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762 lines
6.5 KiB

BESCHLUSS
AnwZ
21
.
März
verwaltungsrechtlichen
Anwaltssache
belehrenden
Hinweises
ECLI
:
:
Bundesgerichtshof
Senat
Anwaltssachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Rechtsanwalt
Dr.
21
.
März
beschlossen
:
Antrag
Beklagten
Zulassung
Berufung
24
.
Oktober
verkündete
Urteil
4
.
Senats
Bayerischen
Anwaltsgerichtshofs
wird
abgelehnt
.
Beklagte
trägt
Kosten
Zulassungsverfahrens
.
Wert
Zulassungsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
wendet
Beklagten
ausgesprochenen
belehrenden
Hinweis
31
.
März
.
wird
beanstandet
Kläger
verstoße
§
Abs.
verankerte
Kanzleipflicht
Rechtsanwaltssozietät
Kanzleiräumen
Immobilienverwaltung
beherberge
Nutzung
gleichen
Anschrift
gleichen
Kommunikationsverbindungen
Kläger
namensgebendem
Sozius
Rechtsanwaltssozietät
betrieben
werde
.
Anwaltsgerichtshof
hat
belehrenden
Hinweis
aufgehoben
.
Beklagte
beantragt
Zulassung
Berufung
Urteil
Anwaltsgerichtshofs
.
II
.
Zulassungsantrag
hat
Erfolg
.
Beklagten
geltend
gemachten
Zulassungsgründe
§
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
liegen
.
1
.
Ernstliche
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
bestehen
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Zulassungsgrund
setzt
einzelner
tragender
Rechtssatz
erhebliche
Tatsachenfeststellung
schlüssigen
Argumenten
Frage
gestellt
wird
.
.
;
vgl.
etwa
Beschluss
28
.
Oktober
AnwZ
.
.
fehlt
.
Verstoß
Klägers
Kanzleipflicht
gemäß
§
Abs.
liegt
.
§
Abs.
muss
Rechtsanwalt
Bezirk
Rechtsanwaltskammer
Mitglied
ist
Kanzlei
einrichten
unterhalten
.
Kanzlei
dient
Erreichbarkeit
Anwalts
rechtsuchende
Publikum
Berufskollegen
Gerichte
Behörden
sicherzustellen
.
Rechtssinne
kann
nur
Vorhandensein
organisatorischer
Maßnahmen
gesprochen
werden
Öffentlichkeit
Willen
Anwalts
offenbaren
anwaltliche
Dienstleistungen
bereitzustellen
Senat
Beschlüsse
20
.
Oktober
AnwZ
.
6
Juli
AnwZ
NJW-RR
.
.
Rechtsanwalt
muss
rechtsuchenden
Publikum
Praxisräumen
nen
Zeiten
anwaltliche
Dienste
Verfügung
stehen
Senat
Beschluss
6
Juli
aaO
.
erscheint
fraglich
Praxisräume
Wahrung
anwaltlicher
Pflichten
Verschwiegenheitspflicht
gemäß
§
Abs.
ungeeignet
sind
vgl.
Siegmund
Gaier/Wolf/Göcken
Anwaltliches
Berufsrecht
2
.
Aufl
.
.
.
kann
jedoch
vorliegend
dahinstehen
.
Anwaltsgerichtshof
ist
zutreffend
ausgegangen
Ausübung
Immobilienverwaltung
Kläger
Räumen
Rechtsanwaltssozietät
Gefahr
Verletzung
Verschwiegenheitspflicht
gemäß
§
Abs.
birgt
.
Auffassung
Beklagten
erfordert
Sicherung
strafprozessualen
Beschlagnahmeverbote
§
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
Nr.
räumliche
Trennung
Kanzlei
Immobilienverwaltung
.
Anwaltsgerichtshof
hat
zutreffend
hingewiesen
Gegenstände
.
.
Abs.
Mitgewahrsam
Rechtsanwalts
Kanzleiräumen
befinden
auch
dann
staatlichen
Zugriff
geschützt
sind
nichtanwaltliche
Sozius
unmittelbaren
Besitz
hat
vgl.
BVerfG
.
.
Schutz
staatlichem
Zugriff
besteht
Gewahrsamsverhältnissen
unabhängig
Rechtsanwalt
Besitz
betreffenden
Gegenständen
hat
Sozius
Rechtsanwalts
Berufsträger
handelt
seinerseits
Zeugnisverweigerungsrecht
gemäß
§
Abs.
Satz
berufen
kann
.
derartige
Begrenzung
Schutzes
staatlichem
Zugriff
ergibt
auch
Beschluss
12
.
Januar
aaO
.
Dort
wird
Erörterung
Schutzes
bestimmter
nichtanwaltlicher
Berufsgruppen
Beschlagnahme
ausgeführt
unabhängig
"
"
Schutz
staatlichen
Zugriff
auch
Gewahrsam
Rechtsanwalts
ergebe
Alleingewahrsam
sein
müsse
.
Erwähnung
nichtanwaltlichen
"
"
dient
Begrenzung
ausübenden
Personenkreises
.
folgt
allein
Zusammenhang
Entscheidung
stehenden
Rechtsfrage
Sozietätsverbots
§
Abs.
Satz
.
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
wird
vielmehr
strafprozessuale
Rechtsprechung
verwiesen
weitere
Begrenzung
Kreises
nichtanwaltlichen
Mitgewahrsamsinhaber
Begründung
Beschlagnahmeverbots
§
Abs.
StPO
Mitgewahrsam
Rechtsanwalts
ausreichend
erachtet
wird
Beschuldigte
Mitgewahrsam
hat
aaO
Hinweis
Beschluss
4
.
August
StB
BGHSt
Urteil
28
.
März
StR
BGHSt
169
;
.
Auch
strafprozessualen
Schrifttum
wird
einhellig
Auffassung
vertreten
Beschlagnahmeverbot
gemäß
§
Abs.
StPO
Mitgewahrsam
Zeugnisverweigerungsberechtigten
genügt
weitere
Mitgewahrsam
Beschuldigten
zusteht
.
hinausgehende
Begrenzung
Kreises
nichtanwaltlichen
Mit-)Gewahrsamsinhaber
erfolgt
ebenfalls
vgl.
Menges
26
.
Aufl
.
.
;
MüKoStPO/Hauschild
1
.
Aufl
.
.
20
;
.
[
Stand
:
.
Greift
aber
Beschlagnahmeverbot
§
Abs.
Fall
Rechtsanwalts
anderen
Kanzleiräumen
tätigen
selbst
zeugnisverweigerungsberechtigten
Gewahrsamsinhaber
Mitgewahrsam
ausübt
so
gilt
Beschlagnahmeverbot
erst
recht
vorliegenden
Fall
Rechtsanwalts
Alleingewahrsam
Beschlagnahmeverbot
betroffenen
Gegenständen
innehat
zugleich
Kanzleiräumen
Beruf
ausübt
Verweigerung
Zeugnisses
berechtigt
vgl.
Gewahrsam
Syndikusanwalts
Verteidigungsunterlagen
Büro
Unternehmens
aufbewahrt
:
47
48
;
Menges
.
Auffassung
Beklagten
folgt
zutreffenden
Auffassung
Anwaltsgerichtshofs
Rechtsanwalt
Beschlagnahmeschutz
Unterlagen
sonstigen
Gegenstände
erlangt
anwaltlichen
Tätigkeit
beliebigen
Zweitberuf
zuzuordnen
sind
.
Geschützt
sind
stets
nur
§
Abs.
genannten
Gegenstände
Gewahrsam
Rechtsanwalts
gemäß
§
Abs.
Satz
Zeugnisverweigerungsberechtigtem
unterliegen
.
Schutz
wird
Rechtsanwalt
Kanzleiräumen
weiteren
Zeugnisverweigerung
berechtigenden
Beruf
ausübt
erweitert
beeinträchtigt
.
Recht
ist
Anwaltsgerichtshof
ausgegangen
auch
etwaige
Hinblick
Immobilienverwaltung
Klägers
durchgeführte
Telefonüberwachung
Gefahr
Verletzung
anwaltlichen
Verschwiegenheitspflicht
begründet
.
Erkenntnisse
Ermittlungsmaßnahme
erlangt
werden
zeugnisverweigerungsberechtigten
Rechtsanwalt
richtet
jedoch
Zeugnis
verweigern
dürfte
dürfen
gemäß
§
Abs.
Satz
verwendet
werden
.
Aufzeichnungen
sind
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
unverzüglich
löschen
.
dürfen
aber
auch
Erkenntnisse
verwendet
werden
Rechtsanwalt
Immobilienverwalter
richtenden
Telefonüberwachung
erlangt
werden
indes
Tätigkeit
Rechtsanwalt
betreffen
§
Abs.
Zeugnisverweigerungsrecht
unterliegen
.
wird
Gefahr
Verletzung
anwaltlichen
Verschwiegenheitspflicht
hinreichend
vorgebeugt
.
2
.
Rechtssache
hat
auch
grundsätzliche
Bedeutung
112e
Satz
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
Zulassungsgrund
ist
gegeben
Rechtsstreit
entscheidungserhebliche
klärungsbedürftige
klärungsfähige
Rechtsfrage
aufwirft
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
stellen
kann
abstrakte
Interesse
Allgemeinheit
einheitlichen
Entwicklung
Handhabung
Rechts
berührt
vgl.
nur
Beschluss
6
.
Februar
AnwZ
.
.
Voraussetzungen
liegen
.
Beklagten
Begründung
Antrags
Zulassung
Berufung
formulierte
Rechtsfrage
ist
Zusammenhang
konkret
stellt
entscheidungserheblich
ist
eindeutig
verneinen
klärungsbedürftig
.
vorstehenden
Ausführungen
wird
Bezug
genommen
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
VwGO
Streitwertfestsetzung
§
Abs.
§
Abs.
.
Kayser
Vorinstanz
:
Entscheidung