BESCHLUSS StR 11 . Januar Strafsache Betruges u.a. 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts 2 . Antrag 11 . Januar gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Oberlandesgerichts 26 . Mai Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels anderen Strafsenat Oberlandesgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Oberlandesgericht hat Angeklagten Betruges versuchten Betruges Verletzung Dienstgeheimnissen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen gerichteten Revision beanstandet Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Sachrüge Strafausspruch Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Feststellungen war Angeklagte Berufssoldat sog. Resident tätig . setzte Mitangeklagten gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft unterhielt Sprachmittler machte Fällen Verdienstausfall Höhe € Tag geltend wusste Mitangeklagte Anspruch hatte . Vertrauen Richtigkeit Vollständigkeit Angaben gab zuständige Führungsstellenleiter Fällen jeweils beantragten Verdienstausfall Auszahlung . Beträge Höhe € € wurden Angeklagten anschließend Weiterleitung Mitangeklagten ausbezahlt . Gesamtschaden belief € . übergab Angeklagte Mitangeklagten " geheim " eingestuftes Schaubild schematischen Darstellung extremistischer Strukturen Recherchen Internet anstellen konnte nannte Namen Funktionen BNDMitarbeiter jeweils Handlungen berechtigt gewesen sein . Verfahrensrügen bleiben Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts Erfolg . kann offen bleiben Beamten Privatwohnung Angeklagten vorgenommene Durchsuchung rechtmäßig war Oberlandesgericht Beweisverwertungsverbot Grundsatz fairen Verfahrens verstoßen hat Durchsuchung aufgefundene Schaubild Überzeugungsbildung zugrunde gelegt hat ; jedenfalls beruht Urteil Revision geltend gemachten Verfahrensverstoß . Oberlandesgericht hat Rahmen Beweiswürdigung Augenscheinnahme Schaubildes abgestellt . hat Überzeugung Zusammenhang vielmehr gestützt Angeklagte Hauptverhandlung ständig eingelassen haben Angeklagte habe Mitangeklagten Dokument gezeigt . Inhalt hat Oberlandesgericht Einlassung Angeklagten Bekundungen Zeugen W. entnommen . II . Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Überprüfung Urteils deckt Schuldspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ; kann Strafausspruch bestehen bleiben . 1 . Strafzumessung ist Sache Tatgerichts . Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle Revisionsgericht ist ausgeschlossen . kann nur eingreifen Rechtsfehler vorliegt namentlich Tatgericht falschen Strafrahmen ausgegangen ist Zumessungserwägungen fehlerhaft sind rechtlich anerkannte Strafzwecke lassen Strafe Bestimmung gerechter Schuldausgleich sein so weit oben unten löst grobes Missverhältnis Schuld Strafe offenkundig ist . Zweifelsfällen hat Revisionsgericht Wertung Tatgerichts hinzunehmen . . ; vgl. schon Urteil 17 . September BGHSt ; Beschluss 10 . April BGHSt . gilt gleicher Weise Bildung Gesamtstrafe Urteile 30 . Oktober StGB Abs. Beurteilungsrahmen 1 ; 1 . März StGB § Abs. Bemessung . Liegt verhängte Gesamt-)Freiheitsstrafe Nähe Aussetzung Vollstreckung Bewährung Betracht kommt bedarf allerdings regelmäßig besonders sorgfältigen Begründung Strafzumessung Beschluss 13 . Mai StGB § Abs. Begründung . 2 . Gemessen Maßstäben begegnen Strafzumessungserwägungen Oberlandesgerichts durchgreifenden Bedenken . Oberlandesgericht hat Auffassung Gesamtstrafe könne mehr Bereich liegen Bewährung ausgesetzt werden könne u.a. begründet " Angeklagte sehenden Auges Dienstvorschriften hinweggesetzt " habe . hat § Abs. StGB verstoßen . Vorschrift dürfen Merkmale Tatbestands Strafbarkeit begründen Bestimmung gesetzlichen Strafrahmens zugrunde liegen nochmals Strafzumessung Lasten Angeklagten berücksichtigt werden . Tatbestand Verletzung Dienstgeheimnisses § 353b StGB setzt u.a. Täter vorsätzlich anvertrautes sonst bekannt gewordenes Geheimnis offenbart öffentlich bekannt macht Unbefugten mitteilt generelle Rechtsnorm besondere Anordnung Schweigen verpflichtet ist Fischer 58 . Aufl . . 7a . Tathandlung ist somit Verstoß dienstlichen Vorschriften Angeklagten immanent ; Verstoß durfte Strafzumessung erneut Lasten verwertet werden . Entsprechendes gilt Fälle hier abgeurteilten Betrugs StGB . Oberlandesgericht hat jeweils besonders schweren Fall § Abs. Satz Nr. StGB angenommen Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt Befugnisse Stellung Amtsträger missbraucht habe . Strafzumessung hat ausdrücklich Nachteil Angeklagten abgestellt habe Regelbeispiele besonders schweren Betruges erfüllt . Hintergrund stellt durchgreifenden Rechtsfehler Oberlandesgericht Verstoß Dienstvorschriften noch einmal strafschärfend berücksichtigt hat ; § Abs. StGB gilt Merkmalen Regelbeispielen entsprechend Beschluss 22 . April NStZ-RR . Landgericht hat vorbestraften Angeklagten vollendeten Betrugstaten Einzelfreiheitsstrafen Monaten verhängt Lasten Höhe jeweils verursachten Schadens gewertet . Würdigung wird jedenfalls Fällen Feststellungen getragen Schaden lediglich € € betrug . Senat muss entscheiden entscheidungserheblicher rechtlicher Mangel Urteils sehen ist Oberlandesgericht Entfallen Regelwirkung § Abs. StGB verneint diesbezügliche Würdigung indes nur Teil zahlreichen selbst anderer Stelle aufgeführten bestimmend Sinne § Abs. Satz angesehenen Strafmilderungsgründe eingestellt hat . . Senat hebt gesamten Strafausspruch zugehörigen Feststellungen neuen Tatgericht Gelegenheit geben Rechtsfolgen Angeklagten Grundlage stimmiger Feststellungen insgesamt neu bemessen . Lienen