BESCHLUSS 20 . Februar Rechtsstreit ECLI : : Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Parteien werden hingewiesen Senat beabsichtigt Revision Kläger Urteil 11 . Zivilkammer Landgerichts 7 . Februar Beschluss zurückzuweisen . Kläger erhalten Gelegenheit Stellungnahme Monats Zustellung Beschlusses . Gründe : Kläger verlangen beklagten Luftfahrtunternehmen Ausgleichszahlung jeweils € Art . Abs. Buchst . Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates 11 . Februar gemeinsame Regelung Unterstützungsleistungen Fluggäste Fall Nichtbeförderung Annullierung großer Verspätung Flügen Aufhebung Verordnung Nr. nachfolgend : Fluggastrechteverordnung . Kläger buchten Beklagten 15 . Juni Flug . Tatsächlich erreichten Kläger Zielflughafen erst Folgetag anderen zunächst vorgesehenen Flugzeug Verspätung Stunden . Ursache war ursprünglich vorgesehene Flugzeug Landeanflug Flughafen Heraklion etwa Stunden geplanten Abflug Landeklappen Möwe getroffen wurde sogleich durchgeführten Inspektion mehr verkehrssicher war endgültigen Reparatur Passagiere überführt werden musste . Amtsgericht hat Klageantrag erkannt ; Berufungsgericht hat Klage abgewiesen . Hiergegen wenden Kläger Berufungsgericht zugelassenen Revision Beklagte entgegentritt . II . Voraussetzungen Zulassung Revision liegen mehr nachfolgend Revision hat auch Aussicht Erfolg nachfolgend . 1 . maßgeblichen Zeitpunkt revisionsgerichtlichen dung vgl. Beschluss 20 . Januar . fehlt auch Revision verkennt gesetzlichen Voraussetzungen Zulassung Revision . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Einheitlichkeit Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz Nr. . Einordnung Vogelschlags außergewöhnlicher Umstand Sinne Art . Abs. grundsätzlichen Anforderungen Luftfahrtunternehmen Vermeidung Annullierung großen Verspätung zumutbaren men sind Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Bundesgerichtshofs geklärt . 2 . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen Beklagte Art . Abs. Ausgleichszahlung verpflichtet ist insoweit Annullierung gleichstehende Urteil 19 November Slg . große Verspätung Fluges außergewöhnliche Umstände zurückging Ergreifung zumutbarer Maßnahmen vermeiden ließen . Klägern gebuchten Flug vorgesehene Flug- zeug ist Feststellungen Berufungsgerichts Vogelschlag beschädigt worden . liegt außergewöhnlicher Umstand Sinne Art . Abs. Urteil 4 . Mai . Service . ; Urteil 24 . September . . . Vogelschlag vermeidbar war ist festgestellt wird auch Revision geltend gemacht . Verspätung geht Sinne Art . Abs. Vogelschlag konnte Feststellungen Berufungsgerichts Beklagten zumutbaren Maßnahmen verhindert werden siehe Voraussetzung Urteil 21 . August . . Ausführungen Berufungsgerichts spätung Vogelschlag tatsächlich ergriffenen Maßnahmen verhindert werden konnte Beklagten weiteres eigenes Flugzeug Verfügung stand unverzüglich durchgeführten Bemühungen fehlgeschlagen sind angefragten Gesichtspunkten Flugzeuggröße Sicherheitsstandards Erfolgswahrscheinlichkeit ausgewählten Unternehmen Flugzeug chartern lassen Rechtsfehler erkennen werden Revision angegriffen . Auffassung kann Beklagten auch lastet werden schädigenden Ereignis weiteren Vorkehrungen getroffen hat selbst entsprechenden vertraglichen Vereinbarung anderen Unternehmen nebst Besatzung vorgehaltenes Ersatzflugzeug zurückgreifen können . Berufungsgericht hat Zumutbarkeit anlassunabhängiger Vorkehrungen Vogelschlag verneint Rechtsprechung Senats verwiesen hat Fluggastrechteverordnung Verpflichtung begründet konkreten Vorkehrungen etwa Vorhalten Ersatzflugzeugen treffen Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen können Urteil 12 . Juni . . ; Urteil 16 . September . . Vorhalten Ersatzmaschine gehört grundsätzlich hält Angriffen Revision stand . Vorkehrungen Luftverkehrsunternehmen Vermeidung Verspätungen zumutbar sind . Anlassunabhängige Vorkehrungen sind zumutbar guter fachlicher Praxis getroffen werden müssen bereits gewöhnlichem Ablauf Luftverkehrs geringfügige Beeinträchtigungen Luftverkehrsunternehmen Stande setzen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen Flugplan Wesentlichen einzuhalten . ergeben Anforderungen Ausgestaltung Flugplans Kapazitäten Flotte anzupassen ist gewisse serve Flügen vorzusehen hat Urteil 12 . Juni . jedoch Obliegenheit Ersatzmaschinen Fall vorzuhalten Flugzeug außergewöhnlich Sinne Art . Abs. anzuerkennenden Umstands abnutzungsbedingten Defekts ausfällt eingeplanten Zeitreserve behoben werden kann . derartiger Ausfall wäre geringfügige Beeinträchtigung anzusehen . Fällen eintretende Annullierungen gleichstehende große Verspätungen besteht Ausgleichspflicht unabhängig größeren Flotte überhaupt vermeidbar gewesen wären . Umgekehrt bilden Fällen außergewöhnlicher Umstände allein vorhandenen gegebenen Situation erreichbaren Ressourcen Maßstab Vermeidung Annullierung großen Verspätung zumutbaren Maßnahmen . . Erwägungen gelten unabhängig häufig Luftverkehrsunternehmen Flughafen nutzt Einzelfall Ersatzflugzeug benötigt wird . steht Senat Zumutbarkeit Ersatzflugzeug vorzuhalten zunächst Fall seltener angeflogenen Flughafens Urteil 24 . September . erst später grundsätzlich verneint hat . zwar statistische Wahrscheinlichkeit angeben lässt außergewöhnliche außergewöhnliche Umstände eintreten Flugplan angemessenen Kapazität Durchführung Flugs entgegenstehen Ort Zeit Umfang Frequenz Kapazitätsengpässen aber regelmäßig vorhersagen lassen wäre letztlich Rechtsprechung formulierte Anforderung anlassunabhängige Vorsorgemaßnahmen willkürlich . Unerheblich ist auch Luftfahrtunternehmen Verfügbarkeit gegebenenfalls benötigten Ersatzflugzeugs Verzicht vollständige Auslastung eigenen Flotte vorsorgliche Rahmenvereinbarungen Charterunternehmen sicherstellen könnte jederzeitigen Abruf geeigneten Flugzeugs gestatteten . Rahmenvereinbarungen stellten ebenfalls anlassunabhängige Vorkehrungen sind maßgeblichen Grundsätzen ebenso zumutbar anzusehen . Meier-Beck Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung