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1807 lines
16 KiB

NAMEN
30
.
Juni
Strafsache
schweren
Bandendiebstahls
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
.
Juni
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Vorsitzende
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Oberstaatsanwältin
Bundesgerichtshof
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Sitzung
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
29
.
April
Feststellungen
aufgehoben
betrifft
.
Sache
wird
insoweit
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
Revision
Angeklagten
Urteil
wird
Kosten
Beschwerdeführers
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schweren
diebstahls
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
schweren
Bandendiebstahls
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
überlanger
Art
.
Abs.
verstoßenden
Verfahrensdauer
hat
jeweils
Jahr
Freiheitsstrafen
vollstreckt
erklärt
.
Revision
Angeklagten
klagten
hat
Verfahrensrüge
Erfolg
;
Revision
ist
unbegründet
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
waren
Angeklagte
Jahr
Frachtabfertiger
Angeklagte
Prozesssteuerer
Frachtbereich
D.
Jahr
beschäftigt
.
16
.
Dezember
kamen
klagten
frühere
weitere
überwiegend
Frachtbereich
Flughafens
beschäftigte
Personen
.
AG
B.
S.
kunft
bietender
Gelegenheit
hochwertige
Güter
Frachtbereich
AG
entwenden
Hehler
verkaufen
Erlös
fortlaufend
Einnahmen
erzielen
.
16
.
Dezember
festgestellten
einzelnen
Taten
wurden
Grundlage
Absprachen
folgendem
Muster
begangen
:
Angeklagte
suchte
EDV-System
geeigneter
Ware
;
hielt
Lieferung
vorwiegend
Sendungen
Uhren
Schmuck
hochwertiger
Unterhaltungselektronik
geeignet
informierte
Angeklagten
.
entschied
Lieferung
gestohlen
werden
sollte
.
Fall
erhielt
gesondert
Verfolgte
.
Informationen
Art
Menge
Lagerart
Sendung
Identifikationsnummer
Angeklagten
früheren
Mitangeklagten
.
.
fertigte
dann
fingierten
Fahrauftrag
TransporteinsatzSteuerungssystem
ermöglichte
so
eingeweihten
VorfeldSchlepperfahrer
S.
Frachtstücke
lichen
Bereich
Flughafens
abholen
halböffentlichen
Bereich
bringen
konnten
.
Dort
wurden
jeweils
angemietete
Lkw
umgeladen
Flughafengelände
herausgebracht
;
hierbei
wurde
Transport
jeweils
Begleitfahrzeugen
Tätergruppe
abgesichert
.
Beute
wurde
sodann
jeweils
gesichtet
gegebenenfalls
Weisung
Angeklagten
schengelagert
kurzer
Zeit
verschiedene
bekannte
Großhehler
verkauft
.
Erlös
wurde
Angeklagten
verteilt
;
lungen
Beteiligten
betrugen
je
Wert
Beute
jeweils
Euro
.
Einzelnen
hat
Landgericht
Taten
16
.
Dezember
29
.
Januar
festgestellt
.
war
Fällen
Ausnahme
:
Fall
Angeklagte
genannten
Weise
beteiligt
Fällen
Ausnahmen
:
Fälle
14
Angeklagte
.
Wert
Beute
lag
ca.
Mio.
Euro
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Mittäter
schweren
Bandendiebstahls
jeweils
zuzurechnenden
Fällen
angesehen
festgestellt
namentlich
aber
Angeklagte
wichtige
Positionen
Tätergruppierung
einnahmen
.
hat
Angeklagten
zelstrafen
Jahr
Monaten
Jahren
Monaten
Angeklagten
Jahr
Jahren
festgesetzt
hieraus
genannten
Gesamtfreiheitsstrafen
gebildet
.
Lasten
Angeklagten
hat
"
ausdrücklich
strafschärfend
gewertet
;
Angeklagten
hat
ausgeführt
spreche
Hierarchie
Tätergruppe
zwar
wichtige
Führungsrolle
hatte
.
2
.
Revision
Angeklagten
hat
Rüge
Verstoßes
§
Nr.
Erfolg
Befangenheitsgesuch
Angeklagten
erkennenden
Richter
Landgerichts
Unrecht
zurückgewiesen
worden
ist
.
liegt
folgender
Verfahrensablauf
:
vorliegenden
Verfahren
angeklagt
waren
Angeklagten
frühere
.
Angeklagten
fand
Hauptverhandlung
7
.
Oktober
.
Hauptverhandlung
7
.
Oktober
gab
Gericht
bekannt
:
"
Fall
umfassenden
glaubhaften
Geständnisses
Angeklagten
wird
Kammer
Falle
Verurteilung
Angeklagten
Strafobergrenze
Jahren
Vorliegen
positiven
Sozialprognose
Bewährung
ausgesetzt
wird
überschreiten
.
"
Einlassungen
Sache
räumten
Angeklagten
Beteiligung
Last
gelegten
Taten
teilweise
ten
jedoch
seien
jeweils
nur
Randfiguren
Geschehens
wesentlichen
Tatplanungen
Entscheidungen
beteiligt
gewesen
;
bestimmende
Rolle
habe
vielmehr
gehabt
.
ließ
entgegengesetzt
so
Kopf
Tätergruppe
Angeklagte
gewesen
sei
;
Angeklagte
Rolle
inne
gehabt
;
selbst
habe
wichtige
sei
nur
untergeordneter
Rolle
rer
beteiligt
gewesen
.
bereits
polizeilichen
schuldigtenvernehmung
Angeklagten
Informationsgeber
Gruppe
bezeichnet
gesondert
verfolgten
Mittäter
.
.
Zeuge
Rechtsanwalt
.
Angaben
bestätigt
hatten
stellte
Verteidiger
Mitangeklagten
Hauptverhandlung
20
November
Antrag
Verfahren
Mandanten
abzutrennen
;
Antrag
hat
Landgericht
beschieden
.
Hauptverhandlungstermin
17
.
Dezember
wurden
Verteidigern
Angeklagten
weitere
Termine
Fortsetzung
Hauptverhandlung
abgesprochen
Fortsetzungstermine
festgesetzt
.
Mittagspause
stellte
Verteidiger
Angeklagten
trag
weitere
Beweiserhebungen
Vernehmung
Zeugen
Beiziehung
Fallakten
Polizei
Inaugenscheinnahme
VideoAufzeichnungen
Abspielen
Aufzeichnungen
Vielzahl
abgehörter
Telefongespräche
beantragte
.
Beweisthemen
Anträge
waren
zahlreiche
Einzelheiten
Ablauf
Taten
Organisationsstruktur
-Frachtbereichs
Ergebnissen
polizeilicher
Ermittlungen
;
Anträge
war
ausdrücklich
Unglaubhaftigkeit
Einlassungen
Mitangeklagten
Position
führendes
Mitglied
Tätergruppe
beweisen
.
Verteidiger
Angeklagten
schloss
Antrag
.
Vertreterin
Staatsanwaltschaft
erklärte
Umfangs
Antrags
sei
Stellungnahme
Zeitpunkt
möglich
.
beantragte
Verfahren
schloss
Verteidiger
Angeklagten
abzutrennen
;
.
neuen
Beweisvorbringen
auch
nur
befasst
ben
trennte
Landgericht
Beratung
Tisch
Verfahren
;
Hauptverhandlung
Angeklagten
wurde
Uhr
unterbrochen
;
Angeklagten
ger
nahmen
Zuschauerraum
Platz
.
Verhandlung
wurde
Uhr
unterbrochen
;
wurde
Beweisaufnahme
geschlossen
.
Schlussvorträgen
übereinstimmenden
Anträgen
Staatsanwaltschaft
Verteidigers
wurde
Verhandlung
Uhr
Beratung
unterbrochen
Uhr
Urteil
verkündet
;
wurde
antragsgemäß
schweren
Bandendiebstahls
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
wurde
.
Urteil
wurde
sofort
rechtskräftig
.
Schriftsatz
Verteidiger
22
.
Dezember
Hauptverhandlung
lehnte
Verteidiger
Angeklagten
Berufsrichter
Schöffen
erkennenden
Kammer
Besorgnis
Befangenheit
.
Antrag
schloss
Verteidiger
Angeklagten
Mandanten
.
Antrag
wurde
vorgetragen
habe
ersten
lungstag
Absprache
Gericht
Staatsanwaltschaft
Verteidiger
Angeklagten
gegeben
Fall
glaubhaften
Geständnisses
Freiheitsstrafe
höchstens
Jahren
Strafaussetzung
Bewährung
angekündigt
worden
sei
.
habe
dann
Sache
eingelassen
Mitangeklagten
schwer
belastet
;
hätten
entgegengesetzt
eingelassen
.
Hauptverhandlung
17
.
Dezember
seien
oben
Beweisanträge
gestellt
worden
sämtlich
Nachweis
Unglaubhaftigkeit
Einlassung
gerichtet
gewesen
seien
.
über
Anträge
beraten
entscheiden
sei
Verfahren
abgelehnten
Richtern
sogleich
abgetrennt
alsbald
abgesprochenen
Urteil
beendet
worden
.
mündlichen
Urteilsbegründung
habe
Vorsitzende
ausgeführt
Angeklagte
habe
nur
untergeordnete
Rolle
eingenommen
.
Kammer
sei
Glaubhaftigkeit
diesbezüglichen
Einlassung
überzeugt
;
Einlassungen
Angeklagten
seien
glaubhaft
.
prozessuale
Vorgehen
begründe
Angeklagten
Besorgnis
Befangenheit
erkennenden
Richter
allein
-9-
Vor-Entscheidung
abgetrennten
Verfahren
beteiligt
wesen
seien
gerade
Abtrennung
Verfahrens
Beratung
Entscheidung
Glaubhaftigkeit
Einlassungen
Angeklagten
Befürchtung
begründet
worden
sei
kennenden
Richter
seien
insoweit
schon
festgelegt
;
sei
Ausführungen
mündlichen
Urteilsbegründung
bestätigt
worden
.
Mitglieder
erkennenden
Gerichts
gaben
dienstliche
Erklärungen
Inhalt
hätten
Abtrennungsbeschluss
17
.
Dezember
mitgewirkt
.
Beschluss
12
.
Januar
Mitwirkung
abgelehnten
Richter
getroffen
wurde
wurden
Befangenheitsgesuche
Angeklagten
unbegründet
zurückgewiesen
.
Beschluss
führte
Ablehnungsgesuch
lediglich
begründet
wurde
abgelehnte
Richter
sei
Vorentscheidung
beteiligt
gewesen
könne
gemäß
§
unzulässig
abgelehnt
werden
.
Anders
verhalte
nur
Hinzutreten
besonderer
Umstände
Tatsache
bloßer
Vorbefassung
hinausgehen
.
Umstände
seien
hier
ersichtlich
.
Ablehnungsgesuch
stütze
allein
"
Vorentscheidung
Zusammenhang
stehende
Äußerungen
Verurteilung
Teilnehmers
zwingend
notwendige
Überzeugung
Gerichts
Begehung
Taten
belegen
"
.
Abtrennung
Verfahrens
sachfremden
Erwägungen
beruht
habe
sei
ersichtlich
.
nachfolgenden
29
.
April
fortgesetzten
Hauptverhandlung
Angeklagten
wurden
zahlreiche
Beweiserhebungen
durchgeführt
Antrag
17
.
Dezember
Verfahrenstrennung
beantragt
worden
waren
;
insbesondere
wurden
benannten
Zeugen
vernommen
Vielzahl
Protokollen
Telefonüberwachung
eingeführt
.
Weitere
Beweisverlangen
Antrags
17
.
Dezember
insbesondere
Vernehmung
Zeugen
wurden
tatsächlicher
Bedeutungslosigkeit
Beweisergebnisse
abgelehnt
.
Urteilsgründen
hat
Landgericht
ausgeführt
frühere
habe
umfangreich
ausführlich
so
stellt
eingelassen
.
habe
Beschuldigtenvernehmungen
Polizei
Hauptverhandlung
ausgesagt
außergewöhnliches
Bemühen
Aufklärung
Kooperation
gezeigt
Polizei
Sicherheitsdiensten
Aufdeckung
Schwachstellen
Flughafen-Sicherung
zusammengewirkt
.
Landgericht
sei
überzeugt
Angaben
früheren
Mitangeklagten
Wahrheit
entsprechen
S.
.
Motiv
Falschbelastungen
Angeklagten
sei
lich
S.
;
Aussagen
einzelnen
Taten
seien
andere
Zeugen
weitere
Beweisergebnisse
bestätigt
worden
S.
.
.
Verfahrensrüge
Angeklagten
ist
zulässig
erhoben
;
besondere
erfüllt
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
StPO
.
Befangenheitsgesuch
abgegebenen
dienstlichen
Erklärungen
abgelehnten
Richter
nur
indirekter
Rede
wiedergegeben
werden
S.
steht
Zulässigkeit
Revision
.
Erklärungen
abgelehnten
Richter
erschöpften
Feststellung
hätten
Abtrennungsbeschluss
mitgewirkt
.
Rüge
ist
auch
begründet
.
Grundlage
gebotenen
objektiven
Beurteilung
konnte
Angeklagte
Verfahrensweise
Gerichts
Eindruck
gewinnen
abgelehnten
Richter
stünden
Entscheidung
entscheidenden
Fragen
insbesondere
fangs
mehr
gebotenen
Unvoreingenommenheit
§
Abs.
.
Verfahrensgegenstand
betreffende
Vortätigkeit
erkennenden
Richters
ist
Tatbestand
Ausschlussgrundes
§
erfüllt
ständiger
Rechtsprechung
regelmäßig
geeignet
Besorgnis
Befangenheit
Richters
.
S.
§
Abs.
begründen
besondere
Umstände
hinzukommen
Besorgnis
rechtfertigen
vgl.
BGHSt
142
;
341
;
;
;
;
vgl.
auch
;
Meyer-Goßner
53
.
Aufl
.
§
Rdn
.
f.
;
Fischer
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
8
;
Siolek
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
.
.
.
betrifft
nur
Vorbefassung
Zwischenentscheidungen
selben
Verfahren
insbesondere
etwa
Mitwirkung
Eröffnungsbeschluss
Haftentscheidungen
auch
Mitwirkung
erkennenden
Richters
Verfahren
andere
Beteiligte
Tat
.
Kriterien
grundsätzlich
unbedenklich
ist
Mitwirkung
Urteil
Tat
anderen
Beteiligten
abgetrennten
Verfahren
BGHSt
.
Beteiligung
Vorentscheidungen
nämlichen
anderen
zusammenhängenden
Verfahren
Strafprozessordnung
Gerichtsverfassungsgesetz
ausdrücklich
vorgesehen
vorausgesetzt
wird
kann
Vorbefassung
abgesehen
§
Nr.
§
§
Abs.
Satz
genannten
Ausschließungstatbeständen
Besorgnis
Befangenheit
normativen
Erwägungen
grundsätzlich
begründen
.
Anders
verhält
lediglich
Hinzutreten
besonderer
Umstände
Tatsache
bloßer
Vorbefassung
notwendig
verbundenen
inhaltlichen
Äußerungen
hinausgehen
.
wäre
etwa
Fall
Äußerungen
Urteilen
unnötige
sachlich
unbegründete
Werturteile
jetzigen
Angeklagten
enthalten
Richter
Vorentscheidung
sonst
unsachlicher
Weise
Nachteil
Angeklagten
geäußert
hat
BGHSt
aaO
S.
.
Hier
wurde
Befangenheitsantrag
u.a.
gestützt
Strafkammer
abschließende
Entscheidung
abgetrennten
Verfahren
zwangsläufig
Meinung
Täterschaft
verbliebenen
Angeklagten
gebildet
habe
.
notwendige
Vorbefassung
Gerichts
ist
jedoch
ausgeführt
gesehen
grundsätzlich
geeigneter
Befangenheitsgrund
;
gilt
auch
Verfahren
einzelne
Angeklagte
Verfahrensbeschleunigung
abgetrennt
werden
anschließend
Schuldspruch
Beteiligung
später
abzuurteilenden
Taten
erfolgt
.
Vorliegend
waren
besondere
Umstände
gegeben
.
hatten
Ursprung
ersten
Hauptverhandlungstag
bekannt
gegebenen
Zusicherung
Gerichts
früheren
Mitangeklagten
könne
umfassenden
glaubhaften
Geständnis
"
Bewährung
ausgesetzten
Freiheitsstrafe
höchstens
Jahren
rechnen
Hinblick
erhobenen
Anklagevorwurf
Verbrechen
schweren
Bandendiebstahls
ungewöhnlich
milde
Straferwartung
.
Zwar
ist
Absprache
beruhende
Zusicherung
schon
allein
Hinblick
mögliche
Befangenheit
bedenklich
;
ergab
hier
aber
Zusammenhang
Absprache
Beweisantrag
Abtrennungsentscheidung
so
Kumulation
Umstände
Eindruck
Voreingenommenheit
entstehen
konnte
.
Hauptverhandlung
stand
Trennung
Verfahren
ersichtlich
Zeichen
Konfrontation
Einlassungen
Angeklagten
D.
führende
Rolle
Bande
zuwiesen
eigene
Tatbeteiligung
eingeräumt
wurde
eher
randständig
beschrieben
Einlassung
Mitangeklagten
Angeklagten
Bande
Angeklagten
führenden
Kopf
Gelingen
Taten
überaus
wichtigen
Mittäter
bezeichnete
eigene
Rolle
aber
eher
Randfigur
beschrieb
.
Zumindest
Bestimmung
Schuldumfangs
Entscheidung
Rechtsfolgenfrage
musste
Verfahrensbeteiligten
offenkundig
Frage
gehen
gegensätzlichen
Einlassungen
folgen
war
.
Verfahrenslage
wurden
17
.
Dezember
träge
gestellt
durchweg
ausdrücklich
Nachweis
Unglaubhaftigkeit
Einlassung
Mitangeklagten
abzielten
.
vertreterin
Staatsanwaltschaft
erklärte
könne
Anträgen
vorerst
Stellung
nehmen
.
Gleichwohl
beantragte
ebenso
Verteidiger
Mitangeklagten
Abtrennung
Landgericht
Verfahren
alsbald
antragsgemäß
trennte
Beweisanträge
verhandelt
beraten
entschieden
haben
.
konnte
Landgericht
ersichtlich
nur
gelangen
Beweisanträgen
Verfahren
vornherein
deutung
beimaß
.
wurde
bestätigt
Hauptverhandlung
Verfahrensabtrennung
weitere
Beweisaufnahme
alsbald
abgeschlossen
Urteilsverkündung
Zusage
Gerichts
beendet
wurde
.
Zusicherung
Gerichts
übereinstimmenden
Anträgen
Staatsanwaltschaft
Verteidiger
entsprechende
Urteil
stand
ausdrücklichen
Bedingung
Einlassung
Angeklagten
umfassend
glaubhaft
"
sein
müsse
;
handelte
anderen
Konstellationen
Fall
sein
könnte
Anwendung
Zweifelssatzes
getroffene
Entscheidung
.
besonderen
Bedingungen
musste
Sicht
Beschwerdeführers
Eindruck
aufdrängen
Gericht
stehe
selbst
mehr
unbefangen
habe
bereits
abschließende
Meinung
gebildet
vgl.
Meyer-Goßner
aaO
§
Rdn
.
13
;
Rdn
.
.
Landgericht
fortgesetzten
Hauptverhandlung
Angeklagten
17
.
Dezember
stellten
Beweisanträge
entschieden
beantragten
Beweise
teilweise
noch
erhoben
hat
kommt
hier
.
Entscheidend
Begründetheit
Befangenheitsgesuchs
war
vielmehr
objektive
Standpunkt
Angeklagten
Zeitpunkt
Verfahrensabtrennung
.
genannten
besonderen
Umständen
konnte
Beschwerdeführer
Recht
Eindruck
aufdrängen
Gericht
habe
auch
Sache
bereits
endgültige
Meinung
gebildet
stehe
mehr
unbefangen
.
Generalbundesanwalt
mündlichen
Hauptverhandlung
angesprochene
Besorgnis
allgemeinen
Erschwerung
Verfahrensabtrennungen
Verfahren
Tatbeteiligte
ist
unbegründet
.
Besorgnis
Befangenheit
Sinne
§
Abs.
besteht
ist
stets
konkreten
Einzelfall
entscheidende
Frage
;
selbständige
Vorentscheidungen
Verfahren
Tatbeteiligten
noch
verfahrensökonomisch
begründete
Recht
Angeklagten
zügiges
Verfahren
legitimierte
Verfahrensabtrennungen
können
schon
allein
Besorgnis
Befangenheit
begründen
.
3
.
Revision
Angeklagten
ist
unbegründet
.
Beschwerdeführer
Wesentlichen
gleich
lautend
ebenfalls
Rüge
Verstoßes
§
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Verwerfung
Ablehnungsgesuchs
22
.
Dezember
erhoben
hat
ist
Rüge
Generalbundesanwalt
zutreffend
dargelegt
hat
unzulässig
Anforderungen
§
Abs.
Satz
genügt
.
Beschwerdeführer
hat
Tatsache
noch
Inhalt
dienstlichen
Erklärungen
abgelehnten
Richter
vorgetragen
.
war
hier
auch
Hinblick
Befangenheitsgesuch
zurückweisende
Entscheidung
Landgerichts
entbehrlich
Entscheidung
erwähnte
dienstlichen
Erklärungen
zwar
befasste
indes
Inhalt
.
Umstand
Erklärungen
Bekundungen
schränkten
beanstandeten
Entscheidung
beteiligt
gewesen
sein
machte
§
Abs.
Satz
StPO
zwingend
vorgeschriebenen
Tatsachenvortrag
Beschwerdeführers
ebenso
wenig
überflüssig
Tatsache
Mitangeklagte
Verfahrensrüge
zulässig
erhoben
hat
.
Auch
sachlich-rechtlichen
Gesichtspunkten
ergibt
Grundlage
Revisionsgericht
allein
Ausschlag
gebenden
Urteilsgründe
hier
Anhaltspunkt
durchgreifenden
Erörterungsmangel
;
Verfahrensrüge
§
Hinblick
Absprache
Gerichts
früheren
Mitangeklagten
ist
erhoben
.
Auch
Übrigen
hat
Revision
Angeklagten
Rechtsfehler
angefochtenen
Urteils
aufgezeigt
so
Rechtsmittel
unbegründet
verwerfen
war
.