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9.2 KiB

NAMEN
7
November
Strafsache
Betruges
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
7
November
teilgenommen
haben
:
Richterin
Dr.
Vorsitzende
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Richter
Prof.
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
4
.
April
wird
verworfen
;
sofortige
Beschwerde
Staatsanwaltschaft
dort
getroffene
Entschädigungsanordnung
wird
zurückgewiesen
.
Staatskasse
trägt
Kosten
Rechtsmittel
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
Betrugs
freigesprochen
Entschädigung
zugebilligt
.
Hiergegen
wendet
Staatsanwaltschaft
.
Generalbundesanwalt
vertretenes
Rechtsmittel
bleibt
Erfolg
.
Staatsanwaltschaft
hat
Angeklagten
Last
gelegt
faktischer
Geschäftsführer
künftig
:
gemeinsam
Onkel
Vorlage
unrichtiger
Bautenstandsmitteilungen
betrügerisch
Auszahlung
etwa
DM
kreditfinanzierten
Kaufpreisen
Eigentumswohnungen
erlangt
haben
.
hat
Landgericht
festgestellt
:
befasste
Ankauf
Altbauten
.
sanierte
Gebäude
teilte
Eigentumswohnungen
verkaufte
Eigentumswohnungen
Dritte
.
übernahm
auch
Verhandlungen
Banken
Erwerb
Eigentumswohnung
finanzierten
.
Verkauf
Wohnungen
erfolgte
Sanierung
.
Verkäuferin
verwendete
Wesentlichen
gleichlautende
notarielle
Musterverträge
.
wurde
Kaufpreis
Fortschritt
Bauarbeiten
fällig
gestellt
.
räumten
Käufer
Eigentumswohnungen
Finanzierungsvollmacht
.
traten
Käufer
Anspruch
Auszahlung
Bank
Verkäuferin
.
schaltete
Durchführung
Sanierung
zunächst
Fremdfirmen
.
übernahm
Onkel
Angeklagten
Bauleitung
.
gründete
Anraten
künftig
:
.
Angeklagte
schloss
Jahr
Generalunternehmervertrag
Sanierung
Objekten
Festpreis
Mio.
DM
Gegenstand
hatte
.
Später
kam
dann
Erweiterungen
Vertrages
.
fielen
auch
Sanierungsvorhaben
Pauschalpreis
DM
DM
Quadratmeter
saniert
werden
sollten
.
auch
hier
Bauleitung
oblag
wurde
klagten
Überwachung
Bautenstände
beauftragt
.
Objekte
Krischelstraße
Eigentumswohnungen
aufgeteilt
jeweils
Käufer
veräußert
worden
waren
bescheinigte
Bautenstand
%
.
erstellte
tenstandsanzeigen
jeweils
12
November
Briefkopf
Eigenschaft
bauleitender
Architekt
.
Gleichzeitig
unterzeichnete
selben
Tag
beprotokolle
Vertreter
Käufern
dann
auch
Angeklagten
Vertreter
Verkäuferin
unterschrieben
wurden
.
Bautenstandsmitteilungen
protokolle
finanzierenden
zugeleitet
wurden
kam
Auszahlung
Finanzierungsvollmacht
ausbezahlt
wurde
.
Tatsächlich
waren
Bautenstandsanzeigen
unrichtig
ten
beendet
waren
.
Haus
hat
Angeklagte
weitgehend
Fremdunternehmen
Anfang
fertig
gestellt
Anwesen
wurden
Arbeiten
mehr
aufgenommen
.
geriet
Ende
wirtschaftliche
Schwierigkeiten
;
19
.
März
stellte
Insolvenzantrag
.
Landgericht
sah
bezüglich
Angeklagten
gemeinschaftlich
begangenen
Betrug
erwiesen
.
Einlassung
Angeklagten
habe
Onkel
vertraut
mithin
gewusst
Bautenstände
tatsächlich
erreicht
worden
seien
lasse
widerlegen
.
Zwar
werde
Angeklagte
massiv
belastet
.
reiche
jedoch
Strafkammer
entsprechenden
Vorsatz
Angeklagten
überzeugen
.
II
.
Staatsanwaltschaft
formellen
materiellen
angegriffene
Urteil
Landgerichts
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
1
.
Verfahrensrügen
bleiben
erfolglos
.
Auffassung
Staatsanwaltschaft
hat
richt
Beweis
Tatsache
Zeuge
unglaubwürdig
Aussage
unglaubhaft
ist
gestellten
Antrag
Recht
förmlichen
Beweisantrag
behandelt
vgl.
BGHSt
;
.
.
hier
nur
Beweisziel
beschrieben
ist
bedarf
näheren
Darlegung
.
Übrigen
begegnet
Rüge
auch
formeller
Hinsicht
Bedenken
Antrag
ergangene
landgerichtliche
Beschluss
nur
auszugsweise
mitgeteilt
wird
§
Abs.
Satz
.
Zusammenhang
erhobene
Aufklärungsrüge
ist
lässig
.
Staatsanwaltschaft
meint
Vernehmung
damaligen
leitenden
Kriminalbeamten
seien
Aufklärungsgesichtspunkten
erforderlich
gewesen
legt
Tatsachen
hätten
bewiesen
werden
sollen
.
teilt
Durchsuchung
vernommene
sachbearbeitende
Kriminalbeamte
ausgesagt
hat
.
wäre
jedoch
Prüfung
weiteren
Aufklärungsbedürftigkeit
Bedeutung
gewesen
§
Abs.
Satz
.
Landgericht
hat
ebenfalls
rechtsfehlerfrei
Antrag
Staatsanwaltschaft
Verlesung
Strafanzeige
lehnt
.
Auch
Antrag
war
Beweis
Unglaubwürdigkeit
Zeugen
gestellt
mithin
gleichfalls
förmlicher
Beweisantrag
.
Rüge
ist
unvollständig
§
Abs.
Satz
polizeiliche
Vernehmung
Bezug
genommen
wird
halt
mitgeteilt
wird
.
abgelehnte
Verlesung
Strafanzeige
gestützte
rungsrüge
ist
unzulässig
.
enthält
bestimmte
Tatsachenbehauptung
unterlassenen
Beweiserhebung
hätte
bewiesen
werden
sollen
.
verhält
Übrigen
Zeugen
vernommenen
verfasste
Strafanzeige
vorgehalten
sem
Weg
Hauptverhandlung
eingeführt
wurde
Vorhalt
§
protokollieren
gewesen
wäre
Meyer-Goßner
50
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
liegt
Urteilsgründe
Strafanzeige
beziehen
.
2
.
Sachrüge
ist
unbegründet
.
Auffassung
Generalbundesanwalts
liegt
Darstellungsmangel
.
Einlassung
Angeklagten
wurde
zusammenhängend
wiedergegeben
.
Bautenstandsmitteilungen
Übergabeprotokolle
sind
inhaltlich
ebenfalls
revisionsgerichtliche
Überprüfung
ausreichenden
Umfang
beschrieben
.
Bautenstandsmitteilungen
Angeklagten
verfasst
wurden
unrichtig
waren
genügte
allgemeine
Umschreibung
.
ist
erkennbar
inwiefern
einzelne
Details
tatsächlich
erreichten
Bautenstands
subjektive
Tatseite
Angeklagten
Bedeutung
gewinnen
könnten
.
wesentliche
Inhalt
Angeklagten
umschriebenen
Übergabeprotokolle
lässt
Urteilsgründen
entnehmen
.
hat
Angeklagte
wahrheitswidrig
Anwesenheit
Wohnungsübergabe
einzelne
Käufer
Unterschrift
bestätigt
.
Inwiefern
genaue
Wortlaut
Übrigen
auch
Angeklagten
eingeräumten
unrichtigen
Übergabeprotokolle
revisionsgerichtliche
Kontrolle
Bedeutung
sein
könnte
ist
ersichtlich
.
Beweiswürdigung
hält
ebenfalls
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Revisionsgericht
muss
grundsätzlich
hinnehmen
Tatrichter
Angeklagten
freispricht
Zweifel
Täterschaft
überwinden
vermag
.
Beweiswürdigung
ist
Sache
Tatrichters
;
revisionsgerichtliche
Prüfung
beschränkt
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
ist
sachlichrechtlicher
Hinsicht
Fall
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
19
BGH
m.w
.
insoweit
BGHSt
abgedruckt
.
Überprüfung
unterliegt
ebenfalls
Landgericht
überspannte
Anforderungen
Verurteilung
erforderliche
Gewissheit
gestellt
hat
vgl.
NStZ-RR
NStZ
35
36
339
;
jeweils
m.w
.
.
Rechtsfehler
kann
auch
liegen
Tatrichter
Feststellungen
naheliegende
Schlussfolgerung
gezogen
hat
konkrete
Gründe
anzuführen
Ergebnis
stützen
können
.
ist
Hinblick
Zweifelssatz
noch
sonst
geboten
Angeklagten
Sachverhalte
unterstellen
Vorliegen
zureichenden
Anhaltspunkte
vorhanden
sind
vgl.
NStZ
35
.
Rechtsfehler
Sinne
zeigt
Revision
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
ist
Auffassung
Generalbundesanwalts
lückenhaft
.
enthält
Auseinandersetzung
Motiv
falsche
Bautenstandsmitteilungen
verfasst
haben
könnte
.
Landgericht
verweist
schlechte
wirtschaftliche
Situation
kurze
Zeit
später
Insolvenzantrag
stellen
musste
.
liegt
Motiv
Hand
.
Naheliegend
hat
außen
dokumentierte
Bautenstand
auch
Innenverhältnis
Abrechnungsgrundlage
gebildet
.
finanziellen
Bedrängung
könnte
dann
Überwindung
ner
Liquiditätskrise
geglaubt
haben
kann
auch
Risiko
genommen
haben
Angeklagten
Mitarbeitern
entdeckt
werden
.
weitergehenden
Erörterungen
überdies
zwangsläufig
spekulativ
bleiben
würden
musste
Landgericht
gedrängt
sehen
.
Landgericht
hat
Indizien
auch
Beweiswert
rechtsfehlerhaft
falsch
bewertet
.
gilt
auch
Angeklagten
unterzeichneten
falschen
Übergabeprotokolle
.
Abgesehen
Übergabe
fälligkeitsbegründend
war
nur
Fertigstellung
musste
Landgericht
auch
Angeklagten
bewussten
-9-
schen
Erklärung
Übergabe
Wohnung
anwesend
gewesen
sein
Schluss
ziehen
auch
wusste
rechnete
entsprechender
Baufortschritt
noch
erreicht
sei
.
Anforderungen
richterliche
Überzeugungsbildung
überspannt
hätte
durfte
Landgericht
Einlassung
Angeklagten
widerlegt
ansehen
habe
Übergabeprotokolle
Büro
ausgedruckt
dort
unterschrieben
Auslaufen
Sonderabschreibung
Immobilien
neuen
Bundesländern
sehr
starker
Termindruck
geherrscht
habe
.
da
letztgenannte
Gesichtspunkt
auch
Zeugen
vernommenen
Bankangestellten
Hi
.
bestätigt
wurde
brauchte
Landgericht
Indiz
noch
größeres
Gewicht
Rahmen
Beweiswürdigung
einzuräumen
.
Allerdings
ist
Formulierung
missverständlich
Unterzeichnung
Wohnungsübergabeprotokolle
zwingendes
Indiz
Vorsatz
Angeklagten
darstelle
.
Senat
besorgt
jedoch
Gesamtzusammenhangs
Urteilsgründe
Strafkammer
Auffassung
gewesen
sein
könnte
nur
zwingende
Indizien
könnten
belastend
wirken
.
wäre
unzutreffend
.
weitere
Gang
Darstellung
belegt
Strafkammer
auch
verkannt
hat
.
Kaum
Seite
weiter
würdigt
nämlich
belastende
Aussage
F.
sammenhang
übrigen
festgestellten
Indizien
vorher
abgehandelten
falschen
Übergabeprotokolle
zählten
.
Hierin
liegt
auch
Beschwerdeführerin
vermisste
Gesamtwürdigung
.
Landgericht
musste
jeweiligen
Indizien
nochmals
einzeln
benennen
.
gab
auch
Indizien
geeignet
waren
Einlassung
Angeklagten
stützen
erhebliche
Umfang
Geschäftstätigkeit
Vielzahl
Fällen
Sanierungsvorhaben
beanstandungsfrei
abgewickelt
worden
sind
.
Landgericht
Sachlage
letzte
Zweifel
überwinden
konnte
ßen
vermochte
Angeklagte
selbst
täuscht
wurde
ist
Revisionsgericht
hinzunehmen
.
.
näher
ausgeführte
Beschwerde
Staatsanwaltschaft
Feststellung
Entschädigungspflicht
weist
Senat
.
Auch
insoweit
hat
Überprüfung
Rechtsfehler
ergeben
.
Raum
Jäger
Brause