NAMEN 30 . Juni Strafsache schweren Bandendiebstahls 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 30 . Juni teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Prof. Dr. Vorsitzende Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Oberstaatsanwältin Bundesgerichtshof Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Sitzung 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 29 . April Feststellungen aufgehoben betrifft . Sache wird insoweit neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . Revision Angeklagten Urteil wird Kosten Beschwerdeführers verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren diebstahls Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten schweren Bandendiebstahls Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . überlanger Art . Abs. verstoßenden Verfahrensdauer hat jeweils Jahr Freiheitsstrafen vollstreckt erklärt . Revision Angeklagten klagten hat Verfahrensrüge Erfolg ; Revision ist unbegründet . 1 . Feststellungen Landgerichts waren Angeklagte Jahr Frachtabfertiger Angeklagte Prozesssteuerer Frachtbereich D. Jahr beschäftigt . 16 . Dezember kamen klagten frühere weitere überwiegend Frachtbereich Flughafens beschäftigte Personen . AG B. S. kunft bietender Gelegenheit hochwertige Güter Frachtbereich AG entwenden Hehler verkaufen Erlös fortlaufend Einnahmen erzielen . 16 . Dezember festgestellten einzelnen Taten wurden Grundlage Absprachen folgendem Muster begangen : Angeklagte suchte EDV-System geeigneter Ware ; hielt Lieferung vorwiegend Sendungen Uhren Schmuck hochwertiger Unterhaltungselektronik geeignet informierte Angeklagten . entschied Lieferung gestohlen werden sollte . Fall erhielt gesondert Verfolgte . Informationen Art Menge Lagerart Sendung Identifikationsnummer Angeklagten früheren Mitangeklagten . . fertigte dann fingierten Fahrauftrag TransporteinsatzSteuerungssystem ermöglichte so eingeweihten VorfeldSchlepperfahrer S. Frachtstücke lichen Bereich Flughafens abholen halböffentlichen Bereich bringen konnten . Dort wurden jeweils angemietete Lkw umgeladen Flughafengelände herausgebracht ; hierbei wurde Transport jeweils Begleitfahrzeugen Tätergruppe abgesichert . Beute wurde sodann jeweils gesichtet gegebenenfalls Weisung Angeklagten schengelagert kurzer Zeit verschiedene bekannte Großhehler verkauft . Erlös wurde Angeklagten verteilt ; lungen Beteiligten betrugen je Wert Beute jeweils Euro . Einzelnen hat Landgericht Taten 16 . Dezember 29 . Januar festgestellt . war Fällen Ausnahme : Fall Angeklagte genannten Weise beteiligt Fällen Ausnahmen : Fälle 14 Angeklagte . Wert Beute lag ca. Mio. Euro . Landgericht hat Angeklagten Mittäter schweren Bandendiebstahls jeweils zuzurechnenden Fällen angesehen festgestellt namentlich aber Angeklagte wichtige Positionen Tätergruppierung einnahmen . hat Angeklagten zelstrafen Jahr Monaten Jahren Monaten Angeklagten Jahr Jahren festgesetzt hieraus genannten Gesamtfreiheitsstrafen gebildet . Lasten Angeklagten hat " ausdrücklich strafschärfend gewertet ; Angeklagten hat ausgeführt spreche Hierarchie Tätergruppe zwar wichtige Führungsrolle hatte . 2 . Revision Angeklagten hat Rüge Verstoßes § Nr. Erfolg Befangenheitsgesuch Angeklagten erkennenden Richter Landgerichts Unrecht zurückgewiesen worden ist . liegt folgender Verfahrensablauf : vorliegenden Verfahren angeklagt waren Angeklagten frühere . Angeklagten fand Hauptverhandlung 7 . Oktober . Hauptverhandlung 7 . Oktober gab Gericht bekannt : " Fall umfassenden glaubhaften Geständnisses Angeklagten wird Kammer Falle Verurteilung Angeklagten Strafobergrenze Jahren Vorliegen positiven Sozialprognose Bewährung ausgesetzt wird überschreiten . " Einlassungen Sache räumten Angeklagten Beteiligung Last gelegten Taten teilweise ten jedoch seien jeweils nur Randfiguren Geschehens wesentlichen Tatplanungen Entscheidungen beteiligt gewesen ; bestimmende Rolle habe vielmehr gehabt . ließ entgegengesetzt so Kopf Tätergruppe Angeklagte gewesen sei ; Angeklagte Rolle inne gehabt ; selbst habe wichtige sei nur untergeordneter Rolle rer beteiligt gewesen . bereits polizeilichen schuldigtenvernehmung Angeklagten Informationsgeber Gruppe bezeichnet gesondert verfolgten Mittäter . . Zeuge Rechtsanwalt . Angaben bestätigt hatten stellte Verteidiger Mitangeklagten Hauptverhandlung 20 November Antrag Verfahren Mandanten abzutrennen ; Antrag hat Landgericht beschieden . Hauptverhandlungstermin 17 . Dezember wurden Verteidigern Angeklagten weitere Termine Fortsetzung Hauptverhandlung abgesprochen Fortsetzungstermine festgesetzt . Mittagspause stellte Verteidiger Angeklagten trag weitere Beweiserhebungen Vernehmung Zeugen Beiziehung Fallakten Polizei Inaugenscheinnahme VideoAufzeichnungen Abspielen Aufzeichnungen Vielzahl abgehörter Telefongespräche beantragte . Beweisthemen Anträge waren zahlreiche Einzelheiten Ablauf Taten Organisationsstruktur -Frachtbereichs Ergebnissen polizeilicher Ermittlungen ; Anträge war ausdrücklich Unglaubhaftigkeit Einlassungen Mitangeklagten Position führendes Mitglied Tätergruppe beweisen . Verteidiger Angeklagten schloss Antrag . Vertreterin Staatsanwaltschaft erklärte Umfangs Antrags sei Stellungnahme Zeitpunkt möglich . beantragte Verfahren schloss Verteidiger Angeklagten abzutrennen ; . neuen Beweisvorbringen auch nur befasst ben trennte Landgericht Beratung Tisch Verfahren ; Hauptverhandlung Angeklagten wurde Uhr unterbrochen ; Angeklagten ger nahmen Zuschauerraum Platz . Verhandlung wurde Uhr unterbrochen ; wurde Beweisaufnahme geschlossen . Schlussvorträgen übereinstimmenden Anträgen Staatsanwaltschaft Verteidigers wurde Verhandlung Uhr Beratung unterbrochen Uhr Urteil verkündet ; wurde antragsgemäß schweren Bandendiebstahls Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt wurde . Urteil wurde sofort rechtskräftig . Schriftsatz Verteidiger 22 . Dezember Hauptverhandlung lehnte Verteidiger Angeklagten Berufsrichter Schöffen erkennenden Kammer Besorgnis Befangenheit . Antrag schloss Verteidiger Angeklagten Mandanten . Antrag wurde vorgetragen habe ersten lungstag Absprache Gericht Staatsanwaltschaft Verteidiger Angeklagten gegeben Fall glaubhaften Geständnisses Freiheitsstrafe höchstens Jahren Strafaussetzung Bewährung angekündigt worden sei . habe dann Sache eingelassen Mitangeklagten schwer belastet ; hätten entgegengesetzt eingelassen . Hauptverhandlung 17 . Dezember seien oben Beweisanträge gestellt worden sämtlich Nachweis Unglaubhaftigkeit Einlassung gerichtet gewesen seien . über Anträge beraten entscheiden sei Verfahren abgelehnten Richtern sogleich abgetrennt alsbald abgesprochenen Urteil beendet worden . mündlichen Urteilsbegründung habe Vorsitzende ausgeführt Angeklagte habe nur untergeordnete Rolle eingenommen . Kammer sei Glaubhaftigkeit diesbezüglichen Einlassung überzeugt ; Einlassungen Angeklagten seien glaubhaft . prozessuale Vorgehen begründe Angeklagten Besorgnis Befangenheit erkennenden Richter allein -9- Vor-Entscheidung abgetrennten Verfahren beteiligt wesen seien gerade Abtrennung Verfahrens Beratung Entscheidung Glaubhaftigkeit Einlassungen Angeklagten Befürchtung begründet worden sei kennenden Richter seien insoweit schon festgelegt ; sei Ausführungen mündlichen Urteilsbegründung bestätigt worden . Mitglieder erkennenden Gerichts gaben dienstliche Erklärungen Inhalt hätten Abtrennungsbeschluss 17 . Dezember mitgewirkt . Beschluss 12 . Januar Mitwirkung abgelehnten Richter getroffen wurde wurden Befangenheitsgesuche Angeklagten unbegründet zurückgewiesen . Beschluss führte Ablehnungsgesuch lediglich begründet wurde abgelehnte Richter sei Vorentscheidung beteiligt gewesen könne gemäß § unzulässig abgelehnt werden . Anders verhalte nur Hinzutreten besonderer Umstände Tatsache bloßer Vorbefassung hinausgehen . Umstände seien hier ersichtlich . Ablehnungsgesuch stütze allein " Vorentscheidung Zusammenhang stehende Äußerungen Verurteilung Teilnehmers zwingend notwendige Überzeugung Gerichts Begehung Taten belegen " . Abtrennung Verfahrens sachfremden Erwägungen beruht habe sei ersichtlich . nachfolgenden 29 . April fortgesetzten Hauptverhandlung Angeklagten wurden zahlreiche Beweiserhebungen durchgeführt Antrag 17 . Dezember Verfahrenstrennung beantragt worden waren ; insbesondere wurden benannten Zeugen vernommen Vielzahl Protokollen Telefonüberwachung eingeführt . Weitere Beweisverlangen Antrags 17 . Dezember insbesondere Vernehmung Zeugen wurden tatsächlicher Bedeutungslosigkeit Beweisergebnisse abgelehnt . Urteilsgründen hat Landgericht ausgeführt frühere habe umfangreich ausführlich so stellt eingelassen . habe Beschuldigtenvernehmungen Polizei Hauptverhandlung ausgesagt außergewöhnliches Bemühen Aufklärung Kooperation gezeigt Polizei Sicherheitsdiensten Aufdeckung Schwachstellen Flughafen-Sicherung zusammengewirkt . Landgericht sei überzeugt Angaben früheren Mitangeklagten Wahrheit entsprechen S. . Motiv Falschbelastungen Angeklagten sei lich S. ; Aussagen einzelnen Taten seien andere Zeugen weitere Beweisergebnisse bestätigt worden S. . . Verfahrensrüge Angeklagten ist zulässig erhoben ; besondere erfüllt Voraussetzungen § Abs. Satz StPO . Befangenheitsgesuch abgegebenen dienstlichen Erklärungen abgelehnten Richter nur indirekter Rede wiedergegeben werden S. steht Zulässigkeit Revision . Erklärungen abgelehnten Richter erschöpften Feststellung hätten Abtrennungsbeschluss mitgewirkt . Rüge ist auch begründet . Grundlage gebotenen objektiven Beurteilung konnte Angeklagte Verfahrensweise Gerichts Eindruck gewinnen abgelehnten Richter stünden Entscheidung entscheidenden Fragen insbesondere fangs mehr gebotenen Unvoreingenommenheit § Abs. . Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit erkennenden Richters ist Tatbestand Ausschlussgrundes § erfüllt ständiger Rechtsprechung regelmäßig geeignet Besorgnis Befangenheit Richters . S. § Abs. begründen besondere Umstände hinzukommen Besorgnis rechtfertigen vgl. BGHSt 142 ; 341 ; ; ; ; vgl. auch ; Meyer-Goßner 53 . Aufl . § Rdn . f. ; Fischer KK . Aufl . Rdn . 8 ; Siolek 26 . Aufl . § Rdn . ; . . . betrifft nur Vorbefassung Zwischenentscheidungen selben Verfahren insbesondere etwa Mitwirkung Eröffnungsbeschluss Haftentscheidungen auch Mitwirkung erkennenden Richters Verfahren andere Beteiligte Tat . Kriterien grundsätzlich unbedenklich ist Mitwirkung Urteil Tat anderen Beteiligten abgetrennten Verfahren BGHSt . Beteiligung Vorentscheidungen nämlichen anderen zusammenhängenden Verfahren Strafprozessordnung Gerichtsverfassungsgesetz ausdrücklich vorgesehen vorausgesetzt wird kann Vorbefassung abgesehen § Nr. § § Abs. Satz genannten Ausschließungstatbeständen Besorgnis Befangenheit normativen Erwägungen grundsätzlich begründen . Anders verhält lediglich Hinzutreten besonderer Umstände Tatsache bloßer Vorbefassung notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen . wäre etwa Fall Äußerungen Urteilen unnötige sachlich unbegründete Werturteile jetzigen Angeklagten enthalten Richter Vorentscheidung sonst unsachlicher Weise Nachteil Angeklagten geäußert hat BGHSt aaO S. . Hier wurde Befangenheitsantrag u.a. gestützt Strafkammer abschließende Entscheidung abgetrennten Verfahren zwangsläufig Meinung Täterschaft verbliebenen Angeklagten gebildet habe . notwendige Vorbefassung Gerichts ist jedoch ausgeführt gesehen grundsätzlich geeigneter Befangenheitsgrund ; gilt auch Verfahren einzelne Angeklagte Verfahrensbeschleunigung abgetrennt werden anschließend Schuldspruch Beteiligung später abzuurteilenden Taten erfolgt . Vorliegend waren besondere Umstände gegeben . hatten Ursprung ersten Hauptverhandlungstag bekannt gegebenen Zusicherung Gerichts früheren Mitangeklagten könne umfassenden glaubhaften Geständnis " Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe höchstens Jahren rechnen Hinblick erhobenen Anklagevorwurf Verbrechen schweren Bandendiebstahls ungewöhnlich milde Straferwartung . Zwar ist Absprache beruhende Zusicherung schon allein Hinblick mögliche Befangenheit bedenklich ; ergab hier aber Zusammenhang Absprache Beweisantrag Abtrennungsentscheidung so Kumulation Umstände Eindruck Voreingenommenheit entstehen konnte . Hauptverhandlung stand Trennung Verfahren ersichtlich Zeichen Konfrontation Einlassungen Angeklagten D. führende Rolle Bande zuwiesen eigene Tatbeteiligung eingeräumt wurde eher randständig beschrieben Einlassung Mitangeklagten Angeklagten Bande Angeklagten führenden Kopf Gelingen Taten überaus wichtigen Mittäter bezeichnete eigene Rolle aber eher Randfigur beschrieb . Zumindest Bestimmung Schuldumfangs Entscheidung Rechtsfolgenfrage musste Verfahrensbeteiligten offenkundig Frage gehen gegensätzlichen Einlassungen folgen war . Verfahrenslage wurden 17 . Dezember träge gestellt durchweg ausdrücklich Nachweis Unglaubhaftigkeit Einlassung Mitangeklagten abzielten . vertreterin Staatsanwaltschaft erklärte könne Anträgen vorerst Stellung nehmen . Gleichwohl beantragte ebenso Verteidiger Mitangeklagten Abtrennung Landgericht Verfahren alsbald antragsgemäß trennte Beweisanträge verhandelt beraten entschieden haben . konnte Landgericht ersichtlich nur gelangen Beweisanträgen Verfahren vornherein deutung beimaß . wurde bestätigt Hauptverhandlung Verfahrensabtrennung weitere Beweisaufnahme alsbald abgeschlossen Urteilsverkündung Zusage Gerichts beendet wurde . Zusicherung Gerichts übereinstimmenden Anträgen Staatsanwaltschaft Verteidiger entsprechende Urteil stand ausdrücklichen Bedingung Einlassung Angeklagten umfassend glaubhaft " sein müsse ; handelte anderen Konstellationen Fall sein könnte Anwendung Zweifelssatzes getroffene Entscheidung . besonderen Bedingungen musste Sicht Beschwerdeführers Eindruck aufdrängen Gericht stehe selbst mehr unbefangen habe bereits abschließende Meinung gebildet vgl. Meyer-Goßner aaO § Rdn . 13 ; Rdn . . Landgericht fortgesetzten Hauptverhandlung Angeklagten 17 . Dezember stellten Beweisanträge entschieden beantragten Beweise teilweise noch erhoben hat kommt hier . Entscheidend Begründetheit Befangenheitsgesuchs war vielmehr objektive Standpunkt Angeklagten Zeitpunkt Verfahrensabtrennung . genannten besonderen Umständen konnte Beschwerdeführer Recht Eindruck aufdrängen Gericht habe auch Sache bereits endgültige Meinung gebildet stehe mehr unbefangen . Generalbundesanwalt mündlichen Hauptverhandlung angesprochene Besorgnis allgemeinen Erschwerung Verfahrensabtrennungen Verfahren Tatbeteiligte ist unbegründet . Besorgnis Befangenheit Sinne § Abs. besteht ist stets konkreten Einzelfall entscheidende Frage ; selbständige Vorentscheidungen Verfahren Tatbeteiligten noch verfahrensökonomisch begründete Recht Angeklagten zügiges Verfahren legitimierte Verfahrensabtrennungen können schon allein Besorgnis Befangenheit begründen . 3 . Revision Angeklagten ist unbegründet . Beschwerdeführer Wesentlichen gleich lautend ebenfalls Rüge Verstoßes § Nr. . V.m . § Abs. Verwerfung Ablehnungsgesuchs 22 . Dezember erhoben hat ist Rüge Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat unzulässig Anforderungen § Abs. Satz genügt . Beschwerdeführer hat Tatsache noch Inhalt dienstlichen Erklärungen abgelehnten Richter vorgetragen . war hier auch Hinblick Befangenheitsgesuch zurückweisende Entscheidung Landgerichts entbehrlich Entscheidung erwähnte dienstlichen Erklärungen zwar befasste indes Inhalt . Umstand Erklärungen Bekundungen schränkten beanstandeten Entscheidung beteiligt gewesen sein machte § Abs. Satz StPO zwingend vorgeschriebenen Tatsachenvortrag Beschwerdeführers ebenso wenig überflüssig Tatsache Mitangeklagte Verfahrensrüge zulässig erhoben hat . Auch sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten ergibt Grundlage Revisionsgericht allein Ausschlag gebenden Urteilsgründe hier Anhaltspunkt durchgreifenden Erörterungsmangel ; Verfahrensrüge § Hinblick Absprache Gerichts früheren Mitangeklagten ist erhoben . Auch Übrigen hat Revision Angeklagten Rechtsfehler angefochtenen Urteils aufgezeigt so Rechtsmittel unbegründet verwerfen war .