Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 
 
 
 
 

113 lines
5.4 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 161/16
vom
2. Juni 2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:020616B1STR161.16.0
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juni 2016 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 27. Oktober 2015, soweit es den
Angeklagten
K.
betrifft,
a) im Schuldspruch hinsichtlich Tat 4 der Urteilsgründe mit den
zugrunde liegenden Feststellungen,
b) im Gesamtstrafausspruch und im Ausspruch über die Dauer
des Vorwegvollzugs aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen
(§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
-3-
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen Fällen sowie
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug
von zwei Jahren und drei Monaten angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, die den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg hat und im Übrigen unbegründet ist.
2
1. Im Fall 4 der Urteilsgründe hält die Annahme täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3
a) Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der
Tatbestand der Einfuhr keinen eigenhändigen Transport des Betäubungsmittels
über die Grenze erfordert. Mittäter einer Einfuhr im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB
kann ein Beteiligter deshalb auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer
anderen Person in das Inland verbracht wird. Voraussetzung dafür ist nach den
auch hier geltenden und vom Landgericht zugrunde gelegten Grundsätzen des
allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag,
der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, StV 2015, 633 und vom 1. September
2004 - 2 StR 353/04, NStZ 2005, 229). Ob dies gegeben ist, hat der Tatrichter
auf der Grundlage einer umfassend wertenden Betrachtung festzustellen; von
besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Tater-
-4-
folg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang
der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der
Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich
auch von dem Willen des Betreffenden abhängen.
4
Dabei ist aber entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen
der Einfuhrvorgang selbst (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14,
StV 2015, 633; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 907 mwN). Keine ausschlaggebende Bedeutung kann dabei indes dem Interesse eines mit der zu beschaffenden Betäubungsmittelmenge Handel Treibenden am Gelingen des Einfuhrvorgangs zukommen; in einem solchen Falle gewinnt insbesondere die Tatherrschaft bei der Einfuhr oder der Wille hierzu an Gewicht (BGH aaO; Weber aaO,
Rn. 908). Bloßes Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren
Durchführung genügt dagegen nicht (BGH aaO; Beschluss vom 16. Februar
2012 - 3 StR 470/11, StV 2012, 410 mwN).
5
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte sei auch im Fall 4 der Urteilsgründe der täterschaftlichen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig, keinen Bestand haben. Die Feststellungen zur Einfuhr im Fall 4 der Urteilsgründe beschränken sich darauf, der Angeklagte habe sich das Rauschgift von einer bislang unbekannten Person liefern lassen. Entsprechend hat das Landgericht die
Wertung als täterschaftliche Begehung allein darauf gestützt, dass diese Fahrt
auf die Veranlassung des ihr nicht beiwohnenden Angeklagten zurückzuführen
sei und dieser ein maßgebliches Interesse an der Verbringung der Drogen nach
Deutschland hatte. Einen Einfluss auf die Fahrt als solche hat das Landgericht
hingegen nicht festgestellt.
-5-
6
c) Anderes gilt jedoch im Fall 2 der Urteilsgründe, bei dem das Landgericht die Täterschaft auf den Einfluss des Angeklagten auf den Einfuhrvorgang
selbst stützt. So hatte der Angeklagte das Rauschgift in der Tschechischen Republik selbst im Transportfahrzeug versteckt.
7
2. Da der Senat im vorliegenden Fall nicht ausschließen kann, dass der
Angeklagte sich gegen den Vorwurf der Anstiftung zur Einfuhr anders hätte verteidigen können, scheidet eine Umstellung des Schuldspruchs schon aus diesem Grund aus. Um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu
ermöglichen, hebt er auch die zugrunde liegenden Feststellungen mit dem
Schuldspruch auf.
8
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 4 der Urteilsgründe zieht die
Aufhebung sowohl des Gesamtstrafausspruchs als auch der Anordnung zur
Dauer des Vorwegvollzugs nach sich.
Raum
Jäger
Fischer
Cirener
Bär