, Mitleid für ihre Situation zu wecken".
Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Grundsatz,
dass von einem bestreitenden Angeklagten keine Reue verlangt
werden kann (st. Rspr., vgl. Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 46
Rdn. 50), ist hier nicht einschlägig. Das strafmildernde Gewicht eines Geständnisses kann dann geringer sein, wenn wie hier prozesstaktische Überlegungen bestimmend waren und die Kammer
dies durch das in den Urteilsgründen dargelegte sonstige Prozess-
-3-
verhalten bestätigt sah (vgl. G. Schäfer, Strafzumessung 3. Aufl.
Rdn. 383 f.).
Nack
Wahl
Kolz
Boetticher
Graf

+ 440
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@ -0,0 +1,440 @@
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 193/18
vom
11. September 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:110918U1STR193.18.0
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,
der Richter am Bundesgerichtshof
Bellay,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Fischer,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bär
und die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Hohoff,
Richterin am Landgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
– in der Verhandlung –
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten S.
Rechtsanwalt
,
– in der Verhandlung –
als Verteidiger des Angeklagten B.
,
Justizangestellte
– in der Verhandlung –,
Justizangestellte
– bei der Verkündung –
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom
18. Oktober 2017 werden verworfen.
2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der
Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten B.
hier-
durch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten B.
wegen Mordes in Tatmehr-
heit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten S.
hat es wegen Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen
einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in
Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verhängt.
2
Dagegen wendet sich der Angeklagte B.
Sachrüge und der Angeklagte S.
mit der allgemeinen
mit der Rüge formellen und materiellen
Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten B.
eingelegten und ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch
-4-
beschränkten Revision die Anwendung von Jugendstrafrecht auf den zur Tatzeit zwanzig Jahre und fünf Monate alten Angeklagten.
3
Die Revisionen haben keinen Erfolg.
I.
4
1. Nach den Feststellungen der Jugendkammer wollten sich die Angeklagten S.
und B.
durch den Gewinn bringenden Handel mit Mari-
huana eine zusätzliche Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger Dauer
verschaffen. Sie erwarben deshalb Anfang November 2016 von dem Mitangeklagten M.
S.
und B.
ein Kilogramm Marihuana für 4.000 €. 2.500 € zahlten
sofort. Der Restkaufpreis sollte in Raten abbezahlt wer-
den. Mitte November 2016 verkauften sie das Kilogramm Marihuana an
Ma.
und
Sk.
für 5.000 € und vereinbarten bei Übergabe,
dass der Kaufpreis erst in den folgenden Tagen bezahlt werden sollte.
5
Ma.
und
Sk.
waren jedoch nicht zahlungswillig.
Am 1. Dezember 2016 trafen die Angeklagten S.
Ma.
in einer Spielothek an. Ma.
bat seinen Freund
K.
und B.
verweigerte jedoch die Zahlung und
telefonisch zu seiner Unterstützung herbei,
weil er mit einer körperlichen Auseinandersetzung rechnete. Als K.
traf, saßen S.
und B.
vor der Spielothek in dem schaltgetriebenen
Fiat Punto des Angeklagten S.
K.
ein-
. Sie beobachteten, dass Ma.
und
die Spielothek wenige Minuten später verließen und vor einer nahe-
gelegenen Sitzgruppe eng beieinander stehen blieben. S.
und B.
beschlossen, ihrer gemeinsamen Forderung auf Zahlung von 5.000 € drastisch
Nachdruck zu verleihen.
-5-
6
Sie vereinbarten, zunächst mit dem von B.
Runde um den Block zu fahren. Dann sollte B.
gesteuerten Fiat eine
nach beschleunigtem Heran-
fahren nahe der Sitzgruppe scharf abbremsen und der Beifahrer S.
aus
dem geöffneten Beifahrerfenster einen Schuss aus der scharfen Pistole Kaliber
7,65 mm in Richtung von
Ma.
Nach der Schussabgabe sollte B.
7
und
K.
abfeuern.
so schnell wie möglich wegfahren.
Von ihrem gemeinsamen Tatplan war sowohl eine Schussabgabe ohne
Treffer als auch die Verletzung oder der Tod einer der beiden Männer umfasst.
Ein Todeseintritt war ihnen zwar unerwünscht, sie fanden sich jedoch damit ab.
Sie nahmen den Tod von
Ma.
oder K.
billigend in Kauf,
weil sie um jeden Preis eine Zahlung der 5.000 € erreichen wollten. Für den
Fall, dass sie K.
tödlich treffen sollten oder ihn oder Ma.
nur ver-
letzen oder verfehlen sollten, gingen sie davon aus, dass dann der verängstigte
überlebende Ma.
bzw. die verängstigten Ma.
den. Sollten sie Ma.
und Sk.
zahlen wür-
tödlich treffen, nahmen sie an, dass Sk.
zahlen
würde.
8
Sie wussten, dass der Schuss aus dem Auto nach einer starken Bremsung aus einer Entfernung von fünf bis zehn Metern bei einbrechender Dunkelheit und einsetzender Straßenbeleuchtung in Sekundenschnelle erfolgen würde
und S.
kein geübter Pistolenschütze war. Beide erkannten und billigten
den Umstand, dass Ma.
und K.
nicht mit einem Schuss rechneten
und keine Chance hatten zu fliehen, auszuweichen oder den Angriff abzuwehren. Diesen Umstand wollten sie ausnutzen.
9
Nach der Fahrt um den Block näherten sie sich wie geplant erneut der
Sitzgruppe. B.
bremste das Fahrzeug stark ab. S.
gab unmittelbar
-6-
nach dem Stillstand des Fahrzeugs durch das vollständig geöffnete Beifahrerfenster aus einer Entfernung von fünf bis sieben Metern einen Schuss in
Richtung der nahe zusammenstehenden Ma.
K.
10
mitten ins Herz. K.
und K.
ab. Er traf
verstarb sofort.
2. a) Zur Entwicklung des Angeklagten B.
führte die Jugendkammer
aus, dass der Angeklagte vor knapp drei Jahren wegen Arbeitslosigkeit und
schlechter beruflicher Perspektive in Italien auf Rat seines Vaters nach
Deutschland gegangen sei, sich mit verschiedenen Gelegenheitsjobs über
Wasser gehalten, bei seiner Großmutter gewohnt habe und zwischen Italien
und Deutschland gependelt sei. Als sich sein Vater vor etwa zwei Jahren entschlossen hätte, ebenfalls nach Deutschland zu ziehen und ihm eine Stelle als
Hilfsarbeiter in einer Zimmerei vermittelt habe, habe der Angeklagte ab März
2015 mit einem Nettoeinkommen von etwa 1.500 € in der Zimmerei und an den
Wochenenden bei einer anderen Firma mit einem Nettoeinkommen von etwa
400 € gearbeitet. Sein Vater habe alle finanziellen Angelegenheiten für ihn verwaltet, ihm die jährliche Steuererklärung erstellt, die EC-Karte verwahrt und ihm
monatlich Geld zugeteilt. Bei anstehenden Entscheidungen habe der Angeklagte stets seinen Vater um Rat gefragt. Der Angeklagte plane eine Ausbildung
zum Dachdecker bei seinem Arbeitgeber, um sich dann gemeinsam mit seinem
Vater als Dachdecker selbstständig zu machen. Seine in Italien lebende Freundin, mit der er seit fünf Jahren eine Beziehung führe, wolle er zeitnah heiraten.
11
b) Das Landgericht hat auf den Angeklagten B.
Jugendstrafrecht an-
gewandt und gemäß § 17 Abs. 2 JGG wegen schädlicher Neigungen auf Jugendstrafe erkannt.
-7-
12
Die Anwendung von Jugendstrafrecht hat die Jugendkammer damit begründet, dass es dem Angeklagten bisher nicht gelungen sei, sich von seiner
Familie zu lösen. Er meide eigenverantwortliche Entscheidungen. Auch sein
sozialer Umgang sei auf seine Familie und den Angeklagten S.
be-
schränkt. Seine schlechten Deutschkenntnisse hätten den Aufbau eines eigenen gleichaltrigen Freundeskreises verhindert und dazu geführt, dass er zur
Tatzeit noch stark von seiner Familie abhängig gewesen sei. In den Taten
komme zum Ausdruck, dass er naiv gehandelt hätte und noch nicht über das
bei einem ausgereiften Heranwachsenden zu erwartende Konfliktmanagement
und die nötige Kontrolle seiner Emotionen verfügt habe. So habe er gemeinsam
mit dem Angeklagten S.
Sk.
in der bloßen Hoffnung, von Ma.
und
den für das Kilogramm Marihuana vereinbarten Kaufpreis in Höhe von
5.000 € zu erhalten, den beiden das Marihuana ohne Sicherheit und ohne Anzahlung überlassen. Deren anhaltende Zahlungsverweigerung habe ihn dazu
gebracht, nur wegen 5.000 € den Schuss aus dem Auto heraus zu ermöglichen.
Ein solches aus Verärgerung entstandenes Verhalten unter billigender Inkaufnahme des Todes eines Menschen entspräche eher jugendtypischen Verhaltensmustern als dem Bild eines ausgereiften und selbst kontrollierten Heranwachsenden. Der mangelnde Anschluss an Altersgenossen habe sich auch
nach seiner Inhaftierung fortgesetzt, in der Haft habe er vor allem die von jüngeren Gefangenen genutzten Fortbildungsmöglichkeiten in Anspruch genommen.
Darüber hinaus sprächen auch die Zukunftspläne des Angeklagten in Form von
„Tagträumen“ für eine für Jugendliche und nicht ausgereifte Heranwachsende
typische Selbstüberschätzung. So plane der bisher nur als Arbeiter in einer
Zimmerei beschäftigte und nur wenig Deutsch sprechende Angeklagte bereits,
eine Ausbildung als Zimmermann zu absolvieren, nach deren erfolgreichem
Abschluss eine eigene Firma zu gründen und sich als Zimmermann selbstständig zu machen. Er plane also nicht in rationaler Weise einen Schritt nach dem
-8-
anderen, sondern überspiele seine Unsicherheit durch den Wunsch zur frühen
Selbstständigkeit. In die gleiche Richtung ziele sein Wunsch, seine in Italien
lebende Verlobte zu heiraten und eine Familie zu gründen. Zwar sei er eigener
Einlassung zufolge bereits seit fünf Jahren mit seiner Verlobten in einer Beziehung, doch habe sich diese Beziehung mit Ausnahme der wenigen Besuche
des Angeklagten in Italien auf bloße Kommunikation per Telefon beschränkt,
das Bild dieser Beziehung entspräche daher zumindest derzeit noch nicht der
einer gefestigten Beziehung, die Grundlage für eine Heirat und die Gründung
einer Familie sei und als Indiz für eine eigenständige und konkrete Lebensplanung herangezogen werden könnte.
II. Revisionen der Angeklagten
13
Der Schuldspruch und der Strafausspruch enthalten keine Rechtsfehler
zum Nachteil der Angeklagten. Insoweit und hinsichtlich der Verfahrensrügen
wird auf die Antragsschriften des Generalbundesanwalts Bezug genommen.
14
Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass die Beweiswürdigung der
Jugendkammer, auf die sie ihre Überzeugung stützt, die Schussabgabe sei
durch den Beifahrer S.
erfolgt, nicht zu beanstanden ist. Sie beruht auf
einer bewertenden Gesamtschau aller maßgeblichen objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles. Die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen sind weder lückenhaft, widersprüchlich oder
unklar noch verstoßen sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze. Insbesondere hat die Strafkammer aus der enormen Geschwindigkeit der
Tatausführung und dem Fehlen auffälliger Bewegungen im Fahrzeuginneren
ein Abfeuern des Schusses durch den Beifahrer S.
und eine Schussabgabe durch den Fahrer B.
für erwiesen erachtet
mit überzeugenden Erwägun-
-9-
gen, auch unter Berücksichtigung möglicher Positionen bzw. Armhaltungen des
Schützen, ausgeschlossen.
III. Revision der Staatsanwaltschaft
15
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
16
Die Jugendkammer hat auf den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet, da er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen
und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden habe
(§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Die Jugendkammer hat die Anwendung von Jugendstrafrecht rechtsfehlerfrei begründet.
17
Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist auf einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit
der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte und prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind. Ist das nicht der Fall und stehen Reiferückstände
nicht im Vordergrund, hat der Täter vielmehr die einen jungen Erwachsenen
kennzeichnende Ausformung erfahren, ist auf ihn allgemeines Strafrecht anzuwenden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1958 – 4 StR 327/58,
BGHSt 12, 116, 118; vom 16. Januar 1968 – 1 StR 604/67, BGHSt 22, 41, 42;
vom 6. Dezember 1988 – 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37, 39; vom 20. Mai 2002
– 2 StR 2/02, BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 8 und vom
20. Mai 2014 – 1 StR 610/13, NStZ 2015, 230 f.). Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und unter Berücksichtigung
- 10 -
der sozialen Lebensbedingungen und Umweltbedingungen zu beurteilen. Dem
Tatrichter steht hierbei ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BGH, Urteile vom
6. Dezember 1988 – 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37 f. mwN; vom 11. März 2003
– 1 StR 507/02, NStZ-RR 2003, 186 ff. und vom 20. Mai 2014 – 1 StR 610/13,
NStZ 2015, 230 f.; Beschluss vom 14. August 2012 – 5 StR 318/12, NStZ 2013,
289 f.). Diesen Beurteilungsspielraum hat die Jugendkammer nicht überschritten. Ihr ist auch nicht aus dem Blick geraten, dass der Angeklagte eine nicht
unbedeutende Rolle bei dem dem Tötungsdelikt vorausgegangenen Drogengeschäft gespielt hat.
Raum
Bellay
Bär
Fischer
Hohoff

+ 114
- 0
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@ -0,0 +1,114 @@
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 194/02
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 4. Februar 2002 im Ausspruch über die
Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit
mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel ist lediglich zum
Maßregelausspruch begründet.
1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Insoweit verweist der Senat auf die Zuschrift des
Generalbundesanwalts vom 22. Mai 2002 (§ 349 Abs. 2 StPO).
-3-
2. Die Anordnung der Unterbringung des - bis dahin nicht vorbestraften Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung hingegen nicht stand. Eine derartige Maßregel beschwert
den Betroffenen außerordentlich. Deshalb darf sie nur angeordnet werden,
wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache
Möglichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht. Geboten ist eine mit aller Sorgfalt vorzunehmende Gesamtwürdigung von Täter
und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62
StGB) und eine Prognose, daß von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit
gefährlich ist (vgl. nur BGHR StGB § 63 Ablehnung 1, Gefährlichkeit 8). Die
vom Landgericht hierzu angestellten Erwägungen erweisen sich teils als nicht
tragfähig, teils leiden sie unter Erörterungsmängeln.
a) Den getroffenen Feststellungen zufolge leidet der im Jahr 1974 geborene Angeklagte seit seiner Geburt an einem Hirnschaden mit cerebralem Anfallsleiden. Damit einher gehen Störungen im Sozialverhalten, die mit verbaler
und tätlicher Aggressivität, mit Störungen im Anpassungsverhalten, mit sexuellen Auffälligkeiten im Sinne eines Exhibitionismus sowie einer Oligophrenie
vom Grade der Debilität (IQ 57) verbunden sind. Eine Psychose oder eine Neurose liegt beim Angeklagten nicht vor. Der vom Landgericht vernommene
Sachverständige hat ausgeführt, daß die abgeurteilte Tat sich auch nicht als
blindwütiges Ausagieren mit Eigengesetzlichkeiten darstelle.
Nachdem der Angeklagte 1990 zunächst in ein Heim des Diakoniewerkes aufgenommen und für ihn seit dem 18. Lebensjahr eine Betreuung angeordnet worden war, befand er sich seit Oktober des Jahres 2000 wiederholt
wegen "aggressiver Agitationszustände" im Bezirkskrankenhaus Regensburg.
-4-
Zuvor war er in einer sog. beschützenden Einrichtung "nicht führbar gewesen",
weil er verschiedene Male gegen Mitpatienten und Personal aggressiv vorging,
namentlich biß und kratzte. In einem Falle war er mit einer Schere auf das
Pflegepersonal losgegangen.
Im Bezirkskrankenhaus Regensburg kam es zur verfahrensgegenständlichen Tat: Zwei Pflegekräfte wollten den Angeklagten in ein anderes Zimmer
bringen. Im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit aufgrund seines beschriebenen Zustandes beschimpfte dieser eine weibliche Pflegekraft
als "Hure, Nutte und Schlampe" und trat ihr mit dem Fuß in die rechte Magengegend sowie in die rechte Brustkorbseite. Dadurch erlitt diese eine Rippenprellung und hatte Bauchschmerzen.
b) Zur Begründung der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB hat
das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, der Angeklagte könne sich aufgrund der angeborenen Intelligenzminderung jederzeit in aggressive Erregungszustände hineinsteigern. In diesem Zustand seien weitere erhebliche
rechtswidrige Straftaten zu erwarten. Obwohl er bisher strafrechtlich noch nicht
in Erscheinung getreten sei, sei es in den zurückliegenden Jahren immer wieder zu aggressiven Durchbrüchen gekommen. So sei er gegen Mitpatienten
und Pflegepersonal "in Form von Beißen und Kratzen" aggressiv geworden und
bei einer Gelegenheit habe er dem Pflegepersonal mit einer Schere gedroht. Er
sei für die Allgemeinheit gefährlich, da jede Person, die mit ihm in räumliche
Berührung komme, bei einem Aggressionsdurchbruch gefährdet sein könne.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehe der Unterbringung nicht entgegen. Die bestehende zivilrechtliche Unterbringung könne durch den Betreuer
jederzeit beendet werden. Die Sicherung der Allgemeinheit gebiete es, daß
nicht allein der Betreuer über die Beendigung der Unterbringung entscheiden
-5-
könne. Eine Aussetzung der Anordnung zur Bewährung (§ 67 b StGB) komme
nicht in Betracht. Die Unterbringung in einer geeigneten beschützenden Einrichtung sei aufgrund der Aggressivität des Angeklagten nicht möglich.
c) Die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts unter Würdigung der
Person, des Vorlebens und der Tat des Angeklagten bei Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird den von Rechts wegen zu stellenden
Anforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht.
Der Angeklagte ist bisher unbestraft und war zur Tatzeit fast 27 Jahre
alt. In die zu stellende Prognose wäre daher der bisherige Lebensweg weitergehend als geschehen einzubeziehen gewesen. Besonderer Erörterung hätten
seine Lebensbedingungen und etwaige zurückliegende relevante Ausfallerscheinungen - wie auch deren etwaiges Fehlen - bedurft. Darüber hinaus wäre
es erforderlich gewesen, die Ursachen für das vom Landgericht nur ganz allgemein gekennzeichnete frühere Aggressionsverhalten des Angeklagten darzustellen und darauf näher einzugehen. Dies gilt zumal im Blick darauf, daß
zustandsbedingte Taten, die im Rahmen einer Unterbringung gegen das Pflegepersonal und unter Umständen gegen Mitpatienten begangen werden, nur
eingeschränkt Anlaß für die Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung
nach § 63 StGB sein können. Es bedarf dann der Erörterung, ob und inwieweit
solche Taten oder Verhaltensweisen ihre Ursache auch in der durch die Unterbringung für den Betreffenden gegebenen Situation haben können (BGHR
StGB § 63 Gefährlichkeit 26 = NStZ 1999, 611).
Darüber hinaus ist die vom Landgericht sowohl im Zusammenhang mit
der Verhältnismäßigkeitsprüfung als auch mit den Erwägungen zu einer etwaigen Aussetzung der Maßregel zur Bewährung angestellte Überlegung, eine
bestehende zivilrechtliche Unterbringung sei nicht ausreichend, da sie vom
-6-
Willen des Betreuers abhänge, in dieser Allgemeinheit nicht tragfähig. Auf der
Grundlage des Bayerischen Unterbringungsgesetzes hängt die Unterbringung
unter den dort genannten Voraussetzungen (vgl. Art. 1 Abs. 1 BayUnterbrG)
von einem Antrag der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde und einer Entscheidung des nach § 70 Abs. 5 FGG zuständigen Gerichts ab (Art. 7 Abs. 3
BayUnterbrG).
Nach allem wird der neue Tatrichter den bisherigen Lebensweg und das
Verhalten des Angeklagten sowie seine im Urteil eher allgemein beschriebenen
Aggressionen einschließlich deren Ursachen konkreter zu erörtern und auf dieser Grundlage eine tragfähige Prognose unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzugeben haben. Dabei - wie auch bei der Frage
einer etwaigen Aussetzung der Maßregel zur Bewährung - wird schließlich die
-7-
Möglichkeit einer Unterbringung nach Landesunterbringungsrecht mit zu bedenken sein, wenngleich diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Aussetzung der strafrechtlichen Unterbringung nur dann rechtfertigen kann, wenn die landesrechtliche Unterbringung sich für die Pflege des Betroffenen und für die angestrebten Zwecke als günstiger erweist (vgl. nur
BGHR StGB § 67 b Abs. 1 besondere Umstände 1, 3, 5).
Schäfer
Wahl
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit

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@ -0,0 +1,137 @@
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 195/02
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Januar 2002 im Rechtsfolgenausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub, räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Nach
den Feststellungen des Landgerichts dirigierte der Angeklagte den Taxifahrer
H.
R.
als dessen Fahrgast auf einen Feldweg, stach dort mit einem
Messer auf diesen ein, brachte dessen Barschaft an sich und flüchtete mit dem
nun von ihm gesteuerten Taxi. Die Voraussetzungen erheblich verminderter
Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit und der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat die Strafkammer verneint. Die Revision
-3-
des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.
1. Die Strafzumessung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand. Die Strafkammer hat dem Angeklagten straferschwerend angelastet, daß er nach der Tat mit großem Aufwand deren Spuren zu verwischen
suchte. Er habe die von ihm getragene Tatkleidung weggeworfen, das Taxi in
einem Hohlweg im Wald verborgen und seine Fingerspuren mittels Öl entfernt,
welches er nach nochmaliger Rückkehr an den Abstellort von zu Hause mitgebracht habe (UA S. 37).
Das ist rechtsfehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allein der Versuch, sich selbst durch Beseitigung von Tatspuren
der Strafverfolgung zu entziehen, kein zulässiger Strafschärfungsgrund. Zu
Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß dies selbst dann gilt,
wenn die Spurenbeseitigung umsichtig oder kaltblütig vorgenommen wird (vgl.
dazu nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Nachtatverhalten 13, 17, 18). Anders kann
es sich allenfalls dann verhalten, wenn der Täter dadurch neues Unrecht
schafft oder mit seinem Verhalten weitergehende Ziele verfolgt, die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen (BGH aaO). Solches läßt sich den Urteilsfeststellungen hier indessen nicht entnehmen.
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich die in Rede stehende,
zu beanstandende Straffindungserwägung auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt haben kann. Deshalb unterliegt der Strafausspruch der
Aufhebung.
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet der Rechtsfolgenausspruch auch im übrigen, weil die Erwägungen des Landgerichts zur
Verneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit
-4-
und eines Hanges im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB unter Erörterungsmängeln
leiden.
a) Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß der 1976 geborene Angeklagte, der mit seiner Familie 1995 nach Deutschland übergesiedelt war, trinkgewohnt war. Er nahm bereits in Kasachstan Marihuana. 1995 kamen Erfahrungen mit Ecstacy, Kokain und Heroin hinzu. Im Jahr 1998 begann er, Heroin
zunächst zu schniefen, später dann zu injizieren. Ab dem Jahr 1999 nahm er
auch Kokain, das er später ebenfalls spritzte. Höhere Dosen als 1 g Heroin
oder Kokain auf den Tag verteilt führte er sich indessen nicht zu. In den Jahren
2000 und 2001 gab es immer wieder Abstinenzzeiten, wobei es ihm jedoch
nicht möglich war, diese über einen Zeitraum von mehr als einem Monat durchzuhalten. Am Nachmittag und Abend vor der Tat, gegen 14.00 Uhr und
21.00 Uhr, injizierte er sich Heroin. Beweggrund für den Überfall auf den Taxifahrer am folgenden Morgen war, daß er sich in einer schwierigen finanziellen
Situation befand. Tags zuvor fühlte er sich schlecht und hatte Entzugserscheinungen. Seine Handyrechnung in Höhe von 822 DM konnte er nicht bezahlen.
Sein Girokonto bei der Kreissparkasse stand mit 6.000 DM im Soll. Nach der
am 27. Mai 2001 begangenen Tat und noch vor dem Versuch der Spurenbeseitigung besorgte sich der Angeklagte von einem Dealer für 50 DM Heroin
und spritzte es sich. Im Anschluß an die Spurenbeseitigung erwarb er nochmals für 50 DM 0,2 g Heroin, das er sich injizierte, kaufte in den folgenden Tagen nochmals Heroin und hatte bei seiner Festnahme am 31. Mai 2001 aus
dem erbeuteten Geld noch 100 DM zur Verfügung. Der Drogenkonsum des
Angeklagten wurde durch die festgestellten Drogenwerte im Urin und in den
Haaren belegt, in denen sich bei der chemischen Analyse sehr hohe Werte von
Kokain und hohe Werte von Heroin fanden.
Die Strafkammer folgert mit dem Sachverständigen aus dem Umstand,
daß der Angeklagte das gesamte erbeutete Geld nicht binnen kurzem in Dro-
-5-
gen umgesetzt habe, sondern bei seiner Ergreifung wenige Tage später noch
100 DM aus der Beute - in Höhe von ca. 1.100 DM - zur Verfügung hatte, daß
beim Angeklagten keine erhebliche Entzugsproblematik vorgelegen habe. Daraus ergebe sich auch, daß es sich bei der Tat nicht um eine klassische Beschaffungstat gehandelt habe, auch wenn eine beabsichtigte Drogenbeschaffung "mit Motiv für die Tat" gewesen sei. Der Angeklagte habe das Geld neben
dem Erwerb von Drogen auch noch zur Bezahlung seiner Handyrechnung und
für die Rückführung des Sollsaldos seines Girokontos benötigt.
Im Rahmen der Erörterung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat die Strafkammer ausgeführt, zwischen der Tat und der Alkohol- bzw.
Drogensucht des Angeklagten bestehe kein "direkter unmittelbarer Kausalzusammenhang". Die vorhandene Alkohol- und Drogensucht erreiche nach ihren
aufgetretenen Symptomen keinen solchen Schwergrad, daß sie als psychische
Störung und psychiatrische Erkrankung im Sinne eines Hanges, alkoholische
Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen,
gewertet werden könne. Dafür spreche auch in diesem Zusammenhang der
"Rest von 100 DM der Beute", welche der Angeklagte trotz seines Drogenkonsums in den Tagen zuvor noch als Restgeld aus der Beute zur Verfügung gehabt habe, ohne sie schon zuvor für Drogenerwerb verwendet zu haben (UA
S. 38).
b) Diese Ausführungen werden den an eine Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB sowie des § 64 StGB zu stellenden Anforderungen nicht in
jeder Hinsicht gerecht. Nach den getroffenen Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte bei Begehung der Straftat von der Angst vor
ihm bekannten und sich steigernden Entzugserscheinungen beherrscht war.
Ein derartiger Zustand kann die Hemmungsfähigkeit erheblich einschränken
und deshalb für die Annahme der Voraussetzungen von § 21 StGB ausreichen.
-6-
Ein völliges Fehlen der Hemmungsfähigkeit ist indessen ersichtlich auszuschließen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein zwar noch nicht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB). Derartige Folgen sind bei
einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, wenn langjähriger
Betäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat
oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu
getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen; ferner unter
Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches
verübt. Zu bedenken ist aber auch der Sonderfall, daß die Angst des Täters vor
nahe bevorstehenden körperlichen Entzugserscheinungen, die er schon als
"grausamst" erlitten hat, die Annahme einer erheblichen Verminderung der
Steuerungsfähigkeit ermöglicht (vgl. BGH NStZ 2001, 83; 1989, 430; BGHR
StGB § 21 - BtM-Auswirkungen 11, 12). Nach den vom Landgericht im übrigen
getroffenen Feststellungen hätte es sich auf der Grundlage dieses Maßstabes
auch damit auseinandersetzen müssen.
Darüber hinaus ist zu besorgen, daß die Strafkammer bei der Prüfung
der Voraussetzungen des § 64 StGB nicht in jeder Hinsicht von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Ein "Hang" im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur - wovon das Landgericht möglicherweise ausgeht - eine
chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit; es genügt vielmehr eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder
durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im
Übermaß zu sich zu nehmen. Diese Neigung muß noch nicht den Grad phys ischer Abhängigkeit erreicht haben (vgl. BGHR StGB § 64 - Hang 4, 5).
-7-
Diese rechtlichen Mängel führen dazu, daß der Rechtsfolgenausspruch
insgesamt neu verhandelt werden muß.
Schäfer
Wahl
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 198/17
vom
5. September 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:050917U1STR198.17.0
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September
2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Jäger,
Bellay
und die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Cirener,
Dr. Fischer,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Angeklagte persönlich - in der Verhandlung -,
Rechtsanwalt
- in der Verhandlung -,
Rechtsanwalt
- in der Verhandlung -
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten
wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
12. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten beider Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen acht Fällen der Urkundenfälschung, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung, und einem
weiteren Fall der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten
Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 320 Tagessätzen zu je
25 Euro verurteilt. Hiervon hat es als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung 80 Tagessätze für vollstreckt erklärt. Der Angeklagte,
der seine Freisprechung erstrebt, beanstandet mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten
eingelegten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die
Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
-4-
I.
2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
1. Der Angeklagte hatte in Bulgarien als Alleingesellschafter die Gesellschaft X-T.
EOOD (im Folgenden: X-.
), eine GmbH nach bul-
garischem Recht, gegründet. Deren Geschäftsgegenstand war der Handel mit
Pkw. Geschäftsführer war der Vater des Angeklagten. Im März/April 2008 meldete der Angeklagte in F.
für die X-.
sung an. Er eröffnete bei einer Bank in F.
eine Zweigniederlas-
ein Geschäftskonto mit Konto-
vollmacht für sich und seinen Vater. Das Geschäftsmodell des Angeklagten bestand darin, für Kunden aus Bulgarien in Deutschland durch die Niederlassung
der X-.
Pkw zu erwerben, diese nach Bulgarien zu verbringen und dort an
die bulgarischen Kunden zu übereignen.
4
Da die Geschäfte mit dem Fahrzeughandel seine Erwartungen nicht erfüllten, übertrug der Angeklagte am 27. Januar 2009 seine Geschäftsanteile an
der X-.
an den gesondert verfolgten M.
. Dieser kannte sich weder mit
den administrativen Geschäftsabläufen des von der X-.
betriebenen Ge-
schäftsmodells in Deutschland aus, noch beherrschte er die deutsche Sprache.
Der Angeklagte und M.
vereinbarten deshalb, dass der Angeklagte die
Kommunikation für die Niederlassung der X-.
– insbesondere im Zusam-
menhang mit den Umsatzsteuervoranmeldungen – in der Folge weiterführen
sollte. An der Initiierung und Abwicklung der Geschäfte in Bulgarien nahm der
Angeklagte nicht mehr teil. Er stellte jedoch die Daten der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Niederlassung der X-.
zusammen und veranlasste die
elektronische Weiterleitung der Voranmeldungen an das Finanzamt.
-5-
5
Bei Nachfragen stand der Angeklagte mit den Mitarbeitern des Finanzamts telefonisch und per E-Mail im Kontakt und reichte erforderlichenfalls weitere Unterlagen ein, die er teilweise unterschrieb oder mit einem Faksimile seiner
Unterschrift versah. Den Geschäftsführer- und Gesellschafterwechsel bei der
X-.
zeigte der Angeklagte dem Finanzamt nicht an. Er behielt ebenso wie
sein Vater umfassende Kontovollmacht über das Geschäftskonto bei der Bank
in F.
, auf das auch die Vorsteuererstattungen des Finanzamts erfolgten.
Von diesem Konto nahm der Angeklagte Barabhebungen vor und tätigte Überweisungen auf sein Privatkonto. Demgegenüber hatte der anderweitig verfolgte
M.
6
für das Geschäftskonto zu keinem Zeitpunkt eine Kontovollmacht.
2. Für die Monate Februar sowie August bis Dezember 2009 und Febru-
ar bis April 2010 veranlasste der Angeklagte die elektronische Übermittlung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen der X-.
an das Finanzamt. Obwohl
es in diesem Zeitraum keine reguläre Geschäftstätigkeit der Niederlassung der
Gesellschaft gab, machte der Angeklagte in den Steueranmeldungen jeweils
die Vorsteuer für den Erwerb von Pkw geltend und erklärte als Ausgangsumsatz ausschließlich die (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung dieser
Pkw. Zum Nachweis der geltend gemachten Vorsteuerbeträge legte der Angeklagte dem Finanzamt Unterlagen wie Auftragsbestätigungen, verbindliche Bestellungen oder Rechnungen vor. Diese Unterlagen wiesen im Briefkopf jeweils
Autohäuser aus, welche die Unterlagen nicht erstellt und auch keine Fahrzeuge
an die X-.
geliefert hatten. Bevor der Angeklagte die Unterlagen beim Fi-
nanzamt einreichte, brachte er auf den darunter befindlichen verbindlichen Bestellungen sowie einem Kaufvertrag seine Unterschrift bzw. ein Faksimile seiner
Unterschrift an.
-6-
7
In den neun für die X-.
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen
machte der Angeklagte zu Unrecht Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt
152.222,83 Euro geltend. Das Finanzamt erstattete jeweils die geltend gemachten Vorsteuerbeträge an die X-.
. Lediglich auf die Vorsteueranmeldung für
den Monat April 2010 hin kam es zu keiner Zustimmung des Finanzamts und
Auszahlung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge von 35.748,74 Euro
mehr, weil das Finanzamt zuvor die Unrichtigkeit der Angaben durch Anfragen
bei den Autohäusern ermitteln konnte. Das Finanzamt erstattete damit im Tatzeitraum zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuerbeträge in einer Gesamthöhe
von 115.474,09 Euro auf das Geschäftskonto der X-.
. Obwohl der Ange-
klagte nicht mehr Geschäftsführer und Gesellschafter der X-.
war, nahm er
im Tatzeitraum Barabhebungen in Höhe von mindestens 47.100 Euro von dem
Geschäftskonto vor. Zudem überwies er von diesem Konto Beträge von
9.000 Euro sowie 10.000 Euro mit dem Verwendungszweck „Rückzahlung Darlehen
8
S.
“ auf sein Privatkonto.
3. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte es M.
Erwerb der X-.
mit dem
und ihrer deutschen Niederlassung darauf angelegt, in
Deutschland Steuern zu hinterziehen. Er wollte durch falsche Angaben einen
Vorsteuererstattungsanspruch der Niederlassung der X-.
vortäuschen und
sich an den nicht gerechtfertigten Vorsteuererstattungen bereichern. Zu diesem
Zweck stellten er oder seine Hintermänner dem Angeklagten die für die Einreichung beim Finanzamt zum Nachweis der Fahrzeugerwerbe erforderlichen Unterlagen zu Verfügung. M.
war dabei bewusst, dass den angemeldeten
Vorsteuern keine Fahrzeugankäufe zugrunde lagen.
-7-
9
4. Das Landgericht hat die Handlungen des Angeklagten als neun Fälle
der Urkundenfälschung gewertet, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Beihilfe
zur Steuerhinterziehung und in einem Fall, in dem das Finanzamt der Vorsteuererstattung nicht mehr zugestimmt hatte (§ 168 Satz 2 AO), mit Beihilfe zum
Versuch der Steuerhinterziehung.
10
a) Der Angeklagte sei in jedem der Fälle Täter einer Urkundenfälschung
(§ 267 Abs. 1 StGB) gewesen, weil er zum Nachweis vermeintlicher Fahrzeugankäufe verfälschte oder unrichtige Urkunden gebraucht habe. Aus den beim
Finanzamt eingereichten Rechnungen, verbindlichen Bestellungen sowie einem
Kaufvertrag seien jeweils als Aussteller Autohäuser hervorgegangen, von denen diese Unterlagen nicht gestammt hätten.
11
b) Zudem hat das Landgericht den Angeklagten jeweils als Gehilfen einer
Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 27 StGB) angesehen, weil er
durch die elektronische Weiterleitung der Umsatzsteuervoranmeldungen unter
Geltendmachung unberechtigter Vorsteuererstattungsansprüche die Steuerhinterziehungen des als Geschäftsführer der X-.
erklärungspflichtigen M.
gefördert habe. Der Angeklagte sei nicht Täter der Steuerhinterziehungen,
weil er – abgesehen von den von ihm auf Unterlagen angebrachten Unterschriften – lediglich die von M.
oder weiteren Hintermännern mitgeteilten Ge-
schäftsdaten an das Finanzamt weitergeleitet habe, ohne selbst Einfluss auf Art
und Umfang der gefälschten Dokumente sowie der Besteuerungsgrundlagen
genommen zu haben. Außerdem habe er keine nachweisbaren Tatvorteile erzielt.
-8-
II.
12
Revision der Staatsanwaltschaft
13
1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
14
a) Bereits die Beweiswürdigung, aufgrund derer das Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte (nur) Steuerhinterziehungen des M.
fördern
wollte, weist durchgreifende Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.
15
aa) Allerdings muss es das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen,
wenn der Tatrichter Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden vermag. Dies gilt nicht nur im Falle eines Freispruchs, sondern auch
dann, wenn sich der Tatrichter lediglich von einem Gehilfenvorsatz überzeugen
kann. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf
an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder
Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen
hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015
– 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178). Dem Tatrichter obliegt es, das Ergebnis
der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st.
Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015,
148 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem
Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht
der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist
oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.;
vgl. nur BGH, Urteile vom 11. November 2015 – 1 StR 235/15, NZWiSt 2017,
36 und vom 23. Juli 2008 – 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792 mwN).
-9-
16
bb) Solche Rechtsfehler liegen hier indes vor; denn die Beweiswürdigung
des Landgerichts zur Frage, ob der Angeklagte (lediglich) M.
bei seinen
Steuerstraftaten unterstützen wollte oder aus den Taten (auch) eigene wirtschaftliche Vorteile erstrebte, ist lückenhaft. Ein Erörterungsmangel und damit
eine Lücke sind dann gegeben, wenn sich der Tatrichter mit tatsächlich vorhandenen Anhaltspunkten für nahe liegende andere Möglichkeiten nicht auseinandergesetzt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – 1 StR
385/16 mwN). So verhält es sich hier.
17
Der Angeklagte räumte in seiner Einlassung weder einen Hinterziehungs- noch einen Gehilfenvorsatz ein. Er ließ sich vielmehr ein, „nicht genauer
hingeschaut und die erhaltenen Informationen und Unterlagen nicht genauer
geprüft zu haben“ (UA S. 18). Das Landgericht hält diese Einlassung für widerlegt. Der Angeklagte sei kein uninformierter „Sachbearbeiter“ gewesen, sondern
sei nach wie vor gegenüber dem Finanzamt als Ansprechpartner aufgetreten,
habe Auskünfte gegeben und habe Steuererklärungen unterschrieben (UA
S. 27). Er habe erkannt, dass die ihm mitgeteilten Geschäfte fingiert waren (UA
S. 29) und gewusst, dass die Unterlagen gefälscht waren, weil die jeweils unter
dem Briefkopf der Lieferanten gemachten Abrechnungen und rechtsgeschäftlichen Erklärungen nicht von den Autohäusern herrührten (UA S. 30). Die Barabhebungen des Angeklagten von dem Geschäftskonto und die Überweisungen
auf das Privatkonto des Angeklagten seien mit der Einlassung des Angeklagten
nicht erklärbar. Die abgehobenen Beträge ließen sich weder betragsmäßig
noch zeitlich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit den erstatteten Umsatzsteuerbeträgen setzen (UA S. 29). Auch die Überweisungen auf das Privatkonto des Angeklagten mit dem Verwendungszweck „Rückzahlung Darlehen
S.
“ seien nicht mit der vom Angeklagten angegebenen Rückzah-
lung an bulgarische Kunden in Einklang zu bringen (UA S. 30). Schließlich hält
das Landgericht die Einlassung des Angeklagten nicht für nachvollziehbar, dass
- 10 -
er für seine Tätigkeit bei der Niederlassung der X-.
keine Vergütung erhal-
ten habe (UA S. 30).
18
Ausgehend von diesen Erwägungen hätte das Landgericht nicht ohne
jegliche Begründung davon ausgehen dürfen, der Angeklagte habe ohne nachweisbare Tatvorteile gehandelt (UA S. 31 f.) und habe mit seinem Tun (lediglich) eine fremde Tat unterstützen wollen. Es hätte vielmehr die nahe liegende
Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass der Angeklagte die von ihm vom
Geschäftskonto der X-.
abgehobenen und die auf sein Privatkonto über-
wiesenen Geldbeträge für sich selbst behalten und nicht an M.
herausge-
geben haben könnte. Sofern nicht ein Tatbeteiligter bereits alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht, handelt er bei Beteiligung mehrerer
täterschaftlich, wenn er seinen eigenen Tatbeitrag dergestalt in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und
umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (st.
Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 1 StR 182/14, Rn. 35, wistra
2015, 188).
19
b) Der Schuldspruch (lediglich) wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
könnte im Übrigen auch auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen
Feststellungen keinen Bestand haben. Denn bereits die festgestellte elektronische Einreichung vom Angeklagten erstellter unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen bei den Finanzbehörden würde eine Verurteilung wegen täterschaftlich begangener Steuerhinterziehung tragen.
20
aa) Angaben im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO macht, wer eine Tatsache gegenüber den bezeichneten Behörden bekundet. Gegenüber den Finanzbehörden dienen dazu in der Regel die nach §§ 149 ff. AO vorgesehenen Erklärungen, die der Steuerpflichtige (§ 33 AO) oder sonst Erklärungspflichtige
- 11 -
(§§ 34, 35 AO) auszufüllen und abzugeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom
3. August 1995 – 5 StR 63/95, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 5). Der
Straftatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist kein Sonderdelikt und setzt die
Eigenschaft als Steuerpflichtiger nicht voraus. Täter einer Steuerhinterziehung
durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) kann daher auch derjenige sein, den
selbst keine steuerlichen Pflichten treffen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
6. Juni 2007 – 5 StR 127/07, Rn. 17, BGHSt 51, 356, 359 und Beschluss vom
3. September 1970 – 3 StR 155/69, BGHSt 23, 319, 322 zu § 392 RAO; Jäger
in Klein, AO, 13. Aufl., § 370 Rn. 25; jeweils mwN). Ausreichend ist, dass er
durch unrichtige Angaben auf ein steuerliches Verfahren Einfluss nimmt (vgl.
BGH aaO, BGHSt 51, 356, 359).
21
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 25 Abs. 1 StGB („wer die Straftat
selbst ... begeht“) ist derjenige, der einen Tatbestand eigenhändig verwirklicht,
stets Täter und nicht Gehilfe (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 1986 – 3 StR
107/86, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Täter 1; vom 15. September 1988
– 4 StR 352/88, BGHSt 35, 347; vom 19. Februar 1992 – 2 StR 568/91, BGHR
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Täter 1 und vom 17. August 1993 – 1 StR 266/93,
BGHR StGB § 25 Abs. 1 Begehung, eigenhändige 3; OLG Stuttgart, Urteil vom
16. September 1977 – 3 Ss (10) 497/77, NJW 1978, 715; Schünemann in LKStGB, 12. Aufl., § 25 StGB Rn. 53; Fischer, StGB, 64. Aufl., Vor § 25 Rn. 4a;
Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 369 Rn. 75; Joecks
in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 25 Rn. 37). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass wer den Tatbestand mit eigener Hand erfüllt,
grundsätzlich selbst dann Täter ist, wenn er es unter dem Einfluss und in Gegenwart eines anderen nur in dessen Interesse tut (BGH, Urteile vom
10. Januar 1956 – 5 StR 529/55, BGHSt 8, 393; vom 22. Juli 1992 – 3 StR
35/92, BGHSt 38, 315, 317 mwN; vom 14. Oktober 1992 – 3 StR 311/92, NStZ
1993, 138; vom 25. Mai 1994 – 3 StR 79/94, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
- 12 -
Einfuhr 34 und vom 12. August 1998 – 3 StR 160/98, BGHR BtMG § 29 Abs. 1
Nr. 1 Einfuhr 36).
22
bb) Diese Voraussetzungen waren nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erfüllt. Der Angeklagte hatte nicht nur die Daten für die Umsatzsteuervoranmeldungen eigenständig zusammengestellt und war für die
Kommunikation mit den Finanzbehörden zuständig, sondern hatte auch die alleinige Tatherrschaft über die elektronische Einreichung der inhaltlich unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen (UA S. 6). Ihm sind die unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen daher als eigene, für die X-.
abgegebene, Erklä-
rungen zuzurechnen. Demgegenüber lieferte der Hintermann M.
, welcher
die deutsche Sprache nicht beherrschte, lediglich inhaltlich unrichtige Unterlagen über den angeblichen Kauf von Kraftfahrzeugen, wobei der Angeklagte die
Unterlagen erst noch mit seiner Unterschrift versehen musste, bevor er sie
– wiederum in eigener Person – bei den Finanzbehörden einreichte.
23
c) Eine entsprechende Abänderung des Schuldspruchs kommt hier
gleichwohl nicht in Betracht, weil auch die Verurteilung des Angeklagten wegen
jeweils tateinheitlich begangener Urkundenfälschung keinen Bestand hat. Zwar
stünden die vom Landgericht angenommenen Urkundenfälschungen hier jeweils in Tateinheit mit der Steuerstraftat (vgl. BGH, Beschluss vom
11. September 2003 – 5 StR 253/03, wistra 2003, 429). Jedoch lassen die Urteilsfeststellungen nicht erkennen, ob die dem Finanzamt übermittelten Unterlagen die Merkmale von Urkunden im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB aufwiesen.
24
Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die verfälschten oder gefälschten Unterlagen – wie die Verteidigung geltend macht und nach den Urteilsfeststellungen nicht auszuschließen ist – möglicherweise den Finanzbehörden nicht in
Papierform, sondern auf elektronischem Weg vorgelegt worden sind. Denn in
- 13 -
der Übertragung auf elektronischem Weg – wie dies auch bei einem Telefax der
Fall ist – kann ein Gebrauchmachen von der Urschrift liegen (vgl. BGH, Urteile
vom 16. Juni 2016 – 1 StR 20/16, wistra 2017, 20 mwN und vom 11. Mai 1971
– 1 StR 387/70, BGHSt 24, 140). Dies setzt jedoch voraus, dass die erstellten
oder verfälschten Schriftstücke die Merkmale einer Urkunde im Sinne des § 267
Abs. 1 StGB aufweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 1999 – 5 StR 684/98,
NStZ 1999, 620). Selbst mit computertechnischen Maßnahmen – wie der Veränderung eingescannter Dokumente – erstellten Schriftstücken ist mangels
Beweiseignung kein Urkundencharakter beizumessen, wenn sie nach außen
als bloße Reproduktion erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 – 1 StR
20/16, wistra 2017, 20 und Beschluss vom 9. März 2011 – 2 StR 428/10, wistra
2011, 307 mwN). Sie sind aber dann (unechte) Urkunden, wenn die (veränderten) Reproduktionen Originalurkunden so ähnlich sind, dass die Möglichkeit
einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH aaO).
25
Ob dies bei den vom Angeklagten verwendeten Schriftstücken der Fall
war, ergeben die Urteilsfeststellungen nicht. Ihnen ist lediglich zu entnehmen,
dass die vorgefertigten Texte unter der Firma des jeweiligen Autohauses angebracht waren (UA S. 11). Ob die Unterlagen als Originale erschienen oder als
Reproduktionen zu erkennen waren, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor.
26
Der Schuldspruch kann daher insgesamt keinen Bestand haben und ist
mit den Feststellungen aufzuheben. Die Sache bedarf insgesamt neuer tatrichterlicher Prüfung.
- 14 -
III.
27
Revision des Angeklagten
28
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat ebenfalls bereits mit der Sachrüge
Erfolg.
29
1. Die Feststellungen tragen aus den zur Revision der Staatsanwaltschaft genannten Gründen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in
neun Fällen nicht. Für keinen der Fälle lässt sich den Urteilsfeststellungen entnehmen, ob die für die Vorlage an das Finanzamt verwendeten Schriftstücke
die erforderlichen Merkmale einer Urkunde im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB
aufwiesen. Damit belegen die Urteilsgründe nicht, dass der Angeklagte gegenüber den Finanzbehörden von verfälschten oder unechten Urkunden Gebrauch
gemacht hat. Zudem lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob die Schriftstücke den Finanzbehörden in Papierform oder auf elektronischem Wege (etwa
per Telefax oder nach Einscannen als Dateianhang zu einer E-Mail) vorgelegt
worden sind.
30
2. Neben der somit gebotenen Aufhebung des Schuldspruchs wegen der
neun Urkundenfälschungen kann auch die jeweils tateinheitliche Verurteilung
des Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung keinen Bestand haben. Dies zieht auch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich.
Angesichts der Lückenhaftigkeit der Feststellungen zu wesentlichen Umständen
der Tathandlung hebt der Senat auch alle Urteilsfeststellungen auf, um dem
neuen Tatrichter insgesamt neue und widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
- 15 -
31
3. Auf die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge kommt es daher
nicht mehr an. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Höhe des Tagessatzes nicht den Begründungsanforderungen entsprach (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. April 2017 – 1 StR
147/17, StraFo 2017, 338 und Urteil vom 13. Juli 2017 – 1 StR 536/16, jeweils
mwN).
IV.
32
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
33
Der neue Tatrichter wird besonderes Augenmerk auf die Fragen zu legen
haben, auf welche konkrete Art und Weise und durch wen die Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht wurden und welche Unterlagen
(verbindliche Bestellungen, Rechnungen, Kaufverträge) mit welchem Inhalt und
welchen Urkundenmerkmalen, auf welchem Wege und durch wen an die
Finanzbehörden übermittelt wurden.
Raum
Jäger
Cirener
Bellay
Fischer

+ 55
- 0
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@ -0,0 +1,55 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 198/18
vom
13. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
ECLI:DE:BGH:2018:130918B1STR198.18.0
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts, im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung mit dessen Zustimmung,
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2018 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 2. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von einer Einziehungsentscheidung
abgesehen wird; die Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO aF
entfallen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es entgegen
Art. 316h Satz 1 EGStGB nicht die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet (§ 73 Abs. 1, § 73c StGB nF), sondern Feststellungen nach § 111i
Abs. 2 StPO getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen von einer Einziehungsentscheidung abgesehen (§ 421
-3-
Abs. 1 Nr. 2 StPO), weil sie vorliegend neben der verhängten Freiheitsstrafe
nicht ins Gewicht fällt. Die Feststellungen des Landgerichts zu § 111i Abs. 2
StPO entfallen.
Raum
Bellay
Hohoff
Cirener
Pernice

+ 71
- 0
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@ -0,0 +1,71 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 199/00
vom
28. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ulm (Donau) vom 7. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte auch einer tateinheitlich
mit dem versuchten Mord begangenen gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit versuchtem Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
neun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der
Revision.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Zur Sachrüge bemerkt der Senat:
a) Die Beweiserwägungen, die der Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes zugrundeliegen, werden den angesichts der hohen Hemmschwelle ge-
-3-
genüber einer Tötung in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30 m.w.Nachw.) gestellten
strengen Anforderungen gerecht. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung
der Persönlichkeitsstruktur und der psychischen Verfassung des Angeklagten
aus der Art und Weise der Tatausführung sowie der objektiv erkennbaren Gefährlichkeit der Tathandlung nachvollziehbar geschlossen, daß es der Angeklagte billigend in Kauf genommen hat, sein Opfer durch den Messerstich zu
töten. Seine Erwägungen lassen nicht besorgen, daß wesentliche, sich aufdrängende oder doch naheliegende Gesichtspunkte, die den Tötungsvorsatz in
Frage stellen könnten, außer Betracht geblieben sind.
b) Das Landgericht ist auch rechtsfehlerfrei vom Vorliegen niedriger Beweggründe im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB ausgegangen.
Dieses Mordmerkmal, das auf Grund einer Gesamtwürdigung zu beurteilen ist, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und
seine Persönlichkeit einschließen muß, liegt vor, wenn das Motiv der Tötung
nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist (BGHSt 3, 132 f.; 35, 116, 127; BGHR StGB § 211
niedriger Beweggrund 22 und 23).
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Tat aus Haß gegen die
Familie des Geschädigten und Wut wegen der berechtigten Abwehrversuche
des Geschädigten gegen die tätlichen Angriffe begangen. Die Tat stellte eine
bloße Bestrafungsaktion an einem Menschen dar, der an den Spannungen
zwischen den beiden Familien nicht einmal unmittelbar beteiligt war.
-4-
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß der Angeklagte auf
Grund seiner Herkunft aus einem fremden Kulturkreis besonderen Ehrvorstellungen unterliegt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 29).
2. Das Landgericht hat allerdings unberücksichtigt gelassen, daß sich
der Angeklagte nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit
dem versuchten Mord tateinheitlich auch einer weiteren gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat (vgl. BGH NStZ 1999, 30). Der Senat ändert
den Schuldspruch entsprechend. Das Verschlechterungsverbot gemäß § 358
Abs. 2 StPO wird durch die Schuldspruchergänzung nicht verletzt, dieses
schließt das Risiko einer Verschärfung des Schuldspruchs nicht aus (vgl. Kukkein in KK 4. Aufl. § 358 StPO Rdn. 18). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil
sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung
nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Schäfer
Maul
Schluckebier
Nack
Kolz

+ 53
- 0
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@ -0,0 +1,53 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 199/07
vom
9. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 6. November 2006 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat dem Angeklagten eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren versagt.
Es hat das Vorliegen besonderer Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB)
u.a. mit der Begründung verneint, der Angeklagte, der die Taten in
der Hauptverhandlung bestritt, habe "weder Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt noch Reue erkennen lassen" und "sich auch
nicht darum bemüht, den von ihm angerichteten Schaden ... wiedergutzumachen." Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft, denn
dem Angeklagten durften nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs fehlende Reue und fehlende Bemühungen um
Schadenswiedergutmachung nicht zum Vorwurf gemacht werden,
da er sich mit dem vom Landgericht vermissten Verhalten in Widerspruch zu seiner Verteidigungsstrategie hätte setzen müssen
(vgl. BGH StV 1993, 591; wistra 2001, 96 m.w.N.).
-3-
Gleichwohl hat der Strafausspruch Bestand. Der Senat kann offen
lassen, ob das Landgericht mit der Erwägung, der Angeklagte habe bei den Taten "in einer Art rechtsfreiem Raum ohne Bindung an
gesetzliche Regelungen nach eigenem Gutdünken" gehandelt, die
Strafaussetzung zusätzlich unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) versagen konnte. Jedenfalls ist die verhängte Rechtsfolge unter Berücksichtigung aller
für die Strafzumessung erheblichen Umstände, insbesondere
auch sämtlicher zu Gunsten des Angeklagten zu bedenkender
Gesichtspunkte, angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1
StPO. Dabei fällt vor allem auch ins Gewicht, dass das Landgericht den Angeklagten, der bei der räuberischen Erpressung einen
Schlagstock bei sich führte, zu Unrecht nicht aus dem Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB
- Mindeststrafe drei Jahre - bestraft hat; dass der Angeklagte sich
als Türsteher betätigt hatte, kann ihn insoweit nicht entlasten.
Nack
Wahl
Hebenstreit
Kolz
Graf

+ 29
- 0
overlay/EndDokumente/1_str_199-09.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,29 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 199/09
vom
13. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden vom 19. Dezember 2008 wird mit der Maßgabe verworfen, dass
der Urteilstenor aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen wie folgt gefasst wird:
Der Angeklagte wird
1. wegen Diebstahls in fünf Fällen und wegen Diebstahls mit Waffen in
zwei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts
Weiden i.d.OPf. vom 27. Mai 2008 - Az. 1 Ds
- verhängten
Freiheitsstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie
2. wegen besonders schweren Raubes und wegen Diebstahls mit Waffen zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Nack
Wahl
Jäger
Graf
Sander

+ 275
- 0
overlay/EndDokumente/1_str_204-02.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,275 @@
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 204/02
vom
27. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August
2002, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Nack
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Dr. Kolz,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 29. Januar 2002 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes jeweils in
Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen in vier Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die
Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt
im Ergebnis eine höhere, zu vollstreckende Strafe. Ihr Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts streichelte der Angeklagte
im Jahr 1987 seine aus erster Ehe stammende, in seinem Haushalt lebende
-4-
damals 13jährige Tochter N.
im Bereich der Vagina, führte für wenige Se-
kunden einen Finger leicht in die Scheide ein und ließ N.
kurz sein ent-
blößtes, erigiertes Glied anfassen. Er onanierte sodann vor dem Kind bis zum
Samenerguß und zeigte die Samenflüssigkeit seiner Tochter mit den Worten:
"Schau' mal, wie sich das anfühlt!" (Fall II. 1., sexueller Mißbrauch eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB aF; die Gesetzesverletzung nach § 174 Abs. 1
Nr. 3 StGB war verjährt).
Im Juli oder August 1998 veranlaßte der Angeklagte die seinerzeit
8jährige Tochter I.
seiner nunmehrigen Lebensgefährtin J.
K.
, sein
nicht erigiertes Glied für wenige Sekunden in den Mund zu nehmen und daran
zu lutschen, als er I.
zu Bett brachte. Er war in diesem Zeitraum auch mit
der Erziehung des Kindes befaßt. Ein bis zwei Wochen später wiederholte sich
dieser Vorgang. Etwa ein bis drei Wochen darauf führte der Angeklagte einen
Finger in die Scheide des Mädchens ein und bewegte ihn. Aufforderungsgemäß leckte das Kind den Finger sodann ab. Er streichelte es schließlich im Bereich der Scheide und küßte diese. Wenige Tage später kam es erneut zu den
gleichen Handlungen; zudem gab der Angeklagte jetzt dem Kind einen Zungenkuß (Fälle II. 2. a) bis d), schwerer sexueller Mißbrauch eines Kindes in vier
Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen,
§ 176 Abs. 1, § 176a Abs. 1 Nr. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Am 18. Juni 2000 würgte der Angeklagte seine Lebensgefährtin J.
K.
im Zuge der Trennung beider, so daß diese zwei Tage lang unter
Schluckbeschwerden litt (Fall II. 3., vorsätzliche Körperverletzung, § 223 Abs. 1
StGB).
2. Das Landgericht hat für die erste Tat - zum Nachteil von N.
,
Fall II.1. - eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, für die vier Taten zum
-5-
Nachteil von I.
- Fälle II. 2. - je eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und für
die Körperverletzung zum Nachteil der J.
von 120 Tagessätzen á 40
 
K.
- Fall II.3. - eine Geldstrafe
 ! "!$#%& 
  s-
strafe von zwei Jahren gebildet. Deren Vollstreckung hat es zur Bewährung
ausgesetzt. In den ersten beiden Komplexen (zum Nachteil N.
und I.
)
hat es jeweils minder schwere Fälle angenommen und dabei ausdrücklich darauf abgestellt, daß die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs nach §
46a Nr. 1 StGB erfüllt seien. Bei der Bemessung der Geldstrafe für das Körperverletzungsdelikt hat es ebenso die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB
bejaht und den Strafrahmen über § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Die Strafkammer
hat dies damit begründet, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung an seine Tochter N.
260
%' )(+*,"-./ '10 /' 2 3546'11*,798/470
zivilrechtlichen Verjährung eines im Adhäsionsverfahren anhängigen Schmerzensgeldanspruchs ausgegangen war. Zur Abgeltung weiterer, ebenfalls im
Adhäsionsverfahren geltend gemachter Ansprüche der Geschädigten I.
und J.
K.
hat er sich im Wege eines in der Hauptverhandlung protokol-
lierten Vergleichs zur Zahlung von 3.000
 #01;: ,<=*,8/4?>
pflichtet, die bei ratenweiser Zahlung in Höhe von insgesamt 2.000
zehn Monaten als vollständig erfüllt gelten sollten. J.
K.
ver-
6@ 
hat er im Ver-
gleichswege sämtliche im ehemals gemeinsamen Haushalt verbliebenen gemeinschaftlichen Möbel und Hausratsgegenstände zu Alleineigentum überlassen; diese ging dabei von einem Wert der Gegenstände in Höhe von 3.500
aus. Der Angeklagte bezog zuletzt Übergangsgeld vom Arbeitsamt; er hat Unterhaltsverpflichtungen und ist hoch verschuldet.
-6-
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
1. Die Bejahung der Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (gemäß § 46a Nr. 1 StGB) durch das Landgericht begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) § 46a Nr. 1 StGB verlangt, daß der Täter im Bemühen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, die Tat "ganz oder zum überwiegenden
Teil" wiedergutgemacht hat; es ist aber auch ausreichend, daß der Täter dieses Ziel ernsthaft erstrebt. Das Bemühen des Täters setzt grundsätzlich einen
kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten
Folgen angelegt sein muß. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne
den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt dazu nicht (BGH NStZ 1995,
492; NJW 2001, 2557; NStZ 2002, 29). Wenngleich ein "Wiedergutmachungserfolg" nicht zwingende Voraussetzung ist (BGH aaO), so muß sich doch das
Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereit finden und sich auf
ihn einlassen. Ebensowenig wie allein die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen genügt, ist andererseits bei einem auf Ausgleich angelegten Verhalten des Täters, das sich als "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung"
erweist, die vollständige Erfüllung der bestehenden Ersatzansprüche erforderlich; die strafrechtliche Wiedergutmachung im Sinne von § 46a StGB darf mit
dem zivilrechtlichen Schadensersatz nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden
(so zu § 46a Nr. 2 StGB: BGH NJW 2001, 2557). Der Anwendbarkeit steht zudem nicht von vornherein entgegen, daß der Täter den finanziellen Ausgleich
durch seinen Verteidiger und etwa erst zu einem Zeitpunkt veranlaßt hat oder
sich dazu verpflichtet hat, zudem ihn das Opfer bereits auf Zahlung in An-
-7-
spruch genommen hat (BGH StV 2000, 129 = NStZ-RR 2000, 364; StV 1999,
89; NStZ 1995, 284). Regelmäßig sind aber tatrichterliche Feststellungen dazu
erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat,
wie sicher die Erfüllung einer etwaigen Schmerzensgeldzahlungsverpflichtung
ist und welche Folgen diese Verpflichtung für den Täter haben wird (BGH NStZ
2002, 29; BGH, Beschluß vom 22. Januar 2002 - 1 StR 500/01). Auf dieser
Grundlage hat der Tatrichter in "wertender Betrachtung" und schließlich nach
Ermessensgesichtspunkten zu entscheiden, ob er die Voraussetzungen des
Täter-Opfer-Ausgleichs annimmt und danach von der so eröffneten Milderungsmöglichkeit Gebrauch macht. Dabei gilt es, das gesetzgeberische Anliegen im Blick zu behalten, mit der Vorschrift für den Täter einen als "vertypten
Strafmilderungsgrund" ausgestalteten Anreiz für entsprechende Ausgleichsbemühungen zu schaffen. Das verbietet nach Auffassung des Senats ein allzu
enges Verständnis der Vorschrift jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen ein
kommunikativer Prozeß zwischen Täter und Opfer stattgefunden hat; dies wird
vornehmlich für Taten im Familienverbund oder innerhalb sonstiger persönlicher Beziehungen zu gelten haben.
b) Das Landgericht hat diese Maßstäbe im Ergebnis beachtet. Die Urteilsgründe belegen in ihrem Zusammenhang noch hinreichend die Voraussetzungen eines stattgefundenen Täter-Opfer-Ausgleichs, den die Beschwerdeführerin namentlich hinsichtlich der ersten beiden Tatkomplexe (Taten zum
Nachteil der Kinder) in Frage stellt. Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte versucht hat, die Tatopfer in seine Ausgleichsbemühungen einzubeziehen und daß ein friedensstiftender "kommunikativer Prozeß" stattgefunden hat.
So nahm der Angeklagte im zweiten Fallkomplex (zum Nachteil von I.
)
nach Offenlegung des Kindesmißbrauchs durch die Geschädigte gegenüber
ihrer Mutter um die Jahreswende 1998/99 mit der Telefonseelsorge Kontakt
-8-
auf; die Mutter ließ sich ebenfalls beraten. In Absprache mit der Mutter kam es
danach zu einem - ersichtlich auch von der Beratungsstelle für sinnvoll erachteten - Gespräch zwischen Angeklagtem und dem Kind. Im Einvernehmen
des Angeklagten, des Kindes und der Mutter lebten alle drei mit einer weiteren,
jüngeren Tochter der Mutter seit Frühjahr 1999 wieder zusammen und zogen
im Herbst 1999 gemeinsam nach Ku.
, wo der Angeklagte und seine Le-
bensgefährtin ein Haus kauften (UA S. 13). Daß dieser ersichtlich einstweilen
erfolgreiche Versuch einer "Aufarbeitung" der Taten zeitlich vor der Einleitung
des Ermittlungsverfahrens lag, hindert den Tatrichter nicht, ihn - jedenfalls im
Ergebnis - mit in Betracht zu ziehen. Ähnlich lag es auch beim ersten Fall (zum
Nachteil von N.
). Nachdem sich das Opfer seiner Stiefmutter, der zweiten
Ehefrau des Angeklagten, anvertraut und diese dem Angeklagten deshalb Vorhaltungen gemacht hatte, gab der Angeklagte die Tat zu. Da er N.
ver-
sprach, derartiges nie mehr zu tun, hielt diese auch in der Folgezeit weiter
Kontakt zu ihm. Dies blieb so, bis im Jahr 2000 die Vorwürfe des Mißbrauchs
von I.
bekannt wurden. Aus Empörung darüber brach N.
nun den
Kontakt mit ihrem Vater ab und erstattete ihrerseits Anzeige.
Daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung ein Schmerzensgeld an
N.
gezahlt hat und im übrigen im Wege eines protokollierten Vergleichs
entsprechende Verpflichtungen zur Ersatzleistung eingegangen ist (UA S. 7,
8/9, 11), belegt unter diesen Umständen noch genügend, daß die Ausgleichsbemühungen auch in der Folge jedenfalls eine gewisse friedensstiftende Wirkung gezeitigt oder jedenfalls angebahnt haben; die Annahme der Vergleiche
und der vergleichsweisen Zahlung setzt eine entsprechende Bereitschaft seitens der Opfer voraus. Ein gerichtlich protokollierter Vergleich ist ein Vollstrekkungstitel (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Auswirkungen der erfolgten und
der zu erbringenden Zahlungen für den hoch verschuldeten Angeklagten erge-
-9-
ben sich noch genügend aus dem Zusammenhang mit den Feststellungen zu
seinen finanziellen und persönlichen Verhältnissen. Unter all diesen Umständen ist jedenfalls von Rechts wegen nichts dagegen zu erinnern, daß die Strafkammer die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs in wertender Betrachtung für alle Fälle bejaht und von ihrer Straffindungskompetenz in revisionsrechtlich hinzunehmender Weise Gebrauch gemacht hat. Im ersten Fall
steht der ersichtlichen Annahme "überwiegender Wiedergutmachung" von
Rechts wegen nicht die eher geringe Höhe des gezahlten Schmerzensgeldes
entgegen. Denn die Tat lag lange zurück. Die Geschädigte hatte nach Aussprache weiter Kontakt mit dem Angeklagten, ihrem Vater, gepflegt, und fortdauernde erhebliche psychische Folgen des Tatgeschehens sind im Urteil
nicht festgestellt. Sie liegen angesichts des Zeitablaufs und des Lebensalters
der Geschädigten zur Tatzeit sowie zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung auch
nicht nahe.
c) Aus den Urteilsgründen ergibt sich schließlich auch kein Anhalt dafür,
daß die Geschädigten den Täter-Opfer-Ausgleich etwa nicht "ernsthaft mitgetragen" und nicht als friedensstiftende Konfliktregelung "innerlich akzeptiert"
hätten. Deshalb kann der Senat dahinstellen, ob ein solcher innerer Vorbehalt
des Opfers der Annahme der Voraussetzungen eines Ausgleichs entgegenstünde (so der 2. Strafsenat, Urteil vom 31. Mai 2002 - 2 StR 73/02).
- 10 -
2. Die Revisionsbegründung der Beschwerdeführerin zeigt auch sonst
einen Rechtsfehler nicht auf.
Nack
Wahl
Schluckebier
Boetticher
Kolz

+ 42
- 0
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@ -0,0 +1,42 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 204/08
vom
12. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2008 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 18. Juni 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 18. Juni 2008 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff berücksichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung
nehmen können. Der Beschwerdeführer wurde gehört, aber nicht erhört.
2
Der Senat ist wie der Beschwerdeführer selbst davon ausgegangen,
dass bei der Unterredung der Verteidigung mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft zwischen dem ersten und dem zweiten Hauptverhandlungstag keine
Verständigung zustande gekommen ist und dass das Gericht am zweiten Verhandlungstag eine einseitige Zusicherung gemacht hat. Ob die Wiedergabe
dieser Zusicherung den Zusatz "heutigen" enthielt oder nicht, war für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung, da er - zugunsten des Beschwerdeführers - aus dem weiteren Ablauf des Verfahrens entnommen hat, dass die Kammer ihre Zusicherung über den zweiten Verhandlungstag hinaus aufrechterhalten hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers stellen lediglich andere
-3-
Bewertungen des festgestellten Verfahrens dar und erschöpfen sich somit in
der Behauptung, der Senat habe falsch entschieden. Damit kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan werden.
Nack
Kolz
Elf
Hebenstreit
Graf

+ 207
- 0
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@ -0,0 +1,207 @@
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 205/00
vom
19. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. September 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul,
Nack,
Dr. Boetticher,
Hebenstreit,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3-
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 6. Dezember 1999 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an
seiner Lebensgefährtin, zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die
Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; eines näheren Eingehens auf die daneben erhobene Verfahrensrüge bedarf es nicht.
1. Der Angeklagte hat die Tat geleugnet; das Landgericht hält ihn auf
Grund einer Reihe von Indizien überführt. Den Halbbruder des Angeklagten,
H.
, hat es als möglichen Täter ausgeschlossen. Die dazu
angeführten Erwägungen unterliegen durchgreifenden Bedenken.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in der gemeinschaftlichen
Wohnung seine Lebensgefährtin
S.
am Morgen des 20. Januar
1999 in der Zeit zwischen 8.30 Uhr und 13.00 Uhr, vermutlich gegen 9.30 Uhr,
nach einem heftigen Streit körperlich angegriffen, gewürgt und schließlich mit
einem textilen Gegenstand von hinten erdrosselt. Um einen Selbstmord vorzu-
-4-
täuschen, legte er die Leiche in die mit Wasser gefüllte Badewanne in der gemeinsamen Wohnung und warf einen eingeschalteten Fön hinein. Gegen
13.00 Uhr verließ er die Wohnung und begab sich zu seiner Arbeitsstelle, die
er erst gegen 23.00 Uhr wieder verließ.
Gegen 15.00 Uhr desselben Tages sah die Mutter des Angeklagten, die
ihren
H.
im
selben
Haus
wohnenden
weiteren
Sohn,
nämlich
, einen Halbbruder des Angeklagten, besuchen wollte, durch die
Glastür der Tatortwohnung einen sich dort bewegenden Schatten; zur gleichen
Zeit hörte eine weitere Bewohnerin des Hauses in der Wohnung Schritte.
Das Landgericht kommt auf Grund einer Reihe von Umständen zu dem
Schluß, daß es H.
war, der sich um diese Zeit in der Wohnung auf-
hielt. Sie schließt jedoch aus, daß H.
, der zur Getöteten ein Verhält-
nis unterhalten hatte, der Täter sei, weil er kein irgendwie erkennbares Motiv
für die Tat gehabt habe. Es komme anders als beim Angeklagten auch keine
emotionale Ausgangslage in Frage, die ein Gewaltdelikt nahelege; vielmehr
habe zwischen
H.
und
S.
am Abend vor der
Tat bestes Einvernehmen geherrscht. Die festgestellte Anwesenheit des
H.
in der Wohnung, in der nach den Feststellungen die zu die-
sem Zeitpunkt bereits Getötete
S.
lag, erklärt das Schwurgericht
damit, der Angeklagte habe seinen Halbbruder in die Tat eingeweiht und ihn
gebeten, in der Zeit seiner Abwesenheit entweder weitere Spuren zu beseitigen oder "das getroffene Arrangement zu überprüfen".
Diese für die Anwesenheit des
H.
angenommenen
Gründe finden jedoch in den Feststellungen des Urteils keine ausreichende
Stütze. Weder ist in irgendeiner Weise belegt, daß der Angeklagte seinen
Halbbruder eingeweiht hat, noch gibt es Anhaltspunkte für die Notwendigkeit
-5-
weiterer Spurenbeseitigung oder eine Überprüfung des "Arrangements". Sind
aber die Gründe, mit denen das Landgericht die Anwesenheit H.
s
erklärt, nicht tragfähig, ist damit auch dessen Ausschluß als Täter in Frage gestellt. Das Landgericht hätte sich vielmehr mit der Frage auseinandersetzen
müssen, welche anderen Gründe als eine Absprache mit seinem Halbbruder
H.
haben konnte, die Wohnung aufzusuchen. Insoweit konnte ein
sexuelles Motiv in Frage kommen; so hatte er am Abend vor der Tat mit der
später Getöteten noch Zärtlichkeiten ausgetauscht.
Sollte H.
allerdings einen Schlüssel für die Wohnung seines
Halbbruders besessen haben, konnte er auch ohne Absprache mit dem Angeklagten und als
etwa um
S.
S.
bereits tot war, die Wohnung betreten haben,
zu besuchen. Dazu sagt das Urteil aber nichts.
2. Darauf, ob eine andere Person als Täter in Erwägung zu ziehen sein
könnte, würde es freilich nicht ankommen, wenn die Täterschaft des Angeklagten aus sich heraus zweifelsfrei festgestellt wäre. Dafür könnte sprechen,
daß die medizinischen, physikalischen und chemischen Sachverständigengutachten es als sehr wahrscheinlich, wenn auch nicht zwingend einschätzen, daß
die Leiche der Getöteten vor 13.00 Uhr in das Wasser der Badewanne gelegt
worden sei. Dabei war Ausgangspunkt für das grundlegende physikalische
Gutachten, daß das Badewasser durch den in der Wanne zunächst weiterlaufenden Fön aufgewärmt wurde und um 3.00 Uhr morgens des darauffolgenden
Tages noch eine Temperatur von 25 Grad aufwies. Bei den auf diesem Messergebnis basierenden Versuchen hatte der Sachverständige die Originalbadewanne jeweils bis zum Schmutzrand mit ca. 170 Liter Wasser gefüllt, einen
laufenden Fön hineingelegt und sodann Temperaturmessungen vorgenommen.
Die Revision macht zu Recht geltend, daß diese Versuchsanordnung fehlerhaft
-6-
war. Der Angeklagte hatte die Getötete gegen 0.16 Uhr aus der Badewanne
herausgehoben; bis zur Messung der Wassertemperatur um 3.00 Uhr lag der
Wasserspiegel in der Wanne daher für die Zeit von 2 3/4 Stunden nicht unerheblich unter dem Schmutzrand mit der wahrscheinlichen Folge, daß das Wasser ab diesem Zeitpunkt schneller abkühlte. Zudem war der Versuch nur mit
einem homogenen Wärmeträger, nämlich Wasser, durchgeführt worden. Tatsächlich gab es von 13.00 Uhr bis 0.16 Uhr des nächsten Tages zwei Wärmeträger, nämlich Wasser und die in der Badewanne liegenden Leiche; wie sich
diese Abweichungen von der Versuchsanordnung auf die Erwägungs- und Abkühlungsphase des Wassers auswirken konnten, wird nicht erörtert. Die Annahme, es sei sehr wahrscheinlich, daß die Leiche bereits vor 13.00 Uhr in das
Badewasser gelegt wurde, ist damit in Frage gestellt.
-7-
Insgesamt kann wegen dieser Mängel in der Beweiswürdigung das Urteil
des Landgerichts daher keinen Bestand haben. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Verwertung der Angaben, die der Angeklagte als Zeuge gemacht hat, davon abhängen kann, ob ihm vor der späteren
staatsanwaltlichen Vernehmung eine qualifizierte Belehrung erteilt worden ist
(vgl. dazu BGH NStZ 1996, 290; Boujong in KK 4. Aufl. § 136 Rdn. 29; Neuhaus NStZ 1997, 312).
Schäfer
Maul
Boetticher
Nack
Hebenstreit

+ 33
- 0
overlay/EndDokumente/1_str_205-01.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,33 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 205/01
vom
11. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 8. Februar 2001 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt entfällt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
15. Mai 2001 dargestellten Gründen rechtsfehlerhaft. Daß sich in einer neuen
Hauptverhandlung die Voraussetzungen für den Vorwegvollzug von Strafe ergeben könnten, ist auszuschließen.
Nack
Wahl
Hebenstreit
Schluckebier
Schaal

+ 44
- 0
overlay/EndDokumente/1_str_205-02.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,44 @@
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 205/02
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 25. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Zur Rüge der Verletzung des § 218 StPO bemerkt der Senat:
Die Behauptung des Wahlverteidigers, er sei zum Hauptverhandlungstermin vom 25. Februar 2002 nicht formgerecht geladen worden, trifft nicht zu. Bei einer Hauptverhandlung, die mehrere Tage
dauert, genügt die förmliche Ladung zum ersten Verhandlungstag.
Weitere Termine können in der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden bekannt gegeben werden (BGH MDR 1987, 777; G. Schäfer,
Die Praxis des Strafverfahrens, 6. Aufl. Rdn. 803). Der Verteidiger ist
mit Verfügung vom 28. November 2001 zur Hauptverhandlung am
31. Januar 2002 und am 7. Februar 2002 förmlich geladen worden.
Ausweislich des Protokolls hat der Vorsitzende in der Sitzung vom
-3-
31. Januar 2002 die weiteren Fortsetzungstermine in Anwesenheit
des Verteidigers – auch den Termin vom 25. Februar 2002 - bekanntgegeben.
Schäfer
Boetticher
Kolz
Schluckebier
Hebenstreit

+ 44
- 0
overlay/EndDokumente/1_str_205-03a.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,44 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 205/03
vom
5. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2003 beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. August 2003 auf Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 5. August 2003 (§ 349
Abs. 2 StPO) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Vielmehr unterliegt der Beschwerdeführer in seiner Gegenvorstellung einem Rechtsirrtum. Bei der Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs - NStZ 1997, 272 - in
dem Verwerfungsbeschluß hat der Senat - erkennbar - auf die Frage der Tatvollendung abgestellt. Diese ist bei einer gefährlichen Körperverletzung (Fall
BGH NStZ 1997, 272) anders zu beurteilen als bei dem hier gemeinsam geplanten - gerade noch nicht vollendeten - Raub. Nach den Feststellungen hatte
der Angeklagte den Einsatz des Astes als Schlagwerkzeug durch den Mittäter
mitbekommen und gebilligt. Er wollte die besprochene Tat gemeinsam durchführen und schlug daraufhin mit der Faust zu, um das Opfer "endgültig" zu Fall
zu bringen und widerstandsunfähig zu machen, um diesem sein Geld ungehindert wegnehmen zu können (UA S. 16). Danach hat der Angeklagte an der
Vollendung einer erschwerten Tat nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 StGB und 250
Abs. 2
-3-
Nr. 1 StGB mitgewirkt. Der vom Beschwerdeführer urteilsfremd modifizierte
Sachverhalt durch Ersetzung des Wortes "Messer" durch das Wort "Ast" geht
daher an den Feststellungen des angefochtenen Urteils vorbei.
RiBGH Dr. Boetticher
befindet sich in Urlaub
und ist daher an der
Unterschrift gehindert.
Nack
Nack
Hebenstreit
Kolz
Elf

+ 32
- 0
overlay/EndDokumente/1_str_205-06.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,32 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 205/06
vom
27. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2006 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin vom 26. September 2006 auf Änderung der Kostenentscheidung im Beschluss vom 19. September
2006 (§ 349 Abs. 2 StPO) wird abgelehnt.
Gründe:
Weder hat der Senat rechtliches Gehör verletzt noch gibt es für die Än-
1
derung der Kostenentscheidung eine gesetzliche Grundlage.
Nack
Wahl
Kolz
Boetticher
Elf

+ 2502
- 0
overlay/EndDokumente/1_str_205-09b.pdf.txt
File diff suppressed because it is too large
View File


+ 56
- 0
overlay/EndDokumente/1_str_208-01.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,56 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 208/01
vom
1. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2001 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 8. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die auf die unterbliebene Vernehmung des Vaters der Angeklagten gestützte Aufklärungsrüge bleibt erfolglos.
a) Am 8. Februar 2000 hatte der Vater, ebenso wie die Mutter
der Angeklagten, gegenüber der Polizei erklärt, keine Angaben zu machen. Allerdings kam es am 22. März 2000 zu einer polizeilichen Vernehmung der Mutter, nachdem sich diese doch dazu entschlossen hatte, Angaben zu machen. Dabei erklärte sie auch, daß auch ihr Mann jetzt aussagebereit
sei und sich mit der Polizei wegen eines Vernehmungstermins in Verbindung setzen werde. Die Revision teilt jedoch
nicht mit, daß der Vater ausweislich eines in den Verfahrensakten befindlichen Vermerks einer Kriminalbeamtin vom
26. Juni 2000 (SB IV, Bl. 750) dieser am 21. Juni 2000 fernmündlich erklärt hatte, "er bleibe bei seiner ursprünglichen
Entscheidung und werde keine Aussage machen. Es seien
ohnehin schon alle anderen befragt worden, er könne nichts
sagen, was nicht schon gesagt worden wäre".
-3-
b) Der Senat kann offenlassen, ob nicht schon allein der Umstand, daß die Revision dies nicht mitteilt und statt dessen
behauptet, aus den Verfahrensakten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Vater (nach der Erklärung der
Mutter vom 22. März 2000) "keine Aussagebereitschaft
(mehr) gehabt habe", zur Unzulässigkeit der Rüge (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO) führt (vgl. hierzu BGH NStZ 1993, 50;
Urteil vom 10. November 1992 - 1 StR 685/92; Gribbohm
NStZ 1983, 97, 102 jew. m.w.N.). Jedenfalls brauchte sich
der Strafkammer angesichts des genannten Vermerks nicht
die Annahme aufzudrängen, daß - wie die Revision jetzt
vorträgt - von einer Vernehmung des Vaters Aussagen zu
erwarten gewesen wären, die die Aussagen der Mutter zur
familiären Situation der Angeklagten relativiert oder widerlegt hätten.
-4-
2. Die Sachrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen erfolglos.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer
Nack
Schluckebier
Wahl
Schaal

+ 70
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overlay/EndDokumente/1_str_209-11.pdf.txt View File

@ -0,0 +1,70 @@
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 209/11
vom
18. Mai 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 22. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Es kann hier dahinstehen, ob das Anfügen von aus sich heraus
schwer verständlichen Tabellen, auf welche die Urteilsgründe Bezug nehmen,
den Anforderungen an die Darstellung eines Urteils in Steuerstrafsachen genügen kann (hierzu vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 375/08, wistra
2009, 68; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, wistra 2009, 398). Aus
dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann der Senat mit noch ausreichender Klarheit die von der Strafkammer festgestellten Besteuerungsgrundlagen ersehen und hieraus den zutreffenden Betrag hinterzogener Steuern entnehmen. Soweit die von der Strafkammer errechnete Steuer von der tatsächlich
geschuldeten Steuer abweicht, kann der Senat in Übereinstimmung mit dem
Generalbundesanwalt ausschließen, dass sich dies auf den Strafausspruch
ausgewirkt hat.
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2. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Verjährung der Taten der Steuerhinterziehung, die der Angeklagte durch die Nichtabgabe von Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2002 begangen hat
(§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), rechtzeitig unterbrochen worden ist. Der hypothetische
Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt einen Steuerbescheid erlassen hätte, wenn
der Täter fristgemäß eine Steuererklärung abgegeben hätte, ist für die Frage
der für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Tatbeendigung ohne Bedeutung.
Entgegen der Auffassung der Revision gebietet auch der - ohnehin für Rechtsfragen nicht anzuwendende - Zweifelssatz nicht die Annahme, der Angeklagte
wäre als erster veranlagt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2001
- 5 StR 395/01, BGHSt 47, 138).
3. Die von der Revision vorgebrachten Einwände gegen die mangels
konkreter Ermittlungsmöglichkeiten durchgeführte Schätzung des Ausmaßes
der Besteuerungsgrundlagen greifen nicht durch. Das Landgericht war insbesondere nicht gehalten, innerhalb eines von einem Sachverständigen angegebenen Bewertungsrahmens (hier zum Bratschwund bei Dönerfleischspießen)
von dem für den Angeklagten günstigsten Wert auszugehen. In den Urteilsgründen ist (u.a. anhand einer Vergleichsberechnung zu einer bekannten Menge verbrauchten Fladenbrotes) nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen das Landgericht im konkreten Fall den für den Angeklagten ungünstigsten
Wert für zutreffend erachtet hat. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
4. Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.
a) Die Annahme der Voraussetzungen der Vorschrift des § 46a Nr. 1
StGB - die hier angesichts eines nur taktischen Teilgeständnisses ohnehin fern
liegt - kommt bei Steuerdelikten, deren geschütztes Rechtsgut allein die Siche-
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rung des staatlichen Steueranspruchs ist, nicht in Betracht (BGH, Beschluss
vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00, NStZ 2001, 200). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung verneint.
b) Das Landgericht hat auch nicht § 46 Abs. 3 StGB verletzt. Der Umstand, dass der Angeklagte nach den rechtsfehlerfreien Urteilsfeststellungen
faktischer Geschäftsführer der Y.
GmbH war, begründet zwar seine Ver-
antwortlichkeit für die Abgabe zutreffender Steuererklärungen, besagt aber
nichts darüber, ob er tatsächlich Steuern hinterzogen hat oder nicht. Es stellt
daher keinen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht zu Lasten des Angeklagten gewürdigt hat, er sei „Initiator und treibende Kraft“ der abgeurteilten Straftaten gewesen.
Nack
Wahl
Jäger
Graf
Sander

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