BESCHLUSS 30 Juli Verfahren Bestimmung gemeinschaftlichen Gerichtsstands Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Wird Klage zumindest Beklagten § Abs. Nr. aufgeführten Handlungen gestützt so ist besondere Gerichtsstand § Abs. auch 1 . Dezember geltenden Fassung Vorschrift unabhängig begründet Beklagten auch Emittent Anbieter Zielgesellschaft gehören . Gerichtsstand § Abs. Nr. 1 . Dezember geltenden Fassung ist begründet Klage Anlageberater Anlagevermittler gestützt wird habe Anleger öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgeführten Risiken Anlage verschwiegen . Beschluss 30 Juli Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 30 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : zuständiges Gericht wird Landgericht bestimmt . Gründe : Antragstellerin will Antragsgegnerinnen nen unterschiedlichen Gerichtsbezirken haben gemeinschaftlich Ersatz Schadens Anspruch nehmen Beteiligung Filmfonds entstanden ist . beabsichtigten Klagevortrag erwarben Antragstellerin Ehemann Beteiligung Anschluss Gespräch Antragsgegnerin tätigen Anlageberater Privatwohnung stattfand . Antragstellerin macht geltend Beratung sei fehlerhaft gewesen Berater Anlage sicher dargestellt Risiko Totalverlusts verschwiegen habe . fehlerhafte Beratung habe auch Antragsgegnerin Gründungskommanditistin einzustehen . sei ferner Prospektverantwortliche Schadensersatz verpflichtet . Verkaufsprospekt belehre nur unzureichend Risiken Fonds sei verharmlosend . Verfahrensbeteiligten gehen Voraussetzungen Bestimmung zuständigen Gerichts gemäß § Abs. Nr. vorliegen . beantragen jeweils Landgericht Wohnsitz Sitz zuständig bestimmen . Antragsgegnerin schließt hilfsweise Begehren Antragsgegnerin . Oberlandesgericht möchte Antrag Bestimmung zuständigen Gerichts zurückweisen § Abs. 1 . Dezember geltenden Fassung gemeinsamen Gerichtsstand Sitz Antragsgegnerin gegeben hält auch Fonds Herausgeberin Fondsprospekts Sitz haben . sieht Entscheidung Oberlandesgerichts 8 . April SA gehindert hat Sache Bundesgerichtshof Entscheidung vorgelegt . II . Vorlage ist gemäß § Abs. Satz zulässig . vorlegenden Gericht beabsichtigte Entscheidung kann zugrunde gelegten vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen rechtlichen Ausgangspunkt nur ergehen Zuständigkeit § Abs. 1 . Dezember geltenden Fassung auch Klage bejahen ist auch Emittenten Anbieter Zielgesellschaft richtet lediglich sonstige Prospektverantwortliche Anlageberater -vermittler . Auffassung haben Oberlandesgericht vorlegenden Gericht zitierten Entscheidung mittlerweile auch Oberlandesgericht Beschluss 28 . Juni AR juris . abgelehnt . . Auffassung vorlegenden Gerichts sind setzungen § Abs. Nr. erfüllt . beabsichtigte Klage ist gemeinschaftlicher Gerichtsstand allenfalls § Abs. Nr. ergeben könnte begründet . 1 . Recht ist vorlegende Gericht allerdings ausgegangen Zuständigkeit § Abs. Streitfall schon verneinen ist Antragsgegnerinnen Emittenten Anbietern Kapitalanlage gehören . Insoweit genügt vielmehr Antragsgegnerin jedenfalls auch Verantwortliche beabsichtigten Klagevorbringen zumindest irreführenden Angaben Verkaufsprospekt Anspruch genommen wird . Zutreffend hat vorlegende Gericht angenommen tragsgegnerin Emittentin noch Anbieterin Zielgesellschaft Rede stehenden Vermögensanlage ist . Emittent Wertpapiers ist begibt 4 . Auflage . 4 ; Musielak/Heinrich 10 . Auflage . 5 ; 29 . Auflage . . Emittent sonstigen Vermögensanlage ist erstmals Markt bringt Rechnung unmittelbar Dritte öffentlich Erwerb anbietet vgl. BT-Drucks . S. . Funktion hat Antragsgegnerin Streitfall wahrgenommen . Anbieter ist öffentliche Angebot Vermögensanlagen verantwortlich ist so auch Anlegern auftritt Beschluss 30 . Januar . Bezugnahme BT-Drucks . S. ; Beschluss 30 . Oktober ZB . . Anbieter muss zwingend Emittenten identisch sein . Insbesondere Übernahmekonsortien ist Anbieter anzusehen Anlegern außen erkennbar beispielsweise Zeitungsanzeigen Anbieter auftritt . Vertrieb Vertriebsorganisationen Netz angestellten freien Vermittlern Untervertrieb erfolgt ist Anbieter anzusehen Verantwortung Koordination Vertriebsaktivitäten innehat vgl. BT-Drucks . S. ; Strafrechtliche Nebengesetze 193 . Ergänzungslieferung § WpPG . 17 ; Groß Kapitalmarktrecht 5 . Auflage WpPG . 28 ; Wertpapierprospektgesetz § . . Auch Funktion kam Antragsgegnerin auch vorlegende Gericht zutreffend erkannt hat Streitfall . weitergehende Auslegung etwa Anbieter Personen anzusehen wären falsche irreführende unterlassene Angaben Prospekt verantwortlich sind stünde Zweck § Abs. Einklang . Abs. soll verhindern Zuständigkeit Beurteilung bestimmten öffentlichen Kapitalmarktinformation verschiedener Gerichtsstände zersplittert wird . Inhalt Prospekts öffentliche Kapitalmarktinformationen enthält kann Einzelfall Vielzahl Personen verantwortlich sein . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs haben Inhalt Prospekts insbesondere Personen einstehen Geschicke Unternehmens Herausgabe Prospekts verantwortlich sind . sind namentlich Initiatoren Gründer Gestalter Gesellschaft Management Gesellschaft bilden beherrschen so genannten " Hintermänner " . haften auch Grund beruflichen wirtschaftlichen Stellung Grund Fachkunde Art Garantenstellung einnehmen Mitwirkung Prospektgestaltung außen hin Erscheinung getreten sind vgl. nur Urteil 21 . Februar ZR . . Würden Personen Anbieter Sinne § Abs. angesehen käme zahlreichen Fällen Vielzahl Gerichtsständen Betracht . Dann könnte Zersplitterung Zuständigkeiten wirksam verhindert werden . Recht hat vorlegende Gericht Begründung Gerichtsstandes gemäß § Abs. ausreichend angesehen zumindest Beklagten falscher irreführender unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation Sinne § Abs. Nr. Anspruch genommen wird . Voraussetzung ist Streitfall Antragsgegnerin erfüllt . Wortlaut § Abs. 1 . Dezember geltenden Fassung ist besondere Gerichtsstand allerdings nur begründet Klage auch Emittenten Anbieter Zielgesellschaft gerichtet ist . Entstehungsgeschichte Sinn Zweck Vorschrift ergibt jedoch neu Gesetzestext eingefügte Voraussetzung enger interpretieren ist Wortlaut vorzugeben scheint . Neufassung § Abs. sollte Anwendungsbereich Vorschrift erweitert werden . sollte insbesondere Umstand Rechnung getragen werden Verwendung öffentlichen Kapitalmarktinformationen Anlageberater -vermittler Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Beschluss 3 . Mai . § Abs. Nr. erfasst wird . wurde Vorschrift neu eingefügten Tatbestand § Abs. Nr. ergänzt vgl. BT-Drucks . 17/8799 S. . Zugleich wurde § Abs. zusätzliche Voraussetzung aufgenommen Klage auch Emittenten Anbieter Zielgesellschaft richten muss . soll Umstand Rechnung getragen werden Sitz Beklagten etwa Anlageberaters Anlagevermittlers Fällen örtlicher Nähe Kläger befindet so angemessen wäre ausschließlichen Gerichtsstand möglicherweise weit entfernten Ort begründen BT-Drucks . 17/8799 S. . Entsprechend Zielsetzung ist Zuständigkeit § Abs. zwar verneinen Klage ausschließlich Anlageberater Anlagevermittler sonstige Personen § Abs. Nr. aufgeführten Handlungen Anspruch genommen werden . weitergehende Einschränkung Zuständigkeit auch Klage § Abs. Nr. aufgeführten Handlungen nur noch dann bejahen ist Emittent Anbieter Zielgesellschaft Beklagten gehören stünde hingegen Widerspruch Ziel Neuregelung . § Abs. Nr. aufgeführten Tatbestände war besondere Gerichtsstand § Abs. 30 November geltenden Fassung Vorschrift auch dann begründet ausschließlich sonstige Prospektverantwortliche Anspruch genommen wurden . Anwendungsbereich Vorschrift insoweit eingeschränkt werden sollte erscheint Wortlauts § Abs. . ausgeschlossen . Neuregelung dient bereits dargelegt Zweck Klagen Anlageberater -vermittler Anwendungsbereich Vorschrift einzubeziehen einhergehende Erweiterung Anwendungsbereichs aber gewissen Beschränkungen unterwerfen . Beschränkungen auch früheren Fassung aufgeführten Tatbestände betreffen sollen Ergebnis Anwendungsbereich Vorschrift gewisser Hinsicht -9- eingeschränkt würde lässt Gesetzesmaterialien noch sonstigen Umständen entnehmen . Insbesondere kann Erwägung Anlageberater -vermittler Sitz häufig örtlicher Nähe Kläger haben Personenkreis übertragen werden typischerweise § Abs. Nr. aufgeführten Handlungen Anspruch genommen wird . Zwar ist Vielzahl Prospektverantwortliche Betracht kommenden Personen rechnen Wohnsitz Sitz regelmäßig gleichen Gerichtsbezirk haben Emittent Anbieter . Anders Anlageberatern -vermittlern typischerweise persönlichen Kontakt Anleger treten kann Prospektverantwortlichen aber auch ausgegangen werden Fällen örtlicher Nähe Kläger ansässig sind . Hintergrund kann Wortlaut § Abs. auch Konstellation Einbeziehung Emittent Anbieter Zielgesellschaft fordern scheint ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden . Zwar hätte Gesetzgeber Hand gehabt Neuregelung verfolgten Ziele abweichende Formulierung klarer Ausdruck bringen etwa Regelung Inhalts besondere Gerichtsstand Fällen § Abs. Nr. nur dann begründet ist Klage zumindest Beklagten § Abs. Nr. aufgeführten Handlungen gestützt ist . Auch Gesetzgeber Möglichkeit Gebrauch gemacht hat ergibt aber Entstehungsgeschichte Gesetzesmaterialien dokumentierten Zielsetzung Neuregelung hinreichend deutlich Wortlaut weitergehende Einschränkung § Abs. nur Sinne auszulegen ist . 2 . Streitfall fehlt dennoch gemeinschaftlichen stand Antragsgegnerinnen . beabsichtigte Klage Antragsgegnerin sind Voraussetzungen § Abs. erfüllt Klagebegehren Verwendung öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt wird . § Abs. Nr. 1 . Dezember geltenden Fassung gilt besondere Gerichtsstand zwar auch Klagen Anlageberater -vermittler Verwendung Kapitalmarktinformation Unterlassung gebotenen Aufklärung Information falsch irreführend ist . Auch Neuregelung ist Anwendungsbereich Vorschrift jedoch nur dann eröffnet Bezug öffentlichen Kapitalmarktinformation besteht BT-Drucks . 17/8799 S. . Streitfall ist beabsichtigte Klage Antragsgegnerin Anspruch gestützt . vorgelegten Entwurf Klageschrift ergibt Antragsgegnerin tätige Anlageberater Gespräch Antragstellerin Ehemann Antragstellerin zumindest irreführend angesehenen Prospektangaben verwendet diesbezügliche Aufklärungspflicht verletzt hat . Antragstellerin macht vielmehr geltend Anlageberater habe Prospekt beschriebene Risiko Totalverlusts verschwiegen Prospekt sei erst Abgabe Beitrittserklärung übersandt worden . liegt Verwendung öffentlichen Kapitalmarktinformationen Sinne Abs. Nr. . IV . zuständiges Gericht bestimmt Senat Landgericht chengladbach . Bezirk Gerichts haben Antragstellerin auch Antragsgegnerin tätig gewordene Anlageberater Sitz . Gesichtspunkt kommt Streitfall stärkeres Gewicht Umstand Antragsgegnerin zusätzlich geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche ausschließliche Gerichtsstand § Abs. Nr. begründet ist dort Vortrag Antragsgegnerinnen bereits Vielzahl Rechtsstreitigkeiten Rede stehenden Fonds anhängig ist . Streitfall liegt Schwerpunkt beabsichtigten Klagebegehrens Vorwurf Antragsgegnerin tätige Anlageberater habe Antragstellerin Ehemann Prospekt dargestellten Risiken aufgeklärt . ergänzend Antragsgegnerin erhobenen Vorwurf auch Prospekt würden Risiken umfassend eher verharmlosend dargestellt kommt schon Gewicht Antragstellerin Vortrag Prospekt erst Zeichnung Anlage erhalten hat . Zwar ist Prospektfehler auch dann ursächlich Anlageentscheidung Prospekt Vertragsschluss übergeben Vertriebskonzept Anlagegesellschaft Anlagevermittlern alleinige Arbeitsgrundlage Beratungsgespräche benutzt wird vgl. nur Urteil 6 . März . . beabsichtigten Klagevortrag ergibt jedoch Anlageberater Gespräch Antragstellerin Ehemann unzutreffende irreführende Prospektangaben verwendet hat . Antragstellerin macht vielmehr geltend Anlageberater habe nur Prospekt aufgeführten Chancen geschildert verspätete Übergabe Prospekts Möglichkeit genommen Zeichnung erheblichen Risiken informieren . Meier-Beck Vorinstanz : OLG Entscheidung 20.06.2013 I-5