You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

863 lines
8.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
.
Mai
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Stunden
§
Abs.
Nr.
Angabe
"
Original
Druckerpatronen
Stunden
"
AdwordsAnzeige
ist
Hinblick
zutreffenden
näheren
Informationen
Anzeige
verweist
irreführend
Einschränkungen
Lieferung
Folgetag
nur
Bestellung
Uhr
Auslieferung
Sonntag
Rahmen
bewegen
durchschnittlich
informierte
aufmerksame
verständige
Verbraucher
ohnehin
rechnet
.
Urteil
12
.
Mai
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
Mai
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
Vertrieb
Druckerzubehör
Internet
Klägerin
Wettbewerb
steht
wirbt
sogenannten
AdwordsAnzeige
Suchmaschinenbetreiber
Anlage
Suchwort
Druckerpatronen
Aussage
Original-Druckerpatronen
Stunden
günstig
schnell
zuverlässig
.
Anzeige
elektronischer
Verweis
ausgestaltete
Internetadresse
Beklagten
gelangt
Startseite
Internetauftritts
Beklagten
.
Dort
heißt
linken
Seite
hervorgehoben
Lieferung
Stunden
;
rechten
Seite
wird
deutlich
kleinerer
Schrift
folgt
erläutert
:
Stunden
Lieferservice
Aufschlag
Artikel
16:45h
bestellen
gelangen
noch
gleichen
Tag
Versand
sind
Regel
nächsten
Tag
.
Startseite
ist
nachfolgend
wiedergegeben
:
Rechtsstreit
Revisionsinstanz
gelangt
ist
hält
Klägerin
Werbung
irreführend
Anzeige
Eindruck
vermittle
Beklagte
Stunden
Einschränkung
liefere
.
tatsächlich
bestehende
erhebliche
Einschränkung
sei
erst
Startseite
Internetauftritts
ersichtlich
.
Irreführung
liege
Anlockwirkung
Verbraucher
Anzeige
ausgehe
.
Darstellung
Startseite
treffe
Übrigen
ebenfalls
.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
werde
Kunden
Stunden
mitgeteilt
bestellten
Produkte
verfügbar
seien
;
nur
Fall
sei
würden
Produkte
Werktags
Eingang
Bestellung
Versand
gebracht
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagten
Androhung
näher
bezeichneter
Ordnungsmittel
verbieten
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
Verbrauchern
Abschluss
entgeltlichen
Verträgen
Druckerzubehör
insbesondere
Tintenstrahldruckerpatronen
Lasertonerkartuschen
Behauptung
Originalpatronen
Stunden
bewerben
gleichzeitig
bereits
Bewerbung
leicht
erkennbarer
Weise
Einschränkung
beworbenen
Lieferzeit
darzustellen
insbesondere
hingewiesen
wird
beworbene
Lieferzeit
nur
Bestellungen
Uhr
gilt
und/oder
hingewiesen
wird
Bestellung
Stunden
bearbeitet
wird
Verbraucher
dann
erst
mitgeteilt
wird
bestellten
Waren
Beklagten
verfügbar
sind
geschieht
Anlagen
.
hat
Klägerin
Verurteilung
Beklagten
Auskunft
Umfang
bisherigen
Benutzung
Unterlassungsantrag
beschriebenen
Handlungen
Angabe
Werbeträger
Verbreitungsgebiete
Verbreitungszeiträume
Anzahl
Vertragsabschlüsse
Erstattung
Abmahnkosten
Höhe
Zinsen
ferner
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
begehrt
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
Auffassung
führt
beanstandete
Anzeige
Leser
irre
Klick
Werbeauftritt
Beklagten
erreichten
dort
sofort
geringfügige
Einschränkung
24-Stunden-Lieferservice
unterrichtet
würden
.
gleicher
Weise
gestaltete
Werbung
anderer
Versandhändler
zeige
Service
regelmäßig
derartigen
Einschränkungen
versehen
sei
Verbraucher
bestens
vertraut
seien
geradezu
erwarteten
.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
komme
insoweit
Beklagte
tatsächlich
so
Internetauftritt
beschrieben
verhalte
.
Landgericht
Berufungsgericht
vgl.
Verfügungsverfahren
ergangene
Entscheidung
haben
Klage
unbegründet
erachtet
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgt
Klägerin
bislang
erfolglosen
Klageanträge
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
relevante
Irreführung
beanstandete
Adwords-Anzeige
verneint
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
erheblicher
Teil
angesprochenen
Verbraucher
werde
Erfahrungen
24-Stunden-Lieferservice
anderer
Unternehmen
bereits
wissen
Liefervorgang
eingeschalteten
Versandunternehmen
Regel
zeitlichen
Beschränkungen
komme
annehmen
Angaben
Beklagten
Anzeige
begrenzten
Platzes
unvollständig
seien
Internetauftritt
Beklagten
näher
erläutert
würden
.
Umstand
Durchschnittsverbraucher
wisse
sonntags
regelmäßig
Lieferungen
erfolgten
ändere
allerdings
Herausstellung
Lieferung
Stunden
Aber
Verbrauchern
Garantie
erscheinen
könne
besonderen
Vorzug
Angebots
Beklagten
bilde
.
Aussage
bare
Münze
nehme
gewinne
zunächst
tatsächlich
unzutreffenden
Eindruck
Lieferungen
stets
Stunden
erfolgten
.
möglicherweise
bewirkte
Fehlvorstellung
reiche
Annahme
Irreführung
aber
Beklagte
Verbraucher
Startseite
sofort
maßgeblichen
Einschränkungen
aufkläre
.
Zwar
könne
che
Aufklärung
nachfolgenden
Werbetext
zuvor
eingetretene
Irreführung
Anlockwirkung
grundsätzlich
mehr
beseitigen
.
Grundsatz
gelte
aber
Streitfall
beurteilende
Werbung
.
Verbraucher
rechneten
schon
uneingeschränkt
gewährleisteten
24-Stunden-Lieferservice
.
stehe
verknappte
schlagwortartige
Werbung
Beklagten
Adwords-Anzeige
kaum
trennbaren
Zusammenhang
klarstellenden
Aussage
Startseite
Verbraucher
näherer
Befassung
Angebot
stets
gelange
.
Rede
stehende
Werbung
sei
Grundsätzen
Blickfangwerbung
beurteilen
.
handle
schlagwortartige
Aufmerksamkeitswerbung
zunächst
nur
halbe
Wahrheit
mitgeteilt
werde
später
Präzisierung
erfolge
.
Fall
scheide
Irreführung
Hinweis
Betrachter
aufklärenden
Angabe
führe
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
Gesamtzusammenhang
Ausführungen
Berufungsurteil
ergibt
Berufungsgericht
tatrichterlicher
Würdigung
Sachverhalts
ausgegangen
ist
Durchschnittsverbraucher
Aussage
beanstandeten
Adwords-Anzeige
Stunden
Erfahrungen
24-Stunden-Lieferservice
anderer
Unternehmen
entnimmt
nur
Lieferservice
rechnen
kann
Startseite
Internetauftritts
Beklagten
Überschrift
Stunden
Lieferservice
Aufschlag
beschrieben
ist
.
Umständen
kommt
Aussage
Adwords-Anzeige
bare
Münze
nimmt
Angaben
Anzeige
unmittelbar
erreichenden
Internetseite
hinreichend
aufgeklärt
wird
.
Berufungsgericht
hat
Rahmen
Prüfung
angesprochenen
Verbraucher
Internet
Druckerpatronen
erwerben
wollen
beanstandete
Adwords-Anzeige
verstehen
festgestellt
durchschnittlich
aufmerksame
interessierte
Verbraucher
ohnehin
weiß
Sonntag
regelmäßig
geliefert
wird
.
Weiteren
hat
dann
Prüfung
Frage
möglicherweise
verursachte
Fehlvorstellung
nachträgliche
Aufklärung
beseitigt
worden
ist
festgestellt
bereits
überwiegender
Großteil
Verbraucher
gänzlich
einschränkungslose
Auslieferungen
auch
Nachtzeiten
Sonntagen
erwartet
vertraut
ist
24-Stunden-Lieferservice
Allgemeinen
einschränkungslos
gewährleistet
wird
.
Erwägungen
lassen
Rechtsfehler
erkennen
werden
auch
Revision
angegriffen
.
Erwägungen
tragen
Verneinung
relevanten
Irreführung
Berufungsgericht
.
werden
anschließenden
Ausführungen
eingeschränkt
Berufungsgericht
Verbrauchern
gemacht
hat
anders
Durchschnittsverbraucher
Aussage
bare
Münze
nehmen
.
Auch
dreiste
Lüge
also
leicht
vermeidende
eindeutig
falsche
Werbeaussage
vernünftiger
Anlass
besteht
vgl.
Urteil
24
.
Mai
Falsche
Herstellerpreisempfehlung
;
Urteil
20
.
Dezember
ScannerWerbung
;
Bornkamm
29
.
Aufl
.
.
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
verneint
.
handelt
beanstandeten
Werbeaussage
Originalpatronen
Stunden
erkennbar
unvollständige
Kurzangabe
ähnlich
Überschrift
einlädt
ausführliche
präzise
Information
Kenntnis
nehmen
verweist
.
Durchschnittsverbraucher
allein
abzustellen
ist
wird
beanstandete
Werbung
geführt
allenfalls
veranlasst
Startseite
Internetauftritts
Beklagten
begeben
.
Dort
findet
dann
Annahme
bestätigt
auch
Lieferservice
Beklagten
bestimmte
Einschränkungen
bestehen
Einschränkungen
getroffenen
Feststellungen
sofort
übersehender
Weise
unterrichtet
wird
.
weitergehende
Einschränkungen
bestehen
Durchschnittsverbraucher
Zusammenhang
gegebenen
Informationen
rechnen
braucht
hat
Berufungsgericht
festzustellen
vermocht
Hinsicht
gemachten
Ausführungen
Rechtsfehler
erkennen
lassen
.
wird
Durchschnittsverbraucher
auch
Angaben
Lieferservice
Beklagten
Startseite
Internetauftritts
irregeführt
.
-9-
.
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
ist
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Bornkamm
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
27.05.2010
I-4