BESCHLUSS 21 . Juni Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird festgestellt Beschluss Amtsgerichts 13 . Februar Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts Zweibrücken 17 . Februar Rechten verletzt haben . Gerichtskosten werden erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen werden Landkreis auferlegt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene chinesischer Staatsangehöriger reiste Pass Visum Bundesrepublik . Asylantrag wurde bestandskräftig abgelehnt . 7 . Oktober stellte Volksrepublik Dauer Jahren gültiges Reisedokument . 1 November geplante Abschiebung scheiterte Betroffene tergetaucht war . Januar wurde Polizei aufgegriffen gesundheitlicher Beschwerden Krankenhaus verbracht ; dort hielt 10 . Februar . Antrag beteiligten Behörde hat Amtsgericht Beschluss 13 . Februar Abschiebungshaft 10 . April angeordnet . hiergegen gerichtete Beschwerde hat Landgericht zurückgewiesen . 21 . März ist Betroffene Volksrepublik abgeschoben worden . Rechtsbeschwerde beantragt Feststellung Haftanordnung Aufrechterhaltung Rechten verletzt worden ist . II . Auffassung Beschwerdegerichts liegen Haftgründe Abs. Satz Nr. AufenthG . Dauer angeordneten Haft berücksichtige Abschiebung Betroffenen medizinischen Gründen möglicherweise sofort möglich sei . handle aber minimal-invasiven Eingriff geringer Belastung geringer Behandlungsdauer so Abschiebung vorgesehenen Frist erfolgen könne . . zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . Entscheidung Amtsgerichts auch Beschwerdegerichts haben Betroffenen Rechten verletzt . Anordnung Sicherungshaft Beschwerdeentscheidung waren rechtswidrig zulässigen Haftantrag § Abs. FamFG unverzichtbaren Grundlage Freiheitsentziehung fehlt . 1 . Vorliegen zulässigen Haftantrags ist Lage Verfahrens Amts prüfende Verfahrensvoraussetzung . Zulässig ist Haftantrag beteiligten Behörde nur gesetzlichen Anforderungen Begründung entspricht . Erforderlich sind Darlegungen zweifelsfreien Ausreisepflicht Abschiebungsvoraussetzungen Erforderlichkeit Haft Durchführbarkeit Abschiebung notwendigen Haftdauer § Abs. Satz Nr. FamFG . Fehlt darf beantragte Sicherungshaft angeordnet werden Senat Beschluss 27 . Oktober . juris ; Senat Beschluss 15 . September . 2 . gesetzlichen Anforderungen Begründung genügt Haftantrag . § Abs. Nr. FamFG fehlen Ausführungen Durchführbarkeit Abschiebung Erforderlichkeit beantragten Haftdauer Monaten . Anzugeben ist Zeitraums Abschiebungen betreffende Land üblicherweise möglich sind . Erforderlich sind konkrete Angaben Ablauf Verfahrens Darstellung Zeitraum einzelnen Schritte normalen Bedingungen durchlaufen werden können Senat Beschluss 27 . Oktober . f. juris . 3 . Mangel Haftantrages hat beteiligte Behörde Zukunft möglich gewesen wäre siehe nur Senat Beschluss 15 . September nachträglich behoben . Zwar hat anlässlich persönlichen Anhörung Betroffenen Beschwerdeverfahren vorgetragen tatsächlichen Durchführung Abschiebung lediglich Flugticket erforderlich sei . Beschaffung Flugtickets Betroffenen gültiges Reisedokument verfügte Zeitraum Monaten Anspruch nehmen soll hat aber erläutert . Vertreterin Behörde Wochen anstehende Operation Betroffenen hingewiesen hat Auskunft auch kleineren Krankenhaus durchgeführt werden könne ist nachvollziehbar Durchführbarkeit Abschiebung Zusammenhang steht . IV . Kostenentscheidung beruht Abs. Abs. FamFG . Berücksichtigung Regelung Art . Abs. entspricht billigem Ermessen Landkreis Erstattung zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen verpflichten vgl. Senat Beschluss 22 Juli . juris . Festsetzung Beschwerdewerts folgt Abs. KostO . V.m . § Abs. Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung Zweibrücken Entscheidung