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657 lines
5.6 KiB

BESCHLUSS
StR
11
.
Januar
Strafsache
Betruges
u.a.
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
11
.
Januar
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Oberlandesgerichts
26
.
Mai
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
anderen
Strafsenat
Oberlandesgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Oberlandesgericht
hat
Angeklagten
Betruges
versuchten
Betruges
Verletzung
Dienstgeheimnissen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
gerichteten
Revision
beanstandet
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Strafausspruch
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Feststellungen
war
Angeklagte
Berufssoldat
sog.
Resident
tätig
.
setzte
Mitangeklagten
gleichgeschlechtliche
Lebenspartnerschaft
unterhielt
Sprachmittler
machte
Fällen
Verdienstausfall
Höhe
Tag
geltend
wusste
Mitangeklagte
Anspruch
hatte
.
Vertrauen
Richtigkeit
Vollständigkeit
Angaben
gab
zuständige
Führungsstellenleiter
Fällen
jeweils
beantragten
Verdienstausfall
Auszahlung
.
Beträge
Höhe
wurden
Angeklagten
anschließend
Weiterleitung
Mitangeklagten
ausbezahlt
.
Gesamtschaden
belief
.
übergab
Angeklagte
Mitangeklagten
"
geheim
"
eingestuftes
Schaubild
schematischen
Darstellung
extremistischer
Strukturen
Recherchen
Internet
anstellen
konnte
nannte
Namen
Funktionen
BNDMitarbeiter
jeweils
Handlungen
berechtigt
gewesen
sein
.
Verfahrensrügen
bleiben
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Erfolg
.
kann
offen
bleiben
Beamten
Privatwohnung
Angeklagten
vorgenommene
Durchsuchung
rechtmäßig
war
Oberlandesgericht
Beweisverwertungsverbot
Grundsatz
fairen
Verfahrens
verstoßen
hat
Durchsuchung
aufgefundene
Schaubild
Überzeugungsbildung
zugrunde
gelegt
hat
;
jedenfalls
beruht
Urteil
Revision
geltend
gemachten
Verfahrensverstoß
.
Oberlandesgericht
hat
Rahmen
Beweiswürdigung
Augenscheinnahme
Schaubildes
abgestellt
.
hat
Überzeugung
Zusammenhang
vielmehr
gestützt
Angeklagte
Hauptverhandlung
ständig
eingelassen
haben
Angeklagte
habe
Mitangeklagten
Dokument
gezeigt
.
Inhalt
hat
Oberlandesgericht
Einlassung
Angeklagten
Bekundungen
Zeugen
W.
entnommen
.
II
.
Sachrüge
veranlasste
materiellrechtliche
Überprüfung
Urteils
deckt
Schuldspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
;
kann
Strafausspruch
bestehen
bleiben
.
1
.
Strafzumessung
ist
Sache
Tatgerichts
.
Einzelne
gehende
Richtigkeitskontrolle
Revisionsgericht
ist
ausgeschlossen
.
kann
nur
eingreifen
Rechtsfehler
vorliegt
namentlich
Tatgericht
falschen
Strafrahmen
ausgegangen
ist
Zumessungserwägungen
fehlerhaft
sind
rechtlich
anerkannte
Strafzwecke
lassen
Strafe
Bestimmung
gerechter
Schuldausgleich
sein
so
weit
oben
unten
löst
grobes
Missverhältnis
Schuld
Strafe
offenkundig
ist
.
Zweifelsfällen
hat
Revisionsgericht
Wertung
Tatgerichts
hinzunehmen
.
.
;
vgl.
schon
Urteil
17
.
September
BGHSt
;
Beschluss
10
.
April
BGHSt
.
gilt
gleicher
Weise
Bildung
Gesamtstrafe
Urteile
30
.
Oktober
StGB
Abs.
Beurteilungsrahmen
1
;
1
.
März
StGB
§
Abs.
Bemessung
.
Liegt
verhängte
Gesamt-)Freiheitsstrafe
Nähe
Aussetzung
Vollstreckung
Bewährung
Betracht
kommt
bedarf
allerdings
regelmäßig
besonders
sorgfältigen
Begründung
Strafzumessung
Beschluss
13
.
Mai
StGB
§
Abs.
Begründung
.
2
.
Gemessen
Maßstäben
begegnen
Strafzumessungserwägungen
Oberlandesgerichts
durchgreifenden
Bedenken
.
Oberlandesgericht
hat
Auffassung
Gesamtstrafe
könne
mehr
Bereich
liegen
Bewährung
ausgesetzt
werden
könne
u.a.
begründet
"
Angeklagte
sehenden
Auges
Dienstvorschriften
hinweggesetzt
"
habe
.
hat
§
Abs.
StGB
verstoßen
.
Vorschrift
dürfen
Merkmale
Tatbestands
Strafbarkeit
begründen
Bestimmung
gesetzlichen
Strafrahmens
zugrunde
liegen
nochmals
Strafzumessung
Lasten
Angeklagten
berücksichtigt
werden
.
Tatbestand
Verletzung
Dienstgeheimnisses
§
353b
StGB
setzt
u.a.
Täter
vorsätzlich
anvertrautes
sonst
bekannt
gewordenes
Geheimnis
offenbart
öffentlich
bekannt
macht
Unbefugten
mitteilt
generelle
Rechtsnorm
besondere
Anordnung
Schweigen
verpflichtet
ist
Fischer
58
.
Aufl
.
.
7a
.
Tathandlung
ist
somit
Verstoß
dienstlichen
Vorschriften
Angeklagten
immanent
;
Verstoß
durfte
Strafzumessung
erneut
Lasten
verwertet
werden
.
Entsprechendes
gilt
Fälle
hier
abgeurteilten
Betrugs
StGB
.
Oberlandesgericht
hat
jeweils
besonders
schweren
Fall
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
angenommen
Angeklagte
gewerbsmäßig
gehandelt
Befugnisse
Stellung
Amtsträger
missbraucht
habe
.
Strafzumessung
hat
ausdrücklich
Nachteil
Angeklagten
abgestellt
habe
Regelbeispiele
besonders
schweren
Betruges
erfüllt
.
Hintergrund
stellt
durchgreifenden
Rechtsfehler
Oberlandesgericht
Verstoß
Dienstvorschriften
noch
einmal
strafschärfend
berücksichtigt
hat
;
§
Abs.
StGB
gilt
Merkmalen
Regelbeispielen
entsprechend
Beschluss
22
.
April
NStZ-RR
.
Landgericht
hat
vorbestraften
Angeklagten
vollendeten
Betrugstaten
Einzelfreiheitsstrafen
Monaten
verhängt
Lasten
Höhe
jeweils
verursachten
Schadens
gewertet
.
Würdigung
wird
jedenfalls
Fällen
Feststellungen
getragen
Schaden
lediglich
betrug
.
Senat
muss
entscheiden
entscheidungserheblicher
rechtlicher
Mangel
Urteils
sehen
ist
Oberlandesgericht
Entfallen
Regelwirkung
§
Abs.
StGB
verneint
diesbezügliche
Würdigung
indes
nur
Teil
zahlreichen
selbst
anderer
Stelle
aufgeführten
bestimmend
Sinne
§
Abs.
Satz
angesehenen
Strafmilderungsgründe
eingestellt
hat
.
.
Senat
hebt
gesamten
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
neuen
Tatgericht
Gelegenheit
geben
Rechtsfolgen
Angeklagten
Grundlage
stimmiger
Feststellungen
insgesamt
neu
bemessen
.
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