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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 ARs 2/09
vom
21. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 29. Oktober 2008 i.V.m. dem
Anfrageschreiben der Senatsvorsitzenden vom 2. Januar 2009
- 2 StR 386/08
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlossen:
Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats.
Gründe:
1
Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, "dass ein Härteausgleich
in den Fällen nicht zu gewähren ist, in denen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit Strafen aus ausländischen Verurteilungen nicht vorgenommen
werden kann".
2
Laut Begründung des zugrunde liegenden Beschlusses vom 29. Oktober
2008 (2 StR 386/08) soll dies nur für diejenigen Fälle gelten, in denen eine gemeinsame Aburteilung aller Taten in Deutschland nicht oder allenfalls theoretisch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich gewesen wäre.
-3-
Insoweit steht die Rechtsprechung des 1. Strafsenats der beabsichtigten
3
Entscheidung nicht entgegen.
Nack
Kolz
Elf
Hebenstreit
Jäger