BESCHLUSS Rechtsstreit Verkündet : 26 . September Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja : . Nr. Gerichtshof Europäischen Gemeinschaft wird Frage Vorabentscheidung vorgelegt öffentliche Hand Gerichtsstand Unterhaltssachen Art . Nr. berufen kann gesetzlich übergegangene Unterhaltsansprüche Wege Regresses Unterhaltspflichtigen geltend macht . Beschluß 26 . September AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . September Vorsitzenden Richter Dr. Richter WeberMonecke Fuchs Dr. beschlossen : Entscheidung Revision Klägers wird ausgesetzt . II . Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften wird Art . Protokolls 3 . Juni betreffend Auslegung Übereinkommens 27 . September gerichtliche Zuständigkeit Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Handelssachen Gerichtshof folgende Frage Vorabentscheidung vorgelegt : Kann Kläger Behörden Auszubildenden öffentlichem Recht bestimmte Zeit Ausbildungsförderung bezahlt haben besondere Zuständigkeitsregel Art . Nr. 27 . September gerichtliche Zuständigkeit Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Handelssachen Fassung Übereinkommens 26 . Mai Beitritt Königreichs Portugiesischen Republik berufen gesetzlich übergegangenem Recht bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch Auszubildenden Eltern Zeit Zahlung Ausbildungsförderung Regreß geltend macht ? Gründe : Sachverhalt Kläger macht Beklagten übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche 6 . Juni geborene Wege Regresses geltend . Beklagte ist Niederländer wohnt /Niederlande . war österreichischen Staatsangehörigen verheiratet hat Vertrag 8 Juli zusammen Ehefrau Kind adoptiert . Bezirksgericht /Österreich bewilligte Kindesannahme gerichtlichen Spruch 30 Juli . begann Schuljahr Ausbildung pharmazeutisch-technische Assistentin privaten Lehranstalt . Kläger gewährte Landratsamt September Vorausleistungen Ausbildungsförderung . Zahlungen machte Kläger Zeit 1 . September 28 . Februar Beklagten Amtsgericht Regreßanspruch Höhe insgesamt DM Zinsen geltend . Rechtsstreit endete rechtskräftigen Verurteilung Beklagten . vorliegenden Rechtsstreit geht Zeit 1 November 31 Juli 1 . September 31 Juli . Zeitraum hat Landratsamt monatliche stungen Gesamthöhe DM erhalten . Kläger macht geltend Unterhaltsanspruch Auszubildenden Beklagten sei § Abs. Bundesausbildungsförderungsgesetz übergegangen Beklagte verauslagten Beträge ersetzen habe . Beklagte rügt vorweg internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte . macht geltend Unterhalt verpflichtet sein . erfolgte Adoption sei niederländischem Recht ungültig . könne schon Unterhalt leisten nur Existenzminimum verdiene . Auch sei nie gemahnt worden geltend gemachten Unterhalt bezahlen . Amtsgericht verurteilte Beklagten antragsgemäß Zahlung DM geltend gemachten Zinsen Höhe % . Berufung Beklagten änderte Oberlandesgericht Urteil Amtsgerichts wies Klage unzulässig . Beklagte könne Art . Abs. nur Wohnsitzgericht verklagt werden . Vorschrift Art . Nr. sei anwendbar Begünstigung typischerweise sozial schwächeren Unterhaltsberechtigten zugeschnitten sei . Voraussetzungen lägen aber Kläger . Urteil richtet Revision Klägers Wiederherstellung amtsgerichtlichen Urteils erstrebt . Unterhaltsberechtigte bedürfe auch dann Schutzes Art . Nr. Partei Rechtsstreits sei Unterhaltsanspruch öffentlichen Leistungsträger Wege Regresses geltend gemacht werde . sei Gericht Wohnsitz Unterhaltsberechtigten auch Fällen besten Lage Unterhaltsbedarf festzustellen . Unterhaltsregreßansprüche unterfielen unabhängig Rechtsnatur selbständig abgeleitet . Folgerichtig müßte dann auch Art . Nr. angewendet werden . Auch geschlossene Rechtshilfeabkommen 6 November setze Anwendung Vorschrift . II . geltend gemachten Anspruch § sind Eltern Kindern Unterhalt verpflichtet . umfaßt § Abs. ganzen Lebensbedarf Kosten angemessenen Vorbildung Beruf . Bundesausbildungsförderungsgesetz hat Auszubildender zuständigen öffentlichen Leistungsträger Anspruch Ausbildungsförderung Lebensunterhalt Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig Verfügung stehen . Berechnung Höhe Ausbildungsförderung werden Unterhaltspflichten Eltern Auszubildenden berücksichtigt . Macht Auszubildender glaubhaft Eltern Unterhaltsbeitrag leisten ist Ausbildung gefährdet so wird Antrag § Abs. Satz BAföG Anhörung Eltern Ausbildungsförderung Anrechnung Eltern leistenden Unterhaltsbeitrags gewährt . dann Betracht kommenden Übergang Unterhaltsanspruches bestimmt § Abs. BAföG maßgebenden Zeitraum gültigen Fassung : Hat Auszubildende Zeit Ausbildungsförderung gezahlt wird bürgerlichem Recht Unterhaltsanspruch Eltern so geht Zahlung Höhe geleisteten Aufwendungen Land jedoch nur soweit Bedarf Auszubildenden Einkommen Vermögen Eltern Gesetz anzurechnen ist . . Vorlage Europäischen Gerichtshof Frage Kläger Art . Nr. berufen kann ist entscheidungserheblich . Nur Vorschrift eingreifen sollte wären deutschen Gerichte international zuständig Revision begründet . Ansonsten wäre unbegründet zurückzuweisen . Fassung Beitrittsübereinkommens ist Art . Abs. Satz anwendbar . Zwar haben Behörden Klägers derung sozialrechtlichen Vorschriften gewährt . Macht jedoch Leistungsträger hier Wege Regresses übergegangenen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch Unterhaltsverpflichteten geltend so liegt zweifellos ersichtlich allgemeiner Meinung Handelssache Sinne Art . Abs. so sachliche Anwendungsbereich Übereinkommens eröffnet ist vgl. Schlosser-Bericht Amtsblatt Europäischen Gemeinschaften Nr. C/71 Rdn . ; Bülow/Böckstiegel/Auer Internationaler Rechtsverkehr Handelssachen Art . Rdn . 21 ; Zöller-Geimer 22 . Aufl . Art . Rdn . . Grundregel Art . Abs. Zuständigkeitsregelung Abkommens beruht wäre Beklagte verklagen dort Wohnsitz hat . gilt nur Vorschrift Titels anwendbar ist Zuständigkeit ausdrücklich anders regelt vgl. Urteil . Slg . Rdn . . . Art . Abs. abweichende Zuständigkeit deutschen Gerichte ergibt vorliegend jedenfalls Art . . Beklagte hat zwar Verfahren deutschen Gerichten eingelassen . hat jedoch vorweg internationale Zuständigkeit gerügt . aber ist Art . Satz enthaltene Zuständigkeitsregel anwendbar hilfsweise Einlassung Beklagten Sache ankommt vgl. Urteil . Elefanten Schuh Slg . Rdn . . Zweifelhaft ist jedoch Art . Nr. Anwendung kommt ebenfalls Art . Abs. abweichende Zuständigkeitsregel enthält . genannte Sondervorschrift wäre dann anwendbar Unterhaltsanspruch Beklagten selbst geltend machte . Zuständigkeit würde dann auch Rolle spielen klagte Wirksamkeit Adoption bestreitet Unterhaltsberechtigung Julias streitgegenständlichen Zeitraum Grunde festgestellt ist vgl. Urteil 20.3.1997 . Farrell Slg . I1683 Rdn . . . Ungeklärt streitig ist jedoch öffentlich-rechtliche Einrichtung gleichfalls Art . Nr. berufen kann übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche Berechtigten Verpflichteten geltend macht . wird einerseits Argument verneint Fällen Schutzzweck Art . Nr. Unterhaltsberechtigten generell schwächeren Partei Verfolgung Ansprüche erleichtern erfüllt sei Schlosser-Bericht aaO ; 2 . Aufl . Art . Rdn . ; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht Art . Rdn . . wird Urteil Europäischen Gerichtshofs Rechtssache . I-139 verwiesen Kläger Recht Forderung Verbrauchers einklagt besondere Zuständigkeitsregeln Art . Verbraucher berufen kann . Art . Nr. sei entsprechend auszulegen Schlosser Art . Rdn . 13 ; Kropholler 6 . Aufl . Art . Rdn . . Andererseits wird Anwendung Vorschrift Hinweis Wortlaut bejaht Rechtsübergang Rechtsnatur Anspruchs ändere vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege Art . Rdn . 7 ; Kaye ; N.32 . Weiter wird Übereinkommen Mitgliedsstaaten Europäischen Gemeinschaften -9- chung Verfahren Geltendmachung Unterhaltsansprüchen 6 November folgenden " Übereinkommen " hingewiesen Art . Abs. Anwendbarkeit Art . Nr. Regreßansprüche öffentlicher Einrichtungen voraussetze vgl. Brückner Unterhaltsregreß internationalen Verfahrensrecht . . . Senat neigt letztgenannten Ansicht . Allerdings dürfte Auslegung Art . Nr. schwerlich Kraft getretenen Übereinkommen ergeben auch Art . Abs. öffentliche Einrichtungen nur dann praktische Bedeutung hätte Klageerhebung Art . Nr. berufen könnten . kann geschlossen werden Verfasser Art . Abs. auch Regreßansprüche öffentlichen Hand angewandt wissen wollten . Wille ergibt vielmehr Schlosser-Bericht Anwendung Art . Nr. öffentliche Einrichtungen verneint vgl. Schlosser-Bericht aaO . Ebensowenig ist Beklagten Übergang Unterhaltsanspruchs öffentliche Hand Grundregel Art . Abs. verankerte Schutz grundsätzlich nur Gerichten Wohnsitzstaates verklagt werden können allein praktischen Erwägung versagen Gerichte Wohnsitz Unterhaltsberechtigten seien besten Lage Unterhaltsbedarf festzustellen . Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs ist Auslegung vielmehr erster Linie Systematik Zielsetzung berücksichtigen vgl. Urteil aaO Rdn . . kann Art . Nr. Ausnahme allgemeinen Grundsatz Art . Abs. zwar erweiternd ausgelegt werden . ist jedoch Fall auch öffentliche Einrichtungen Geltendmachung Regreßforderungen Art . Nr. berufen können . Vorschrift spricht allgemein Klagen Unterhaltssachen fordert Wortlaut Unterhaltsberechtigte selbst Kläger sein muß . Geltendmachung Unterhaltsanspruchs Dritten Anspruch übergegangen ist ist autonom Unterhaltssache qualifizieren . Weiter ist berücksichtigen Sonderregel Art . Nr. Schutzzweck verfolgt Unterhaltsberechtigten generell schwächeren Partei Prozeßführung erleichtern vgl. Urteile aaO Rdn . aaO Rdn . . gesetzliche Übergang Unterhaltsforderungen Berechtigten öffentliche Einrichtungen Verwandte § erster Linie verpflichteten Schuldners Zahlungen leisten dient Bereitschaft Leistenden fördern Unterhalt vorzuschießen . aber Forderungsübergangs Möglichkeit verlören Regreßansprüche Wohnsitz Unterhaltsberechtigten geltend machen minderte Nachteil Unterhaltsberechtigten Bereitschaft Vorschüsse erbringen . Gesichtspunkt dient auch Schutz Unterhaltsberechtigten Regreßansprüche öffentlicher Einrichtungen Art . Nr. fallen auch Einrichtungen selbst Schutzes Art . Nr. offensichtlich bedürfen . verfolgt Mechanismus öffentliche Hand säumigen Unterhaltsschuldner Unterhalt zahlt Anspruch Berechtigten insoweit übergeht allgemein Ziel Unterhaltsberechtigten gesetzli- chen Vertreter Prozeßführung entlasten Durchsetzung Unterhalts Interesse Berechtigten sicherzustellen . öffentliche Hand Regreßklage dann gegebenenfalls aber Ausland erheben müßte könnte führen Anspruch Berechtigten zurücküberträgt Klageerhebung drängt . aber entfiele genannten Mechanismus verbundene Schutzzweck Grundgedanken Art . Nr. widerspräche Unterhaltsberechtigten Durchsetzung Ansprüche erleichtern . Ansicht Senats folgt Urteil Europäischen Gerichtshofs Rechtssache Shearson zwingend Art . Nr. Regreßprozeß öffentlichen Hand angewandt werden kann . Vielmehr schützen Art . insbesondere Wortlaut Art . " Klage Verbrauchers Klage Verbraucher " ergibt Verbraucher nur persönlich Kläger Beklagter Rechtsstreit ist vgl. aaO Rdn . . Gerade anders lautenden Formulierung Art . Nr. allgemein Unterhaltssachen Bezug nimmt kann geschlossen werden Unterhaltsberechtigten hingegen auch dann schützen Durchsetzung Unterhaltsansprüchen auch dann erleichtern will Unterhaltsberechtigte Anspruch selbst einklagt . Insgesamt gesehen läßt richtige Auslegung Art . Nr. bisherigen Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs klar ableiten . Vielmehr bleiben Auslegung Vorschrift vernünftige Zweifel . Senat legt Europäischen Gerichtshof Tenor formulierte Auslegungsfrage Vorabentscheidung . Sprick Weber-Monecke