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769 lines
7.1 KiB

BESCHLUSS
12
.
Februar
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
Drittwiderklägerin
wird
Zurückweisung
weitergehenden
Beschwerde
Revision
Urteil
24
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
Mai
insoweit
zugelassen
Berufung
Beklagten
Verurteilung
Zahlung
Zinsen
Berufung
Drittwiderklägerin
Abweisung
Zahlung
Zinsen
gerichteten
Klage
Erledigungsfeststellung
Bezug
Höhe
%
übersteigende
Mietminderung
zurückgewiesen
Antrag
Beklagten
Zahlung
Zinsen
abgewiesen
worden
ist
.
Revision
Beklagten
Drittwiderklägerin
wird
vorgenannte
Urteil
Kostenpunkt
Umfang
zugelassenen
Revision
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
:
.
Gründe
:
Klägerin
vermietete
Drittwiderklägerin
Betrieb
Gaststätte
.
ersten
Nutzungsmonaten
September
Dezember
sollten
nur
Vorauszahlungen
Nebenkosten
geleistet
werden
Januar
auch
hinausgehende
Miete
Beklagte
selbstschuldnerisch
Höchstbetrag
verbürgte
.
Januar
wurde
Schaden
Lüftungsanlage
festgestellt
Ursachen
streitig
sind
.
Drittwiderklägerin
minderte
Miete
Mangels
behaupteter
Feuchtigkeitsschäden
Belästigungen
Kellergeschoss
aufsteigenden
Chlorgeruch
.
Schreiben
22
.
Februar
kündigte
Klägerin
Mietverhältnis
Zahlungsverzugs
.
Klage
hat
Klägerin
ausstehende
Miete
Nutzungsentschädigung
Höhe
Bürgschaftshöchstbetrags
verlangt
.
Beklagte
hat
widerklagend
Ersatz
außergerichtlicher
Anwaltskosten
verlangt
.
Drittwiderklägerin
hat
Mietobjekt
späteren
Verlauf
Rechtsstreits
geräumt
hat
Feststellung
verlangt
ursprünglichen
Widerklagebegehren
betreffend
Unwirksamkeit
Kündigung
22
.
Februar
Pflicht
Klägerin
Instandsetzung
Heizungsund
Lüftungsanlage
Beseitigung
Feuchtigkeitsmängeln
Hauptsache
erledigt
seien
.
Ferner
hat
Teilbetrag
nebst
Zinsen
überzahlte
Miete
Ersatz
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
Zinsen
verlangt
.
Landgericht
hat
Rechtsstreit
erstes
Berufungsurteil
bereits
dorthin
zurückverwiesen
worden
war
Beklagten
Zahlung
Zinsen
verurteilt
Widerklage
abgewiesen
.
hat
Mietminderung
nur
%
angenommen
Näheres
Drittwiderklägerin
vorgetragen
worden
sei
festgestellten
Mängel
Nutzungsmöglichkeiten
ausgewirkt
hätten
.
Ferner
hat
Erledigung
Hauptsache
Drittwiderklagepunkten
festgestellt
Mängel
Lüftungsanlage
Feuchtigkeitsschäden
beziehen
weitergehende
Drittwiderklage
abgewiesen
.
Berufung
Drittwiderklägerin
hat
Oberlandesgericht
auch
Erledigung
bezüglich
Unwirksamkeit
Kündigung
22
.
Februar
festgestellt
Klägerin
Zahlung
Drittwiderklägerin
verurteilt
.
weitergehende
Berufung
Drittwiderklägerin
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wenden
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Erfolg
führt
gemäß
§
Abs.
teilweisen
Aufhebung
angegriffenen
Urteils
insoweit
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
.
1
.
Nichtzulassungsbeschwerde
rügt
Recht
Oberlandesgericht
Berufungsrechtszug
näher
dargelegten
Auswirkungen
Mängel
Geschäftsbetrieb
Drittwiderklägerin
unzutreffender
Annahme
Voraussetzungen
§
§
Abs.
Abs.
zurückgewiesen
Beklagten
Anspruch
rechtliches
Gehör
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
hat
.
Umfangs
obliegenden
Darlegungen
durften
Beklagte
Drittwiderklägerin
nämlich
ersten
Rechtszug
ausgehen
Landgericht
Senatsrechtsprechung
folgen
würde
konkret
nur
Sachmängel
dargelegt
werden
müssen
Tauglichkeit
Mietsache
vertragsgemäßen
Gebrauch
beeinträchtigen
hingegen
Maß
Gebrauchsbeeinträchtigung
Mangel
Darlegungslast
Mieters
fällt
Senatsurteil
27
.
Februar
NJW-RR
.
gilt
umso
Oberlandesgericht
bereits
Hinweisbeschluss
31
.
Mai
Rechtsgrundsätze
ergangenen
Senatsrechtsprechung
hingewiesen
hatte
.
hat
Oberlandesgericht
ersten
Urteil
Rechtsstreit
Landgericht
zurückverwiesen
hat
gewürdigt
Parteien
hätten
"
bereits
erstinstanzlich
umfassend
möglichen
Leistungsverweigerungsrechten
Beklagten
vorliegenden
Mängeln
Mietobjekts
vorgetragen
"
.
Zuvor
hatte
Oberlandesgericht
Hinweisbeschluss
31
.
Mai
dargelegt
insgesamt
vorgetragenen
Mängel
sogar
unstreitig
seien
unzureichenden
Beheizbarkeit
Schimmelbildung
jeweils
erheblichen
Mangel
handle
Klägerin
Beweis
obliege
Höhe
geminderte
Miete
Januar
geschuldet
sei
.
gesamten
Hinweise
durften
Beklagte
Drittwiderklägerin
verstehen
Sachvortrag
Mängeln
Hinsicht
hinreichend
substanziiert
angesehen
werde
.
Anbetracht
hätte
Landgericht
zweier
Mängel
insbesondere
Schimmelbildung
unzureichender
Substanziierung
ausging
Hinweis
§
Abs.
Satz
Ergänzung
Tatsachenvortrags
hinwirken
müssen
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
Bundesgerichtshofs
ist
anerkannt
Gericht
hinweisen
muss
Auffassung
früher
erteilten
Hinweis
geändert
hat
Beschluss
16
.
Juni
ZB
.
Ebenfalls
besteht
Hinweispflicht
Rechtsmittelgericht
Beurteilung
Vorinstanz
folgen
will
abweichenden
Ansicht
Ergänzung
Vorbringens
Beweisantritt
erforderlich
hält
Urteil
21
.
Oktober
NJW-RR
.
.
kann
gelten
Landgericht
Sachverhalt
Berufungsgericht
zurückverweisenden
Urteil
"
bereits
umfassend
vorgetragen
"
bezeichnet
hat
ausreichend
substanziiert
erachtet
.
Ermangelung
gebotenen
Hinweises
beruht
Nachlässigkeit
Partei
weiteren
Sachvortrag
Art
Umfang
Gebrauchsbeeinträchtigung
unterlässt
.
Weist
Fall
Landgericht
Mängelrügen
teilweise
unsubstanziiert
holt
Partei
vermeintlich
fehlenden
Sachvortrag
Berufungsbegründung
ist
auch
Oberlandesgericht
nunmehr
erforderlich
hält
jedenfalls
zuzulassen
§
Abs.
Nr.
.
ist
Urteil
erstinstanzlichen
Gerichts
Vortrag
entscheidungserheblichen
Punkt
hinreichender
Substanziierung
zurückgewiesen
worden
Partei
unmissverständlichen
Hinweis
Gelegenheit
Ergänzung
gegeben
war
stellt
Zurückweisung
neuen
nunmehr
substanziierten
Vortrags
Berufungsrechtszug
offenkundig
unrichtige
Anwendung
§
Abs.
Nr.
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
vgl.
Beschluss
9
.
Juni
.
2
.
Weiterhin
rügt
Nichtzulassungsbeschwerde
Recht
Oberlandesgericht
Sachvortrag
Beklagten
Teil-)Anspruch
Drittwiderklägerin
Mietüberzahlung
Höhe
sei
abgetreten
worden
Unrecht
unsubstanziiert
zurückgewiesen
rechtliche
Gehör
verletzt
hat
.
Beklagte
Drittwiderklägerin
haben
dargelegt
12
November
Abtretungsvertrag
geschlossen
worden
sei
Teilanspruch
Beklagten
abgetreten
worden
sei
.
Sachverhalt
haben
auch
Zeugenbeweis
gestellt
.
Hinsicht
näherer
Substanziierung
fehle
ist
ersichtlich
angefochtene
Urteil
aufgezeigt
.
ständiger
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
genügt
Partei
Darlegungslast
Tatsachen
vorträgt
Verbindung
Rechtssatz
geeignet
sind
geltend
gemachte
Recht
Person
entstanden
erscheinen
lassen
unerheblich
ist
wahrscheinlich
Darstellung
ist
.
Pflicht
Substanziierung
ist
mithin
nur
dann
genügt
Gericht
Grund
Darstellung
beurteilen
kann
gesetzlichen
Voraussetzungen
Behauptung
geknüpften
Rechtsfolgen
erfüllt
sind
9
.
Februar
.
.
Mangel
Art
ist
erkennbar
.
3
.
weitergehende
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
ist
zurückzuweisen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordern
§
Abs.
Satz
.
Dose
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
23.05.2013