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2772 lines
23 KiB

NAMEN
5/15
Verkündet
:
24
.
Februar
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Abs.
A
Bb
Zeitpunkt
Vertragsangebot
Abwesenden
angenommen
werden
konnte
unterliegt
tatrichterlichem
Ermessen
.
Entscheidung
Tatsachengerichts
ist
Revisionsgericht
nur
überprüfbar
Ermessen
ausgeübt
worden
ist
wesentlichen
Umstände
rechtsfehlerfrei
ermittelt
berücksichtigt
Grenzen
tatrichterlichen
Ermessens
richtig
bestimmt
eingehalten
worden
sind
Anschluss
Urteil
24
November
§
Nr.
.
Rechtzeitigkeit
Annahme
Vertragsangebots
hat
grundsätzlich
beweisen
Vertragsschluss
behauptet
Rechtsfolgen
ableitet
.
ändert
auch
Umkehr
prozessualen
Parteirollen
negativen
Feststellungsklage
verbunden
ist
Fortführung
Beschluss
22
.
Januar
XI
.
gewerblichen
Mietvertrag
Antragende
kann
regelmäßig
jedenfalls
Wochen
erwarten
Aussicht
genommener
Vertragspartner
Annahme
Angebots
erklärt
.
Umständen
Verlängerung
Annahmefrist
§
Abs.
bewirken
können
.
Annahme
gemäß
§
Abs.
verspäteten
Angebots
Vertragsparteien
wirksamen
Vertragsschluss
ausgehen
Anschluss
Urteile
11
.
Juni
27
.
September
.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
enthaltene
Bestimmung
30-jährigen
Laufzeit
Mietvertrag
Freifläche
Mobilfunkmast
errichtet
werden
soll
benachteiligt
Vermieter
auch
dann
unangemessen
Mieter
bereits
Jahren
kündigen
kann
Fortführung
Senatsurteils
30
.
Mai
.
Urteil
24
.
Februar
5/15
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
24
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Dr.
Botur
Guhling
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
.
Dezember
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Eigentümerin
Grundstücks
Feststellung
Beklagten
wirksames
Mietverhältnis
bestehe
.
Beklagte
Mobilfunkanbieterin
will
streitgegenständlichen
Grundstück
Klägerin
örtliches
Versorgungsunternehmen
lediglich
Wasserhochbehälter
unterhält
Mobilfunkmast
errichten
.
Rechtsvorgängerin
übersandte
Anfang
November
Rechtsvorgängerin
Klägerin
noch
unterzeichneten
schriftlichen
Freiflächen-Mietvertragstext
.
sah
30-jährige
Laufzeit
beginnend
Vertragsunterzeichnung
Vertragsparteien
ordentliches
Kündigungsrecht
Mieters
Ablauf
20
.
Vertragsjahres
.
Monat
Aufbau
Mastes
begonnen
wird
zahlende
resmiete
sollte
betragen
.
Rechtsvorgängerin
Klägerin
nahm
Vertragstext
handschriftliche
Änderung
vorgesehenen
Freihandys
unterschrieb
9
.
Dezember
übersandte
Vertrag
Post
Rechtsvorgängerin
Beklagten
.
unterzeichnete
27
.
Januar
reichte
Vertrag
.
Folgezeit
erstritt
Beklagte
über
siebenjährigem
Genehmigungsverfahren
September
Baugenehmigung
.
November
teilte
Klägerin
Beklagten
Vertrag
unwirksam
halten
kündigte
vorsorglich
außerordentlich
.
Klage
begehrt
Klägerin
Feststellung
Parteien
wirksames
Mietverhältnis
bestehe
.
Hilfsweise
beantragt
festzustellen
Mietverhältnis
Kündigung
beendet
sei
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Oberlandesgericht
Berufung
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
folgt
begründet
:
Parteien
sei
wirksamer
Mietvertrag
geschlossen
worden
.
Beklagte
habe
Klägerin
übersandte
Angebot
rechtzeitig
angenommen
.
Beweisbelastet
wirksamer
Vertrag
bestehe
verspätete
Annahme
sei
Klägerin
.
Beweis
sei
gelungen
.
Abwesenden
abgegebene
Angebot
sei
Zeitpunkt
angenommen
worden
Klägerin
regelmäßigen
Umständen
habe
erwarten
dürfen
.
Annahmefrist
beginne
Unterzeichnung
Klägerin
mithin
9
.
Dezember
ende
Zugang
Annahme
hier
28
.
Januar
anzunehmen
sei
.
Daten
lägen
insgesamt
Tage
.
Angemessen
sei
Fall
vorliegenden
grundsätzlich
Frist
Wochen
.
Allerdings
seien
Antwort
verzögernden
Umstände
berücksichtigen
Klägerin
bekannt
gewesen
seien
habe
rechnen
müssen
.
habe
Beklagte
vorgetragen
.
Klägerin
habe
Vortrag
zwar
bestritten
Beweis
Nichtvorliegen
Umstände
angetreten
.
Verzögerung
sei
Zeitraum
20
.
Dezember
6
.
Januar
berücksichtigen
Urlaubszeit
Weihnachten
Feiertag
Heilige
Könige
handele
.
Zeit
fielen
lediglich
Arbeitstage
handele
beliebte
Urlaubszeit
.
Mithin
entfielen
bereits
Tage
.
Beklagte
habe
klar
werden
müssen
gewillt
Lage
war
Mietvertrag
erfüllen
.
Projekt
seien
Abteilungen
Beklagten
einbezogen
gewesen
Klägerin
bekannt
gewesen
sei
.
abstimmen
müssten
habe
Klägerin
rechnen
müssen
Vertragsdurchführung
unerheblichen
Investitionen
Beklagte
verbunden
sei
.
Hinzu
komme
Art
Mietgegenstands
Eile
geboten
gewesen
sei
.
andere
Mietinteressenten
vorhanden
gewesen
seien
sei
vorgetragen
ersichtlich
.
Freifläche
werde
anders
genutzt
Klägerin
entgingen
Einnahmen
.
Auch
Berücksichtigung
Umstands
Beklagte
Vertragstext
selbst
übersandt
hatte
habe
prüfen
dürfen
Angebot
Klägerin
Entwurf
übereinstimme
tatsächlich
angenommen
werden
solle
.
Beklagte
habe
schon
zuvor
intern
Punkte
klären
müssen
.
wäre
überflüssig
gewesen
Klägerin
Vermietung
bereit
gewesen
wäre
.
Abzug
Urlaubszeit
verbleibenden
Tage
lägen
Unternehmensstruktur
Beklagten
noch
Frist
§
Abs.
.
Mietvertrag
sei
auch
Kündigung
Klägerin
beendet
worden
.
Vereinbarung
Mindestlaufzeit
Jahren
verstoße
§
§
Abs.
Abs.
.
Klägerin
werde
unangemessen
benachteiligt
.
Sicht
Gesetzgebers
seien
selbst
Laufzeiten
Jahre
grundsätzlich
unzulässig
§
zeige
.
Beklagten
bestehe
berechtigtes
Interesse
vereinbarten
Laufzeit
.
Nutzung
müsse
ganz
erhebliche
Summe
Errichtung
Anlage
investieren
hier
rund
netto
angegeben
Klägerin
substanziiert
bestritten
worden
sei
.
Suche
anderen
Standort
könne
Fall
zeige
sehr
zeitintensiv
gestalten
.
errichtenden
Anlagen
dienten
flächendeckenden
Versorgung
Vielzahl
Telekommunikationskunden
.
wiege
Interesse
Klägerin
rund
große
bewaldeten
Bergrücken
gelegene
Freifläche
verfügen
gering
.
Grundstück
liege
Landschaftsschutzgebiet
sei
Forstwirtschaft
ausgewiesen
so
Klägerin
lange
Laufzeit
kaum
eingeschränkt
sei
.
unangemessene
Benachteiligung
Beklagten
ergebe
auch
Summierungseffekts
Regelungen
unterschiedlichen
Kündigungsfristen
Mieter
Vermieter
.
seien
Gesetz
fremd
verstießen
wesentliche
Gedanken
Mietrechts
.
Mindestvertragslaufzeit
noch
abgelaufen
sei
habe
Vertrag
Kündigung
geendet
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Revision
ist
unbeschränkt
zugelassen
.
Oberlandesgericht
hat
Zulassung
Urteilsausspruch
eingeschränkt
.
Gründen
ist
allerdings
ausgeführt
Voraussetzungen
beschränkte
Zulassung
lägen
.
Rechtsfrage
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Freiflächenmietvertrag
Errichtung
Funkmastes
30-jährige
Mindestlaufzeit
vereinbart
werden
könne
sei
grundsätzlicher
Bedeutung
gebiete
auch
Zulassung
Fortbildung
Rechts
.
könne
Zulassung
beschränkt
werden
.
Beschränkung
Revisionszulassung
kann
grundsätzlich
auch
Entscheidungsgründen
Berufungsurteils
ergeben
Wille
Berufungsgerichts
Revision
bestimmter
Hinsicht
beschränken
klar
eindeutig
hervorgeht
Senatsurteil
5
.
Februar
.
.
Sollte
Berufungsgericht
hier
Beschränkung
beabsichtigt
haben
wäre
jedoch
unzulässig
unbeachtlich
so
angegriffene
Urteil
Revision
Klägerin
vollem
Umfang
überprüft
werden
muss
Senatsurteile
30
.
April
.
15
.
August
.
.
Zulassung
Revision
kann
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichthofs
nur
tatsächlich
rechtlich
selbständigen
Teil
Gesamtstreitstoffs
beschränkt
werden
Gegenstand
Teilurteils
Revisionskläger
selbst
Revision
beschränken
könnte
.
Unzulässig
ist
Zulassung
grundlagen
bestimmte
Rechtsfragen
beschränken
Senatsurteile
30
.
April
.
11
.
Januar
.
;
Urteil
17
.
April
.
.
scheidet
hier
Beschränkung
Zulassung
Revision
.
Berufungsgericht
aufgeworfenen
Frage
handelt
Rechtsfrage
gesamten
Rechtsstreit
entscheidungserheblich
ist
.
Streitgegenstand
ist
allein
"
Hauptantrag
"
verfolgte
Feststellung
wirksames
Mietverhältnis
bestehe
.
Auslegung
Antrags
unterliegt
vollen
Nachprüfung
Revisionsinstanz
vgl.
Urteil
13
.
Oktober
juris
.
kann
Senat
selbst
vorgenommen
werden
.
eindeutigen
Wortlaut
wäre
Antrag
dann
entsprechen
bereits
ursprünglich
wirksamen
Vertragsschluss
gefehlt
hätte
auch
Durchgreifen
Kündigung
.
Klägerin
Hauptantrag
nur
ursprüngliche
Nichtzustandekommen
Vertrags
aber
auch
Kündigung
stützen
Verneinung
Frage
Teilklageabweisung
Kauf
nehmen
wollte
ist
auszugehen
.
Vielmehr
hat
Klägerin
alternative
Begründungen
einheitliches
Klagebegehren
gegeben
.
hilfsweisen
Feststellungsbegehren
Mietverhältnis
beendet
sei
kommt
mithin
eigenständige
Bedeutung
.
Fragen
Wirksamkeit
Vertragsschluss
Kündigung
stellen
reine
Rechtsfragen
Rahmen
einheitlichen
Klagebegehrens
genommen
Gegenstand
Revisionszulassung
sein
können
.
2
.
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
bisher
getroffenen
Feststellungen
tragen
Auffassung
Beklagte
habe
Angebot
Klägerin
rechtzeitig
Sinne
§
Abs.
angenommen
.
hier
Abwesenden
abgegebenen
Antrag
Abschluss
Vertrags
regelt
§
Abs.
Antrag
nur
Zeitpunkt
angenommen
werden
kann
Antragende
Eingang
Annahmeerklärung
regelmäßigen
Umständen
erwarten
darf
.
objektiven
Maßstäben
bestimmende
Frist
Annahme
setzt
zusammen
Zeit
Übermittlung
Antrages
Empfänger
Überlegungszeit
Zeit
Übermittlung
Antwort
Antragenden
.
beginnt
schon
Abgabe
Erklärung
erst
Zugang
Empfänger
Urteile
27
.
September
.
11
.
Juni
.
.
Überlegungsfrist
bestimmt
Art
Angebots
.
Inhalt
ist
beurteilen
Antragende
Behandlung
Angebots
eilbedürftig
erwarten
darf
.
regelmäßigen
Umständen
Sinne
§
Abs.
gehören
auch
verzögernde
Umstände
Antragende
kannte
kennen
musste
Urteil
11
.
Juni
.
Senatsurteil
19
.
Dezember
.
.
kommen
etwa
Organisationsstruktur
großer
Unternehmen
Erfordernisse
internen
Willensbildung
Gesellschaften
juristischen
Personen
Urteil
4
.
April
XI
auch
absehbare
Urlaubszeiten
Betracht
vgl.
Urteil
4
.
April
XI
;
MünchKommBGB/Busche
7
.
Aufl
.
§
.
-9-
Einfluss
Bearbeitungsdauer
auszugehen
ist
vgl.
;
Erman/Armbrüster
14
.
Aufl
.
§
.
19
;
Staudinger/Bork
§
.
.
Entscheidung
Frage
Zeitpunkt
Vertragsangebot
Abwesenden
angenommen
werden
konnte
Antragende
also
regelmäßigen
Umständen
Antwort
Angebot
erwarten
durfte
unterliegt
tatrichterlichem
Ermessen
.
Entscheidung
Tatsachengerichts
ist
Revisionsgericht
nur
überprüfbar
Ermessen
ausgeübt
worden
ist
wesentlichen
Umstände
rechtsfehlerfrei
ermittelt
berücksichtigt
Grenzen
tatrichterlichen
Ermessens
richtig
bestimmt
eingehalten
worden
sind
Urteil
24
November
Nr.
§
;
Erman/
Armbrüster
14
.
Aufl
.
§
.
18
;
MünchKommBGB/Busche
7
.
Aufl
.
.
;
vgl.
auch
Senatsurteil
13
.
April
NJW-RR
Senatsbeschluss
31
.
Oktober
ZB
FamRZ
.
;
31
.
Aufl
.
.
.
Nachprüfung
Maßstäbe
hält
Auffassung
Annahme
Vertragsangebots
sei
rechtzeitig
Sinne
§
Abs.
erfolgt
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
stand
.
Berufungsgericht
hat
Ermessensentscheidung
zugrunde
liegenden
Umstände
rechtsfehlerfrei
ermittelt
teilweise
ermessensfehlerhaft
gewürdigt
Grenzen
Ermessens
überschritten
.
Revision
Recht
rügt
hat
Berufungsgericht
Beweislast
Rechtzeitigkeit
Annahme
verkannt
.
beweisen
hat
standekommen
Vertrags
auch
Rechtzeitigkeit
Annahme
grundsätzlich
Vertragsschluss
behauptet
Rechtsfolgen
ableitet
Baumgärtel/Laumen
Handbuch
Beweislast
3
.
Aufl
.
.
§
.
1
;
MünchKommBGB/Busche
7
.
Aufl
.
§
.
;
Staudinger/Bork
§
.
.
anderen
Vertragspartner
kann
insoweit
allenfalls
sekundäre
Darlegungslast
treffen
.
Beruft
Vertragsangebot
Annehmende
Vertrag
wirksam
sei
hat
mithin
beweisen
Abwesenden
erfolgte
Annahmeerklärung
rechtzeitig
Sinne
§
Abs.
zugegangen
ist
.
Verteilung
Beweislast
ändert
auch
Umkehr
prozessualen
Parteirollen
negativen
Feststellungsklage
vorliegenden
verbunden
ist
22
.
Januar
XI
.
.
Berufungsgericht
abweichende
Rechtsauffassung
Beweislast
Urteil
Bundesgerichtshofs
11
.
Juni
stützt
.
geht
.
Entscheidung
ist
Sonderfall
ungerechtfertigten
Bereicherung
ergangen
Bereicherungsgläubiger
Anspruchsvoraussetzung
Fehlens
rechtlichen
Grundes
gegebenenfalls
auch
Unwirksamkeit
Vertrags
rechtzeitiger
Annahmeerklärung
beweisen
hat
.
Rechtsfehler
hat
anders
Revisionserwiderung
meint
Entscheidung
Berufungsgerichts
ausgewirkt
.
ist
Berufungsgericht
Meinung
Klägerin
treffenden
Beweislast
ausgegangen
27
.
Januar
Beklagten
Vertragsunterzeichnung
abgegebene
Annahmeerklärung
bereits
28
.
Januar
Klägerin
zugegangen
ist
insoweit
Parteivorbringen
fehlt
.
hat
Berufungsgericht
klagten
gehaltenen
Vortrag
Vorliegen
verzögernder
Umstände
Erwägungen
zugrunde
gelegt
Klägerin
zwar
bestritten
Beweis
Nichtvorliegen
angetreten
habe
.
Tatsächlich
wäre
aber
Sache
Beklagten
gewesen
insoweit
Beweis
anzutreten
führen
Klägerin
Bestreiten
beschränken
durfte
.
Ermessensausübung
Berufungsgerichts
ist
bereits
revisionsrechtlich
haltbar
Zeitraum
20
.
Dezember
6
.
Januar
rechtlich
vertretbar
vollem
Umfang
berücksichtigend
Frist
§
Abs.
Tage
verlängernd
gewertet
hat
.
Zwar
kann
etwa
Jahr
Verteilung
Feiertage
Heiligabend
Neujahr
lediglich
volle
Arbeitstage
Silvester
häufig
zeitlich
nur
eingeschränkter
Arbeitstag
liegen
Überlegungsfrist
verlängert
sein
Zeitraum
erstreckt
vgl.
MünchKommBGB/Busche
7
.
Aufl
.
§
.
;
Backmann
Stand
:
1
.
Oktober
§
.
.
Annahme
Berufungsgerichts
auch
Zeiträume
Heiligabend
Neujahr
seien
herauszurechnen
fehlt
hingegen
Grundlage
.
ist
bereits
unzutreffend
fraglichen
Jahr
Sitz
Beklagten
schulfreie
Zeit
bereits
20
.
Dezember
begonnen
hätte
.
Vielmehr
war
letzte
Schultag
23
.
Dezember
.
entspricht
gerade
regelmäßigen
Antragenden
zumindest
absehbaren
Umständen
großen
Unternehmen
Beklagten
Zeitraum
Feiertag
Heilige
Könige
praktisch
geschäftlicher
Stillstand
herrscht
Entscheidungen
erwartet
werden
können
vgl.
Erman/
Armbrüster
14
.
Aufl
.
§
.
19
;
Soergel/Wolf
13
.
Aufl
.
.
.
rechtliche
Bedenken
treffen
auch
Erwägungen
Berufungsgerichts
Einfluss
Unternehmensstruktur
Beklagten
Überlegungsfrist
.
Selbst
Abteilungen
verschiedenen
Standorten
Entscheidung
Annahme
Vertragsangebots
eingebunden
gewesen
sein
sollten
Klägerin
zumindest
absehbar
war
kann
angegriffenen
Entscheidung
angenommene
Frist
rechtfertigen
.
Berufungsgericht
lässt
großen
Unternehmen
Beklagten
Telekommunikationsbetrieb
auch
schon
Jahre
üblichen
modernen
Kommunikationsmittel
gänzlich
Betracht
.
kommt
Vertragstext
Beklagten
selbst
stammte
unstreitig
Klägerin
auch
erkennbar
Wesentlichen
vorformulierte
Vertragsbedingungen
handelte
.
Berufungsgericht
hat
Umstände
zwar
gesehen
aber
Hinweis
Beklagten
zustehende
Prüfung
Angebots
inhaltliche
Übereinstimmung
Annahme
erfolgen
sollte
nur
untergeordnete
Bedeutung
beigemessen
.
einzigen
handschriftlichen
Änderung
vorgesehenen
kostenlosen
Handys
relevanter
Prüfungszeitraum
anfallen
würde
musste
Klägerin
jedoch
ebenso
rechnen
Vertragstext
übersendende
Beklagte
erst
Eingang
Angebots
interne
Klärung
eintreten
würde
tatsächlich
Mietvertrag
Standort
abgeschlossen
werden
sollte
.
Auffassung
vorliegend
frühestens
Tage
Erklärung
Angebots
zugegangene
Annahme
sei
noch
rechtzeitig
Sinne
Abs.
erfolgt
bewegt
Berufungsgericht
eingeräumten
tatrichterlichen
Ermessens
.
obergerichtlichen
Rechtsprechung
Literatur
besteht
weitgehend
Einigkeit
Annahmefrist
§
Abs.
Mietverträgen
selbst
Gewerberaum
hohen
Mieten
Unternehmen
komplexer
Struktur
Annehmenden
Regel
Wochen
übersteigt
vgl.
etwa
OLG
;
Urteil
14
.
Februar
juris
.
56
;
KG
733
;
OLG
Naumburg
;
;
Bub/Treier/Bub
Handbuch
Geschäftsund
Wohnraummiete
.
Aufl
.
Rn
.
767
;
Gewerberaummiete
§
.
;
75
.
Aufl
.
§
.
6
;
Schmidt-Futterer/Blank
Mietrecht
.
Aufl
.
§
.
.
zeitliche
Obergrenze
wird
auch
Auffassung
Senats
Regelfall
gewerblichen
Mietvertrags
gerecht
stellt
kurze
Frist
.
Wochen
kann
Mietvertrag
Antragende
jedenfalls
erwarten
Aussicht
genommener
Vertragspartner
Annahme
Angebots
erklärt
.
Einklang
steht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Annahmefrist
anderen
Vertragsarten
selbst
finanzierte
Bauträgerverträge
Urteil
27
.
September
.
finanzierten
Kauf
Eigentumswohnung
Abschluss
Bonitätsprüfung
vorausgeht
Urteil
11
.
Juni
.
Annahmefrist
Regel
Wochen
ausgeht
.
Blick
ist
auch
Berücksichtigung
absehbaren
feiertagsbedingten
Verzögerung
Klägerin
erkennbaren
Unternehmensstruktur
Beklagten
absehbaren
internen
Klärungsbedarfs
Inhalts
Angebots
vorliegend
Wochen
übersteigende
Annahmefrist
§
Abs.
rechtlich
vertretbar
.
Beklagten
war
Inhalt
Angebots
weitestgehend
bekannt
stammte
Vielzahl
Verträgen
vorformulierte
Vertragstext
doch
.
Klägerin
vorgenommene
Abänderung
war
marginal
.
Klägerin
musste
ausgehen
interne
Prüfungsund
Abstimmungsbedarf
Beklagten
selbst
Beteiligung
Abteilungen
überschaubaren
zeitlichen
Grenzen
halten
würde
.
Aufbau
Funkmasts
verbundenen
finanziellen
Aufwand
Beklagten
folgt
unabhängig
Klägerin
bekannt
war
auch
nur
bekannt
sein
musste
erhöhter
Zeitbedarf
;
ist
schon
ersichtlich
üblicherweise
normalen
Geschäftsbetrieb
Beklagten
gehörenden
technischen
Einrichtung
verbundene
Investitionsvolumen
übersteigt
.
Umstand
Mietgegenstand
besondere
Eilbedürftigkeit
bedingte
führt
Verlängerung
Regel
Mietverträgen
geltende
Höchstfrist
.
Schließlich
kann
auch
Zeit
Heiligabend
Feiertag
Heilige
Könige
Verlängerung
Annahmefrist
über
Wochen
rechtfertigen
.
bislang
getroffenen
Feststellungen
kann
allerdings
ausgeschlossen
werden
gleichwohl
Mietvertrag
gekommen
ist
.
Sofern
Annahmeerklärung
Beklagten
verspätet
erfolgt
ist
gilt
§
Abs.
neuer
Antrag
.
ist
Abwesenden
Sinne
§
Abs.
abgegeben
.
Annahme
Angebots
Frist
§
Abs.
vgl.
Eckert
Stand
:
1
November
§
.
5
;
Soergel/Wolf
13
.
Aufl
.
.
5
;
Staudinger/Bork
§
.
ausdrückliche
konkludente
Willenserklärung
Klägerin
Beklagten
hat
schon
behauptet
.
würde
Übrigen
entgegenstehen
Qualifizierung
Verhaltens
auch
schlüssige
Annahmeerklärung
voraussetzt
Zustandekommen
Vertrags
sei
möglicherweise
noch
Erklärung
erforderlich
.
Erklärende
muss
zumindest
Zweifel
Zustandekommen
Vertrags
haben
Urteile
11
.
Juni
.
27
.
September
.
.
Darstellung
Beklagten
gingen
Parteien
bestehenden
Vertrag
.
Grund
ist
vorliegend
auch
ausgeschlossen
etwaigen
tatsächlichen
Verhalten
Klägerin
Zusammenhang
Vertragsabwicklung
Erklärungsbewusstsein
Rechtsbindungswillen
erfolgt
ist
Wirkungen
Willenserklärung
beizulegen
.
kommt
zwar
ausnahmsweise
Schutz
redlichen
Rechtsverkehrs
Betracht
setzt
Zurechnungsgrund
.
liegt
aber
nur
missverständlicher
Weise
Verhaltender
Anwendung
Verkehr
erforderlichen
Sorgfalt
hätte
erkennen
vermeiden
können
Verhalten
liegende
Äußerung
Glauben
Verkehrssitte
Willenserklärung
aufgefasst
werden
durfte
Empfänger
auch
tatsächlich
so
verstanden
hat
.
Voraussetzung
ist
erfüllt
Parteien
wirksamen
Vertragsschluss
ausgehen
Urteil
11
.
Juni
.
.
stillschweigende
Annahme
§
Satz
verspäteten
Annahme
liegenden
Angebots
scheidet
ebenfalls
.
auch
Antragende
Zugang
Annahmeerklärung
verzichtet
hat
ist
Willensbetätigung
wertendes
außen
hervortretendes
Verhalten
Angebotsempfängers
erforderlich
Annahmewille
unzweideutig
ergibt
Senatsurteil
10
.
Mai
.
Annahmewillen
fehlt
aber
Partner
bereits
geschlossenen
Vertrags
wähnt
.
Denkbar
ist
jedoch
Anwendung
Grundsätze
Glauben
Ergebnis
dennoch
wirksamen
Vertragsschluss
führt
.
kann
ausnahmsweise
Schweigen
Klägerin
verspätete
Annahme
bewirkt
worden
sein
vgl.
Senatsurteil
1
.
Juni
Urteile
6
.
März
31
.
Januar
;
kritisch
MünchKommBGB/Busche
7
.
Aufl
.
.
.
ist
gegebenenfalls
berücksichtigen
Erstofferenten
Umstände
Einzelfalls
gemäß
§
verwehrt
sein
kann
Verspätung
Annahme
berufen
vgl.
allerdings
Urteil
27
.
September
.
.
.
Betracht
ziehen
ist
etwa
Vertrag
Vorteile
gezogen
Vertragspartner
Vertrauen
Wirksamkeit
Vertrags
Dispositionen
getroffen
hat
§
zugrunde
liegenden
Rechtsgedanken
vgl.
MünchKommBGB/Busche
7
.
Aufl
.
.
1
;
Staudinger/Bork
§
.
Erstofferenten
verzögerte
Geltendmachung
verspäteten
Annahme
vorwerfbar
ist
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsstandpunkt
folgerichtig
Fragen
Feststellungen
getroffen
.
Frage
wirksamen
Vertragsschluss
ist
entscheidungserheblich
.
Berufungsgericht
zutreffend
ausführt
ist
zeitliche
Befristung
Mietvertrags
rechtlich
beanstanden
so
Kündigungserklärung
Klägerin
Wirksamkeit
unterstellt
beendet
hat
.
Regelung
Feststellungen
Berufungsgerichts
Beklagten
gestellten
vgl.
Urteil
4
.
März
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Vertragslaufzeit
Jahren
§
Abs.
Mietvertrags
hält
Auffassung
Revision
Nachprüfung
§
§
Abs.
Abs.
stand
.
stellt
unangemessene
Benachteiligung
Beklagten
.
Laufzeit
Jahren
weicht
Mietverträgen
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
§
zeigt
vgl.
Senatsurteil
10
.
Februar
;
aA
offenbar
Staudinger/Emmerich
§
.
.
kann
Mietvertrag
auch
längere
Zeit
Jahre
geschlossen
werden
dann
aber
Ablauf
Jahren
Vertragspartei
gesetzlichen
Frist
gekündigt
werden
.
Berufungsgericht
richtig
darlegt
hat
Beklagte
berechtigtes
Interesse
langen
Laufzeit
.
gilt
schon
Blick
Betrieb
Mobilfunknetzes
langfristige
Verträge
nur
schwer
möglich
erscheint
.
Funkmasten
Errichtung
fraglos
unerheblichen
Aufwand
verbunden
ist
können
beliebig
aufgestellt
werden
.
Vielmehr
bedarf
gegebenenfalls
langwierigen
Standortsuche
auch
mitunter
zeitraubender
Genehmigungsverfahren
vorliegende
Sachverhalt
sehr
anschaulich
zeigt
.
Frage
Zeitraum
Aufstellung
verbundenen
Kosten
amortisieren
kommt
insoweit
anders
Revision
meint
.
Ebenfalls
beanstanden
ist
Berufungsgericht
Zusammenhang
angestellte
Erwägung
Interesse
Klägerin
vertragsgegenständliche
Freifläche
disponieren
gering
wiegt
.
Hiergegen
erinnert
Revision
auch
.
unangemessene
Benachteiligung
Klägerin
folgt
auch
§
Abs.
Mietvertrags
Beklagten
ordentliches
Kündigungsrecht
Ablauf
Jahren
einräumt
§
Abs.
Mietvertrags
Mieterin
bestimmte
Sonderkündigungsrechte
gewährt
.
Unterschiedliche
Kündigungsfristen
Vermieter
Mieter
sind
Mietrecht
ebenso
wenig
fremd
jeweiligen
Vertragspartei
differenzierende
Kündigungsmöglichkeiten
.
Gerechtigkeitsgedanken
ausgerichteten
wesentlichen
Grundsätze
gesetzlichen
Mietrechts
fordern
gerade
unterschiedslos
gleich
lange
Bindung
Vertragspartner
Mietverhältnis
Senatsurteil
30
.
Mai
.
Vorliegend
hat
Klägerin
Regelfall
20-jährigen
Bindung
Beklagten
ebenfalls
langfristige
Planungssicherheit
.
Beklagte
Aufbau
vorzunehmen
hat
Risiko
wirtschaftlichen
Erfolg
trägt
Klägerin
vergleichbaren
Gefahren
sieht
ist
vorliegende
Differenzierung
Kündigungsmöglichkeiten
gerechtfertigt
.
Schließlich
ist
Laufzeitregelung
auch
Berücksichtigung
Mietzahlungspflicht
Beklagten
§
Abs.
Mietvertrags
erst
Beginn
Aufbaus
einsetzt
rechtlich
bedenkenfrei
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
könne
möglicherweise
führen
Klägerin
Jahre
lang
Miete
erhalte
Grundstück
aber
Verfügung
stellen
müsse
.
Beklagte
Aufbaubeginn
schuldhaft
hinauszögert
steht
Klägerin
allgemeinen
Grundsätzen
außerordentliche
Kündigung
wichtigem
Grunde
§
Abs.
Mietvertrags
geregelt
ist
offen
.
kann
dann
gegebenenfalls
gemäß
§
Abs.
auch
Rechtsgedanken
§
Abs.
vgl.
etwa
;
Staudinger/Bork
§
.
f.
Zahlung
Höhe
Miete
verlangen
.
3
.
angefochtene
Urteil
ist
gemäß
§
Abs.
aufzuheben
.
Sache
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
entscheidungsreif
ist
§
Abs.
.
Berufungsgericht
wird
Beachtung
zutreffenden
Verteilung
Beweislast
erneut
Frage
auseinanderzusetzen
haben
Annahmeerklärung
Beklagten
verspätet
war
Parteien
gegebenenfalls
Gelegenheit
ergänzendem
Vortrag
geben
haben
.
Ergebnis
gelangt
Annahmefrist
Abs.
gewahrt
ist
wird
befassen
haben
Anwendung
Grundsätze
Glauben
gleichwohl
wirksamen
Vertragsschluss
führt
Parteien
auch
insoweit
Möglichkeit
weiterem
Vorbringen
einzuräumen
haben
.
Dose
Weber-Monecke
Botur
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung