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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 133/15
vom
14. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2015 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 5. November 2014 in dem Adhäsionsausspruch dahingehend ergänzt, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag im Übrigen abgesehen wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Vergewaltigung in fünf
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, an die Adhäsionsklägerin einen Betrag
von 6.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen, und dessen Verpflichtung festgestellt, ihr die aus den näher bezeichneten abgeurteilten Taten entstehenden
materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit kein Forderungsübergang auf Dritte erfolgt ist oder erfolgen wird.
2
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit
der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich
zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Adhäsionsaus-
-3-
spruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3
Die Entscheidung zur Adhäsion bedarf der Ergänzung. Ausweislich des
angefochtenen Urteils hat die Adhäsionsklägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von wenigstens 12.500,00 Euro eingefordert. Im Hinblick
auf den die zugesprochenen 6.000,00 Euro übersteigenden Betrag hat das
Landgericht in den Urteilsgründen gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer
Entscheidung abgesehen (UA S. 32). Dies hätte es allerdings in die Urteilsformel aufnehmen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 4 StR
161/10 Rn. 4).
4
Wegen des nur sehr geringen Teilerfolges des Rechtsmittels ist es nicht
unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Rothfuß
Graf
Radtke
Jäger
Fischer