BESCHLUSS Verkündet : 9 . Oktober Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle energiewirtschaftlichen Verwaltungssache Nachschlagewerk : : : ja ja Infrastruktur GmbH ARegV § Abs. Satz Nr. Netzanschlusskostenbeiträge sind auch 8 . September geltenden Fassung § Abs. Satz Nr. ARegV entsprechender Anwendung Vorschrift dauerhaft beeinflussbare Kostenanteile anzusehen . ARegV § Abs. Entscheidung Bundesnetzagentur Effizienzvergleich Einrichtungen Bereich Höchstspannung Verhältnis Anzahl Zählpunkten Anzahl Anschlusspunkten Vergleichsparameter heranzuziehen ist ermessensfehlerhaft . ARegV § Abs. Macht Netzbetreiber Mehrkosten geltend bestimmte Leistung Beispiel Einrichtung Betrieb Zählpunkten überdurchschnittlich hohem Maße erbringen müsse genügt Nachweis Kosten allein Zahl Leistungseinheiten Leistungseinheit durchschnittlich anfallenden Kosten berechnen . Netzbetreiber muss vielmehr darlegen Beweis stellen Umfang Kosten gerade angestiegen sind Leistung höherem Maße erbringen ist Durchschnitt entspricht . Beschluss 9 . Oktober Kartellsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 . Juni Präsidenten Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird 21 Juli verkündete Beschluss 3 . Kartellsenats Oberlandesgerichts aufgehoben . Beschwerde Betroffenen wird Beschluss Bundesnetzagentur 3 . Februar aufgehoben . Bundesnetzagentur wird verpflichtet Betroffene Beachtung Rechtsauffassung Senats neu bescheiden . weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen . Kosten Auslagen Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen Betroffene Sechstel Bundesnetzagentur Sechstel . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird Millionen Euro festgesetzt . Gründe : Betroffene betreibt Elektrizitätsverteilernetz . Schreiben 2 . September eröffnete Bundesnetzagentur Verfahren Festlegung Erlösobergrenzen Jahre . Betroffene beantragte Einbeziehung pauschalierten Investitionszuschlags Erweiterungsfaktors Anpassung Erlösobergrenze Vorliegens zumutbaren Härte Hinblick gestiegene Kosten Beschaffung Verlustenergie . Beschluss 3 . Februar legte Bundesnetzagentur Erlösobergrenzen niedriger Betroffenen begehrt . legte hierbei Effizienzwert % zugrunde . Ermittlung Ausgangsniveaus § ARegV nahm Kürzungen Kosten Verlustenergie Zinssatz Fremdkapital berücksichtigenden Eigenkapital Abschreibungen herangezogenen Indexreihen kalkulatorischen Gewerbesteuer . dauerhaft beeinflussbaren Kosten ließ Netzanschlusskostenbeiträge Kosten Verlustenergie Betracht . pauschalierten Investitionszuschlag gemäß § ARegV gewährte nur geringerer Höhe beantragt . Abweichend Begehren Betroffenen stellte Berechnung ferner generellen sektoralen Produktivitätsfaktor § ARegV . Anträge Berücksichtigung Erweiterungsfaktors Sinne § ARegV Anerkennung Härtefalls Sinne § Abs. Satz Nr. ARegV lehnte . hiergegen gerichtete Beschwerde Betroffenen hat Beschwerdegericht zurückgewiesen . wendet Betroffene Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde Begehren Beschwerdeinstanz vollem Umfang weiterverfolgt . Bundesnetzagentur tritt Rechtsmittel . . zulässige Rechtsbeschwerde hat nur Teil Erfolg . Übrigen ist unbegründet . 1 . Teilweise begründet ist Rechtsbeschwerde Bestimmung Ausgangsniveaus Bestimmung Ausgangsniveaus Bestimmung Erlösobergrenzen gemäß § ARegV wendet . Beschwerdegericht hat ausgeführt § Abs. ARegV sei erste Regulierungsperiode Ergebnis Kostenprüfung letzten Genehmigung Netzentgelte heranzuziehen . Anpassung spätere Entwicklungen sei Raum . könnten tatsächlichen Beschaffungskosten Verlustenergie Jahr noch Plankosten Jahre berücksichtigt werden . Anpassung Rechtsprechung Bundesgerichtshofs weitere Kostenpositionen hätten berücksichtigt werden müssen Heranziehung anderer Preisindizes seien ebenfalls möglich . Bundesnetzagentur sei auch verpflichtet gewesen kalkulatorische Gewerbesteuer Blick Gunsten Betroffenen vorgenommene Anpassung Eigenkapitalverzinsung aktualisieren . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand . Rechtsprechung Senats ist Ermittlung Ausgangsniveaus § Abs. ARegV Auffassung Beschwerdegerichts höchstrichterliche Rechtsprechung Auslegung Anwendung Stromnetzentgeltverordnung berücksichtigen Beschluss 28 . Juni . . Regional AG . Ergebnis letzten Kostenprüfung darf übernommen werden Rechtsprechung Widerspruch steht . Widerspruch Sinne setzt allerdings Netzbetreiber Entgeltgenehmigungsverfahren Kostenpositionen geltend gemacht hat Anerkennung Regulierungsbehörde Unrecht abgelehnt hat . Netzbetreiber bestimmte Kostenpositionen Entgeltgenehmigungsverfahren geltend gemacht hat muss auch Zusammenhang § Abs. ARegV festhalten lassen Beschluss 31 . Januar . Gemeindewerke . Möglichkeit § Abs. ARegV heranzuziehende Ergebnis letzten Kostenprüfung einzelnen Punkten nachträglich ergangene Rechtsprechung anzupassen führt Netzbetreiber letzten Entgeltgenehmigung zugrunde gelegte Kalkulation beliebigen Stellen nachträglich korrigieren darf . Anpassung höchstrichterliche Rechtsprechung dient lediglich Festlegung Erlösobergrenzen Kosten auszugehen Berücksichtigung Rechtsprechung Grundlage Entgeltgenehmigung maßgeblichen ergeben hätten . können Kosten Netzbetreiber damals geltend gemacht hat Berücksichtigung finden . Gründen Geltendmachung Kosten abgesehen wurde ist unerheblich . ist Ergebnis beanstanden Bundesnetzagentur Plankosten Verlustenergie berücksichtigt hat . Zwar konnten Rechtsprechung Senats Genehmigung Netzentgelte Grundlage § Kosten Beschaffung Verlustenergie gesicherten Erkenntnissen auch Planwerten Sinne § Abs. Satz StromNEV Ansatz gebracht werden Beschluss 14 . August . . Stadtwerke . Betroffene hat letzten Entgeltgenehmigungsverfahren aber Plankosten Verlustenergie geltend gemacht . ist auch vorliegenden Zusammenhang verwehrt Berücksichtigung Kosten verlangen . Entsprechendes gilt Risikozuschlag Fremdkapitalzinsen . Zuschlag hätte zwar berücksichtigt werden müssen Beschluss 14 . August WuW/E . . Rheinhessische Energie . Betroffene hat Kostenposition Entgeltgenehmigungsverfahren jedoch geltend gemacht . geleisteten Anzahlungen Kosten Anlagen Bau Beschluss 14 . August . . wird Bundesnetzagentur Zurückverweisung Sachverhalt weiter aufzuklären haben . Grundlage bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann abschließend beurteilt werden Betroffene Kostenposition Entgeltgenehmigungsverfahren hinreichender Weise geltend gemacht hat . Berücksichtigung Kosten ist schon ausgeschlossen Betroffene Entgeltgenehmigungsverfahren Aufstellung kalkulatorischen Eigenkapitals damaligen Vorgaben Bundesnetzagentur entsprechende Position ausgewiesen hat . würde vielmehr ausreichen Betroffene zusammen Antrag Genehmigung Netzentgelte eingereichten Bilanz 31 . Dezember geleistete Anzahlungen Anlagen Bau entsprechenden Betrag ausgewiesen hätte . Umstand hätte Bundesnetzagentur zutreffender rechtlicher Beurteilung folgern können müssen Position auch kalkulatorischen Eigenkapital berücksichtigen ist . Betroffene war gehalten Betrag weitere Formulare Aufstellungen sonstige Anlagen Entgeltgenehmigungsantrag übernehmen dort ohnehin entsprechende Rubrik vorgesehen war . Betroffene Kostenposition Entgeltgenehmigungsverfahren genannten Weise geltend gemacht hat ist Feststellungen noch vorliegenden Verfahrensakten entnehmen . Bundesnetzagentur hat Zurückverweisung Gelegenheit erforderliche Aufklärung Sachverhalts nachzuholen . Anzupassen ist kalkulatorische Gewerbesteuer Hinblick Bundesnetzagentur vorgenommenen Änderungen Eigenkapitalverzinsung Neufestlegung Zinssätze 7 Juli . Senat bereits entschieden hat folgt § StromNEV vorgeschriebenen Anbindung kalkulatorischen Gewerbesteuer Bemessungsgrundlage kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung Veränderung Bemessungsgrundlage auch Gewerbesteuer anzupassen ist . § Abs. StromNEV ergibt Auffassung Bundesnetzagentur . Gemeindewerke . Betroffene entsprechende Anpassung bereits Neufestlegung Zinssätze abgeschlossenen -8ren beantragt hat ist unerheblich . Anpassung kalkulatorischen Gewerbesteuer ergibt rechnerische Folge Änderung Bemessungsgrundlage bedarf anders oben behandelten Kostenpositionen zusätzlichen tatsächlichen Vorbringens Netzbetreibers . Betroffene geltend macht Berechnung Tagesneuwerte zugrunde gelegten Preisindizes seien fehlerhaft wird Bundesnetzagentur Gelegenheit haben Vorbringen ohnehin gebotenen Neubescheidung berücksichtigen . 2 . Erfolg wendet Rechtsbeschwerde Einordnung Netzanschlusskostenbeiträge Erlöse Netzanschlusskostenbeiträgen dauerhaft beeinflussbar . Beschwerdegericht hat ausgeführt Regelung § Abs. Satz Nr. ARegV 8 . September geltenden Fassung Wortlaut nur Erlöse Auflösung Baukostenzuschüssen Abs. Satz Nr. StromNEV aber Erlöse Auflösung Netzanschlusskostenbeiträgen § Abs. Satz Nr. StromNEV dauerhaft beeinflussbar gelten weise planwidrige Lücke . Verordnungsgeber habe versehentlich berücksichtigt Erwägungen Einfügung § Abs. Satz Nr. ARegV geführt hätten Baukostenzuschüsse Netzanschlusskostenbeiträge gleichermaßen gälten . entstandene Regelungslücke sei entsprechende Anwendung Vorschrift Netzanschlusskostenbeiträge schließen . hält rechtlichen Überprüfung stand . unmittelbare Anwendung § Abs. Satz Nr. ARegV . Netzanschlusskostenbeiträge ist zwar klaren Wortlauts Vorschrift ausgeschlossen . Entstehungsgeschichte Sinn Zweck Vorschrift ergibt aber planwidrige Regelungslücke besteht entsprechende Anwendung Vorschrift Netzanschlusskostenbeiträge schließen ist . Vorschlag Bundesrats eingefügte Vorschrift § Abs. Satz Nr. ARegV dient Zweck Verzerrungen Effizienzvergleich auszuschließen BR-Drucks . Beschluss S. . Verzerrungen würden entstehen Erlöse Netzbetreiber Baukostenzuschüssen erhält Reduzierung Effizienzvergleich einbezogenen Netzkosten führen würden . Dann würden Netzbetreiber Baukostenzuschüsse erhebt geringere Kosten höherer Effizienzwert ergeben Netzbetreiber ansonsten gleichen Rahmenbedingungen geringere Zuschüsse erhebt . erschiene inkonsequent . Konstellationen entstehen gleichen Kosten . Unterschiede bestehen nur Art Weise Kosten Nutzer umgelegt werden . Unterschiede begründen erkennbaren Effizienzvorteil . Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat ist Verordnungsgeber erlassene Regelung lückenhaft Erwägung auch Netzkostenanschlussbeiträge greift . Beiträge § Niederspannungsanschlussverordnung Herstellung Netzanschlusses verlangt werden können unterscheiden § zulässigen Zuschüssen Baukosten örtliche Verteileranlagen nur insoweit unmittelbar einzelnen Anschluss zugeordnet werden können . Schon Anwendungsbereich Niederspannungsanschlussverordnung wird Unterschied teilweise eingeebnet gemäß § Abs. Satz auch Kosten Netzanschlusses pauschal berechnet werden dürfen . verbleibenden Unterschiede sind Effizienzvergleich § . ARegV unerheblich . Fällen werden Kosten bestimmte Netzeinrichtungen reduziert lediglich besonderer Weise Nutzer umgelegt . ist Verordnungsgeber § Abs. Satz Nr. ARegV verfolgte Ziel Verzerrung Effizienzvergleichs vermeiden alleinige Einbeziehung Baukostenzuschüsse erreichen . hat Beschwerdegericht Recht planwidrige Regelungslücke gesehen . Lücke ist entsprechende Anwendung § Abs. Satz Nr. ARegV schließen . Werden Erlösarten dauerhaft beeinflussbar behandelt so kann Verordnungsgeber angestrebte Ziel erreicht werden . Dann ist Effizienzvergleich nämlich unerheblich Umfang Netzbetreiber Zuschüsse erhoben hat . entspricht Sinn Zweck Vorschrift . Ergebnis wird bestätigt Umstand 9 . September geltenden Fassung § Abs. Satz Nr. ARegV Netzkostenanschlussbeiträge ausdrücklich aufgeführt sind . Materialien einschlägigen Änderungsverordnung wird ausgeführt Netzanschlusskostenbeiträgen auch Baukostenzuschüssen handle Kostenbeiträge Netzkunden Netzbetrieb so nur Gleichbehandlung Erlöspositionen sinnvoll sei Drucks . Beschluss S. . 3 . Teilweise begründet ist Rechtsbeschwerde Betroffene Ermittlung Effizienzwerts wendet . Auffassung Rechtsbeschwerde war allerdings gehalten Ermittlung Effizienzwerts weitere Vergleichsparameter heranzuziehen . Beschwerdegericht hat ausgeführt Länge Kabeln Freileitungen Höchstspannung betrieben würden könne Berücksichtigung finden . Betroffene sei Verteilernetzbetreiberin . Elektrizitätsverteilung umfasse Definition § Nr. nur Spannungsebenen Hochspannung . Höchstspannungsebene diene alleine Übertragung Sinne § Nr. EnWG . Betreiber Übertragungsnetzen sei § Abs. ARegV gesonderter Effizienzvergleich vorgesehen . sei Betroffenen Vorgehensweise Bundesnetzagentur Kostenstellen " Höchstspannung " " Umspannung Höchstspannung/Hochspannung entfallenden Kostenanteile Effizienzvergleich berücksichtigt gleichwohl aber Erlösgrenzen hinzugerechnet habe Nachteil sogar Vorteil verbesserten Effizienzwert entstanden . Verhältnis Anzahl Anschlusspunkte Anzahl nachgelagerten Zählpunkte dürfe schon § Abs. Satz ARegV Vergleichsparameter herangezogen werden . Anzahl Zählpunkte werde Verordnungsgeber zwingend vorgegebenen Vergleichsparameter " Anschlusspunkte " zumindest teilweise abgebildet . zusätzliche Berücksichtigung Verhältnisses Anschlusspunkten würde Parameter Wirkung zumindest teilweise wiederholen . Beurteilung hält rechtlichen Überprüfung Ergebnis stand . Auswahl relevanten Vergleichsparameter sind gaben Anreizregulierungsverordnung berücksichtigen . § Abs. ARegV hat Regulierungsbehörde ersten zweiten Regulierungsperiode dort genannten Vergleichsparameter zwingend verwenden . gehören Betroffenen verlangten Parameter . können weitere Parameter Maßgabe § Abs. ARegV verwendet werden . Entsprechend § Abs. Satz ARegV gehören Jahresarbeit dezentralen Erzeugungsanlagen Stromversorgungsnetzen insbesondere Anzahl Leistung Anlagen Erzeugung Strom solarer Strahlungsenergie . Auch zählen Betroffenen geforderten Parameter . Bundesnetzagentur hat Ausübung § Abs. Satz ARegV zustehenden Ermessens erste Regulierungsperiode insgesamt Vergleichsparameter festgelegt . musste Vorfeld großen Anzahl theoretisch möglicher Kombinationen Vergleichsparameter ermitteln Kombination Erreichung § Abs. ARegV bestimmten Ziele sinnvoll sind vgl. Bericht Bundesnetzagentur Einführung Anreizregulierung S. f. . . müssen Parameter geeignet sein Belastbarkeit Effizienzvergleichs stützen . ist insbesondere dann anzunehmen messbar mengenmäßig erfassbar Entscheidungen Netzbetreibers bestimmbar Wirkung ganz teilweise wiederholend sind . Ermittlung Vergleichsparameter hat Bundesnetzagentur Stromverteilernetzbetreibern Grundlage Festlegung 20 November ABl . Bundesnetzagentur Nr. S. . Strukturdatenabfrage durchgeführt . 16 . Juni wurden Wirtschaftsund Verbrauchervertreter gemäß § Abs. Satz ARegV Ausgestaltung Anlage § ARegV aufgeführten Methoden Effizienzwertermittlung angehört . Weiteren wurden gemäß § Abs. Satz ARegV Parameter Effizienzvergleiche Verteilernetzbetreiber Strom Gas § Abs. § Abs. ARegV dargestellt Verbrauchervertreter angehört . sind Bundesnetzagentur insgesamt Stellungnahmen eingegangen . Ergebnisse wurden Bundesnetzagentur Auftrag gegebenen Gutachten " Verteilernetzbetreiber Strom Ergebnisdokumentation Bestimmung Effizienzwerte " 14 November abrufbar http://www.bundesnetzagentur.de zusammengefasst . Maßgaben hat Bundesnetzagentur ermessensfehlerfrei abgesehen Betroffenen geforderten weiteren Parameter berücksichtigen . gilt Leitungen sonstige Einrichtungen reich Höchstspannung Beteiligten übereinstimmend Nennspannungen Hochspannung gebräuchlichen Werts Kilovolt zuordnen . kann dahingestellt bleiben Zusammenspiel Definitionen § Nr. Verteilung nur Transport Elektrizität hoher mittlerer niederer Spannung anzusehen ist § Nr. EnWG Transport Elektrizität Hochspannungsverbundnetz Übertragung anzusehen ist folgern ist Höchstspannungsnetze auch dann Übertragungsnetze anzusehen sind Teil Verbundnetzes sind insoweit Regelungslücke vorliegt . Bundesnetzagentur durfte Berücksichtigung Einrichtungen Bereich Höchstspannung Effizienzvergleich Betreiber Verteilernetzen jedenfalls Ermessensfehler Hinblick absehen Parameter allenfalls geringem Maß geeignet wäre strukturelle Vergleichbarkeit gewährleisten § Abs. Satz ARegV vorgibt auch Rahmen Ermessensausübung § Abs. Satz ARegV berücksichtigen ist . Betrieb Einrichtungen Bereich Höchstspannung Verteilernetz stellt Feststellungen Beschwerdegerichts auch Betroffene Zweifel zieht Ausnahme . Kosten Höchstspannungsnetze bezogen Leitungslänge Vorbringen Betroffenen erheblich Hochspannungsnetze liegen stellen Betreiber Verteilernetzen üblicherweise vorgelagerte Netzkosten . gelten § Abs. Nr. ARegV dauerhaft beeinflussbar bleiben gemäß § Abs. Nr. ARegV Durchführung Effizienzvergleichs unberücksichtigt . Einbeziehung Einrichtungen Bereich Höchstspannung Effizienzvergleich würde mithin Vergleichsparameter berücksichtigt nur Ausnahmefällen Bedeutung erlangt . würde § Abs. Satz ARegV vorgegebene Ziel strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleisten allenfalls rudimentär erreicht . Hintergrund ist ermessensfehlerhaft Bundesnetzagentur Berücksichtigung Parameters abgesehen Kosten Einrichtungen Bereich Höchstspannung Effizienzvergleich unberücksichtigt gelassen hat . Umstand Leitungslänge § Abs. Nr. ARegV ersten zweiten Regulierungsperiode zwingend Vergleichsparameter heranzuziehen ist führt abweichenden Beurteilung . Regelung ist zwar entnehmen Leitungslänge berücksichtigen ist aber Weise geschehen hat Vergleich relevante Länge ermitteln bewerten ist . lässt Raum unterschiedlichen Arten Leitungen differenzieren erforderlichen Kosten typischerweise erheblich unterscheiden . ist beanstanden Bundesnetzagentur Unterkategorien bildet Beschwerdegericht näher dargelegt hat schen Spannungsbereichen Hochspannung Freileitungen Erdverlegung geeigneten Kabeln differenziert . Hinblick Vorgabe strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weitgehend gewährleisten ist auch Gesichtspunkt ermessensfehlerhaft Leitungen Höchstspannung betrieben werden Effizienzvergleich unberücksichtigt lassen . Bundesnetzagentur hat auch Ermessensfehler gesehen Verhältnis Anzahl Zählpunkten Anzahl Anschlusspunkten Vergleichsparameter heranzuziehen . Rahmen Strukturdatenabfrage Festlegung 20 November wurde Anzahl Anschlusspunkte auch Anzahl Zählpunkte abgefragt . oben genannten Gutachten ist ausgeführt Hinzufügen Zählpunkten trete systematische Verbesserung Unternehmen besonders hohen Wert Kennzahl " Zählpunkte Anschlusspunkt " aufwiesen . Begründung wird sinkenden Durchschnitt Effizienz hingewiesen S. . Gutachtens . Grundlage Gutachtens Berücksichtigung Vorgaben § Abs. Sätze ARegV hat Bundesnetzagentur Betroffenen präferierten Parameter " Verhältnis Anzahl Zählpunkte Anzahl Anschlusspunkte " Vergleichsparameter herangezogen . ist frei Ermessensfehlern . Bundesnetzagentur durfte Einbeziehung Parameters bereits absehen zumindest teilweise wiederholend ist . § Abs. Satz AregV zwingend vorgegebene Parameter " Anzahl Anschlusspunkte " Betroffenen geforderte weitere Parameter " Verhältnis Anzahl Zählpunkte Anzahl Anschlusspunkte " haben teilweise wiederholende Wirkung . meter bilden Leistungen eng miteinander zusammenhängen . zunehmender Anzahl Anschlusspunkte steigt Regel auch Anzahl Zählpunkte . zusätzliche Berücksichtigung Verhältnisses Anzahl Zählpunkte Anzahl Anschlusspunkte wäre zwar geeignet besonderen Anforderungen häufig städtisch geprägten Gebieten auftreten ergänzend Rechnung tragen . Dennoch wäre engen sachlichen Zusammenhangs Parameter jedenfalls teilweise wiederholende Wirkung verbunden . hat allerdings zwingend Folge Berücksichtigung Parameter unzulässig ist . So wird Fläche versorgten Gebiets häufig auch Leitungslänge ansteigen . Dennoch hat Verordnungsgeber Anregung Bundesrats entschieden Parameter berücksichtigen auch Leitungslänge häufig exogene Faktoren bestimmt wird vgl. BR-Drucks . Beschluss S. größere Leitungslänge gleicher Fläche Regel höheren Kosten verbunden ist . erscheint schlechthin ausgeschlossen Anzahl Anschlusspunkte auch Anzahl Zählpunkte Verhältnis Anschlusspunkten berücksichtigen . Verordnungsgeber hat § Abs. Satz Nr. AregV jedoch entschlossen lediglich Anzahl Anschlusspunkte zwingend verwendenden Vergleichsparameter vorzugeben . Grundentscheidung ist ermessenfehlerhaft Verhältnis Anschlusspunkten Hinblick teilweise wiederholende Wirkung Effizienzvergleich einzubeziehen . Betroffene hat dargelegt Ergebnissen Bundesnetzagentur eingeholten Gutachtens insbesondere Berücksichtigung zumindest teilweise wiederholenden Wirkung geforderten Parameters Hinzufügen Zählpunkte sche Verbesserung Unternehmen eintritt besonders hohen Wert Kennzahl Zählpunkte Anschlusspunkte aufweisen . Nur teilweise zutreffend sind Ausführungen gerichts Verpflichtung Bundesnetzagentur Bereinigung Effizienzwerts § Abs. Satz AregV. Beschwerdegericht hat offengelassen Betroffenen angeführten Gesichtspunkte Besonderheit Sinne genannten Vorschrift darstellen . Bereinigung Effizienzwerts sei jedenfalls ausgeschlossen Betroffene nachgewiesen habe Umstände Erhöhung relevanten Kosten mindestens Prozent geführt hätten . Führung § Abs. Satz AregV vorgeschriebenen Nachweises sei erforderlich Mehrkosten gleichen Maßstäben berechnet würden Ausgangskostenbasis . sei Betroffene nachgekommen . Insbesondere habe Berechnung kalkulatorischen Abschreibungen gemäß § StromNEV kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung § StromNEV vorgenommen . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung entscheidungserheblichen Punkt stand . Auffassung Beschwerdegerichts sind Netz Betroffenen vorhandenen Leitungen sonstigen Einrichtungen Bereich Höchstspannung Zusammenhang § Abs. Satz ARegV berücksichtigen . Betrieb Einrichtungen gehört rechtlichen Beurteilung Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde legenden Sachverhalt Versorgungsaufgabe Sinne § Abs. Satz ARegV. Versorgungsaufgabe Sinne genannten Vorschrift gehören Anforderungen Netzbetreiber außen herangetragen werden nur unzumutbarem Aufwand entziehen kann . sind nur § Abs. Satz Nr. ARegV ausdrücklich aufgeführten Parameter also Fläche versorgten Gebiets Anzahl Anschlusspunkte auch anderen Rahmenbedingungen Netzbetreiber Betrieb Netzes konfrontiert sieht unmittelbaren Einfluss hat . Auffassung Bundesnetzagentur kann Wortlaut Systematik Anreizregulierungsverordnung engeres Verständnis hergeleitet werden . Zwar können § Abs. Satz ARegV nur Besonderheiten Versorgungsaufgabe Bereinigung Effizienzwerts führen Effizienzvergleich relevanten Vergleichsparameter Abs. Satz ARegV Versorgungsaufgabe auch Gebietseigenschaften beziehen können . ergibt jedoch strenge begriffliche Trennung gebietsbezogenen sonstigen Anforderungen . Auch Definition § Abs. ARegV stellt Fläche versorgten Gebiets Teil Versorgungsaufgabe . Aufzählung § Abs. Satz ARegV betrifft Frage Versorgungsaufgabe gehört nur Frage nachhaltige Änderung Versorgungsaufgabe anzunehmen ist § Abs. ARegV Anwendung Erweiterungsfaktors führt . Aufzählung ist ohnehin abschließend kann gemäß § Abs. Satz Nr. ARegV Regulierungsbehörde ergänzt werden . Schließlich ist auch Verordnungsgeber ausgegangen Bereinigung Effizienzwerts auch Besonderheiten möglich ist BR-Drucks . S. . kann auch Betrieb Einrichtungen Bereich Höchstspannung Teil Versorgungsaufgabe Sinne § Abs. Satz ARegV darstellen . Voraussetzung ist Netzbetreiber Vorgaben Betreibers vorgelagerten Netzes gezwungen ist Einrichtungen betreiben . Sachverhalt hat Betroffene Beschwerdeinstanz betriebenen Einrichtungen km langen Freileitung installierten dezentralen Erzeugungsleistung Umspannung Hochspannung Höhe kVA vorgetragen . Vorbringen ist abweichender Feststellungen Beschwerdegerichts vorliegenden Verfahrensstadium zutreffend unterstellen . Vorbringen Betroffenen ergibt ferner oben reits näher aufgezeigt wurde insoweit Verteilernetze untypische Besonderheit handelt Effizienzvergleich herangezogenen Vergleichsparametern berücksichtigt wird . Auffassung Beschwerdegerichts hat Betroffene hinreichend dargelegt Betrieb Einrichtungen Mehrkosten führt § Abs. Nr. ARegV ermittelten Kosten mindestens Prozent erhöhen . kann dahingestellt bleiben Ausführungen Schreiben Betroffenen 14 November Anlage Betroffene Beschwerdebegründung Bezug genommen hat Mehrkosten nähere Erläuterung Millionen Euro angegeben werden ausreichend sind . Betroffene hat Beschwerdebegründung ergänzend geltend gemacht relevanten Kosten seien Bundesnetzagentur letzten Netzentgeltgenehmigungsverfahren ohnehin bekannt . Vorbringen wird bestätigt Ausführungen Bundesnetzagentur beruhenden Feststellungen Beschwerdegerichts Bundesnetzagentur Kostenbasis Effizienzvergleich Kostenstellen " Höchstspannung " " Umspannung Höchstspannung/Hochspannung entfallenden Kostenanteile bereinigt Kostenanteile Euro beziffert hat . Werte liegen Schwelle Prozent relevanten Gesamtkosten angegriffenen Feststellungen Euro liegt . Hintergrund ist Betroffene gehalten weitere Einzelheiten Mehrkosten Einrichtungen Bereich Höchstspannung vorzutragen . Bundesnetzagentur ist vielmehr gehalten ohnehin ermittelten Kosten Einrichtungen fiktiven Kosten gegenüberzustellen Rede stehende Besonderheit Versorgungsaufgabe entstehen würden . Auffassung Bundesnetzagentur reicht reinigung Effizienzwerts § Abs. Satz ARegV Kosten Einrichtungen Bereich Höchstspannung Effizienzvergleich unberücksichtigt lassen . Korrektur führt zwar Effizienzwert höher ist Berücksichtigung Kosten wäre . Berechnungsmethode trägt § Abs. Satz ARegV berücksichtigenden Besonderheiten jedoch gebotenen Umfang Rechnung . hat Folge übrigen Kosten ermittelte Effizienzvorgabe auch Einrichtungen Bereich Höchstspannung maßgeblich ist . wird Anforderungen § Abs. Satz ARegV gerecht . § Abs. Satz ARegV ist dort genannten Besonderheiten Versorgungsaufgabe Aufschlag allgemeinen Vorschriften ermittelten Effizienzwert Rechnung tragen . ergibt zwar bestimmte Berechnungsmethode . Sinn Zweck Vorschrift muss Aufschlag jedoch angemessen sein BR-Drucks . S. also Besonderheiten Versorgungsaufgabe wesentlichen Gesichtspunkte angemessen Rechnung tragen . berücksichtigenden Gesichtspunkten gehören nur Besonderheiten entstehenden Mehrkosten auch Effizienz zusätzlichen Aufgaben erledigt werden . kann schon Hinblick Aufgaben handelt nur ausnahmsweise bewältigen sind ausgegangen werden auch Aufgaben Potential Effizienzsteigerung besteht Betrachtung übrigen Aufgaben zutage getreten ist . Effizienzvorgaben Bereich sind vielmehr nur dann angemessen Einzelfall konkreten Bundesnetzagentur festzustellenden Tatsachen ergibt Netzbetreiber auch insoweit ineffizient arbeitet . festgestellt werden kann ist Mehrkosten § Abs. Satz ARegV berücksichtigende Besonderheiten Versorgungsaufgabe Effizienzwert Prozent anzusetzen . würde Ergebnis führen Kosten Einrichtungen Bereich Höchstspannung dauerhaft beeinflussbare Kosten behandelt würden Kosten vorgelagerte Netze gleichgestellt wären schon Hinblick folgerichtig erscheint Einrichtungen Bereich Höchstspannung typischerweise nur Übertragungsnetzen Einsatz kommen . Betroffenen geltend gemachte Verhältnis Anzahl Zählpunkte Anzahl Anschlusspunkte führt hingegen Bereinigung Effizienzwerts . Anzahl Zählpunkte beeinflusst allerdings auch desnetzagentur verkennt Umfang Versorgungsaufgabe . ist ähnlich § Abs. Satz Nr. ARegV ausdrücklich genannte Anzahl Anschlusspunkte Regel Kundenanforderungen vorgegeben Netzbetreiber allenfalls begrenztem Umfang beeinflussbar . § Abs. Satz ARegV nur Änderung Anzahl Anschlusspunkte aber Änderung Anzahl Zählpunkte Anwendung Erweiterungsfaktors führen kann führt vorliegenden Zusammenhang abweichenden Beurteilung . § Abs. Satz ARegV kann Besonderheit Versorgungsaufgabe Bereinigung Effizienzwerts führen auch Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen gegeben sind . Durchschnitt liegende Anzahl Zählpunkten kann auch § Abs. Satz ARegV relevante Besonderheit darstellen . Auffassung Bundesnetzagentur können Wortlaut Vorschrift noch Charakter Ausnahmevorschrift qualitative Anforderungen Art Abweichung hergeleitet werden . Zwar entspricht Willen Verordnungsgebers § Abs. Satz ARegV nur Ausnahmefällen Anwendung kommt vgl. BR-Drucks . S. ; BR-Drucks . Beschluss S. . wird aber schon Anforderung sichergestellt Besonderheit Erhöhung relevanten Kosten mindestens Prozent führt . Liegt Umstand entspricht Zielsetzung § § ARegV Effizienzwert bereinigen Netzbetreiber Möglichkeit geben auferlegten Effizienzvorgaben einzuhalten übertreffen unabhängig Ursachen Kostenerhöhung schon Art nur einzelnen Netzbetreibern auftreten Beispiel Materialien § ARegV erwähnten Fälle Wegfalls Großabnehmern Notwendigkeit Stadtumbaumaßnahmen . S. Einrichtung Betrieb Zählpunkten Aufgabe geht grundsätzlich Netzbetreiber stellt einzelne Netzbetreiber aber außergewöhnlich großem Umfang konfrontiert sind . Rechtsfehlerfrei ist Beschwerdegericht jedoch Ergebnis gelangt Betroffene Erhöhung relevanten Kosten mindestens Prozent dargelegt hat . Erfordernis Erhöhung § Abs. Nr. ARegV ermittelten Kosten mindestens Prozent soll gewährleistet Prüfung struktureller Besonderheiten grundsätzlich nur wirtschaftlich bedeutsamen Einzelfällen allgemeinen Effizienzvergleich § § ARegV ergänzt BR-Drucks . S. . Ausnahmecharakter Vorschrift Rechnung tragen wurde maßgebliche Schwellenwert Laufe Normsetzungsverfahrens Prozent erhöht . Ausschlaggebend war Erwägung grundsätzlich Netzbetreiber Besonderheiten Versorgungsaufgabe rechnen ist teils kostenerhöhend teils kostenreduzierend wirken häufig ausgleichen werden . Bereinigung soll nur Ausnahmefällen erfolgen Besonderheiten bestehen deutlich höhere Kosten Folge haben BR-Drucks . Beschluss S. . ergibt Mehrkosten nur insoweit berücksichtigt werden können Rede stehende Besonderheit Versorgungsaufgabe verursacht werden . Besteht Besonderheit Kosten verbundene Leistung hier Einrichtung Betrieb Zählpunkten überdurchschnittlich häufig erbracht werden muss genügt Mehrkosten allein Zahl Leistungseinheiten Leistungseinheit durchschnittlich anfallenden Kosten berechnen . Vorbringen Betroffenen lediglich Differenz Anzahl Netz vorhandenen Zählpunkte theoretischen Anzahl durchschnittlichen Verhältnis Zählpunkten ergäbe ermittelt letzten Entgeltgenehmigungsverfahren genehmigten Preis Messung Messstellenbetrieb Abrechnung mulitpliziert hat genügt Nachweis § Abs. Satz ARegV normierten Voraussetzungen . Betroffene hätte vielmehr darlegen Beweis stellen müssen Umfang Kosten Zählpunkte gerade angestiegen sind Anschlusspunkt mehr Zählpunkte vorhanden sind Durchschnitt entspricht . Ansatz genehmigten Preise ist selbst dann ungeeignet durchschnittlichen Kosten Zählpunktes widerspiegeln . rechnungsweise ergibt nämlich Kosten Zählpunktes Anschlusspunkt weitere Zählpunkte zugeordnet sind durchschnittlichen Kosten entsprechen Beispiel Hinblick Zuordnung gemeinsamen Anschlusspunkt erwartende räumliche Nähe Zählpunkte anderer Besonderheiten deutlich geringer sind . Erforderlich wäre Nachweis Mehrkosten gerade entstehen Anzahl Zählpunkten Anschlusspunkt Durchschnitt liegt . hat Beschwerdegericht zutreffend erkannt . Bundesnetzagentur war gehalten entstandenen kosten Amts ermitteln . § Abs. Satz ARegV kommt Bereinigung Effizienzwerts nur dann Betracht Netzbetreiber nachweist dort genannten Voraussetzungen vorliegen . Regulierungsbehörde grundsätzlich obliegende Pflicht Ermittlung Amts gemäß § Abs. Satz Nr. ARegV auch erforderlichen Tatsachen Ermittlung bereinigten Effizienzwerte bezieht ist insoweit eingeschränkt . Regulierungsbehörde ist grundsätzlich gehalten Sachverhalt Besonderheiten erforschen Bereinigung Effizienzwerts führen können . Vielmehr obliegt Netzbetreiber Besonderheiten aufzuzeigen erforderlichenfalls nachzuweisen . Regulierungsbehörde hat relevantes Vorbingen Netzbetreibers berücksichtigen Bedarf Ergänzungen veranlassen Beurteilung zusätzlich erforderliche Tatsachen Beispiel Daten anderer Netzbetreiber Beurteilung relevant sind gegebenenfalls Amts ermitteln . Streitfall lag Betroffenen relevanten Kosten Beweis stellen . ist auch gericht erteilten Hinweis geschehen . Beschwerdegericht hat Rechtsmittel insoweit Recht unbegründet angesehen . Auffassung Rechtsbeschwerde liegt insoweit auch Verletzung Art . Abs. GG . kann dahingestellt bleiben Hinweis Beschwerdegerichts 9 . März Betroffene Kostenerhöhung mindestens Prozent nachgewiesen habe hinreichend deutlich ergab durchschnittlichen Kosten Besonderheit Versorgungsaufgabe entstandenen Mehrkosten sind . Rechtsbeschwerde zeigt jedenfalls Betroffene Mehrkosten dargelegt hätte Berufungsgericht Hinweis Inhalts erteilt hätte . erhöhten Tiefbaukosten Vorbringen nen resultieren Teil Trassen Kabel enthält Aushub entsprechenden Vorgabe Stadt Bauarbeiten vorübergehend auszulagern ist können Bereinigung Effizienzwerts führen Erhöhung Prozent § Abs. Satz ARegV relevanten Kosten ausmacht . Erhöhungsbetrag zusammen Mehrkosten anderen Besonderheiten Versorgungsaufgabe ergeben maßgeblichen Schwelle liegt führt abweichenden Beurteilung . bereits dargelegt beruht § Abs. Satz ARegV Erwägung Besonderheit Bereinigung Effizienzwerts führen soll Besonderheiten Kostenerhöhung führen regelmäßig auch besondere Umstände geben wird Kostenverringerung Folge haben . sollen nur Besonderheiten Berücksichtigung finden deutlich höhere Kosten Folge haben BR-Drucks . Beschluss S. . Zielsetzung ist vereinbar Auswirkungen einzelner Abweichungen Schwellenwerts liegenden Kostenerhöhung führen aufzusummieren Bereinigung bereits dann vorzunehmen Summe Erhöhungsbeträge Schwellenwertes liegt . Vorgehensweise blieben beanstandenden Einschätzung Verordnungsgebers regelmäßig erwartenden Besonderheiten Verringerung relevanten Kosten führen Betracht . stünde Widerspruch Sinn Zweck Abs. Satz ARegV. 4 . Pauschalierter Investitionszuschlag Betroffene Berechnung pauschalierten Investitionszuschlags gemäß § ARegV beanstandet hat Rechtsbeschwerde nur angesetzten Zinssatzes Verzinsung Eigenkapitals Erfolg . Beschwerdegericht hat ausgeführt Ermittlung talkosten § Abs. ARegV sei Eigenkapitalzinssatz Neuanlagen 6 Juli geltenden Vorschriften bemessen . ergebe Verweisung § Abs. Satz ARegV. Auffassung Betroffenen sei pauschalierte Investitionszuschlag jährlich kumulieren . Schon Wortlaut Verordnung ergebe Zuschlag Kalenderjahr nur Prozent maßgeblichen Kapitalkosten betrage . Sinn Zweck Vorschrift sei Gegenteiliges herzuleiten . hält rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand . Eigenkapitalzinssatz Neuanlagen ist Auffassung Beschwerdegerichts Festlegung Bundesnetzagentur 7 Juli bestimmte höhere Wert % heranzuziehen . Senat bereits entschieden näher begründet hat ist maßgebliche Zinssatz Zeitpunkt Erlasses angefochtenen Beschlusses Regulierungsbehörde geltenden Rechtslage bemessen . . Regional AG . ist hier Festlegung 7 Juli . Recht hat Beschwerdegericht hingegen jährliche Kumulierung Zuschlags Folge zweiten Jahr Regulierungsperiode % maßgeblichen Kapitalkosten dritten Jahr % usw. festzulegen wäre abgelehnt . Rechtsprechung Senats ist Kumulierung Art Wortlaut noch Sinn Zweck § ARegV vereinbar . . Regional AG . 5 . Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor Ergebnis Recht hat Beschwerdegericht Ansatz generellen sektoralen Produktivitätsfaktors § ARegV rechtmäßig angesehen . Auffassung Beschwerdegerichts ist allerdings Regelung § Abs. ARegV Ermächtigungsgrundlage § EnWG ursprünglichen 29 . Dezember geltenden Gesetzesfassung vollständig gedeckt . Senat Entscheidung 28 . Juni . . Regional AG näher ausgeführt hat ermächtigt § Abs. Satz Nr. EnWG Verbindung § Abs. Satz Nr. EnWG Fassung nur Entwicklung Verbraucherpreise abweichende Entwicklung netzwirtschaftlichen Einstandspreise aber generellen gesamtwirtschaftlichen netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt berücksichtigen . Mangel hat Gesetzgeber jedoch Senat ebenfalls bereits entschieden näher begründet hat 30 . Dezember Kraft getretene Änderung § Abs. Satz Abs. Satz Nr. Neuerlass § ARegV behoben . Neuregelung gilt rückwirkend 1 . Januar gesamte erste Regulierungsperiode . . Gemeindewerke . Betroffenen rückwirkende Anwendung vorgebrachten Argumente führen abweichenden Beurteilung . Senat verkennt einzelne Gesichtspunkte sprechen könnten geänderten Regelungen erst Zeitraum Verkündung Änderungsregelung anzuwenden . Auch Hintergrund ist Neuregelung jedoch Senat Entscheidung 31 . Januar angeführten Gründen Ergebnis auszulegen rückwirkend gilt . 6 . Erfolg hat Rechtsbeschwerde Betroffene gung Erweiterungsfaktors erste Jahr Regulierungsperiode begehrt . Beschwerdegericht hat ausgeführt erste Jahr lierungsperiode komme Berücksichtigung Erweiterungsfaktors Wortlaut Systematik Sinn Zweck Regelung § ARegV Betracht . hält rechtlichen Überprüfung Ergebnis stand . Rechtsprechung Senats ist § Abs. ARegV beurteilenden Konstellation zwar unmittelbar wohl aber entsprechend anzuwenden . . Regional AG . Bundesnetzagentur hätte Vorbringen Betroffenen Tatbestandsvoraussetzungen Vorschrift Jahr erfüllt sind nachgehen müssen . wird nachzuholen haben . 7 . Kosten Verlustenergie Erfolg bleibt Rechtsbeschwerde Behandlung Kosten Verlustenergie wendet . Beschwerdegericht hat ausgeführt Kosten energie handle dauerhaft beeinflussbare Kosten Sinne § Abs. Satz ARegV. unterlägen Effizienzvorgaben seien § Abs. Satz Nr. Satz ARegV anzupassen . Kosten Verlustenergie gälten auch Verfahrensregulierung § Abs. Satz ARegV dauerhaft beeinflussbar . fehle bereits entsprechenden förmlichen Festlegung . Unabhängig genüge freiwillige Selbstverpflichtung Betroffenen inhaltlichen Anforderungen wirksame Verfahrensregulierung . vorgeschlagenen Verfahrensmodell könnten Kosten verschiedener Hinsicht noch beeinflusst werden . Betroffene wende schließlich Erfolg Beschlusskammer gestiegenen Kosten Beschaffung Verlustenergie Härtefall anerkannt habe . Betroffene müsse zunächst Anpassung individuellen Effizienzvorgabe gemäß § Abs. ARegV anstreben . Nur ausreiche komme nachrangig Anpassung § Abs. Satz Nr. ARegV Betracht . Begehren § Abs. ARegV habe Betroffene noch vorgetragen . Bundesnetzagentur sei gehalten gewesen Voraussetzungen Vorschrift Einzelnen prüfen . stellten Härtefallantrag ersichtlich gewesen sei Kostendeckung festgelegten Erlösobergrenzen unmöglich sei lasse Vorbringen Betroffenen entnehmen . hält rechtlichen Nachprüfung Ergebnis stand . Recht hat Beschwerdegericht Kosten Verlustenergie dauerhaft beeinflussbaren Kostenanteilen zugeordnet . Rechtsprechung Senats handelt Kosten Beschaffung Verlustenergie schon Natur dauerhaft beeinflussbare Kostenanteile . Regional AG . Auffassung Rechtsbeschwerde gelten Kosten vorliegenden Fall auch gemäß § Abs. Satz ARegV Verfahrensregulierung dauerhaft beeinflussbar . Senat bereits entschieden hat stellt Betroffenen übernommene freiwillige Selbstverpflichtung wirksame Verfahrensregulierung zwingenden Vorgaben Festlegung Bundesnetzagentur 21 . Oktober BK6 abweicht Beschluss 24 . Mai . . Freiwillige Selbstverpflichtung . Ergebnis Recht hat Beschwerdegericht Antrag Betroffenen Anpassung Erlösobergrenze § Abs. Satz Nr. ARegV zumutbaren Härte unbegründet angesehen . Auffassung Beschwerdegerichts ist dung § Abs. Satz Nr. ARegV allerdings schon ausgeschlossen Betroffene individuelle Anpassung Effizienzvorgabe § Abs. ARegV hingewirkt hat . Senat bereits entschieden hat kommt Anwendung allgemeinen Regelung § Abs. Satz Nr. ARegV stets Betracht unzumutbare Härte Ursachen beruht anderen Regelungen § ARegV nur einzelne Teilaspekte betreffen erfasst werden . Zwar darf Anwendung Härtefallregelung allgemeinen Billigkeitskontrolle einzelnen Vorschriften Anreizregulierungsverordnung ergebenden Erlösobergrenzen führen . Eintritt unvorhersehbaren Ereignisses ist verneinen betreffende Umstand speziellere Korrekturregelungen abschließend geregelt Risikobereich Netzbetreibers zugewiesen ist . ist unvorhergesehenen Anstieg Kosten Beschaffung Verlustenergie indes Fall . . Regional AG . abweichender tatrichterlicher Feststellungen ist Vortrag Betroffenen Kosten Beschaffung Verlustenergie seien Jahres rund % gestiegen Rechtsbeschwerdeinstanz zutreffend unterstellen . Auffassung Bundesnetzagentur kann Kostensteigerung Umfangs unvorhersehbares Ereignis Sinne § Abs. Satz Nr. ARegV darstellen . Senat hat bereits mehrfach Kostensteigerungen Größenordnung % % unvorhersehbares Ereignis angesehen . Regional AG ; Beschluss 18 . Oktober N&R . Energienetze GmbH ; . Gemeindewerke . hier vorgetragene Steigerung liegt rund % zwar niedriger . Dennoch liegt auffällig Steigerungsraten gewöhnlichen Lauf Dinge insbesondere allgemeinen Teuerung erwarten wären . Rechtsbeschwerdeinstanz ist Betroffenen unterstellen unvorhersehbares Ereignis handelt . Beschwerdegericht hat jedoch Begehren Betroffenen Ergebnis Recht unbegründet angesehen Betroffene dargelegt hat Anstieg Kosten unzumutbaren Härte geführt hat . Rechtsprechung Senats darf Beantwortung Frage Netzbetreiber Eintritt unvorhersehbaren Ereignisses zumutbare Härte entstanden ist nur gestiegene Kostenposition Blick genommen werden . Vielmehr ist Gesamtbetrachtung Vermögenssituation Netzbetreibers anzustellen Unzumutbarkeit setzt Entgeltbildung Maßgaben Anreizregulierungsverordnung Netzbetreiber wirtschaftlich untragbaren Ergebnis führt . Insbesondere muss Netzbetreiber angemessene wettbewerbsfähige Verzinsung Eigenkapitals verbleiben . gesetzlich garantierte " Eigenkapitalverzinsung bestimmten Höhe wird gefordert . Treten Kostensteigerungen vornherein nur begrenzten Zeitraum ist Netzbetreiber eher zuzumuten vorübergehend geringere Verzinsung Eigenkapitals hinzunehmen dauerhaften erheblichen Teil Regulierungsperiode erwartenden Kostensteigerungen Fall ist . ist auch berücksichtigen Netzbetreiber einzelne Kostensteigerung verursachte Gesamtbelastung Vermögenssituation wirtschaftlich vertretbare Rationalisierungsmaßnahmen zumindest teilweise auffangen kann . hat bezogen gesamte Netz darzulegen gestiegenen Kosten Berücksichtigung sonstiger Veränderungen Vermögenssituation kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung auswirken . Insoweit wird Amtsaufklärungspflicht Regulierungsbehörde § Abs. § Abs. Satz Nr. ARegV Mitwirkungslast Netzbetreibers begrenzt obliegt Ermittlung mitzuhelfen insbesondere bekannten Tatsachen Beweismittel anzugeben . . Regional AG . vorliegenden Verfahren hat Betroffene lediglich Anstieg Kosten Beschaffung Verlustenergie Jahren geltend gemacht . sonstigen Vermögenssituation hat vorgetragen . angefochtenen Entscheidungen bedürfen auch Aufhebung Betroffenen insoweit Gelegenheit ergänzendem Vortrag geben . Betroffene hatte spätestens Beschwerdegericht Beschluss 9 . März erteilten Hinweis entsprechenden Ergänzung Vortrags . Beschwerdegericht hat zwar auch § Abs. Satz Nr. ARegV schon anwendbar bezeichnet Möglichkeit Anpassung Effizienzvorgabe Abs. ARegV vorrangig sei . Auch Vorschrift ist aber erforderlich Betroffene umfassend Vermögenssituation vorträgt . Rechtsbeschwerde zeigt Betroffene Vortrag Hinblick ergänzt hat . erhebt auch Verfahrensrüge Verletzung Untersuchungsgrundsatzes Beschwerdegericht geltend gemacht aufgezeigt wird konkreten Ermittlungen Beschwerdegericht unterlassen haben soll Ergebnis geführt hätten . . Senat verweist Sache Beschwerdegericht . noch offenen Fragen können Bundesnetzagentur neu eröffneten Verwaltungsverfahren entschieden werden . Neubescheidung ist rechtliche Rahmen Entscheidung Senats vorgegeben . IV . Kostenentscheidung beruht § Satz EnWG . Raum Vorinstanz : OLG Entscheidung 21.07.2010