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1848 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
Oktober
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Xa-Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
Oktober
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
23
November
verkündete
Urteil
20
.
Zivilsenats
Kammergerichts
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
klagende
Luftverkehrsunternehmen
macht
Grund
Höhe
unstreitigen
Anspruch
Vergütung
Flug
geltend
.
Beklagte
hat
Klageforderung
Anspruch
Ausgleich
Zusammenhang
anderen
zuvor
absolvierten
Flug
aufgerechnet
Stornierung
ersten
Teilstrecke
Tag
später
geplant
Endziel
angekommen
war
.
Aufrechnungsforderung
liegt
folgender
Sachverhalt
zugrunde
:
Beklagte
buchte
Klägerin
Ehefrau
Flug
.
Hinflug
war
3
.
Mai
Uhr
vorgesehen
Anschlussflug
sollte
Uhr
starten
.
Ungefähr
Stunden
Abflug
zog
Klägerin
Flugscheine
gab
Flugscheine
Flug
darauffolgenden
Tag
Abflug
9:05
Uhr
Abflug
Uhr
.
Beklagte
kam
Tag
später
geplant
.
Flug
wurde
3
.
auch
4
.
Mai
planmäßig
durchgeführt
.
3
.
Oktober
trat
Beklagte
Flugzeug
Klägerin
Flug
zurück
.
Flug
geschuldete
Vergütung
Euro
beglich
.
Klage
Zahlung
genannten
Betrages
Erstattung
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
gerichtet
ist
hat
Ausgleichsanspruch
Annullierung
Flugs
Mai
aufgerechnet
mindestens
Euro
beziffert
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Begehren
vollem
Umfang
.
Beklagte
tritt
Rechtsmittel
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
bleibt
Erfolg
.
Beklagte
hat
Vergütungsanspruch
Klägerin
wirksam
aufgerechnet
.
Berufungsgericht
hat
erstinstanzliche
Klageabweisung
Ergebnis
bestätigende
Entscheidung
folgt
begründet
:
Beklagten
stehe
Annullierung
Flugs
Ausgleichsanspruch
Art
.
Abs.
Buchst
.
Art
.
Verordnung
Nr.
Europäischen
Parlaments
Rates
11
.
Februar
gemeinsame
Regelung
Unterstützungsleistungen
Fluggäste
Fall
Nichtbeförderung
Annullierung
großer
Verspätung
Flügen
Aufhebung
Verordnung
Nr.
nachfolgend
:
.
Auffassung
Klägerin
handle
insoweit
Annullierung
lediglich
Verspätung
.
Unabhängig
stehe
Fluggast
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
auch
erheblicher
Verspätung
Ausgleichsanspruch
.
Klägerin
sei
Art
.
Abs.
Zahlung
befreit
.
habe
substantiiert
vorgetragen
Annullierung
vermeidbaren
außergewöhnlichen
Umständen
beruht
habe
.
Behauptung
Flug
vorgesehene
Flugzeug
habe
rechtzeitig
fliegen
können
sei
heblich
.
Umstand
könnte
allenfalls
dann
Entlastung
führen
Entscheidung
Flugsicherung
geführt
hätte
Maschine
rechtzeitig
verfügbar
gewesen
sei
.
habe
Klägerin
Konkretes
vorgetragen
.
Annullierung
Flugs
erfasse
jedoch
Weiterflug
Beklagten
.
Bemessung
Ausgleichszahlung
sei
Teilstrecke
gesondert
betrachten
.
könne
nur
Entfernung
berücksichtigt
werden
.
ergebe
Ausgleichsanspruch
Euro
Flug
.
Beklagten
stehe
ferner
Anspruch
Ausgleichszahlung
Umbuchung
Flugs
.
Willen
Beklagten
erfolgte
Umbuchung
Flugs
komme
Weigerung
gleich
Beklagten
befördern
.
Strecke
ergebe
Ausgleichsanspruch
Euro
Flug
.
Klägerin
Berufungsinstanz
erstmals
vorgetragen
habe
ausführendes
Luftfahrtunternehmen
sei
Luftfahrtunternehmen
gewesen
sei
Vortrag
unsubstantiiert
widerspreche
vorherigen
Vorbringen
.
Unabhängig
sei
Luftfahrtunternehmen
Art
.
Buchst
.
auch
dann
Luftfahrtunternehmen
Sinne
Verordnung
gebuchten
Flug
anderes
Unternehmen
durchführen
lasse
.
II
.
Beurteilung
hält
Überprüfung
Revisionsverfahren
gebnis
stand
.
1
.
Rüge
Berufungsgericht
habe
Aktivlegitimation
Beklagten
Unrecht
bejaht
Ausgleichsanspruch
Ehefrau
geltend
mache
hat
Revision
mündlichen
Verhandlung
Senat
mehr
festgehalten
.
2
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Passivlegitimation
rin
bejaht
.
Berufungsgericht
hat
ursprünglichen
Vortrag
Klägerin
zutreffend
Geständnis
ausgelegt
Rede
stehenden
Flügen
ausführendes
Luftfahrtunternehmen
war
.
Klägerin
hat
vorgetragen
Vorbringen
Irrtum
beruhte
.
Unabhängig
trägt
Klägerin
gemäß
§
Beweislast
ausführende
Luftfahrtunternehmen
war
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Würdigung
Klägerin
vorgelegten
Unterlagen
enthaltene
Vermerk
"
ausgeführt
"
reiche
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Revision
angeführten
Vermerk
operated
"
Beklagten
vorgelegten
Unterlagen
ohnehin
nur
Flug
4
.
Mai
bezieht
gilt
.
3
.
Beklagten
steht
Annullierung
Flugs
Art
.
Abs.
Buchst
.
Art
.
Abs.
Ausgleichsanspruch
Höhe
Euro
Person
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
Ergebnis
gelangt
3
.
Mai
Uhr
vorgesehene
Flug
annulliert
wurde
.
Annullierung
ist
Art
.
Buchst
.
Nichtdurchführung
geplanten
Flugs
anzusehen
zumindest
Platz
reserviert
war
.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
ist
grundsätzlich
Annullierung
auszugehen
ursprünglich
geplante
verspätete
Flug
anderen
Flug
verlegt
wird
Planung
ursprünglichen
Flugs
aufgegeben
wird
Fluggäste
Flugs
Fluggästen
anderen
ebenfalls
geplanten
Flugs
zwar
unabhängig
Flug
so
umgebuchten
Fluggäste
gebucht
hatten
Urteil
19
November
RRa
.
Sturgeon
.
Streitfall
hat
3
.
Mai
Uhr
geplante
Flug
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
stattgefunden
.
Beklagte
Ehefrau
sind
anderen
ebenfalls
geplanten
Flug
umgebucht
worden
.
hat
Berufungsgericht
zutreffend
gefolgert
erste
Flug
annulliert
worden
ist
.
Besondere
Umstände
abweichenden
Beurteilung
führen
könnten
zeigt
Revision
.
Revisionsvorbringen
Hinweisen
Anzeigetafel
Flughafens
Angaben
Personals
dürfe
Vorliegen
Annullierung
geschlossen
werden
geht
Leere
.
Berufungsgericht
hat
rechtliche
Bewertung
Umstände
gestützt
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
entschieden
gerin
Art
.
Abs.
Ausgleichszahlung
befreit
ist
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
standen
gesagten
tatsächlichen
Witterungsbedingungen
3
.
Mai
Start
noch
Landung
geplanten
Zeitpunkten
.
Revision
rügt
Berufungsgericht
habe
hierbei
Vortrag
Klägerin
übergangen
Wetterlage
sichere
Landung
zugelassen
habe
.
Rüge
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
Vortrag
übergangen
.
hat
Würdigung
Amtsgerichts
angeschlossen
Klägerin
insoweit
erforderlichen
Beweis
erbracht
hat
festgestellt
erstinstanzliche
Entscheidung
insoweit
Berufung
angegriffen
worden
ist
.
Beurteilung
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Berufungsgericht
hatte
Entscheidung
§
Abs.
Nr.
Amtsgericht
getroffenen
Feststellungen
Grunde
legen
.
Revision
zeigt
Klägerin
zweiter
Instanz
konkrete
Anhaltspunkte
vorgetragen
hat
Zweifel
Vollständigkeit
Richtigkeit
Feststellung
begründeten
.
Revision
angeführte
Bezugnahme
erstinstanzlichen
Vortrag
Berufungsbegründung
reicht
insoweit
.
weiteren
Inhalt
Berufungsbegründung
lassen
Anhaltspunkte
entnehmen
Feststellungen
Amtsgerichts
Frage
stellten
.
Klägerin
hat
geltend
gemacht
vorgesehene
Flugzeug
habe
bereits
vorangehenden
Flug
absolvieren
können
.
hat
beanstandet
Amtsgericht
habe
Unrecht
Wetterlage
vorgesehenen
Startzeitpunkt
Uhr
Möglichkeit
Landung
vorgesehenen
Zeitpunkt
13:05
Uhr
abgestellt
.
hat
ausgeführt
Umstände
seien
Beurteilung
unerheblich
.
Ergänzend
hat
vorgetragen
habe
noch
Uhr
dichter
Nebel
geherrscht
;
erst
Uhr
habe
Wetter
gebessert
.
Anhaltspunkte
Feststellungen
Amtsgerichts
Wetterlage
Uhr
unrichtig
unvollständig
sind
ergaben
Vorbringen
.
Umstand
vorgesehene
Flugzeug
schlechten
bereits
vorherigen
Flug
antreten
-9-
konnte
Verfügung
stand
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
Entlastung
Art
.
Abs.
ausreichend
angesehen
.
Zwar
ergibt
Berufungsgericht
zutreffend
dargelegt
hat
Erwägungsgrund
Fluggastrechteverordnung
Wetterverhältnisse
Durchführung
einzelnen
Flugs
entgegenstehen
auch
weiterer
Flüge
außergewöhnliche
Umstände
Sinne
Verordnung
darstellen
können
Entscheidung
Flugverkehrsmanagements
führen
Folge
hat
Flügen
betreffenden
Flugzeugs
großen
Verspätung
Verspätung
nächsten
Tag
Annullierung
kommt
betreffenden
Luftfahrtunternehmen
zumutbaren
Maßnahmen
ergriffen
wurden
Verspätungen
Annullierungen
verhindern
.
bedarf
jedoch
konkreten
Vortrags
Umstände
Annullierung
gekommen
ist
Auswirkungen
nachfolgend
geplanten
Flüge
gehabt
hat
Möglichkeiten
Verfügung
standen
Folgen
verhindern
.
Streitfall
kann
dahingestellt
bleiben
Vortrag
Klägerin
Beförderung
vorgesehene
Flugzeug
habe
starten
können
sei
verfügbar
gewesen
Darlegung
außergewöhnlichen
Umstands
ausreicht
.
Vorbringen
ergänzende
Vortrag
Ersatzflug
sei
Kürze
Verspätungszeit
organisieren
gewesen
lassen
jedenfalls
erkennen
Klägerin
zumutbaren
Maßnahmen
ergriffen
hat
Annullierung
Beklagten
gebuchten
Flugs
verhindern
.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
ist
Art
.
Abs.
Ausnahmebestimmung
eng
auszulegen
Urteil
22
.
Dezember
Slg
.
RRa
.
Wallentin-Hermann
.
Zwar
können
Wetterverhältnisse
Annullierungen
Verspätungen
führen
außergewöhnliche
Umstände
Sinne
genannten
Vorschrift
darstellen
.
Luftverkehrsunternehmen
obliegt
aber
darzulegen
erforderlichenfalls
beweisen
auch
Einsatz
Verfügung
stehenden
personellen
materiellen
finanziellen
Mittel
offensichtlich
möglich
gewesen
wäre
Kapazitäten
Unternehmens
maßgeblichen
Zeitpunkt
tragbare
Opfer
außergewöhnlichen
Umstände
vermeiden
konfrontiert
war
Annullierung
Flugs
geführt
haben
.
f.
.
Hintergrund
führte
Vortrag
Klägerin
Gründen
Beförderung
vorgesehene
Flugzeug
verfügbar
war
Entlastung
Art
.
Abs.
.
Klägerin
hätte
darlegen
müssen
anderen
personellen
materiellen
finanziellen
Mittel
Verfügung
standen
Flug
geplanten
Zeitpunkt
durchzuführen
Gründen
gegebenenfalls
zumutbar
war
Ressourcen
zurückzugreifen
.
Vortrag
Rede
stehenden
Tag
hätten
allein
Maschinen
schlechten
Wetters
starten
landen
können
führt
anderen
Beurteilung
.
Zwar
bedarf
Auffassung
Revisionserwiderung
grundsätzlich
näheren
Darlegungen
bestehender
Einschränkungen
Luftraum
gerade
hier
Rede
stehenden
Flüge
andere
Flüge
annulliert
worden
sind
.
Vortrag
Klägerin
lässt
aber
erkennen
Möglichkeiten
bestanden
schon
früheren
Zeitpunkt
Flugzeug
Weg
bringen
.
geht
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
Darlegungen
Klägerin
Möglichkeiten
Betracht
kamen
Flugzeug
anderen
Flughafen
umzuleiten
.
Grund
ist
auch
Vorbringen
Klägerin
könne
wirtschaftlichen
Gründen
Ersatzflugzeuge
vorhalten
unzureichend
.
Sollte
Klägerin
Vorfeld
Vorkehrungen
getroffen
haben
Startverzögerungen
Flugzeugs
einzelnen
Flughafen
Tag
Maschine
geplanten
Flüge
annulliert
werden
müssen
wäre
Hinblick
Ausnahmecharakter
Regelung
Art
.
Abs.
zukommt
ausreichend
Ausgleichsanspruch
Beklagten
entfallen
lassen
.
Revision
ergänzend
angeführten
Umstand
"
exotisches
"
handle
kommt
Streitfall
Bedeutung
.
annullierte
Flug
sollte
führen
.
Durchführung
war
unabhängig
Durchführung
Anschlussflugs
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
3
.
Mai
planmäßig
stattgefunden
hat
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
sung
Anspruchshöhe
nur
Entfernung
auch
Entfernung
berücksichtigen
.
Art
.
Abs.
Satz
wird
Ermittlung
Entfernung
letzte
Zielort
Grunde
gelegt
Fluggast
Annullierung
später
planmäßigen
Ankunftszeit
ankommt
.
ist
allein
Zielort
einzelnen
Beförderungsvorgangs
abzustellen
annulliert
worden
ist
.
Vielmehr
sind
auch
Zielorte
direkten
Anschlussflügen
Sinne
Art
.
Buchst
.
zu
gen
Annullierung
führt
Fluggast
auch
verspätet
ankommt
.
steht
Art
.
Abs.
Satz
Begriff
Endziels
Sinne
Art
.
Buchst
.
abweichend
"
Zielort
"
anknüpft
.
ähnliche
Differenzierung
"
final
"
"
last
destination
"
;
"
final
"
"
último
"
;
"
slutlig
bestämmelseort
"
"
sista
bestämmelseort
"
findet
auch
englischsprachigen
spanischsprachigen
schwedischsprachigen
Fassung
Verordnung
französischsprachige
italienischsprachige
niederländischsprachige
Fassung
Fälle
jeweils
Begriff
"
finale
"
"
destinazione
finale
"
"
eindbestemming
verwenden
.
Auch
Fassungen
insoweit
unterschiedliche
Begriffe
verwenden
ergibt
Anknüpfung
letzten
"
Zielort
Bemessung
Ausgleichszahlung
Zielorte
Betracht
kommen
können
ebenso
Rennig
RRa
.
Auffassung
Klägerin
ist
nur
Zielort
annullierten
Beförderungsvorgangs
maßgeblich
.
Falle
direkten
Anschlussflügen
sind
vielmehr
auch
weiteren
Zielorte
berücksichtigen
Fluggast
Annullierung
verspätet
ankommt
.
Orte
sind
zwingend
Endziel
Sinne
Art
.
Buchst
.
identisch
.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Rückflug
bestehender
Beförderungsvorgang
einheitlicher
Flug
Sinne
Art
.
Abs.
Buchst
.
anzusehen
ist
Urteil
10
Juli
C-173/07
Slg
RRa
.
Schenkel
spricht
Auslegung
.
Gerichtshof
hat
Auffassung
gestützt
Begriff
"
Endziel
"
Art
.
Buchst
.
Zielort
Abfertigungsschalter
vorgelegten
Flugschein
ten
Anschlussflügen
Zielort
letzten
Flugs
definiert
wird
.
hat
Gerichtshof
Schlussfolgerung
gezogen
Endziel
ersten
Abflugort
identisch
sein
kann
aaO
.
.
ergibt
nur
Rückflug
gesonderte
Flüge
Sinne
Art
.
anzusehen
sind
auch
direkten
Anschlussflügen
ausschließlich
Zielort
einzelnen
Teilstrecke
maßgeblich
ist
.
Zusätzlich
bestätigt
wird
Ergebnis
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Ausgleichsanspruch
Falle
Verspätung
.
Anspruch
setzt
Fluggast
Endziel
früher
Stunden
Luftfahrtunternehmen
ursprünglich
geplanten
Ankunftszeit
erreicht
Urteil
19
November
aaO
.
Sturgeon
.
direkten
Anschlussflügen
Sinne
Art
.
Buchst
.
ist
mithin
Verspätung
Zielort
einzelnen
Teilstrecke
maßgeblich
Verspätung
Endziel
letzten
Zielort
.
Zusammenhang
Art
.
Abs.
Satz
letzte
Zielort
maßgeblich
ist
Fluggast
Annullierung
verspätet
ankommt
kann
gelten
.
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
anderen
Fällen
Fluggäste
verspäteten
Zubringerflugs
planmäßigen
Anschlussflug
verpasst
hatten
führt
anderen
Beurteilung
.
Entscheidungen
Urteil
Gerichtshofs
Europäischen
Union
19
November
Ausgleichsansprüchen
Verspätung
ergangen
sind
ging
Anschlussflugs
Fall
Nichtbeförderung
Sinne
Art
.
Abs.
vorlag
Senatsurteil
30
.
April
RRa
.
Anschlussflug
Anwendungsbereich
Verordnung
fällt
Senatsurteil
28
.
Mai
RRa
.
8)
.
Anders
Streitfall
war
dort
beurteilen
schon
gerfluges
Ausgleichsanspruch
bestand
.
Grunde
liegenden
Sachverhalten
war
Zubringerflug
annulliert
verspätet
durchgeführt
worden
so
Art
.
unmittelbar
anwendbar
war
.
Berufungsgericht
hat
Berücksichtigung
zweiten
strecke
Begründung
abgelehnt
verspätete
Ankunft
habe
Ursache
Annullierung
Umbuchung
.
hat
Berufungsgericht
Acht
gelassen
Umbuchung
zweiten
Teilstrecke
Anlass
gegeben
hätte
Beklagte
Ehefrau
vorgesehenen
Zeitpunkt
angekommen
wären
.
Flug
hat
Feststellungen
Berufungsgerichts
planmäßig
stattgefunden
.
Beklagte
Ehefrau
Flug
teilnehmen
konnten
ist
mithin
Folge
Klägerin
vorgenommenen
Annullierung
Flugs
.
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
gemäß
Art
.
ist
veranlasst
.
Entscheidung
Streitfalls
erheblichen
Fragen
Auslegung
Fluggastrechteverordnung
sind
Rechtsprechung
Gerichtshofs
hinreichend
geklärt
.
Gerichtshof
hat
entscheidenden
Gesichtspunkte
legung
Art
.
Abs.
bereits
oben
erwähnten
Urteil
22
.
Dezember
aaO
Wallentin-Hermann
aufgezeigt
.
Frage
außergewöhnliche
Umstände
vorgelegen
haben
betroffene
Luftfahrtunternehmen
Situation
angemessenen
Maßnahmen
ergriffen
hat
ist
Gerichten
Mitgliedstaaten
Anwendung
Grundsätze
Einzelfall
prüfen
.
.
Auslegung
Art
.
Abs.
Satz
maßgeblichen
Begriffs
letzten
Zielorts
sind
Urteil
Gerichtshofs
10
Juli
aaO
hinreichend
geklärt
.
Zwar
betrifft
Entscheidung
Auslegung
Art
.
Abs.
.
Gründen
Entscheidung
enthaltenen
Ausführungen
Begriff
Zielorts
haben
aber
auch
Art
.
Abs.
Satz
hinreichende
Klärung
Rechtslage
bewirkt
Urteil
Gerichtshofs
19
November
aaO
Sturgeon
bestätigt
worden
ist
.
4
.
Beklagten
weitergehender
Anspruch
derung
Teilstrecke
zusteht
bedarf
Entscheidung
.
Vergütungsanspruch
Klägerin
Höhe
Euro
ist
bereits
Aufrechnung
Annullierung
ersten
Teilstrecke
entstandenen
Anspruch
Zahlung
Euro
erloschen
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Keukenschrijver
Schuster
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
9/07
Entscheidung