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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 129/18
vom
25. April 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
ECLI:DE:BGH:2018:250418B1STR129.18.2
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2018 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Halle/Saale vom 8. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Aufrechterhaltung
der Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten
entspricht, beträgt die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zehn Monate, nach den
Urteilsgründen hingegen nur neun Monate. Worauf der Widerspruch beruht,
lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht. Es ist aber
auszuschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe
als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese Gesamtfreiheitsstrafe für „tat- und schuldangemessen" erachtet hat. Der Senat hat deshalb selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom
13. Dezember 2000 – 2 StR 485/00 und vom 23. August 2000 – 2 StR 292/00).
-3-
2
Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3
Der geringfügige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer auch nur teilweise von Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen
(vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Graf
Jäger
Cirener
Bellay
Fischer