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1813 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Satz
§
7
.
April
geltenden
Fassung
Bank
Erwerb
Anteilen
offenen
Immobilienfonds
empfiehlt
muss
Anleger
ungefragt
Möglichkeit
zeitweiligen
Aussetzung
Anteilsrücknahme
Fondsgesellschaft
aufklären
.
Urteil
29
.
April
XI
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
9
.
Zivilsenats
13
.
Februar
wird
Kosten
Maßgabe
zurückgewiesen
ausgesprochene
Verurteilung
Berufungsurteil
angeführten
weiteren
Zahlungen
weiter
erbrachten
Zahlungen
19
Juli
Höhe
20
.
Dezember
Höhe
erfolgt
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
beklagten
Bank
fehlerhafter
Anlageberatung
Zusammenhang
Erwerb
Anteilen
offenen
Immobilienfonds
nachfolgend
:
Fonds
.
liegt
Revisionsverfahren
noch
Interesse
folgender
Sachverhalt
zugrunde
:
Klägerin
war
Kundin
Rechtsvorgängerin
Beklagten
nachfolgend
:
Beklagte
.
Rahmen
Beratungsgesprächs
31
Juli
empfahl
Mitarbeiterin
Beklagten
nachfolgend
:
Beraterin
Klägerin
Anteile
Fonds
erwerben
.
Beraterin
wies
Klägerin
Rücknahme
Fondsanteile
ausgesetzt
werden
kann
.
Klägerin
zeichnete
Anteile
Fonds
insgesamt
.
Ende
Gesprächs
übergab
Beraterin
Klägerin
Werbebroschüre
Worten
:
"
auch
wissen
gekauft
haben
.
"
Broschüre
findet
Titelseite
auch
Seite
folgender
Hinweis
:
"
Offene
Immobilienfonds
können
grundsätzlich
börsentäglich
zurückgegeben
werden
.
Offene
Immobilienfonds
können
Schutz
Anleger
§
Investmentgesetz
Rücknahme
Anteilen
Vertragsbedingungen
festgelegten
Frist
aussetzen
Bankguthaben
Erlös
§
Abs.
Investmentgesetz
angelegten
Mittel
Zahlung
Rücknahmepreises
Sicherstellung
ordnungsgemäßen
laufenden
Bewirtschaftung
ausreichen
sogleich
Verfügung
stehen
.
Fonds
wendet
Anleger
beabsichtigen
langfristig
indirekte
Immobilienanlage
Form
Offenen
Immobilienfonds
investieren
.
"
Rücknahme
Anteile
Fonds
wurde
Oktober
ausgesetzt
.
Fonds
wird
inzwischen
abgewickelt
.
Klägerin
beansprucht
Beklagten
investierte
Kapital
Höhe
ursprünglich
abzüglich
Vorinstanzen
erhaltener
Ausschüttungen
Höhe
insgesamt
.
Klägerin
meint
Möglichkeit
Aussetzung
Anteilsrücknahme
habe
hingewiesen
werden
müssen
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Beklagten
hatte
Erfolg
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Revisionsverhandlung
haben
Parteien
weiterer
Ausschüttungen
Hauptsache
Höhe
insgesamt
übereinstimmend
erledigt
erklärt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
.
veröffentlichten
Entscheidung
Revisionsverfahren
noch
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Rahmen
Anlageberatung
sei
Anlageinteressent
grundsätzlich
Möglichkeit
Aussetzung
Rücknahme
Fondsanteile
gemäß
§
hinzuweisen
.
Gesichtspunkt
Anlageentscheidung
wesentlich
sei
ergebe
bereits
Verkaufsprospekt
Werbebroschüre
nachfolgend
:
"
Basisinformationen
Vermögensanlagen
Wertpapieren
nachfolgend
:
Basisinformationen
Möglichkeit
hingewiesen
werde
Liquiditätsrisiko
Anleger
begründe
.
Falle
Aussetzung
Rücknahme
mögliche
Verkauf
Anteile
Börse
berge
erkennbar
Risiko
nur
niedrigerer
Preis
ordnungsgemäßen
Rückgabe
erzielt
werden
könne
.
Tatsache
Aussetzung
Anteilsrücknahme
werde
Kurs
eingepreist
führe
Abschlägen
.
Möglichkeit
Aussetzung
Anteilsrücknahme
handele
auch
nur
graue
Theorie
"
bereits
Ende
2005/Anfang
offene
Immobilienfonds
Rücknahme
Anteile
ausgesetzt
hätten
.
Beklagte
"
Mündelsicherheit
"
Anlage
offene
Immobilienfonds
betone
stehe
Aufklärungsbedürftigkeit
Aussetzung
Rücknahme
Spannungsverhältnis
.
anlagegerechte
Beratung
erfordere
Aufklärung
Funktionsweise
strukturtypischen
Chancen
Risiken
empfohlenen
Anlage
.
Auch
grundsätzlich
"
sicher
einzustufenden
Kapitalanlage
seien
Anleger
charakteristische
Merkmale
Chancen
Risiken
aufzuzeigen
.
Möglichkeit
Aussetzung
Rücknahme
sei
Ausnahme
grundsätzlichen
Pflicht
Kapitalanlagegesellschaften
Anteilsrücknahme
Anlage
offene
Immobilienfonds
prägendes
Strukturprinzip
Interessenten
aufgezeigt
werden
müsse
.
grundsätzlichen
Aufklärungsbedürftigkeit
Risikos
Aussetzung
Anteilsrücknahme
könne
begegnet
werden
Schutz
Anleger
diene
so
verhindert
werde
Fondsvermögen
Zeitdruck
ggf.
niedrigeren
Preis
veräußert
werde
.
Aussetzung
Anteilsrücknahme
möge
Aufrechterhaltung
Wertes
Fondsanteile
vorteilhaft
sein
berühre
aber
verbundenen
Konsequenzen
Liquidität
angewiesenen
Anleger
.
Aussetzung
Anteilsrücknahme
handele
grundsätzliches
immer
bestehendes
Liquiditätsrisiko
.
Begründung
Aufklärungspflicht
Wesentlichkeit
Gesichtspunktes
Anlageentscheidung
bedürfe
verdichtenden
Anzeichen
bevorstehende
Aussetzung
Anteilsrücknahme
.
Übrigen
hätten
Juli
hinreichende
Anhaltspunkte
Krise
Immobilienmarkt
ergebende
besondere
Relevanz
Möglichkeit
Rücknahmeaussetzung
bestanden
.
Beklagte
habe
Pflicht
Aufklärung
Möglichkeit
auch
Übergabe
Basisinformationen
November
erfüllt
.
Übergabe
100seitigen
Kompendiums
chen
Hinweis
konkrete
Anlageentscheidung
relevanten
Risikohinweise
sei
geeignet
Unvollständigkeit
vorangegangenen
Aufklärungsgesprächs
beseitigen
.
gelte
erst
recht
Übergabe
Informationen
geraume
Zeit
Beratungsgespräch
erfolge
konkreten
Zusammenhang
streitigen
Anlageentscheidung
stehe
.
Klägerin
übergebene
Flyer
enthalte
zwar
entsprechenden
Risikohinweis
.
rechtzeitiger
Übergabe
könne
jedoch
ausgegangen
werden
Klägerin
Flyer
erst
Anlageentscheidung
erhalten
habe
.
fehlende
Aufklärung
sei
Anlageentscheidung
Klägerin
auch
kausal
gewesen
.
Ursachenzusammenhang
sei
Basis
sog.
"
Vermutung
aufklärungsrichtigen
Verhaltens
"
anzunehmen
.
Aufklärungspflichtverletzung
sei
fahrlässig
erfolgt
.
Beklagte
habe
Abs.
Satz
hinreichend
dargelegt
unvermeidbaren
Rechtsirrtum
befunden
haben
.
Vortrag
bleibe
schon
unklar
Seiten
Beklagten
hier
Streit
stehenden
Problematik
eingehend
befasst
habe
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Prüfung
Ergebnis
stand
so
Revision
zurückzuweisen
ist
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Klägerin
Beklagte
Anspruch
Schadensersatz
§
Abs.
zusteht
.
hat
Rechtsprechung
Literatur
umstrittene
Frage
beratende
Bank
verpflichtet
ist
Kunden
Zusammenhang
Empfehlung
offenen
Immobilienfonds
Möglichkeit
Aussetzung
Anteilsrücknahme
§
7
.
April
gültigen
Fassung
nachfolgend
:
aF
;
nunmehr
KAGB
ungefragt
aufzuklären
Recht
bejaht
.
1
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
Revision
unangegriffen
ausgegangen
Parteien
Beratungsvertrag
geschlossen
worden
ist
.
2
.
Recht
hat
Berufungsgericht
schuldhafte
Beratungspflichtverletzung
Beklagten
bejaht
.
beratende
Bank
ist
objektgerechten
Beratung
verpflichtet
.
.
vgl.
Senatsurteil
6
Juli
XI
.
Inhalt
Umfang
Beratungspflichten
hängen
Umständen
Einzelfalls
.
Maßgeblich
sind
einerseits
Wissensstand
Risikobereitschaft
Anlageziel
Kunden
andererseits
allgemeinen
speziellen
Risiken
Besonderheiten
Anlageobjekts
ergeben
.
Beratung
hat
Eigenschaften
Anlageobjekts
beziehen
jeweilige
Anlageentscheidung
wesentliche
Bedeutung
haben
haben
können
.
Bank
Umstände
richtig
sorgfältig
zeitnah
vollständig
Kunden
verständlich
unterrichten
hat
muss
Bewertung
Empfehlung
Anlageobjekts
Berücksichtigung
genannten
Gegebenheiten
lediglich
ante
betrachtet
vertretbar
sein
.
Risiko
objektgerechter
Beratung
getroffene
Anlageentscheidung
Nachhinein
falsch
erweist
trägt
Anleger
vgl.
zusammenfassend
Senatsurteile
27
.
September
XI
.
XI
.
24
.
September
XI
.
.
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
Beklagte
verpflichtet
war
Klägerin
Möglichkeit
Aussetzung
Anteilsrücknahme
gemäß
§
aF
aufzuklären
.
hiergegen
Revision
vorgebrachten
Einwände
bleiben
Erfolg
.
Frage
Bank
Erwerb
Anteilen
offenen
Immobilienfonds
empfiehlt
Anleger
ungefragt
Bestehen
Möglichkeit
Aussetzung
Anteilsrücknahme
Kapitalanlagegesellschaft
aufklären
muss
wird
Instanzrechtsprechung
Literatur
unterschiedlich
beantwortet
.
Auffassung
hat
Beginn
Finanzkrise
Oktober
Aufklärungspflicht
bestanden
Möglichkeit
Anteilsrücknahme
auszusetzen
fernliegendes
rein
theoretisches
Risiko
gehandelt
habe
Aussetzung
Anteilsrücknahme
Instrument
Anlegerschutz
sei
Anleger
auch
Aussetzung
Anteile
jederzeit
Börse
veräußern
könnten
vgl.
OLG
;
.
;
Homberger
EWiR
f.
;
;
.
bejaht
Gegenansicht
Berufungsgericht
geteilt
wird
Aufklärungspflicht
Bank
Möglichkeit
Aussetzung
Anteilsrücknahme
Anlage
offene
Immobilienfonds
prägendes
Strukturprinzip
grundsätzlich
innewohnendes
darstelle
vgl.
OLG
23
.
August
.
f.
;
Anm
.
6
;
Merk
.
-9-
erkennende
Senat
entscheidet
Frage
Sinne
zuletzt
genannten
Meinung
.
Kennzeichnend
regulierte
Immobilien-Sondervermögen
ist
Anleger
gemäß
§
Abs.
aF
nunmehr
§
Abs.
Nr.
KAGB
Fondsanteile
grundsätzlich
jederzeit
liquidieren
Rückgabe
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
aF
geregelten
Rücknahmepreis
Kapitalanlagegesellschaft
verlangen
können
sog.
Open-End-Prinzip
;
vgl.
Bankrechts-Handbuch
4
.
Aufl
.
.
;
Baur/Ziegler
.
;
Gutsche
§
.
.
;
Reiter
Kapitalmarktrecht
4
.
Aufl
.
.
9.55
;
Schödermeier/Baltzer
AuslInvestG
§
.
.
;
Gringel
;
;
;
Döser
Anm
.
.
Grundsatz
macht
§
aF
Ausnahme
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
Schultz-Süchting
aaO
.
.
wird
Kapitalanlagegesellschaft
ausreichender
Liquidität
Recht
eingeräumt
Rücknahme
Anteile
vorrübergehend
verweigern
Folge
Anleger
Fondsanteile
mehr
gesetzlich
bestimmten
Rücknahmepreis
zurückgeben
können
.
Risiko
hat
Bank
Anleger
Rahmen
geschuldeten
vollständigen
Risikodarstellung
verständlicher
Weise
aufzuklären
.
Verpflichtung
besteht
Anleger
Gesetzes
§
Abs.
aF
gemachte
Versprechen
Investition
offenen
Immobilienfonds
jederzeit
Rückgabe
Anteile
Kapitalanlagegesellschaft
gesetzlich
bestimmten
Rücknahmepreis
liquidieren
können
Vorliegen
Voraussetzungen
§
aF
eingehalten
wird
.
hier
Zeitpunkt
Beratung
Juli
Fonds
bereits
konkrete
Anhaltspunkte
bevorstehende
Aussetzung
Anteilsrücknahme
vorgelegen
haben
ist
Bestehen
Aufklärungspflicht
Bedeutung
Entscheidung
Anlegers
auch
konkreten
Anhaltspunkte
wesentlicher
Bedeutung
sein
kann
Risiko
gesamten
Investitionsphase
übernimmt
.
Revision
Zusammenhang
Auffassung
Berufungsgerichts
wendet
Juli
bereits
hinreichende
Anhaltspunkte
Aussetzung
Anteilsrücknahme
gegeben
habe
handelt
lediglich
tragende
Hilfsbegründung
.
Berufungsgericht
hat
erster
Linie
rechtsfehlerfrei
abgestellt
Begründung
Aufklärungspflicht
Wesentlichkeit
Gesichtspunktes
Anlageentscheidung
verdichtender
Anzeichen
bevorstehende
Aussetzung
Anteilsrücknahme
bedarf
.
Dementsprechend
ist
Beantwortung
Frage
Bank
Anleger
Risiko
aufklären
muss
ebenfalls
unerheblich
Ausbruch
Finanzkrise
Oktober
insoweit
fernliegendes
gar
nur
theoretisches
Risiko
so
;
Schleswig
;
vgl.
auch
;
bestanden
hat
.
Möglichkeit
Rücknahme
Anteile
auszusetzen
stellt
gesamten
Investitionsphase
bestehendes
Liquiditätsrisiko
Anleger
informiert
muss
Entscheidung
trifft
.
Umstand
Anleger
offenen
Immobilienfonds
Anteile
Aussetzung
Anteilsrücknahme
jederzeit
Börse
veräußern
können
spricht
Berufungsgericht
Auffassung
Revision
zutreffend
angenommen
hat
ebenfalls
Pflicht
Bank
Möglichkeit
Aussetzung
aufzuklären
ebenso
Anm
.
;
.
;
;
Homberger
EWiR
f.
;
.
Revision
weist
zwar
zutreffend
Anleger
weiter
Möglichkeit
haben
Anteile
jederzeit
liquidieren
.
Möglichkeit
stellt
aber
Börse
sonstigen
Sekundärmarkt
bestehenden
Beeinflussung
Preises
spekulative
Elemente
gleichwertigen
Ersatz
gesetzlich
geregelte
Möglichkeit
Anteile
vorab
festgelegten
Rücknahmepreis
Kapitalanlagegesellschaft
zurück
geben
.
Anleger
wird
Liquidität
Fondsanteile
Fall
Aussetzung
Anteilsrücknahme
mehr
Qualität
vorab
Gesetz
bestimmten
Rücknahmepreises
gewährleistet
.
Revision
meint
Möglichkeit
Aussetzung
Anteilsrücknahme
Schutzmaßnahme
Anleger
handele
kommt
Aufklärungspflicht
Bank
.
Regelungen
§
aF
Aussetzung
Rücknahme
Anteilen
offenen
Immobilienfonds
sollen
Kapitalanlagegesellschaft
ermöglichen
Fall
unerwartet
hohen
Zahl
Rückgabe
angedienter
Fondsanteile
Aussetzung
Liquidität
beschaffen
Bedienung
rückgabewilligen
Anleger
erforderlich
ist
vgl.
Gringel
108
;
Schultz-Süchting
§
.
2
;
Baur
Investmentgesetze
§
.
1
;
Baur/Ziegler
Bankrecht
Bankpraxis
.
9/283
;
vgl.
auch
BT-Drucks
.
S.
BT-Drucks
.
S.
.
Zugleich
soll
Gefahr
wirtschaftlich
sinnvollen
Verwertung
Fondsvermögens
Krisensituation
vorgebeugt
werden
.
Aussetzung
jedoch
dargelegt
Liquiditätsinteresse
Anleger
entgegensteht
ist
Anlageentscheidung
aufzuklären
.
3
.
Erfolg
wendet
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Pflicht
Klägerin
Möglichkeit
Aussetzung
Anteilsrücknahme
aufzuklären
erfüllt
.
ist
beanstanden
Berufungsgericht
Erfüllung
Pflicht
Übergabe
Basisinformationen
verneint
hat
.
kann
allerdings
offen
bleiben
Übergabe
November
Hinblick
Anlageentscheidung
Klägerin
Ende
Juli
noch
zeitnahe
Unterrichtung
Klägerin
anzusehen
ist
.
Berufungsgericht
hat
fehlende
Erfüllungswirkung
Übergabe
nämlich
rechtsfehlerfrei
auch
gestützt
Anlageentscheidung
Übergabe
Basisinformationen
konkreter
Zusammenhang
bestand
.
Revisionserwiderung
weist
insoweit
zutreffend
offenen
Immobilienfonds
§
aF
Anteilsrücknahme
nur
dann
ausgesetzt
werden
konnte
Vertragsbedingungen
jeweiligen
Fonds
Befugnis
vorsahen
vgl.
Bankrechts-Handbuch
4
.
Aufl
.
.
.
Informationen
hier
Kapitalanlagegesellschaft
Vertragsbedingungen
Befugnis
eingeräumt
worden
war
enthalten
allgemeinen
Basisinformationen
naturgemäß
.
Hierüber
hätte
Beklagte
Klägerin
verständlicher
Weise
mündlich
rechtzeitige
Übergabe
streitgegenständlichen
Fonds
bezogenen
Informationsmaterials
schriftlich
aufklären
müssen
.
Auffassung
Revision
ist
auch
unerheblich
Klägerin
Rahmen
langjährigen
Geschäftsbeziehung
Beklagten
bereits
Anteile
offenen
Immobilienfonds
erworben
hat
.
Revision
weiter
Feststellung
Berufungsgerichts
wendet
Klägerin
habe
Flyer
Fonds
Titelseite
Hinweis
Möglichkeit
Aussetzung
Anteilsrücknahme
abgedruckt
ist
erst
Anlageentscheidung
rechtzeitig
erhalten
hat
ebenfalls
Erfolg
.
Revision
hat
tatrichterliche
Feststellung
durchgreifende
Verfahrensrüge
erhoben
§
.
4
.
Berufungsgericht
ist
weiter
Übereinstimmung
Rechtsprechung
Senats
"
Vermutung
aufklärungsrichtigen
Verhaltens
"
Senatsurteil
8
.
Mai
XI
.
.
ausgegangen
unterlassene
Aufklärung
Möglichkeit
Aussetzung
Anteilsrücknahme
kausal
Anlageentscheidung
Klägerin
war
.
Auffassung
Revision
ist
Senatsrechtsprechung
hier
streitige
Aufklärungspflichtverletzung
anzuwenden
.
Argumentation
Revision
Anleger
würde
Information
Möglichkeit
Aussetzung
Anteilsrücknahme
zusätzliches
Risiko
verbinden
Aussetzung
Schutzmaßnahme
Verluste
Fonds
Wertminderung
Beteiligung
begreifen
Anleger
gebotenen
Aufklärung
Anlageentscheidung
sogar
bestärkt
werde
verkennt
bereits
Ansatz
setzung
Anteilsrücknahme
dargelegt
Liquiditätsinteresse
Anlegers
entgegensteht
.
5
.
beanstanden
ist
schließlich
Rechtsansicht
Berufungsgerichts
Aufklärungspflichtverletzung
Beklagten
sei
fahrlässig
erfolgt
.
§
Abs.
Satz
muss
Aufklärungspflichtige
darlegen
beweisen
Pflichtverletzung
vertreten
hat
.
Beklagte
hat
folglich
bereits
Fahrlässigkeit
einzustehen
.
Haftung
Fahrlässigkeit
ist
zwar
unvermeidbaren
Rechtsirrtum
ausgeschlossen
.
Vorliegen
Rechtsirrtums
sind
aber
strenge
Maßstäbe
anzulegen
Schuldner
Rechtslage
sorgfältig
prüfen
erforderlich
Rechtsrat
einholen
höchstrichterliche
Rechtsprechung
sorgfältig
beachten
muss
.
Grundsätzlich
trifft
Schuldner
Risiko
Rechtslage
verkennen
.
handelt
mithin
schuldhaft
Möglichkeit
rechnen
musste
zuständige
Gericht
anderen
Rechtsstandpunkt
einnimmt
Senatsbeschluss
29
.
Juni
XI
ZR
.
.
Gemessen
Maßstäben
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
Fahrlässigkeit
Beklagten
bejaht
.
ist
Recht
ausgegangen
Beklagte
hinreichend
dargelegt
hat
Pflicht
Klägerin
Möglichkeit
Aussetzung
Anteilsrücknahme
aufzuklären
unvermeidbaren
Rechtsirrtum
befunden
habe
.
unvermeidbaren
Rechtsirrtum
steht
hier
schon
Beklagte
Juli
konkreter
Anhaltspunkt
bestand
hätte
erkennen
können
Möglichkeit
Aussetzung
Anteilsrücknahme
aufklärungspflichtige
Eigenschaft
Fonds
handeln
kann
.
Flyer
Fonds
wird
nämlich
bereits
Titelseite
exponierter
Stelle
aufmerksam
gemacht
Rücknahme
Anteilen
gemäß
§
aF
Vertragsbedingungen
festgelegten
Frist
ausgesetzt
werden
kann
.
Ellenberger
Menges
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung