NAMEN Verkündet : 14 . Oktober Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Xa-Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . Oktober Richter Richterin Richter Dr. Richterin Recht erkannt : Revision 23 November verkündete Urteil 20 . Zivilsenats Kammergerichts wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : klagende Luftverkehrsunternehmen macht Grund Höhe unstreitigen Anspruch Vergütung Flug geltend . Beklagte hat Klageforderung Anspruch Ausgleich Zusammenhang anderen zuvor absolvierten Flug aufgerechnet Stornierung ersten Teilstrecke Tag später geplant Endziel angekommen war . Aufrechnungsforderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde : Beklagte buchte Klägerin Ehefrau Flug . Hinflug war 3 . Mai Uhr vorgesehen Anschlussflug sollte Uhr starten . Ungefähr Stunden Abflug zog Klägerin Flugscheine gab Flugscheine Flug darauffolgenden Tag Abflug 9:05 Uhr Abflug Uhr . Beklagte kam Tag später geplant . Flug wurde 3 . auch 4 . Mai planmäßig durchgeführt . 3 . Oktober trat Beklagte Flugzeug Klägerin Flug zurück . Flug geschuldete Vergütung Euro beglich . Klage Zahlung genannten Betrages Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtet ist hat Ausgleichsanspruch Annullierung Flugs Mai aufgerechnet mindestens Euro beziffert . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Begehren vollem Umfang . Beklagte tritt Rechtsmittel . Entscheidungsgründe : zulässige Revision bleibt Erfolg . Beklagte hat Vergütungsanspruch Klägerin wirksam aufgerechnet . Berufungsgericht hat erstinstanzliche Klageabweisung Ergebnis bestätigende Entscheidung folgt begründet : Beklagten stehe Annullierung Flugs Ausgleichsanspruch Art . Abs. Buchst . Art . Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates 11 . Februar gemeinsame Regelung Unterstützungsleistungen Fluggäste Fall Nichtbeförderung Annullierung großer Verspätung Flügen Aufhebung Verordnung Nr. nachfolgend : . Auffassung Klägerin handle insoweit Annullierung lediglich Verspätung . Unabhängig stehe Fluggast Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union auch erheblicher Verspätung Ausgleichsanspruch . Klägerin sei Art . Abs. Zahlung befreit . habe substantiiert vorgetragen Annullierung vermeidbaren außergewöhnlichen Umständen beruht habe . Behauptung Flug vorgesehene Flugzeug habe rechtzeitig fliegen können sei heblich . Umstand könnte allenfalls dann Entlastung führen Entscheidung Flugsicherung geführt hätte Maschine rechtzeitig verfügbar gewesen sei . habe Klägerin Konkretes vorgetragen . Annullierung Flugs erfasse jedoch Weiterflug Beklagten . Bemessung Ausgleichszahlung sei Teilstrecke gesondert betrachten . könne nur Entfernung berücksichtigt werden . ergebe Ausgleichsanspruch Euro Flug . Beklagten stehe ferner Anspruch Ausgleichszahlung Umbuchung Flugs . Willen Beklagten erfolgte Umbuchung Flugs komme Weigerung gleich Beklagten befördern . Strecke ergebe Ausgleichsanspruch Euro Flug . Klägerin Berufungsinstanz erstmals vorgetragen habe ausführendes Luftfahrtunternehmen sei Luftfahrtunternehmen gewesen sei Vortrag unsubstantiiert widerspreche vorherigen Vorbringen . Unabhängig sei Luftfahrtunternehmen Art . Buchst . auch dann Luftfahrtunternehmen Sinne Verordnung gebuchten Flug anderes Unternehmen durchführen lasse . II . Beurteilung hält Überprüfung Revisionsverfahren gebnis stand . 1 . Rüge Berufungsgericht habe Aktivlegitimation Beklagten Unrecht bejaht Ausgleichsanspruch Ehefrau geltend mache hat Revision mündlichen Verhandlung Senat mehr festgehalten . 2 . Recht hat Berufungsgericht Passivlegitimation rin bejaht . Berufungsgericht hat ursprünglichen Vortrag Klägerin zutreffend Geständnis ausgelegt Rede stehenden Flügen ausführendes Luftfahrtunternehmen war . Klägerin hat vorgetragen Vorbringen Irrtum beruhte . Unabhängig trägt Klägerin gemäß § Beweislast ausführende Luftfahrtunternehmen war . Berufungsgericht vorgenommene Würdigung Klägerin vorgelegten Unterlagen enthaltene Vermerk " ausgeführt " reiche ist revisionsrechtlich beanstanden . Revision angeführten Vermerk operated " Beklagten vorgelegten Unterlagen ohnehin nur Flug 4 . Mai bezieht gilt . 3 . Beklagten steht Annullierung Flugs Art . Abs. Buchst . Art . Abs. Ausgleichsanspruch Höhe Euro Person . Zutreffend ist Berufungsgericht Ergebnis gelangt 3 . Mai Uhr vorgesehene Flug annulliert wurde . Annullierung ist Art . Buchst . Nichtdurchführung geplanten Flugs anzusehen zumindest Platz reserviert war . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union ist grundsätzlich Annullierung auszugehen ursprünglich geplante verspätete Flug anderen Flug verlegt wird Planung ursprünglichen Flugs aufgegeben wird Fluggäste Flugs Fluggästen anderen ebenfalls geplanten Flugs zwar unabhängig Flug so umgebuchten Fluggäste gebucht hatten Urteil 19 November RRa . Sturgeon . Streitfall hat 3 . Mai Uhr geplante Flug Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts stattgefunden . Beklagte Ehefrau sind anderen ebenfalls geplanten Flug umgebucht worden . hat Berufungsgericht zutreffend gefolgert erste Flug annulliert worden ist . Besondere Umstände abweichenden Beurteilung führen könnten zeigt Revision . Revisionsvorbringen Hinweisen Anzeigetafel Flughafens Angaben Personals dürfe Vorliegen Annullierung geschlossen werden geht Leere . Berufungsgericht hat rechtliche Bewertung Umstände gestützt . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht entschieden gerin Art . Abs. Ausgleichszahlung befreit ist . Feststellungen Berufungsgerichts standen gesagten tatsächlichen Witterungsbedingungen 3 . Mai Start noch Landung geplanten Zeitpunkten . Revision rügt Berufungsgericht habe hierbei Vortrag Klägerin übergangen Wetterlage sichere Landung zugelassen habe . Rüge ist unbegründet . Berufungsgericht hat Vortrag übergangen . hat Würdigung Amtsgerichts angeschlossen Klägerin insoweit erforderlichen Beweis erbracht hat festgestellt erstinstanzliche Entscheidung insoweit Berufung angegriffen worden ist . Beurteilung ist revisionsrechtlich beanstanden . Berufungsgericht hatte Entscheidung § Abs. Nr. Amtsgericht getroffenen Feststellungen Grunde legen . Revision zeigt Klägerin zweiter Instanz konkrete Anhaltspunkte vorgetragen hat Zweifel Vollständigkeit Richtigkeit Feststellung begründeten . Revision angeführte Bezugnahme erstinstanzlichen Vortrag Berufungsbegründung reicht insoweit . weiteren Inhalt Berufungsbegründung lassen Anhaltspunkte entnehmen Feststellungen Amtsgerichts Frage stellten . Klägerin hat geltend gemacht vorgesehene Flugzeug habe bereits vorangehenden Flug absolvieren können . hat beanstandet Amtsgericht habe Unrecht Wetterlage vorgesehenen Startzeitpunkt Uhr Möglichkeit Landung vorgesehenen Zeitpunkt 13:05 Uhr abgestellt . hat ausgeführt Umstände seien Beurteilung unerheblich . Ergänzend hat vorgetragen habe noch Uhr dichter Nebel geherrscht ; erst Uhr habe Wetter gebessert . Anhaltspunkte Feststellungen Amtsgerichts Wetterlage Uhr unrichtig unvollständig sind ergaben Vorbringen . Umstand vorgesehene Flugzeug schlechten bereits vorherigen Flug antreten -9- konnte Verfügung stand hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei Entlastung Art . Abs. ausreichend angesehen . Zwar ergibt Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat Erwägungsgrund Fluggastrechteverordnung Wetterverhältnisse Durchführung einzelnen Flugs entgegenstehen auch weiterer Flüge außergewöhnliche Umstände Sinne Verordnung darstellen können Entscheidung Flugverkehrsmanagements führen Folge hat Flügen betreffenden Flugzeugs großen Verspätung Verspätung nächsten Tag Annullierung kommt betreffenden Luftfahrtunternehmen zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden Verspätungen Annullierungen verhindern . bedarf jedoch konkreten Vortrags Umstände Annullierung gekommen ist Auswirkungen nachfolgend geplanten Flüge gehabt hat Möglichkeiten Verfügung standen Folgen verhindern . Streitfall kann dahingestellt bleiben Vortrag Klägerin Beförderung vorgesehene Flugzeug habe starten können sei verfügbar gewesen Darlegung außergewöhnlichen Umstands ausreicht . Vorbringen ergänzende Vortrag Ersatzflug sei Kürze Verspätungszeit organisieren gewesen lassen jedenfalls erkennen Klägerin zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat Annullierung Beklagten gebuchten Flugs verhindern . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union ist Art . Abs. Ausnahmebestimmung eng auszulegen Urteil 22 . Dezember Slg . RRa . Wallentin-Hermann . Zwar können Wetterverhältnisse Annullierungen Verspätungen führen außergewöhnliche Umstände Sinne genannten Vorschrift darstellen . Luftverkehrsunternehmen obliegt aber darzulegen erforderlichenfalls beweisen auch Einsatz Verfügung stehenden personellen materiellen finanziellen Mittel offensichtlich möglich gewesen wäre Kapazitäten Unternehmens maßgeblichen Zeitpunkt tragbare Opfer außergewöhnlichen Umstände vermeiden konfrontiert war Annullierung Flugs geführt haben . f. . Hintergrund führte Vortrag Klägerin Gründen Beförderung vorgesehene Flugzeug verfügbar war Entlastung Art . Abs. . Klägerin hätte darlegen müssen anderen personellen materiellen finanziellen Mittel Verfügung standen Flug geplanten Zeitpunkt durchzuführen Gründen gegebenenfalls zumutbar war Ressourcen zurückzugreifen . Vortrag Rede stehenden Tag hätten allein Maschinen schlechten Wetters starten landen können führt anderen Beurteilung . Zwar bedarf Auffassung Revisionserwiderung grundsätzlich näheren Darlegungen bestehender Einschränkungen Luftraum gerade hier Rede stehenden Flüge andere Flüge annulliert worden sind . Vortrag Klägerin lässt aber erkennen Möglichkeiten bestanden schon früheren Zeitpunkt Flugzeug Weg bringen . geht Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat Darlegungen Klägerin Möglichkeiten Betracht kamen Flugzeug anderen Flughafen umzuleiten . Grund ist auch Vorbringen Klägerin könne wirtschaftlichen Gründen Ersatzflugzeuge vorhalten unzureichend . Sollte Klägerin Vorfeld Vorkehrungen getroffen haben Startverzögerungen Flugzeugs einzelnen Flughafen Tag Maschine geplanten Flüge annulliert werden müssen wäre Hinblick Ausnahmecharakter Regelung Art . Abs. zukommt ausreichend Ausgleichsanspruch Beklagten entfallen lassen . Revision ergänzend angeführten Umstand " exotisches " handle kommt Streitfall Bedeutung . annullierte Flug sollte führen . Durchführung war unabhängig Durchführung Anschlussflugs Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts 3 . Mai planmäßig stattgefunden hat . Auffassung Berufungsgerichts ist sung Anspruchshöhe nur Entfernung auch Entfernung berücksichtigen . Art . Abs. Satz wird Ermittlung Entfernung letzte Zielort Grunde gelegt Fluggast Annullierung später planmäßigen Ankunftszeit ankommt . ist allein Zielort einzelnen Beförderungsvorgangs abzustellen annulliert worden ist . Vielmehr sind auch Zielorte direkten Anschlussflügen Sinne Art . Buchst . zu gen Annullierung führt Fluggast auch verspätet ankommt . steht Art . Abs. Satz Begriff Endziels Sinne Art . Buchst . abweichend " Zielort " anknüpft . ähnliche Differenzierung " final " " last destination " ; " final " " último " ; " slutlig bestämmelseort " " sista bestämmelseort " findet auch englischsprachigen spanischsprachigen schwedischsprachigen Fassung Verordnung französischsprachige italienischsprachige niederländischsprachige Fassung Fälle jeweils Begriff " finale " " destinazione finale " " eindbestemming verwenden . Auch Fassungen insoweit unterschiedliche Begriffe verwenden ergibt Anknüpfung letzten " Zielort Bemessung Ausgleichszahlung Zielorte Betracht kommen können ebenso Rennig RRa . Auffassung Klägerin ist nur Zielort annullierten Beförderungsvorgangs maßgeblich . Falle direkten Anschlussflügen sind vielmehr auch weiteren Zielorte berücksichtigen Fluggast Annullierung verspätet ankommt . Orte sind zwingend Endziel Sinne Art . Buchst . identisch . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Rückflug bestehender Beförderungsvorgang einheitlicher Flug Sinne Art . Abs. Buchst . anzusehen ist Urteil 10 Juli C-173/07 Slg RRa . Schenkel spricht Auslegung . Gerichtshof hat Auffassung gestützt Begriff " Endziel " Art . Buchst . Zielort Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein ten Anschlussflügen Zielort letzten Flugs definiert wird . hat Gerichtshof Schlussfolgerung gezogen Endziel ersten Abflugort identisch sein kann aaO . . ergibt nur Rückflug gesonderte Flüge Sinne Art . anzusehen sind auch direkten Anschlussflügen ausschließlich Zielort einzelnen Teilstrecke maßgeblich ist . Zusätzlich bestätigt wird Ergebnis Rechtsprechung Gerichtshofs Ausgleichsanspruch Falle Verspätung . Anspruch setzt Fluggast Endziel früher Stunden Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht Urteil 19 November aaO . Sturgeon . direkten Anschlussflügen Sinne Art . Buchst . ist mithin Verspätung Zielort einzelnen Teilstrecke maßgeblich Verspätung Endziel letzten Zielort . Zusammenhang Art . Abs. Satz letzte Zielort maßgeblich ist Fluggast Annullierung verspätet ankommt kann gelten . Rechtsprechung erkennenden Senats anderen Fällen Fluggäste verspäteten Zubringerflugs planmäßigen Anschlussflug verpasst hatten führt anderen Beurteilung . Entscheidungen Urteil Gerichtshofs Europäischen Union 19 November Ausgleichsansprüchen Verspätung ergangen sind ging Anschlussflugs Fall Nichtbeförderung Sinne Art . Abs. vorlag Senatsurteil 30 . April RRa . Anschlussflug Anwendungsbereich Verordnung fällt Senatsurteil 28 . Mai RRa . 8) . Anders Streitfall war dort beurteilen schon gerfluges Ausgleichsanspruch bestand . Grunde liegenden Sachverhalten war Zubringerflug annulliert verspätet durchgeführt worden so Art . unmittelbar anwendbar war . Berufungsgericht hat Berücksichtigung zweiten strecke Begründung abgelehnt verspätete Ankunft habe Ursache Annullierung Umbuchung . hat Berufungsgericht Acht gelassen Umbuchung zweiten Teilstrecke Anlass gegeben hätte Beklagte Ehefrau vorgesehenen Zeitpunkt angekommen wären . Flug hat Feststellungen Berufungsgerichts planmäßig stattgefunden . Beklagte Ehefrau Flug teilnehmen konnten ist mithin Folge Klägerin vorgenommenen Annullierung Flugs . Vorlage Gerichtshof Europäischen Union gemäß Art . ist veranlasst . Entscheidung Streitfalls erheblichen Fragen Auslegung Fluggastrechteverordnung sind Rechtsprechung Gerichtshofs hinreichend geklärt . Gerichtshof hat entscheidenden Gesichtspunkte legung Art . Abs. bereits oben erwähnten Urteil 22 . Dezember aaO Wallentin-Hermann aufgezeigt . Frage außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben betroffene Luftfahrtunternehmen Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat ist Gerichten Mitgliedstaaten Anwendung Grundsätze Einzelfall prüfen . . Auslegung Art . Abs. Satz maßgeblichen Begriffs letzten Zielorts sind Urteil Gerichtshofs 10 Juli aaO hinreichend geklärt . Zwar betrifft Entscheidung Auslegung Art . Abs. . Gründen Entscheidung enthaltenen Ausführungen Begriff Zielorts haben aber auch Art . Abs. Satz hinreichende Klärung Rechtslage bewirkt Urteil Gerichtshofs 19 November aaO Sturgeon bestätigt worden ist . 4 . Beklagten weitergehender Anspruch derung Teilstrecke zusteht bedarf Entscheidung . Vergütungsanspruch Klägerin Höhe Euro ist bereits Aufrechnung Annullierung ersten Teilstrecke entstandenen Anspruch Zahlung Euro erloschen . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Keukenschrijver Schuster Vorinstanzen : AG Entscheidung 9/07 Entscheidung