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4703 lines
43 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
9
.
Oktober
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
energiewirtschaftlichen
Verwaltungssache
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Infrastruktur
GmbH
ARegV
§
Abs.
Satz
Nr.
Netzanschlusskostenbeiträge
sind
auch
8
.
September
geltenden
Fassung
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
entsprechender
Anwendung
Vorschrift
dauerhaft
beeinflussbare
Kostenanteile
anzusehen
.
ARegV
§
Abs.
Entscheidung
Bundesnetzagentur
Effizienzvergleich
Einrichtungen
Bereich
Höchstspannung
Verhältnis
Anzahl
Zählpunkten
Anzahl
Anschlusspunkten
Vergleichsparameter
heranzuziehen
ist
ermessensfehlerhaft
.
ARegV
§
Abs.
Macht
Netzbetreiber
Mehrkosten
geltend
bestimmte
Leistung
Beispiel
Einrichtung
Betrieb
Zählpunkten
überdurchschnittlich
hohem
Maße
erbringen
müsse
genügt
Nachweis
Kosten
allein
Zahl
Leistungseinheiten
Leistungseinheit
durchschnittlich
anfallenden
Kosten
berechnen
.
Netzbetreiber
muss
vielmehr
darlegen
Beweis
stellen
Umfang
Kosten
gerade
angestiegen
sind
Leistung
höherem
Maße
erbringen
ist
Durchschnitt
entspricht
.
Beschluss
9
.
Oktober
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
Juni
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
21
Juli
verkündete
Beschluss
3
.
Kartellsenats
Oberlandesgerichts
aufgehoben
.
Beschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
Bundesnetzagentur
3
.
Februar
aufgehoben
.
Bundesnetzagentur
wird
verpflichtet
Betroffene
Beachtung
Rechtsauffassung
Senats
neu
bescheiden
.
weitergehenden
Rechtsmittel
werden
zurückgewiesen
.
Kosten
Auslagen
Rechtsbeschwerdeverfahrens
tragen
Betroffene
Sechstel
Bundesnetzagentur
Sechstel
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
Millionen
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Betroffene
betreibt
Elektrizitätsverteilernetz
.
Schreiben
2
.
September
eröffnete
Bundesnetzagentur
Verfahren
Festlegung
Erlösobergrenzen
Jahre
.
Betroffene
beantragte
Einbeziehung
pauschalierten
Investitionszuschlags
Erweiterungsfaktors
Anpassung
Erlösobergrenze
Vorliegens
zumutbaren
Härte
Hinblick
gestiegene
Kosten
Beschaffung
Verlustenergie
.
Beschluss
3
.
Februar
legte
Bundesnetzagentur
Erlösobergrenzen
niedriger
Betroffenen
begehrt
.
legte
hierbei
Effizienzwert
%
zugrunde
.
Ermittlung
Ausgangsniveaus
§
ARegV
nahm
Kürzungen
Kosten
Verlustenergie
Zinssatz
Fremdkapital
berücksichtigenden
Eigenkapital
Abschreibungen
herangezogenen
Indexreihen
kalkulatorischen
Gewerbesteuer
.
dauerhaft
beeinflussbaren
Kosten
ließ
Netzanschlusskostenbeiträge
Kosten
Verlustenergie
Betracht
.
pauschalierten
Investitionszuschlag
gemäß
§
ARegV
gewährte
nur
geringerer
Höhe
beantragt
.
Abweichend
Begehren
Betroffenen
stellte
Berechnung
ferner
generellen
sektoralen
Produktivitätsfaktor
§
ARegV
.
Anträge
Berücksichtigung
Erweiterungsfaktors
Sinne
§
ARegV
Anerkennung
Härtefalls
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
lehnte
.
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
Betroffenen
hat
Beschwerdegericht
zurückgewiesen
.
wendet
Betroffene
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Begehren
Beschwerdeinstanz
vollem
Umfang
weiterverfolgt
.
Bundesnetzagentur
tritt
Rechtsmittel
.
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
nur
Teil
Erfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
.
1
.
Teilweise
begründet
ist
Rechtsbeschwerde
Bestimmung
Ausgangsniveaus
Bestimmung
Ausgangsniveaus
Bestimmung
Erlösobergrenzen
gemäß
§
ARegV
wendet
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
§
Abs.
ARegV
sei
erste
Regulierungsperiode
Ergebnis
Kostenprüfung
letzten
Genehmigung
Netzentgelte
heranzuziehen
.
Anpassung
spätere
Entwicklungen
sei
Raum
.
könnten
tatsächlichen
Beschaffungskosten
Verlustenergie
Jahr
noch
Plankosten
Jahre
berücksichtigt
werden
.
Anpassung
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
weitere
Kostenpositionen
hätten
berücksichtigt
werden
müssen
Heranziehung
anderer
Preisindizes
seien
ebenfalls
möglich
.
Bundesnetzagentur
sei
auch
verpflichtet
gewesen
kalkulatorische
Gewerbesteuer
Blick
Gunsten
Betroffenen
vorgenommene
Anpassung
Eigenkapitalverzinsung
aktualisieren
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
nur
teilweise
stand
.
Rechtsprechung
Senats
ist
Ermittlung
Ausgangsniveaus
§
Abs.
ARegV
Auffassung
Beschwerdegerichts
höchstrichterliche
Rechtsprechung
Auslegung
Anwendung
Stromnetzentgeltverordnung
berücksichtigen
Beschluss
28
.
Juni
.
.
Regional
AG
.
Ergebnis
letzten
Kostenprüfung
darf
übernommen
werden
Rechtsprechung
Widerspruch
steht
.
Widerspruch
Sinne
setzt
allerdings
Netzbetreiber
Entgeltgenehmigungsverfahren
Kostenpositionen
geltend
gemacht
hat
Anerkennung
Regulierungsbehörde
Unrecht
abgelehnt
hat
.
Netzbetreiber
bestimmte
Kostenpositionen
Entgeltgenehmigungsverfahren
geltend
gemacht
hat
muss
auch
Zusammenhang
§
Abs.
ARegV
festhalten
lassen
Beschluss
31
.
Januar
.
Gemeindewerke
.
Möglichkeit
§
Abs.
ARegV
heranzuziehende
Ergebnis
letzten
Kostenprüfung
einzelnen
Punkten
nachträglich
ergangene
Rechtsprechung
anzupassen
führt
Netzbetreiber
letzten
Entgeltgenehmigung
zugrunde
gelegte
Kalkulation
beliebigen
Stellen
nachträglich
korrigieren
darf
.
Anpassung
höchstrichterliche
Rechtsprechung
dient
lediglich
Festlegung
Erlösobergrenzen
Kosten
auszugehen
Berücksichtigung
Rechtsprechung
Grundlage
Entgeltgenehmigung
maßgeblichen
ergeben
hätten
.
können
Kosten
Netzbetreiber
damals
geltend
gemacht
hat
Berücksichtigung
finden
.
Gründen
Geltendmachung
Kosten
abgesehen
wurde
ist
unerheblich
.
ist
Ergebnis
beanstanden
Bundesnetzagentur
Plankosten
Verlustenergie
berücksichtigt
hat
.
Zwar
konnten
Rechtsprechung
Senats
Genehmigung
Netzentgelte
Grundlage
§
Kosten
Beschaffung
Verlustenergie
gesicherten
Erkenntnissen
auch
Planwerten
Sinne
§
Abs.
Satz
StromNEV
Ansatz
gebracht
werden
Beschluss
14
.
August
.
.
Stadtwerke
.
Betroffene
hat
letzten
Entgeltgenehmigungsverfahren
aber
Plankosten
Verlustenergie
geltend
gemacht
.
ist
auch
vorliegenden
Zusammenhang
verwehrt
Berücksichtigung
Kosten
verlangen
.
Entsprechendes
gilt
Risikozuschlag
Fremdkapitalzinsen
.
Zuschlag
hätte
zwar
berücksichtigt
werden
müssen
Beschluss
14
.
August
WuW/E
.
.
Rheinhessische
Energie
.
Betroffene
hat
Kostenposition
Entgeltgenehmigungsverfahren
jedoch
geltend
gemacht
.
geleisteten
Anzahlungen
Kosten
Anlagen
Bau
Beschluss
14
.
August
.
.
wird
Bundesnetzagentur
Zurückverweisung
Sachverhalt
weiter
aufzuklären
haben
.
Grundlage
bisher
getroffenen
tatsächlichen
Feststellungen
kann
abschließend
beurteilt
werden
Betroffene
Kostenposition
Entgeltgenehmigungsverfahren
hinreichender
Weise
geltend
gemacht
hat
.
Berücksichtigung
Kosten
ist
schon
ausgeschlossen
Betroffene
Entgeltgenehmigungsverfahren
Aufstellung
kalkulatorischen
Eigenkapitals
damaligen
Vorgaben
Bundesnetzagentur
entsprechende
Position
ausgewiesen
hat
.
würde
vielmehr
ausreichen
Betroffene
zusammen
Antrag
Genehmigung
Netzentgelte
eingereichten
Bilanz
31
.
Dezember
geleistete
Anzahlungen
Anlagen
Bau
entsprechenden
Betrag
ausgewiesen
hätte
.
Umstand
hätte
Bundesnetzagentur
zutreffender
rechtlicher
Beurteilung
folgern
können
müssen
Position
auch
kalkulatorischen
Eigenkapital
berücksichtigen
ist
.
Betroffene
war
gehalten
Betrag
weitere
Formulare
Aufstellungen
sonstige
Anlagen
Entgeltgenehmigungsantrag
übernehmen
dort
ohnehin
entsprechende
Rubrik
vorgesehen
war
.
Betroffene
Kostenposition
Entgeltgenehmigungsverfahren
genannten
Weise
geltend
gemacht
hat
ist
Feststellungen
noch
vorliegenden
Verfahrensakten
entnehmen
.
Bundesnetzagentur
hat
Zurückverweisung
Gelegenheit
erforderliche
Aufklärung
Sachverhalts
nachzuholen
.
Anzupassen
ist
kalkulatorische
Gewerbesteuer
Hinblick
Bundesnetzagentur
vorgenommenen
Änderungen
Eigenkapitalverzinsung
Neufestlegung
Zinssätze
7
Juli
.
Senat
bereits
entschieden
hat
folgt
§
StromNEV
vorgeschriebenen
Anbindung
kalkulatorischen
Gewerbesteuer
Bemessungsgrundlage
kalkulatorischen
Eigenkapitalverzinsung
Veränderung
Bemessungsgrundlage
auch
Gewerbesteuer
anzupassen
ist
.
§
Abs.
StromNEV
ergibt
Auffassung
Bundesnetzagentur
.
Gemeindewerke
.
Betroffene
entsprechende
Anpassung
bereits
Neufestlegung
Zinssätze
abgeschlossenen
-8ren
beantragt
hat
ist
unerheblich
.
Anpassung
kalkulatorischen
Gewerbesteuer
ergibt
rechnerische
Folge
Änderung
Bemessungsgrundlage
bedarf
anders
oben
behandelten
Kostenpositionen
zusätzlichen
tatsächlichen
Vorbringens
Netzbetreibers
.
Betroffene
geltend
macht
Berechnung
Tagesneuwerte
zugrunde
gelegten
Preisindizes
seien
fehlerhaft
wird
Bundesnetzagentur
Gelegenheit
haben
Vorbringen
ohnehin
gebotenen
Neubescheidung
berücksichtigen
.
2
.
Erfolg
wendet
Rechtsbeschwerde
Einordnung
Netzanschlusskostenbeiträge
Erlöse
Netzanschlusskostenbeiträgen
dauerhaft
beeinflussbar
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
Regelung
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
8
.
September
geltenden
Fassung
Wortlaut
nur
Erlöse
Auflösung
Baukostenzuschüssen
Abs.
Satz
Nr.
StromNEV
aber
Erlöse
Auflösung
Netzanschlusskostenbeiträgen
§
Abs.
Satz
Nr.
StromNEV
dauerhaft
beeinflussbar
gelten
weise
planwidrige
Lücke
.
Verordnungsgeber
habe
versehentlich
berücksichtigt
Erwägungen
Einfügung
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
geführt
hätten
Baukostenzuschüsse
Netzanschlusskostenbeiträge
gleichermaßen
gälten
.
entstandene
Regelungslücke
sei
entsprechende
Anwendung
Vorschrift
Netzanschlusskostenbeiträge
schließen
.
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
unmittelbare
Anwendung
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
.
Netzanschlusskostenbeiträge
ist
zwar
klaren
Wortlauts
Vorschrift
ausgeschlossen
.
Entstehungsgeschichte
Sinn
Zweck
Vorschrift
ergibt
aber
planwidrige
Regelungslücke
besteht
entsprechende
Anwendung
Vorschrift
Netzanschlusskostenbeiträge
schließen
ist
.
Vorschlag
Bundesrats
eingefügte
Vorschrift
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
dient
Zweck
Verzerrungen
Effizienzvergleich
auszuschließen
BR-Drucks
.
Beschluss
S.
.
Verzerrungen
würden
entstehen
Erlöse
Netzbetreiber
Baukostenzuschüssen
erhält
Reduzierung
Effizienzvergleich
einbezogenen
Netzkosten
führen
würden
.
Dann
würden
Netzbetreiber
Baukostenzuschüsse
erhebt
geringere
Kosten
höherer
Effizienzwert
ergeben
Netzbetreiber
ansonsten
gleichen
Rahmenbedingungen
geringere
Zuschüsse
erhebt
.
erschiene
inkonsequent
.
Konstellationen
entstehen
gleichen
Kosten
.
Unterschiede
bestehen
nur
Art
Weise
Kosten
Nutzer
umgelegt
werden
.
Unterschiede
begründen
erkennbaren
Effizienzvorteil
.
Beschwerdegericht
zutreffend
ausgeführt
hat
ist
Verordnungsgeber
erlassene
Regelung
lückenhaft
Erwägung
auch
Netzkostenanschlussbeiträge
greift
.
Beiträge
§
Niederspannungsanschlussverordnung
Herstellung
Netzanschlusses
verlangt
werden
können
unterscheiden
§
zulässigen
Zuschüssen
Baukosten
örtliche
Verteileranlagen
nur
insoweit
unmittelbar
einzelnen
Anschluss
zugeordnet
werden
können
.
Schon
Anwendungsbereich
Niederspannungsanschlussverordnung
wird
Unterschied
teilweise
eingeebnet
gemäß
§
Abs.
Satz
auch
Kosten
Netzanschlusses
pauschal
berechnet
werden
dürfen
.
verbleibenden
Unterschiede
sind
Effizienzvergleich
§
.
ARegV
unerheblich
.
Fällen
werden
Kosten
bestimmte
Netzeinrichtungen
reduziert
lediglich
besonderer
Weise
Nutzer
umgelegt
.
ist
Verordnungsgeber
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
verfolgte
Ziel
Verzerrung
Effizienzvergleichs
vermeiden
alleinige
Einbeziehung
Baukostenzuschüsse
erreichen
.
hat
Beschwerdegericht
Recht
planwidrige
Regelungslücke
gesehen
.
Lücke
ist
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
schließen
.
Werden
Erlösarten
dauerhaft
beeinflussbar
behandelt
so
kann
Verordnungsgeber
angestrebte
Ziel
erreicht
werden
.
Dann
ist
Effizienzvergleich
nämlich
unerheblich
Umfang
Netzbetreiber
Zuschüsse
erhoben
hat
.
entspricht
Sinn
Zweck
Vorschrift
.
Ergebnis
wird
bestätigt
Umstand
9
.
September
geltenden
Fassung
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
Netzkostenanschlussbeiträge
ausdrücklich
aufgeführt
sind
.
Materialien
einschlägigen
Änderungsverordnung
wird
ausgeführt
Netzanschlusskostenbeiträgen
auch
Baukostenzuschüssen
handle
Kostenbeiträge
Netzkunden
Netzbetrieb
so
nur
Gleichbehandlung
Erlöspositionen
sinnvoll
sei
Drucks
.
Beschluss
S.
.
3
.
Teilweise
begründet
ist
Rechtsbeschwerde
Betroffene
Ermittlung
Effizienzwerts
wendet
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
war
allerdings
gehalten
Ermittlung
Effizienzwerts
weitere
Vergleichsparameter
heranzuziehen
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
Länge
Kabeln
Freileitungen
Höchstspannung
betrieben
würden
könne
Berücksichtigung
finden
.
Betroffene
sei
Verteilernetzbetreiberin
.
Elektrizitätsverteilung
umfasse
Definition
§
Nr.
nur
Spannungsebenen
Hochspannung
.
Höchstspannungsebene
diene
alleine
Übertragung
Sinne
§
Nr.
EnWG
.
Betreiber
Übertragungsnetzen
sei
§
Abs.
ARegV
gesonderter
Effizienzvergleich
vorgesehen
.
sei
Betroffenen
Vorgehensweise
Bundesnetzagentur
Kostenstellen
"
Höchstspannung
"
"
Umspannung
Höchstspannung/Hochspannung
entfallenden
Kostenanteile
Effizienzvergleich
berücksichtigt
gleichwohl
aber
Erlösgrenzen
hinzugerechnet
habe
Nachteil
sogar
Vorteil
verbesserten
Effizienzwert
entstanden
.
Verhältnis
Anzahl
Anschlusspunkte
Anzahl
nachgelagerten
Zählpunkte
dürfe
schon
§
Abs.
Satz
ARegV
Vergleichsparameter
herangezogen
werden
.
Anzahl
Zählpunkte
werde
Verordnungsgeber
zwingend
vorgegebenen
Vergleichsparameter
"
Anschlusspunkte
"
zumindest
teilweise
abgebildet
.
zusätzliche
Berücksichtigung
Verhältnisses
Anschlusspunkten
würde
Parameter
Wirkung
zumindest
teilweise
wiederholen
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
Auswahl
relevanten
Vergleichsparameter
sind
gaben
Anreizregulierungsverordnung
berücksichtigen
.
§
Abs.
ARegV
hat
Regulierungsbehörde
ersten
zweiten
Regulierungsperiode
dort
genannten
Vergleichsparameter
zwingend
verwenden
.
gehören
Betroffenen
verlangten
Parameter
.
können
weitere
Parameter
Maßgabe
§
Abs.
ARegV
verwendet
werden
.
Entsprechend
§
Abs.
Satz
ARegV
gehören
Jahresarbeit
dezentralen
Erzeugungsanlagen
Stromversorgungsnetzen
insbesondere
Anzahl
Leistung
Anlagen
Erzeugung
Strom
solarer
Strahlungsenergie
.
Auch
zählen
Betroffenen
geforderten
Parameter
.
Bundesnetzagentur
hat
Ausübung
§
Abs.
Satz
ARegV
zustehenden
Ermessens
erste
Regulierungsperiode
insgesamt
Vergleichsparameter
festgelegt
.
musste
Vorfeld
großen
Anzahl
theoretisch
möglicher
Kombinationen
Vergleichsparameter
ermitteln
Kombination
Erreichung
§
Abs.
ARegV
bestimmten
Ziele
sinnvoll
sind
vgl.
Bericht
Bundesnetzagentur
Einführung
Anreizregulierung
S.
f.
.
.
müssen
Parameter
geeignet
sein
Belastbarkeit
Effizienzvergleichs
stützen
.
ist
insbesondere
dann
anzunehmen
messbar
mengenmäßig
erfassbar
Entscheidungen
Netzbetreibers
bestimmbar
Wirkung
ganz
teilweise
wiederholend
sind
.
Ermittlung
Vergleichsparameter
hat
Bundesnetzagentur
Stromverteilernetzbetreibern
Grundlage
Festlegung
20
November
ABl
.
Bundesnetzagentur
Nr.
S.
.
Strukturdatenabfrage
durchgeführt
.
16
.
Juni
wurden
Wirtschaftsund
Verbrauchervertreter
gemäß
§
Abs.
Satz
ARegV
Ausgestaltung
Anlage
§
ARegV
aufgeführten
Methoden
Effizienzwertermittlung
angehört
.
Weiteren
wurden
gemäß
§
Abs.
Satz
ARegV
Parameter
Effizienzvergleiche
Verteilernetzbetreiber
Strom
Gas
§
Abs.
§
Abs.
ARegV
dargestellt
Verbrauchervertreter
angehört
.
sind
Bundesnetzagentur
insgesamt
Stellungnahmen
eingegangen
.
Ergebnisse
wurden
Bundesnetzagentur
Auftrag
gegebenen
Gutachten
"
Verteilernetzbetreiber
Strom
Ergebnisdokumentation
Bestimmung
Effizienzwerte
"
14
November
abrufbar
http://www.bundesnetzagentur.de
zusammengefasst
.
Maßgaben
hat
Bundesnetzagentur
ermessensfehlerfrei
abgesehen
Betroffenen
geforderten
weiteren
Parameter
berücksichtigen
.
gilt
Leitungen
sonstige
Einrichtungen
reich
Höchstspannung
Beteiligten
übereinstimmend
Nennspannungen
Hochspannung
gebräuchlichen
Werts
Kilovolt
zuordnen
.
kann
dahingestellt
bleiben
Zusammenspiel
Definitionen
§
Nr.
Verteilung
nur
Transport
Elektrizität
hoher
mittlerer
niederer
Spannung
anzusehen
ist
§
Nr.
EnWG
Transport
Elektrizität
Hochspannungsverbundnetz
Übertragung
anzusehen
ist
folgern
ist
Höchstspannungsnetze
auch
dann
Übertragungsnetze
anzusehen
sind
Teil
Verbundnetzes
sind
insoweit
Regelungslücke
vorliegt
.
Bundesnetzagentur
durfte
Berücksichtigung
Einrichtungen
Bereich
Höchstspannung
Effizienzvergleich
Betreiber
Verteilernetzen
jedenfalls
Ermessensfehler
Hinblick
absehen
Parameter
allenfalls
geringem
Maß
geeignet
wäre
strukturelle
Vergleichbarkeit
gewährleisten
§
Abs.
Satz
ARegV
vorgibt
auch
Rahmen
Ermessensausübung
§
Abs.
Satz
ARegV
berücksichtigen
ist
.
Betrieb
Einrichtungen
Bereich
Höchstspannung
Verteilernetz
stellt
Feststellungen
Beschwerdegerichts
auch
Betroffene
Zweifel
zieht
Ausnahme
.
Kosten
Höchstspannungsnetze
bezogen
Leitungslänge
Vorbringen
Betroffenen
erheblich
Hochspannungsnetze
liegen
stellen
Betreiber
Verteilernetzen
üblicherweise
vorgelagerte
Netzkosten
.
gelten
§
Abs.
Nr.
ARegV
dauerhaft
beeinflussbar
bleiben
gemäß
§
Abs.
Nr.
ARegV
Durchführung
Effizienzvergleichs
unberücksichtigt
.
Einbeziehung
Einrichtungen
Bereich
Höchstspannung
Effizienzvergleich
würde
mithin
Vergleichsparameter
berücksichtigt
nur
Ausnahmefällen
Bedeutung
erlangt
.
würde
§
Abs.
Satz
ARegV
vorgegebene
Ziel
strukturelle
Vergleichbarkeit
möglichst
weitgehend
gewährleisten
allenfalls
rudimentär
erreicht
.
Hintergrund
ist
ermessensfehlerhaft
Bundesnetzagentur
Berücksichtigung
Parameters
abgesehen
Kosten
Einrichtungen
Bereich
Höchstspannung
Effizienzvergleich
unberücksichtigt
gelassen
hat
.
Umstand
Leitungslänge
§
Abs.
Nr.
ARegV
ersten
zweiten
Regulierungsperiode
zwingend
Vergleichsparameter
heranzuziehen
ist
führt
abweichenden
Beurteilung
.
Regelung
ist
zwar
entnehmen
Leitungslänge
berücksichtigen
ist
aber
Weise
geschehen
hat
Vergleich
relevante
Länge
ermitteln
bewerten
ist
.
lässt
Raum
unterschiedlichen
Arten
Leitungen
differenzieren
erforderlichen
Kosten
typischerweise
erheblich
unterscheiden
.
ist
beanstanden
Bundesnetzagentur
Unterkategorien
bildet
Beschwerdegericht
näher
dargelegt
hat
schen
Spannungsbereichen
Hochspannung
Freileitungen
Erdverlegung
geeigneten
Kabeln
differenziert
.
Hinblick
Vorgabe
strukturelle
Vergleichbarkeit
möglichst
weitgehend
gewährleisten
ist
auch
Gesichtspunkt
ermessensfehlerhaft
Leitungen
Höchstspannung
betrieben
werden
Effizienzvergleich
unberücksichtigt
lassen
.
Bundesnetzagentur
hat
auch
Ermessensfehler
gesehen
Verhältnis
Anzahl
Zählpunkten
Anzahl
Anschlusspunkten
Vergleichsparameter
heranzuziehen
.
Rahmen
Strukturdatenabfrage
Festlegung
20
November
wurde
Anzahl
Anschlusspunkte
auch
Anzahl
Zählpunkte
abgefragt
.
oben
genannten
Gutachten
ist
ausgeführt
Hinzufügen
Zählpunkten
trete
systematische
Verbesserung
Unternehmen
besonders
hohen
Wert
Kennzahl
"
Zählpunkte
Anschlusspunkt
"
aufwiesen
.
Begründung
wird
sinkenden
Durchschnitt
Effizienz
hingewiesen
S.
.
Gutachtens
.
Grundlage
Gutachtens
Berücksichtigung
Vorgaben
§
Abs.
Sätze
ARegV
hat
Bundesnetzagentur
Betroffenen
präferierten
Parameter
"
Verhältnis
Anzahl
Zählpunkte
Anzahl
Anschlusspunkte
"
Vergleichsparameter
herangezogen
.
ist
frei
Ermessensfehlern
.
Bundesnetzagentur
durfte
Einbeziehung
Parameters
bereits
absehen
zumindest
teilweise
wiederholend
ist
.
§
Abs.
Satz
AregV
zwingend
vorgegebene
Parameter
"
Anzahl
Anschlusspunkte
"
Betroffenen
geforderte
weitere
Parameter
"
Verhältnis
Anzahl
Zählpunkte
Anzahl
Anschlusspunkte
"
haben
teilweise
wiederholende
Wirkung
.
meter
bilden
Leistungen
eng
miteinander
zusammenhängen
.
zunehmender
Anzahl
Anschlusspunkte
steigt
Regel
auch
Anzahl
Zählpunkte
.
zusätzliche
Berücksichtigung
Verhältnisses
Anzahl
Zählpunkte
Anzahl
Anschlusspunkte
wäre
zwar
geeignet
besonderen
Anforderungen
häufig
städtisch
geprägten
Gebieten
auftreten
ergänzend
Rechnung
tragen
.
Dennoch
wäre
engen
sachlichen
Zusammenhangs
Parameter
jedenfalls
teilweise
wiederholende
Wirkung
verbunden
.
hat
allerdings
zwingend
Folge
Berücksichtigung
Parameter
unzulässig
ist
.
So
wird
Fläche
versorgten
Gebiets
häufig
auch
Leitungslänge
ansteigen
.
Dennoch
hat
Verordnungsgeber
Anregung
Bundesrats
entschieden
Parameter
berücksichtigen
auch
Leitungslänge
häufig
exogene
Faktoren
bestimmt
wird
vgl.
BR-Drucks
.
Beschluss
S.
größere
Leitungslänge
gleicher
Fläche
Regel
höheren
Kosten
verbunden
ist
.
erscheint
schlechthin
ausgeschlossen
Anzahl
Anschlusspunkte
auch
Anzahl
Zählpunkte
Verhältnis
Anschlusspunkten
berücksichtigen
.
Verordnungsgeber
hat
§
Abs.
Satz
Nr.
AregV
jedoch
entschlossen
lediglich
Anzahl
Anschlusspunkte
zwingend
verwendenden
Vergleichsparameter
vorzugeben
.
Grundentscheidung
ist
ermessenfehlerhaft
Verhältnis
Anschlusspunkten
Hinblick
teilweise
wiederholende
Wirkung
Effizienzvergleich
einzubeziehen
.
Betroffene
hat
dargelegt
Ergebnissen
Bundesnetzagentur
eingeholten
Gutachtens
insbesondere
Berücksichtigung
zumindest
teilweise
wiederholenden
Wirkung
geforderten
Parameters
Hinzufügen
Zählpunkte
sche
Verbesserung
Unternehmen
eintritt
besonders
hohen
Wert
Kennzahl
Zählpunkte
Anschlusspunkte
aufweisen
.
Nur
teilweise
zutreffend
sind
Ausführungen
gerichts
Verpflichtung
Bundesnetzagentur
Bereinigung
Effizienzwerts
§
Abs.
Satz
AregV.
Beschwerdegericht
hat
offengelassen
Betroffenen
angeführten
Gesichtspunkte
Besonderheit
Sinne
genannten
Vorschrift
darstellen
.
Bereinigung
Effizienzwerts
sei
jedenfalls
ausgeschlossen
Betroffene
nachgewiesen
habe
Umstände
Erhöhung
relevanten
Kosten
mindestens
Prozent
geführt
hätten
.
Führung
§
Abs.
Satz
AregV
vorgeschriebenen
Nachweises
sei
erforderlich
Mehrkosten
gleichen
Maßstäben
berechnet
würden
Ausgangskostenbasis
.
sei
Betroffene
nachgekommen
.
Insbesondere
habe
Berechnung
kalkulatorischen
Abschreibungen
gemäß
§
StromNEV
kalkulatorischen
Eigenkapitalverzinsung
§
StromNEV
vorgenommen
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
entscheidungserheblichen
Punkt
stand
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
sind
Netz
Betroffenen
vorhandenen
Leitungen
sonstigen
Einrichtungen
Bereich
Höchstspannung
Zusammenhang
§
Abs.
Satz
ARegV
berücksichtigen
.
Betrieb
Einrichtungen
gehört
rechtlichen
Beurteilung
Rechtsbeschwerdeverfahren
zugrunde
legenden
Sachverhalt
Versorgungsaufgabe
Sinne
§
Abs.
Satz
ARegV.
Versorgungsaufgabe
Sinne
genannten
Vorschrift
gehören
Anforderungen
Netzbetreiber
außen
herangetragen
werden
nur
unzumutbarem
Aufwand
entziehen
kann
.
sind
nur
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
ausdrücklich
aufgeführten
Parameter
also
Fläche
versorgten
Gebiets
Anzahl
Anschlusspunkte
auch
anderen
Rahmenbedingungen
Netzbetreiber
Betrieb
Netzes
konfrontiert
sieht
unmittelbaren
Einfluss
hat
.
Auffassung
Bundesnetzagentur
kann
Wortlaut
Systematik
Anreizregulierungsverordnung
engeres
Verständnis
hergeleitet
werden
.
Zwar
können
§
Abs.
Satz
ARegV
nur
Besonderheiten
Versorgungsaufgabe
Bereinigung
Effizienzwerts
führen
Effizienzvergleich
relevanten
Vergleichsparameter
Abs.
Satz
ARegV
Versorgungsaufgabe
auch
Gebietseigenschaften
beziehen
können
.
ergibt
jedoch
strenge
begriffliche
Trennung
gebietsbezogenen
sonstigen
Anforderungen
.
Auch
Definition
§
Abs.
ARegV
stellt
Fläche
versorgten
Gebiets
Teil
Versorgungsaufgabe
.
Aufzählung
§
Abs.
Satz
ARegV
betrifft
Frage
Versorgungsaufgabe
gehört
nur
Frage
nachhaltige
Änderung
Versorgungsaufgabe
anzunehmen
ist
§
Abs.
ARegV
Anwendung
Erweiterungsfaktors
führt
.
Aufzählung
ist
ohnehin
abschließend
kann
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
Regulierungsbehörde
ergänzt
werden
.
Schließlich
ist
auch
Verordnungsgeber
ausgegangen
Bereinigung
Effizienzwerts
auch
Besonderheiten
möglich
ist
BR-Drucks
.
S.
.
kann
auch
Betrieb
Einrichtungen
Bereich
Höchstspannung
Teil
Versorgungsaufgabe
Sinne
§
Abs.
Satz
ARegV
darstellen
.
Voraussetzung
ist
Netzbetreiber
Vorgaben
Betreibers
vorgelagerten
Netzes
gezwungen
ist
Einrichtungen
betreiben
.
Sachverhalt
hat
Betroffene
Beschwerdeinstanz
betriebenen
Einrichtungen
km
langen
Freileitung
installierten
dezentralen
Erzeugungsleistung
Umspannung
Hochspannung
Höhe
kVA
vorgetragen
.
Vorbringen
ist
abweichender
Feststellungen
Beschwerdegerichts
vorliegenden
Verfahrensstadium
zutreffend
unterstellen
.
Vorbringen
Betroffenen
ergibt
ferner
oben
reits
näher
aufgezeigt
wurde
insoweit
Verteilernetze
untypische
Besonderheit
handelt
Effizienzvergleich
herangezogenen
Vergleichsparametern
berücksichtigt
wird
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
hat
Betroffene
hinreichend
dargelegt
Betrieb
Einrichtungen
Mehrkosten
führt
§
Abs.
Nr.
ARegV
ermittelten
Kosten
mindestens
Prozent
erhöhen
.
kann
dahingestellt
bleiben
Ausführungen
Schreiben
Betroffenen
14
November
Anlage
Betroffene
Beschwerdebegründung
Bezug
genommen
hat
Mehrkosten
nähere
Erläuterung
Millionen
Euro
angegeben
werden
ausreichend
sind
.
Betroffene
hat
Beschwerdebegründung
ergänzend
geltend
gemacht
relevanten
Kosten
seien
Bundesnetzagentur
letzten
Netzentgeltgenehmigungsverfahren
ohnehin
bekannt
.
Vorbringen
wird
bestätigt
Ausführungen
Bundesnetzagentur
beruhenden
Feststellungen
Beschwerdegerichts
Bundesnetzagentur
Kostenbasis
Effizienzvergleich
Kostenstellen
"
Höchstspannung
"
"
Umspannung
Höchstspannung/Hochspannung
entfallenden
Kostenanteile
bereinigt
Kostenanteile
Euro
beziffert
hat
.
Werte
liegen
Schwelle
Prozent
relevanten
Gesamtkosten
angegriffenen
Feststellungen
Euro
liegt
.
Hintergrund
ist
Betroffene
gehalten
weitere
Einzelheiten
Mehrkosten
Einrichtungen
Bereich
Höchstspannung
vorzutragen
.
Bundesnetzagentur
ist
vielmehr
gehalten
ohnehin
ermittelten
Kosten
Einrichtungen
fiktiven
Kosten
gegenüberzustellen
Rede
stehende
Besonderheit
Versorgungsaufgabe
entstehen
würden
.
Auffassung
Bundesnetzagentur
reicht
reinigung
Effizienzwerts
§
Abs.
Satz
ARegV
Kosten
Einrichtungen
Bereich
Höchstspannung
Effizienzvergleich
unberücksichtigt
lassen
.
Korrektur
führt
zwar
Effizienzwert
höher
ist
Berücksichtigung
Kosten
wäre
.
Berechnungsmethode
trägt
§
Abs.
Satz
ARegV
berücksichtigenden
Besonderheiten
jedoch
gebotenen
Umfang
Rechnung
.
hat
Folge
übrigen
Kosten
ermittelte
Effizienzvorgabe
auch
Einrichtungen
Bereich
Höchstspannung
maßgeblich
ist
.
wird
Anforderungen
§
Abs.
Satz
ARegV
gerecht
.
§
Abs.
Satz
ARegV
ist
dort
genannten
Besonderheiten
Versorgungsaufgabe
Aufschlag
allgemeinen
Vorschriften
ermittelten
Effizienzwert
Rechnung
tragen
.
ergibt
zwar
bestimmte
Berechnungsmethode
.
Sinn
Zweck
Vorschrift
muss
Aufschlag
jedoch
angemessen
sein
BR-Drucks
.
S.
also
Besonderheiten
Versorgungsaufgabe
wesentlichen
Gesichtspunkte
angemessen
Rechnung
tragen
.
berücksichtigenden
Gesichtspunkten
gehören
nur
Besonderheiten
entstehenden
Mehrkosten
auch
Effizienz
zusätzlichen
Aufgaben
erledigt
werden
.
kann
schon
Hinblick
Aufgaben
handelt
nur
ausnahmsweise
bewältigen
sind
ausgegangen
werden
auch
Aufgaben
Potential
Effizienzsteigerung
besteht
Betrachtung
übrigen
Aufgaben
zutage
getreten
ist
.
Effizienzvorgaben
Bereich
sind
vielmehr
nur
dann
angemessen
Einzelfall
konkreten
Bundesnetzagentur
festzustellenden
Tatsachen
ergibt
Netzbetreiber
auch
insoweit
ineffizient
arbeitet
.
festgestellt
werden
kann
ist
Mehrkosten
§
Abs.
Satz
ARegV
berücksichtigende
Besonderheiten
Versorgungsaufgabe
Effizienzwert
Prozent
anzusetzen
.
würde
Ergebnis
führen
Kosten
Einrichtungen
Bereich
Höchstspannung
dauerhaft
beeinflussbare
Kosten
behandelt
würden
Kosten
vorgelagerte
Netze
gleichgestellt
wären
schon
Hinblick
folgerichtig
erscheint
Einrichtungen
Bereich
Höchstspannung
typischerweise
nur
Übertragungsnetzen
Einsatz
kommen
.
Betroffenen
geltend
gemachte
Verhältnis
Anzahl
Zählpunkte
Anzahl
Anschlusspunkte
führt
hingegen
Bereinigung
Effizienzwerts
.
Anzahl
Zählpunkte
beeinflusst
allerdings
auch
desnetzagentur
verkennt
Umfang
Versorgungsaufgabe
.
ist
ähnlich
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
ausdrücklich
genannte
Anzahl
Anschlusspunkte
Regel
Kundenanforderungen
vorgegeben
Netzbetreiber
allenfalls
begrenztem
Umfang
beeinflussbar
.
§
Abs.
Satz
ARegV
nur
Änderung
Anzahl
Anschlusspunkte
aber
Änderung
Anzahl
Zählpunkte
Anwendung
Erweiterungsfaktors
führen
kann
führt
vorliegenden
Zusammenhang
abweichenden
Beurteilung
.
§
Abs.
Satz
ARegV
kann
Besonderheit
Versorgungsaufgabe
Bereinigung
Effizienzwerts
führen
auch
Vorschrift
aufgestellten
Voraussetzungen
gegeben
sind
.
Durchschnitt
liegende
Anzahl
Zählpunkten
kann
auch
§
Abs.
Satz
ARegV
relevante
Besonderheit
darstellen
.
Auffassung
Bundesnetzagentur
können
Wortlaut
Vorschrift
noch
Charakter
Ausnahmevorschrift
qualitative
Anforderungen
Art
Abweichung
hergeleitet
werden
.
Zwar
entspricht
Willen
Verordnungsgebers
§
Abs.
Satz
ARegV
nur
Ausnahmefällen
Anwendung
kommt
vgl.
BR-Drucks
.
S.
;
BR-Drucks
.
Beschluss
S.
.
wird
aber
schon
Anforderung
sichergestellt
Besonderheit
Erhöhung
relevanten
Kosten
mindestens
Prozent
führt
.
Liegt
Umstand
entspricht
Zielsetzung
§
§
ARegV
Effizienzwert
bereinigen
Netzbetreiber
Möglichkeit
geben
auferlegten
Effizienzvorgaben
einzuhalten
übertreffen
unabhängig
Ursachen
Kostenerhöhung
schon
Art
nur
einzelnen
Netzbetreibern
auftreten
Beispiel
Materialien
§
ARegV
erwähnten
Fälle
Wegfalls
Großabnehmern
Notwendigkeit
Stadtumbaumaßnahmen
.
S.
Einrichtung
Betrieb
Zählpunkten
Aufgabe
geht
grundsätzlich
Netzbetreiber
stellt
einzelne
Netzbetreiber
aber
außergewöhnlich
großem
Umfang
konfrontiert
sind
.
Rechtsfehlerfrei
ist
Beschwerdegericht
jedoch
Ergebnis
gelangt
Betroffene
Erhöhung
relevanten
Kosten
mindestens
Prozent
dargelegt
hat
.
Erfordernis
Erhöhung
§
Abs.
Nr.
ARegV
ermittelten
Kosten
mindestens
Prozent
soll
gewährleistet
Prüfung
struktureller
Besonderheiten
grundsätzlich
nur
wirtschaftlich
bedeutsamen
Einzelfällen
allgemeinen
Effizienzvergleich
§
§
ARegV
ergänzt
BR-Drucks
.
S.
.
Ausnahmecharakter
Vorschrift
Rechnung
tragen
wurde
maßgebliche
Schwellenwert
Laufe
Normsetzungsverfahrens
Prozent
erhöht
.
Ausschlaggebend
war
Erwägung
grundsätzlich
Netzbetreiber
Besonderheiten
Versorgungsaufgabe
rechnen
ist
teils
kostenerhöhend
teils
kostenreduzierend
wirken
häufig
ausgleichen
werden
.
Bereinigung
soll
nur
Ausnahmefällen
erfolgen
Besonderheiten
bestehen
deutlich
höhere
Kosten
Folge
haben
BR-Drucks
.
Beschluss
S.
.
ergibt
Mehrkosten
nur
insoweit
berücksichtigt
werden
können
Rede
stehende
Besonderheit
Versorgungsaufgabe
verursacht
werden
.
Besteht
Besonderheit
Kosten
verbundene
Leistung
hier
Einrichtung
Betrieb
Zählpunkten
überdurchschnittlich
häufig
erbracht
werden
muss
genügt
Mehrkosten
allein
Zahl
Leistungseinheiten
Leistungseinheit
durchschnittlich
anfallenden
Kosten
berechnen
.
Vorbringen
Betroffenen
lediglich
Differenz
Anzahl
Netz
vorhandenen
Zählpunkte
theoretischen
Anzahl
durchschnittlichen
Verhältnis
Zählpunkten
ergäbe
ermittelt
letzten
Entgeltgenehmigungsverfahren
genehmigten
Preis
Messung
Messstellenbetrieb
Abrechnung
mulitpliziert
hat
genügt
Nachweis
§
Abs.
Satz
ARegV
normierten
Voraussetzungen
.
Betroffene
hätte
vielmehr
darlegen
Beweis
stellen
müssen
Umfang
Kosten
Zählpunkte
gerade
angestiegen
sind
Anschlusspunkt
mehr
Zählpunkte
vorhanden
sind
Durchschnitt
entspricht
.
Ansatz
genehmigten
Preise
ist
selbst
dann
ungeeignet
durchschnittlichen
Kosten
Zählpunktes
widerspiegeln
.
rechnungsweise
ergibt
nämlich
Kosten
Zählpunktes
Anschlusspunkt
weitere
Zählpunkte
zugeordnet
sind
durchschnittlichen
Kosten
entsprechen
Beispiel
Hinblick
Zuordnung
gemeinsamen
Anschlusspunkt
erwartende
räumliche
Nähe
Zählpunkte
anderer
Besonderheiten
deutlich
geringer
sind
.
Erforderlich
wäre
Nachweis
Mehrkosten
gerade
entstehen
Anzahl
Zählpunkten
Anschlusspunkt
Durchschnitt
liegt
.
hat
Beschwerdegericht
zutreffend
erkannt
.
Bundesnetzagentur
war
gehalten
entstandenen
kosten
Amts
ermitteln
.
§
Abs.
Satz
ARegV
kommt
Bereinigung
Effizienzwerts
nur
dann
Betracht
Netzbetreiber
nachweist
dort
genannten
Voraussetzungen
vorliegen
.
Regulierungsbehörde
grundsätzlich
obliegende
Pflicht
Ermittlung
Amts
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
auch
erforderlichen
Tatsachen
Ermittlung
bereinigten
Effizienzwerte
bezieht
ist
insoweit
eingeschränkt
.
Regulierungsbehörde
ist
grundsätzlich
gehalten
Sachverhalt
Besonderheiten
erforschen
Bereinigung
Effizienzwerts
führen
können
.
Vielmehr
obliegt
Netzbetreiber
Besonderheiten
aufzuzeigen
erforderlichenfalls
nachzuweisen
.
Regulierungsbehörde
hat
relevantes
Vorbingen
Netzbetreibers
berücksichtigen
Bedarf
Ergänzungen
veranlassen
Beurteilung
zusätzlich
erforderliche
Tatsachen
Beispiel
Daten
anderer
Netzbetreiber
Beurteilung
relevant
sind
gegebenenfalls
Amts
ermitteln
.
Streitfall
lag
Betroffenen
relevanten
Kosten
Beweis
stellen
.
ist
auch
gericht
erteilten
Hinweis
geschehen
.
Beschwerdegericht
hat
Rechtsmittel
insoweit
Recht
unbegründet
angesehen
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
liegt
insoweit
auch
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
.
kann
dahingestellt
bleiben
Hinweis
Beschwerdegerichts
9
.
März
Betroffene
Kostenerhöhung
mindestens
Prozent
nachgewiesen
habe
hinreichend
deutlich
ergab
durchschnittlichen
Kosten
Besonderheit
Versorgungsaufgabe
entstandenen
Mehrkosten
sind
.
Rechtsbeschwerde
zeigt
jedenfalls
Betroffene
Mehrkosten
dargelegt
hätte
Berufungsgericht
Hinweis
Inhalts
erteilt
hätte
.
erhöhten
Tiefbaukosten
Vorbringen
nen
resultieren
Teil
Trassen
Kabel
enthält
Aushub
entsprechenden
Vorgabe
Stadt
Bauarbeiten
vorübergehend
auszulagern
ist
können
Bereinigung
Effizienzwerts
führen
Erhöhung
Prozent
§
Abs.
Satz
ARegV
relevanten
Kosten
ausmacht
.
Erhöhungsbetrag
zusammen
Mehrkosten
anderen
Besonderheiten
Versorgungsaufgabe
ergeben
maßgeblichen
Schwelle
liegt
führt
abweichenden
Beurteilung
.
bereits
dargelegt
beruht
§
Abs.
Satz
ARegV
Erwägung
Besonderheit
Bereinigung
Effizienzwerts
führen
soll
Besonderheiten
Kostenerhöhung
führen
regelmäßig
auch
besondere
Umstände
geben
wird
Kostenverringerung
Folge
haben
.
sollen
nur
Besonderheiten
Berücksichtigung
finden
deutlich
höhere
Kosten
Folge
haben
BR-Drucks
.
Beschluss
S.
.
Zielsetzung
ist
vereinbar
Auswirkungen
einzelner
Abweichungen
Schwellenwerts
liegenden
Kostenerhöhung
führen
aufzusummieren
Bereinigung
bereits
dann
vorzunehmen
Summe
Erhöhungsbeträge
Schwellenwertes
liegt
.
Vorgehensweise
blieben
beanstandenden
Einschätzung
Verordnungsgebers
regelmäßig
erwartenden
Besonderheiten
Verringerung
relevanten
Kosten
führen
Betracht
.
stünde
Widerspruch
Sinn
Zweck
Abs.
Satz
ARegV.
4
.
Pauschalierter
Investitionszuschlag
Betroffene
Berechnung
pauschalierten
Investitionszuschlags
gemäß
§
ARegV
beanstandet
hat
Rechtsbeschwerde
nur
angesetzten
Zinssatzes
Verzinsung
Eigenkapitals
Erfolg
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
Ermittlung
talkosten
§
Abs.
ARegV
sei
Eigenkapitalzinssatz
Neuanlagen
6
Juli
geltenden
Vorschriften
bemessen
.
ergebe
Verweisung
§
Abs.
Satz
ARegV.
Auffassung
Betroffenen
sei
pauschalierte
Investitionszuschlag
jährlich
kumulieren
.
Schon
Wortlaut
Verordnung
ergebe
Zuschlag
Kalenderjahr
nur
Prozent
maßgeblichen
Kapitalkosten
betrage
.
Sinn
Zweck
Vorschrift
sei
Gegenteiliges
herzuleiten
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
nur
teilweise
stand
.
Eigenkapitalzinssatz
Neuanlagen
ist
Auffassung
Beschwerdegerichts
Festlegung
Bundesnetzagentur
7
Juli
bestimmte
höhere
Wert
%
heranzuziehen
.
Senat
bereits
entschieden
näher
begründet
hat
ist
maßgebliche
Zinssatz
Zeitpunkt
Erlasses
angefochtenen
Beschlusses
Regulierungsbehörde
geltenden
Rechtslage
bemessen
.
.
Regional
AG
.
ist
hier
Festlegung
7
Juli
.
Recht
hat
Beschwerdegericht
hingegen
jährliche
Kumulierung
Zuschlags
Folge
zweiten
Jahr
Regulierungsperiode
%
maßgeblichen
Kapitalkosten
dritten
Jahr
%
usw.
festzulegen
wäre
abgelehnt
.
Rechtsprechung
Senats
ist
Kumulierung
Art
Wortlaut
noch
Sinn
Zweck
§
ARegV
vereinbar
.
.
Regional
AG
.
5
.
Genereller
sektoraler
Produktivitätsfaktor
Ergebnis
Recht
hat
Beschwerdegericht
Ansatz
generellen
sektoralen
Produktivitätsfaktors
§
ARegV
rechtmäßig
angesehen
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
ist
allerdings
Regelung
§
Abs.
ARegV
Ermächtigungsgrundlage
§
EnWG
ursprünglichen
29
.
Dezember
geltenden
Gesetzesfassung
vollständig
gedeckt
.
Senat
Entscheidung
28
.
Juni
.
.
Regional
AG
näher
ausgeführt
hat
ermächtigt
§
Abs.
Satz
Nr.
EnWG
Verbindung
§
Abs.
Satz
Nr.
EnWG
Fassung
nur
Entwicklung
Verbraucherpreise
abweichende
Entwicklung
netzwirtschaftlichen
Einstandspreise
aber
generellen
gesamtwirtschaftlichen
netzwirtschaftlichen
Produktivitätsfortschritt
berücksichtigen
.
Mangel
hat
Gesetzgeber
jedoch
Senat
ebenfalls
bereits
entschieden
näher
begründet
hat
30
.
Dezember
Kraft
getretene
Änderung
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Nr.
Neuerlass
§
ARegV
behoben
.
Neuregelung
gilt
rückwirkend
1
.
Januar
gesamte
erste
Regulierungsperiode
.
.
Gemeindewerke
.
Betroffenen
rückwirkende
Anwendung
vorgebrachten
Argumente
führen
abweichenden
Beurteilung
.
Senat
verkennt
einzelne
Gesichtspunkte
sprechen
könnten
geänderten
Regelungen
erst
Zeitraum
Verkündung
Änderungsregelung
anzuwenden
.
Auch
Hintergrund
ist
Neuregelung
jedoch
Senat
Entscheidung
31
.
Januar
angeführten
Gründen
Ergebnis
auszulegen
rückwirkend
gilt
.
6
.
Erfolg
hat
Rechtsbeschwerde
Betroffene
gung
Erweiterungsfaktors
erste
Jahr
Regulierungsperiode
begehrt
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
erste
Jahr
lierungsperiode
komme
Berücksichtigung
Erweiterungsfaktors
Wortlaut
Systematik
Sinn
Zweck
Regelung
§
ARegV
Betracht
.
hält
rechtlichen
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
Rechtsprechung
Senats
ist
§
Abs.
ARegV
beurteilenden
Konstellation
zwar
unmittelbar
wohl
aber
entsprechend
anzuwenden
.
.
Regional
AG
.
Bundesnetzagentur
hätte
Vorbringen
Betroffenen
Tatbestandsvoraussetzungen
Vorschrift
Jahr
erfüllt
sind
nachgehen
müssen
.
wird
nachzuholen
haben
.
7
.
Kosten
Verlustenergie
Erfolg
bleibt
Rechtsbeschwerde
Behandlung
Kosten
Verlustenergie
wendet
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
Kosten
energie
handle
dauerhaft
beeinflussbare
Kosten
Sinne
§
Abs.
Satz
ARegV.
unterlägen
Effizienzvorgaben
seien
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
ARegV
anzupassen
.
Kosten
Verlustenergie
gälten
auch
Verfahrensregulierung
§
Abs.
Satz
ARegV
dauerhaft
beeinflussbar
.
fehle
bereits
entsprechenden
förmlichen
Festlegung
.
Unabhängig
genüge
freiwillige
Selbstverpflichtung
Betroffenen
inhaltlichen
Anforderungen
wirksame
Verfahrensregulierung
.
vorgeschlagenen
Verfahrensmodell
könnten
Kosten
verschiedener
Hinsicht
noch
beeinflusst
werden
.
Betroffene
wende
schließlich
Erfolg
Beschlusskammer
gestiegenen
Kosten
Beschaffung
Verlustenergie
Härtefall
anerkannt
habe
.
Betroffene
müsse
zunächst
Anpassung
individuellen
Effizienzvorgabe
gemäß
§
Abs.
ARegV
anstreben
.
Nur
ausreiche
komme
nachrangig
Anpassung
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
Betracht
.
Begehren
§
Abs.
ARegV
habe
Betroffene
noch
vorgetragen
.
Bundesnetzagentur
sei
gehalten
gewesen
Voraussetzungen
Vorschrift
Einzelnen
prüfen
.
stellten
Härtefallantrag
ersichtlich
gewesen
sei
Kostendeckung
festgelegten
Erlösobergrenzen
unmöglich
sei
lasse
Vorbringen
Betroffenen
entnehmen
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
Recht
hat
Beschwerdegericht
Kosten
Verlustenergie
dauerhaft
beeinflussbaren
Kostenanteilen
zugeordnet
.
Rechtsprechung
Senats
handelt
Kosten
Beschaffung
Verlustenergie
schon
Natur
dauerhaft
beeinflussbare
Kostenanteile
.
Regional
AG
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
gelten
Kosten
vorliegenden
Fall
auch
gemäß
§
Abs.
Satz
ARegV
Verfahrensregulierung
dauerhaft
beeinflussbar
.
Senat
bereits
entschieden
hat
stellt
Betroffenen
übernommene
freiwillige
Selbstverpflichtung
wirksame
Verfahrensregulierung
zwingenden
Vorgaben
Festlegung
Bundesnetzagentur
21
.
Oktober
BK6
abweicht
Beschluss
24
.
Mai
.
.
Freiwillige
Selbstverpflichtung
.
Ergebnis
Recht
hat
Beschwerdegericht
Antrag
Betroffenen
Anpassung
Erlösobergrenze
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
zumutbaren
Härte
unbegründet
angesehen
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
ist
dung
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
allerdings
schon
ausgeschlossen
Betroffene
individuelle
Anpassung
Effizienzvorgabe
§
Abs.
ARegV
hingewirkt
hat
.
Senat
bereits
entschieden
hat
kommt
Anwendung
allgemeinen
Regelung
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
stets
Betracht
unzumutbare
Härte
Ursachen
beruht
anderen
Regelungen
§
ARegV
nur
einzelne
Teilaspekte
betreffen
erfasst
werden
.
Zwar
darf
Anwendung
Härtefallregelung
allgemeinen
Billigkeitskontrolle
einzelnen
Vorschriften
Anreizregulierungsverordnung
ergebenden
Erlösobergrenzen
führen
.
Eintritt
unvorhersehbaren
Ereignisses
ist
verneinen
betreffende
Umstand
speziellere
Korrekturregelungen
abschließend
geregelt
Risikobereich
Netzbetreibers
zugewiesen
ist
.
ist
unvorhergesehenen
Anstieg
Kosten
Beschaffung
Verlustenergie
indes
Fall
.
.
Regional
AG
.
abweichender
tatrichterlicher
Feststellungen
ist
Vortrag
Betroffenen
Kosten
Beschaffung
Verlustenergie
seien
Jahres
rund
%
gestiegen
Rechtsbeschwerdeinstanz
zutreffend
unterstellen
.
Auffassung
Bundesnetzagentur
kann
Kostensteigerung
Umfangs
unvorhersehbares
Ereignis
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
darstellen
.
Senat
hat
bereits
mehrfach
Kostensteigerungen
Größenordnung
%
%
unvorhersehbares
Ereignis
angesehen
.
Regional
AG
;
Beschluss
18
.
Oktober
N&R
.
Energienetze
GmbH
;
.
Gemeindewerke
.
hier
vorgetragene
Steigerung
liegt
rund
%
zwar
niedriger
.
Dennoch
liegt
auffällig
Steigerungsraten
gewöhnlichen
Lauf
Dinge
insbesondere
allgemeinen
Teuerung
erwarten
wären
.
Rechtsbeschwerdeinstanz
ist
Betroffenen
unterstellen
unvorhersehbares
Ereignis
handelt
.
Beschwerdegericht
hat
jedoch
Begehren
Betroffenen
Ergebnis
Recht
unbegründet
angesehen
Betroffene
dargelegt
hat
Anstieg
Kosten
unzumutbaren
Härte
geführt
hat
.
Rechtsprechung
Senats
darf
Beantwortung
Frage
Netzbetreiber
Eintritt
unvorhersehbaren
Ereignisses
zumutbare
Härte
entstanden
ist
nur
gestiegene
Kostenposition
Blick
genommen
werden
.
Vielmehr
ist
Gesamtbetrachtung
Vermögenssituation
Netzbetreibers
anzustellen
Unzumutbarkeit
setzt
Entgeltbildung
Maßgaben
Anreizregulierungsverordnung
Netzbetreiber
wirtschaftlich
untragbaren
Ergebnis
führt
.
Insbesondere
muss
Netzbetreiber
angemessene
wettbewerbsfähige
Verzinsung
Eigenkapitals
verbleiben
.
gesetzlich
garantierte
"
Eigenkapitalverzinsung
bestimmten
Höhe
wird
gefordert
.
Treten
Kostensteigerungen
vornherein
nur
begrenzten
Zeitraum
ist
Netzbetreiber
eher
zuzumuten
vorübergehend
geringere
Verzinsung
Eigenkapitals
hinzunehmen
dauerhaften
erheblichen
Teil
Regulierungsperiode
erwartenden
Kostensteigerungen
Fall
ist
.
ist
auch
berücksichtigen
Netzbetreiber
einzelne
Kostensteigerung
verursachte
Gesamtbelastung
Vermögenssituation
wirtschaftlich
vertretbare
Rationalisierungsmaßnahmen
zumindest
teilweise
auffangen
kann
.
hat
bezogen
gesamte
Netz
darzulegen
gestiegenen
Kosten
Berücksichtigung
sonstiger
Veränderungen
Vermögenssituation
kalkulatorische
Eigenkapitalverzinsung
auswirken
.
Insoweit
wird
Amtsaufklärungspflicht
Regulierungsbehörde
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
Mitwirkungslast
Netzbetreibers
begrenzt
obliegt
Ermittlung
mitzuhelfen
insbesondere
bekannten
Tatsachen
Beweismittel
anzugeben
.
.
Regional
AG
.
vorliegenden
Verfahren
hat
Betroffene
lediglich
Anstieg
Kosten
Beschaffung
Verlustenergie
Jahren
geltend
gemacht
.
sonstigen
Vermögenssituation
hat
vorgetragen
.
angefochtenen
Entscheidungen
bedürfen
auch
Aufhebung
Betroffenen
insoweit
Gelegenheit
ergänzendem
Vortrag
geben
.
Betroffene
hatte
spätestens
Beschwerdegericht
Beschluss
9
.
März
erteilten
Hinweis
entsprechenden
Ergänzung
Vortrags
.
Beschwerdegericht
hat
zwar
auch
§
Abs.
Satz
Nr.
ARegV
schon
anwendbar
bezeichnet
Möglichkeit
Anpassung
Effizienzvorgabe
Abs.
ARegV
vorrangig
sei
.
Auch
Vorschrift
ist
aber
erforderlich
Betroffene
umfassend
Vermögenssituation
vorträgt
.
Rechtsbeschwerde
zeigt
Betroffene
Vortrag
Hinblick
ergänzt
hat
.
erhebt
auch
Verfahrensrüge
Verletzung
Untersuchungsgrundsatzes
Beschwerdegericht
geltend
gemacht
aufgezeigt
wird
konkreten
Ermittlungen
Beschwerdegericht
unterlassen
haben
soll
Ergebnis
geführt
hätten
.
.
Senat
verweist
Sache
Beschwerdegericht
.
noch
offenen
Fragen
können
Bundesnetzagentur
neu
eröffneten
Verwaltungsverfahren
entschieden
werden
.
Neubescheidung
ist
rechtliche
Rahmen
Entscheidung
Senats
vorgegeben
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Satz
EnWG
.
Raum
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
21.07.2010