NAMEN Verkündet : 12 . Mai Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Stunden § Abs. Nr. Angabe " Original Druckerpatronen Stunden " AdwordsAnzeige ist Hinblick zutreffenden näheren Informationen Anzeige verweist irreführend Einschränkungen Lieferung Folgetag nur Bestellung Uhr Auslieferung Sonntag Rahmen bewegen durchschnittlich informierte aufmerksame verständige Verbraucher ohnehin rechnet . Urteil 12 . Mai I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 27 . Mai wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte Vertrieb Druckerzubehör Internet Klägerin Wettbewerb steht wirbt sogenannten AdwordsAnzeige Suchmaschinenbetreiber Anlage Suchwort Druckerpatronen Aussage Original-Druckerpatronen Stunden günstig schnell zuverlässig . Anzeige elektronischer Verweis ausgestaltete Internetadresse Beklagten gelangt Startseite Internetauftritts Beklagten . Dort heißt linken Seite hervorgehoben Lieferung Stunden ; rechten Seite wird deutlich kleinerer Schrift folgt erläutert : Stunden Lieferservice Aufschlag Artikel 16:45h bestellen gelangen noch gleichen Tag Versand sind Regel nächsten Tag . Startseite ist nachfolgend wiedergegeben : Rechtsstreit Revisionsinstanz gelangt ist hält Klägerin Werbung irreführend Anzeige Eindruck vermittle Beklagte Stunden Einschränkung liefere . tatsächlich bestehende erhebliche Einschränkung sei erst Startseite Internetauftritts ersichtlich . Irreführung liege Anlockwirkung Verbraucher Anzeige ausgehe . Darstellung Startseite treffe Übrigen ebenfalls . Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten werde Kunden Stunden mitgeteilt bestellten Produkte verfügbar seien ; nur Fall sei würden Produkte Werktags Eingang Bestellung Versand gebracht . Klägerin hat beantragt Beklagten Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verbieten geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Verbrauchern Abschluss entgeltlichen Verträgen Druckerzubehör insbesondere Tintenstrahldruckerpatronen Lasertonerkartuschen Behauptung Originalpatronen Stunden bewerben gleichzeitig bereits Bewerbung leicht erkennbarer Weise Einschränkung beworbenen Lieferzeit darzustellen insbesondere hingewiesen wird beworbene Lieferzeit nur Bestellungen Uhr gilt und/oder hingewiesen wird Bestellung Stunden bearbeitet wird Verbraucher dann erst mitgeteilt wird bestellten Waren Beklagten verfügbar sind geschieht Anlagen … . hat Klägerin Verurteilung Beklagten Auskunft Umfang bisherigen Benutzung Unterlassungsantrag beschriebenen Handlungen Angabe Werbeträger Verbreitungsgebiete Verbreitungszeiträume Anzahl Vertragsabschlüsse Erstattung Abmahnkosten Höhe € Zinsen ferner Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten begehrt . Beklagte ist Klage entgegengetreten . Auffassung führt beanstandete Anzeige Leser irre Klick Werbeauftritt Beklagten erreichten dort sofort geringfügige Einschränkung 24-Stunden-Lieferservice unterrichtet würden . gleicher Weise gestaltete Werbung anderer Versandhändler zeige Service regelmäßig derartigen Einschränkungen versehen sei Verbraucher bestens vertraut seien geradezu erwarteten . Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten komme insoweit Beklagte tatsächlich so Internetauftritt beschrieben verhalte . Landgericht Berufungsgericht vgl. Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung haben Klage unbegründet erachtet . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Klägerin bislang erfolglosen Klageanträge weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat relevante Irreführung beanstandete Adwords-Anzeige verneint . Begründung hat ausgeführt : erheblicher Teil angesprochenen Verbraucher werde Erfahrungen 24-Stunden-Lieferservice anderer Unternehmen bereits wissen Liefervorgang eingeschalteten Versandunternehmen Regel zeitlichen Beschränkungen komme annehmen Angaben Beklagten Anzeige begrenzten Platzes unvollständig seien Internetauftritt Beklagten näher erläutert würden . Umstand Durchschnittsverbraucher wisse sonntags regelmäßig Lieferungen erfolgten ändere allerdings Herausstellung Lieferung Stunden Aber Verbrauchern Garantie erscheinen könne besonderen Vorzug Angebots Beklagten bilde . Aussage bare Münze nehme gewinne zunächst tatsächlich unzutreffenden Eindruck Lieferungen stets Stunden erfolgten . möglicherweise bewirkte Fehlvorstellung reiche Annahme Irreführung aber Beklagte Verbraucher Startseite sofort maßgeblichen Einschränkungen aufkläre . Zwar könne che Aufklärung nachfolgenden Werbetext zuvor eingetretene Irreführung Anlockwirkung grundsätzlich mehr beseitigen . Grundsatz gelte aber Streitfall beurteilende Werbung . Verbraucher rechneten schon uneingeschränkt gewährleisteten 24-Stunden-Lieferservice . stehe verknappte schlagwortartige Werbung Beklagten Adwords-Anzeige kaum trennbaren Zusammenhang klarstellenden Aussage Startseite Verbraucher näherer Befassung Angebot stets gelange . Rede stehende Werbung sei Grundsätzen Blickfangwerbung beurteilen . handle schlagwortartige Aufmerksamkeitswerbung zunächst nur halbe Wahrheit mitgeteilt werde später Präzisierung erfolge . Fall scheide Irreführung Hinweis Betrachter aufklärenden Angabe führe . II . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung Ergebnis stand . Gesamtzusammenhang Ausführungen Berufungsurteil ergibt Berufungsgericht tatrichterlicher Würdigung Sachverhalts ausgegangen ist Durchschnittsverbraucher Aussage beanstandeten Adwords-Anzeige Stunden Erfahrungen 24-Stunden-Lieferservice anderer Unternehmen entnimmt nur Lieferservice rechnen kann Startseite Internetauftritts Beklagten Überschrift Stunden Lieferservice Aufschlag beschrieben ist . Umständen kommt Aussage Adwords-Anzeige bare Münze nimmt Angaben Anzeige unmittelbar erreichenden Internetseite hinreichend aufgeklärt wird . Berufungsgericht hat Rahmen Prüfung angesprochenen Verbraucher Internet Druckerpatronen erwerben wollen beanstandete Adwords-Anzeige verstehen festgestellt durchschnittlich aufmerksame interessierte Verbraucher ohnehin weiß Sonntag regelmäßig geliefert wird . Weiteren hat dann Prüfung Frage möglicherweise verursachte Fehlvorstellung nachträgliche Aufklärung beseitigt worden ist festgestellt bereits überwiegender Großteil Verbraucher gänzlich einschränkungslose Auslieferungen auch Nachtzeiten Sonntagen erwartet vertraut ist 24-Stunden-Lieferservice Allgemeinen einschränkungslos gewährleistet wird . Erwägungen lassen Rechtsfehler erkennen werden auch Revision angegriffen . Erwägungen tragen Verneinung relevanten Irreführung Berufungsgericht . werden anschließenden Ausführungen eingeschränkt Berufungsgericht Verbrauchern gemacht hat anders Durchschnittsverbraucher Aussage bare Münze nehmen . Auch dreiste Lüge also leicht vermeidende eindeutig falsche Werbeaussage vernünftiger Anlass besteht vgl. Urteil 24 . Mai Falsche Herstellerpreisempfehlung ; Urteil 20 . Dezember ScannerWerbung ; Bornkamm 29 . Aufl . . hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint . handelt beanstandeten Werbeaussage Originalpatronen Stunden erkennbar unvollständige Kurzangabe ähnlich Überschrift einlädt ausführliche präzise Information Kenntnis nehmen verweist . Durchschnittsverbraucher allein abzustellen ist wird beanstandete Werbung geführt allenfalls veranlasst Startseite Internetauftritts Beklagten begeben . Dort findet dann Annahme bestätigt auch Lieferservice Beklagten bestimmte Einschränkungen bestehen Einschränkungen getroffenen Feststellungen sofort übersehender Weise unterrichtet wird . weitergehende Einschränkungen bestehen Durchschnittsverbraucher Zusammenhang gegebenen Informationen rechnen braucht hat Berufungsgericht festzustellen vermocht Hinsicht gemachten Ausführungen Rechtsfehler erkennen lassen . wird Durchschnittsverbraucher auch Angaben Lieferservice Beklagten Startseite Internetauftritts irregeführt . -9- . Revision Klägerin hat Erfolg ist Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Bornkamm Büscher Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 27.05.2010 I-4