You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

148 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
ZR
11
.
April
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Dr.
Grupp
Richterin
11
.
April
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
33
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
.
Februar
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beschwerde
ist
unbegründet
.
legt
gesetzlichen
Grund
Zulassung
Revision
§
Abs.
§
.
Berufungsgericht
weicht
Rechtssätzen
angeführten
Vergleichsentscheidung
Urteil
13
Juli
.
.
Dort
ist
lediglich
damalige
Einzelfall
anders
beurteilt
worden
.
Fehl
geht
auch
erhobene
Gehörsrüge
.
angeblich
übergangenen
Vortrag
Berufungsbegründung
hat
Berufungsgericht
auseinandergesetzt
.
dort
erhobene
Rechtsbehauptung
ist
überdies
fend
.
Beratung
Scheidungsanwalts
§
geht
immer
Schutz
Scheidungsbeklagten
Nachlassplanung
Schutz
gesetzlichen
Erben
je
Lage
Falles
nur
hinzutreten
kann
.
Beschwerde
unzureichende
Anforderungen
Berufungsgerichts
sekundäre
Darlegungslast
Beklagten
beanstandet
erhebt
revisionsrechtliche
Sachrüge
zulassungsrechtlich
Belang
ist
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
02.04.2009
OLG
Entscheidung