NAMEN 7 November Strafsache Betruges 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 7 November teilgenommen haben : Richterin Dr. Vorsitzende Richter Dr. Richter Dr. Richter Richter Prof. Dr. beisitzende Richter Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil 4 . April wird verworfen ; sofortige Beschwerde Staatsanwaltschaft dort getroffene Entschädigungsanordnung wird zurückgewiesen . Staatskasse trägt Kosten Rechtsmittel Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen . Gründe Landgericht hat Angeklagten Vorwurf Betrugs freigesprochen Entschädigung zugebilligt . Hiergegen wendet Staatsanwaltschaft . Generalbundesanwalt vertretenes Rechtsmittel bleibt Erfolg . Staatsanwaltschaft hat Angeklagten Last gelegt faktischer Geschäftsführer künftig : gemeinsam Onkel Vorlage unrichtiger Bautenstandsmitteilungen betrügerisch Auszahlung etwa DM kreditfinanzierten Kaufpreisen Eigentumswohnungen erlangt haben . hat Landgericht festgestellt : befasste Ankauf Altbauten . sanierte Gebäude teilte Eigentumswohnungen verkaufte Eigentumswohnungen Dritte . übernahm auch Verhandlungen Banken Erwerb Eigentumswohnung finanzierten . Verkauf Wohnungen erfolgte Sanierung . Verkäuferin verwendete Wesentlichen gleichlautende notarielle Musterverträge . wurde Kaufpreis Fortschritt Bauarbeiten fällig gestellt . räumten Käufer Eigentumswohnungen Finanzierungsvollmacht . traten Käufer Anspruch Auszahlung Bank Verkäuferin . schaltete Durchführung Sanierung zunächst Fremdfirmen . übernahm Onkel Angeklagten Bauleitung . gründete Anraten künftig : . Angeklagte schloss Jahr Generalunternehmervertrag Sanierung Objekten Festpreis Mio. DM Gegenstand hatte . Später kam dann Erweiterungen Vertrages . fielen auch Sanierungsvorhaben Pauschalpreis DM DM Quadratmeter saniert werden sollten . auch hier Bauleitung oblag wurde klagten Überwachung Bautenstände beauftragt . Objekte Krischelstraße Eigentumswohnungen aufgeteilt jeweils Käufer veräußert worden waren bescheinigte Bautenstand % . erstellte tenstandsanzeigen jeweils 12 November Briefkopf Eigenschaft bauleitender Architekt . Gleichzeitig unterzeichnete selben Tag beprotokolle Vertreter Käufern dann auch Angeklagten Vertreter Verkäuferin unterschrieben wurden . Bautenstandsmitteilungen protokolle finanzierenden zugeleitet wurden kam Auszahlung Finanzierungsvollmacht ausbezahlt wurde . Tatsächlich waren Bautenstandsanzeigen unrichtig ten beendet waren . Haus hat Angeklagte weitgehend Fremdunternehmen Anfang fertig gestellt Anwesen wurden Arbeiten mehr aufgenommen . geriet Ende wirtschaftliche Schwierigkeiten ; 19 . März stellte Insolvenzantrag . Landgericht sah bezüglich Angeklagten gemeinschaftlich begangenen Betrug erwiesen . Einlassung Angeklagten habe Onkel vertraut mithin gewusst Bautenstände tatsächlich erreicht worden seien lasse widerlegen . Zwar werde Angeklagte massiv belastet . reiche jedoch Strafkammer entsprechenden Vorsatz Angeklagten überzeugen . II . Staatsanwaltschaft formellen materiellen angegriffene Urteil Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand . 1 . Verfahrensrügen bleiben erfolglos . Auffassung Staatsanwaltschaft hat richt Beweis Tatsache Zeuge unglaubwürdig Aussage unglaubhaft ist gestellten Antrag Recht förmlichen Beweisantrag behandelt vgl. BGHSt ; . . hier nur Beweisziel beschrieben ist bedarf näheren Darlegung . Übrigen begegnet Rüge auch formeller Hinsicht Bedenken Antrag ergangene landgerichtliche Beschluss nur auszugsweise mitgeteilt wird § Abs. Satz . Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist lässig . Staatsanwaltschaft meint Vernehmung damaligen leitenden Kriminalbeamten seien Aufklärungsgesichtspunkten erforderlich gewesen legt Tatsachen hätten bewiesen werden sollen . teilt Durchsuchung vernommene sachbearbeitende Kriminalbeamte ausgesagt hat . wäre jedoch Prüfung weiteren Aufklärungsbedürftigkeit Bedeutung gewesen § Abs. Satz . Landgericht hat ebenfalls rechtsfehlerfrei Antrag Staatsanwaltschaft Verlesung Strafanzeige lehnt . Auch Antrag war Beweis Unglaubwürdigkeit Zeugen gestellt mithin gleichfalls förmlicher Beweisantrag . Rüge ist unvollständig § Abs. Satz polizeiliche Vernehmung Bezug genommen wird halt mitgeteilt wird . abgelehnte Verlesung Strafanzeige gestützte rungsrüge ist unzulässig . enthält bestimmte Tatsachenbehauptung unterlassenen Beweiserhebung hätte bewiesen werden sollen . verhält Übrigen Zeugen vernommenen verfasste Strafanzeige vorgehalten sem Weg Hauptverhandlung eingeführt wurde Vorhalt § protokollieren gewesen wäre Meyer-Goßner 50 . Aufl . § Rdn . . liegt Urteilsgründe Strafanzeige beziehen . 2 . Sachrüge ist unbegründet . Auffassung Generalbundesanwalts liegt Darstellungsmangel . Einlassung Angeklagten wurde zusammenhängend wiedergegeben . Bautenstandsmitteilungen Übergabeprotokolle sind inhaltlich ebenfalls revisionsgerichtliche Überprüfung ausreichenden Umfang beschrieben . Bautenstandsmitteilungen Angeklagten verfasst wurden unrichtig waren genügte allgemeine Umschreibung . ist erkennbar inwiefern einzelne Details tatsächlich erreichten Bautenstands subjektive Tatseite Angeklagten Bedeutung gewinnen könnten . wesentliche Inhalt Angeklagten umschriebenen Übergabeprotokolle lässt Urteilsgründen entnehmen . hat Angeklagte wahrheitswidrig Anwesenheit Wohnungsübergabe einzelne Käufer Unterschrift bestätigt . Inwiefern genaue Wortlaut Übrigen auch Angeklagten eingeräumten unrichtigen Übergabeprotokolle revisionsgerichtliche Kontrolle Bedeutung sein könnte ist ersichtlich . Beweiswürdigung hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand . Revisionsgericht muss grundsätzlich hinnehmen Tatrichter Angeklagten freispricht Zweifel Täterschaft überwinden vermag . Beweiswürdigung ist Sache Tatrichters ; revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt Rechtsfehler unterlaufen sind . ist sachlichrechtlicher Hinsicht Fall Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt 19 BGH m.w . insoweit BGHSt abgedruckt . Überprüfung unterliegt ebenfalls Landgericht überspannte Anforderungen Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat vgl. NStZ-RR NStZ 35 36 339 ; jeweils m.w . . Rechtsfehler kann auch liegen Tatrichter Feststellungen naheliegende Schlussfolgerung gezogen hat konkrete Gründe anzuführen Ergebnis stützen können . ist Hinblick Zweifelssatz noch sonst geboten Angeklagten Sachverhalte unterstellen Vorliegen zureichenden Anhaltspunkte vorhanden sind vgl. NStZ 35 . Rechtsfehler Sinne zeigt Revision . Beweiswürdigung Landgerichts ist Auffassung Generalbundesanwalts lückenhaft . enthält Auseinandersetzung Motiv falsche Bautenstandsmitteilungen verfasst haben könnte . Landgericht verweist schlechte wirtschaftliche Situation kurze Zeit später Insolvenzantrag stellen musste . liegt Motiv Hand . Naheliegend hat außen dokumentierte Bautenstand auch Innenverhältnis Abrechnungsgrundlage gebildet . finanziellen Bedrängung könnte dann Überwindung ner Liquiditätskrise geglaubt haben kann auch Risiko genommen haben Angeklagten Mitarbeitern entdeckt werden . weitergehenden Erörterungen überdies zwangsläufig spekulativ bleiben würden musste Landgericht gedrängt sehen . Landgericht hat Indizien auch Beweiswert rechtsfehlerhaft falsch bewertet . gilt auch Angeklagten unterzeichneten falschen Übergabeprotokolle . Abgesehen Übergabe fälligkeitsbegründend war nur Fertigstellung musste Landgericht auch Angeklagten bewussten -9- schen Erklärung Übergabe Wohnung anwesend gewesen sein Schluss ziehen auch wusste rechnete entsprechender Baufortschritt noch erreicht sei . Anforderungen richterliche Überzeugungsbildung überspannt hätte durfte Landgericht Einlassung Angeklagten widerlegt ansehen habe Übergabeprotokolle Büro ausgedruckt dort unterschrieben Auslaufen Sonderabschreibung Immobilien neuen Bundesländern sehr starker Termindruck geherrscht habe . da letztgenannte Gesichtspunkt auch Zeugen vernommenen Bankangestellten Hi . bestätigt wurde brauchte Landgericht Indiz noch größeres Gewicht Rahmen Beweiswürdigung einzuräumen . Allerdings ist Formulierung missverständlich Unterzeichnung Wohnungsübergabeprotokolle zwingendes Indiz Vorsatz Angeklagten darstelle . Senat besorgt jedoch Gesamtzusammenhangs Urteilsgründe Strafkammer Auffassung gewesen sein könnte nur zwingende Indizien könnten belastend wirken . wäre unzutreffend . weitere Gang Darstellung belegt Strafkammer auch verkannt hat . Kaum Seite weiter würdigt nämlich belastende Aussage F. sammenhang übrigen festgestellten Indizien vorher abgehandelten falschen Übergabeprotokolle zählten . Hierin liegt auch Beschwerdeführerin vermisste Gesamtwürdigung . Landgericht musste jeweiligen Indizien nochmals einzeln benennen . gab auch Indizien geeignet waren Einlassung Angeklagten stützen erhebliche Umfang Geschäftstätigkeit Vielzahl Fällen Sanierungsvorhaben beanstandungsfrei abgewickelt worden sind . Landgericht Sachlage letzte Zweifel überwinden konnte ßen vermochte Angeklagte selbst täuscht wurde ist Revisionsgericht hinzunehmen . . näher ausgeführte Beschwerde Staatsanwaltschaft Feststellung Entschädigungspflicht weist Senat . Auch insoweit hat Überprüfung Rechtsfehler ergeben . Raum Jäger Brause