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745 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 149/09
vom
13. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Landshut vom 24. November 2008 aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. März 2009 zutreffend dargelegten Gründen im
Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen
Steuerhehlerei und des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in sieben
Fällen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer für die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Nack
Wahl
Jäger
Hebenstreit
Sander