NAMEN Verkündet : 8 . April Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § wirtschaftliche Identität beabsichtigten Vertrags tatsächlich abgeschlossenen kann Erwerb nachgewiesenen Objekts Dritten bejaht werden Maklerkunden Dritten enge persönliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen . ist erforderlich Maklerkunde bewußt nur vorgeschoben wurde . Urteil 8 . April OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . April Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dörr Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 November aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsrechtszuges Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Klägerin betreibt Maklerunternehmen . Beklagte suchte bebautes Anwesen Süden setzte 11 . Oktober telefonisch Klägerin Verbindung . Klägerin wies Beklagte bebauendes Grundstück hin Beklagte Mitarbeiterin Klägerin anschließend besichtigte . Verkauf Objekts hatte Grundstückseigentümer Makler S. beauftragt . Parteien streiten ausdrückliche Provisionsvereinbarung getroffen wurde Klägerin Beklagten Exposé übersandt hat . 1 . Juni kauften Vater Bruder Beklagten Grundstück . Beklagte beabsichtigt Familie Mieterin Haus einzuziehen . Klägerin verlangt Beklagten Grundlage vereinbarten Kaufpreises DM Maklerprovision Höhe € Zinsen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat vorab Zulässigkeit Klägerin eingelegten Berufung festgestellt sodann angefochtene Urteil Berufung Sache zurückgewiesen . erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klageantrag . Entscheidungsgründe Revision führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Senat hat unabhängig Verfahrensrüge rung Amts prüfen Berufung Klägerin zulässig ist vgl. nur ; Urteil 7 . Oktober XI ; Urteil 11 . Oktober ; Beschluß 23 . Oktober IX ZB Veröffentlichung stimmt . ist gehindert Berufungsgericht Zulässigkeit Berufung vorab besonderen Beschluß festgestellt hat . § Abs. unterliegen Beurteilung Revisionsgerichts auch Entscheidungen Endurteil vorausgegangen sind Vorschriften Zivilprozeßordnung unanfechtbar sind Wortlaut selbständig anfechtbar waren vgl. etwa Musielak/Ball 3 . Aufl . . . Fallgestaltungen gehört Zwischenentscheidung Berufungsgerichts . wäre insbesondere entsprechend § Abs. Satz gesondert anfechtbar gewesen . § soll ausschließlich Streitigkeiten Zulässigkeit Klage Zulässigkeit Berufung erfassen ; siehe ferner Urteil 19 . September ; MünchKomm/Wenzel 2 . Aufl . § . . 2 . erstinstanzliche Urteil ist Prozeßbevollmächtigten gers 22 . Mai zugestellt worden . Hiergegen hat Montag 24 . Juni Berufung eingelegt . Original Berufungsschrift ist zusammen Kopie angefochtenen Urteils folgenden Tage Berufungsgericht eingegangen . Eingang Berufungsschrift wird Klägerin vertreten Rechtsmittel einlegende Rechtsanwaltsgesellschaft Prozeßbevollmächtigte " Klägerin Berufungsbeklagte " bezeichnet Beklagte Angabe Proz.bev . I. Instanz " " Beklagte Berufungsklägerin " . Weiter heißt dort Berufung werde " Beklagten Berufungsklägerin eingelegt . angefochtene Urteil wird Gericht Aktenzeichen Verkündungsdatum zutreffend angegeben . Oberlandesgericht hat Berufungsschrift ausgelegt Vertauschung Parteibezeichnungen Klägerin eindeutig Berufungsklägerin erkennen sei . Prozeßbevollmächtigte bereits Landgericht vertreten habe sei unmißverständlich Absenderin zugleich Vertreterin Klägerin angegeben . Klägerin sei angegriffene Urteil auch allein beschwert . hält rechtlichen Nachprüfung Ergebnis stand . eindeutige Bezeichnung Rechtsmittelführers sind zwar strenge Anforderungen stellen . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Formvorschrift § Abs. früher § Abs. nur entsprochen Ablauf Rechtsmittelfrist angegeben wird Rechtsmittel eingelegt werden soll . fehlt Berufungsschrift wirklichen Berufungsklägers anderer identischer Beteiligter bezeichnet wird Beschluß 16 Juli VersR 1530 ; Beschluß 20 . Januar Umdruck S. f. Veröffentlichung bestimmt . bedeutet aber erforderliche Klarheit Person Rechtsmittelklägers ausschließlich ausdrückliche Bezeichnung erzielen wäre . Vielmehr kann zuletzt Beachtung Grundsatzes Zugang Instanzen verfassungsrechtlichen Gründen unzumutbar erschwert werden darf auch Wege Auslegung Berufungsschrift etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden Urteile 13 . Oktober VersR ; 15 . Dezember VersR 19 . Februar f. ; schlüsse 18 . April f. ; 30 . Mai VersR 20 . Januar aaO . Maßstäben hat Berufungsgericht Streitfall Recht besonderes Gewicht Umstand gelegt Berufung einlegende Rechtsanwaltsgesellschaft eindeutig Prozeßbevollmächtigte Klägerin erkennbar war umgekehrt seiten Beklagten Prozeßbevollmächtigte erster Instanz angegeben wurden ; Grunde konnte Berufungsgericht Rechtsmittelschrift auch Beklagten Rechtsmittelgegnerin zustellen . verständiger Würdigung Vorgangs mußte anders Fällen Beschlüsse Bundesgerichtshofs 25 . Juni § Abs. Parteibezeichnung 13 . Oktober aaO aufdrängen Berufungsschrift lediglich Parteirollen Rechtsmittelverfahren vertauscht waren . fehlerhafte Bezeichnung Prozeßbevollmächtigten Revisionserwiderung verweist wäre zwar theoretisch ebenfalls denkbar . liegt aber eigene Mandatsverhältnis Rechtsanwalt Augen steht fern s. auch Beschluß 20 . Januar aaO Umdruck S. . gilt selbst dann Berufungsgericht hier Ablauf Berufungsfrist angefochtene Urteil weitere Auslegungshilfe Verfügung steht . Somit konnten Berufungsgericht auch Vorlage Kopie erstinstanzlichen Entscheidung letztlich vernünftigen Zweifel wirklich Gewollten aufkommen . II . Sache hat Berufungsgericht ausgeführt : Erwerb Auftraggeber nachgewiesenen Objekts Dritten stehe Makler nur dann Provisionsanspruch Auftraggeber Erwerber so enge persönliche so ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung bestehe wirtschaftliche Identität ursprünglich beabsichtigten Vertrags später tatsächlich geschlossenen bejaht werden könne Hinweis Senatsurteil 5 . Oktober . habe Makler beweisen . Klägerin sei jedoch Darlegungslast nachgekommen . habe Umgehungstatbestand treuwidriges Verhalten Beklagten begründen könnte vorgetragen . etwaige Zusage Vaters Grundstückserwerb Finanzierungshilfe leisten lasse noch Rückschluß " enge persönliche " Beziehung Sinn Tochter zunächst " Vaters " aufgetreten sei . Finanzierungshilfe Erwerb Grundstücks seien unterschiedliche Geschäfte späteren Ankauf Vater Bruder hervorginge Anfang Beklagte nur vorgeschoben wäre . Beklagten geäußerte Absicht Familie Grundstück gebaute Haus einzuziehen begründe auch noch besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung . würde Umständen gelten Beklagte Anfang Absicht gehabt hätte Grundstück Vater erwerben bebauen lassen dann Haus einzuziehen . habe Klägerin jedoch vorgetragen . Tatsache Beklagte Tod Vaters Pflichtteilsansprüche haben werde bewirke gleichfalls noch besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung Sinne . . Erwägungen wendet Revision Erfolg . 1 . Berufungsgericht hat Provisionsanspruch Maklers erforderlichen Abschluß Maklervertrags ebensowenig geprüft Beklagten bestrittene Ursächlichkeit Klägerin erhaltenen Objektnachweises später geschlossenen Kaufvertrag . Revisionsinstanz ist Klägerin unterstellen . 2 . § Abs. Satz steht Makler nur beabsichtigte Vertrag tatsächlich kommt . Führt Tätigkeit Maklers Abschluß Vertrags anderem Inhalt so entsteht Anspruch Maklerlohn . Ausnahme Grundsatz kommt lediglich dann Betracht Kunde tatsächlich abgeschlossenen Vertrag wirtschaftlich Erfolg erzielt . Erwerb nachgewiesenen Objekts Dritten hier kann wirtschaftliche Identität Verträge bejaht werden Maklerkunden Dritten besonders enge persönliche besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen . kommt stets Besonderheiten Einzelfalls . vorliegen ist erster Linie Frage tatrichterlichen Beurteilung . Maßgeblich Bejahung Provisionsanspruchs ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Maklerkunde Hinblick Beziehungen Erwerber Treu Glauben verstoßen würde beriefe ursprünglich erstrebte Vertrag sei Dritten abgeschlossen worden Senatsurteile 5 . Oktober 20 November ZR f. ; siehe auch Urteile 2 . Juni ; 12 . Oktober IVa ; 10 . Oktober Senatsurteil 5 . Juni . Hinweis auch Grundsatz Glauben ist indessen Berufungsgericht offenbar meint so verstehen Ausnahmetatbestand allein ausgesprochenen Umgehungsfällen Betracht käme also Maklerkunde bewußt nur vorgeschoben wird Objekt vornherein Maklervertrag gebundenen Dritten erworben werden soll derartigen Fallgestaltungen vgl. Urteil 14 . Januar IVa ; OLG . Entscheidend ist vielmehr besonders engen persönlichen wirtschaftlichen Bindungen Vertragsschluß Maklerkunden wirtschaftlichen Erfolg häufig ähnlich zugute kommt eigener Abschluß Vertrags auch Verpflichtung Zahlung Maklerprovision dann eigenen Geschäft gleichzusetzen ist . Kunde kann Vorteile Tätigkeit beauftragten ergeben Anspruch nehmen verbundenen Nachteile Zahlung Maklerlohns jedoch ablehnen Urteil 14 . Dezember § Nr. ; siehe auch 3 . Aufl . § . 136 ; . § . . Umstände Art können etwa vorliegen Kunde abgeschlossenen Geschäft selbst weitgehend beteiligt ist Urteil 14 . Dezember aaO Kunden Erwerber feste Dauer angelegte Regel gesellschaftsrechtliche Bindung besteht vgl. Senatsurteil 5 . Oktober aaO : personengleiche Kapitalgesellschaften ; Urteil 7 . Februar § Abs. Satz Identität wirtschaftliche 7 : Erwerb Auftraggebern gegründete GmbH ; weitere Beispiele Urteil 12 . Oktober aaO : Ehegatten Sohn Vater Komplementär-GmbH KG Maklerkunde Erwerber erteilte Vollmacht rechtlich wirtschaftlich eng verbunden ist Anmietung Anwesens Kauf selbst profitiert Senatsurteil 20 November aaO . Streitfall läßt Grundlage wirtschaftliche Identität beabsichtigten Beklagten selbst abzuschließenden Kaufvertrag später Vaters Bruders geschlossenen Grundstückskaufvertrag verneinen . handelt nur Verwandte Beklagten . erreicht Wege insoweit ähnlich Senatsurteil 20 November aaO zugrundeliegenden Fallgestaltung ebenso Ziel Familie Grundstück nutzen dort wohnen . Erwerb kommt tatsächlich auch zugute . Beklagte Variante Eigentum Grundstück selbst erwirbt vielmehr Verwandten zusteht ist Provisionspflicht ausschlaggebend Beklagte eigenen Bekundungen lediglich zeitlichen Schwierigkeiten eigenen Ankauf Grundstücks abgesehen hat . IV . gegebenen Begründung kann Berufungsurteil bestehenbleiben . Berufungsgericht wird nunmehr senen Voraussetzungen geltend gemachten Provisionsanspruchs prüfen haben . ist Aufhebung Berufungsurteils Sache Oberlandesgericht zurückzuverweisen . Kapsa