NAMEN 19 . Oktober BGHSt : ja : ja Nachschlagewerk : ja Veröffentlichung : ja § Abs. ; StGB . Einstellungsurteil Verjährung sind tatsächlichen rechtlichen Voraussetzungen Verfahrenshindernisses revisionsrechtlich überprüfbaren Weise festzustellen begründen . Urteil 19 . Oktober Strafsache Betruges 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 19 . Oktober teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Rothfuß Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Prof. Dr. Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Angeklagte persönlich Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 23 . Februar Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betruges Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt wurde . hat weiter angeordnet erkannten Gesamtfreiheitsstrafe Monate vollstreckt gelten . zweier weiterer Taten hat Verfahren Verjährung eingestellt . Urteil richtet Revision Staatsanwaltschaft Verletzung formellen materiellen Rechts gerügt wird . Staatsanwaltschaft beanstandet insbesondere Landgericht zwar Bandenmitgliedschaft Angeklagten angenommen hat gewerbsmäßige Begehungsweise Betruges aber verneint Qualifikation Abs. StGB bejaht hat . hatte Folge Landgericht Fällen Eintritt Verjährung ausgegangen ist anderen Fällen nur Schuldspruch Grundtatbestand § Abs. StGB zugrunde gelegt hat . Rechtsmittel Generalbundesanwalt vertreten wird hat Sachrüge vollem Umfang Erfolg so Eingehens Verfahrensrüge ebenfalls Gewicht zukommt bedarf . Landgericht hat festgestellt Angeklagte Mitglied Bande war zusammengeschlossen hatte " künftig Dauer Vielzahl Fällen Beteiligung weiterer Personen vorsätzlich KfzUnfälle herbeizuführen fingierten Unfallschäden Fahrzeugen betrügerischer Weise jeweiligen Versicherungsgesellschaften abzurechnen wahrheitswidrig angaben Schäden Verkehrsunfällen verursacht worden waren S. . Chef Bande war Inhaber Autohauses S. Angeklagte " Geringverdiener " angestellt war . Landgericht hat Fälle dargestellt Angeklagte Bandenmitglied Taten mitwirkte . hat jedoch gewerbsmäßige Begehungsweise insbesondere verneint Verbleib Versicherungsleistungen teilweise ungeklärt sei Angeklagte einzelnen Fällen direkte Auszahlung erhalten habe Gutschriften Firmenkonto Konto Freundin Kenntnis gehabt habe Lohn unregelmäßigen Prämienleistungen Versicherungsleistungen beglichen worden seien kostenlose Nutzung Fahrzeugen Beteiligung Versicherungsbetrug zurückzuführen sei . unwiderlegbaren Angaben glaubhaft geständigen Angeklagten sei insoweit auszugehen . Verjährung eingestellten Fälle teilt Landgericht lediglich 5 . Oktober 20 . Januar begangen wurden obigen Ausführungen fehlenden Gewerbsmäßigkeit entsprechend gelten würden . 1 . Einstellung Fällen . 2 . Anklage hält rechtlicher Nachprüfung stand . Landgericht hat hier rechtsfehlerhaft hinreichenden Feststellungen getroffen Revisionsgericht Prüfung ermöglichen Taten nur bandenmäßig auch gewerbsmäßig begangen wurden so Ansicht Gerichts verjährt wären § Abs. StGB anders § Abs. StGB zehnjährige Verjährungsfrist Abs. Nr. StGB gilt . Einstellungsurteil § Abs. Verjährung sind tatsächlichen rechtlichen Voraussetzungen Verfahrenshindernisses revisionsrechtlich überprüfbaren Weise festzustellen begründen . Tatrichter ist verpflichtet Verfahrensvoraussetzungen prüfen grundsätzlich so darzulegen Revisionsgericht nachgeprüft werden können . Soweit Überprüfung Tatrichter obliegende Feststellung Tatsachen erforderlich ist hat rechtsfehlerfrei treffen gegebenenfalls würdigen . Begründungszwang ergibt § Natur Sache vgl. ; Meyer-Goßner 53 . Aufl . . § ; Löwe-RosenbergGollwitzer 25 . Aufl . . § ; . ; KMR-Paulus . § ; auch ; OLG . Würde pauschale tatsächlicher Hinsicht näher belegte Angabe Tatrichters bestimmtes Verfahrenshindernis bestehe Verfahrensvoraussetzung fehle ausreichend erachten so wäre betreffende Verfahrensbeteiligte Unkenntnis Gericht gegeben unterstellten mitgeteilten Sachverhalts Fällen gar Lage Entscheidung formgerecht anzufechten . derartiger sachlich-rechtlicher Mangel nötigt Aufhebung Urteils zugrunde liegenden Feststellungen vgl. OLG aaO . Urteilsgründen muss grundsätzlich zugelassenen Anklage ausgehend revisionsrechtlich nachprüfbarer Weise dargelegt werden Gründen Durchführung Strafverfahrens unzulässig ist tatsächlichen rechtlichen Voraussetzungen Verfahrenshindernisses sind festzustellen anzugeben vgl. u.a. Urteile 28 . Aufl . . ; KK-Engelhardt 6 . Aufl . . § ; Löwe-Rosenberg-Gollwitzer aaO . § ; KMRPaulus aaO . § ; . § ; auch Urteil 6 . März StR Art . Abs. Satz Verfahrensverzögerung . Umfang Darlegung richtet besonderen Gegebenheiten Einzelfalles insbesondere Eigenart Verfahrenshindernisses . angeführten Grundsätze gelten jedenfalls dann hier Verfahrenshindernis strafrechtlichen Würdigung Sache abhängt abschließende Beurteilung Verfahrenshindernis vorliegt nur getroffen werden kann diesbezügliche Beweisaufnahme durchgeführt entsprechende Feststellungen getroffen wurden . Gerade Prüfung Voraussetzungen Verjährung sind tatsächlichen Voraussetzungen behaupteten Verfahrenshindernisses Einstellung Verfahrens § Abs. führen müsste hinreichend festzustellen vgl. Urteil 5 . August NStZ-RR . Hier benötigt Einstellungsurteil Tatrichter festzustellende Sachverhaltsgrundlage . Erst Grundlage lässt Verjährungsfrage beurteilen . sind Fällen umfassende Beweisaufnahme detaillierte Feststellungen hen erforderlich Verjährungsfrage beurteilt werden kann vgl. u.a. Beschluss 25 . Oktober BGHSt . Anforderungen ändert auch Umstand Revisionsgericht befugt ist Vorliegen Verfahrensvoraussetzungen selbständig prüfen vgl. u.a. ; Löwe-Rosenberg-Gollwitzer aaO . § . hat Verfahrenshindernis vielmehr revisionsrechtlichen Grundsätzen überprüfen vgl. auch Senatsurteil 14 . Januar StR . . Senat könnte Beurteilung Eintritts Verjährung maßgebliche Frage Angeklagte gewerbsmäßig " gehandelt hat Freibeweisverfahren klären ; obliegt vielmehr Tatrichter Strengbeweisverfahren . Anforderungen Einstellungsurteil Prozessurteil wird angefochtene Urteil gerecht . eingestellten Fälle wird schon mitgeteilt eigenes Fahrzeug Angeklagten Fingierung Unfälle beteiligt war finanzielles Eigeninteresse Angeklagten belegen kann noch wird festgestellt Versicherungsleistungen ausbezahlt wurden Angeklagte Form partizipiert hat . Einstellung Fällen hat Bestand . Senat kann ausschließen neuen Hauptverhandlung insoweit Verurteilung § Abs. StGB kommt . Zusammenhang weist Senat auch Tatrichter gehalten ist Behauptungen Angeklagten unwiderlegbar hinzunehmen Anhaltspunkte Richtigkeit Angaben fehlen . erscheint nahe liegend Angeklagte Vielzahl Delikte auch Verwendung eigener Fahrzeuge begangen hat nennenswerten eigenen finanziellen Vorteil hieraus ziehen gewerbsmäßige -9- Begehungsweise belegen könnte . ist weiter nachvollziehbar auch Verfahrensrüge geltend gemacht wird Chef Bande S. gesamten Abwicklungen liefen vernommen wurde liegend finanziellen Beteiligung Angeklagten Angaben machen kann . Aufklärungspflicht § Abs. drängte Zeugen anzuhören unabhängig Verfahrensbeteiligten Hauptverhandlung Vernehmung verzichtet haben sollten vgl. auch Urteil 25 . März . NStZ-RR . 2 . Aufhebung eingestellten Fälle erfasst hier auch übrigen Fälle Gewerbsmäßigkeit ebenfalls verneint wurde . rechtsfehlerhafte Einstellung zweier Fälle kann Beweiswürdigung übrigen Fällen tangiert sein . ist auszuschließen Tatrichter Feststellung eingestellten Fällen Gewerbsmäßigkeit bejahen ist auch übrigen Taten ausgegangen wäre . könnte dann Fall sein Überleben Autohauses Angeklagten angestrebt wurde nur Taten ermöglicht wurde Angeklagte Nebenverdienst erhalten wollte kostenlose Nutzung Fahrzeuge Angeklagten Beteiligung Taten gewährleistet war Kundenkonto doch bekannt war finanziellen Vorteil darstellt Urteil genauer bezifferten Prämienzahlungen sehr wohl dauernde Einnahmequelle waren . Senat hält möglich insgesamt noch Feststellungen troffen werden können Fällen gewerbsmäßige Begehungsweise belegen . war Urteil insgesamt aufzuheben . Rothfuß Jäger