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2354 lines
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NAMEN
Verkündet
:
23
November
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Auch
ehelichen
Lebensverhältnisse
.
S.
§
EheG
sind
Haushaltsführung
Kindererziehung
geprägt
;
später
erzieltes
Einkommen
tritt
Surrogat
Stelle
.
ist
auch
Unterhaltsanspruch
Ehegatten
Ehe
Inkrafttreten
ersten
Gesetzes
Reform
Familienrechts
EheRG
geschieden
wurde
Art
.
Ziff
.
Abs.
weiterhin
früheren
Recht
richtet
Wege
Differenzmethode
ermitteln
.
Versäumnisurteil
23
November
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
23
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dose
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
7
.
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
14
.
Februar
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Zeit
1
.
September
Nachteil
Klägerin
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Urteil
ist
vorläufig
vollstreckbar
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Abänderung
Urteils
nachehelichen
Ehegattenunterhalt
.
Ehe
Parteien
wurde
3
Juli
Verschulden
Beklagten
geschieden
.
Zeit
ist
Beklagte
Zahlung
chen
Unterhalts
verpflichtet
.
Unterhaltstitel
wurde
Folgezeit
mehrfach
angepasst
.
Prozessvergleich
15
.
Juni
verpflichtete
Beklagte
Klägerin
u.a.
laufenden
Unterhalt
Juli
Höhe
monatlich
DM
zahlen
.
Grundlage
Vergleichs
vereinbarten
Parteien
:
"
Parteien
gehen
übereinstimmend
Klägerin
halbtägigen
Arbeit
nachgehen
könnte
17
.
März
geborene
Kind
noch
betreuen
hätte
;
Verhältnis
Parteien
kann
Klägerin
Betreuung
Kindes
berufen
.
Parteien
gehen
ferner
Klägerin
halbtägige
Berufstätigkeit
Nettolohn
DM
monatlich
verdienen
könnte
.
"
späteren
Prozessvergleich
9
.
September
vereinbarten
Parteien
:
"
Parteien
sind
einig
15
.
Juni
abgeschlossene
Unterhaltsvergleich
nachehelichen
Unterhalts
Kraft
bleibt
.
spätere
Zeit
entfällt
Titel
Beklagte
jedoch
Unterhaltsverzicht
ausspricht
.
erneute
gerichtliche
Geltendmachung
Beklagten
evtl.
dann
noch
zustehenden
Unterhaltsanspruchs
ist
ausgeschlossen
.
Beklagte
ist
Kläger
vollschichtigen
Erwerbstätigkeit
verpflichtet
.
Kläger
wird
Beklagten
Suche
geeigneten
Stellen
behilflich
sein
.
"
Urteil
Oberlandesgerichts
28
November
wurde
Beklagte
verurteilt
Klägerin
u.a.
Zeit
Mai
nachehelichen
Unterhalt
Höhe
monatlich
DM
zahlen
.
ging
Gericht
allein
eheprägenden
Einkommen
Beklagten
ergebenden
Bedarf
Klägerin
.
rechnete
eigene
Einkünfte
Klägerin
voll
bedarfsdeckend
.
Klägerin
bezog
Mai
Erwerbsunfähigkeitsrente
erhält
November
Altersrente
Abzug
Beiträge
Krankenund
Pflegeversicherung
DM
belaufen
.
Beklagte
erhält
September
Erwerbsunfähigkeitsrente
Feststellungen
Berufungsgerichts
Beiträge
Pflegeversicherung
Zeit
21
.
Januar
monatlich
DM
monatlich
DM
belief
.
Zusätzlich
erhält
Februar
Rente
Versorgungsanstalt
Bundes
Länder
Höhe
monatlich
Tätigkeit
D.
Zeit
zurückzuführen
ist
.
Zeit
27
.
Dezember
erhielt
Beklagte
Krankengeld
Höhe
täglich
DM
später
Rentenansprüchen
verrechnet
wurde
.
Klägerin
beantragt
Abänderung
Urteils
Oberlandesgerichts
28
November
geänderter
Einkommensverhältnisse
eigenen
Renteneinkünfte
geänderten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Surrogat
früheren
Haushaltstätigkeit
Kindererziehung
Wege
Differenzmethode
berücksichtigen
seien
.
Amtsgericht
hat
Beklagten
Abänderung
früheren
Unterhaltstitels
Abweisung
weitergehenden
Klage
Zahlung
nachehelichen
Unterhalts
gestaffelter
Höhe
zuletzt
Zeit
September
Höhe
monatlich
Zeit
März
Höhe
monatlich
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Klage
vollständig
abgewiesen
Revision
Frage
zugelassen
geänderte
Rechtsprechung
Senats
Bewertung
Haushaltstätigkeit
Kindererziehung
Ehe
auch
Unterhaltsansprüche
§
EheG
anwendbar
ist
.
Entscheidungsgründe
:
Verhandlungstermin
erschienenen
Beklagten
ist
Versäumnisurteil
entscheiden
.
beruht
jedoch
inhaltlich
Säumnis
berücksichtigt
gesamten
Streitstand
.
.
Revision
hat
Umfang
Anfechtung
Erfolg
führt
insoweit
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
.
Oberlandesgericht
hat
Klage
abgewiesen
Klägerin
denfalls
Anspruch
zustehe
zuletzt
titulierten
Betrag
hinausgeht
.
Zusatzrente
Beklagten
hat
Berufungsgericht
eheprägend
berücksichtigt
freiwillige
Beiträge
nend
Jahre
Scheidung
erworben
sei
.
Renteneinkommen
Klägerin
hat
monatlichen
Betrag
Höhe
DM
hinzugerechnet
Rente
erhöht
wäre
Obliegenheit
Aufnahme
Erwerbstätigkeit
nachgekommen
wäre
.
Renteneinkommen
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Kindererziehungszeiten
gemeinsamen
Kinder
eheprägend
angesehen
voll
Einkommen
Beklagten
errechneten
Unterhaltsbedarf
angerechnet
.
neuere
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
eheprägenden
Haushaltstätigkeit
Kindeserziehung
sei
Unterhaltsanspruch
§
EheG
übertragbar
.
Änderung
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
komme
Gesetzesänderung
gleich
Berücksichtigung
schon
Übergangsbestimmung
Art
.
Ziff
.
Abs.
ersten
Gesetzes
Reform
Ehe
Familienrechts
14
.
Juni
1
.
EheRG
entgegenstehe
.
gelte
Unterhaltsansprüche
Ehegatten
Ehe
früheren
Vorschriften
geschieden
worden
ist
Zeit
geltende
Recht
.
Auch
Wortlaut
§
EheG
schließe
Übertragung
neueren
Rechtsprechung
nur
Unterhalt
geschuldet
sei
"
Einkünfte
Vermögen
Frau
Erträgnisse
Erwerbstätigkeit
ausreichen
"
.
Einschränkung
sehe
§
mehr
.
Differenzmethode
sei
Unterhaltsansprüche
Inkrafttreten
1
.
EheRG
unbekannt
gewesen
erst
später
entwickelten
Düsseldorfer
Tabelle
Rechtsprechung
übernommen
worden
.
Auch
unterschiedliche
Struktur
Unterhaltstatbestände
heutigem
früherem
Recht
spreche
Übertragung
neueren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Unterhaltsansprüche
§
EheG.
Parteien
noch
Verschuldensprinzip
geschieden
worden
seien
auch
Beklagten
geschuldete
Unterhalt
beruhe
gehe
heutige
Recht
Lebensstandardgarantie
sehe
feste
Einsatzzeitpunkte
Unterhaltstatbestände
.
Auch
Verwirkungstatbestände
Möglichkeiten
zeitlichen
Begrenzung
Unterhalts
seien
höchst
unterschiedlich
.
Berücksichtigung
Rente
Klägerin
Bemessung
ehelichen
Lebensverhältnisse
führe
Unterhaltsansprüchen
§
EheG
unerträglichen
Ergebnissen
Unterhalt
zeitlich
begrenzbar
sei
.
Auch
tragenden
Gründen
neueren
Rechtsprechung
sei
Übertragung
ältere
Recht
Einklang
bringen
.
Senat
habe
Wandel
Rechtsprechung
wesentlich
§
Abs.
geschuldeten
Aufstockungsunterhalt
ergebenden
Lebensstandardgarantie
begründet
.
Auch
Begründung
angeführte
Wandel
sozialen
Wirklichkeit
weg
Hausfrauenehe
hin
Doppelverdienerehe
sei
erst
Inkrafttreten
1
.
EheRG
eingetreten
.
Gleichstellung
Haushaltstätigkeit
Erwerbstätigkeit
habe
frühere
Recht
insbesondere
§
Fassung
Inkrafttreten
1
.
EheRG
gekannt
.
Anwendung
Anrechnungsmethode
Unterhaltsansprüche
§
EheG
stehe
auch
Einklang
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
auch
wesentlich
gewandelten
Verhältnisse
70er
Jahren
abstelle
Parteien
Ehegatten
teilgenommen
hätten
.
II
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
hält
Angriffen
Revision
entscheidenden
Punkten
stand
.
1
.
Rügen
Revision
hat
Berufungsgericht
unterhaltsrechtlich
berücksichtigenden
Einkünfte
Parteien
allerdings
überwiegend
zutreffend
festgestellt
.
Revision
rügt
Berufungsgericht
habe
Unrecht
Beklagten
nur
Renteneinkünfte
berücksichtigt
zunächst
auch
Krankengeld
erhalten
nachgewiesen
habe
gesamten
27
.
Dezember
erlangten
Betrag
zurückgezahlt
haben
.
geht
Einzelnen
nachgewiesenen
Sachvortrag
Beklagten
.
Zwar
hat
Beklagte
auch
Zeit
1
.
September
27
.
Dezember
täglich
DM
Krankengeld
erhalten
.
gesamte
beläuft
Zeit
somit
DM
DM
Tage
Monate
DM
DM
Tage
DM
.
Ebenfalls
zutreffend
weist
Revision
Beklagte
Mitteilung
D.
3
Juli
lediglich
DM
erstattet
hat
.
beruht
allerdings
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
Anlagen
Gesamtverrechnung
gezahlten
geschuldeten
Beträge
Beklagten
schon
September
zustehende
höhere
Erwerbsunfähigkeitsrente
erst
später
bewilligt
wurde
.
Zunächst
hatte
Beklagte
Zeit
September
Dezember
Rente
Höhe
DM
DM
Krankengeld
Höhe
DM
erhalten
.
Gesamtzahlungen
beliefen
mithin
DM
.
stand
Beklagten
Zeit
September
Dezember
Erwerbsunfähigkeitsrente
Höhe
insgesamt
DM
DM
Monate
Berufungsgericht
Unterhaltsberechnung
auch
zugrunde
gelegt
hat
.
hatte
Beklagte
lediglich
Überzahlung
Höhe
DM
erhalten
.
Tatsächlich
hat
sogar
DM
zurückgezahlt
weiteren
Verrechnungen
-9-
Beiträgen
Pflegeversicherung
zusammenhängen
kann
aber
jedenfalls
höheres
Einkommen
Berufungsgericht
berücksichtigt
ausschließt
.
Ebenfalls
Recht
hat
Berufungsgericht
zusätzliche
Rente
Beklagten
eheprägend
berücksichtigt
.
Ehe
Parteien
wurde
bereits
3
Juli
geschieden
Beklagte
hat
Anwartschaften
erst
Zeit
erworben
.
Ehezeit
geraume
Zeit
war
Beklagte
also
einmal
Mitglied
Zusatzversorgungskasse
so
Einkünfte
ehelichen
Lebensverhältnisse
Parteien
mehr
geprägt
haben
können
.
Zwar
prägt
Rentenanwartschaften
vorehelicher
Zeit
Versorgungsausgleich
regelmäßig
auch
Rentenanteil
ehelichen
Lebensverhältnisse
Erwerbseinkommen
Ehescheidung
normale
Fortentwicklung
ehelichen
Lebensverhältnisse
erzielt
worden
ist
Senatsurteil
31
.
Oktober
FamRZ
.
ist
aber
Entwicklung
vergleichbar
hier
Anwartschaften
Zusatzversorgung
Ehezeit
längere
Zeit
einmal
absehbar
waren
.
großen
Zeitablaufs
Rechtskraft
Scheidung
können
erst
viel
später
begründeten
vorher
absehbaren
Rentenanwartschaften
ehelichen
Lebensverhältnisse
mehr
geprägt
haben
vgl.
insoweit
auch
Senatsurteil
5
.
Februar
FamRZ
f.
.
.
Grundsatz
Recht
hat
Berufungsgericht
Klägerin
Erwerbsunfähigkeitsrente
November
Altersrente
ergänzend
fiktive
Rente
zugerechnet
.
insoweit
vision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Klägerin
nämlich
Obliegenheit
Aufnahme
zunächst
halbtägigen
sodann
vollschichtigen
Tätigkeit
vollem
Umfang
nachgekommen
.
war
Ende
August
überhaupt
Zeit
September
März
nur
Stunden
täglich
erwerbstätig
.
Rechtsauffassung
Revision
ist
Hinzurechnung
fiktiven
Rente
auch
ausgeschlossen
Verletzung
Obliegenheit
Klägerin
allenfalls
sittliches
Verschulden
Sinne
Abs.
EheG
berücksichtigen
wäre
§
Abs.
Feststellungen
abzuändernden
Urteil
mehr
Betracht
käme
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
betrifft
Obliegenheit
Unterhaltsberechtigten
Aufnahme
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
Unterhalt
altem
neuem
Recht
handelt
Frage
Bedürftigkeit
vgl.
Senatsurteile
6
.
Oktober
FamRZ
f.
;
6
.
Oktober
FamRZ
25
26
;
10
.
Februar
FamRZ
20
.
Januar
FamRZ
;
vgl.
auch
Wendl/Dose
Unterhaltsrecht
familienrichterlichen
Praxis
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
.
Berücksichtigung
Umstands
ist
mithin
Rahmen
Unterhaltsbemessung
vornherein
ausgeschlossen
.
Revision
rügt
Berufungsgericht
habe
fiktiven
Rente
Unrecht
überhöhtes
Entgelt
zugrunde
gelegt
überzeugt
auch
.
Zeit
November
August
beruht
fiktiv
errechnete
zusätzliche
Rente
halbtägige
Berufstätigkeit
erzielbaren
Nettolohn
Höhe
monatlich
DM
Parteien
Vergleich
15
.
Juni
vereinbart
hatten
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
auch
Berufungsgericht
Zeit
September
Februar
erzielbaren
Tariflohn
Höhe
untersten
Einkommensgruppe
chemischen
Industrie
ausgeht
ist
erinnern
.
Beklagte
war
Zeit
bereits
Stunden
täglich
Unternehmen
tätig
.
Umstand
Klägerin
gelernte
Arzthelferin
ausbildungsfremden
Beruf
tätig
war
hat
Berufungsgericht
revisionsrechtlich
beanstandender
Weise
Rechnung
getragen
untersten
Einkommensgruppe
ausgegangen
ist
.
Allerdings
hat
Berufungsgericht
fiktiv
errechneten
Rente
Klägerin
Unrecht
Zeit
März
zugrunde
gelegt
.
Auch
insoweit
dringt
Revision
zwar
Einwand
Berücksichtigung
sei
insgesamt
ausgeschlossen
auch
abzuändernde
Urteil
Verstoß
Erwerbsobliegenheiten
Klägerin
ausgegangen
sei
.
kommt
Revision
Recht
rügt
Kenntnis
Klägerin
Inhalt
abzuändernden
Urteils
.
Abänderungsverfahren
§
Abs.
berücksichtigende
Bindung
Schluss
mündlichen
Verhandlung
abzuändernden
Entscheidung
entstandenen
Umstände
ist
vielmehr
Rechtskraft
abzuändernden
Entscheidung
zurückzuführen
.
bezieht
hier
Unterhaltsansprüche
Zeit
1
.
März
betrifft
liegende
Zeit
fiktiven
Rente
zugrunde
liegt
.
Rechtskraft
abzuändernden
Entscheidung
steht
Berücksichtigung
weiterer
Einkünfte
Klägerin
schon
Zeit
März
Berufungsgericht
zugrunde
gelegt
April
so
fiktive
Rente
nur
Zeit
Februar
berücksichtigt
werden
kann
.
Berufungsgericht
wird
Klägerin
Altersrente
fiktiv
zugerechnete
weitere
Rente
Grundlage
zusätzlich
erzielter
Rentenanwartschaften
Zeit
November
Februar
neu
berechnen
müssen
.
Ebenfalls
Recht
rügt
Revision
Berufungsgericht
Erhöhung
allgemeinen
Rentenwerts
1
Juli
ergebende
Bezug
genommenen
Rentenbescheiden
ersichtliche
Erhöhung
Rente
auch
Beklagten
berücksichtigt
hat
.
Auch
wird
Berufungsgericht
nachzuholen
haben
.
2
.
angefochtene
Urteil
hält
Angriffen
Revision
aber
insbesondere
stand
Rentenanwartschaften
Klägerin
überwiegend
eheprägend
berücksichtigt
voller
Höhe
Unterhaltsbedarf
allein
Einkommensverhältnissen
Beklagten
angerechnet
hat
.
Bundesgerichtshof
hat
Jahre
Aufgabe
früheren
Rechtsprechung
entschieden
ehelichen
Lebensverhältnisse
§
nur
Bareinkünfte
erwerbstätigen
Ehegatten
auch
Leistungen
anderen
Ehegatten
Haushalt
mitbestimmt
werden
Verbesserung
erfahren
.
ehelichen
Lebensverhältnisse
umfassen
Ehe
Lebenszuschnitt
Ehegatten
nur
vorübergehend
tatsächlich
Bedeutung
ist
mithin
auch
häusliche
Mitarbeit
erwerbstätigen
Ehegatten
erreichten
sozialen
Standard
Senatsurteil
f.
FamRZ
.
Entsprechend
orientiert
auch
Teilhabequote
Gleichwertigkeit
beiderseits
erbrachten
Leistungen
so
Ehegatten
hälftig
einerseits
Erwerbseinkommen
andererseits
Haushaltsführung
geprägten
ehelichen
Lebensstandard
teilhaben
.
Nimmt
haushaltsführende
Ehegatte
Scheidung
werbstätigkeit
erweitert
bisherigen
Umfang
so
kann
Surrogat
bisherige
Familienarbeit
angesehen
werden
Wert
Haushaltstätigkeit
dann
Ausnahmen
ungewöhnlichen
Normalverlauf
erheblich
abweichenden
Karriereentwicklung
abgesehen
erzielten
erzielbaren
Einkommen
widerspiegelt
.
unterhaltsberechtigte
Ehegatte
Scheidung
Einkünfte
erzielt
erzielen
kann
gleichsam
Surrogat
wirtschaftlichen
Wertes
bisherigen
Tätigkeit
angesehen
werden
können
ist
Einkommen
Differenzmethode
Unterhaltsberechnung
einzubeziehen
Senatsurteil
aaO
f.
.
Rechtsprechung
hat
ausdrücklich
gebilligt
.
entspricht
gleichen
Recht
gleichen
Verantwortung
Ausgestaltung
Familienlebens
auch
Leistungen
jeweils
Rahmen
gemeinsamen
Aufgabenzuweisung
erbracht
werden
gleichwertig
anzusehen
.
sind
Ehegatten
eheliche
Gemeinschaft
jeweils
erbrachten
Leistungen
unabhängig
ökonomischen
Bewertung
gleichgewichtig
.
Auch
zeitweilige
Verzicht
Ehegatten
Erwerbstätigkeit
Haushaltsführung
Kindererziehung
übernehmen
prägt
also
ehelichen
Verhältnisse
vorher
ausgeübte
Berufstätigkeit
wieder
aufgenommene
angestrebte
Erwerbstätigkeit
BVerfGE
1
f.
FamRZ
;
vgl.
auch
Senatsurteile
5
.
Mai
FamRZ
FamRZ
.
Grundsätze
sind
gleicher
Weise
Unterhaltsanspruch
§
EheG
übertragbar
.
beruhen
Unterschieden
geltenden
Unterhaltsrechts
gigen
Unterhaltstatbestand
früheren
Ehegesetzes
so
Ergebnis
auch
OLG
FamRZ
.
Übertragung
neueren
Rechtsprechung
Senats
Berücksichtigung
Tätigkeit
Haushalt
Kindererziehung
Bemessung
ehelichen
Lebensverhältnisse
scheitert
schon
Übergangsvorschrift
Art
.
Nr.
Abs.
1
.
EheRG
.
bestimmt
Unterhaltsanspruch
Ehegatten
Ehe
Inkrafttreten
Gesetzes
geschieden
worden
ist
auch
weiterhin
bisherigen
Recht
.
schließt
aber
Änderung
Rechtsprechung
lediglich
Auslegung
übergangsweise
anwendbaren
früheren
Unterhaltstatbestände
betroffen
ist
.
Zwar
weist
Berufungsgericht
Recht
Änderung
Rechtsprechung
Senats
Bemessung
ehelichen
Lebensverhältnisse
letztlich
Gesetzesänderung
auswirkt
so
schon
Grunde
Unterhaltsabänderung
§
verlangt
werden
kann
vgl.
Senatsurteil
5
.
Februar
aaO
f.
Anm
.
Hoppenz
.
Gleichwohl
beschränkt
Rechtsprechung
Auslegung
Begriffs
ehelichen
Lebensverhältnisse
führt
etwa
Übergangsregelung
unzulässigen
Anwendung
jetzt
geltenden
Unterhaltstatbestände
.
schon
§
EheG
sah
"
Lebensverhältnissen
Ehegatten
angemessenen
Unterhalt
"
ehelichen
.
S.
§
Abs.
entspricht
.
Senat
wiederholt
ausgesprochen
hat
Senatsurteile
26
November
FamRZ
7
.
Juni
FamRZ
ist
Begriff
ehelichen
Lebensverhältnisse
Sinne
§
EheG
§
Abs.
inhaltsgleich
.
steht
auch
Wortlaut
§
EheG
Unterhaltsberechtigten
Lebensverhältnissen
Ehegatten
angemessener
Unterhalt
nur
insoweit
zusteht
"
Einkünfte
Vermögen
Frau
Erträgnisse
Erwerbstätigkeit
ausreichen
"
.
Zwar
sieht
§
Berufungsgericht
hinweist
Einschränkung
ausdrücklich
;
liegt
allerdings
Unterschied
früheren
Recht
§
Ansprüche
nachehelichen
Ehegattenunterhalt
ohnehin
nur
Ehegatten
gewährt
"
Scheidung
selbst
Unterhalt
sorgen
"
kann
.
Rechtsprechung
Vergangenheit
Unterhaltsansprüche
§
EheG
Wege
Anrechnungsmethode
ermittelt
hat
beruht
zwingenden
Vorgaben
früheren
hier
noch
anwendbaren
Rechts
seinerzeit
allgemein
vorherrschenden
Auslegung
Begriffs
ehelichen
Lebensverhältnisse
.
Senat
hatte
auch
schon
Grundlage
§
EheG
nahe
liegend
bezeichnet
"
Differenzmethode
anzuwenden
Umstand
beiderseitiger
Erwerbstätigkeit
grundsätzlich
angemessener
Weise
Rechnung
trägt
Ehegatten
Hälfte
Einkommens
belässt
Senatsurteil
8
.
April
FamRZ
.
Letztlich
hat
Senat
Ermittlung
ehelichen
Lebensverhältnisse
Sinne
§
EheG
auch
sonst
geltendem
Recht
Haushaltstätigkeit
Kindererziehung
nur
berücksichtigt
Gegensatz
Arbeitseinkommen
Doppelverdienerehe
monetarisierbar
Rahmen
Unterhaltsberechnung
aufteilbar
sei
.
Gedanken
Surrogatlösung
neueren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
steht
frühere
Rechtsprechung
jedenfalls
vgl.
auch
Urteil
13
.
Juni
FamRZ
.
Auch
grundsätzlichen
Unterschiede
Unterhaltsanspruchs
EheG
nachehelichen
Ehegattenunterhalt
§
§
.
hindern
einheitliche
Bewertung
ehelichen
Lebensverhältnisse
Wesentlichen
Anspruchsvoraussetzungen
beschränken
zwingenden
Rückschlüsse
Rechtsfolgen
zulassen
.
gilt
Verschuldensgrundsatz
früherem
Recht
auch
neuem
Recht
stets
notwendigen
Einsatzzeitpunkte
.
Unterhaltsbemessung
sah
hingegen
schon
frühere
Recht
§
EheG
Billigkeitsprüfung
Unterhaltsschuldner
ehelichen
Lebensverhältnissen
ergebenden
Unterhalt
Berücksichtigung
sonstiger
Verpflichtungen
Gefährdung
eigenen
angemessenen
Unterhalts
leisten
konnte
vgl.
Senatsurteil
23
.
April
FamRZ
.
verliert
auch
unterschiedliche
Ausgestaltung
Verwirkungstatbestände
neuem
früherem
Recht
Gewicht
spricht
entscheidend
Anwendung
Differenzmethode
Unterhaltsbemessung
.
konnte
Ehegatte
sittlichen
Verschuldens
bedürftig
war
auch
schon
§
Abs.
EheG
nur
notdürftigen
Unterhalt
verlangen
selbst
schuldhaft
geschiedener
Ehegatte
Unterhalt
schuldete
Senatsurteil
18
.
Mai
FamRZ
;
vgl.
auch
Ehegesetz
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Berücksichtigung
Haushaltstätigkeit
Kindeserziehung
Bemessung
ehelichen
Lebensverhältnisse
führt
auch
Unterhaltsansprüchen
§
EheG
zwingend
unzumutbaren
Ergebnissen
.
Gründe
Senat
veranlasst
haben
Rahmen
Unterhaltsberechnung
Haushaltstätigkeit
Kindererziehung
Einkünften
anderen
Ehegatten
gleichzustellen
gelten
gleicher
Weise
Unterhaltsanspruch
§
EheG.
Gleichwertigkeit
Kindeserziehung
und/oder
Haushaltsführung
war
heutigem
Verfassungsverständnis
erst
Änderung
Unterhaltsrechts
1
.
EheRG
schon
Einführung
Grundgesetzes
geboten
.
Bundesverfassungsgericht
hatte
schon
zuvor
ständiger
Rechtsprechung
entschieden
Art
.
Abs.
GG
gebiete
Arbeit
Frau
Mutter
Hausfrau
Mithelfende
tatsächlichen
Wert
Unterhaltsleistung
berücksichtigen
.
Ehefrau
steuere
gleichem
Maße
Ehemann
Familienunterhalt
Regel
sei
schon
Haushaltsführung
Unterhaltsleistungen
Mannes
gleichwertiger
Beitrag
erblicken
BVerfGE
f.
;
1
12
;
;
.
Auch
sind
ursprünglich
abweichenden
Vorschriften
Unterhaltsrechts
insbesondere
§
§
geändert
worden
.
Allerdings
war
gebotene
verfassungsgemäße
Auslegung
Rechtsbegriffs
ehelichen
Lebensverhältnisse
Berücksichtigung
Haushaltsführung
Kindererziehung
einschließt
auch
schon
früheren
Unterhaltstatbestände
maßgeblich
.
Berufungsgericht
ist
Unrecht
ausgegangen
überwiegende
Teil
Rente
Klägerin
hinzugerechnete
fiktive
Rente
ehelichen
Lebensverhältnisse
geprägt
haben
Wege
Anrechnungsmethode
berücksichtigen
sind
.
Rechtsprechung
Senats
hier
unverändert
gilt
sind
Renteneinkünfte
Klägerin
ebenfalls
Surrogat
Haushaltstätigkeit
Kindererziehung
Ehezeit
bewerten
Wege
Differenzmethode
Unterhaltsberechnung
einzubeziehen
Senatsurteil
31
.
Oktober
aaO
.
gilt
nur
Anteil
Rente
Klägerin
Kindererziehungszeiten
später
geborenes
Ehe
stammendes
Kind
erworben
hat
.
Nur
insoweit
ist
Rente
Klägerin
erst
Scheidung
eingetretenen
zuvor
absehbaren
Entwicklung
begründet
mehr
Haushaltstätigkeit
Kindererziehung
Ehe
zurückzuführen
vgl.
Senatsurteil
5
.
Februar
aaO
.
3
.
Berufungsurteil
ist
Umfang
Anfechtung
aufzuheben
.
Rechtsstreit
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Senat
selbst
abschließenden
Entscheidung
Lage
ist
.
Berufungsgericht
muss
zunächst
unterhaltsrechtlich
berücksichtigende
Einkommen
Parteien
neu
feststellen
dann
Grundlage
Rechtsprechung
Senats
Unterhaltsbedarf
ehelichen
Lebensverhältnissen
bemessen
können
.
Grundlage
wird
Berufungsgericht
auch
obliegende
Billigkeitsprüfung
§
nachholen
müssen
.
Sprick
Weber-Monecke
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
UF