NAMEN Verkündet : 30 . Oktober Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. . ; § Abs. Nr. Abs. Werkmangel genügt Geltendmachung Rechte Bestellers Hemmung Verjährung Hinweis bloßen Mangelerscheinungen . Mangelursachen braucht überhaupt mitzuteilen darf auch irrtümlich falsch angeben . gilt auch dann Besteller irrtümlich annimmt objektiven Funktionsstörung gar Mangel lediglich Bedienungsfehler zugrunde liegt . Revisionsgericht kann Sache selbst entscheiden Sachverhältnis bisher nur erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist Berufungsgericht noch gemäß Abs. Nr. geprüft hat konkrete Anhaltspunkte Zweifel Richtigkeit erstinstanzlichen Feststellung begründen . . 30 . Oktober ZR Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 30 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Scharen Richterinnen Richter Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 21 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . August aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin begehrt Wege Schadensersatzes Rückzahlung Werklohn Vortrag Beklagten gelieferte Werk funktionsuntauglich ist . Streit dreht Revisionsverfahren erster Linie Verjährung Forderung hier Frage Verjährung § Abs. . -3Prüfung Mangels Unternehmers und/oder gemäß § . Verhandlungen Anspruch gehemmt worden ist . Klägerin bestellte Beklagten Abwasserbehandlungsanlage Funktionsweise vertraglich vereinbart wurde Behandlung Abwässer kristalliner Brei bilden solle automatische Austragseinrichtung Abfüllung Säcke entfernt werden könne . Gewährleistungsfrist waren Monate Abnahme bewegliche Monate übrigen Anlageteile vereinbart . Klägerin nahm Anlage 3 . August . 10 . Dezember teilte zuständige Mitarbeiter Klägerin Zeuge V. telefonisch Geschäftsführer Beklagten erstmals Eindampfbehälter feste Masse bilde Spaten lösen müsse . Mitteilung wiederholte Zeuge Folgezeit Mal Behälter erneut beschriebenen Weise leeren musste . ersten Telefongespräch gab Geschäftsführer Beklagten Rat nur einzuspeisen . späteren Gesprächen erteilte Beklagte unterschiedliche andere Empfehlungen Klägerin jeweils befolgte . So wurde Zudosierung verändert wurden Änderungen Gasbrenner vorgenommen . kam Vielzahl weiteren Telefongesprächen wechselseitigen Schreiben Besuchen Beklagten Klägerin . Kontakte zogen Jahr . 13 Juli reichte Klägerin vorliegende Klage Gericht . Landgericht hat Verhalten Parteien rechtlich gewürdigt Mängelbehebungsversuche Beklagten stattgefunden hätten deretwegen Verjährung Gewährleistungsansprüche Klägerin gemäß § . Klageerhebung gehemmt gewesen sei ; hat Klage Wesentlichen stattgegeben . -4Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Hemmung Verjährung verneint Klage abgewiesen . Hiergegen richtet Bundesgerichtshof zugelassene Revision Klägerin . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . etwaige Schadensersatzforderung Klägerin ist verjährt . Berufungsgericht hat anderslautendes Urteil folgt begründet : telefonischen Reaktionen Beklagten seien Mangelprüfungen noch Mangelbeseitigungsversuche . S. § Abs. . gewesen Parteien damals noch ausgegangen seien Infrarotverdampfer fehlerhaft sei nur Bedienungsfehler Einstellung Verdampfers korrigiert werden müssten . Telefonate hätten auch Verhandlungen . S. § dargestellt Geltendmachung Ansprüchen gegangen sei . habe erst Schreiben Klägerin 3 . September geändert Beklagten mitgeteilt habe Funktionsweise Verdampfers sei absolut unbefriedigend Gespräch gebeten habe . zustimmenden Antwort Beklagten 17 . September habe Beginn Verhandlungen gelegen . Zeitpunkt seien aber bereits Monate Tage Abnahme verstrichen Verjährung bereits eingetreten gewesen . Ergebnis ändere auch Teil vertretenen Auffassung folge Verhandlungen . S. § Prüfung Mangels Mangelbeseitigungsversuch genüge . Verhalten habe Beklagte erstmals noch später nämlich Besuch Geschäftsführers S. Konstrukteurs Verdampfers Klägerin 10 . Oktober gezeigt . II . Erwägungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Verjährung ist § Abs. . Mangelprüfung Mangelbeseitigungsversuche auch § Verhandlungen gehemmt worden . Berufungsgericht hat verkannt Mangelursache einerseits Mangelerscheinung -symptom andererseits unterscheiden ist Hemmung Verjährung Befassung Werkunternehmers Mangelerscheinung ausreicht . 1 . Verjährung Gewährleistungsansprüchen betreffende Recht ist Wirkung 1 . Januar geändert worden . Abs. . ist weggefallen ; wird § Verjährung schwebende Verhandlungen Anspruch Anspruch begründenden Umstände gehemmt . Übergangsvorschrift Art . § Abs. findet grundsätzlich auch Altansprüche neue Verjährungsrecht Anwendung bestimmt aber Hemmung Zeitraum 1 . Januar altem Recht . verjährungshemmende Wirkung ersten Fehlfunktion Anlage betreffenden Telefongesprächs Klägerin Beklagten Zeugen 10 . Dezember führt wurde ist § Abs. . beurteilen . Tage war Verjährungsfrist Abnahme Anlage 3 . August laufen begonnen hatte noch abgelaufen unabhängig vertraglich vereinbart Monate betrug Klägerin geltend macht Unwirksamkeit vertraglichen Verjährungsvereinbarung gesetzliche Frist -6Jahren § Abs. Nr. galt . auch weiteren Kontakte Parteien Zeit 1 . Januar Verjährung hemmten richtet hingegen § . 2 . Ansicht Berufungsgerichts telefonischen Reaktionen Beklagten 10 . Dezember Zeit 17 . September hätten Mangelprüfung Mangelbeseitigungsversuch . S. § Abs. . noch Verhandlungen . S. § dargestellt steht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Einklang . ist Besteller verpflichtet Mangelursachen Verantwortlichkeit Bau beteiligten Unternehmer Mängel vorprozessual Sachverständigengutachten klären lassen . ständig . Vielmehr kann Besteller hinreichend genauer Beschreibung zutage getretenen Erscheinungen Fehler Werkleistung anhaftet aufgetretenen Mangelerscheinungen verursacht hat Gegenstand betreffenden vertraglichen prozessualen Verfahrens Mängelbeseitigungsverlangen Beweissicherungsverfahren Vorschussklage usw. machen . kann beschränken Symptome Mangels rügen vorzutragen . Beschränkung Besteller angegebenen Stellen bezeichneten vermuteten Ursachen ist verbunden . Ursachen bezeichneten Erscheinungen sind vielmehr vollem Umfang erfasst vgl. nur . 21.01.2002 ; . Grundsätze notwendigen hinreichenden Sachvortrag Bestellers Durchsetzung Gewährleistungsansprüche außergerichtlich erleichtern sollen -7ten auch Hemmung Verjährung zwar § Abs. . auch § . Mangelprüfung § Abs. . ist langem geklärt . Unterzieht Unternehmer Maßgabe Bestimmung einverständlichen Prüfung Beseitigung Mangels so betrifft auch bloß Mangelerscheinung Beteiligten Umständen allein Auge haben vielmehr Mangel selbst Fehler Werks insgesamt betreffenden Erscheinungen zutage tritt . folgt schon Prüfung Beseitigung vertragliche Verpflichtungen gerade bekannten Erscheinungen beschränken vielmehr Fehler selbst beziehen sind . 20.04.1989 aaO ; . gilt auch neue Verjährungshemmung handlungen § . Begriff " Verhandlungen " ist weit auszulegen . umfasst regelmäßig auch bisher § Abs. . geregelten Sachverhalte . Vorschrift ergangene Rechtsprechung kann Ausfüllung Begriffs herangezogen werden . Abs. . ist Verjährung gehemmt Unternehmer Einverständnis Besteller Prüfung Vorhandenseins Mangels Beseitigung unterzieht . Hemmung setzt Unternehmer Besteller Eindruck erweckt werde Mangel prüfen kümmern Besteller einverstanden ist . Abgesehen Fall Unternehmer vornherein Verantwortung Mangel ablehnt treffen Vertragsparteien Meinungsaustausch regelmäßig " Überprüfungsvereinbarung " . verhandeln . S. Abs. . 26.10.2006 . oben dargelegte Grundsatz Hemmung Verjährung schon Prüfung Mangelerscheinungen Verhandlungen Symptome eintritt greift vorliegenden Fall . Ansicht Berufungsgerichts steht Parteien Feststellung Berufungsgerichts Telefonat 10 . Dezember auch Folgezeit 17 . September ausgingen Infrarotverdampfer fehlerhaft sei so Geltendmachung Prüfung Beseitigung Mängeln Zeitpunkt noch Gesprächsgegenstand war nur Korrektur Bedienungsfehlern vermeintlich unrichtigen Einstellung Verdampfers . kann offen bleiben Tatsachenfeststellung Berufungsgerichts überhaupt tragfähigen Grundlage beruht Senat bindet . auch Berufungsgericht übereinstimmenden Annahme Parteien ausgeht Infrarotverdampfer sei grundsätzlich funktionstauglich ist Verjährung gleichwohl gehemmt worden . Grundsatz Besteller Fachwissens nur Mangelsymptome rügen Mangelursache erforschen braucht folgt Unschädlichkeit Irrtums Ursachen Mangelerscheinungen . hat Bundesgerichtshof schon Fall ausgesprochen Besteller Mangelerscheinungen zwar annimmt Ursache aber falschen Stelle ansiedelt . So lag beispielsweise Fall Besteller Risse Außenputz gerügt hatte später herausstellte Mängeln Steinen Mörtel beruhten Urt . 15.06.1967 -9BGHZ anderen Fall Besteller nur Risse Hallenboden gerügt hatte Mängelursache aber lag Gussasphalt erforderliche Schichtstärke hatte . 07.07.2005 VII . Beschränkung Besteller bezeichneten vermuteten Ursachen tritt . Werkunternehmer Irrtum Bestellers teilt ist unerheblich Besteller Funktionsstörung Werkes benachrichtigt Ursachenvermutung zufrieden geben darf eigenverantwortlich wahre Ursache ermitteln muss vgl. . 20.04.1989 aaO . Irrtum Mangelerscheinungen Mangel nur Bedienungsfehlern beruhen kann gelten . auch Irrtum geht mangelnde Fachkenntnis Bestellers Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gerade schaden soll auch Irrtum kommt Rechtsprechung entwickelte Anspruch Werkunternehmer Tragen vertragliche Prüfungsund bekannten Erscheinungen beschränkt Fehler selbst beziehen ist . gegebenenfalls Fehler vorliegt muss Werkunternehmer Besteller ermitteln . Besteller braucht nur Symptome objektiv Fehlfunktion Werks darstellen berichten Erwartung auszudrücken Werkunternehmer befassen wird . genügt Falle Werkmangels Geltendmachung Rechte Bestellers Hemmung Verjährung bloße Hinweis Mangelerscheinungen Unterschied Mangelursachen auch dann Besteller irrtümlich annimmt gar Mangel lediglich Bedienungsfehler handele . reicht objektive Funktionsstörung hinweist . ergibt auch Sinn Zweck § § Abs. . : geht Parteien bestehende gute Verhältnis möglichst ungetrübt halten Auftraggeber zwingen Klageerhebung ähnlicher Weise Verjährung unterbrechen . 21.04.1977 ; 15.04.2004 ; Abs. . . Auch Gesetzgeber § ging Verhandlungen streitigen zweifelhaften Anspruch rechtspolitisch wünschenswerten Zweck dienen Rechtsstreitigkeiten vermeiden . wollte zeitlichen Druck ablaufenden Verjährung befreien 5 . Aufl . § Rdn . . Gesetzeszweck wäre vereinbaren Besteller Fachwissens Ursache Mangelerscheinungen noch kennt also auch noch weiß Werkmangel bloßen Bedienungsfehler handelt schon vorsichtshalber Gewährleistungsansprüche Werkunternehmer erheben müsste Verjährung hemmen . . Verjährung rechtzeitig gehemmt worden ist kann Berufungsurteil Bestand haben . Hemmung hat geführt etwaige Gewährleistungsansprüche Klägerin Klageerhebung noch verjährt waren . 1 . erste Telefongespräch 10 . Dezember § Abs. . eingetretene Hemmung dauerte hemmende Wirkung weiteren Gespräche Jahre Verhandlungen . S. § darstellten abgelöst wurde . Beweislast Ende Hemmung liegt Beklagten . Verjährung wird so lange gehemmt Unternehmer Ergebnis Prüfung Besteller mitteilt Mängel beseitigt erklärt Fortsetzung Beseitigung verweigert . Voraussetzungen hat Unternehmer nachzuweisen . . 10 . Dezember gegebenen Bedienungsempfehlung lag etwa Mitteilung Ergebnisses Prüfung Erklärung Mangel sei beseitigt Verweigerung Fortsetzung Beseitigung . S. § Abs. . ebenso wenig späteren Ratschlägen Verweigerung Fortsetzungen Verhandlungen . S. § lag . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist einmal tatsächlichen Beendigung Mangelbeseitigungsarbeiten Weiteres Erklärung entnehmen Mangel sei beseitigt Fortsetzung Mängelbeseitigung werde verweigert . beispielsweise Feuchtigkeitsmängeln muss typischerweise gerechnet werden Nachbesserungsversuche Ergebnis erfolglos erweisen . 20.04.1989 aaO . gilt noch stärkerem Maße bloße Bedienungsempfehlungen häufig Parteien Versuch betrachtet werden Mangelerscheinungen beseitigen Ergebnis abgewartet werden muss . ging hier Hemmung § Abs. . lückenlos Hemmung § . 2 . Hemmungswirkung Verhandlungen Jahres dauerte Klageerhebung . Schreiben Rechtsanwalts Beklagten 24 . April Verjährungseinrede erhob nur Kulanz Bereitschaft Klärung Mangelrüge erklärte stellte Abbruch Verhandlungen . ist Bedeutung Werkunternehmer Nachbesserungsversuchen ausdrücklich erklärt Rechtspflicht anzuerkennen nur Gefälligkeit deln . Sinn Zweck § Abs. . kommt nur tatsächliche Bemühen Mängelbeseitigung Bemühen zugrunde liegenden Beweggründe Auftragnehmers . 21.04.1977 aaO . Ebenso brach Klägerin Schreiben 6 . April Beklagte aufforderte funktionsuntaugliche Infrarotverdampferanlage unverzüglich entfernen Werklohn zurückzuerstatten Verhandlungen . ging Schreiben zwar mehr Mängelbeseitigung wohl aber noch Schadensersatz gemäß § Abs. . . Antwort baten Rechtsanwälte Beklagten denn auch 13 . April Fristverlängerung 23 . April . Folgezeit ließ Beklagte Verhandlungen allerdings einschlafen Abbruch Verhandlungen gleichzustellen ist . . Hemmung Verjährung Verhandlungen tritt Verjährung jedoch frühestens Monate Ende Hemmung § Satz . Ende jedenfalls Ablauf Beklagten zuletzt erbetenen Fristverlängerung lag also 23 . April hätte frühestens 24 Juli Verjährung eintreten können § Abs. . wurde jedoch schon 13 Juli Einreichung Klage erneut gehemmt . erst 5 . August zugestellt wurde ist unerheblich Verzögerung Klägerin verursacht wurde § Abs. Nr. § . 3 . Verjährung gestützte Berufungsurteil war aufzuheben streitigen Fragen entschieden werden brauchte vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist Monate betrug vertraglichen Verjährungsklausel § unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung handelt . IV . Sache war Berufungsgericht zurückzuverweisen . Senat konnte Sache selbst entscheiden Berufungsgericht Rechtsstandpunkt folgerichtig Berufungsangriffen Beklagten befasst hat Landgericht Mangel Grundlage Klägerin vorgelegten Privatgutachtens festgestellt hat . Abs. Revisionsgericht Sache selbst entscheiden hat Aufhebung Urteils nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellte Sachverhältnis erfolgt Letzterem Sache Endentscheidung reif ist greift Sachverhältnis bisher nur erstinstanzlichen Gericht festgestellt worden ist Berufungsgericht noch gemäß § Abs. Nr. geprüft hat konkrete Anhaltspunkte Zweifel Richtigkeit Feststellung erstinstanzlichen Gerichts begründen . Prüfung kann Revisionsgericht vorgenommen werden Ermittlung Verneinung konkreter Anhaltspunkte Unrichtigkeit erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ihrerseits neue Tatsachenfeststellung darstellen kann Zuständigkeit Tatrichters fällt . Scharen Meier-Beck Vorinstanzen : Entscheidung 27.10.2005 OLG Entscheidung