NAMEN Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : Verkündet : 21 . Februar Urkundsbeamter Geschäftsstelle ja ja Frage ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes vermeidbarer Herkunftstäuschung Vertrieb Erzeugnisses hier : Außenleuchte zwar Klagemodell erinnern kann Gestaltung ebenfalls gestalterische praktische Grundidee angewendet worden ist erstmals Klagemodell findet aber übrigen wesentlich anderen Gesamteindruck vermittelt . . 21 . Februar OLG I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 21 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Pokrant Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 . September aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien stellen vertreiben Leuchten Objektbeleuchtung Außenbereich eingesetzt werden . Klägerin vertreibt Pollerleuchte " " früher " " Wegeleuchte " früher " " Wandleuchte " früher " " nachstehend wiedergegebenen Gestaltungen : Pollerleuchte " " früher " " : Wegeleuchte " früher " " : Wandleuchte " früher " " : Leuchten gehen Entwurf früheren Geschäftsführers Klägerin . Gestaltung Wegeleuchten wurde Dezember Ehrenpreis Produktdesign Landes ausgezeichnet . wurde Fachzeitschrift " Licht Architektur " Ausgabe berichtet . Dezember meldete Klägerin Wegeleuchte Teilnahme Wettbewerb " gute Industrieform " ; erhielt dort Jahr " Product . Klägerin ist Inhaberin deutschen Nr. M Sammelanmeldung Geschmacksmustern 14 . April angemeldet worden ist . Geschmacksmuster betrifft u.a. Gestaltung Pollerleuchte " Nr. Abbildungen Wegeleuchte " Nr. Abbildungen 21a Wandleuchte " " Nr. Abbildungen 22b . Klägerin ist weiterhin Inhaberin ebenfalls 14 . April angemeldeten internationalen Geschmacksmusters Nr. DM/041 Gestaltungen Pollerleuchte vgl. Abbildungen 17.1 Wegeleuchte vgl. Abbildungen 18.3 registriert sind . Beklagte stellt Außenleuchte Bezeichnung " Typ " Klageantrag Abbildungen Anlage ersichtlichen Gestaltung vertreibt . hat Leuchte Messe ausgestellt . Klägerin ist Ansicht Beklagte verletze Vertrieb Außenleuchte Geschmacksmuster handele wettbewerbswidrig . beanstandete Leuchte Beklagten habe bereits Verkehr bekannt gewordene Gestaltungsform SR"-Leuchtenserie unzulässig Übernahme prägenden Merkmale nachgeahmt . Verkehr werde Modell Beklagten Unternehmen Klägerin zuordnen . Klägerin hat beantragt Beklagte Androhung Ordnungsmitteln verurteilen 1 . unterlassen Außenleuchten nachfolgend abgebildet Bundesrepublik anzubieten und/oder Verkehr bringen ; -9- 2 . Klägerin 12 . Juni Auskunft Herkunft Vertriebsweg vorstehend 1 . beschriebenen Erzeugnisse erteilen insbesondere Angabe Namen Anschriften Hersteller Lieferanten Vorbesitzer gewerblichen Abnehmer Auftraggeber Angabe Mengen hergestellten ausgelieferten erhaltenen bestellten Erzeugnisse ; 3 . Klägerin 12 . Juni Umfang vorstehend 1 . bezeichneten Handlungen Rechnung legen zwar Angabe erzielten Umsatzes Angabe Umfangs betriebenen Werbung aufgeschlüsselt Kalendervierteljahren Bundesländern Werbeträgern ; 4 . festzustellen Beklagte verpflichtet ist Klägerin Schaden erstatten vorstehend Ziffer . bezeichneten Handlungen entstanden ist künftig noch entstehen wird . Beklagte hat vorgebracht Leuchte " Typ " gehe eigenständigen Entwurf Zeugen bereits Februar Stadtplanungsamt Firmen vorgestellt Entwurf möglicherweise hätten verwerten können . Geschmacksmustern Klägerin fehle Neuheit . Auch Ansprüche ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz seien gegeben . Klägerin maßgeblich angesehenen Gestaltungselementen Leuchtenkopfes sei nur Formenschatz Art déco aufgegriffen worden . beanstandete Außenleuchte sei Gesamterscheinungsbild völlig anders Leuchten Klägerin gestaltet . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Berufungsgericht Klage stattgegeben . Revision Zurückweisung Klägerin beantragt begehrt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat offengelassen Klageansprüche Geschmacksmusterrecht begründet seien . Klageansprüche seien jedenfalls Ansprüche ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz Gesichtspunkt vermeidbaren Herkunftstäuschung zuzusprechen . konkrete Gesamtgestaltung Pollerleuchte Klägerin " " besitze wettbewerbsrechtliche Eigenart . Berufungsgericht hat ausgeführt Erscheinungsbild Pollerleuchte werde maßgeblich geprägt zylindrischen Leuchtkörper ebenfalls zylindrisches Standrohr gesetzt sei Form Maße aufnehme oben verlängere . Leuchtkörper werde konzentrisch ° gewissem Abstand angebrachten " Segel " umschlossen . Leuchtkörper Segel seien jeweils flache gleicher Höhe endende Abdeckung abgeschlossen Leuchtkörper Form flachen Deckels geformt sei Rand obere Ende Leuchtkörpers " halte " . seitlich " " wachsende Abdeckung Segels folge konzentrisch Halbkreisform sei kantige verhältnismäßig dünnwandige Segel fixierende massive Halterung geformt . Zusammenwirken Merkmale entstehe ästhetische Gesamteindruck sachlich schlichten Form gleichsam " Guß " . sei unerheblich schen Leuchtkörper umspannende Segel " Blendschutz " technische lediglich praktische Funktion erfülle . Auch Leuchten Rede stehenden Art Blendschutz teilweise Abdeckung Leuchtkörpers anzubringen sei bedinge gerade Klägerin gewählte Form zylindrischen Leuchtkörper ° umspannenden konvexen . Erfüllung technischen praktischen Funktion gebe zahlreiche willkürlich wählbare Gestaltungsmöglichkeiten flache U-förmig gebogene Abdeckung . könne auch unterstellt werden formgebenden Gestaltungselemente Pollerleuchte Klägerin nur Merkmale aufgegriffen hätten Zeit Art déco typisch Gestaltung vergleichbarer Produkte verwendet worden seien . jedenfalls konkrete Kombination Merkmale ästhetische Gesamtbild Pollerleuchte Klägerin präge sei besonderem Maß geeignet Verkehr Hinweis Produkt betriebliche Herkunft einzuprägen . Pollerleuchte Klägerin sei Marktzutritt Beklagten Verkehr Berichts Fachzeitschrift " Licht Architektur Auszeichnung Ehrenpreis Produktdesign Landes NordrheinWestfalen bereits ausreichend bekannt gewesen . Straßenleuchte Beklagten " Typ " sei Klagemodell samteindruck so ähnlich Gefahr Verwechslungen bestehe . Leuchtenköpfe beiderseitigen Modelle stimmten Details Kombination Gestaltungselementen individuellen Charakter Leuchtenkopfes Klagemodells ausmachten . Modell Beklagten sei lediglich Randabschluß Leuchtenkopfes abweichend ge- staltet . betreffe jedoch ästhetischen Gesamteindruck unwesentliches Detail . auch rechtliche Beurteilung maßgebliche Gegenüberstellung beiderseitigen ergebe Gesamteindruck Übereinstimmung Gestaltung zumindest aber erheblichen Ähnlichkeit . stehe Leuchtenmast Straßenleuchte Beklagten abweichend Standrohr Pollerleuchte Klägerin gestaltet sei . Zwar sei Mast Leuchte Beklagten Pollerleuchte zylindrischen Rundung Leuchtenkopfes genau folgenden Form Rohres gehalten weise aber frontaler Sicht Leuchte nebeneinander gesetzten insgesamt Breite Leuchtenkopfes aufnehmenden fortsetzenden kantigen Träger gestalterische Konstruktion ebenso Klagemodell optischen Eindruck " Guß gehaltenen Form erwecke . seitlicher Betrachtung sei zwar anders Ähnlichkeit frontaler Sicht begründe Gefahr nur unbeachtlicher Teil Verkehrs wahrgenommenen Abweichungen Produkte annehme handele Zweitlinie Herstellers Erzeugnisse Herstellern wirtschaftlich organisatorisch miteinander verbunden seien . Gerade Teil Verkehrs nur Pollerleuchte Klägerin bekannt sei werde nahezu identischen Übereinstimmung Leuchtenköpfe Gestaltung Leuchtenmastes Standrohres Leuchten Schluß naheliegen Modell Beklagten sei hohe " Version Pollerleuchte Klägerin Form Wegeleuchte . erforderlichen subjektiven Unlauterkeitsmerkmale seien ebenfalls gegeben . Beklagte habe Modell Straßenleuchte erst öffentlichen Vorstellung Klagemodells Markt gebracht . spreche Beklagten unmittelbarer Wettbewerberin Klägerin Klagemodell bereits bekannt gewesen sei . sei unlauter Beklagte möglichen zumutbaren Maßnahmen getroffen habe Gefahr Verwechslung Außenleuchte Klagemodell ausreichend entgegenzuwirken . geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei gegeben Lebenserfahrung auszugehen sei Verletzungshandlung Beklagten Schaden Klägerin geführt habe . Klägerin könne weiter Auskunftserteilung Hinblick Geschmacksmusterfähigkeit heranreichende wettbewerbliche Eigenart Klageprodukts auch Rechnungslegung verlangen . II . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Revisionsangriffe führen Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Berufungsgericht hat Unrecht angenommen Voraussetzungen Ansprüche ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz § gegeben seien . Berufungsgericht ist allerdings zutreffend ausgegangen Ansprüche ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz Verwertung fremden Leistungsergebnisses unabhängig Bestehen Schutzes Geschmacksmusterrecht gegeben sein können besondere Begleitumstände vorliegen lichen Tatbestands liegen vgl. Urheberrecht ; Elektronische Pressearchive ; vgl. weiter Piper 2 . Aufl . Rdn . . ; Eichmann/v . Falckenstein Geschmacksmustergesetz 2 . Aufl . Allg . Rdn . . . . Vertrieb Nachahmungen Erzeugnisses wettbewerbsrechtliche Eigenart besitzt angesprochenen Verkehrskreisen gewisse Bekanntheit erlangt hat ist dementsprechend wettbewerbswidrig Gefahr betrieblichen Herkunftstäuschung begründet wird . Grad wettbewerblichen Eigenart Art Weise Intensität Übernahme besonderen wettbewerblichen Umständen besteht Wechselwirkung . Je größer wettbewerbliche je höher Grad Übernahme ist desto geringer sind Anforderungen besonderen Umstände Wettbewerbswidrigkeit begründen vgl. . Messerkennzeichnung m.w . . Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen Pollerleuchte Klägerin " " früher " " wettbewerbliche Eigenart zukommt . wettbewerbliche Eigenart setzt konkrete Ausgestaltung bestimmte Merkmale Erzeugnisses geeignet sind interessierten Verkehrskreise betriebliche Herkunft Besonderheiten hinzuweisen . . ; vgl. zuletzt . Noppenbahnen m.w . . Berufungsgericht hat wettbewerbliche Eigenart Pollerleuchte besonderen Kombination Gestaltungselemente gesehen . Ergebnis ist Beurteilung zutreffend ; wird insoweit Revision auch angegriffen . Berufungsgericht hat jedoch Begründung Merkmale Pollerleuchte Klägerin wettbewerbliche Eigenart verleihen vollständig herausgearbeitet . hat insbesondere wesentliche Merkmale berücksichtigt Pollerleuchte Klägerin angegriffenen Außenleuchte " Typ " unterscheidet . Versäumnis entspricht unzutreffende Annahme Berufungsgerichts Straßenleuchte " Typ " sei Leuchtenkopf Pollerleuchte Klägerin identisch übernommen . Pollerleuchte ist gekennzeichnet verletzliche Leuchtröhre betont feste formgeschlossene Struktur eingefügt ist . Leuchtröhre erwächst rohrförmigen Pollerschaft Fortsetzung ist aber klar abgesetzt hervortretenden oberen Ende Leuchtröhre runde Metallkappe entspricht . hat dementsprechend gewisse Ähnlichkeit Versandrolle Plakate aufgesetzten Abschlußkappen . rückwärts wird Leuchtröhre abgesetzt konzentrisch halbzylinderförmigen Blendsegel Blech umfangen . konzentrisch Leuchtröhre herumführenden Halterungen Blendsegels setzen jeweils radial oberen Abschlußkappe Leuchtröhre unten einfassenden Metallring Leuchtröhre optisch massive Metallfassung erhält Funktion technisch wichtigster Teil Leuchtenkopfes heraushebt . Metallteile Leuchtenkopfes Pollerleuchte formen so straffe Struktur Leuchtröhre geöffneten Futteral zugleich präsentiert geschützt wird . Leuchtenkopf Standrohr Pollerleuchte bilden konsequenten Beschränkung schlichte Zylinderformen Einheit Leuchtstab Gesamteindruck Assoziationen Fackel Streichholz hervorruft . Berufungsgericht hat Revision angegriffen festgestellt Pollerleuchte Klägerin Verkehr bereits bekannt war Beklagte Außenleuchte " Typ " Markt brachte . Ansicht Berufungsgerichts sind aber besonderen Merkmale Pollerleuchte Klägerin wettbewerbliche Eigenart geben angegriffenen Straßenleuchte Beklagten " Typ " Weise übernommen noch relevante Herkunftstäuschung Betracht kommen könnte . Berufungsgericht hat zwar zutreffend dargelegt Beurteilung Ähnlichkeit beiderseitigen Erzeugnisse Gesamtwirkung beziehen muß vgl. . . Annahme beanstandete Außenleuchte Beklagten auch Betrachtungsweise Ausführung Pollerleuchte Klägerin hohen " Version egeleuchte erscheine beruht aber Revision Recht rügt unzureichenden Vergleich gegenüberstehenden Gestaltungen . Berufungsgericht hat unterlassen Besonderheiten Gestaltung Außenleuchte Beklagten erfassen . Beurteilung Leuchte Beklagten habe Gestaltungsmerkmale Leuchtenkopfes Pollerleuchte " " nahezu identisch übernommen ist dementsprechend unzutreffend . Straßenleuchte " Typ " weist Leuchtenkopf senkrecht stellte Leuchtröhre satiniertem Glas oben Metallkappe geschützt ist . Glasröhre steht zumindest optisch frei etwas längeren Blendsegel Blech Halbzylinder umgreift . unteren Ende erscheint Glasröhre abgeschlossen locker über ineinandergesteckte Metallbänder gestülpt . verbindende Metallstruktur Blendsegel Leuchtröhre eingebunden wären fehlt . Vielmehr erinnert Leuchtenkopf lose ineinandergelegte Papierrollen rückwärtige Hälfte abgesetzt ebenso gebogenes Blatt gestellt ist . Leuchtenkopf Straßenleuchte " Typ " ist freistehend rechtwinkligen Träger befestigt Mast angebracht ist . Mitte Mastes verläuft Rechteckrohr Maß flankiert jeweils L-Profilen Maße Vorderansicht Eindruck dreier rechtwinkliger Stäbe entsteht . sind oberen Teil nur Querstreben miteinander verbunden werden erst Sockelbereich zusammengeführt . sind aber auch hier noch einzelne Gestaltungselemente unterscheidbar . Gesamteindruck wird Straßenleuchte " Typ " geprägt Zusammenstellung zylindrischer Leuchtenkopf rechtwinkliger Formen Leuchtenmast . rechtwinklig ausgebildete Mast ist unverhüllt bloßer Träger rund gestalteten Leuchtenkopfes gestellt ist . Vorderansicht sind Leuchtenkopf Mast aufeinander bezogen etwa Breite aufweisen Leuchtröhre Kanten gestellten Mast optisch unten fortgesetzt werden mittige Rechteckrohr verlaufenden L-Profile . Übereinstimmungen Pollerleuchte " " Straßenleuchte " Typ " beschränken bestimmte Grundelemente . Leuchten haben senkrecht gestellte zylindrische Leuchtenköpfe satiniertem Glas rückwärts halbrunden Reflektorsegel oben hin Metallkappe geschützt sind . Vorderansicht entspricht Leuchten Breite Leuchtenkopfes wesentlichen Trägers . Leuchtenkopf wird geringfügig breitere Ausgestaltung etwas hervorgehoben . Gesamteindruck Leuchten ist jedoch sehr verschieden . Straßenleuchte " Typ " hohe " Version Pollerleuchte " " erscheint kann Ansicht Berufungsgerichts Rede sein . unzutreffende Beurteilung Berufungsgerichts beruht nur unrichtigen Annahme Leuchtenköpfe Leuchten nahezu identisch seien auch rechtsfehlerhaften Beurteilung Übereinstimmungen Leuchten allein Blickwinkel Vorderansicht . Maßgebend Beurteilung Übereinstimmungen ist jeweilige Gesamteindruck verschiedenen Erzeugnisse bestimmungsgemäßen Benutzung Betrachter vermitteln . Außenleuchten Pollerleuchte " " Straßenleuchte " Typ " werden jedoch nur einzigen Blickwinkel etwa Vorbeigehen ganz verschiedenen Blickrichtungen wahrgenommen . wird jedoch unübersehbar Leuchten sehr unterschiedlich gestaltet sind . geschlossenen Form Pollerleuchte " " Leuchtröhre Standrohr erwächst Futteral präsentiert wird stehen Straßenleuchte " Typ " geöffnete Formen . Leuchtröhre Blendsegel sind nur voneinander auch Träger abgesetzt . Träger selbst ist Vorderansicht Streben gegliedert Seitenansicht schlichtes rechtwinkliges Metallstück vorstehendem ebenfalls rechtwinkligem L-Träger Stütze freistehenden Leuchtenkopf . unbefangene Betrachter kann übereinstimmenden Gesamteindruck feststellen nur Gemeinsamkeiten praktischen Grundgegebenheiten . gehört insbesondere Gedanke Außenleuchte hochkant gestellte Leuchtröhre verwenden halbrunden konzentrisch angeordneten Metallsegel versehen einerseits schützen andererseits Lichtaustritt lenken soll . erfüllt Blendsegel Berufungsgericht festgestellt hat auch praktische Funktion Blendschutz Umständen Straßenanwohnern Schutz unerwünschten Lichteinwirkungen gefordert wird . kann unterstellt werden Gedanke Außenleuchte iner senkrecht gestellten Leuchtröhre auszustatten halbrunden Blendsegel versehen zuerst Pollerleuchte " " verwirklicht wurde Betrachter Pollerleuchte bekannt ist Straßenleuchte " Typ " erinnert werden . ist jedoch Klägerin selbst dann hinzunehmen Einzelfall Herkunftstäuschung verbunden sein sollte vgl. auch Noppenbahnen . Andernfalls würde ergänzende Leistungsschutz § mehr Schutz konkreten wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses beschränken . würde vielmehr Schutz gewährt werden gestalterische praktische Grundidee Sonderschutz zugänglich wäre . Sachlage kommt mehr Berufungsgericht subjektiven Unlauterkeitstatbestand Vorliegen Voraussetzung Zuerkennung Ansprüchen ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz ist vgl. f. Pullovermuster m.w . verfahrensfehlerhaft festgestellt hat . Revision rügt insoweit Recht Berufungsgericht angebotenen Zeugenbeweis Behauptung Beklagten erhoben hat Straßenleuchte " Typ " sei nur Unkenntnis Pollerleuchte " " sogar Anmeldung entsprechenden Geschmacksmuster Klägerin geschaffen interessierten Unternehmen vorgestellt worden . 2 . Berufungsgericht wird nunmehr prüfen haben Klägerin Klage deutsches Geschmacksmuster Nr. internationales Geschmacksmuster Nr. DM/041 stützen kann . . Revision Beklagten war Berufungsurteil aufzuheben Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückzuverweisen . Bornkamm Pokrant Büscher