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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 135/02
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2002 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19. Oktober 2001 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittel zu
tragen.
Der Senat bemerkt weiter:
1. Die von den Revisionen der Angeklagten M.
R.
und S.
erhobenen Verfahrensrügen, die die fehlende Möglichkeit zur Befragung
der aus Paraguay stammenden drei Tatopfer des Menschenhandels beanstanden, sind unbegründet (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK). Die Verurteilung wegen
dieser Tat beruht weder allein noch sonst in einem wesentlichen Teil auf den
Angaben dieser drei Frauen, die mittelbar durch die Vernehmungen der
schweizer Richterin und des schweizer Polizeibeamten in die Beweisaufnahme
eingeführt worden sind (vgl. zum Prüfungsmaßstab für die genannte Verfahrensgarantie EGMR, Urteil vom 20. Dezember 2001 - Nr. 33900/96 - StraFo
2002, 123, 124 = EuGRZ 2002, 37). Die Strafkammer hat sich für ihre Beweisführung maßgeblich auf das Geständnis der Angeklagten zum äußeren Tathergang, auf die Aussagen der in dem Bordell in Hannover tätig gewesenen Zeuginnen Rö.
und G.
sowie auf die unmittelbaren Beobachtungen der
-3-
als Zeugen vernommenen schweizer Untersuchungsrichterin H.
und des schweizer Polizeibeamten Ha.
gestützt (vgl. UA S. 28 ff). Überdies
hat sie zugunsten der Angeklagten wichtige Behauptungen als wahr behandelt
(UA S. 28).
2. Die von den Revisionen der Angeklagten S.
und L.
R.
beanstandete Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung des
Berichterstatters der Strafkammer als Zeuge ist ebensowenig von Rechts wegen zu beanstanden. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts
weist der Senat darauf hin, daß das Telefonat des Richters mit der sodann als
Zeugin geladenen Frau Rö.
im Hinblick auf die Aufklärungspflicht der Straf-
kammer ebenso rechtsbedenkenfrei war wie die Bekanntgabe des darüber gefertigten Vermerks in der Hauptverhandlung (vgl. auch § 251 Abs. 3 StPO).
3. Die von der Revision der Angeklagten L.
R.
gerügte
Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung der benannten Zeugin E.
begegnet teilweise rechtlichen Bedenken; dies gilt für den Behauptungsteil,
diese Angeklagte habe hinsichtlich der Tatopfer ohne die Absicht auf einen
wirtschaftlichen Vermögensvorteil gehandelt und sie habe der benannten Zeugin mehrfach erklärt, den Frauen unentgeltlich geholfen zu haben. Dem ist die
Strafkammer nicht ausdrücklich mit einem der in der Strafprozeßordnung vorgesehenen Ablehnungsgründe begegnet. Es liegt zwar nahe, daß es diesen
Behauptungsteil mit unbehelflicher Formulierung als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos behandeln wollte. Das kann jedoch offenbleiben. Auf einem
Rechtsfehler insoweit kann das Urteil nicht beruhen. Das Landgericht hat die
Angeklagten nicht nach § 180 b Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, der voraussetzt, daß auf eine andere Person des eigenen Vermögensvorteils wegen eingewirkt wird, um sie - wie hier - etwa zur Aufnahme oder Fortsetzung der Pro-
-4-
stitution zu bestimmen. Es hat die Verurteilung vielmehr auf Absatz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift gestützt. Danach wird bestraft, wer auf eine andere Person in
Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, einwirkt, um die näher beschriebenen Ziele zu erreichen. Auf einen
vom Täter erstrebten Vermögensvorteil oder sonst unentgeltliche Hilfeleistung
gegenüber dem Tatopfer kommt es dafür nicht an.
Schäfer
Wahl
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit