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12 KiB

BESCHLUSS
30
Juli
Verfahren
Bestimmung
gemeinschaftlichen
Gerichtsstands
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Wird
Klage
zumindest
Beklagten
§
Abs.
Nr.
aufgeführten
Handlungen
gestützt
so
ist
besondere
Gerichtsstand
§
Abs.
auch
1
.
Dezember
geltenden
Fassung
Vorschrift
unabhängig
begründet
Beklagten
auch
Emittent
Anbieter
Zielgesellschaft
gehören
.
Gerichtsstand
§
Abs.
Nr.
1
.
Dezember
geltenden
Fassung
ist
begründet
Klage
Anlageberater
Anlagevermittler
gestützt
wird
habe
Anleger
öffentlichen
Kapitalmarktinformation
aufgeführten
Risiken
Anlage
verschwiegen
.
Beschluss
30
Juli
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
zuständiges
Gericht
wird
Landgericht
bestimmt
.
Gründe
:
Antragstellerin
will
Antragsgegnerinnen
nen
unterschiedlichen
Gerichtsbezirken
haben
gemeinschaftlich
Ersatz
Schadens
Anspruch
nehmen
Beteiligung
Filmfonds
entstanden
ist
.
beabsichtigten
Klagevortrag
erwarben
Antragstellerin
Ehemann
Beteiligung
Anschluss
Gespräch
Antragsgegnerin
tätigen
Anlageberater
Privatwohnung
stattfand
.
Antragstellerin
macht
geltend
Beratung
sei
fehlerhaft
gewesen
Berater
Anlage
sicher
dargestellt
Risiko
Totalverlusts
verschwiegen
habe
.
fehlerhafte
Beratung
habe
auch
Antragsgegnerin
Gründungskommanditistin
einzustehen
.
sei
ferner
Prospektverantwortliche
Schadensersatz
verpflichtet
.
Verkaufsprospekt
belehre
nur
unzureichend
Risiken
Fonds
sei
verharmlosend
.
Verfahrensbeteiligten
gehen
Voraussetzungen
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
gemäß
§
Abs.
Nr.
vorliegen
.
beantragen
jeweils
Landgericht
Wohnsitz
Sitz
zuständig
bestimmen
.
Antragsgegnerin
schließt
hilfsweise
Begehren
Antragsgegnerin
.
Oberlandesgericht
möchte
Antrag
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
zurückweisen
§
Abs.
1
.
Dezember
geltenden
Fassung
gemeinsamen
Gerichtsstand
Sitz
Antragsgegnerin
gegeben
hält
auch
Fonds
Herausgeberin
Fondsprospekts
Sitz
haben
.
sieht
Entscheidung
Oberlandesgerichts
8
.
April
SA
gehindert
hat
Sache
Bundesgerichtshof
Entscheidung
vorgelegt
.
II
.
Vorlage
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
zulässig
.
vorlegenden
Gericht
beabsichtigte
Entscheidung
kann
zugrunde
gelegten
vorliegenden
Zusammenhang
maßgeblichen
rechtlichen
Ausgangspunkt
nur
ergehen
Zuständigkeit
§
Abs.
1
.
Dezember
geltenden
Fassung
auch
Klage
bejahen
ist
auch
Emittenten
Anbieter
Zielgesellschaft
richtet
lediglich
sonstige
Prospektverantwortliche
Anlageberater
-vermittler
.
Auffassung
haben
Oberlandesgericht
vorlegenden
Gericht
zitierten
Entscheidung
mittlerweile
auch
Oberlandesgericht
Beschluss
28
.
Juni
AR
juris
.
abgelehnt
.
.
Auffassung
vorlegenden
Gerichts
sind
setzungen
§
Abs.
Nr.
erfüllt
.
beabsichtigte
Klage
ist
gemeinschaftlicher
Gerichtsstand
allenfalls
§
Abs.
Nr.
ergeben
könnte
begründet
.
1
.
Recht
ist
vorlegende
Gericht
allerdings
ausgegangen
Zuständigkeit
§
Abs.
Streitfall
schon
verneinen
ist
Antragsgegnerinnen
Emittenten
Anbietern
Kapitalanlage
gehören
.
Insoweit
genügt
vielmehr
Antragsgegnerin
jedenfalls
auch
Verantwortliche
beabsichtigten
Klagevorbringen
zumindest
irreführenden
Angaben
Verkaufsprospekt
Anspruch
genommen
wird
.
Zutreffend
hat
vorlegende
Gericht
angenommen
tragsgegnerin
Emittentin
noch
Anbieterin
Zielgesellschaft
Rede
stehenden
Vermögensanlage
ist
.
Emittent
Wertpapiers
ist
begibt
4
.
Auflage
.
4
;
Musielak/Heinrich
10
.
Auflage
.
5
;
29
.
Auflage
.
.
Emittent
sonstigen
Vermögensanlage
ist
erstmals
Markt
bringt
Rechnung
unmittelbar
Dritte
öffentlich
Erwerb
anbietet
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Funktion
hat
Antragsgegnerin
Streitfall
wahrgenommen
.
Anbieter
ist
öffentliche
Angebot
Vermögensanlagen
verantwortlich
ist
so
auch
Anlegern
auftritt
Beschluss
30
.
Januar
.
Bezugnahme
BT-Drucks
.
S.
;
Beschluss
30
.
Oktober
ZB
.
.
Anbieter
muss
zwingend
Emittenten
identisch
sein
.
Insbesondere
Übernahmekonsortien
ist
Anbieter
anzusehen
Anlegern
außen
erkennbar
beispielsweise
Zeitungsanzeigen
Anbieter
auftritt
.
Vertrieb
Vertriebsorganisationen
Netz
angestellten
freien
Vermittlern
Untervertrieb
erfolgt
ist
Anbieter
anzusehen
Verantwortung
Koordination
Vertriebsaktivitäten
innehat
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
Strafrechtliche
Nebengesetze
193
.
Ergänzungslieferung
§
WpPG
.
17
;
Groß
Kapitalmarktrecht
5
.
Auflage
WpPG
.
28
;
Wertpapierprospektgesetz
§
.
.
Auch
Funktion
kam
Antragsgegnerin
auch
vorlegende
Gericht
zutreffend
erkannt
hat
Streitfall
.
weitergehende
Auslegung
etwa
Anbieter
Personen
anzusehen
wären
falsche
irreführende
unterlassene
Angaben
Prospekt
verantwortlich
sind
stünde
Zweck
§
Abs.
Einklang
.
Abs.
soll
verhindern
Zuständigkeit
Beurteilung
bestimmten
öffentlichen
Kapitalmarktinformation
verschiedener
Gerichtsstände
zersplittert
wird
.
Inhalt
Prospekts
öffentliche
Kapitalmarktinformationen
enthält
kann
Einzelfall
Vielzahl
Personen
verantwortlich
sein
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
haben
Inhalt
Prospekts
insbesondere
Personen
einstehen
Geschicke
Unternehmens
Herausgabe
Prospekts
verantwortlich
sind
.
sind
namentlich
Initiatoren
Gründer
Gestalter
Gesellschaft
Management
Gesellschaft
bilden
beherrschen
so
genannten
"
Hintermänner
"
.
haften
auch
Grund
beruflichen
wirtschaftlichen
Stellung
Grund
Fachkunde
Art
Garantenstellung
einnehmen
Mitwirkung
Prospektgestaltung
außen
hin
Erscheinung
getreten
sind
vgl.
nur
Urteil
21
.
Februar
ZR
.
.
Würden
Personen
Anbieter
Sinne
§
Abs.
angesehen
käme
zahlreichen
Fällen
Vielzahl
Gerichtsständen
Betracht
.
Dann
könnte
Zersplitterung
Zuständigkeiten
wirksam
verhindert
werden
.
Recht
hat
vorlegende
Gericht
Begründung
Gerichtsstandes
gemäß
§
Abs.
ausreichend
angesehen
zumindest
Beklagten
falscher
irreführender
unterlassener
öffentlicher
Kapitalmarktinformation
Sinne
§
Abs.
Nr.
Anspruch
genommen
wird
.
Voraussetzung
ist
Streitfall
Antragsgegnerin
erfüllt
.
Wortlaut
§
Abs.
1
.
Dezember
geltenden
Fassung
ist
besondere
Gerichtsstand
allerdings
nur
begründet
Klage
auch
Emittenten
Anbieter
Zielgesellschaft
gerichtet
ist
.
Entstehungsgeschichte
Sinn
Zweck
Vorschrift
ergibt
jedoch
neu
Gesetzestext
eingefügte
Voraussetzung
enger
interpretieren
ist
Wortlaut
vorzugeben
scheint
.
Neufassung
§
Abs.
sollte
Anwendungsbereich
Vorschrift
erweitert
werden
.
sollte
insbesondere
Umstand
Rechnung
getragen
werden
Verwendung
öffentlichen
Kapitalmarktinformationen
Anlageberater
-vermittler
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Beschluss
3
.
Mai
.
§
Abs.
Nr.
erfasst
wird
.
wurde
Vorschrift
neu
eingefügten
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
ergänzt
vgl.
BT-Drucks
.
17/8799
S.
.
Zugleich
wurde
§
Abs.
zusätzliche
Voraussetzung
aufgenommen
Klage
auch
Emittenten
Anbieter
Zielgesellschaft
richten
muss
.
soll
Umstand
Rechnung
getragen
werden
Sitz
Beklagten
etwa
Anlageberaters
Anlagevermittlers
Fällen
örtlicher
Nähe
Kläger
befindet
so
angemessen
wäre
ausschließlichen
Gerichtsstand
möglicherweise
weit
entfernten
Ort
begründen
BT-Drucks
.
17/8799
S.
.
Entsprechend
Zielsetzung
ist
Zuständigkeit
§
Abs.
zwar
verneinen
Klage
ausschließlich
Anlageberater
Anlagevermittler
sonstige
Personen
§
Abs.
Nr.
aufgeführten
Handlungen
Anspruch
genommen
werden
.
weitergehende
Einschränkung
Zuständigkeit
auch
Klage
§
Abs.
Nr.
aufgeführten
Handlungen
nur
noch
dann
bejahen
ist
Emittent
Anbieter
Zielgesellschaft
Beklagten
gehören
stünde
hingegen
Widerspruch
Ziel
Neuregelung
.
§
Abs.
Nr.
aufgeführten
Tatbestände
war
besondere
Gerichtsstand
§
Abs.
30
November
geltenden
Fassung
Vorschrift
auch
dann
begründet
ausschließlich
sonstige
Prospektverantwortliche
Anspruch
genommen
wurden
.
Anwendungsbereich
Vorschrift
insoweit
eingeschränkt
werden
sollte
erscheint
Wortlauts
§
Abs.
.
ausgeschlossen
.
Neuregelung
dient
bereits
dargelegt
Zweck
Klagen
Anlageberater
-vermittler
Anwendungsbereich
Vorschrift
einzubeziehen
einhergehende
Erweiterung
Anwendungsbereichs
aber
gewissen
Beschränkungen
unterwerfen
.
Beschränkungen
auch
früheren
Fassung
aufgeführten
Tatbestände
betreffen
sollen
Ergebnis
Anwendungsbereich
Vorschrift
gewisser
Hinsicht
-9-
eingeschränkt
würde
lässt
Gesetzesmaterialien
noch
sonstigen
Umständen
entnehmen
.
Insbesondere
kann
Erwägung
Anlageberater
-vermittler
Sitz
häufig
örtlicher
Nähe
Kläger
haben
Personenkreis
übertragen
werden
typischerweise
§
Abs.
Nr.
aufgeführten
Handlungen
Anspruch
genommen
wird
.
Zwar
ist
Vielzahl
Prospektverantwortliche
Betracht
kommenden
Personen
rechnen
Wohnsitz
Sitz
regelmäßig
gleichen
Gerichtsbezirk
haben
Emittent
Anbieter
.
Anders
Anlageberatern
-vermittlern
typischerweise
persönlichen
Kontakt
Anleger
treten
kann
Prospektverantwortlichen
aber
auch
ausgegangen
werden
Fällen
örtlicher
Nähe
Kläger
ansässig
sind
.
Hintergrund
kann
Wortlaut
§
Abs.
auch
Konstellation
Einbeziehung
Emittent
Anbieter
Zielgesellschaft
fordern
scheint
ausschlaggebende
Bedeutung
beigemessen
werden
.
Zwar
hätte
Gesetzgeber
Hand
gehabt
Neuregelung
verfolgten
Ziele
abweichende
Formulierung
klarer
Ausdruck
bringen
etwa
Regelung
Inhalts
besondere
Gerichtsstand
Fällen
§
Abs.
Nr.
nur
dann
begründet
ist
Klage
zumindest
Beklagten
§
Abs.
Nr.
aufgeführten
Handlungen
gestützt
ist
.
Auch
Gesetzgeber
Möglichkeit
Gebrauch
gemacht
hat
ergibt
aber
Entstehungsgeschichte
Gesetzesmaterialien
dokumentierten
Zielsetzung
Neuregelung
hinreichend
deutlich
Wortlaut
weitergehende
Einschränkung
§
Abs.
nur
Sinne
auszulegen
ist
.
2
.
Streitfall
fehlt
dennoch
gemeinschaftlichen
stand
Antragsgegnerinnen
.
beabsichtigte
Klage
Antragsgegnerin
sind
Voraussetzungen
§
Abs.
erfüllt
Klagebegehren
Verwendung
öffentlichen
Kapitalmarktinformation
gestützt
wird
.
§
Abs.
Nr.
1
.
Dezember
geltenden
Fassung
gilt
besondere
Gerichtsstand
zwar
auch
Klagen
Anlageberater
-vermittler
Verwendung
Kapitalmarktinformation
Unterlassung
gebotenen
Aufklärung
Information
falsch
irreführend
ist
.
Auch
Neuregelung
ist
Anwendungsbereich
Vorschrift
jedoch
nur
dann
eröffnet
Bezug
öffentlichen
Kapitalmarktinformation
besteht
BT-Drucks
.
17/8799
S.
.
Streitfall
ist
beabsichtigte
Klage
Antragsgegnerin
Anspruch
gestützt
.
vorgelegten
Entwurf
Klageschrift
ergibt
Antragsgegnerin
tätige
Anlageberater
Gespräch
Antragstellerin
Ehemann
Antragstellerin
zumindest
irreführend
angesehenen
Prospektangaben
verwendet
diesbezügliche
Aufklärungspflicht
verletzt
hat
.
Antragstellerin
macht
vielmehr
geltend
Anlageberater
habe
Prospekt
beschriebene
Risiko
Totalverlusts
verschwiegen
Prospekt
sei
erst
Abgabe
Beitrittserklärung
übersandt
worden
.
liegt
Verwendung
öffentlichen
Kapitalmarktinformationen
Sinne
Abs.
Nr.
.
IV
.
zuständiges
Gericht
bestimmt
Senat
Landgericht
chengladbach
.
Bezirk
Gerichts
haben
Antragstellerin
auch
Antragsgegnerin
tätig
gewordene
Anlageberater
Sitz
.
Gesichtspunkt
kommt
Streitfall
stärkeres
Gewicht
Umstand
Antragsgegnerin
zusätzlich
geltend
gemachten
Prospekthaftungsansprüche
ausschließliche
Gerichtsstand
§
Abs.
Nr.
begründet
ist
dort
Vortrag
Antragsgegnerinnen
bereits
Vielzahl
Rechtsstreitigkeiten
Rede
stehenden
Fonds
anhängig
ist
.
Streitfall
liegt
Schwerpunkt
beabsichtigten
Klagebegehrens
Vorwurf
Antragsgegnerin
tätige
Anlageberater
habe
Antragstellerin
Ehemann
Prospekt
dargestellten
Risiken
aufgeklärt
.
ergänzend
Antragsgegnerin
erhobenen
Vorwurf
auch
Prospekt
würden
Risiken
umfassend
eher
verharmlosend
dargestellt
kommt
schon
Gewicht
Antragstellerin
Vortrag
Prospekt
erst
Zeichnung
Anlage
erhalten
hat
.
Zwar
ist
Prospektfehler
auch
dann
ursächlich
Anlageentscheidung
Prospekt
Vertragsschluss
übergeben
Vertriebskonzept
Anlagegesellschaft
Anlagevermittlern
alleinige
Arbeitsgrundlage
Beratungsgespräche
benutzt
wird
vgl.
nur
Urteil
6
.
März
.
.
beabsichtigten
Klagevortrag
ergibt
jedoch
Anlageberater
Gespräch
Antragstellerin
Ehemann
unzutreffende
irreführende
Prospektangaben
verwendet
hat
.
Antragstellerin
macht
vielmehr
geltend
Anlageberater
habe
nur
Prospekt
aufgeführten
Chancen
geschildert
verspätete
Übergabe
Prospekts
Möglichkeit
genommen
Zeichnung
erheblichen
Risiken
informieren
.
Meier-Beck
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
20.06.2013
I-5