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15
November
Sachen
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
November
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Senat
erwägt
Verbindungsverbots
§
Hilfsantrag
Klage
Verhandlungstermin
6
.
Dezember
Beschluss
§
Abs.
Amts
trennen
.
Bedenken
Zulässigkeit
Hilfsantrags
wird
hingewiesen
.
Parteien
erhalten
Gelegenheit
Stellungnahme
29
November
.
Gründe
:
Kläger
hatte
Jugendamtsurkunde
16
.
Januar
anerkannt
Vater
12
.
September
geborenen
Beklagten
sein
.
Mutter
Beklagten
war
Zeitpunkt
verheiratet
.
Inzwischen
bezweifelt
Kläger
biologische
Vaterschaft
begehrt
Klage
erster
Linie
Beklagten
inzwischen
widerrufenen
Einverständniserklärung
Mitwirkung
Abstammungsbegutachtung
verurteilen
.
Hilfsweise
begehrt
festzustellen
Vater
Beklagten
sei
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
Entscheidung
FamRZ
veröffentlicht
ist
hat
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
richtet
zugelassene
Revision
Klägers
Begehren
weiterverfolgt
.
II
.
Prozesstrennung
ist
Verbindungsverbots
§
Abs.
Satz
zwingend
erforderlich
.
kann
muss
Vorinstanzen
versäumt
wurde
auch
noch
Revisionsverfahren
erfolgen
.
kann
vorherige
mündliche
Verhandlung
Beschluss
geschehen
.
Zuvor
ist
Parteien
jedoch
rechtliches
Gehör
gewähren
vgl.
OLG
;
Musielak/Stadler
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Einzelnen
:
1
.
Hilfsantrag
ist
Gegenstand
Vaterschaftsanfechtungsklage
gemäß
§
Abs.
Nr.
vgl.
25
.
Aufl
.
Rdn
.
somit
Kindschaftssache
Sinne
§
.
§
Satz
kann
Statusklage
Klage
anderer
Art
verbunden
werden
.
einzige
Ausnahme
sieht
Gesetz
Verbindung
Klage
Regelunterhalt
§
Satz
Abs.
.
gilt
auch
Klagen
hier
Verhältnis
Hilfsantrag
erhoben
sind
vgl.
Senatsbeschluss
8
Juli
FamRZ
Zusammentreffen
Familiensache
Nichtfamiliensache
.
2
.
Klage
Mitwirkung
Vaterschaftsbegutachtung
ist
Klage
anderer
Art
Sinne
§
Satz
.
ist
insbesondere
Klage
Sinne
§
zweifelsfreien
Definition
19
.
Oktober
FamRZ
abschließenden
Aufzählung
Verfahrensgegenstände
§
Abs.
Nr.
ergibt
.
gilt
insbesondere
Klage
hier
auch
Beklagte
richtet
.
Mutter
Kindes
kann
Vaterschaftsanfechtungsverfahren
Beklagte
allenfalls
Streithelferin
Klägers
beklagten
Kindes
sein
Abs.
Satz
.
Klage
Mitwirkung
Vaterschaftsbegutachtung
kann
auch
Annex
Kindschaftssache
vorgeschaltetes
Verfahren
angesehen
werden
.
mag
zwar
zutreffen
vorliegenden
Rechtsstreit
Kläger
erhobenen
Ansprüche
wesentlichen
Sachverhalt
stützen
prozesswirtschaftliche
Gründe
gemeinsame
Behandlung
Verfahren
sprechen
könnten
.
Auch
dann
verbietet
aber
Ansprüche
ausdrücklicher
Vorschrift
Statusverfahren
erhoben
werden
dürfen
zugleich
Statusklage
Verfahren
verhandeln
entscheiden
vgl.
Urteil
24
.
Mai
unveröffentlicht
Umdruck
S.
:
Verbot
Verbindung
Anfechtung
anerkannten
Vaterschaft
Klage
Herausgabe
vollstreckbaren
Ausfertigung
Anerkenntnisurkunde
.
Insoweit
kommt
mehr
Verbindung
Klagen
abgesehen
speziellen
Verbindungsverbot
§
Abs.
auch
schon
unzulässig
ist
allgemeine
Verbot
Verbindung
Familiensache
Nichtfamiliensache
verstößt
vgl.
Beschluss
8
November
FamRZ
.
Hauptantrag
ist
jedenfalls
auch
Gegenstand
anderen
Familiensache
Kindschaftssache
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
vgl.
aaO
Rdn
.
1
;
LG
FamRZ
Hinweis
KG
Beschluss
1
.
Februar
unveröffentlicht
.
auch
Beklagte
richtet
fehlt
bereits
Voraussetzung
Partei
Personenkreis
Ehegatten
Verwandten
anderen
Partei
gehören
zumindest
Rechtsnachfolger
Mitschuldner
muss
vgl.
aaO
§
Rdn
.
.
übrigen
gehört
Anspruch
hier
rein
vertragliche
Grundlage
gestützt
wird
Familiensachen
vgl.
aaO
Rdn
.
.
Rechtsstreit
Familiensache
ist
richtet
Begründung
geltend
gemachten
Anspruchs
9
Juli
FamRZ
.
Auch
Frage
Zulässigkeit
hier
Oberlandesgericht
eingelegten
Berufung
ist
Frage
Belang
.
Zwar
wäre
Hauptantrag
allgemeine
Zivilabteilung
Amtsgerichts
zuständig
gewesen
Entscheidung
dann
Berufung
Landgericht
hätte
eingelegt
werden
müssen
.
hier
aber
Familiengericht
entschieden
hat
ergibt
Rechtsmittelzuständigkeit
Oberlandesgerichts
§
Abs.
Nr.
formelle
Anknüpfung
.
Entscheidung
Rechtsmittel
war
folglich
auch
Familiensenat
Oberlandesgerichts
berufen
vgl.
aaO
§
Rdn
.
.
3
.
Vorinstanzen
§
verstoßen
Verfahren
Amts
§
getrennt
Anfechtungsklage
Klage
Mitwirkung
Vaterschaftsbegutachtung
einheitlich
verhandelt
entschieden
haben
liegt
wesentlicher
Verfahrensmangel
vgl.
Urteil
23
.
Januar
FamRZ
.
allerdings
Rechtsmittelinstanz
verfahren
ist
verschiedenartige
Klagen
unzulässigerweise
verbunden
waren
einheitlich
entschieden
wurde
ist
Gesetz
ausdrücklich
geregelt
vgl.
Urteil
24
.
Mai
aaO
.
Prozesstrennung
§
ist
jedenfalls
Stadium
Verfahrens
möglich
vgl.
Stein/Jonas/Leipold
22
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
64
.
Aufl
.
§
Rdn
.
mithin
auch
noch
Revisionsinstanz
.
jedenfalls
auch
noch
zweiter
Instanz
erfolgen
kann
hat
Bundesgerichtshof
bereits
entschieden
Beschluss
20
.
Dezember
.
begründet
gehöre
allgemeinen
Verfahrensvorschriften
gelte
gleicher
Weise
erste
zweite
Instanz
.
obliege
Anordnung
Trennung
"
Gericht
"
;
sei
jeweilige
Prozessgericht
.
gilt
Revisionsinstanz
Vorschriften
ersten
Buches
Zivilprozessordnung
somit
auch
§
unmittelbar
auch
Revisionsverfahren
gelten
vgl.
Musielak/Ball
aaO
§
Rdn
.
.
Reichsgericht
hatte
schon
sehr
früh
Grundsatz
bestätigt
Klagen
zulässig
sind
Prozesse
verhandelt
werden
dürfen
beachten
ist
.
Gleichwohl
hat
einheitlichen
Revisionsverfahren
Berufungsurteil
insoweit
abgeändert
Berufung
Beklagten
vermögensrechtliche
Klage
Verfahren
unzulässig
zurückwies
übrigen
aber
Berufungsurteil
bestätigte
.
Bundesgerichtshof
Urteil
24
.
Mai
aaO
S.
hat
bedenklich
gehalten
gleichem
Recht
vermögensrechtlichen
Klage
auch
Statusklage
unzulässig
hätte
abgewiesen
werden
können
.
hat
grundsätzlich
Prozesstrennung
§
geboten
erachtet
;
jedenfalls
Fall
verschiedenartigen
Ansprüche
gleichrangig
nebeneinander
erhoben
sind
.
Prozesstrennung
hat
aber
damaligen
Revisionsverfahren
selbst
vorgenommen
noch
hat
Berufungsurteil
aufgehoben
Sache
Berufungsgericht
zurückverwiesen
Prozesstrennung
überlassen
.
zuletzt
genannten
Lösung
sah
gehindert
Statusklage
beurteilenden
Fall
erst
zweiter
Instanz
erhoben
worden
sei
so
Charakter
Rechtsstreits
ersten
Rechtszug
eindeutig
ordentliches
Verfahren
bestimmt
gewesen
sei
.
Rücksicht
hat
Statusklage
abändernd
unzulässig
abgewiesen
.
hat
nunmehr
Familiensachen
zuständige
Senat
indes
festgehalten
.
Jedenfalls
Falle
Berufung
Verbundurteil
prozessordnungswidrig
verbundene
verschiedenartige
Klagen
Anträge
insgesamt
angefochten
wird
hat
Prozesstrennung
erforderlich
gehalten
Abweisung
Verbund
gehörenden
Antrags
unzulässig
gerechtfertigt
gehalten
Senatsurteil
19
.
März
FamRZ
;
vgl.
auch
FamRZ
.
Allerdings
wird
Auffassung
vertreten
Trennung
letzter
Instanz
sei
erforderlich
getrennten
Prozesse
dennoch
zugleich
entscheiden
hätte
2
.
Aufl
.
§
Anm
.
.
vermag
Senat
anzuschließen
.
Prozesstrennung
auch
Fall
spricht
bereits
hier
andernfalls
ungeklärt
bliebe
Revision
öffentlicher
nichtöffentlicher
Sitzung
verhandeln
wäre
etwa
zunächst
Hauptantrag
öffentlich
sodann
Hilfsantrag
nichtöffentlich
.
Bedeutung
Frage
zukommt
ist
bereits
ersichtlich
Verstoß
Berufungsverfahren
absoluten
Revisionsgrund
darstellen
würde
§
Nr.
.
Insoweit
ist
allerdings
hinzuweisen
hier
dahingestellt
bleiben
kann
Berufungsgericht
vorliegenden
Fall
Verstoß
begangen
hat
Sache
insgesamt
öffentlicher
Sitzung
verhandelt
hat
.
Selbst
Fall
ist
ist
angefochtene
Urteil
Vorliegens
absoluten
Revisionsgrundes
aufzuheben
.
Amtsprüfung
unterliegenden
Verfahrensmangel
darf
Revisionsgericht
nur
berücksichtigen
§
§
Abs.
gerügt
worden
ist
§
Abs.
Satz
vgl.
Zöller/Gummer
aaO
25
.
Aufl
.
Rdn
.
.
fehlt
hier
.
4
.
Prozesstrennung
aber
auch
dann
vorzunehmen
ist
Ansprüche
verschiedener
Prozessarten
Eventualverhältnis
geltend
gemacht
werden
ist
Rechtsprechung
Literatur
umstritten
.
Teil
wird
Auffassung
vertreten
nur
hilfsweise
erhobener
Anspruch
sei
unzulässiger
Verbindung
entscheiden
ist
unzulässig
abzuweisen
Anm
.
;
Rosenberg/
Zivilprozessrecht
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
jedenfalls
-9-
dann
Prozesstrennung
verselbständigt
habe
vor
Bedingung
Abweisung
Hauptantrags
nunmehr
anderen
Verfahren
stehe
bedingter
selbständiger
Antrag
aber
unzulässig
sei
.
Allerdings
könne
Abweisung
etwa
richterlichen
Hinweis
Fallenlassen
Bedingung
vermieden
werden
so
Stein/Jonas/Schumann
21
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
wird
Fall
prozesswidriger
Verbindung
Familiensache
Nichtfamiliensache
Auffassung
vertreten
Abtrennung
komme
nur
Betracht
abgetrennten
Anspruch
auch
einzeln
entschieden
werden
könne
.
zutreffe
einheitliche
Entscheidung
geboten
sei
komme
Prozesstrennung
Betracht
.
sei
beispielsweise
dann
Fall
Klagen
Anträge
Eventualverhältnis
stünden
dann
habe
Ansprüche
völlig
selbständiges
prozessuales
Schicksal
.
Hilfsantrag
dürfe
Rechtsmittelgericht
erst
entscheiden
Kläger
Hauptantrag
durchdringe
Hauptantrages
dürfe
Rechtsmittel
etwa
Teilurteil
zurückweisen
hilfsweise
geltend
gemachten
Anspruch
entschieden
habe
vgl.
Beschluss
8
November
aaO
S.
Hinweis
f.
;
.
Zulässigkeit
Hauptantrag
abweisenden
Teilurteils
Urteil
1
.
April
f.
zust
.
Anm
.
aaO
.
Senat
erwägt
aaO
21
.
Aufl
.
Rdn
.
vertretenen
Auffassung
anzuschließen
.
f.
aufgestellten
Grundsätze
Verfahrensart
einheitliche
Entscheidung
gebieten
gelten
gerade
gesetzliches
Verbindungsverbot
einheitliche
Verhandlung
Entscheidung
untersagt
.
kann
Kläger
auch
erzwingen
verschiedenartigen
Klagen
unzulässigerweise
Eventualverhältnis
stellt
.
Fall
gebotene
Prozesstrennung
§
stellt
dann
lediglich
Zustand
wieder
ordnungsgemäßer
Klageerhebung
getrennten
Prozessen
Anfang
bestanden
hätte
.
Auch
dann
hätte
nämlich
Prozessen
gesondert
verfolgten
Ansprüche
Bedingung
Ausgang
anderen
Verfahrens
geltend
gemacht
werden
können
;
bedingt
erhobene
Klage
ist
unzulässig
vgl.
aaO
§
Rdn
.
;
MünchKomm-ZPO/Lüke
2
.
Aufl
.
Rdn
.
13
;
OLG
FamRZ
.
Insoweit
ist
allerdings
hinzuweisen
aaO
21
.
Aufl
.
§
Rdn
.
aufgezeigte
Möglichkeit
Abweisung
unzulässig
Fallenlassen
Bedingung
entgehen
Revisionsinstanz
mehr
besteht
.
Revisionsinstanz
kann
Hilfsantrag
Hauptantrag
erhoben
werden
Klageänderung
liegt
Revision
statthaft
ist
;
.
5
.
Prozesstrennung
kann
vorherige
mündliche
Verhandlung
Beschluss
ausgesprochen
werden
vgl.
Stein/Jonas/Leipold
aaO
22
.
Aufl
.
Rdn
.
;
aaO
§
Rdn
.
5
;
Stadler
aaO
Rdn
.
.
gegenteiligen
Auffassung
Zöller/Greger
aaO
Rdn
.
;
27
.
Aufl
.
§
Rdn
.
ist
Einfügung
§
Abs.
Zivilprozessreformgesetz
mehr
folgen
.
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF