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1742 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
.
Oktober
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
.
;
§
Abs.
Nr.
Abs.
Werkmangel
genügt
Geltendmachung
Rechte
Bestellers
Hemmung
Verjährung
Hinweis
bloßen
Mangelerscheinungen
.
Mangelursachen
braucht
überhaupt
mitzuteilen
darf
auch
irrtümlich
falsch
angeben
.
gilt
auch
dann
Besteller
irrtümlich
annimmt
objektiven
Funktionsstörung
gar
Mangel
lediglich
Bedienungsfehler
zugrunde
liegt
.
Revisionsgericht
kann
Sache
selbst
entscheiden
Sachverhältnis
bisher
nur
erstinstanzlichen
Gericht
festgestellt
worden
ist
Berufungsgericht
noch
gemäß
Abs.
Nr.
geprüft
hat
konkrete
Anhaltspunkte
Zweifel
Richtigkeit
erstinstanzlichen
Feststellung
begründen
.
.
30
.
Oktober
ZR
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
30
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Scharen
Richterinnen
Richter
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
21
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
August
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Wege
Schadensersatzes
Rückzahlung
Werklohn
Vortrag
Beklagten
gelieferte
Werk
funktionsuntauglich
ist
.
Streit
dreht
Revisionsverfahren
erster
Linie
Verjährung
Forderung
hier
Frage
Verjährung
§
Abs.
.
-3Prüfung
Mangels
Unternehmers
und/oder
gemäß
§
.
Verhandlungen
Anspruch
gehemmt
worden
ist
.
Klägerin
bestellte
Beklagten
Abwasserbehandlungsanlage
Funktionsweise
vertraglich
vereinbart
wurde
Behandlung
Abwässer
kristalliner
Brei
bilden
solle
automatische
Austragseinrichtung
Abfüllung
Säcke
entfernt
werden
könne
.
Gewährleistungsfrist
waren
Monate
Abnahme
bewegliche
Monate
übrigen
Anlageteile
vereinbart
.
Klägerin
nahm
Anlage
3
.
August
.
10
.
Dezember
teilte
zuständige
Mitarbeiter
Klägerin
Zeuge
V.
telefonisch
Geschäftsführer
Beklagten
erstmals
Eindampfbehälter
feste
Masse
bilde
Spaten
lösen
müsse
.
Mitteilung
wiederholte
Zeuge
Folgezeit
Mal
Behälter
erneut
beschriebenen
Weise
leeren
musste
.
ersten
Telefongespräch
gab
Geschäftsführer
Beklagten
Rat
nur
einzuspeisen
.
späteren
Gesprächen
erteilte
Beklagte
unterschiedliche
andere
Empfehlungen
Klägerin
jeweils
befolgte
.
So
wurde
Zudosierung
verändert
wurden
Änderungen
Gasbrenner
vorgenommen
.
kam
Vielzahl
weiteren
Telefongesprächen
wechselseitigen
Schreiben
Besuchen
Beklagten
Klägerin
.
Kontakte
zogen
Jahr
.
13
Juli
reichte
Klägerin
vorliegende
Klage
Gericht
.
Landgericht
hat
Verhalten
Parteien
rechtlich
gewürdigt
Mängelbehebungsversuche
Beklagten
stattgefunden
hätten
deretwegen
Verjährung
Gewährleistungsansprüche
Klägerin
gemäß
§
.
Klageerhebung
gehemmt
gewesen
sei
;
hat
Klage
Wesentlichen
stattgegeben
.
-4Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Hemmung
Verjährung
verneint
Klage
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Bundesgerichtshof
zugelassene
Revision
Klägerin
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
etwaige
Schadensersatzforderung
Klägerin
ist
verjährt
.
Berufungsgericht
hat
anderslautendes
Urteil
folgt
begründet
:
telefonischen
Reaktionen
Beklagten
seien
Mangelprüfungen
noch
Mangelbeseitigungsversuche
.
S.
§
Abs.
.
gewesen
Parteien
damals
noch
ausgegangen
seien
Infrarotverdampfer
fehlerhaft
sei
nur
Bedienungsfehler
Einstellung
Verdampfers
korrigiert
werden
müssten
.
Telefonate
hätten
auch
Verhandlungen
.
S.
§
dargestellt
Geltendmachung
Ansprüchen
gegangen
sei
.
habe
erst
Schreiben
Klägerin
3
.
September
geändert
Beklagten
mitgeteilt
habe
Funktionsweise
Verdampfers
sei
absolut
unbefriedigend
Gespräch
gebeten
habe
.
zustimmenden
Antwort
Beklagten
17
.
September
habe
Beginn
Verhandlungen
gelegen
.
Zeitpunkt
seien
aber
bereits
Monate
Tage
Abnahme
verstrichen
Verjährung
bereits
eingetreten
gewesen
.
Ergebnis
ändere
auch
Teil
vertretenen
Auffassung
folge
Verhandlungen
.
S.
§
Prüfung
Mangels
Mangelbeseitigungsversuch
genüge
.
Verhalten
habe
Beklagte
erstmals
noch
später
nämlich
Besuch
Geschäftsführers
S.
Konstrukteurs
Verdampfers
Klägerin
10
.
Oktober
gezeigt
.
II
.
Erwägungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Verjährung
ist
§
Abs.
.
Mangelprüfung
Mangelbeseitigungsversuche
auch
§
Verhandlungen
gehemmt
worden
.
Berufungsgericht
hat
verkannt
Mangelursache
einerseits
Mangelerscheinung
-symptom
andererseits
unterscheiden
ist
Hemmung
Verjährung
Befassung
Werkunternehmers
Mangelerscheinung
ausreicht
.
1
.
Verjährung
Gewährleistungsansprüchen
betreffende
Recht
ist
Wirkung
1
.
Januar
geändert
worden
.
Abs.
.
ist
weggefallen
;
wird
§
Verjährung
schwebende
Verhandlungen
Anspruch
Anspruch
begründenden
Umstände
gehemmt
.
Übergangsvorschrift
Art
.
§
Abs.
findet
grundsätzlich
auch
Altansprüche
neue
Verjährungsrecht
Anwendung
bestimmt
aber
Hemmung
Zeitraum
1
.
Januar
altem
Recht
.
verjährungshemmende
Wirkung
ersten
Fehlfunktion
Anlage
betreffenden
Telefongesprächs
Klägerin
Beklagten
Zeugen
10
.
Dezember
führt
wurde
ist
§
Abs.
.
beurteilen
.
Tage
war
Verjährungsfrist
Abnahme
Anlage
3
.
August
laufen
begonnen
hatte
noch
abgelaufen
unabhängig
vertraglich
vereinbart
Monate
betrug
Klägerin
geltend
macht
Unwirksamkeit
vertraglichen
Verjährungsvereinbarung
gesetzliche
Frist
-6Jahren
§
Abs.
Nr.
galt
.
auch
weiteren
Kontakte
Parteien
Zeit
1
.
Januar
Verjährung
hemmten
richtet
hingegen
§
.
2
.
Ansicht
Berufungsgerichts
telefonischen
Reaktionen
Beklagten
10
.
Dezember
Zeit
17
.
September
hätten
Mangelprüfung
Mangelbeseitigungsversuch
.
S.
§
Abs.
.
noch
Verhandlungen
.
S.
§
dargestellt
steht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Einklang
.
ist
Besteller
verpflichtet
Mangelursachen
Verantwortlichkeit
Bau
beteiligten
Unternehmer
Mängel
vorprozessual
Sachverständigengutachten
klären
lassen
.
ständig
.
Vielmehr
kann
Besteller
hinreichend
genauer
Beschreibung
zutage
getretenen
Erscheinungen
Fehler
Werkleistung
anhaftet
aufgetretenen
Mangelerscheinungen
verursacht
hat
Gegenstand
betreffenden
vertraglichen
prozessualen
Verfahrens
Mängelbeseitigungsverlangen
Beweissicherungsverfahren
Vorschussklage
usw.
machen
.
kann
beschränken
Symptome
Mangels
rügen
vorzutragen
.
Beschränkung
Besteller
angegebenen
Stellen
bezeichneten
vermuteten
Ursachen
ist
verbunden
.
Ursachen
bezeichneten
Erscheinungen
sind
vielmehr
vollem
Umfang
erfasst
vgl.
nur
.
21.01.2002
;
.
Grundsätze
notwendigen
hinreichenden
Sachvortrag
Bestellers
Durchsetzung
Gewährleistungsansprüche
außergerichtlich
erleichtern
sollen
-7ten
auch
Hemmung
Verjährung
zwar
§
Abs.
.
auch
§
.
Mangelprüfung
§
Abs.
.
ist
langem
geklärt
.
Unterzieht
Unternehmer
Maßgabe
Bestimmung
einverständlichen
Prüfung
Beseitigung
Mangels
so
betrifft
auch
bloß
Mangelerscheinung
Beteiligten
Umständen
allein
Auge
haben
vielmehr
Mangel
selbst
Fehler
Werks
insgesamt
betreffenden
Erscheinungen
zutage
tritt
.
folgt
schon
Prüfung
Beseitigung
vertragliche
Verpflichtungen
gerade
bekannten
Erscheinungen
beschränken
vielmehr
Fehler
selbst
beziehen
sind
.
20.04.1989
aaO
;
.
gilt
auch
neue
Verjährungshemmung
handlungen
§
.
Begriff
"
Verhandlungen
"
ist
weit
auszulegen
.
umfasst
regelmäßig
auch
bisher
§
Abs.
.
geregelten
Sachverhalte
.
Vorschrift
ergangene
Rechtsprechung
kann
Ausfüllung
Begriffs
herangezogen
werden
.
Abs.
.
ist
Verjährung
gehemmt
Unternehmer
Einverständnis
Besteller
Prüfung
Vorhandenseins
Mangels
Beseitigung
unterzieht
.
Hemmung
setzt
Unternehmer
Besteller
Eindruck
erweckt
werde
Mangel
prüfen
kümmern
Besteller
einverstanden
ist
.
Abgesehen
Fall
Unternehmer
vornherein
Verantwortung
Mangel
ablehnt
treffen
Vertragsparteien
Meinungsaustausch
regelmäßig
"
Überprüfungsvereinbarung
"
.
verhandeln
.
S.
Abs.
.
26.10.2006
.
oben
dargelegte
Grundsatz
Hemmung
Verjährung
schon
Prüfung
Mangelerscheinungen
Verhandlungen
Symptome
eintritt
greift
vorliegenden
Fall
.
Ansicht
Berufungsgerichts
steht
Parteien
Feststellung
Berufungsgerichts
Telefonat
10
.
Dezember
auch
Folgezeit
17
.
September
ausgingen
Infrarotverdampfer
fehlerhaft
sei
so
Geltendmachung
Prüfung
Beseitigung
Mängeln
Zeitpunkt
noch
Gesprächsgegenstand
war
nur
Korrektur
Bedienungsfehlern
vermeintlich
unrichtigen
Einstellung
Verdampfers
.
kann
offen
bleiben
Tatsachenfeststellung
Berufungsgerichts
überhaupt
tragfähigen
Grundlage
beruht
Senat
bindet
.
auch
Berufungsgericht
übereinstimmenden
Annahme
Parteien
ausgeht
Infrarotverdampfer
sei
grundsätzlich
funktionstauglich
ist
Verjährung
gleichwohl
gehemmt
worden
.
Grundsatz
Besteller
Fachwissens
nur
Mangelsymptome
rügen
Mangelursache
erforschen
braucht
folgt
Unschädlichkeit
Irrtums
Ursachen
Mangelerscheinungen
.
hat
Bundesgerichtshof
schon
Fall
ausgesprochen
Besteller
Mangelerscheinungen
zwar
annimmt
Ursache
aber
falschen
Stelle
ansiedelt
.
So
lag
beispielsweise
Fall
Besteller
Risse
Außenputz
gerügt
hatte
später
herausstellte
Mängeln
Steinen
Mörtel
beruhten
Urt
.
15.06.1967
-9BGHZ
anderen
Fall
Besteller
nur
Risse
Hallenboden
gerügt
hatte
Mängelursache
aber
lag
Gussasphalt
erforderliche
Schichtstärke
hatte
.
07.07.2005
VII
.
Beschränkung
Besteller
bezeichneten
vermuteten
Ursachen
tritt
.
Werkunternehmer
Irrtum
Bestellers
teilt
ist
unerheblich
Besteller
Funktionsstörung
Werkes
benachrichtigt
Ursachenvermutung
zufrieden
geben
darf
eigenverantwortlich
wahre
Ursache
ermitteln
muss
vgl.
.
20.04.1989
aaO
.
Irrtum
Mangelerscheinungen
Mangel
nur
Bedienungsfehlern
beruhen
kann
gelten
.
auch
Irrtum
geht
mangelnde
Fachkenntnis
Bestellers
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
gerade
schaden
soll
auch
Irrtum
kommt
Rechtsprechung
entwickelte
Anspruch
Werkunternehmer
Tragen
vertragliche
Prüfungsund
bekannten
Erscheinungen
beschränkt
Fehler
selbst
beziehen
ist
.
gegebenenfalls
Fehler
vorliegt
muss
Werkunternehmer
Besteller
ermitteln
.
Besteller
braucht
nur
Symptome
objektiv
Fehlfunktion
Werks
darstellen
berichten
Erwartung
auszudrücken
Werkunternehmer
befassen
wird
.
genügt
Falle
Werkmangels
Geltendmachung
Rechte
Bestellers
Hemmung
Verjährung
bloße
Hinweis
Mangelerscheinungen
Unterschied
Mangelursachen
auch
dann
Besteller
irrtümlich
annimmt
gar
Mangel
lediglich
Bedienungsfehler
handele
.
reicht
objektive
Funktionsstörung
hinweist
.
ergibt
auch
Sinn
Zweck
§
§
Abs.
.
:
geht
Parteien
bestehende
gute
Verhältnis
möglichst
ungetrübt
halten
Auftraggeber
zwingen
Klageerhebung
ähnlicher
Weise
Verjährung
unterbrechen
.
21.04.1977
;
15.04.2004
;
Abs.
.
.
Auch
Gesetzgeber
§
ging
Verhandlungen
streitigen
zweifelhaften
Anspruch
rechtspolitisch
wünschenswerten
Zweck
dienen
Rechtsstreitigkeiten
vermeiden
.
wollte
zeitlichen
Druck
ablaufenden
Verjährung
befreien
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Gesetzeszweck
wäre
vereinbaren
Besteller
Fachwissens
Ursache
Mangelerscheinungen
noch
kennt
also
auch
noch
weiß
Werkmangel
bloßen
Bedienungsfehler
handelt
schon
vorsichtshalber
Gewährleistungsansprüche
Werkunternehmer
erheben
müsste
Verjährung
hemmen
.
.
Verjährung
rechtzeitig
gehemmt
worden
ist
kann
Berufungsurteil
Bestand
haben
.
Hemmung
hat
geführt
etwaige
Gewährleistungsansprüche
Klägerin
Klageerhebung
noch
verjährt
waren
.
1
.
erste
Telefongespräch
10
.
Dezember
§
Abs.
.
eingetretene
Hemmung
dauerte
hemmende
Wirkung
weiteren
Gespräche
Jahre
Verhandlungen
.
S.
§
darstellten
abgelöst
wurde
.
Beweislast
Ende
Hemmung
liegt
Beklagten
.
Verjährung
wird
so
lange
gehemmt
Unternehmer
Ergebnis
Prüfung
Besteller
mitteilt
Mängel
beseitigt
erklärt
Fortsetzung
Beseitigung
verweigert
.
Voraussetzungen
hat
Unternehmer
nachzuweisen
.
.
10
.
Dezember
gegebenen
Bedienungsempfehlung
lag
etwa
Mitteilung
Ergebnisses
Prüfung
Erklärung
Mangel
sei
beseitigt
Verweigerung
Fortsetzung
Beseitigung
.
S.
§
Abs.
.
ebenso
wenig
späteren
Ratschlägen
Verweigerung
Fortsetzungen
Verhandlungen
.
S.
§
lag
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
einmal
tatsächlichen
Beendigung
Mangelbeseitigungsarbeiten
Weiteres
Erklärung
entnehmen
Mangel
sei
beseitigt
Fortsetzung
Mängelbeseitigung
werde
verweigert
.
beispielsweise
Feuchtigkeitsmängeln
muss
typischerweise
gerechnet
werden
Nachbesserungsversuche
Ergebnis
erfolglos
erweisen
.
20.04.1989
aaO
.
gilt
noch
stärkerem
Maße
bloße
Bedienungsempfehlungen
häufig
Parteien
Versuch
betrachtet
werden
Mangelerscheinungen
beseitigen
Ergebnis
abgewartet
werden
muss
.
ging
hier
Hemmung
§
Abs.
.
lückenlos
Hemmung
§
.
2
.
Hemmungswirkung
Verhandlungen
Jahres
dauerte
Klageerhebung
.
Schreiben
Rechtsanwalts
Beklagten
24
.
April
Verjährungseinrede
erhob
nur
Kulanz
Bereitschaft
Klärung
Mangelrüge
erklärte
stellte
Abbruch
Verhandlungen
.
ist
Bedeutung
Werkunternehmer
Nachbesserungsversuchen
ausdrücklich
erklärt
Rechtspflicht
anzuerkennen
nur
Gefälligkeit
deln
.
Sinn
Zweck
§
Abs.
.
kommt
nur
tatsächliche
Bemühen
Mängelbeseitigung
Bemühen
zugrunde
liegenden
Beweggründe
Auftragnehmers
.
21.04.1977
aaO
.
Ebenso
brach
Klägerin
Schreiben
6
.
April
Beklagte
aufforderte
funktionsuntaugliche
Infrarotverdampferanlage
unverzüglich
entfernen
Werklohn
zurückzuerstatten
Verhandlungen
.
ging
Schreiben
zwar
mehr
Mängelbeseitigung
wohl
aber
noch
Schadensersatz
gemäß
§
Abs.
.
.
Antwort
baten
Rechtsanwälte
Beklagten
denn
auch
13
.
April
Fristverlängerung
23
.
April
.
Folgezeit
ließ
Beklagte
Verhandlungen
allerdings
einschlafen
Abbruch
Verhandlungen
gleichzustellen
ist
.
.
Hemmung
Verjährung
Verhandlungen
tritt
Verjährung
jedoch
frühestens
Monate
Ende
Hemmung
§
Satz
.
Ende
jedenfalls
Ablauf
Beklagten
zuletzt
erbetenen
Fristverlängerung
lag
also
23
.
April
hätte
frühestens
24
Juli
Verjährung
eintreten
können
§
Abs.
.
wurde
jedoch
schon
13
Juli
Einreichung
Klage
erneut
gehemmt
.
erst
5
.
August
zugestellt
wurde
ist
unerheblich
Verzögerung
Klägerin
verursacht
wurde
§
Abs.
Nr.
§
.
3
.
Verjährung
gestützte
Berufungsurteil
war
aufzuheben
streitigen
Fragen
entschieden
werden
brauchte
vertraglich
vereinbarte
Verjährungsfrist
Monate
betrug
vertraglichen
Verjährungsklausel
§
unwirksame
Allgemeine
Geschäftsbedingung
handelt
.
IV
.
Sache
war
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Senat
konnte
Sache
selbst
entscheiden
Berufungsgericht
Rechtsstandpunkt
folgerichtig
Berufungsangriffen
Beklagten
befasst
hat
Landgericht
Mangel
Grundlage
Klägerin
vorgelegten
Privatgutachtens
festgestellt
hat
.
Abs.
Revisionsgericht
Sache
selbst
entscheiden
hat
Aufhebung
Urteils
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
festgestellte
Sachverhältnis
erfolgt
Letzterem
Sache
Endentscheidung
reif
ist
greift
Sachverhältnis
bisher
nur
erstinstanzlichen
Gericht
festgestellt
worden
ist
Berufungsgericht
noch
gemäß
§
Abs.
Nr.
geprüft
hat
konkrete
Anhaltspunkte
Zweifel
Richtigkeit
Feststellung
erstinstanzlichen
Gerichts
begründen
.
Prüfung
kann
Revisionsgericht
vorgenommen
werden
Ermittlung
Verneinung
konkreter
Anhaltspunkte
Unrichtigkeit
erstinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen
ihrerseits
neue
Tatsachenfeststellung
darstellen
kann
Zuständigkeit
Tatrichters
fällt
.
Scharen
Meier-Beck
Vorinstanzen
:
Entscheidung
27.10.2005
OLG
Entscheidung