NAMEN Verkündet : 23 November Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja Auch ehelichen Lebensverhältnisse . S. § EheG sind Haushaltsführung Kindererziehung geprägt ; später erzieltes Einkommen tritt Surrogat Stelle . ist auch Unterhaltsanspruch Ehegatten Ehe Inkrafttreten ersten Gesetzes Reform Familienrechts EheRG geschieden wurde Art . Ziff . Abs. weiterhin früheren Recht richtet Wege Differenzmethode ermitteln . Versäumnisurteil 23 November AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 23 November Vorsitzende Richterin Dr. Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dose Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 7 . Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 14 . Februar Kostenpunkt insoweit aufgehoben Zeit 1 . September Nachteil Klägerin erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Tatbestand : Parteien streiten Abänderung Urteils nachehelichen Ehegattenunterhalt . Ehe Parteien wurde 3 Juli Verschulden Beklagten geschieden . Zeit ist Beklagte Zahlung chen Unterhalts verpflichtet . Unterhaltstitel wurde Folgezeit mehrfach angepasst . Prozessvergleich 15 . Juni verpflichtete Beklagte Klägerin u.a. laufenden Unterhalt Juli Höhe monatlich DM zahlen . Grundlage Vergleichs vereinbarten Parteien : " Parteien gehen übereinstimmend Klägerin halbtägigen Arbeit nachgehen könnte 17 . März geborene Kind noch betreuen hätte ; Verhältnis Parteien kann Klägerin Betreuung Kindes berufen . Parteien gehen ferner Klägerin halbtägige Berufstätigkeit Nettolohn DM monatlich verdienen könnte . " späteren Prozessvergleich 9 . September vereinbarten Parteien : " Parteien sind einig 15 . Juni abgeschlossene Unterhaltsvergleich nachehelichen Unterhalts Kraft bleibt . spätere Zeit entfällt Titel Beklagte jedoch Unterhaltsverzicht ausspricht . erneute gerichtliche Geltendmachung Beklagten evtl. dann noch zustehenden Unterhaltsanspruchs ist ausgeschlossen . Beklagte ist Kläger vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet . Kläger wird Beklagten Suche geeigneten Stellen behilflich sein . " Urteil Oberlandesgerichts 28 November wurde Beklagte verurteilt Klägerin u.a. Zeit Mai nachehelichen Unterhalt Höhe monatlich DM zahlen . ging Gericht allein eheprägenden Einkommen Beklagten ergebenden Bedarf Klägerin . rechnete eigene Einkünfte Klägerin voll bedarfsdeckend . Klägerin bezog Mai Erwerbsunfähigkeitsrente erhält November Altersrente Abzug Beiträge Krankenund Pflegeversicherung DM belaufen . Beklagte erhält September Erwerbsunfähigkeitsrente Feststellungen Berufungsgerichts Beiträge Pflegeversicherung Zeit 21 . Januar monatlich DM monatlich DM belief . Zusätzlich erhält Februar Rente Versorgungsanstalt Bundes Länder Höhe monatlich € Tätigkeit D. Zeit zurückzuführen ist . Zeit 27 . Dezember erhielt Beklagte Krankengeld Höhe täglich DM später Rentenansprüchen verrechnet wurde . Klägerin beantragt Abänderung Urteils Oberlandesgerichts 28 November geänderter Einkommensverhältnisse eigenen Renteneinkünfte geänderten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Surrogat früheren Haushaltstätigkeit Kindererziehung Wege Differenzmethode berücksichtigen seien . Amtsgericht hat Beklagten Abänderung früheren Unterhaltstitels Abweisung weitergehenden Klage Zahlung nachehelichen Unterhalts gestaffelter Höhe zuletzt Zeit September Höhe monatlich € Zeit März Höhe monatlich € verurteilt . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Klage vollständig abgewiesen Revision Frage zugelassen geänderte Rechtsprechung Senats Bewertung Haushaltstätigkeit Kindererziehung Ehe auch Unterhaltsansprüche § EheG anwendbar ist . Entscheidungsgründe : Verhandlungstermin erschienenen Beklagten ist Versäumnisurteil entscheiden . beruht jedoch inhaltlich Säumnis berücksichtigt gesamten Streitstand . . Revision hat Umfang Anfechtung Erfolg führt insoweit Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . Oberlandesgericht hat Klage abgewiesen Klägerin denfalls Anspruch zustehe zuletzt titulierten Betrag hinausgeht . Zusatzrente Beklagten hat Berufungsgericht eheprägend berücksichtigt freiwillige Beiträge nend Jahre Scheidung erworben sei . Renteneinkommen Klägerin hat monatlichen Betrag Höhe DM hinzugerechnet Rente erhöht wäre Obliegenheit Aufnahme Erwerbstätigkeit nachgekommen wäre . Renteneinkommen Klägerin hat Berufungsgericht Kindererziehungszeiten gemeinsamen Kinder eheprägend angesehen voll Einkommen Beklagten errechneten Unterhaltsbedarf angerechnet . neuere Rechtsprechung Bundesgerichtshofs eheprägenden Haushaltstätigkeit Kindeserziehung sei Unterhaltsanspruch § EheG übertragbar . Änderung höchstrichterlichen Rechtsprechung komme Gesetzesänderung gleich Berücksichtigung schon Übergangsbestimmung Art . Ziff . Abs. ersten Gesetzes Reform Ehe Familienrechts 14 . Juni 1 . EheRG entgegenstehe . gelte Unterhaltsansprüche Ehegatten Ehe früheren Vorschriften geschieden worden ist Zeit geltende Recht . Auch Wortlaut § EheG schließe Übertragung neueren Rechtsprechung nur Unterhalt geschuldet sei " Einkünfte Vermögen Frau Erträgnisse Erwerbstätigkeit ausreichen " . Einschränkung sehe § mehr . Differenzmethode sei Unterhaltsansprüche Inkrafttreten 1 . EheRG unbekannt gewesen erst später entwickelten Düsseldorfer Tabelle Rechtsprechung übernommen worden . Auch unterschiedliche Struktur Unterhaltstatbestände heutigem früherem Recht spreche Übertragung neueren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Unterhaltsansprüche § EheG. Parteien noch Verschuldensprinzip geschieden worden seien auch Beklagten geschuldete Unterhalt beruhe gehe heutige Recht Lebensstandardgarantie sehe feste Einsatzzeitpunkte Unterhaltstatbestände . Auch Verwirkungstatbestände Möglichkeiten zeitlichen Begrenzung Unterhalts seien höchst unterschiedlich . Berücksichtigung Rente Klägerin Bemessung ehelichen Lebensverhältnisse führe Unterhaltsansprüchen § EheG unerträglichen Ergebnissen Unterhalt zeitlich begrenzbar sei . Auch tragenden Gründen neueren Rechtsprechung sei Übertragung ältere Recht Einklang bringen . Senat habe Wandel Rechtsprechung wesentlich § Abs. geschuldeten Aufstockungsunterhalt ergebenden Lebensstandardgarantie begründet . Auch Begründung angeführte Wandel sozialen Wirklichkeit weg Hausfrauenehe hin Doppelverdienerehe sei erst Inkrafttreten 1 . EheRG eingetreten . Gleichstellung Haushaltstätigkeit Erwerbstätigkeit habe frühere Recht insbesondere § Fassung Inkrafttreten 1 . EheRG gekannt . Anwendung Anrechnungsmethode Unterhaltsansprüche § EheG stehe auch Einklang Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts auch wesentlich gewandelten Verhältnisse 70er Jahren abstelle Parteien Ehegatten teilgenommen hätten . II . Entscheidung Berufungsgerichts hält Angriffen Revision entscheidenden Punkten stand . 1 . Rügen Revision hat Berufungsgericht unterhaltsrechtlich berücksichtigenden Einkünfte Parteien allerdings überwiegend zutreffend festgestellt . Revision rügt Berufungsgericht habe Unrecht Beklagten nur Renteneinkünfte berücksichtigt zunächst auch Krankengeld erhalten nachgewiesen habe gesamten 27 . Dezember erlangten Betrag zurückgezahlt haben . geht Einzelnen nachgewiesenen Sachvortrag Beklagten . Zwar hat Beklagte auch Zeit 1 . September 27 . Dezember täglich DM Krankengeld erhalten . gesamte beläuft Zeit somit DM DM Tage Monate DM DM Tage DM . Ebenfalls zutreffend weist Revision Beklagte Mitteilung D. 3 Juli lediglich DM erstattet hat . beruht allerdings Berufungsgericht Bezug genommenen Anlagen Gesamtverrechnung gezahlten geschuldeten Beträge Beklagten schon September zustehende höhere Erwerbsunfähigkeitsrente erst später bewilligt wurde . Zunächst hatte Beklagte Zeit September Dezember Rente Höhe DM DM Krankengeld Höhe DM erhalten . Gesamtzahlungen beliefen mithin DM . stand Beklagten Zeit September Dezember Erwerbsunfähigkeitsrente Höhe insgesamt DM DM Monate Berufungsgericht Unterhaltsberechnung auch zugrunde gelegt hat . hatte Beklagte lediglich Überzahlung Höhe DM erhalten . Tatsächlich hat sogar DM zurückgezahlt weiteren Verrechnungen -9- Beiträgen Pflegeversicherung zusammenhängen kann aber jedenfalls höheres Einkommen Berufungsgericht berücksichtigt ausschließt . Ebenfalls Recht hat Berufungsgericht zusätzliche Rente Beklagten eheprägend berücksichtigt . Ehe Parteien wurde bereits 3 Juli geschieden Beklagte hat Anwartschaften erst Zeit erworben . Ehezeit geraume Zeit war Beklagte also einmal Mitglied Zusatzversorgungskasse so Einkünfte ehelichen Lebensverhältnisse Parteien mehr geprägt haben können . Zwar prägt Rentenanwartschaften vorehelicher Zeit Versorgungsausgleich regelmäßig auch Rentenanteil ehelichen Lebensverhältnisse Erwerbseinkommen Ehescheidung normale Fortentwicklung ehelichen Lebensverhältnisse erzielt worden ist Senatsurteil 31 . Oktober FamRZ . ist aber Entwicklung vergleichbar hier Anwartschaften Zusatzversorgung Ehezeit längere Zeit einmal absehbar waren . großen Zeitablaufs Rechtskraft Scheidung können erst viel später begründeten vorher absehbaren Rentenanwartschaften ehelichen Lebensverhältnisse mehr geprägt haben vgl. insoweit auch Senatsurteil 5 . Februar FamRZ f. . . Grundsatz Recht hat Berufungsgericht Klägerin Erwerbsunfähigkeitsrente November Altersrente ergänzend fiktive Rente zugerechnet . insoweit vision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts ist Klägerin nämlich Obliegenheit Aufnahme zunächst halbtägigen sodann vollschichtigen Tätigkeit vollem Umfang nachgekommen . war Ende August überhaupt Zeit September März nur Stunden täglich erwerbstätig . Rechtsauffassung Revision ist Hinzurechnung fiktiven Rente auch ausgeschlossen Verletzung Obliegenheit Klägerin allenfalls sittliches Verschulden Sinne Abs. EheG berücksichtigen wäre § Abs. Feststellungen abzuändernden Urteil mehr Betracht käme . ständiger Rechtsprechung Senats betrifft Obliegenheit Unterhaltsberechtigten Aufnahme zumutbaren Erwerbstätigkeit Unterhalt altem neuem Recht handelt Frage Bedürftigkeit vgl. Senatsurteile 6 . Oktober FamRZ f. ; 6 . Oktober FamRZ 25 26 ; 10 . Februar FamRZ 20 . Januar FamRZ ; vgl. auch Wendl/Dose Unterhaltsrecht familienrichterlichen Praxis . Aufl . Rdn . . . . Berücksichtigung Umstands ist mithin Rahmen Unterhaltsbemessung vornherein ausgeschlossen . Revision rügt Berufungsgericht habe fiktiven Rente Unrecht überhöhtes Entgelt zugrunde gelegt überzeugt auch . Zeit November August beruht fiktiv errechnete zusätzliche Rente halbtägige Berufstätigkeit erzielbaren Nettolohn Höhe monatlich DM Parteien Vergleich 15 . Juni vereinbart hatten . hält rechtlichen Nachprüfung stand . auch Berufungsgericht Zeit September Februar erzielbaren Tariflohn Höhe untersten Einkommensgruppe chemischen Industrie ausgeht ist erinnern . Beklagte war Zeit bereits Stunden täglich Unternehmen tätig . Umstand Klägerin gelernte Arzthelferin ausbildungsfremden Beruf tätig war hat Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandender Weise Rechnung getragen untersten Einkommensgruppe ausgegangen ist . Allerdings hat Berufungsgericht fiktiv errechneten Rente Klägerin Unrecht Zeit März zugrunde gelegt . Auch insoweit dringt Revision zwar Einwand Berücksichtigung sei insgesamt ausgeschlossen auch abzuändernde Urteil Verstoß Erwerbsobliegenheiten Klägerin ausgegangen sei . kommt Revision Recht rügt Kenntnis Klägerin Inhalt abzuändernden Urteils . Abänderungsverfahren § Abs. berücksichtigende Bindung Schluss mündlichen Verhandlung abzuändernden Entscheidung entstandenen Umstände ist vielmehr Rechtskraft abzuändernden Entscheidung zurückzuführen . bezieht hier Unterhaltsansprüche Zeit 1 . März betrifft liegende Zeit fiktiven Rente zugrunde liegt . Rechtskraft abzuändernden Entscheidung steht Berücksichtigung weiterer Einkünfte Klägerin schon Zeit März Berufungsgericht zugrunde gelegt April so fiktive Rente nur Zeit Februar berücksichtigt werden kann . Berufungsgericht wird Klägerin Altersrente fiktiv zugerechnete weitere Rente Grundlage zusätzlich erzielter Rentenanwartschaften Zeit November Februar neu berechnen müssen . Ebenfalls Recht rügt Revision Berufungsgericht Erhöhung allgemeinen Rentenwerts 1 Juli ergebende Bezug genommenen Rentenbescheiden ersichtliche Erhöhung Rente auch Beklagten berücksichtigt hat . Auch wird Berufungsgericht nachzuholen haben . 2 . angefochtene Urteil hält Angriffen Revision aber insbesondere stand Rentenanwartschaften Klägerin überwiegend eheprägend berücksichtigt voller Höhe Unterhaltsbedarf allein Einkommensverhältnissen Beklagten angerechnet hat . Bundesgerichtshof hat Jahre Aufgabe früheren Rechtsprechung entschieden ehelichen Lebensverhältnisse § nur Bareinkünfte erwerbstätigen Ehegatten auch Leistungen anderen Ehegatten Haushalt mitbestimmt werden Verbesserung erfahren . ehelichen Lebensverhältnisse umfassen Ehe Lebenszuschnitt Ehegatten nur vorübergehend tatsächlich Bedeutung ist mithin auch häusliche Mitarbeit erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard Senatsurteil f. FamRZ . Entsprechend orientiert auch Teilhabequote Gleichwertigkeit beiderseits erbrachten Leistungen so Ehegatten hälftig einerseits Erwerbseinkommen andererseits Haushaltsführung geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben . Nimmt haushaltsführende Ehegatte Scheidung werbstätigkeit erweitert bisherigen Umfang so kann Surrogat bisherige Familienarbeit angesehen werden Wert Haushaltstätigkeit dann Ausnahmen ungewöhnlichen Normalverlauf erheblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen erzielten erzielbaren Einkommen widerspiegelt . unterhaltsberechtigte Ehegatte Scheidung Einkünfte erzielt erzielen kann gleichsam Surrogat wirtschaftlichen Wertes bisherigen Tätigkeit angesehen werden können ist Einkommen Differenzmethode Unterhaltsberechnung einzubeziehen Senatsurteil aaO f. . Rechtsprechung hat ausdrücklich gebilligt . entspricht gleichen Recht gleichen Verantwortung Ausgestaltung Familienlebens auch Leistungen jeweils Rahmen gemeinsamen Aufgabenzuweisung erbracht werden gleichwertig anzusehen . sind Ehegatten eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig ökonomischen Bewertung gleichgewichtig . Auch zeitweilige Verzicht Ehegatten Erwerbstätigkeit Haushaltsführung Kindererziehung übernehmen prägt also ehelichen Verhältnisse vorher ausgeübte Berufstätigkeit wieder aufgenommene angestrebte Erwerbstätigkeit BVerfGE 1 f. FamRZ ; vgl. auch Senatsurteile 5 . Mai FamRZ FamRZ . Grundsätze sind gleicher Weise Unterhaltsanspruch § EheG übertragbar . beruhen Unterschieden geltenden Unterhaltsrechts gigen Unterhaltstatbestand früheren Ehegesetzes so Ergebnis auch OLG FamRZ . Übertragung neueren Rechtsprechung Senats Berücksichtigung Tätigkeit Haushalt Kindererziehung Bemessung ehelichen Lebensverhältnisse scheitert schon Übergangsvorschrift Art . Nr. Abs. 1 . EheRG . bestimmt Unterhaltsanspruch Ehegatten Ehe Inkrafttreten Gesetzes geschieden worden ist auch weiterhin bisherigen Recht . schließt aber Änderung Rechtsprechung lediglich Auslegung übergangsweise anwendbaren früheren Unterhaltstatbestände betroffen ist . Zwar weist Berufungsgericht Recht Änderung Rechtsprechung Senats Bemessung ehelichen Lebensverhältnisse letztlich Gesetzesänderung auswirkt so schon Grunde Unterhaltsabänderung § verlangt werden kann vgl. Senatsurteil 5 . Februar aaO f. Anm . Hoppenz . Gleichwohl beschränkt Rechtsprechung Auslegung Begriffs ehelichen Lebensverhältnisse führt etwa Übergangsregelung unzulässigen Anwendung jetzt geltenden Unterhaltstatbestände . schon § EheG sah " Lebensverhältnissen Ehegatten angemessenen Unterhalt " ehelichen . S. § Abs. entspricht . Senat wiederholt ausgesprochen hat Senatsurteile 26 November FamRZ 7 . Juni FamRZ ist Begriff ehelichen Lebensverhältnisse Sinne § EheG § Abs. inhaltsgleich . steht auch Wortlaut § EheG Unterhaltsberechtigten Lebensverhältnissen Ehegatten angemessener Unterhalt nur insoweit zusteht " Einkünfte Vermögen Frau Erträgnisse Erwerbstätigkeit ausreichen " . Zwar sieht § Berufungsgericht hinweist Einschränkung ausdrücklich ; liegt allerdings Unterschied früheren Recht § Ansprüche nachehelichen Ehegattenunterhalt ohnehin nur Ehegatten gewährt " Scheidung selbst Unterhalt sorgen " kann . Rechtsprechung Vergangenheit Unterhaltsansprüche § EheG Wege Anrechnungsmethode ermittelt hat beruht zwingenden Vorgaben früheren hier noch anwendbaren Rechts seinerzeit allgemein vorherrschenden Auslegung Begriffs ehelichen Lebensverhältnisse . Senat hatte auch schon Grundlage § EheG nahe liegend bezeichnet " Differenzmethode anzuwenden Umstand beiderseitiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich angemessener Weise Rechnung trägt Ehegatten Hälfte Einkommens belässt Senatsurteil 8 . April FamRZ . Letztlich hat Senat Ermittlung ehelichen Lebensverhältnisse Sinne § EheG auch sonst geltendem Recht Haushaltstätigkeit Kindererziehung nur berücksichtigt Gegensatz Arbeitseinkommen Doppelverdienerehe monetarisierbar Rahmen Unterhaltsberechnung aufteilbar sei . Gedanken Surrogatlösung neueren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs steht frühere Rechtsprechung jedenfalls vgl. auch Urteil 13 . Juni FamRZ . Auch grundsätzlichen Unterschiede Unterhaltsanspruchs EheG nachehelichen Ehegattenunterhalt § § . hindern einheitliche Bewertung ehelichen Lebensverhältnisse Wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen beschränken zwingenden Rückschlüsse Rechtsfolgen zulassen . gilt Verschuldensgrundsatz früherem Recht auch neuem Recht stets notwendigen Einsatzzeitpunkte . Unterhaltsbemessung sah hingegen schon frühere Recht § EheG Billigkeitsprüfung Unterhaltsschuldner ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhalt Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen Gefährdung eigenen angemessenen Unterhalts leisten konnte vgl. Senatsurteil 23 . April FamRZ . verliert auch unterschiedliche Ausgestaltung Verwirkungstatbestände neuem früherem Recht Gewicht spricht entscheidend Anwendung Differenzmethode Unterhaltsbemessung . konnte Ehegatte sittlichen Verschuldens bedürftig war auch schon § Abs. EheG nur notdürftigen Unterhalt verlangen selbst schuldhaft geschiedener Ehegatte Unterhalt schuldete Senatsurteil 18 . Mai FamRZ ; vgl. auch Ehegesetz 2 . Aufl . § Rdn . . Berücksichtigung Haushaltstätigkeit Kindeserziehung Bemessung ehelichen Lebensverhältnisse führt auch Unterhaltsansprüchen § EheG zwingend unzumutbaren Ergebnissen . Gründe Senat veranlasst haben Rahmen Unterhaltsberechnung Haushaltstätigkeit Kindererziehung Einkünften anderen Ehegatten gleichzustellen gelten gleicher Weise Unterhaltsanspruch § EheG. Gleichwertigkeit Kindeserziehung und/oder Haushaltsführung war heutigem Verfassungsverständnis erst Änderung Unterhaltsrechts 1 . EheRG schon Einführung Grundgesetzes geboten . Bundesverfassungsgericht hatte schon zuvor ständiger Rechtsprechung entschieden Art . Abs. GG gebiete Arbeit Frau Mutter Hausfrau Mithelfende tatsächlichen Wert Unterhaltsleistung berücksichtigen . Ehefrau steuere gleichem Maße Ehemann Familienunterhalt Regel sei schon Haushaltsführung Unterhaltsleistungen Mannes gleichwertiger Beitrag erblicken BVerfGE f. ; 1 12 ; ; . Auch sind ursprünglich abweichenden Vorschriften Unterhaltsrechts insbesondere § § geändert worden . Allerdings war gebotene verfassungsgemäße Auslegung Rechtsbegriffs ehelichen Lebensverhältnisse Berücksichtigung Haushaltsführung Kindererziehung einschließt auch schon früheren Unterhaltstatbestände maßgeblich . Berufungsgericht ist Unrecht ausgegangen überwiegende Teil Rente Klägerin hinzugerechnete fiktive Rente ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben Wege Anrechnungsmethode berücksichtigen sind . Rechtsprechung Senats hier unverändert gilt sind Renteneinkünfte Klägerin ebenfalls Surrogat Haushaltstätigkeit Kindererziehung Ehezeit bewerten Wege Differenzmethode Unterhaltsberechnung einzubeziehen Senatsurteil 31 . Oktober aaO . gilt nur Anteil Rente Klägerin Kindererziehungszeiten später geborenes Ehe stammendes Kind erworben hat . Nur insoweit ist Rente Klägerin erst Scheidung eingetretenen zuvor absehbaren Entwicklung begründet mehr Haushaltstätigkeit Kindererziehung Ehe zurückzuführen vgl. Senatsurteil 5 . Februar aaO . 3 . Berufungsurteil ist Umfang Anfechtung aufzuheben . Rechtsstreit ist Berufungsgericht zurückzuverweisen Senat selbst abschließenden Entscheidung Lage ist . Berufungsgericht muss zunächst unterhaltsrechtlich berücksichtigende Einkommen Parteien neu feststellen dann Grundlage Rechtsprechung Senats Unterhaltsbedarf ehelichen Lebensverhältnissen bemessen können . Grundlage wird Berufungsgericht auch obliegende Billigkeitsprüfung § nachholen müssen . Sprick Weber-Monecke Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung UF