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681 lines
6.1 KiB

BESCHLUSS
20
.
Februar
Rechtsstreit
ECLI
:
:
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Parteien
werden
hingewiesen
Senat
beabsichtigt
Revision
Kläger
Urteil
11
.
Zivilkammer
Landgerichts
7
.
Februar
Beschluss
zurückzuweisen
.
Kläger
erhalten
Gelegenheit
Stellungnahme
Monats
Zustellung
Beschlusses
.
Gründe
:
Kläger
verlangen
beklagten
Luftfahrtunternehmen
Ausgleichszahlung
jeweils
Art
.
Abs.
Buchst
.
Verordnung
Nr.
Europäischen
Parlaments
Rates
11
.
Februar
gemeinsame
Regelung
Unterstützungsleistungen
Fluggäste
Fall
Nichtbeförderung
Annullierung
großer
Verspätung
Flügen
Aufhebung
Verordnung
Nr.
nachfolgend
:
Fluggastrechteverordnung
.
Kläger
buchten
Beklagten
15
.
Juni
Flug
.
Tatsächlich
erreichten
Kläger
Zielflughafen
erst
Folgetag
anderen
zunächst
vorgesehenen
Flugzeug
Verspätung
Stunden
.
Ursache
war
ursprünglich
vorgesehene
Flugzeug
Landeanflug
Flughafen
Heraklion
etwa
Stunden
geplanten
Abflug
Landeklappen
Möwe
getroffen
wurde
sogleich
durchgeführten
Inspektion
mehr
verkehrssicher
war
endgültigen
Reparatur
Passagiere
überführt
werden
musste
.
Amtsgericht
hat
Klageantrag
erkannt
;
Berufungsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Hiergegen
wenden
Kläger
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Beklagte
entgegentritt
.
II
.
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
liegen
mehr
nachfolgend
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
nachfolgend
.
1
.
maßgeblichen
Zeitpunkt
revisionsgerichtlichen
dung
vgl.
Beschluss
20
.
Januar
.
fehlt
auch
Revision
verkennt
gesetzlichen
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Einheitlichkeit
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Einordnung
Vogelschlags
außergewöhnlicher
Umstand
Sinne
Art
.
Abs.
grundsätzlichen
Anforderungen
Luftfahrtunternehmen
Vermeidung
Annullierung
großen
Verspätung
zumutbaren
men
sind
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Bundesgerichtshofs
geklärt
.
2
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
angenommen
Beklagte
Art
.
Abs.
Ausgleichszahlung
verpflichtet
ist
insoweit
Annullierung
gleichstehende
Urteil
19
November
Slg
.
große
Verspätung
Fluges
außergewöhnliche
Umstände
zurückging
Ergreifung
zumutbarer
Maßnahmen
vermeiden
ließen
.
Klägern
gebuchten
Flug
vorgesehene
Flug-
zeug
ist
Feststellungen
Berufungsgerichts
Vogelschlag
beschädigt
worden
.
liegt
außergewöhnlicher
Umstand
Sinne
Art
.
Abs.
Urteil
4
.
Mai
.
Service
.
;
Urteil
24
.
September
.
.
.
Vogelschlag
vermeidbar
war
ist
festgestellt
wird
auch
Revision
geltend
gemacht
.
Verspätung
geht
Sinne
Art
.
Abs.
Vogelschlag
konnte
Feststellungen
Berufungsgerichts
Beklagten
zumutbaren
Maßnahmen
verhindert
werden
siehe
Voraussetzung
Urteil
21
.
August
.
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
spätung
Vogelschlag
tatsächlich
ergriffenen
Maßnahmen
verhindert
werden
konnte
Beklagten
weiteres
eigenes
Flugzeug
Verfügung
stand
unverzüglich
durchgeführten
Bemühungen
fehlgeschlagen
sind
angefragten
Gesichtspunkten
Flugzeuggröße
Sicherheitsstandards
Erfolgswahrscheinlichkeit
ausgewählten
Unternehmen
Flugzeug
chartern
lassen
Rechtsfehler
erkennen
werden
Revision
angegriffen
.
Auffassung
kann
Beklagten
auch
lastet
werden
schädigenden
Ereignis
weiteren
Vorkehrungen
getroffen
hat
selbst
entsprechenden
vertraglichen
Vereinbarung
anderen
Unternehmen
nebst
Besatzung
vorgehaltenes
Ersatzflugzeug
zurückgreifen
können
.
Berufungsgericht
hat
Zumutbarkeit
anlassunabhängiger
Vorkehrungen
Vogelschlag
verneint
Rechtsprechung
Senats
verwiesen
hat
Fluggastrechteverordnung
Verpflichtung
begründet
konkreten
Vorkehrungen
etwa
Vorhalten
Ersatzflugzeugen
treffen
Folgen
außergewöhnlicher
Umstände
begegnen
können
Urteil
12
.
Juni
.
.
;
Urteil
16
.
September
.
.
Vorhalten
Ersatzmaschine
gehört
grundsätzlich
hält
Angriffen
Revision
stand
.
Vorkehrungen
Luftverkehrsunternehmen
Vermeidung
Verspätungen
zumutbar
sind
.
Anlassunabhängige
Vorkehrungen
sind
zumutbar
guter
fachlicher
Praxis
getroffen
werden
müssen
bereits
gewöhnlichem
Ablauf
Luftverkehrs
geringfügige
Beeinträchtigungen
Luftverkehrsunternehmen
Stande
setzen
vertraglichen
Verpflichtungen
nachzukommen
Flugplan
Wesentlichen
einzuhalten
.
ergeben
Anforderungen
Ausgestaltung
Flugplans
Kapazitäten
Flotte
anzupassen
ist
gewisse
serve
Flügen
vorzusehen
hat
Urteil
12
.
Juni
.
jedoch
Obliegenheit
Ersatzmaschinen
Fall
vorzuhalten
Flugzeug
außergewöhnlich
Sinne
Art
.
Abs.
anzuerkennenden
Umstands
abnutzungsbedingten
Defekts
ausfällt
eingeplanten
Zeitreserve
behoben
werden
kann
.
derartiger
Ausfall
wäre
geringfügige
Beeinträchtigung
anzusehen
.
Fällen
eintretende
Annullierungen
gleichstehende
große
Verspätungen
besteht
Ausgleichspflicht
unabhängig
größeren
Flotte
überhaupt
vermeidbar
gewesen
wären
.
Umgekehrt
bilden
Fällen
außergewöhnlicher
Umstände
allein
vorhandenen
gegebenen
Situation
erreichbaren
Ressourcen
Maßstab
Vermeidung
Annullierung
großen
Verspätung
zumutbaren
Maßnahmen
.
.
Erwägungen
gelten
unabhängig
häufig
Luftverkehrsunternehmen
Flughafen
nutzt
Einzelfall
Ersatzflugzeug
benötigt
wird
.
steht
Senat
Zumutbarkeit
Ersatzflugzeug
vorzuhalten
zunächst
Fall
seltener
angeflogenen
Flughafens
Urteil
24
.
September
.
erst
später
grundsätzlich
verneint
hat
.
zwar
statistische
Wahrscheinlichkeit
angeben
lässt
außergewöhnliche
außergewöhnliche
Umstände
eintreten
Flugplan
angemessenen
Kapazität
Durchführung
Flugs
entgegenstehen
Ort
Zeit
Umfang
Frequenz
Kapazitätsengpässen
aber
regelmäßig
vorhersagen
lassen
wäre
letztlich
Rechtsprechung
formulierte
Anforderung
anlassunabhängige
Vorsorgemaßnahmen
willkürlich
.
Unerheblich
ist
auch
Luftfahrtunternehmen
Verfügbarkeit
gegebenenfalls
benötigten
Ersatzflugzeugs
Verzicht
vollständige
Auslastung
eigenen
Flotte
vorsorgliche
Rahmenvereinbarungen
Charterunternehmen
sicherstellen
könnte
jederzeitigen
Abruf
geeigneten
Flugzeugs
gestatteten
.
Rahmenvereinbarungen
stellten
ebenfalls
anlassunabhängige
Vorkehrungen
sind
maßgeblichen
Grundsätzen
ebenso
zumutbar
anzusehen
.
Meier-Beck
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung