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10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
8
.
April
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
wirtschaftliche
Identität
beabsichtigten
Vertrags
tatsächlich
abgeschlossenen
kann
Erwerb
nachgewiesenen
Objekts
Dritten
bejaht
werden
Maklerkunden
Dritten
enge
persönliche
wirtschaftliche
Beziehungen
bestehen
.
ist
erforderlich
Maklerkunde
bewußt
nur
vorgeschoben
wurde
.
Urteil
8
.
April
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dörr
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
November
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszuges
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Klägerin
betreibt
Maklerunternehmen
.
Beklagte
suchte
bebautes
Anwesen
Süden
setzte
11
.
Oktober
telefonisch
Klägerin
Verbindung
.
Klägerin
wies
Beklagte
bebauendes
Grundstück
hin
Beklagte
Mitarbeiterin
Klägerin
anschließend
besichtigte
.
Verkauf
Objekts
hatte
Grundstückseigentümer
Makler
S.
beauftragt
.
Parteien
streiten
ausdrückliche
Provisionsvereinbarung
getroffen
wurde
Klägerin
Beklagten
Exposé
übersandt
hat
.
1
.
Juni
kauften
Vater
Bruder
Beklagten
Grundstück
.
Beklagte
beabsichtigt
Familie
Mieterin
Haus
einzuziehen
.
Klägerin
verlangt
Beklagten
Grundlage
vereinbarten
Kaufpreises
DM
Maklerprovision
Höhe
Zinsen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
vorab
Zulässigkeit
Klägerin
eingelegten
Berufung
festgestellt
sodann
angefochtene
Urteil
Berufung
Sache
zurückgewiesen
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klageantrag
.
Entscheidungsgründe
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Senat
hat
unabhängig
Verfahrensrüge
rung
Amts
prüfen
Berufung
Klägerin
zulässig
ist
vgl.
nur
;
Urteil
7
.
Oktober
XI
;
Urteil
11
.
Oktober
;
Beschluß
23
.
Oktober
IX
ZB
Veröffentlichung
stimmt
.
ist
gehindert
Berufungsgericht
Zulässigkeit
Berufung
vorab
besonderen
Beschluß
festgestellt
hat
.
§
Abs.
unterliegen
Beurteilung
Revisionsgerichts
auch
Entscheidungen
Endurteil
vorausgegangen
sind
Vorschriften
Zivilprozeßordnung
unanfechtbar
sind
Wortlaut
selbständig
anfechtbar
waren
vgl.
etwa
Musielak/Ball
3
.
Aufl
.
.
.
Fallgestaltungen
gehört
Zwischenentscheidung
Berufungsgerichts
.
wäre
insbesondere
entsprechend
§
Abs.
Satz
gesondert
anfechtbar
gewesen
.
§
soll
ausschließlich
Streitigkeiten
Zulässigkeit
Klage
Zulässigkeit
Berufung
erfassen
;
siehe
ferner
Urteil
19
.
September
;
MünchKomm/Wenzel
2
.
Aufl
.
§
.
.
2
.
erstinstanzliche
Urteil
ist
Prozeßbevollmächtigten
gers
22
.
Mai
zugestellt
worden
.
Hiergegen
hat
Montag
24
.
Juni
Berufung
eingelegt
.
Original
Berufungsschrift
ist
zusammen
Kopie
angefochtenen
Urteils
folgenden
Tage
Berufungsgericht
eingegangen
.
Eingang
Berufungsschrift
wird
Klägerin
vertreten
Rechtsmittel
einlegende
Rechtsanwaltsgesellschaft
Prozeßbevollmächtigte
"
Klägerin
Berufungsbeklagte
"
bezeichnet
Beklagte
Angabe
Proz.bev
.
I.
Instanz
"
"
Beklagte
Berufungsklägerin
"
.
Weiter
heißt
dort
Berufung
werde
"
Beklagten
Berufungsklägerin
eingelegt
.
angefochtene
Urteil
wird
Gericht
Aktenzeichen
Verkündungsdatum
zutreffend
angegeben
.
Oberlandesgericht
hat
Berufungsschrift
ausgelegt
Vertauschung
Parteibezeichnungen
Klägerin
eindeutig
Berufungsklägerin
erkennen
sei
.
Prozeßbevollmächtigte
bereits
Landgericht
vertreten
habe
sei
unmißverständlich
Absenderin
zugleich
Vertreterin
Klägerin
angegeben
.
Klägerin
sei
angegriffene
Urteil
auch
allein
beschwert
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
eindeutige
Bezeichnung
Rechtsmittelführers
sind
zwar
strenge
Anforderungen
stellen
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Formvorschrift
§
Abs.
früher
§
Abs.
nur
entsprochen
Ablauf
Rechtsmittelfrist
angegeben
wird
Rechtsmittel
eingelegt
werden
soll
.
fehlt
Berufungsschrift
wirklichen
Berufungsklägers
anderer
identischer
Beteiligter
bezeichnet
wird
Beschluß
16
Juli
VersR
1530
;
Beschluß
20
.
Januar
Umdruck
S.
f.
Veröffentlichung
bestimmt
.
bedeutet
aber
erforderliche
Klarheit
Person
Rechtsmittelklägers
ausschließlich
ausdrückliche
Bezeichnung
erzielen
wäre
.
Vielmehr
kann
zuletzt
Beachtung
Grundsatzes
Zugang
Instanzen
verfassungsrechtlichen
Gründen
unzumutbar
erschwert
werden
darf
auch
Wege
Auslegung
Berufungsschrift
etwa
sonst
vorhandenen
Unterlagen
gewonnen
werden
Urteile
13
.
Oktober
VersR
;
15
.
Dezember
VersR
19
.
Februar
f.
;
schlüsse
18
.
April
f.
;
30
.
Mai
VersR
20
.
Januar
aaO
.
Maßstäben
hat
Berufungsgericht
Streitfall
Recht
besonderes
Gewicht
Umstand
gelegt
Berufung
einlegende
Rechtsanwaltsgesellschaft
eindeutig
Prozeßbevollmächtigte
Klägerin
erkennbar
war
umgekehrt
seiten
Beklagten
Prozeßbevollmächtigte
erster
Instanz
angegeben
wurden
;
Grunde
konnte
Berufungsgericht
Rechtsmittelschrift
auch
Beklagten
Rechtsmittelgegnerin
zustellen
.
verständiger
Würdigung
Vorgangs
mußte
anders
Fällen
Beschlüsse
Bundesgerichtshofs
25
.
Juni
§
Abs.
Parteibezeichnung
13
.
Oktober
aaO
aufdrängen
Berufungsschrift
lediglich
Parteirollen
Rechtsmittelverfahren
vertauscht
waren
.
fehlerhafte
Bezeichnung
Prozeßbevollmächtigten
Revisionserwiderung
verweist
wäre
zwar
theoretisch
ebenfalls
denkbar
.
liegt
aber
eigene
Mandatsverhältnis
Rechtsanwalt
Augen
steht
fern
s.
auch
Beschluß
20
.
Januar
aaO
Umdruck
S.
.
gilt
selbst
dann
Berufungsgericht
hier
Ablauf
Berufungsfrist
angefochtene
Urteil
weitere
Auslegungshilfe
Verfügung
steht
.
Somit
konnten
Berufungsgericht
auch
Vorlage
Kopie
erstinstanzlichen
Entscheidung
letztlich
vernünftigen
Zweifel
wirklich
Gewollten
aufkommen
.
II
.
Sache
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
:
Erwerb
Auftraggeber
nachgewiesenen
Objekts
Dritten
stehe
Makler
nur
dann
Provisionsanspruch
Auftraggeber
Erwerber
so
enge
persönliche
so
ausgeprägte
wirtschaftliche
Beziehung
bestehe
wirtschaftliche
Identität
ursprünglich
beabsichtigten
Vertrags
später
tatsächlich
geschlossenen
bejaht
werden
könne
Hinweis
Senatsurteil
5
.
Oktober
.
habe
Makler
beweisen
.
Klägerin
sei
jedoch
Darlegungslast
nachgekommen
.
habe
Umgehungstatbestand
treuwidriges
Verhalten
Beklagten
begründen
könnte
vorgetragen
.
etwaige
Zusage
Vaters
Grundstückserwerb
Finanzierungshilfe
leisten
lasse
noch
Rückschluß
"
enge
persönliche
"
Beziehung
Sinn
Tochter
zunächst
"
Vaters
"
aufgetreten
sei
.
Finanzierungshilfe
Erwerb
Grundstücks
seien
unterschiedliche
Geschäfte
späteren
Ankauf
Vater
Bruder
hervorginge
Anfang
Beklagte
nur
vorgeschoben
wäre
.
Beklagten
geäußerte
Absicht
Familie
Grundstück
gebaute
Haus
einzuziehen
begründe
auch
noch
besonders
ausgeprägte
wirtschaftliche
Beziehung
.
würde
Umständen
gelten
Beklagte
Anfang
Absicht
gehabt
hätte
Grundstück
Vater
erwerben
bebauen
lassen
dann
Haus
einzuziehen
.
habe
Klägerin
jedoch
vorgetragen
.
Tatsache
Beklagte
Tod
Vaters
Pflichtteilsansprüche
haben
werde
bewirke
gleichfalls
noch
besonders
ausgeprägte
wirtschaftliche
Beziehung
Sinne
.
.
Erwägungen
wendet
Revision
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Provisionsanspruch
Maklers
erforderlichen
Abschluß
Maklervertrags
ebensowenig
geprüft
Beklagten
bestrittene
Ursächlichkeit
Klägerin
erhaltenen
Objektnachweises
später
geschlossenen
Kaufvertrag
.
Revisionsinstanz
ist
Klägerin
unterstellen
.
2
.
§
Abs.
Satz
steht
Makler
nur
beabsichtigte
Vertrag
tatsächlich
kommt
.
Führt
Tätigkeit
Maklers
Abschluß
Vertrags
anderem
Inhalt
so
entsteht
Anspruch
Maklerlohn
.
Ausnahme
Grundsatz
kommt
lediglich
dann
Betracht
Kunde
tatsächlich
abgeschlossenen
Vertrag
wirtschaftlich
Erfolg
erzielt
.
Erwerb
nachgewiesenen
Objekts
Dritten
hier
kann
wirtschaftliche
Identität
Verträge
bejaht
werden
Maklerkunden
Dritten
besonders
enge
persönliche
besonders
ausgeprägte
wirtschaftliche
Beziehungen
bestehen
.
kommt
stets
Besonderheiten
Einzelfalls
.
vorliegen
ist
erster
Linie
Frage
tatrichterlichen
Beurteilung
.
Maßgeblich
Bejahung
Provisionsanspruchs
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Maklerkunde
Hinblick
Beziehungen
Erwerber
Treu
Glauben
verstoßen
würde
beriefe
ursprünglich
erstrebte
Vertrag
sei
Dritten
abgeschlossen
worden
Senatsurteile
5
.
Oktober
20
November
ZR
f.
;
siehe
auch
Urteile
2
.
Juni
;
12
.
Oktober
IVa
;
10
.
Oktober
Senatsurteil
5
.
Juni
.
Hinweis
auch
Grundsatz
Glauben
ist
indessen
Berufungsgericht
offenbar
meint
so
verstehen
Ausnahmetatbestand
allein
ausgesprochenen
Umgehungsfällen
Betracht
käme
also
Maklerkunde
bewußt
nur
vorgeschoben
wird
Objekt
vornherein
Maklervertrag
gebundenen
Dritten
erworben
werden
soll
derartigen
Fallgestaltungen
vgl.
Urteil
14
.
Januar
IVa
;
OLG
.
Entscheidend
ist
vielmehr
besonders
engen
persönlichen
wirtschaftlichen
Bindungen
Vertragsschluß
Maklerkunden
wirtschaftlichen
Erfolg
häufig
ähnlich
zugute
kommt
eigener
Abschluß
Vertrags
auch
Verpflichtung
Zahlung
Maklerprovision
dann
eigenen
Geschäft
gleichzusetzen
ist
.
Kunde
kann
Vorteile
Tätigkeit
beauftragten
ergeben
Anspruch
nehmen
verbundenen
Nachteile
Zahlung
Maklerlohns
jedoch
ablehnen
Urteil
14
.
Dezember
§
Nr.
;
siehe
auch
3
.
Aufl
.
§
.
136
;
.
§
.
.
Umstände
Art
können
etwa
vorliegen
Kunde
abgeschlossenen
Geschäft
selbst
weitgehend
beteiligt
ist
Urteil
14
.
Dezember
aaO
Kunden
Erwerber
feste
Dauer
angelegte
Regel
gesellschaftsrechtliche
Bindung
besteht
vgl.
Senatsurteil
5
.
Oktober
aaO
:
personengleiche
Kapitalgesellschaften
;
Urteil
7
.
Februar
§
Abs.
Satz
Identität
wirtschaftliche
7
:
Erwerb
Auftraggebern
gegründete
GmbH
;
weitere
Beispiele
Urteil
12
.
Oktober
aaO
:
Ehegatten
Sohn
Vater
Komplementär-GmbH
KG
Maklerkunde
Erwerber
erteilte
Vollmacht
rechtlich
wirtschaftlich
eng
verbunden
ist
Anmietung
Anwesens
Kauf
selbst
profitiert
Senatsurteil
20
November
aaO
.
Streitfall
läßt
Grundlage
wirtschaftliche
Identität
beabsichtigten
Beklagten
selbst
abzuschließenden
Kaufvertrag
später
Vaters
Bruders
geschlossenen
Grundstückskaufvertrag
verneinen
.
handelt
nur
Verwandte
Beklagten
.
erreicht
Wege
insoweit
ähnlich
Senatsurteil
20
November
aaO
zugrundeliegenden
Fallgestaltung
ebenso
Ziel
Familie
Grundstück
nutzen
dort
wohnen
.
Erwerb
kommt
tatsächlich
auch
zugute
.
Beklagte
Variante
Eigentum
Grundstück
selbst
erwirbt
vielmehr
Verwandten
zusteht
ist
Provisionspflicht
ausschlaggebend
Beklagte
eigenen
Bekundungen
lediglich
zeitlichen
Schwierigkeiten
eigenen
Ankauf
Grundstücks
abgesehen
hat
.
IV
.
gegebenen
Begründung
kann
Berufungsurteil
bestehenbleiben
.
Berufungsgericht
wird
nunmehr
senen
Voraussetzungen
geltend
gemachten
Provisionsanspruchs
prüfen
haben
.
ist
Aufhebung
Berufungsurteils
Sache
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
.
Kapsa