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464 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
21
.
Juni
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
festgestellt
Beschluss
Amtsgerichts
13
.
Februar
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
Zweibrücken
17
.
Februar
Rechten
verletzt
haben
.
Gerichtskosten
werden
erhoben
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
werden
Landkreis
auferlegt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
chinesischer
Staatsangehöriger
reiste
Pass
Visum
Bundesrepublik
.
Asylantrag
wurde
bestandskräftig
abgelehnt
.
7
.
Oktober
stellte
Volksrepublik
Dauer
Jahren
gültiges
Reisedokument
.
1
November
geplante
Abschiebung
scheiterte
Betroffene
tergetaucht
war
.
Januar
wurde
Polizei
aufgegriffen
gesundheitlicher
Beschwerden
Krankenhaus
verbracht
;
dort
hielt
10
.
Februar
.
Antrag
beteiligten
Behörde
hat
Amtsgericht
Beschluss
13
.
Februar
Abschiebungshaft
10
.
April
angeordnet
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
21
.
März
ist
Betroffene
Volksrepublik
abgeschoben
worden
.
Rechtsbeschwerde
beantragt
Feststellung
Haftanordnung
Aufrechterhaltung
Rechten
verletzt
worden
ist
.
II
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
liegen
Haftgründe
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
.
Dauer
angeordneten
Haft
berücksichtige
Abschiebung
Betroffenen
medizinischen
Gründen
möglicherweise
sofort
möglich
sei
.
handle
aber
minimal-invasiven
Eingriff
geringer
Belastung
geringer
Behandlungsdauer
so
Abschiebung
vorgesehenen
Frist
erfolgen
könne
.
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Entscheidung
Amtsgerichts
auch
Beschwerdegerichts
haben
Betroffenen
Rechten
verletzt
.
Anordnung
Sicherungshaft
Beschwerdeentscheidung
waren
rechtswidrig
zulässigen
Haftantrag
§
Abs.
FamFG
unverzichtbaren
Grundlage
Freiheitsentziehung
fehlt
.
1
.
Vorliegen
zulässigen
Haftantrags
ist
Lage
Verfahrens
Amts
prüfende
Verfahrensvoraussetzung
.
Zulässig
ist
Haftantrag
beteiligten
Behörde
nur
gesetzlichen
Anforderungen
Begründung
entspricht
.
Erforderlich
sind
Darlegungen
zweifelsfreien
Ausreisepflicht
Abschiebungsvoraussetzungen
Erforderlichkeit
Haft
Durchführbarkeit
Abschiebung
notwendigen
Haftdauer
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
.
Fehlt
darf
beantragte
Sicherungshaft
angeordnet
werden
Senat
Beschluss
27
.
Oktober
.
juris
;
Senat
Beschluss
15
.
September
.
2
.
gesetzlichen
Anforderungen
Begründung
genügt
Haftantrag
.
§
Abs.
Nr.
FamFG
fehlen
Ausführungen
Durchführbarkeit
Abschiebung
Erforderlichkeit
beantragten
Haftdauer
Monaten
.
Anzugeben
ist
Zeitraums
Abschiebungen
betreffende
Land
üblicherweise
möglich
sind
.
Erforderlich
sind
konkrete
Angaben
Ablauf
Verfahrens
Darstellung
Zeitraum
einzelnen
Schritte
normalen
Bedingungen
durchlaufen
werden
können
Senat
Beschluss
27
.
Oktober
.
f.
juris
.
3
.
Mangel
Haftantrages
hat
beteiligte
Behörde
Zukunft
möglich
gewesen
wäre
siehe
nur
Senat
Beschluss
15
.
September
nachträglich
behoben
.
Zwar
hat
anlässlich
persönlichen
Anhörung
Betroffenen
Beschwerdeverfahren
vorgetragen
tatsächlichen
Durchführung
Abschiebung
lediglich
Flugticket
erforderlich
sei
.
Beschaffung
Flugtickets
Betroffenen
gültiges
Reisedokument
verfügte
Zeitraum
Monaten
Anspruch
nehmen
soll
hat
aber
erläutert
.
Vertreterin
Behörde
Wochen
anstehende
Operation
Betroffenen
hingewiesen
hat
Auskunft
auch
kleineren
Krankenhaus
durchgeführt
werden
könne
ist
nachvollziehbar
Durchführbarkeit
Abschiebung
Zusammenhang
steht
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
Abs.
Abs.
FamFG
.
Berücksichtigung
Regelung
Art
.
Abs.
entspricht
billigem
Ermessen
Landkreis
Erstattung
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
verpflichten
vgl.
Senat
Beschluss
22
Juli
.
juris
.
Festsetzung
Beschwerdewerts
folgt
Abs.
KostO
.
V.m
.
§
Abs.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Zweibrücken
Entscheidung