15 November Sachen . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 November Richter Richterin Weber-Monecke Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Senat erwägt Verbindungsverbots § Hilfsantrag Klage Verhandlungstermin 6 . Dezember Beschluss § Abs. Amts trennen . Bedenken Zulässigkeit Hilfsantrags wird hingewiesen . Parteien erhalten Gelegenheit Stellungnahme 29 November . Gründe : Kläger hatte Jugendamtsurkunde 16 . Januar anerkannt Vater 12 . September geborenen Beklagten sein . Mutter Beklagten war Zeitpunkt verheiratet . Inzwischen bezweifelt Kläger biologische Vaterschaft begehrt Klage erster Linie Beklagten inzwischen widerrufenen Einverständniserklärung Mitwirkung Abstammungsbegutachtung verurteilen . Hilfsweise begehrt festzustellen Vater Beklagten sei . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht Entscheidung FamRZ veröffentlicht ist hat Berufung Klägers zurückgewiesen . richtet zugelassene Revision Klägers Begehren weiterverfolgt . II . Prozesstrennung ist Verbindungsverbots § Abs. Satz zwingend erforderlich . kann muss Vorinstanzen versäumt wurde auch noch Revisionsverfahren erfolgen . kann vorherige mündliche Verhandlung Beschluss geschehen . Zuvor ist Parteien jedoch rechtliches Gehör gewähren vgl. OLG ; Musielak/Stadler 4 . Aufl . § Rdn . . Einzelnen : 1 . Hilfsantrag ist Gegenstand Vaterschaftsanfechtungsklage gemäß § Abs. Nr. vgl. 25 . Aufl . Rdn . somit Kindschaftssache Sinne § . § Satz kann Statusklage Klage anderer Art verbunden werden . einzige Ausnahme sieht Gesetz Verbindung Klage Regelunterhalt § Satz Abs. . gilt auch Klagen hier Verhältnis Hilfsantrag erhoben sind vgl. Senatsbeschluss 8 Juli FamRZ Zusammentreffen Familiensache Nichtfamiliensache . 2 . Klage Mitwirkung Vaterschaftsbegutachtung ist Klage anderer Art Sinne § Satz . ist insbesondere Klage Sinne § zweifelsfreien Definition 19 . Oktober FamRZ abschließenden Aufzählung Verfahrensgegenstände § Abs. Nr. ergibt . gilt insbesondere Klage hier auch Beklagte richtet . Mutter Kindes kann Vaterschaftsanfechtungsverfahren Beklagte allenfalls Streithelferin Klägers beklagten Kindes sein Abs. Satz . Klage Mitwirkung Vaterschaftsbegutachtung kann auch Annex Kindschaftssache vorgeschaltetes Verfahren angesehen werden . mag zwar zutreffen vorliegenden Rechtsstreit Kläger erhobenen Ansprüche wesentlichen Sachverhalt stützen prozesswirtschaftliche Gründe gemeinsame Behandlung Verfahren sprechen könnten . Auch dann verbietet aber Ansprüche ausdrücklicher Vorschrift Statusverfahren erhoben werden dürfen zugleich Statusklage Verfahren verhandeln entscheiden vgl. Urteil 24 . Mai unveröffentlicht Umdruck S. : Verbot Verbindung Anfechtung anerkannten Vaterschaft Klage Herausgabe vollstreckbaren Ausfertigung Anerkenntnisurkunde . Insoweit kommt mehr Verbindung Klagen abgesehen speziellen Verbindungsverbot § Abs. auch schon unzulässig ist allgemeine Verbot Verbindung Familiensache Nichtfamiliensache verstößt vgl. Beschluss 8 November FamRZ . Hauptantrag ist jedenfalls auch Gegenstand anderen Familiensache Kindschaftssache Sinne § Abs. Satz Nr. vgl. aaO Rdn . 1 ; LG FamRZ Hinweis KG Beschluss 1 . Februar unveröffentlicht . auch Beklagte richtet fehlt bereits Voraussetzung Partei Personenkreis Ehegatten Verwandten anderen Partei gehören zumindest Rechtsnachfolger Mitschuldner muss vgl. aaO § Rdn . . übrigen gehört Anspruch hier rein vertragliche Grundlage gestützt wird Familiensachen vgl. aaO Rdn . . Rechtsstreit Familiensache ist richtet Begründung geltend gemachten Anspruchs 9 Juli FamRZ . Auch Frage Zulässigkeit hier Oberlandesgericht eingelegten Berufung ist Frage Belang . Zwar wäre Hauptantrag allgemeine Zivilabteilung Amtsgerichts zuständig gewesen Entscheidung dann Berufung Landgericht hätte eingelegt werden müssen . hier aber Familiengericht entschieden hat ergibt Rechtsmittelzuständigkeit Oberlandesgerichts § Abs. Nr. formelle Anknüpfung . Entscheidung Rechtsmittel war folglich auch Familiensenat Oberlandesgerichts berufen vgl. aaO § Rdn . . 3 . Vorinstanzen § verstoßen Verfahren Amts § getrennt Anfechtungsklage Klage Mitwirkung Vaterschaftsbegutachtung einheitlich verhandelt entschieden haben liegt wesentlicher Verfahrensmangel vgl. Urteil 23 . Januar FamRZ . allerdings Rechtsmittelinstanz verfahren ist verschiedenartige Klagen unzulässigerweise verbunden waren einheitlich entschieden wurde ist Gesetz ausdrücklich geregelt vgl. Urteil 24 . Mai aaO . Prozesstrennung § ist jedenfalls Stadium Verfahrens möglich vgl. Stein/Jonas/Leipold 22 . Aufl . § Rdn . ; 64 . Aufl . § Rdn . mithin auch noch Revisionsinstanz . jedenfalls auch noch zweiter Instanz erfolgen kann hat Bundesgerichtshof bereits entschieden Beschluss 20 . Dezember . begründet gehöre allgemeinen Verfahrensvorschriften gelte gleicher Weise erste zweite Instanz . obliege Anordnung Trennung " Gericht " ; sei jeweilige Prozessgericht . gilt Revisionsinstanz Vorschriften ersten Buches Zivilprozessordnung somit auch § unmittelbar auch Revisionsverfahren gelten vgl. Musielak/Ball aaO § Rdn . . Reichsgericht hatte schon sehr früh Grundsatz bestätigt Klagen zulässig sind Prozesse verhandelt werden dürfen beachten ist . Gleichwohl hat einheitlichen Revisionsverfahren Berufungsurteil insoweit abgeändert Berufung Beklagten vermögensrechtliche Klage Verfahren unzulässig zurückwies übrigen aber Berufungsurteil bestätigte . Bundesgerichtshof Urteil 24 . Mai aaO S. hat bedenklich gehalten gleichem Recht vermögensrechtlichen Klage auch Statusklage unzulässig hätte abgewiesen werden können . hat grundsätzlich Prozesstrennung § geboten erachtet ; jedenfalls Fall verschiedenartigen Ansprüche gleichrangig nebeneinander erhoben sind . Prozesstrennung hat aber damaligen Revisionsverfahren selbst vorgenommen noch hat Berufungsurteil aufgehoben Sache Berufungsgericht zurückverwiesen Prozesstrennung überlassen . zuletzt genannten Lösung sah gehindert Statusklage beurteilenden Fall erst zweiter Instanz erhoben worden sei so Charakter Rechtsstreits ersten Rechtszug eindeutig ordentliches Verfahren bestimmt gewesen sei . Rücksicht hat Statusklage abändernd unzulässig abgewiesen . hat nunmehr Familiensachen zuständige Senat indes festgehalten . Jedenfalls Falle Berufung Verbundurteil prozessordnungswidrig verbundene verschiedenartige Klagen Anträge insgesamt angefochten wird hat Prozesstrennung erforderlich gehalten Abweisung Verbund gehörenden Antrags unzulässig gerechtfertigt gehalten Senatsurteil 19 . März FamRZ ; vgl. auch FamRZ . Allerdings wird Auffassung vertreten Trennung letzter Instanz sei erforderlich getrennten Prozesse dennoch zugleich entscheiden hätte 2 . Aufl . § Anm . . vermag Senat anzuschließen . Prozesstrennung auch Fall spricht bereits hier andernfalls ungeklärt bliebe Revision öffentlicher nichtöffentlicher Sitzung verhandeln wäre etwa zunächst Hauptantrag öffentlich sodann Hilfsantrag nichtöffentlich . Bedeutung Frage zukommt ist bereits ersichtlich Verstoß Berufungsverfahren absoluten Revisionsgrund darstellen würde § Nr. . Insoweit ist allerdings hinzuweisen hier dahingestellt bleiben kann Berufungsgericht vorliegenden Fall Verstoß begangen hat Sache insgesamt öffentlicher Sitzung verhandelt hat . Selbst Fall ist ist angefochtene Urteil Vorliegens absoluten Revisionsgrundes aufzuheben . Amtsprüfung unterliegenden Verfahrensmangel darf Revisionsgericht nur berücksichtigen § § Abs. gerügt worden ist § Abs. Satz vgl. Zöller/Gummer aaO 25 . Aufl . Rdn . . fehlt hier . 4 . Prozesstrennung aber auch dann vorzunehmen ist Ansprüche verschiedener Prozessarten Eventualverhältnis geltend gemacht werden ist Rechtsprechung Literatur umstritten . Teil wird Auffassung vertreten nur hilfsweise erhobener Anspruch sei unzulässiger Verbindung entscheiden ist unzulässig abzuweisen Anm . ; Rosenberg/ Zivilprozessrecht . Aufl . § Rdn . . jedenfalls -9- dann Prozesstrennung verselbständigt habe vor Bedingung Abweisung Hauptantrags nunmehr anderen Verfahren stehe bedingter selbständiger Antrag aber unzulässig sei . Allerdings könne Abweisung etwa richterlichen Hinweis Fallenlassen Bedingung vermieden werden so Stein/Jonas/Schumann 21 . Aufl . § Rdn . . wird Fall prozesswidriger Verbindung Familiensache Nichtfamiliensache Auffassung vertreten Abtrennung komme nur Betracht abgetrennten Anspruch auch einzeln entschieden werden könne . zutreffe einheitliche Entscheidung geboten sei komme Prozesstrennung Betracht . sei beispielsweise dann Fall Klagen Anträge Eventualverhältnis stünden dann habe Ansprüche völlig selbständiges prozessuales Schicksal . Hilfsantrag dürfe Rechtsmittelgericht erst entscheiden Kläger Hauptantrag durchdringe Hauptantrages dürfe Rechtsmittel etwa Teilurteil zurückweisen hilfsweise geltend gemachten Anspruch entschieden habe vgl. Beschluss 8 November aaO S. Hinweis f. ; . Zulässigkeit Hauptantrag abweisenden Teilurteils Urteil 1 . April f. zust . Anm . aaO . Senat erwägt aaO 21 . Aufl . Rdn . vertretenen Auffassung anzuschließen . f. aufgestellten Grundsätze Verfahrensart einheitliche Entscheidung gebieten gelten gerade gesetzliches Verbindungsverbot einheitliche Verhandlung Entscheidung untersagt . kann Kläger auch erzwingen verschiedenartigen Klagen unzulässigerweise Eventualverhältnis stellt . Fall gebotene Prozesstrennung § stellt dann lediglich Zustand wieder ordnungsgemäßer Klageerhebung getrennten Prozessen Anfang bestanden hätte . Auch dann hätte nämlich Prozessen gesondert verfolgten Ansprüche Bedingung Ausgang anderen Verfahrens geltend gemacht werden können ; bedingt erhobene Klage ist unzulässig vgl. aaO § Rdn . ; MünchKomm-ZPO/Lüke 2 . Aufl . Rdn . 13 ; OLG FamRZ . Insoweit ist allerdings hinzuweisen aaO 21 . Aufl . § Rdn . aufgezeigte Möglichkeit Abweisung unzulässig Fallenlassen Bedingung entgehen Revisionsinstanz mehr besteht . Revisionsinstanz kann Hilfsantrag Hauptantrag erhoben werden Klageänderung liegt Revision statthaft ist ; . 5 . Prozesstrennung kann vorherige mündliche Verhandlung Beschluss ausgesprochen werden vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO 22 . Aufl . Rdn . ; aaO § Rdn . 5 ; Stadler aaO Rdn . . gegenteiligen Auffassung Zöller/Greger aaO Rdn . ; 27 . Aufl . § Rdn . ist Einfügung § Abs. Zivilprozessreformgesetz mehr folgen . Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung UF