NAMEN Verkündet : 29 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Satz § 7 . April geltenden Fassung Bank Erwerb Anteilen offenen Immobilienfonds empfiehlt muss Anleger ungefragt Möglichkeit zeitweiligen Aussetzung Anteilsrücknahme Fondsgesellschaft aufklären . Urteil 29 . April XI XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 29 . April Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 9 . Zivilsenats 13 . Februar wird Kosten Maßgabe zurückgewiesen ausgesprochene Verurteilung Berufungsurteil angeführten weiteren Zahlungen weiter erbrachten Zahlungen 19 Juli Höhe € 20 . Dezember Höhe € erfolgt . Tatbestand : Klägerin begehrt beklagten Bank fehlerhafter Anlageberatung Zusammenhang Erwerb Anteilen offenen Immobilienfonds nachfolgend : Fonds . liegt Revisionsverfahren noch Interesse folgender Sachverhalt zugrunde : Klägerin war Kundin Rechtsvorgängerin Beklagten nachfolgend : Beklagte . Rahmen Beratungsgesprächs 31 Juli empfahl Mitarbeiterin Beklagten nachfolgend : Beraterin Klägerin Anteile Fonds erwerben . Beraterin wies Klägerin Rücknahme Fondsanteile ausgesetzt werden kann . Klägerin zeichnete Anteile Fonds insgesamt € . Ende Gesprächs übergab Beraterin Klägerin Werbebroschüre Worten : " auch wissen gekauft haben . " Broschüre findet Titelseite auch Seite folgender Hinweis : " Offene Immobilienfonds können grundsätzlich börsentäglich zurückgegeben werden . Offene Immobilienfonds können Schutz Anleger § Investmentgesetz Rücknahme Anteilen Vertragsbedingungen festgelegten Frist aussetzen Bankguthaben Erlös § Abs. Investmentgesetz angelegten Mittel Zahlung Rücknahmepreises Sicherstellung ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung ausreichen sogleich Verfügung stehen . Fonds wendet Anleger beabsichtigen langfristig indirekte Immobilienanlage Form Offenen Immobilienfonds investieren . " Rücknahme Anteile Fonds wurde Oktober ausgesetzt . Fonds wird inzwischen abgewickelt . Klägerin beansprucht Beklagten investierte Kapital Höhe ursprünglich € abzüglich Vorinstanzen erhaltener Ausschüttungen Höhe insgesamt € . Klägerin meint Möglichkeit Aussetzung Anteilsrücknahme habe hingewiesen werden müssen . Landgericht hat Klage stattgegeben . hiergegen gerichtete Berufung Beklagten hatte Erfolg . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Revisionsverhandlung haben Parteien weiterer Ausschüttungen Hauptsache Höhe insgesamt € übereinstimmend erledigt erklärt . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung . veröffentlichten Entscheidung Revisionsverfahren noch Interesse Wesentlichen ausgeführt : Rahmen Anlageberatung sei Anlageinteressent grundsätzlich Möglichkeit Aussetzung Rücknahme Fondsanteile gemäß § hinzuweisen . Gesichtspunkt Anlageentscheidung wesentlich sei ergebe bereits Verkaufsprospekt Werbebroschüre nachfolgend : " Basisinformationen Vermögensanlagen Wertpapieren nachfolgend : Basisinformationen Möglichkeit hingewiesen werde Liquiditätsrisiko Anleger begründe . Falle Aussetzung Rücknahme mögliche Verkauf Anteile Börse berge erkennbar Risiko nur niedrigerer Preis ordnungsgemäßen Rückgabe erzielt werden könne . Tatsache Aussetzung Anteilsrücknahme werde Kurs eingepreist führe Abschlägen . Möglichkeit Aussetzung Anteilsrücknahme handele auch nur graue Theorie " bereits Ende 2005/Anfang offene Immobilienfonds Rücknahme Anteile ausgesetzt hätten . Beklagte " Mündelsicherheit " Anlage offene Immobilienfonds betone stehe Aufklärungsbedürftigkeit Aussetzung Rücknahme Spannungsverhältnis . anlagegerechte Beratung erfordere Aufklärung Funktionsweise strukturtypischen Chancen Risiken empfohlenen Anlage . Auch grundsätzlich " sicher einzustufenden Kapitalanlage seien Anleger charakteristische Merkmale Chancen Risiken aufzuzeigen . Möglichkeit Aussetzung Rücknahme sei Ausnahme grundsätzlichen Pflicht Kapitalanlagegesellschaften Anteilsrücknahme Anlage offene Immobilienfonds prägendes Strukturprinzip Interessenten aufgezeigt werden müsse . grundsätzlichen Aufklärungsbedürftigkeit Risikos Aussetzung Anteilsrücknahme könne begegnet werden Schutz Anleger diene so verhindert werde Fondsvermögen Zeitdruck ggf. niedrigeren Preis veräußert werde . Aussetzung Anteilsrücknahme möge Aufrechterhaltung Wertes Fondsanteile vorteilhaft sein berühre aber verbundenen Konsequenzen Liquidität angewiesenen Anleger . Aussetzung Anteilsrücknahme handele grundsätzliches immer bestehendes Liquiditätsrisiko . Begründung Aufklärungspflicht Wesentlichkeit Gesichtspunktes Anlageentscheidung bedürfe verdichtenden Anzeichen bevorstehende Aussetzung Anteilsrücknahme . Übrigen hätten Juli hinreichende Anhaltspunkte Krise Immobilienmarkt ergebende besondere Relevanz Möglichkeit Rücknahmeaussetzung bestanden . Beklagte habe Pflicht Aufklärung Möglichkeit auch Übergabe Basisinformationen November erfüllt . Übergabe 100seitigen Kompendiums chen Hinweis konkrete Anlageentscheidung relevanten Risikohinweise sei geeignet Unvollständigkeit vorangegangenen Aufklärungsgesprächs beseitigen . gelte erst recht Übergabe Informationen geraume Zeit Beratungsgespräch erfolge konkreten Zusammenhang streitigen Anlageentscheidung stehe . Klägerin übergebene Flyer enthalte zwar entsprechenden Risikohinweis . rechtzeitiger Übergabe könne jedoch ausgegangen werden Klägerin Flyer erst Anlageentscheidung erhalten habe . fehlende Aufklärung sei Anlageentscheidung Klägerin auch kausal gewesen . Ursachenzusammenhang sei Basis sog. " Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens " anzunehmen . Aufklärungspflichtverletzung sei fahrlässig erfolgt . Beklagte habe Abs. Satz hinreichend dargelegt unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden haben . Vortrag bleibe schon unklar Seiten Beklagten hier Streit stehenden Problematik eingehend befasst habe . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung Ergebnis stand so Revision zurückzuweisen ist . Berufungsgericht hat Recht angenommen Klägerin Beklagte Anspruch Schadensersatz § Abs. zusteht . hat Rechtsprechung Literatur umstrittene Frage beratende Bank verpflichtet ist Kunden Zusammenhang Empfehlung offenen Immobilienfonds Möglichkeit Aussetzung Anteilsrücknahme § 7 . April gültigen Fassung nachfolgend : aF ; nunmehr KAGB ungefragt aufzuklären Recht bejaht . 1 . Berufungsgericht ist zutreffend Revision unangegriffen ausgegangen Parteien Beratungsvertrag geschlossen worden ist . 2 . Recht hat Berufungsgericht schuldhafte Beratungspflichtverletzung Beklagten bejaht . beratende Bank ist objektgerechten Beratung verpflichtet . . vgl. Senatsurteil 6 Juli XI . Inhalt Umfang Beratungspflichten hängen Umständen Einzelfalls . Maßgeblich sind einerseits Wissensstand Risikobereitschaft Anlageziel Kunden andererseits allgemeinen speziellen Risiken Besonderheiten Anlageobjekts ergeben . Beratung hat Eigenschaften Anlageobjekts beziehen jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben haben können . Bank Umstände richtig sorgfältig zeitnah vollständig Kunden verständlich unterrichten hat muss Bewertung Empfehlung Anlageobjekts Berücksichtigung genannten Gegebenheiten lediglich ante betrachtet vertretbar sein . Risiko objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung Nachhinein falsch erweist trägt Anleger vgl. zusammenfassend Senatsurteile 27 . September XI . XI . 24 . September XI . . hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen Beklagte verpflichtet war Klägerin Möglichkeit Aussetzung Anteilsrücknahme gemäß § aF aufzuklären . hiergegen Revision vorgebrachten Einwände bleiben Erfolg . Frage Bank Erwerb Anteilen offenen Immobilienfonds empfiehlt Anleger ungefragt Bestehen Möglichkeit Aussetzung Anteilsrücknahme Kapitalanlagegesellschaft aufklären muss wird Instanzrechtsprechung Literatur unterschiedlich beantwortet . Auffassung hat Beginn Finanzkrise Oktober Aufklärungspflicht bestanden Möglichkeit Anteilsrücknahme auszusetzen fernliegendes rein theoretisches Risiko gehandelt habe Aussetzung Anteilsrücknahme Instrument Anlegerschutz sei Anleger auch Aussetzung Anteile jederzeit Börse veräußern könnten vgl. OLG ; . ; Homberger EWiR f. ; ; . bejaht Gegenansicht Berufungsgericht geteilt wird Aufklärungspflicht Bank Möglichkeit Aussetzung Anteilsrücknahme Anlage offene Immobilienfonds prägendes Strukturprinzip grundsätzlich innewohnendes darstelle vgl. OLG 23 . August . f. ; Anm . 6 ; Merk . -9- erkennende Senat entscheidet Frage Sinne zuletzt genannten Meinung . Kennzeichnend regulierte Immobilien-Sondervermögen ist Anleger gemäß § Abs. aF nunmehr § Abs. Nr. KAGB Fondsanteile grundsätzlich jederzeit liquidieren Rückgabe § Abs. Satz § Abs. Satz . V.m . § Abs. aF geregelten Rücknahmepreis Kapitalanlagegesellschaft verlangen können sog. Open-End-Prinzip ; vgl. Bankrechts-Handbuch 4 . Aufl . . ; Baur/Ziegler . ; Gutsche § . . ; Reiter Kapitalmarktrecht 4 . Aufl . . 9.55 ; Schödermeier/Baltzer AuslInvestG § . . ; Gringel ; ; ; Döser Anm . . Grundsatz macht § aF Ausnahme vgl. BT-Drucks . S. ; Schultz-Süchting aaO . . wird Kapitalanlagegesellschaft ausreichender Liquidität Recht eingeräumt Rücknahme Anteile vorrübergehend verweigern Folge Anleger Fondsanteile mehr gesetzlich bestimmten Rücknahmepreis zurückgeben können . Risiko hat Bank Anleger Rahmen geschuldeten vollständigen Risikodarstellung verständlicher Weise aufzuklären . Verpflichtung besteht Anleger Gesetzes § Abs. aF gemachte Versprechen Investition offenen Immobilienfonds jederzeit Rückgabe Anteile Kapitalanlagegesellschaft gesetzlich bestimmten Rücknahmepreis liquidieren können Vorliegen Voraussetzungen § aF eingehalten wird . hier Zeitpunkt Beratung Juli Fonds bereits konkrete Anhaltspunkte bevorstehende Aussetzung Anteilsrücknahme vorgelegen haben ist Bestehen Aufklärungspflicht Bedeutung Entscheidung Anlegers auch konkreten Anhaltspunkte wesentlicher Bedeutung sein kann Risiko gesamten Investitionsphase übernimmt . Revision Zusammenhang Auffassung Berufungsgerichts wendet Juli bereits hinreichende Anhaltspunkte Aussetzung Anteilsrücknahme gegeben habe handelt lediglich tragende Hilfsbegründung . Berufungsgericht hat erster Linie rechtsfehlerfrei abgestellt Begründung Aufklärungspflicht Wesentlichkeit Gesichtspunktes Anlageentscheidung verdichtender Anzeichen bevorstehende Aussetzung Anteilsrücknahme bedarf . Dementsprechend ist Beantwortung Frage Bank Anleger Risiko aufklären muss ebenfalls unerheblich Ausbruch Finanzkrise Oktober insoweit fernliegendes gar nur theoretisches Risiko so ; Schleswig ; vgl. auch ; bestanden hat . Möglichkeit Rücknahme Anteile auszusetzen stellt gesamten Investitionsphase bestehendes Liquiditätsrisiko Anleger informiert muss Entscheidung trifft . Umstand Anleger offenen Immobilienfonds Anteile Aussetzung Anteilsrücknahme jederzeit Börse veräußern können spricht Berufungsgericht Auffassung Revision zutreffend angenommen hat ebenfalls Pflicht Bank Möglichkeit Aussetzung aufzuklären ebenso Anm . ; . ; ; Homberger EWiR f. ; . Revision weist zwar zutreffend Anleger weiter Möglichkeit haben Anteile jederzeit liquidieren . Möglichkeit stellt aber Börse sonstigen Sekundärmarkt bestehenden Beeinflussung Preises spekulative Elemente gleichwertigen Ersatz gesetzlich geregelte Möglichkeit Anteile vorab festgelegten Rücknahmepreis Kapitalanlagegesellschaft zurück geben . Anleger wird Liquidität Fondsanteile Fall Aussetzung Anteilsrücknahme mehr Qualität vorab Gesetz bestimmten Rücknahmepreises gewährleistet . Revision meint Möglichkeit Aussetzung Anteilsrücknahme Schutzmaßnahme Anleger handele kommt Aufklärungspflicht Bank . Regelungen § aF Aussetzung Rücknahme Anteilen offenen Immobilienfonds sollen Kapitalanlagegesellschaft ermöglichen Fall unerwartet hohen Zahl Rückgabe angedienter Fondsanteile Aussetzung Liquidität beschaffen Bedienung rückgabewilligen Anleger erforderlich ist vgl. Gringel 108 ; Schultz-Süchting § . 2 ; Baur Investmentgesetze § . 1 ; Baur/Ziegler Bankrecht Bankpraxis . 9/283 ; vgl. auch BT-Drucks . S. BT-Drucks . S. . Zugleich soll Gefahr wirtschaftlich sinnvollen Verwertung Fondsvermögens Krisensituation vorgebeugt werden . Aussetzung jedoch dargelegt Liquiditätsinteresse Anleger entgegensteht ist Anlageentscheidung aufzuklären . 3 . Erfolg wendet Revision Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe Pflicht Klägerin Möglichkeit Aussetzung Anteilsrücknahme aufzuklären erfüllt . ist beanstanden Berufungsgericht Erfüllung Pflicht Übergabe Basisinformationen verneint hat . kann allerdings offen bleiben Übergabe November Hinblick Anlageentscheidung Klägerin Ende Juli noch zeitnahe Unterrichtung Klägerin anzusehen ist . Berufungsgericht hat fehlende Erfüllungswirkung Übergabe nämlich rechtsfehlerfrei auch gestützt Anlageentscheidung Übergabe Basisinformationen konkreter Zusammenhang bestand . Revisionserwiderung weist insoweit zutreffend offenen Immobilienfonds § aF Anteilsrücknahme nur dann ausgesetzt werden konnte Vertragsbedingungen jeweiligen Fonds Befugnis vorsahen vgl. Bankrechts-Handbuch 4 . Aufl . . . Informationen hier Kapitalanlagegesellschaft Vertragsbedingungen Befugnis eingeräumt worden war enthalten allgemeinen Basisinformationen naturgemäß . Hierüber hätte Beklagte Klägerin verständlicher Weise mündlich rechtzeitige Übergabe streitgegenständlichen Fonds bezogenen Informationsmaterials schriftlich aufklären müssen . Auffassung Revision ist auch unerheblich Klägerin Rahmen langjährigen Geschäftsbeziehung Beklagten bereits Anteile offenen Immobilienfonds erworben hat . Revision weiter Feststellung Berufungsgerichts wendet Klägerin habe Flyer Fonds Titelseite Hinweis Möglichkeit Aussetzung Anteilsrücknahme abgedruckt ist erst Anlageentscheidung rechtzeitig erhalten hat ebenfalls Erfolg . Revision hat tatrichterliche Feststellung durchgreifende Verfahrensrüge erhoben § . 4 . Berufungsgericht ist weiter Übereinstimmung Rechtsprechung Senats " Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens " Senatsurteil 8 . Mai XI . . ausgegangen unterlassene Aufklärung Möglichkeit Aussetzung Anteilsrücknahme kausal Anlageentscheidung Klägerin war . Auffassung Revision ist Senatsrechtsprechung hier streitige Aufklärungspflichtverletzung anzuwenden . Argumentation Revision Anleger würde Information Möglichkeit Aussetzung Anteilsrücknahme zusätzliches Risiko verbinden Aussetzung Schutzmaßnahme Verluste Fonds Wertminderung Beteiligung begreifen Anleger gebotenen Aufklärung Anlageentscheidung sogar bestärkt werde verkennt bereits Ansatz setzung Anteilsrücknahme dargelegt Liquiditätsinteresse Anlegers entgegensteht . 5 . beanstanden ist schließlich Rechtsansicht Berufungsgerichts Aufklärungspflichtverletzung Beklagten sei fahrlässig erfolgt . § Abs. Satz muss Aufklärungspflichtige darlegen beweisen Pflichtverletzung vertreten hat . Beklagte hat folglich bereits Fahrlässigkeit einzustehen . Haftung Fahrlässigkeit ist zwar unvermeidbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen . Vorliegen Rechtsirrtums sind aber strenge Maßstäbe anzulegen Schuldner Rechtslage sorgfältig prüfen erforderlich Rechtsrat einholen höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss . Grundsätzlich trifft Schuldner Risiko Rechtslage verkennen . handelt mithin schuldhaft Möglichkeit rechnen musste zuständige Gericht anderen Rechtsstandpunkt einnimmt Senatsbeschluss 29 . Juni XI ZR . . Gemessen Maßstäben hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei Fahrlässigkeit Beklagten bejaht . ist Recht ausgegangen Beklagte hinreichend dargelegt hat Pflicht Klägerin Möglichkeit Aussetzung Anteilsrücknahme aufzuklären unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe . unvermeidbaren Rechtsirrtum steht hier schon Beklagte Juli konkreter Anhaltspunkt bestand hätte erkennen können Möglichkeit Aussetzung Anteilsrücknahme aufklärungspflichtige Eigenschaft Fonds handeln kann . Flyer Fonds wird nämlich bereits Titelseite exponierter Stelle aufmerksam gemacht Rücknahme Anteilen gemäß § aF Vertragsbedingungen festgelegten Frist ausgesetzt werden kann . Ellenberger Menges Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung