NAMEN 5/15 Verkündet : 24 . Februar Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Abs. A Bb Zeitpunkt Vertragsangebot Abwesenden angenommen werden konnte unterliegt tatrichterlichem Ermessen . Entscheidung Tatsachengerichts ist Revisionsgericht nur überprüfbar Ermessen ausgeübt worden ist wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt berücksichtigt Grenzen tatrichterlichen Ermessens richtig bestimmt eingehalten worden sind Anschluss Urteil 24 November § Nr. . Rechtzeitigkeit Annahme Vertragsangebots hat grundsätzlich beweisen Vertragsschluss behauptet Rechtsfolgen ableitet . ändert auch Umkehr prozessualen Parteirollen negativen Feststellungsklage verbunden ist Fortführung Beschluss 22 . Januar XI . gewerblichen Mietvertrag Antragende kann regelmäßig jedenfalls Wochen erwarten Aussicht genommener Vertragspartner Annahme Angebots erklärt . Umständen Verlängerung Annahmefrist § Abs. bewirken können . Annahme gemäß § Abs. verspäteten Angebots Vertragsparteien wirksamen Vertragsschluss ausgehen Anschluss Urteile 11 . Juni 27 . September . Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung 30-jährigen Laufzeit Mietvertrag Freifläche Mobilfunkmast errichtet werden soll benachteiligt Vermieter auch dann unangemessen Mieter bereits Jahren kündigen kann Fortführung Senatsurteils 30 . Mai . Urteil 24 . Februar 5/15 ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 24 . Februar Vorsitzenden Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Dr. Botur Guhling Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . Dezember aufgehoben . Rechtsstreit wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin begehrt Eigentümerin Grundstücks Feststellung Beklagten wirksames Mietverhältnis bestehe . Beklagte Mobilfunkanbieterin will streitgegenständlichen Grundstück Klägerin örtliches Versorgungsunternehmen lediglich Wasserhochbehälter unterhält Mobilfunkmast errichten . Rechtsvorgängerin übersandte Anfang November Rechtsvorgängerin Klägerin noch unterzeichneten schriftlichen Freiflächen-Mietvertragstext . sah 30-jährige Laufzeit beginnend Vertragsunterzeichnung Vertragsparteien ordentliches Kündigungsrecht Mieters Ablauf 20 . Vertragsjahres . Monat Aufbau Mastes begonnen wird zahlende resmiete sollte € betragen . Rechtsvorgängerin Klägerin nahm Vertragstext handschriftliche Änderung vorgesehenen Freihandys unterschrieb 9 . Dezember übersandte Vertrag Post Rechtsvorgängerin Beklagten . unterzeichnete 27 . Januar reichte Vertrag . Folgezeit erstritt Beklagte über siebenjährigem Genehmigungsverfahren September Baugenehmigung . November teilte Klägerin Beklagten Vertrag unwirksam halten kündigte vorsorglich außerordentlich . Klage begehrt Klägerin Feststellung Parteien wirksames Mietverhältnis bestehe . Hilfsweise beantragt festzustellen Mietverhältnis Kündigung beendet sei . Landgericht hat Klage abgewiesen Oberlandesgericht Berufung zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Begehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Entscheidung folgt begründet : Parteien sei wirksamer Mietvertrag geschlossen worden . Beklagte habe Klägerin übersandte Angebot rechtzeitig angenommen . Beweisbelastet wirksamer Vertrag bestehe verspätete Annahme sei Klägerin . Beweis sei gelungen . Abwesenden abgegebene Angebot sei Zeitpunkt angenommen worden Klägerin regelmäßigen Umständen habe erwarten dürfen . Annahmefrist beginne Unterzeichnung Klägerin mithin 9 . Dezember ende Zugang Annahme hier 28 . Januar anzunehmen sei . Daten lägen insgesamt Tage . Angemessen sei Fall vorliegenden grundsätzlich Frist Wochen . Allerdings seien Antwort verzögernden Umstände berücksichtigen Klägerin bekannt gewesen seien habe rechnen müssen . habe Beklagte vorgetragen . Klägerin habe Vortrag zwar bestritten Beweis Nichtvorliegen Umstände angetreten . Verzögerung sei Zeitraum 20 . Dezember 6 . Januar berücksichtigen Urlaubszeit Weihnachten Feiertag Heilige Könige handele . Zeit fielen lediglich Arbeitstage handele beliebte Urlaubszeit . Mithin entfielen bereits Tage . Beklagte habe klar werden müssen gewillt Lage war Mietvertrag erfüllen . Projekt seien Abteilungen Beklagten einbezogen gewesen Klägerin bekannt gewesen sei . abstimmen müssten habe Klägerin rechnen müssen Vertragsdurchführung unerheblichen Investitionen Beklagte verbunden sei . Hinzu komme Art Mietgegenstands Eile geboten gewesen sei . andere Mietinteressenten vorhanden gewesen seien sei vorgetragen ersichtlich . Freifläche werde anders genutzt Klägerin entgingen Einnahmen . Auch Berücksichtigung Umstands Beklagte Vertragstext selbst übersandt hatte habe prüfen dürfen Angebot Klägerin Entwurf übereinstimme tatsächlich angenommen werden solle . Beklagte habe schon zuvor intern Punkte klären müssen . wäre überflüssig gewesen Klägerin Vermietung bereit gewesen wäre . Abzug Urlaubszeit verbleibenden Tage lägen Unternehmensstruktur Beklagten noch Frist § Abs. . Mietvertrag sei auch Kündigung Klägerin beendet worden . Vereinbarung Mindestlaufzeit Jahren verstoße § § Abs. Abs. . Klägerin werde unangemessen benachteiligt . Sicht Gesetzgebers seien selbst Laufzeiten Jahre grundsätzlich unzulässig § zeige . Beklagten bestehe berechtigtes Interesse vereinbarten Laufzeit . Nutzung müsse ganz erhebliche Summe Errichtung Anlage investieren hier rund € netto angegeben Klägerin substanziiert bestritten worden sei . Suche anderen Standort könne Fall zeige sehr zeitintensiv gestalten . errichtenden Anlagen dienten flächendeckenden Versorgung Vielzahl Telekommunikationskunden . wiege Interesse Klägerin rund große bewaldeten Bergrücken gelegene Freifläche verfügen gering . Grundstück liege Landschaftsschutzgebiet sei Forstwirtschaft ausgewiesen so Klägerin lange Laufzeit kaum eingeschränkt sei . unangemessene Benachteiligung Beklagten ergebe auch Summierungseffekts Regelungen unterschiedlichen Kündigungsfristen Mieter Vermieter . seien Gesetz fremd verstießen wesentliche Gedanken Mietrechts . Mindestvertragslaufzeit noch abgelaufen sei habe Vertrag Kündigung geendet . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Revision ist unbeschränkt zugelassen . Oberlandesgericht hat Zulassung Urteilsausspruch eingeschränkt . Gründen ist allerdings ausgeführt Voraussetzungen beschränkte Zulassung lägen . Rechtsfrage Allgemeine Geschäftsbedingungen Freiflächenmietvertrag Errichtung Funkmastes 30-jährige Mindestlaufzeit vereinbart werden könne sei grundsätzlicher Bedeutung gebiete auch Zulassung Fortbildung Rechts . könne Zulassung beschränkt werden . Beschränkung Revisionszulassung kann grundsätzlich auch Entscheidungsgründen Berufungsurteils ergeben Wille Berufungsgerichts Revision bestimmter Hinsicht beschränken klar eindeutig hervorgeht Senatsurteil 5 . Februar . . Sollte Berufungsgericht hier Beschränkung beabsichtigt haben wäre jedoch unzulässig unbeachtlich so angegriffene Urteil Revision Klägerin vollem Umfang überprüft werden muss Senatsurteile 30 . April . 15 . August . . Zulassung Revision kann ständiger Rechtsprechung Bundesgerichthofs nur tatsächlich rechtlich selbständigen Teil Gesamtstreitstoffs beschränkt werden Gegenstand Teilurteils Revisionskläger selbst Revision beschränken könnte . Unzulässig ist Zulassung grundlagen bestimmte Rechtsfragen beschränken Senatsurteile 30 . April . 11 . Januar . ; Urteil 17 . April . . scheidet hier Beschränkung Zulassung Revision . Berufungsgericht aufgeworfenen Frage handelt Rechtsfrage gesamten Rechtsstreit entscheidungserheblich ist . Streitgegenstand ist allein " Hauptantrag " verfolgte Feststellung wirksames Mietverhältnis bestehe . Auslegung Antrags unterliegt vollen Nachprüfung Revisionsinstanz vgl. Urteil 13 . Oktober juris . kann Senat selbst vorgenommen werden . eindeutigen Wortlaut wäre Antrag dann entsprechen bereits ursprünglich wirksamen Vertragsschluss gefehlt hätte auch Durchgreifen Kündigung . Klägerin Hauptantrag nur ursprüngliche Nichtzustandekommen Vertrags aber auch Kündigung stützen Verneinung Frage Teilklageabweisung Kauf nehmen wollte ist auszugehen . Vielmehr hat Klägerin alternative Begründungen einheitliches Klagebegehren gegeben . hilfsweisen Feststellungsbegehren Mietverhältnis beendet sei kommt mithin eigenständige Bedeutung . Fragen Wirksamkeit Vertragsschluss Kündigung stellen reine Rechtsfragen Rahmen einheitlichen Klagebegehrens genommen Gegenstand Revisionszulassung sein können . 2 . Revision ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . bisher getroffenen Feststellungen tragen Auffassung Beklagte habe Angebot Klägerin rechtzeitig Sinne § Abs. angenommen . hier Abwesenden abgegebenen Antrag Abschluss Vertrags regelt § Abs. Antrag nur Zeitpunkt angenommen werden kann Antragende Eingang Annahmeerklärung regelmäßigen Umständen erwarten darf . objektiven Maßstäben bestimmende Frist Annahme setzt zusammen Zeit Übermittlung Antrages Empfänger Überlegungszeit Zeit Übermittlung Antwort Antragenden . beginnt schon Abgabe Erklärung erst Zugang Empfänger Urteile 27 . September . 11 . Juni . . Überlegungsfrist bestimmt Art Angebots . Inhalt ist beurteilen Antragende Behandlung Angebots eilbedürftig erwarten darf . regelmäßigen Umständen Sinne § Abs. gehören auch verzögernde Umstände Antragende kannte kennen musste Urteil 11 . Juni . Senatsurteil 19 . Dezember . . kommen etwa Organisationsstruktur großer Unternehmen Erfordernisse internen Willensbildung Gesellschaften juristischen Personen Urteil 4 . April XI auch absehbare Urlaubszeiten Betracht vgl. Urteil 4 . April XI ; MünchKommBGB/Busche 7 . Aufl . § . -9- Einfluss Bearbeitungsdauer auszugehen ist vgl. ; Erman/Armbrüster 14 . Aufl . § . 19 ; Staudinger/Bork § . . Entscheidung Frage Zeitpunkt Vertragsangebot Abwesenden angenommen werden konnte Antragende also regelmäßigen Umständen Antwort Angebot erwarten durfte unterliegt tatrichterlichem Ermessen . Entscheidung Tatsachengerichts ist Revisionsgericht nur überprüfbar Ermessen ausgeübt worden ist wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt berücksichtigt Grenzen tatrichterlichen Ermessens richtig bestimmt eingehalten worden sind Urteil 24 November Nr. § ; Erman/ Armbrüster 14 . Aufl . § . 18 ; MünchKommBGB/Busche 7 . Aufl . . ; vgl. auch Senatsurteil 13 . April NJW-RR Senatsbeschluss 31 . Oktober ZB FamRZ . ; 31 . Aufl . . . Nachprüfung Maßstäbe hält Auffassung Annahme Vertragsangebots sei rechtzeitig Sinne § Abs. erfolgt Grundlage getroffenen Feststellungen stand . Berufungsgericht hat Ermessensentscheidung zugrunde liegenden Umstände rechtsfehlerfrei ermittelt teilweise ermessensfehlerhaft gewürdigt Grenzen Ermessens überschritten . Revision Recht rügt hat Berufungsgericht Beweislast Rechtzeitigkeit Annahme verkannt . beweisen hat standekommen Vertrags auch Rechtzeitigkeit Annahme grundsätzlich Vertragsschluss behauptet Rechtsfolgen ableitet Baumgärtel/Laumen Handbuch Beweislast 3 . Aufl . . § . 1 ; MünchKommBGB/Busche 7 . Aufl . § . ; Staudinger/Bork § . . anderen Vertragspartner kann insoweit allenfalls sekundäre Darlegungslast treffen . Beruft Vertragsangebot Annehmende Vertrag wirksam sei hat mithin beweisen Abwesenden erfolgte Annahmeerklärung rechtzeitig Sinne § Abs. zugegangen ist . Verteilung Beweislast ändert auch Umkehr prozessualen Parteirollen negativen Feststellungsklage vorliegenden verbunden ist 22 . Januar XI . . Berufungsgericht abweichende Rechtsauffassung Beweislast Urteil Bundesgerichtshofs 11 . Juni stützt . geht . Entscheidung ist Sonderfall ungerechtfertigten Bereicherung ergangen Bereicherungsgläubiger Anspruchsvoraussetzung Fehlens rechtlichen Grundes gegebenenfalls auch Unwirksamkeit Vertrags rechtzeitiger Annahmeerklärung beweisen hat . Rechtsfehler hat anders Revisionserwiderung meint Entscheidung Berufungsgerichts ausgewirkt . ist Berufungsgericht Meinung Klägerin treffenden Beweislast ausgegangen 27 . Januar Beklagten Vertragsunterzeichnung abgegebene Annahmeerklärung bereits 28 . Januar Klägerin zugegangen ist insoweit Parteivorbringen fehlt . hat Berufungsgericht klagten gehaltenen Vortrag Vorliegen verzögernder Umstände Erwägungen zugrunde gelegt Klägerin zwar bestritten Beweis Nichtvorliegen angetreten habe . Tatsächlich wäre aber Sache Beklagten gewesen insoweit Beweis anzutreten führen Klägerin Bestreiten beschränken durfte . Ermessensausübung Berufungsgerichts ist bereits revisionsrechtlich haltbar Zeitraum 20 . Dezember 6 . Januar rechtlich vertretbar vollem Umfang berücksichtigend Frist § Abs. Tage verlängernd gewertet hat . Zwar kann etwa Jahr Verteilung Feiertage Heiligabend Neujahr lediglich volle Arbeitstage Silvester häufig zeitlich nur eingeschränkter Arbeitstag liegen Überlegungsfrist verlängert sein Zeitraum erstreckt vgl. MünchKommBGB/Busche 7 . Aufl . § . ; Backmann Stand : 1 . Oktober § . . Annahme Berufungsgerichts auch Zeiträume Heiligabend Neujahr seien herauszurechnen fehlt hingegen Grundlage . ist bereits unzutreffend fraglichen Jahr Sitz Beklagten schulfreie Zeit bereits 20 . Dezember begonnen hätte . Vielmehr war letzte Schultag 23 . Dezember . entspricht gerade regelmäßigen Antragenden zumindest absehbaren Umständen großen Unternehmen Beklagten Zeitraum Feiertag Heilige Könige praktisch geschäftlicher Stillstand herrscht Entscheidungen erwartet werden können vgl. Erman/ Armbrüster 14 . Aufl . § . 19 ; Soergel/Wolf 13 . Aufl . . . rechtliche Bedenken treffen auch Erwägungen Berufungsgerichts Einfluss Unternehmensstruktur Beklagten Überlegungsfrist . Selbst Abteilungen verschiedenen Standorten Entscheidung Annahme Vertragsangebots eingebunden gewesen sein sollten Klägerin zumindest absehbar war kann angegriffenen Entscheidung angenommene Frist rechtfertigen . Berufungsgericht lässt großen Unternehmen Beklagten Telekommunikationsbetrieb auch schon Jahre üblichen modernen Kommunikationsmittel gänzlich Betracht . kommt Vertragstext Beklagten selbst stammte unstreitig Klägerin auch erkennbar Wesentlichen vorformulierte Vertragsbedingungen handelte . Berufungsgericht hat Umstände zwar gesehen aber Hinweis Beklagten zustehende Prüfung Angebots inhaltliche Übereinstimmung Annahme erfolgen sollte nur untergeordnete Bedeutung beigemessen . einzigen handschriftlichen Änderung vorgesehenen kostenlosen Handys relevanter Prüfungszeitraum anfallen würde musste Klägerin jedoch ebenso rechnen Vertragstext übersendende Beklagte erst Eingang Angebots interne Klärung eintreten würde tatsächlich Mietvertrag Standort abgeschlossen werden sollte . Auffassung vorliegend frühestens Tage Erklärung Angebots zugegangene Annahme sei noch rechtzeitig Sinne Abs. erfolgt bewegt Berufungsgericht eingeräumten tatrichterlichen Ermessens . obergerichtlichen Rechtsprechung Literatur besteht weitgehend Einigkeit Annahmefrist § Abs. Mietverträgen selbst Gewerberaum hohen Mieten Unternehmen komplexer Struktur Annehmenden Regel Wochen übersteigt vgl. etwa OLG ; Urteil 14 . Februar juris . 56 ; KG 733 ; OLG Naumburg ; ; Bub/Treier/Bub Handbuch Geschäftsund Wohnraummiete . Aufl . Rn . 767 ; Gewerberaummiete § . ; 75 . Aufl . § . 6 ; Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht . Aufl . § . . zeitliche Obergrenze wird auch Auffassung Senats Regelfall gewerblichen Mietvertrags gerecht stellt kurze Frist . Wochen kann Mietvertrag Antragende jedenfalls erwarten Aussicht genommener Vertragspartner Annahme Angebots erklärt . Einklang steht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Annahmefrist anderen Vertragsarten selbst finanzierte Bauträgerverträge Urteil 27 . September . finanzierten Kauf Eigentumswohnung Abschluss Bonitätsprüfung vorausgeht Urteil 11 . Juni . Annahmefrist Regel Wochen ausgeht . Blick ist auch Berücksichtigung absehbaren feiertagsbedingten Verzögerung Klägerin erkennbaren Unternehmensstruktur Beklagten absehbaren internen Klärungsbedarfs Inhalts Angebots vorliegend Wochen übersteigende Annahmefrist § Abs. rechtlich vertretbar . Beklagten war Inhalt Angebots weitestgehend bekannt stammte Vielzahl Verträgen vorformulierte Vertragstext doch . Klägerin vorgenommene Abänderung war marginal . Klägerin musste ausgehen interne Prüfungsund Abstimmungsbedarf Beklagten selbst Beteiligung Abteilungen überschaubaren zeitlichen Grenzen halten würde . Aufbau Funkmasts verbundenen finanziellen Aufwand Beklagten folgt unabhängig Klägerin bekannt war auch nur bekannt sein musste erhöhter Zeitbedarf ; ist schon ersichtlich üblicherweise normalen Geschäftsbetrieb Beklagten gehörenden technischen Einrichtung verbundene Investitionsvolumen übersteigt . Umstand Mietgegenstand besondere Eilbedürftigkeit bedingte führt Verlängerung Regel Mietverträgen geltende Höchstfrist . Schließlich kann auch Zeit Heiligabend Feiertag Heilige Könige Verlängerung Annahmefrist über Wochen rechtfertigen . bislang getroffenen Feststellungen kann allerdings ausgeschlossen werden gleichwohl Mietvertrag gekommen ist . Sofern Annahmeerklärung Beklagten verspätet erfolgt ist gilt § Abs. neuer Antrag . ist Abwesenden Sinne § Abs. abgegeben . Annahme Angebots Frist § Abs. vgl. Eckert Stand : 1 November § . 5 ; Soergel/Wolf 13 . Aufl . . 5 ; Staudinger/Bork § . ausdrückliche konkludente Willenserklärung Klägerin Beklagten hat schon behauptet . würde Übrigen entgegenstehen Qualifizierung Verhaltens auch schlüssige Annahmeerklärung voraussetzt Zustandekommen Vertrags sei möglicherweise noch Erklärung erforderlich . Erklärende muss zumindest Zweifel Zustandekommen Vertrags haben Urteile 11 . Juni . 27 . September . . Darstellung Beklagten gingen Parteien bestehenden Vertrag . Grund ist vorliegend auch ausgeschlossen etwaigen tatsächlichen Verhalten Klägerin Zusammenhang Vertragsabwicklung Erklärungsbewusstsein Rechtsbindungswillen erfolgt ist Wirkungen Willenserklärung beizulegen . kommt zwar ausnahmsweise Schutz redlichen Rechtsverkehrs Betracht setzt Zurechnungsgrund . liegt aber nur missverständlicher Weise Verhaltender Anwendung Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen vermeiden können Verhalten liegende Äußerung Glauben Verkehrssitte Willenserklärung aufgefasst werden durfte Empfänger auch tatsächlich so verstanden hat . Voraussetzung ist erfüllt Parteien wirksamen Vertragsschluss ausgehen Urteil 11 . Juni . . stillschweigende Annahme § Satz verspäteten Annahme liegenden Angebots scheidet ebenfalls . auch Antragende Zugang Annahmeerklärung verzichtet hat ist Willensbetätigung wertendes außen hervortretendes Verhalten Angebotsempfängers erforderlich Annahmewille unzweideutig ergibt Senatsurteil 10 . Mai . Annahmewillen fehlt aber Partner bereits geschlossenen Vertrags wähnt . Denkbar ist jedoch Anwendung Grundsätze Glauben Ergebnis dennoch wirksamen Vertragsschluss führt . kann ausnahmsweise Schweigen Klägerin verspätete Annahme bewirkt worden sein vgl. Senatsurteil 1 . Juni Urteile 6 . März 31 . Januar ; kritisch MünchKommBGB/Busche 7 . Aufl . . . ist gegebenenfalls berücksichtigen Erstofferenten Umstände Einzelfalls gemäß § verwehrt sein kann Verspätung Annahme berufen vgl. allerdings Urteil 27 . September . . . Betracht ziehen ist etwa Vertrag Vorteile gezogen Vertragspartner Vertrauen Wirksamkeit Vertrags Dispositionen getroffen hat § zugrunde liegenden Rechtsgedanken vgl. MünchKommBGB/Busche 7 . Aufl . . 1 ; Staudinger/Bork § . Erstofferenten verzögerte Geltendmachung verspäteten Annahme vorwerfbar ist . Berufungsgericht hat Rechtsstandpunkt folgerichtig Fragen Feststellungen getroffen . Frage wirksamen Vertragsschluss ist entscheidungserheblich . Berufungsgericht zutreffend ausführt ist zeitliche Befristung Mietvertrags rechtlich beanstanden so Kündigungserklärung Klägerin Wirksamkeit unterstellt beendet hat . Regelung Feststellungen Berufungsgerichts Beklagten gestellten vgl. Urteil 4 . März allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragslaufzeit Jahren § Abs. Mietvertrags hält Auffassung Revision Nachprüfung § § Abs. Abs. stand . stellt unangemessene Benachteiligung Beklagten . Laufzeit Jahren weicht Mietverträgen wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung § zeigt vgl. Senatsurteil 10 . Februar ; aA offenbar Staudinger/Emmerich § . . kann Mietvertrag auch längere Zeit Jahre geschlossen werden dann aber Ablauf Jahren Vertragspartei gesetzlichen Frist gekündigt werden . Berufungsgericht richtig darlegt hat Beklagte berechtigtes Interesse langen Laufzeit . gilt schon Blick Betrieb Mobilfunknetzes langfristige Verträge nur schwer möglich erscheint . Funkmasten Errichtung fraglos unerheblichen Aufwand verbunden ist können beliebig aufgestellt werden . Vielmehr bedarf gegebenenfalls langwierigen Standortsuche auch mitunter zeitraubender Genehmigungsverfahren vorliegende Sachverhalt sehr anschaulich zeigt . Frage Zeitraum Aufstellung verbundenen Kosten amortisieren kommt insoweit anders Revision meint . Ebenfalls beanstanden ist Berufungsgericht Zusammenhang angestellte Erwägung Interesse Klägerin vertragsgegenständliche Freifläche disponieren gering wiegt . Hiergegen erinnert Revision auch . unangemessene Benachteiligung Klägerin folgt auch § Abs. Mietvertrags Beklagten ordentliches Kündigungsrecht Ablauf Jahren einräumt § Abs. Mietvertrags Mieterin bestimmte Sonderkündigungsrechte gewährt . Unterschiedliche Kündigungsfristen Vermieter Mieter sind Mietrecht ebenso wenig fremd jeweiligen Vertragspartei differenzierende Kündigungsmöglichkeiten . Gerechtigkeitsgedanken ausgerichteten wesentlichen Grundsätze gesetzlichen Mietrechts fordern gerade unterschiedslos gleich lange Bindung Vertragspartner Mietverhältnis Senatsurteil 30 . Mai . Vorliegend hat Klägerin Regelfall 20-jährigen Bindung Beklagten ebenfalls langfristige Planungssicherheit . Beklagte Aufbau vorzunehmen hat Risiko wirtschaftlichen Erfolg trägt Klägerin vergleichbaren Gefahren sieht ist vorliegende Differenzierung Kündigungsmöglichkeiten gerechtfertigt . Schließlich ist Laufzeitregelung auch Berücksichtigung Mietzahlungspflicht Beklagten § Abs. Mietvertrags erst Beginn Aufbaus einsetzt rechtlich bedenkenfrei . Erfolg macht Revision geltend könne möglicherweise führen Klägerin Jahre lang Miete erhalte Grundstück aber Verfügung stellen müsse . Beklagte Aufbaubeginn schuldhaft hinauszögert steht Klägerin allgemeinen Grundsätzen außerordentliche Kündigung wichtigem Grunde § Abs. Mietvertrags geregelt ist offen . kann dann gegebenenfalls gemäß § Abs. auch Rechtsgedanken § Abs. vgl. etwa ; Staudinger/Bork § . f. Zahlung Höhe Miete verlangen . 3 . angefochtene Urteil ist gemäß § Abs. aufzuheben . Sache ist gemäß § Abs. Satz Berufungsgericht zurückzuverweisen entscheidungsreif ist § Abs. . Berufungsgericht wird Beachtung zutreffenden Verteilung Beweislast erneut Frage auseinanderzusetzen haben Annahmeerklärung Beklagten verspätet war Parteien gegebenenfalls Gelegenheit ergänzendem Vortrag geben haben . Ergebnis gelangt Annahmefrist Abs. gewahrt ist wird befassen haben Anwendung Grundsätze Glauben gleichwohl wirksamen Vertragsschluss führt Parteien auch insoweit Möglichkeit weiterem Vorbringen einzuräumen haben . Dose Weber-Monecke Botur Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung