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956 lines
8.2 KiB

NAMEN
19
.
Oktober
BGHSt
:
ja
:
ja
Nachschlagewerk
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
§
Abs.
;
StGB
.
Einstellungsurteil
Verjährung
sind
tatsächlichen
rechtlichen
Voraussetzungen
Verfahrenshindernisses
revisionsrechtlich
überprüfbaren
Weise
festzustellen
begründen
.
Urteil
19
.
Oktober
Strafsache
Betruges
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
19
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Rothfuß
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Prof.
Dr.
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Angeklagte
persönlich
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
23
.
Februar
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betruges
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
wurde
.
hat
weiter
angeordnet
erkannten
Gesamtfreiheitsstrafe
Monate
vollstreckt
gelten
.
zweier
weiterer
Taten
hat
Verfahren
Verjährung
eingestellt
.
Urteil
richtet
Revision
Staatsanwaltschaft
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gerügt
wird
.
Staatsanwaltschaft
beanstandet
insbesondere
Landgericht
zwar
Bandenmitgliedschaft
Angeklagten
angenommen
hat
gewerbsmäßige
Begehungsweise
Betruges
aber
verneint
Qualifikation
Abs.
StGB
bejaht
hat
.
hatte
Folge
Landgericht
Fällen
Eintritt
Verjährung
ausgegangen
ist
anderen
Fällen
nur
Schuldspruch
Grundtatbestand
§
Abs.
StGB
zugrunde
gelegt
hat
.
Rechtsmittel
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
hat
Sachrüge
vollem
Umfang
Erfolg
so
Eingehens
Verfahrensrüge
ebenfalls
Gewicht
zukommt
bedarf
.
Landgericht
hat
festgestellt
Angeklagte
Mitglied
Bande
war
zusammengeschlossen
hatte
"
künftig
Dauer
Vielzahl
Fällen
Beteiligung
weiterer
Personen
vorsätzlich
KfzUnfälle
herbeizuführen
fingierten
Unfallschäden
Fahrzeugen
betrügerischer
Weise
jeweiligen
Versicherungsgesellschaften
abzurechnen
wahrheitswidrig
angaben
Schäden
Verkehrsunfällen
verursacht
worden
waren
S.
.
Chef
Bande
war
Inhaber
Autohauses
S.
Angeklagte
"
Geringverdiener
"
angestellt
war
.
Landgericht
hat
Fälle
dargestellt
Angeklagte
Bandenmitglied
Taten
mitwirkte
.
hat
jedoch
gewerbsmäßige
Begehungsweise
insbesondere
verneint
Verbleib
Versicherungsleistungen
teilweise
ungeklärt
sei
Angeklagte
einzelnen
Fällen
direkte
Auszahlung
erhalten
habe
Gutschriften
Firmenkonto
Konto
Freundin
Kenntnis
gehabt
habe
Lohn
unregelmäßigen
Prämienleistungen
Versicherungsleistungen
beglichen
worden
seien
kostenlose
Nutzung
Fahrzeugen
Beteiligung
Versicherungsbetrug
zurückzuführen
sei
.
unwiderlegbaren
Angaben
glaubhaft
geständigen
Angeklagten
sei
insoweit
auszugehen
.
Verjährung
eingestellten
Fälle
teilt
Landgericht
lediglich
5
.
Oktober
20
.
Januar
begangen
wurden
obigen
Ausführungen
fehlenden
Gewerbsmäßigkeit
entsprechend
gelten
würden
.
1
.
Einstellung
Fällen
.
2
.
Anklage
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Landgericht
hat
hier
rechtsfehlerhaft
hinreichenden
Feststellungen
getroffen
Revisionsgericht
Prüfung
ermöglichen
Taten
nur
bandenmäßig
auch
gewerbsmäßig
begangen
wurden
so
Ansicht
Gerichts
verjährt
wären
§
Abs.
StGB
anders
§
Abs.
StGB
zehnjährige
Verjährungsfrist
Abs.
Nr.
StGB
gilt
.
Einstellungsurteil
§
Abs.
Verjährung
sind
tatsächlichen
rechtlichen
Voraussetzungen
Verfahrenshindernisses
revisionsrechtlich
überprüfbaren
Weise
festzustellen
begründen
.
Tatrichter
ist
verpflichtet
Verfahrensvoraussetzungen
prüfen
grundsätzlich
so
darzulegen
Revisionsgericht
nachgeprüft
werden
können
.
Soweit
Überprüfung
Tatrichter
obliegende
Feststellung
Tatsachen
erforderlich
ist
hat
rechtsfehlerfrei
treffen
gegebenenfalls
würdigen
.
Begründungszwang
ergibt
§
Natur
Sache
vgl.
;
Meyer-Goßner
53
.
Aufl
.
.
§
;
Löwe-RosenbergGollwitzer
25
.
Aufl
.
.
§
;
.
;
KMR-Paulus
.
§
;
auch
;
OLG
.
Würde
pauschale
tatsächlicher
Hinsicht
näher
belegte
Angabe
Tatrichters
bestimmtes
Verfahrenshindernis
bestehe
Verfahrensvoraussetzung
fehle
ausreichend
erachten
so
wäre
betreffende
Verfahrensbeteiligte
Unkenntnis
Gericht
gegeben
unterstellten
mitgeteilten
Sachverhalts
Fällen
gar
Lage
Entscheidung
formgerecht
anzufechten
.
derartiger
sachlich-rechtlicher
Mangel
nötigt
Aufhebung
Urteils
zugrunde
liegenden
Feststellungen
vgl.
OLG
aaO
.
Urteilsgründen
muss
grundsätzlich
zugelassenen
Anklage
ausgehend
revisionsrechtlich
nachprüfbarer
Weise
dargelegt
werden
Gründen
Durchführung
Strafverfahrens
unzulässig
ist
tatsächlichen
rechtlichen
Voraussetzungen
Verfahrenshindernisses
sind
festzustellen
anzugeben
vgl.
u.a.
Urteile
28
.
Aufl
.
.
;
KK-Engelhardt
6
.
Aufl
.
.
§
;
Löwe-Rosenberg-Gollwitzer
aaO
.
§
;
KMRPaulus
aaO
.
§
;
.
§
;
auch
Urteil
6
.
März
StR
Art
.
Abs.
Satz
Verfahrensverzögerung
.
Umfang
Darlegung
richtet
besonderen
Gegebenheiten
Einzelfalles
insbesondere
Eigenart
Verfahrenshindernisses
.
angeführten
Grundsätze
gelten
jedenfalls
dann
hier
Verfahrenshindernis
strafrechtlichen
Würdigung
Sache
abhängt
abschließende
Beurteilung
Verfahrenshindernis
vorliegt
nur
getroffen
werden
kann
diesbezügliche
Beweisaufnahme
durchgeführt
entsprechende
Feststellungen
getroffen
wurden
.
Gerade
Prüfung
Voraussetzungen
Verjährung
sind
tatsächlichen
Voraussetzungen
behaupteten
Verfahrenshindernisses
Einstellung
Verfahrens
§
Abs.
führen
müsste
hinreichend
festzustellen
vgl.
Urteil
5
.
August
NStZ-RR
.
Hier
benötigt
Einstellungsurteil
Tatrichter
festzustellende
Sachverhaltsgrundlage
.
Erst
Grundlage
lässt
Verjährungsfrage
beurteilen
.
sind
Fällen
umfassende
Beweisaufnahme
detaillierte
Feststellungen
hen
erforderlich
Verjährungsfrage
beurteilt
werden
kann
vgl.
u.a.
Beschluss
25
.
Oktober
BGHSt
.
Anforderungen
ändert
auch
Umstand
Revisionsgericht
befugt
ist
Vorliegen
Verfahrensvoraussetzungen
selbständig
prüfen
vgl.
u.a.
;
Löwe-Rosenberg-Gollwitzer
aaO
.
§
.
hat
Verfahrenshindernis
vielmehr
revisionsrechtlichen
Grundsätzen
überprüfen
vgl.
auch
Senatsurteil
14
.
Januar
StR
.
.
Senat
könnte
Beurteilung
Eintritts
Verjährung
maßgebliche
Frage
Angeklagte
gewerbsmäßig
"
gehandelt
hat
Freibeweisverfahren
klären
;
obliegt
vielmehr
Tatrichter
Strengbeweisverfahren
.
Anforderungen
Einstellungsurteil
Prozessurteil
wird
angefochtene
Urteil
gerecht
.
eingestellten
Fälle
wird
schon
mitgeteilt
eigenes
Fahrzeug
Angeklagten
Fingierung
Unfälle
beteiligt
war
finanzielles
Eigeninteresse
Angeklagten
belegen
kann
noch
wird
festgestellt
Versicherungsleistungen
ausbezahlt
wurden
Angeklagte
Form
partizipiert
hat
.
Einstellung
Fällen
hat
Bestand
.
Senat
kann
ausschließen
neuen
Hauptverhandlung
insoweit
Verurteilung
§
Abs.
StGB
kommt
.
Zusammenhang
weist
Senat
auch
Tatrichter
gehalten
ist
Behauptungen
Angeklagten
unwiderlegbar
hinzunehmen
Anhaltspunkte
Richtigkeit
Angaben
fehlen
.
erscheint
nahe
liegend
Angeklagte
Vielzahl
Delikte
auch
Verwendung
eigener
Fahrzeuge
begangen
hat
nennenswerten
eigenen
finanziellen
Vorteil
hieraus
ziehen
gewerbsmäßige
-9-
Begehungsweise
belegen
könnte
.
ist
weiter
nachvollziehbar
auch
Verfahrensrüge
geltend
gemacht
wird
Chef
Bande
S.
gesamten
Abwicklungen
liefen
vernommen
wurde
liegend
finanziellen
Beteiligung
Angeklagten
Angaben
machen
kann
.
Aufklärungspflicht
§
Abs.
drängte
Zeugen
anzuhören
unabhängig
Verfahrensbeteiligten
Hauptverhandlung
Vernehmung
verzichtet
haben
sollten
vgl.
auch
Urteil
25
.
März
.
NStZ-RR
.
2
.
Aufhebung
eingestellten
Fälle
erfasst
hier
auch
übrigen
Fälle
Gewerbsmäßigkeit
ebenfalls
verneint
wurde
.
rechtsfehlerhafte
Einstellung
zweier
Fälle
kann
Beweiswürdigung
übrigen
Fällen
tangiert
sein
.
ist
auszuschließen
Tatrichter
Feststellung
eingestellten
Fällen
Gewerbsmäßigkeit
bejahen
ist
auch
übrigen
Taten
ausgegangen
wäre
.
könnte
dann
Fall
sein
Überleben
Autohauses
Angeklagten
angestrebt
wurde
nur
Taten
ermöglicht
wurde
Angeklagte
Nebenverdienst
erhalten
wollte
kostenlose
Nutzung
Fahrzeuge
Angeklagten
Beteiligung
Taten
gewährleistet
war
Kundenkonto
doch
bekannt
war
finanziellen
Vorteil
darstellt
Urteil
genauer
bezifferten
Prämienzahlungen
sehr
wohl
dauernde
Einnahmequelle
waren
.
Senat
hält
möglich
insgesamt
noch
Feststellungen
troffen
werden
können
Fällen
gewerbsmäßige
Begehungsweise
belegen
.
war
Urteil
insgesamt
aufzuheben
.
Rothfuß
Jäger