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1979 lines
17 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
Verkündet
:
21
.
Februar
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
ja
ja
Frage
ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutzes
vermeidbarer
Herkunftstäuschung
Vertrieb
Erzeugnisses
hier
:
Außenleuchte
zwar
Klagemodell
erinnern
kann
Gestaltung
ebenfalls
gestalterische
praktische
Grundidee
angewendet
worden
ist
erstmals
Klagemodell
findet
aber
übrigen
wesentlich
anderen
Gesamteindruck
vermittelt
.
.
21
.
Februar
OLG
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Pokrant
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
stellen
vertreiben
Leuchten
Objektbeleuchtung
Außenbereich
eingesetzt
werden
.
Klägerin
vertreibt
Pollerleuchte
"
"
früher
"
"
Wegeleuchte
"
früher
"
"
Wandleuchte
"
früher
"
"
nachstehend
wiedergegebenen
Gestaltungen
:
Pollerleuchte
"
"
früher
"
"
:
Wegeleuchte
"
früher
"
"
:
Wandleuchte
"
früher
"
"
:
Leuchten
gehen
Entwurf
früheren
Geschäftsführers
Klägerin
.
Gestaltung
Wegeleuchten
wurde
Dezember
Ehrenpreis
Produktdesign
Landes
ausgezeichnet
.
wurde
Fachzeitschrift
"
Licht
Architektur
"
Ausgabe
berichtet
.
Dezember
meldete
Klägerin
Wegeleuchte
Teilnahme
Wettbewerb
"
gute
Industrieform
"
;
erhielt
dort
Jahr
"
Product
.
Klägerin
ist
Inhaberin
deutschen
Nr.
M
Sammelanmeldung
Geschmacksmustern
14
.
April
angemeldet
worden
ist
.
Geschmacksmuster
betrifft
u.a.
Gestaltung
Pollerleuchte
"
Nr.
Abbildungen
Wegeleuchte
"
Nr.
Abbildungen
21a
Wandleuchte
"
"
Nr.
Abbildungen
22b
.
Klägerin
ist
weiterhin
Inhaberin
ebenfalls
14
.
April
angemeldeten
internationalen
Geschmacksmusters
Nr.
DM/041
Gestaltungen
Pollerleuchte
vgl.
Abbildungen
17.1
Wegeleuchte
vgl.
Abbildungen
18.3
registriert
sind
.
Beklagte
stellt
Außenleuchte
Bezeichnung
"
Typ
"
Klageantrag
Abbildungen
Anlage
ersichtlichen
Gestaltung
vertreibt
.
hat
Leuchte
Messe
ausgestellt
.
Klägerin
ist
Ansicht
Beklagte
verletze
Vertrieb
Außenleuchte
Geschmacksmuster
handele
wettbewerbswidrig
.
beanstandete
Leuchte
Beklagten
habe
bereits
Verkehr
bekannt
gewordene
Gestaltungsform
SR"-Leuchtenserie
unzulässig
Übernahme
prägenden
Merkmale
nachgeahmt
.
Verkehr
werde
Modell
Beklagten
Unternehmen
Klägerin
zuordnen
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagte
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilen
1
.
unterlassen
Außenleuchten
nachfolgend
abgebildet
Bundesrepublik
anzubieten
und/oder
Verkehr
bringen
;
-9-
2
.
Klägerin
12
.
Juni
Auskunft
Herkunft
Vertriebsweg
vorstehend
1
.
beschriebenen
Erzeugnisse
erteilen
insbesondere
Angabe
Namen
Anschriften
Hersteller
Lieferanten
Vorbesitzer
gewerblichen
Abnehmer
Auftraggeber
Angabe
Mengen
hergestellten
ausgelieferten
erhaltenen
bestellten
Erzeugnisse
;
3
.
Klägerin
12
.
Juni
Umfang
vorstehend
1
.
bezeichneten
Handlungen
Rechnung
legen
zwar
Angabe
erzielten
Umsatzes
Angabe
Umfangs
betriebenen
Werbung
aufgeschlüsselt
Kalendervierteljahren
Bundesländern
Werbeträgern
;
4
.
festzustellen
Beklagte
verpflichtet
ist
Klägerin
Schaden
erstatten
vorstehend
Ziffer
.
bezeichneten
Handlungen
entstanden
ist
künftig
noch
entstehen
wird
.
Beklagte
hat
vorgebracht
Leuchte
"
Typ
"
gehe
eigenständigen
Entwurf
Zeugen
bereits
Februar
Stadtplanungsamt
Firmen
vorgestellt
Entwurf
möglicherweise
hätten
verwerten
können
.
Geschmacksmustern
Klägerin
fehle
Neuheit
.
Auch
Ansprüche
ergänzendem
wettbewerbsrechtlichem
Leistungsschutz
seien
gegeben
.
Klägerin
maßgeblich
angesehenen
Gestaltungselementen
Leuchtenkopfes
sei
nur
Formenschatz
Art
déco
aufgegriffen
worden
.
beanstandete
Außenleuchte
sei
Gesamterscheinungsbild
völlig
anders
Leuchten
Klägerin
gestaltet
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Klage
stattgegeben
.
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
begehrt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
offengelassen
Klageansprüche
Geschmacksmusterrecht
begründet
seien
.
Klageansprüche
seien
jedenfalls
Ansprüche
ergänzendem
wettbewerbsrechtlichem
Leistungsschutz
Gesichtspunkt
vermeidbaren
Herkunftstäuschung
zuzusprechen
.
konkrete
Gesamtgestaltung
Pollerleuchte
Klägerin
"
"
besitze
wettbewerbsrechtliche
Eigenart
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Erscheinungsbild
Pollerleuchte
werde
maßgeblich
geprägt
zylindrischen
Leuchtkörper
ebenfalls
zylindrisches
Standrohr
gesetzt
sei
Form
Maße
aufnehme
oben
verlängere
.
Leuchtkörper
werde
konzentrisch
°
gewissem
Abstand
angebrachten
"
Segel
"
umschlossen
.
Leuchtkörper
Segel
seien
jeweils
flache
gleicher
Höhe
endende
Abdeckung
abgeschlossen
Leuchtkörper
Form
flachen
Deckels
geformt
sei
Rand
obere
Ende
Leuchtkörpers
"
halte
"
.
seitlich
"
"
wachsende
Abdeckung
Segels
folge
konzentrisch
Halbkreisform
sei
kantige
verhältnismäßig
dünnwandige
Segel
fixierende
massive
Halterung
geformt
.
Zusammenwirken
Merkmale
entstehe
ästhetische
Gesamteindruck
sachlich
schlichten
Form
gleichsam
"
Guß
"
.
sei
unerheblich
schen
Leuchtkörper
umspannende
Segel
"
Blendschutz
"
technische
lediglich
praktische
Funktion
erfülle
.
Auch
Leuchten
Rede
stehenden
Art
Blendschutz
teilweise
Abdeckung
Leuchtkörpers
anzubringen
sei
bedinge
gerade
Klägerin
gewählte
Form
zylindrischen
Leuchtkörper
°
umspannenden
konvexen
.
Erfüllung
technischen
praktischen
Funktion
gebe
zahlreiche
willkürlich
wählbare
Gestaltungsmöglichkeiten
flache
U-förmig
gebogene
Abdeckung
.
könne
auch
unterstellt
werden
formgebenden
Gestaltungselemente
Pollerleuchte
Klägerin
nur
Merkmale
aufgegriffen
hätten
Zeit
Art
déco
typisch
Gestaltung
vergleichbarer
Produkte
verwendet
worden
seien
.
jedenfalls
konkrete
Kombination
Merkmale
ästhetische
Gesamtbild
Pollerleuchte
Klägerin
präge
sei
besonderem
Maß
geeignet
Verkehr
Hinweis
Produkt
betriebliche
Herkunft
einzuprägen
.
Pollerleuchte
Klägerin
sei
Marktzutritt
Beklagten
Verkehr
Berichts
Fachzeitschrift
"
Licht
Architektur
Auszeichnung
Ehrenpreis
Produktdesign
Landes
NordrheinWestfalen
bereits
ausreichend
bekannt
gewesen
.
Straßenleuchte
Beklagten
"
Typ
"
sei
Klagemodell
samteindruck
so
ähnlich
Gefahr
Verwechslungen
bestehe
.
Leuchtenköpfe
beiderseitigen
Modelle
stimmten
Details
Kombination
Gestaltungselementen
individuellen
Charakter
Leuchtenkopfes
Klagemodells
ausmachten
.
Modell
Beklagten
sei
lediglich
Randabschluß
Leuchtenkopfes
abweichend
ge-
staltet
.
betreffe
jedoch
ästhetischen
Gesamteindruck
unwesentliches
Detail
.
auch
rechtliche
Beurteilung
maßgebliche
Gegenüberstellung
beiderseitigen
ergebe
Gesamteindruck
Übereinstimmung
Gestaltung
zumindest
aber
erheblichen
Ähnlichkeit
.
stehe
Leuchtenmast
Straßenleuchte
Beklagten
abweichend
Standrohr
Pollerleuchte
Klägerin
gestaltet
sei
.
Zwar
sei
Mast
Leuchte
Beklagten
Pollerleuchte
zylindrischen
Rundung
Leuchtenkopfes
genau
folgenden
Form
Rohres
gehalten
weise
aber
frontaler
Sicht
Leuchte
nebeneinander
gesetzten
insgesamt
Breite
Leuchtenkopfes
aufnehmenden
fortsetzenden
kantigen
Träger
gestalterische
Konstruktion
ebenso
Klagemodell
optischen
Eindruck
"
Guß
gehaltenen
Form
erwecke
.
seitlicher
Betrachtung
sei
zwar
anders
Ähnlichkeit
frontaler
Sicht
begründe
Gefahr
nur
unbeachtlicher
Teil
Verkehrs
wahrgenommenen
Abweichungen
Produkte
annehme
handele
Zweitlinie
Herstellers
Erzeugnisse
Herstellern
wirtschaftlich
organisatorisch
miteinander
verbunden
seien
.
Gerade
Teil
Verkehrs
nur
Pollerleuchte
Klägerin
bekannt
sei
werde
nahezu
identischen
Übereinstimmung
Leuchtenköpfe
Gestaltung
Leuchtenmastes
Standrohres
Leuchten
Schluß
naheliegen
Modell
Beklagten
sei
hohe
"
Version
Pollerleuchte
Klägerin
Form
Wegeleuchte
.
erforderlichen
subjektiven
Unlauterkeitsmerkmale
seien
ebenfalls
gegeben
.
Beklagte
habe
Modell
Straßenleuchte
erst
öffentlichen
Vorstellung
Klagemodells
Markt
gebracht
.
spreche
Beklagten
unmittelbarer
Wettbewerberin
Klägerin
Klagemodell
bereits
bekannt
gewesen
sei
.
sei
unlauter
Beklagte
möglichen
zumutbaren
Maßnahmen
getroffen
habe
Gefahr
Verwechslung
Außenleuchte
Klagemodell
ausreichend
entgegenzuwirken
.
geltend
gemachte
Schadensersatzanspruch
sei
gegeben
Lebenserfahrung
auszugehen
sei
Verletzungshandlung
Beklagten
Schaden
Klägerin
geführt
habe
.
Klägerin
könne
weiter
Auskunftserteilung
Hinblick
Geschmacksmusterfähigkeit
heranreichende
wettbewerbliche
Eigenart
Klageprodukts
auch
Rechnungslegung
verlangen
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Revisionsangriffe
führen
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Unrecht
angenommen
Voraussetzungen
Ansprüche
ergänzendem
wettbewerbsrechtlichem
Leistungsschutz
§
gegeben
seien
.
Berufungsgericht
ist
allerdings
zutreffend
ausgegangen
Ansprüche
ergänzendem
wettbewerbsrechtlichem
Leistungsschutz
Verwertung
fremden
Leistungsergebnisses
unabhängig
Bestehen
Schutzes
Geschmacksmusterrecht
gegeben
sein
können
besondere
Begleitumstände
vorliegen
lichen
Tatbestands
liegen
vgl.
Urheberrecht
;
Elektronische
Pressearchive
;
vgl.
weiter
Piper
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
;
Eichmann/v
.
Falckenstein
Geschmacksmustergesetz
2
.
Aufl
.
Allg
.
Rdn
.
.
.
.
Vertrieb
Nachahmungen
Erzeugnisses
wettbewerbsrechtliche
Eigenart
besitzt
angesprochenen
Verkehrskreisen
gewisse
Bekanntheit
erlangt
hat
ist
dementsprechend
wettbewerbswidrig
Gefahr
betrieblichen
Herkunftstäuschung
begründet
wird
.
Grad
wettbewerblichen
Eigenart
Art
Weise
Intensität
Übernahme
besonderen
wettbewerblichen
Umständen
besteht
Wechselwirkung
.
Je
größer
wettbewerbliche
je
höher
Grad
Übernahme
ist
desto
geringer
sind
Anforderungen
besonderen
Umstände
Wettbewerbswidrigkeit
begründen
vgl.
.
Messerkennzeichnung
m.w
.
.
Berufungsgericht
hat
auch
zutreffend
angenommen
Pollerleuchte
Klägerin
"
"
früher
"
"
wettbewerbliche
Eigenart
zukommt
.
wettbewerbliche
Eigenart
setzt
konkrete
Ausgestaltung
bestimmte
Merkmale
Erzeugnisses
geeignet
sind
interessierten
Verkehrskreise
betriebliche
Herkunft
Besonderheiten
hinzuweisen
.
.
;
vgl.
zuletzt
.
Noppenbahnen
m.w
.
.
Berufungsgericht
hat
wettbewerbliche
Eigenart
Pollerleuchte
besonderen
Kombination
Gestaltungselemente
gesehen
.
Ergebnis
ist
Beurteilung
zutreffend
;
wird
insoweit
Revision
auch
angegriffen
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
Begründung
Merkmale
Pollerleuchte
Klägerin
wettbewerbliche
Eigenart
verleihen
vollständig
herausgearbeitet
.
hat
insbesondere
wesentliche
Merkmale
berücksichtigt
Pollerleuchte
Klägerin
angegriffenen
Außenleuchte
"
Typ
"
unterscheidet
.
Versäumnis
entspricht
unzutreffende
Annahme
Berufungsgerichts
Straßenleuchte
"
Typ
"
sei
Leuchtenkopf
Pollerleuchte
Klägerin
identisch
übernommen
.
Pollerleuchte
ist
gekennzeichnet
verletzliche
Leuchtröhre
betont
feste
formgeschlossene
Struktur
eingefügt
ist
.
Leuchtröhre
erwächst
rohrförmigen
Pollerschaft
Fortsetzung
ist
aber
klar
abgesetzt
hervortretenden
oberen
Ende
Leuchtröhre
runde
Metallkappe
entspricht
.
hat
dementsprechend
gewisse
Ähnlichkeit
Versandrolle
Plakate
aufgesetzten
Abschlußkappen
.
rückwärts
wird
Leuchtröhre
abgesetzt
konzentrisch
halbzylinderförmigen
Blendsegel
Blech
umfangen
.
konzentrisch
Leuchtröhre
herumführenden
Halterungen
Blendsegels
setzen
jeweils
radial
oberen
Abschlußkappe
Leuchtröhre
unten
einfassenden
Metallring
Leuchtröhre
optisch
massive
Metallfassung
erhält
Funktion
technisch
wichtigster
Teil
Leuchtenkopfes
heraushebt
.
Metallteile
Leuchtenkopfes
Pollerleuchte
formen
so
straffe
Struktur
Leuchtröhre
geöffneten
Futteral
zugleich
präsentiert
geschützt
wird
.
Leuchtenkopf
Standrohr
Pollerleuchte
bilden
konsequenten
Beschränkung
schlichte
Zylinderformen
Einheit
Leuchtstab
Gesamteindruck
Assoziationen
Fackel
Streichholz
hervorruft
.
Berufungsgericht
hat
Revision
angegriffen
festgestellt
Pollerleuchte
Klägerin
Verkehr
bereits
bekannt
war
Beklagte
Außenleuchte
"
Typ
"
Markt
brachte
.
Ansicht
Berufungsgerichts
sind
aber
besonderen
Merkmale
Pollerleuchte
Klägerin
wettbewerbliche
Eigenart
geben
angegriffenen
Straßenleuchte
Beklagten
"
Typ
"
Weise
übernommen
noch
relevante
Herkunftstäuschung
Betracht
kommen
könnte
.
Berufungsgericht
hat
zwar
zutreffend
dargelegt
Beurteilung
Ähnlichkeit
beiderseitigen
Erzeugnisse
Gesamtwirkung
beziehen
muß
vgl.
.
.
Annahme
beanstandete
Außenleuchte
Beklagten
auch
Betrachtungsweise
Ausführung
Pollerleuchte
Klägerin
hohen
"
Version
egeleuchte
erscheine
beruht
aber
Revision
Recht
rügt
unzureichenden
Vergleich
gegenüberstehenden
Gestaltungen
.
Berufungsgericht
hat
unterlassen
Besonderheiten
Gestaltung
Außenleuchte
Beklagten
erfassen
.
Beurteilung
Leuchte
Beklagten
habe
Gestaltungsmerkmale
Leuchtenkopfes
Pollerleuchte
"
"
nahezu
identisch
übernommen
ist
dementsprechend
unzutreffend
.
Straßenleuchte
"
Typ
"
weist
Leuchtenkopf
senkrecht
stellte
Leuchtröhre
satiniertem
Glas
oben
Metallkappe
geschützt
ist
.
Glasröhre
steht
zumindest
optisch
frei
etwas
längeren
Blendsegel
Blech
Halbzylinder
umgreift
.
unteren
Ende
erscheint
Glasröhre
abgeschlossen
locker
über
ineinandergesteckte
Metallbänder
gestülpt
.
verbindende
Metallstruktur
Blendsegel
Leuchtröhre
eingebunden
wären
fehlt
.
Vielmehr
erinnert
Leuchtenkopf
lose
ineinandergelegte
Papierrollen
rückwärtige
Hälfte
abgesetzt
ebenso
gebogenes
Blatt
gestellt
ist
.
Leuchtenkopf
Straßenleuchte
"
Typ
"
ist
freistehend
rechtwinkligen
Träger
befestigt
Mast
angebracht
ist
.
Mitte
Mastes
verläuft
Rechteckrohr
Maß
flankiert
jeweils
L-Profilen
Maße
Vorderansicht
Eindruck
dreier
rechtwinkliger
Stäbe
entsteht
.
sind
oberen
Teil
nur
Querstreben
miteinander
verbunden
werden
erst
Sockelbereich
zusammengeführt
.
sind
aber
auch
hier
noch
einzelne
Gestaltungselemente
unterscheidbar
.
Gesamteindruck
wird
Straßenleuchte
"
Typ
"
geprägt
Zusammenstellung
zylindrischer
Leuchtenkopf
rechtwinkliger
Formen
Leuchtenmast
.
rechtwinklig
ausgebildete
Mast
ist
unverhüllt
bloßer
Träger
rund
gestalteten
Leuchtenkopfes
gestellt
ist
.
Vorderansicht
sind
Leuchtenkopf
Mast
aufeinander
bezogen
etwa
Breite
aufweisen
Leuchtröhre
Kanten
gestellten
Mast
optisch
unten
fortgesetzt
werden
mittige
Rechteckrohr
verlaufenden
L-Profile
.
Übereinstimmungen
Pollerleuchte
"
"
Straßenleuchte
"
Typ
"
beschränken
bestimmte
Grundelemente
.
Leuchten
haben
senkrecht
gestellte
zylindrische
Leuchtenköpfe
satiniertem
Glas
rückwärts
halbrunden
Reflektorsegel
oben
hin
Metallkappe
geschützt
sind
.
Vorderansicht
entspricht
Leuchten
Breite
Leuchtenkopfes
wesentlichen
Trägers
.
Leuchtenkopf
wird
geringfügig
breitere
Ausgestaltung
etwas
hervorgehoben
.
Gesamteindruck
Leuchten
ist
jedoch
sehr
verschieden
.
Straßenleuchte
"
Typ
"
hohe
"
Version
Pollerleuchte
"
"
erscheint
kann
Ansicht
Berufungsgerichts
Rede
sein
.
unzutreffende
Beurteilung
Berufungsgerichts
beruht
nur
unrichtigen
Annahme
Leuchtenköpfe
Leuchten
nahezu
identisch
seien
auch
rechtsfehlerhaften
Beurteilung
Übereinstimmungen
Leuchten
allein
Blickwinkel
Vorderansicht
.
Maßgebend
Beurteilung
Übereinstimmungen
ist
jeweilige
Gesamteindruck
verschiedenen
Erzeugnisse
bestimmungsgemäßen
Benutzung
Betrachter
vermitteln
.
Außenleuchten
Pollerleuchte
"
"
Straßenleuchte
"
Typ
"
werden
jedoch
nur
einzigen
Blickwinkel
etwa
Vorbeigehen
ganz
verschiedenen
Blickrichtungen
wahrgenommen
.
wird
jedoch
unübersehbar
Leuchten
sehr
unterschiedlich
gestaltet
sind
.
geschlossenen
Form
Pollerleuchte
"
"
Leuchtröhre
Standrohr
erwächst
Futteral
präsentiert
wird
stehen
Straßenleuchte
"
Typ
"
geöffnete
Formen
.
Leuchtröhre
Blendsegel
sind
nur
voneinander
auch
Träger
abgesetzt
.
Träger
selbst
ist
Vorderansicht
Streben
gegliedert
Seitenansicht
schlichtes
rechtwinkliges
Metallstück
vorstehendem
ebenfalls
rechtwinkligem
L-Träger
Stütze
freistehenden
Leuchtenkopf
.
unbefangene
Betrachter
kann
übereinstimmenden
Gesamteindruck
feststellen
nur
Gemeinsamkeiten
praktischen
Grundgegebenheiten
.
gehört
insbesondere
Gedanke
Außenleuchte
hochkant
gestellte
Leuchtröhre
verwenden
halbrunden
konzentrisch
angeordneten
Metallsegel
versehen
einerseits
schützen
andererseits
Lichtaustritt
lenken
soll
.
erfüllt
Blendsegel
Berufungsgericht
festgestellt
hat
auch
praktische
Funktion
Blendschutz
Umständen
Straßenanwohnern
Schutz
unerwünschten
Lichteinwirkungen
gefordert
wird
.
kann
unterstellt
werden
Gedanke
Außenleuchte
iner
senkrecht
gestellten
Leuchtröhre
auszustatten
halbrunden
Blendsegel
versehen
zuerst
Pollerleuchte
"
"
verwirklicht
wurde
Betrachter
Pollerleuchte
bekannt
ist
Straßenleuchte
"
Typ
"
erinnert
werden
.
ist
jedoch
Klägerin
selbst
dann
hinzunehmen
Einzelfall
Herkunftstäuschung
verbunden
sein
sollte
vgl.
auch
Noppenbahnen
.
Andernfalls
würde
ergänzende
Leistungsschutz
§
mehr
Schutz
konkreten
wettbewerblich
eigenartigen
Erzeugnisses
beschränken
.
würde
vielmehr
Schutz
gewährt
werden
gestalterische
praktische
Grundidee
Sonderschutz
zugänglich
wäre
.
Sachlage
kommt
mehr
Berufungsgericht
subjektiven
Unlauterkeitstatbestand
Vorliegen
Voraussetzung
Zuerkennung
Ansprüchen
ergänzendem
wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutz
ist
vgl.
f.
Pullovermuster
m.w
.
verfahrensfehlerhaft
festgestellt
hat
.
Revision
rügt
insoweit
Recht
Berufungsgericht
angebotenen
Zeugenbeweis
Behauptung
Beklagten
erhoben
hat
Straßenleuchte
"
Typ
"
sei
nur
Unkenntnis
Pollerleuchte
"
"
sogar
Anmeldung
entsprechenden
Geschmacksmuster
Klägerin
geschaffen
interessierten
Unternehmen
vorgestellt
worden
.
2
.
Berufungsgericht
wird
nunmehr
prüfen
haben
Klägerin
Klage
deutsches
Geschmacksmuster
Nr.
internationales
Geschmacksmuster
Nr.
DM/041
stützen
kann
.
.
Revision
Beklagten
war
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher