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BESCHLUSS
Rechtsstreit
Verkündet
:
26
.
September
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Nachschlagewerk
:
ja
:
.
Nr.
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaft
wird
Frage
Vorabentscheidung
vorgelegt
öffentliche
Hand
Gerichtsstand
Unterhaltssachen
Art
.
Nr.
berufen
kann
gesetzlich
übergegangene
Unterhaltsansprüche
Wege
Regresses
Unterhaltspflichtigen
geltend
macht
.
Beschluß
26
.
September
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
September
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
WeberMonecke
Fuchs
Dr.
beschlossen
:
Entscheidung
Revision
Klägers
wird
ausgesetzt
.
II
.
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
wird
Art
.
Protokolls
3
.
Juni
betreffend
Auslegung
Übereinkommens
27
.
September
gerichtliche
Zuständigkeit
Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen
Handelssachen
Gerichtshof
folgende
Frage
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
Kann
Kläger
Behörden
Auszubildenden
öffentlichem
Recht
bestimmte
Zeit
Ausbildungsförderung
bezahlt
haben
besondere
Zuständigkeitsregel
Art
.
Nr.
27
.
September
gerichtliche
Zuständigkeit
Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen
Handelssachen
Fassung
Übereinkommens
26
.
Mai
Beitritt
Königreichs
Portugiesischen
Republik
berufen
gesetzlich
übergegangenem
Recht
bürgerlich-rechtlichen
Unterhaltsanspruch
Auszubildenden
Eltern
Zeit
Zahlung
Ausbildungsförderung
Regreß
geltend
macht
?
Gründe
:
Sachverhalt
Kläger
macht
Beklagten
übergegangenem
Recht
Unterhaltsansprüche
6
.
Juni
geborene
Wege
Regresses
geltend
.
Beklagte
ist
Niederländer
wohnt
/Niederlande
.
war
österreichischen
Staatsangehörigen
verheiratet
hat
Vertrag
8
Juli
zusammen
Ehefrau
Kind
adoptiert
.
Bezirksgericht
/Österreich
bewilligte
Kindesannahme
gerichtlichen
Spruch
30
Juli
.
begann
Schuljahr
Ausbildung
pharmazeutisch-technische
Assistentin
privaten
Lehranstalt
.
Kläger
gewährte
Landratsamt
September
Vorausleistungen
Ausbildungsförderung
.
Zahlungen
machte
Kläger
Zeit
1
.
September
28
.
Februar
Beklagten
Amtsgericht
Regreßanspruch
Höhe
insgesamt
DM
Zinsen
geltend
.
Rechtsstreit
endete
rechtskräftigen
Verurteilung
Beklagten
.
vorliegenden
Rechtsstreit
geht
Zeit
1
November
31
Juli
1
.
September
31
Juli
.
Zeitraum
hat
Landratsamt
monatliche
stungen
Gesamthöhe
DM
erhalten
.
Kläger
macht
geltend
Unterhaltsanspruch
Auszubildenden
Beklagten
sei
§
Abs.
Bundesausbildungsförderungsgesetz
übergegangen
Beklagte
verauslagten
Beträge
ersetzen
habe
.
Beklagte
rügt
vorweg
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
.
macht
geltend
Unterhalt
verpflichtet
sein
.
erfolgte
Adoption
sei
niederländischem
Recht
ungültig
.
könne
schon
Unterhalt
leisten
nur
Existenzminimum
verdiene
.
Auch
sei
nie
gemahnt
worden
geltend
gemachten
Unterhalt
bezahlen
.
Amtsgericht
verurteilte
Beklagten
antragsgemäß
Zahlung
DM
geltend
gemachten
Zinsen
Höhe
%
.
Berufung
Beklagten
änderte
Oberlandesgericht
Urteil
Amtsgerichts
wies
Klage
unzulässig
.
Beklagte
könne
Art
.
Abs.
nur
Wohnsitzgericht
verklagt
werden
.
Vorschrift
Art
.
Nr.
sei
anwendbar
Begünstigung
typischerweise
sozial
schwächeren
Unterhaltsberechtigten
zugeschnitten
sei
.
Voraussetzungen
lägen
aber
Kläger
.
Urteil
richtet
Revision
Klägers
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Urteils
erstrebt
.
Unterhaltsberechtigte
bedürfe
auch
dann
Schutzes
Art
.
Nr.
Partei
Rechtsstreits
sei
Unterhaltsanspruch
öffentlichen
Leistungsträger
Wege
Regresses
geltend
gemacht
werde
.
sei
Gericht
Wohnsitz
Unterhaltsberechtigten
auch
Fällen
besten
Lage
Unterhaltsbedarf
festzustellen
.
Unterhaltsregreßansprüche
unterfielen
unabhängig
Rechtsnatur
selbständig
abgeleitet
.
Folgerichtig
müßte
dann
auch
Art
.
Nr.
angewendet
werden
.
Auch
geschlossene
Rechtshilfeabkommen
6
November
setze
Anwendung
Vorschrift
.
II
.
geltend
gemachten
Anspruch
§
sind
Eltern
Kindern
Unterhalt
verpflichtet
.
umfaßt
§
Abs.
ganzen
Lebensbedarf
Kosten
angemessenen
Vorbildung
Beruf
.
Bundesausbildungsförderungsgesetz
hat
Auszubildender
zuständigen
öffentlichen
Leistungsträger
Anspruch
Ausbildungsförderung
Lebensunterhalt
Ausbildung
erforderlichen
Mittel
anderweitig
Verfügung
stehen
.
Berechnung
Höhe
Ausbildungsförderung
werden
Unterhaltspflichten
Eltern
Auszubildenden
berücksichtigt
.
Macht
Auszubildender
glaubhaft
Eltern
Unterhaltsbeitrag
leisten
ist
Ausbildung
gefährdet
so
wird
Antrag
§
Abs.
Satz
BAföG
Anhörung
Eltern
Ausbildungsförderung
Anrechnung
Eltern
leistenden
Unterhaltsbeitrags
gewährt
.
dann
Betracht
kommenden
Übergang
Unterhaltsanspruches
bestimmt
§
Abs.
BAföG
maßgebenden
Zeitraum
gültigen
Fassung
:
Hat
Auszubildende
Zeit
Ausbildungsförderung
gezahlt
wird
bürgerlichem
Recht
Unterhaltsanspruch
Eltern
so
geht
Zahlung
Höhe
geleisteten
Aufwendungen
Land
jedoch
nur
soweit
Bedarf
Auszubildenden
Einkommen
Vermögen
Eltern
Gesetz
anzurechnen
ist
.
.
Vorlage
Europäischen
Gerichtshof
Frage
Kläger
Art
.
Nr.
berufen
kann
ist
entscheidungserheblich
.
Nur
Vorschrift
eingreifen
sollte
wären
deutschen
Gerichte
international
zuständig
Revision
begründet
.
Ansonsten
wäre
unbegründet
zurückzuweisen
.
Fassung
Beitrittsübereinkommens
ist
Art
.
Abs.
Satz
anwendbar
.
Zwar
haben
Behörden
Klägers
derung
sozialrechtlichen
Vorschriften
gewährt
.
Macht
jedoch
Leistungsträger
hier
Wege
Regresses
übergegangenen
bürgerlich-rechtlichen
Unterhaltsanspruch
Unterhaltsverpflichteten
geltend
so
liegt
zweifellos
ersichtlich
allgemeiner
Meinung
Handelssache
Sinne
Art
.
Abs.
so
sachliche
Anwendungsbereich
Übereinkommens
eröffnet
ist
vgl.
Schlosser-Bericht
Amtsblatt
Europäischen
Gemeinschaften
Nr.
C/71
Rdn
.
;
Bülow/Böckstiegel/Auer
Internationaler
Rechtsverkehr
Handelssachen
Art
.
Rdn
.
21
;
Zöller-Geimer
22
.
Aufl
.
Art
.
Rdn
.
.
Grundregel
Art
.
Abs.
Zuständigkeitsregelung
Abkommens
beruht
wäre
Beklagte
verklagen
dort
Wohnsitz
hat
.
gilt
nur
Vorschrift
Titels
anwendbar
ist
Zuständigkeit
ausdrücklich
anders
regelt
vgl.
Urteil
.
Slg
.
Rdn
.
.
.
Art
.
Abs.
abweichende
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
ergibt
vorliegend
jedenfalls
Art
.
.
Beklagte
hat
zwar
Verfahren
deutschen
Gerichten
eingelassen
.
hat
jedoch
vorweg
internationale
Zuständigkeit
gerügt
.
aber
ist
Art
.
Satz
enthaltene
Zuständigkeitsregel
anwendbar
hilfsweise
Einlassung
Beklagten
Sache
ankommt
vgl.
Urteil
.
Elefanten
Schuh
Slg
.
Rdn
.
.
Zweifelhaft
ist
jedoch
Art
.
Nr.
Anwendung
kommt
ebenfalls
Art
.
Abs.
abweichende
Zuständigkeitsregel
enthält
.
genannte
Sondervorschrift
wäre
dann
anwendbar
Unterhaltsanspruch
Beklagten
selbst
geltend
machte
.
Zuständigkeit
würde
dann
auch
Rolle
spielen
klagte
Wirksamkeit
Adoption
bestreitet
Unterhaltsberechtigung
Julias
streitgegenständlichen
Zeitraum
Grunde
festgestellt
ist
vgl.
Urteil
20.3.1997
.
Farrell
Slg
.
I1683
Rdn
.
.
.
Ungeklärt
streitig
ist
jedoch
öffentlich-rechtliche
Einrichtung
gleichfalls
Art
.
Nr.
berufen
kann
übergegangenem
Recht
Unterhaltsansprüche
Berechtigten
Verpflichteten
geltend
macht
.
wird
einerseits
Argument
verneint
Fällen
Schutzzweck
Art
.
Nr.
Unterhaltsberechtigten
generell
schwächeren
Partei
Verfolgung
Ansprüche
erleichtern
erfüllt
sei
Schlosser-Bericht
aaO
;
2
.
Aufl
.
Art
.
Rdn
.
;
Geimer/Schütze
Europäisches
Zivilverfahrensrecht
Art
.
Rdn
.
.
wird
Urteil
Europäischen
Gerichtshofs
Rechtssache
.
I-139
verwiesen
Kläger
Recht
Forderung
Verbrauchers
einklagt
besondere
Zuständigkeitsregeln
Art
.
Verbraucher
berufen
kann
.
Art
.
Nr.
sei
entsprechend
auszulegen
Schlosser
Art
.
Rdn
.
13
;
Kropholler
6
.
Aufl
.
Art
.
Rdn
.
.
Andererseits
wird
Anwendung
Vorschrift
Hinweis
Wortlaut
bejaht
Rechtsübergang
Rechtsnatur
Anspruchs
ändere
vgl.
Thomas/Putzo/Hüßtege
Art
.
Rdn
.
7
;
Kaye
;
N.32
.
Weiter
wird
Übereinkommen
Mitgliedsstaaten
Europäischen
Gemeinschaften
-9-
chung
Verfahren
Geltendmachung
Unterhaltsansprüchen
6
November
folgenden
"
Übereinkommen
"
hingewiesen
Art
.
Abs.
Anwendbarkeit
Art
.
Nr.
Regreßansprüche
öffentlicher
Einrichtungen
voraussetze
vgl.
Brückner
Unterhaltsregreß
internationalen
Verfahrensrecht
.
.
.
Senat
neigt
letztgenannten
Ansicht
.
Allerdings
dürfte
Auslegung
Art
.
Nr.
schwerlich
Kraft
getretenen
Übereinkommen
ergeben
auch
Art
.
Abs.
öffentliche
Einrichtungen
nur
dann
praktische
Bedeutung
hätte
Klageerhebung
Art
.
Nr.
berufen
könnten
.
kann
geschlossen
werden
Verfasser
Art
.
Abs.
auch
Regreßansprüche
öffentlichen
Hand
angewandt
wissen
wollten
.
Wille
ergibt
vielmehr
Schlosser-Bericht
Anwendung
Art
.
Nr.
öffentliche
Einrichtungen
verneint
vgl.
Schlosser-Bericht
aaO
.
Ebensowenig
ist
Beklagten
Übergang
Unterhaltsanspruchs
öffentliche
Hand
Grundregel
Art
.
Abs.
verankerte
Schutz
grundsätzlich
nur
Gerichten
Wohnsitzstaates
verklagt
werden
können
allein
praktischen
Erwägung
versagen
Gerichte
Wohnsitz
Unterhaltsberechtigten
seien
besten
Lage
Unterhaltsbedarf
festzustellen
.
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
ist
Auslegung
vielmehr
erster
Linie
Systematik
Zielsetzung
berücksichtigen
vgl.
Urteil
aaO
Rdn
.
.
kann
Art
.
Nr.
Ausnahme
allgemeinen
Grundsatz
Art
.
Abs.
zwar
erweiternd
ausgelegt
werden
.
ist
jedoch
Fall
auch
öffentliche
Einrichtungen
Geltendmachung
Regreßforderungen
Art
.
Nr.
berufen
können
.
Vorschrift
spricht
allgemein
Klagen
Unterhaltssachen
fordert
Wortlaut
Unterhaltsberechtigte
selbst
Kläger
sein
muß
.
Geltendmachung
Unterhaltsanspruchs
Dritten
Anspruch
übergegangen
ist
ist
autonom
Unterhaltssache
qualifizieren
.
Weiter
ist
berücksichtigen
Sonderregel
Art
.
Nr.
Schutzzweck
verfolgt
Unterhaltsberechtigten
generell
schwächeren
Partei
Prozeßführung
erleichtern
vgl.
Urteile
aaO
Rdn
.
aaO
Rdn
.
.
gesetzliche
Übergang
Unterhaltsforderungen
Berechtigten
öffentliche
Einrichtungen
Verwandte
§
erster
Linie
verpflichteten
Schuldners
Zahlungen
leisten
dient
Bereitschaft
Leistenden
fördern
Unterhalt
vorzuschießen
.
aber
Forderungsübergangs
Möglichkeit
verlören
Regreßansprüche
Wohnsitz
Unterhaltsberechtigten
geltend
machen
minderte
Nachteil
Unterhaltsberechtigten
Bereitschaft
Vorschüsse
erbringen
.
Gesichtspunkt
dient
auch
Schutz
Unterhaltsberechtigten
Regreßansprüche
öffentlicher
Einrichtungen
Art
.
Nr.
fallen
auch
Einrichtungen
selbst
Schutzes
Art
.
Nr.
offensichtlich
bedürfen
.
verfolgt
Mechanismus
öffentliche
Hand
säumigen
Unterhaltsschuldner
Unterhalt
zahlt
Anspruch
Berechtigten
insoweit
übergeht
allgemein
Ziel
Unterhaltsberechtigten
gesetzli-
chen
Vertreter
Prozeßführung
entlasten
Durchsetzung
Unterhalts
Interesse
Berechtigten
sicherzustellen
.
öffentliche
Hand
Regreßklage
dann
gegebenenfalls
aber
Ausland
erheben
müßte
könnte
führen
Anspruch
Berechtigten
zurücküberträgt
Klageerhebung
drängt
.
aber
entfiele
genannten
Mechanismus
verbundene
Schutzzweck
Grundgedanken
Art
.
Nr.
widerspräche
Unterhaltsberechtigten
Durchsetzung
Ansprüche
erleichtern
.
Ansicht
Senats
folgt
Urteil
Europäischen
Gerichtshofs
Rechtssache
Shearson
zwingend
Art
.
Nr.
Regreßprozeß
öffentlichen
Hand
angewandt
werden
kann
.
Vielmehr
schützen
Art
.
insbesondere
Wortlaut
Art
.
"
Klage
Verbrauchers
Klage
Verbraucher
"
ergibt
Verbraucher
nur
persönlich
Kläger
Beklagter
Rechtsstreit
ist
vgl.
aaO
Rdn
.
.
Gerade
anders
lautenden
Formulierung
Art
.
Nr.
allgemein
Unterhaltssachen
Bezug
nimmt
kann
geschlossen
werden
Unterhaltsberechtigten
hingegen
auch
dann
schützen
Durchsetzung
Unterhaltsansprüchen
auch
dann
erleichtern
will
Unterhaltsberechtigte
Anspruch
selbst
einklagt
.
Insgesamt
gesehen
läßt
richtige
Auslegung
Art
.
Nr.
bisherigen
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
klar
ableiten
.
Vielmehr
bleiben
Auslegung
Vorschrift
vernünftige
Zweifel
.
Senat
legt
Europäischen
Gerichtshof
Tenor
formulierte
Auslegungsfrage
Vorabentscheidung
.
Sprick
Weber-Monecke