BESCHLUSS AnwZ 21 . März verwaltungsrechtlichen Anwaltssache belehrenden Hinweises ECLI : : Bundesgerichtshof Senat Anwaltssachen hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Rechtsanwalt Dr. 21 . März beschlossen : Antrag Beklagten Zulassung Berufung 24 . Oktober verkündete Urteil 4 . Senats Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt . Beklagte trägt Kosten Zulassungsverfahrens . Wert Zulassungsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Kläger wendet Beklagten ausgesprochenen belehrenden Hinweis 31 . März . wird beanstandet Kläger verstoße § Abs. verankerte Kanzleipflicht Rechtsanwaltssozietät Kanzleiräumen Immobilienverwaltung beherberge Nutzung gleichen Anschrift gleichen Kommunikationsverbindungen Kläger namensgebendem Sozius Rechtsanwaltssozietät betrieben werde . Anwaltsgerichtshof hat belehrenden Hinweis aufgehoben . Beklagte beantragt Zulassung Berufung Urteil Anwaltsgerichtshofs . II . Zulassungsantrag hat Erfolg . Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe § Satz § Abs. Nr. VwGO liegen . 1 . Ernstliche Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils bestehen Satz § Abs. Nr. VwGO . Zulassungsgrund setzt einzelner tragender Rechtssatz erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssigen Argumenten Frage gestellt wird . . ; vgl. etwa Beschluss 28 . Oktober AnwZ . . fehlt . Verstoß Klägers Kanzleipflicht gemäß § Abs. liegt . § Abs. muss Rechtsanwalt Bezirk Rechtsanwaltskammer Mitglied ist Kanzlei einrichten unterhalten . Kanzlei dient Erreichbarkeit Anwalts rechtsuchende Publikum Berufskollegen Gerichte Behörden sicherzustellen . Rechtssinne kann nur Vorhandensein organisatorischer Maßnahmen gesprochen werden Öffentlichkeit Willen Anwalts offenbaren anwaltliche Dienstleistungen bereitzustellen Senat Beschlüsse 20 . Oktober AnwZ . 6 Juli AnwZ NJW-RR . . Rechtsanwalt muss rechtsuchenden Publikum Praxisräumen nen Zeiten anwaltliche Dienste Verfügung stehen Senat Beschluss 6 Juli aaO . erscheint fraglich Praxisräume Wahrung anwaltlicher Pflichten Verschwiegenheitspflicht gemäß § Abs. ungeeignet sind vgl. Siegmund Gaier/Wolf/Göcken Anwaltliches Berufsrecht 2 . Aufl . . . kann jedoch vorliegend dahinstehen . Anwaltsgerichtshof ist zutreffend ausgegangen Ausübung Immobilienverwaltung Kläger Räumen Rechtsanwaltssozietät Gefahr Verletzung Verschwiegenheitspflicht gemäß § Abs. birgt . Auffassung Beklagten erfordert Sicherung strafprozessualen Beschlagnahmeverbote § . V.m . § Abs. Satz Nr. räumliche Trennung Kanzlei Immobilienverwaltung . Anwaltsgerichtshof hat zutreffend hingewiesen Gegenstände . . Abs. Mitgewahrsam Rechtsanwalts Kanzleiräumen befinden auch dann staatlichen Zugriff geschützt sind nichtanwaltliche Sozius unmittelbaren Besitz hat vgl. BVerfG . . Schutz staatlichem Zugriff besteht Gewahrsamsverhältnissen unabhängig Rechtsanwalt Besitz betreffenden Gegenständen hat Sozius Rechtsanwalts Berufsträger handelt seinerseits Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § Abs. Satz berufen kann . derartige Begrenzung Schutzes staatlichem Zugriff ergibt auch Beschluss 12 . Januar aaO . Dort wird Erörterung Schutzes bestimmter nichtanwaltlicher Berufsgruppen Beschlagnahme ausgeführt unabhängig " " Schutz staatlichen Zugriff auch Gewahrsam Rechtsanwalts ergebe Alleingewahrsam sein müsse . Erwähnung nichtanwaltlichen " " dient Begrenzung ausübenden Personenkreises . folgt allein Zusammenhang Entscheidung stehenden Rechtsfrage Sozietätsverbots § Abs. Satz . Entscheidung Bundesverfassungsgerichts wird vielmehr strafprozessuale Rechtsprechung verwiesen weitere Begrenzung Kreises nichtanwaltlichen Mitgewahrsamsinhaber Begründung Beschlagnahmeverbots § Abs. StPO Mitgewahrsam Rechtsanwalts ausreichend erachtet wird Beschuldigte Mitgewahrsam hat aaO Hinweis Beschluss 4 . August StB BGHSt Urteil 28 . März StR BGHSt 169 ; . Auch strafprozessualen Schrifttum wird einhellig Auffassung vertreten Beschlagnahmeverbot gemäß § Abs. StPO Mitgewahrsam Zeugnisverweigerungsberechtigten genügt weitere Mitgewahrsam Beschuldigten zusteht . hinausgehende Begrenzung Kreises nichtanwaltlichen Mit-)Gewahrsamsinhaber erfolgt ebenfalls vgl. Menges 26 . Aufl . . ; MüKoStPO/Hauschild 1 . Aufl . . 20 ; . [ Stand : . Greift aber Beschlagnahmeverbot § Abs. Fall Rechtsanwalts anderen Kanzleiräumen tätigen selbst zeugnisverweigerungsberechtigten Gewahrsamsinhaber Mitgewahrsam ausübt so gilt Beschlagnahmeverbot erst recht vorliegenden Fall Rechtsanwalts Alleingewahrsam Beschlagnahmeverbot betroffenen Gegenständen innehat zugleich Kanzleiräumen Beruf ausübt Verweigerung Zeugnisses berechtigt vgl. Gewahrsam Syndikusanwalts Verteidigungsunterlagen Büro Unternehmens aufbewahrt : 47 48 ; Menges . Auffassung Beklagten folgt zutreffenden Auffassung Anwaltsgerichtshofs Rechtsanwalt Beschlagnahmeschutz Unterlagen sonstigen Gegenstände erlangt anwaltlichen Tätigkeit beliebigen Zweitberuf zuzuordnen sind . Geschützt sind stets nur § Abs. genannten Gegenstände Gewahrsam Rechtsanwalts gemäß § Abs. Satz Zeugnisverweigerungsberechtigtem unterliegen . Schutz wird Rechtsanwalt Kanzleiräumen weiteren Zeugnisverweigerung berechtigenden Beruf ausübt erweitert beeinträchtigt . Recht ist Anwaltsgerichtshof ausgegangen auch etwaige Hinblick Immobilienverwaltung Klägers durchgeführte Telefonüberwachung Gefahr Verletzung anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht begründet . Erkenntnisse Ermittlungsmaßnahme erlangt werden zeugnisverweigerungsberechtigten Rechtsanwalt richtet jedoch Zeugnis verweigern dürfte dürfen gemäß § Abs. Satz verwendet werden . Aufzeichnungen sind gemäß § Abs. Satz StPO unverzüglich löschen . dürfen aber auch Erkenntnisse verwendet werden Rechtsanwalt Immobilienverwalter richtenden Telefonüberwachung erlangt werden indes Tätigkeit Rechtsanwalt betreffen § Abs. Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen . wird Gefahr Verletzung anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht hinreichend vorgebeugt . 2 . Rechtssache hat auch grundsätzliche Bedeutung 112e Satz § Abs. Nr. VwGO . Zulassungsgrund ist gegeben Rechtsstreit entscheidungserhebliche klärungsbedürftige klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft unbestimmten Vielzahl Fällen stellen kann abstrakte Interesse Allgemeinheit einheitlichen Entwicklung Handhabung Rechts berührt vgl. nur Beschluss 6 . Februar AnwZ . . Voraussetzungen liegen . Beklagten Begründung Antrags Zulassung Berufung formulierte Rechtsfrage ist Zusammenhang konkret stellt entscheidungserheblich ist eindeutig verneinen klärungsbedürftig . vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen . . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz Abs. VwGO Streitwertfestsetzung § Abs. § Abs. . Kayser Vorinstanz : Entscheidung