BESCHLUSS 12 . Februar Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 12 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten Drittwiderklägerin wird Zurückweisung weitergehenden Beschwerde Revision Urteil 24 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . Mai insoweit zugelassen Berufung Beklagten Verurteilung Zahlung € Zinsen Berufung Drittwiderklägerin Abweisung Zahlung € Zinsen gerichteten Klage Erledigungsfeststellung Bezug Höhe % übersteigende Mietminderung zurückgewiesen Antrag Beklagten Zahlung € Zinsen abgewiesen worden ist . Revision Beklagten Drittwiderklägerin wird vorgenannte Urteil Kostenpunkt Umfang zugelassenen Revision aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . : € . Gründe : Klägerin vermietete Drittwiderklägerin Betrieb Gaststätte . ersten Nutzungsmonaten September Dezember sollten nur Vorauszahlungen Nebenkosten geleistet werden Januar auch hinausgehende Miete Beklagte selbstschuldnerisch Höchstbetrag € verbürgte . Januar wurde Schaden Lüftungsanlage festgestellt Ursachen streitig sind . Drittwiderklägerin minderte Miete Mangels behaupteter Feuchtigkeitsschäden Belästigungen Kellergeschoss aufsteigenden Chlorgeruch . Schreiben 22 . Februar kündigte Klägerin Mietverhältnis Zahlungsverzugs . Klage hat Klägerin ausstehende Miete Nutzungsentschädigung Höhe Bürgschaftshöchstbetrags € verlangt . Beklagte hat widerklagend Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten € verlangt . Drittwiderklägerin hat Mietobjekt späteren Verlauf Rechtsstreits geräumt hat Feststellung verlangt ursprünglichen Widerklagebegehren betreffend Unwirksamkeit Kündigung 22 . Februar Pflicht Klägerin Instandsetzung Heizungsund Lüftungsanlage Beseitigung Feuchtigkeitsmängeln Hauptsache erledigt seien . Ferner hat Teilbetrag € nebst Zinsen überzahlte Miete Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten € Zinsen verlangt . Landgericht hat Rechtsstreit erstes Berufungsurteil bereits dorthin zurückverwiesen worden war Beklagten Zahlung € Zinsen verurteilt Widerklage abgewiesen . hat Mietminderung nur % angenommen Näheres Drittwiderklägerin vorgetragen worden sei festgestellten Mängel Nutzungsmöglichkeiten ausgewirkt hätten . Ferner hat Erledigung Hauptsache Drittwiderklagepunkten festgestellt Mängel Lüftungsanlage Feuchtigkeitsschäden beziehen weitergehende Drittwiderklage abgewiesen . Berufung Drittwiderklägerin hat Oberlandesgericht auch Erledigung bezüglich Unwirksamkeit Kündigung 22 . Februar festgestellt Klägerin Zahlung € Drittwiderklägerin verurteilt . weitergehende Berufung Drittwiderklägerin Beklagten hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . Hiergegen wenden Beschwerde Nichtzulassung Revision . II . Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg führt gemäß § Abs. teilweisen Aufhebung angegriffenen Urteils insoweit Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . 1 . Nichtzulassungsbeschwerde rügt Recht Oberlandesgericht Berufungsrechtszug näher dargelegten Auswirkungen Mängel Geschäftsbetrieb Drittwiderklägerin unzutreffender Annahme Voraussetzungen § § Abs. Abs. zurückgewiesen Beklagten Anspruch rechtliches Gehör entscheidungserheblicher Weise verletzt hat . Umfangs obliegenden Darlegungen durften Beklagte Drittwiderklägerin nämlich ersten Rechtszug ausgehen Landgericht Senatsrechtsprechung folgen würde konkret nur Sachmängel dargelegt werden müssen Tauglichkeit Mietsache vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen hingegen Maß Gebrauchsbeeinträchtigung Mangel Darlegungslast Mieters fällt Senatsurteil 27 . Februar NJW-RR . gilt umso Oberlandesgericht bereits Hinweisbeschluss 31 . Mai Rechtsgrundsätze ergangenen Senatsrechtsprechung hingewiesen hatte . hat Oberlandesgericht ersten Urteil Rechtsstreit Landgericht zurückverwiesen hat gewürdigt Parteien hätten " bereits erstinstanzlich umfassend möglichen Leistungsverweigerungsrechten Beklagten vorliegenden Mängeln Mietobjekts vorgetragen " . Zuvor hatte Oberlandesgericht Hinweisbeschluss 31 . Mai dargelegt insgesamt vorgetragenen Mängel sogar unstreitig seien unzureichenden Beheizbarkeit Schimmelbildung jeweils erheblichen Mangel handle Klägerin Beweis obliege Höhe geminderte Miete Januar geschuldet sei . gesamten Hinweise durften Beklagte Drittwiderklägerin verstehen Sachvortrag Mängeln Hinsicht hinreichend substanziiert angesehen werde . Anbetracht hätte Landgericht zweier Mängel insbesondere Schimmelbildung unzureichender Substanziierung ausging Hinweis § Abs. Satz Ergänzung Tatsachenvortrags hinwirken müssen . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts Bundesgerichtshofs ist anerkannt Gericht hinweisen muss Auffassung früher erteilten Hinweis geändert hat Beschluss 16 . Juni ZB . Ebenfalls besteht Hinweispflicht Rechtsmittelgericht Beurteilung Vorinstanz folgen will abweichenden Ansicht Ergänzung Vorbringens Beweisantritt erforderlich hält Urteil 21 . Oktober NJW-RR . . kann gelten Landgericht Sachverhalt Berufungsgericht zurückverweisenden Urteil " bereits umfassend vorgetragen " bezeichnet hat ausreichend substanziiert erachtet . Ermangelung gebotenen Hinweises beruht Nachlässigkeit Partei weiteren Sachvortrag Art Umfang Gebrauchsbeeinträchtigung unterlässt . Weist Fall Landgericht Mängelrügen teilweise unsubstanziiert holt Partei vermeintlich fehlenden Sachvortrag Berufungsbegründung ist auch Oberlandesgericht nunmehr erforderlich hält jedenfalls zuzulassen § Abs. Nr. . ist Urteil erstinstanzlichen Gerichts Vortrag entscheidungserheblichen Punkt hinreichender Substanziierung zurückgewiesen worden Partei unmissverständlichen Hinweis Gelegenheit Ergänzung gegeben war stellt Zurückweisung neuen nunmehr substanziierten Vortrags Berufungsrechtszug offenkundig unrichtige Anwendung § Abs. Nr. Verletzung rechtlichen Gehörs vgl. Beschluss 9 . Juni . 2 . Weiterhin rügt Nichtzulassungsbeschwerde Recht Oberlandesgericht Sachvortrag Beklagten Teil-)Anspruch Drittwiderklägerin Mietüberzahlung Höhe € sei abgetreten worden Unrecht unsubstanziiert zurückgewiesen rechtliche Gehör verletzt hat . Beklagte Drittwiderklägerin haben dargelegt 12 November Abtretungsvertrag geschlossen worden sei Teilanspruch € Beklagten abgetreten worden sei . Sachverhalt haben auch Zeugenbeweis gestellt . Hinsicht näherer Substanziierung fehle ist ersichtlich angefochtene Urteil aufgezeigt . ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt Partei Darlegungslast Tatsachen vorträgt Verbindung Rechtssatz geeignet sind geltend gemachte Recht Person entstanden erscheinen lassen unerheblich ist wahrscheinlich Darstellung ist . Pflicht Substanziierung ist mithin nur dann genügt Gericht Grund Darstellung beurteilen kann gesetzlichen Voraussetzungen Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind 9 . Februar . . Mangel Art ist erkennbar . 3 . weitergehende Beschwerde Nichtzulassung Revision ist zurückzuweisen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . Dose Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 23.05.2013