BESCHLUSS ZR 11 . April Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Dr. Grupp Richterin 11 . April beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 33 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . Februar wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Wert Beschwerdegegenstandes wird € festgesetzt . Gründe : Beschwerde ist unbegründet . legt gesetzlichen Grund Zulassung Revision § Abs. § . Berufungsgericht weicht Rechtssätzen angeführten Vergleichsentscheidung Urteil 13 Juli . . Dort ist lediglich damalige Einzelfall anders beurteilt worden . Fehl geht auch erhobene Gehörsrüge . angeblich übergangenen Vortrag Berufungsbegründung hat Berufungsgericht auseinandergesetzt . dort erhobene Rechtsbehauptung ist überdies fend . Beratung Scheidungsanwalts § geht immer Schutz Scheidungsbeklagten Nachlassplanung Schutz gesetzlichen Erben je Lage Falles nur hinzutreten kann . Beschwerde unzureichende Anforderungen Berufungsgerichts sekundäre Darlegungslast Beklagten beanstandet erhebt revisionsrechtliche Sachrüge zulassungsrechtlich Belang ist . weiteren Begründung Entscheidung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Raebel Grupp Vorinstanzen : Entscheidung 02.04.2009 OLG Entscheidung