You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1890 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
Mai
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
EStG
§
26
;
InsO
§
Abs.
1
.
Anspruch
Ehegatten
Zustimmung
steuerlichen
Zusammenveranlagung
richtet
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
anderen
Ehegatten
Insolvenzverwalter
Anschluss
Urteile
24
.
Mai
IX
ZR
FamRZ
18
November
IX
ZR
FamRZ
.
2
.
Insolvenzverwalter
kann
Zustimmung
abhängig
machen
Ehegatte
unabhängig
eventuell
eintretenden
steuerlichen
Nachteilen
Ausgleich
Nutzung
anderen
Ehegatten
zustehenden
Verlustabzugs
Insolvenzmasse
leistet
.
Ebenso
kann
Insolvenzverwalter
verlangen
Ehegatte
Auszahlung
erzielten
Steuerersparnis
verpflichtet
Anschluss
Urteil
18
November
ZR
FamRZ
.
Urteil
18
.
Mai
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Mai
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
6
.
März
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Zustimmung
steuerlichen
Zusammenveranlagung
Veranlagungszeiträume
.
Klägerin
ist
verheiratet
.
Vermögen
Ehemannes
wurde
Beschluss
21
.
Januar
Insolvenzverfahren
eröffnet
Beklagte
Insolvenzverwalterin
bestellt
.
Ehemann
hatte
Immobilie
hohe
Verluste
erwirtschaftet
;
Bescheid
12
.
März
wurde
Vorbehalt
Nachprüfung
verbleibende
Verlustvortrag
§
Abs.
EStG
Einkünfte
Gewerbebetrieb
festgestellt
.
Klägerin
ist
selbständige
Rechtsanwältin
tätig
erzielt
Einkünften
Anwaltskanzlei
Kapitalvermögen
Vermietung
Verpachtung
.
Ehemann
verfügte
streitgegenständlichen
Zeitraum
Einkünfte
selbständiger
nichtselbständiger
Tätigkeit
Vermietung
Verpachtung
.
Veranlagungszeiträumen
wurden
Ehegatten
Zustimmung
Beklagten
zunächst
gemeinsam
Einkommensteuer
veranlagt
.
12
.
März
ergingen
Klägerin
vorgenannten
Jahre
Bescheide
Einkommensteuer
Solidaritätszuschlag
.
Jahr
beantragte
Klägerin
ebenfalls
steuerliche
Zusammenveranlagung
Ehemann
;
Beklagte
reichte
Steuererklärung
Ergänzung
Ehemann
betreffenden
Angaben
November
Finanzamt
.
9
.
Mai
beantragte
Beklagte
getrennte
Veranlagung
Ehegatten
Jahre
durchzuführen
.
Klage
hat
Klägerin
beantragt
Beklagte
verurteilen
Zusammenveranlagung
Eheleute
Einkommensteuer
Jahre
zuzustimmen
Anträge
getrennte
Veranlagung
zurückzunehmen
.
Begründung
hat
ausgeführt
Zusammenveranlagung
sei
Rücksicht
Verlustvortrag
vorteilhaft
;
Ehemann
Insolvenzmasse
Nachteile
entstünden
habe
Ausgleich
verpflichtet
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
hat
Auffassung
vertreten
Verlustvortrag
Ehemannes
dürfe
genutzt
werden
Insolvenzmasse
entsprechender
Vermögenswert
zufließe
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
angefochtene
Urteil
teilweise
abgeändert
Beklagte
Abgabe
begehrten
Erklärungen
Zug
Zug
Erklärung
Klägerin
Beklagten
verurteilt
Zusammenveranlagung
Ehegatten
entstehenden
steuerlichen
Nachteile
Ehemann
Insolvenzmasse
erwachsen
aufzukommen
Sicherheitsleistung
Masse
Höhe
.
richtet
zugelassene
Revision
Beklagten
Klageabweisungsantrag
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
Urteil
FamRZ
veröffentlicht
ist
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Beklagte
sei
Klägerin
§
Abs.
Satz
Abgabe
geforderten
Zustimmungserklärung
verpflichtet
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
hätte
Klägerin
entsprechenden
Anspruch
Ehemann
Steuerlast
Zusammenveranlagung
Ehegatten
Rede
stehenden
Veranlagungszeiträume
reduziere
.
Ehemann
steuerliche
Nachteile
entstünden
etwa
geringere
Steuererstattungen
erhalte
getrennten
Veranlagung
habe
Klägerin
bereit
erklärt
Nachteile
auszugleichen
.
Ehemann
teilweisen
Verbrauch
erwirtschafteten
Verluste
Möglichkeit
genommen
werde
Wege
Verlustvortrags
§
Abs.
EStG
etwaigen
künftigen
Einnahmen
Abzug
bringen
stehe
Anspruch
Zustimmung
Zusammenveranlagung
hier
ebenfalls
.
Klägerin
habe
auch
insofern
Nachteilsausgleich
bereit
erklärt
.
Klägerin
hätte
Ehemann
auch
Anspruch
Zustimmung
Jahr
insoweit
Zusammenveranlagung
verzichtet
habe
.
Beklagten
herangezogenen
Schreiben
Klägerin
8
.
Juni
sei
erkennbar
entnehmen
Klägerin
Jahr
gewünschten
Veranlagung
nur
habe
Abstand
nehmen
wollen
Jahre
Zusammenveranlagung
bleibe
.
Verständigung
Parteien
gekommen
sei
könne
Klägerin
Anspruch
weiterverfolgen
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
sei
nur
noch
Beklagte
Insolvenzverwalterin
geltend
gemachten
Anspruch
passivlegitimiert
.
Auch
Beklagten
sei
Klageanspruch
begründet
.
ergebe
Jahre
zwar
bereits
Zusammenveranlagung
zunächst
zugestimmt
habe
.
Erklärung
habe
steuerrechtlich
wirksam
widerrufen
.
Insolvenz
Ehegatten
ändere
aber
grundsätzlichen
Verpflichtung
Zusammenveranlagung
anderen
Ehegatten
zuzustimmen
steuerlichen
Nachteile
ersten
ausgeglichen
würden
anderen
Vorteile
erwüchsen
.
Allein
Umstand
Insolvenzverwalter
Zustimmung
Geld
machen
"
wolle
Masse
zugute
käme
reiche
grundsätzlich
bestehenden
Anspruch
entfallen
lassen
.
Anspruch
stehe
auch
gemeinsamen
Veranlagung
Ehegatten
AO
Steuerschulden
Gesamtschuldner
hafteten
Masse
mithin
gegebenenfalls
Steuerschulden
Klägerin
belastet
würde
.
Ehegatten
mithin
auch
Beklagte
könnten
unmittelbar
Zustellung
Steuerbescheids
§
§
Antrag
Aufteilung
Gesamtschuld
stellen
.
Masse
insoweit
Nachteil
entstehe
sei
erwarten
.
Ebenso
Anspruch
genommene
Ehegatte
könne
Insolvenzverwalter
Zustimmung
gemeinsamen
Veranlagung
allerdings
abhängig
machen
solvente
Ehegatte
verpflichte
steuerlichen
Nachteile
Masse
auch
Ehegatten
gemeinsame
Veranlagung
entstünden
auszugleichen
.
Mithin
könne
Beklagte
verlangen
Klägerin
Masse
unmittelbaren
Steuernachteile
erstatte
Masse
entstünden
gemeinsamen
Veranlagung
Steuererstattungsansprüche
Ehemannes
Masse
reduzierten
Zahlungsansprüche
Masse
erhöhten
.
Weiter
könne
Beklagte
Klägerin
fordern
steuerlichen
Nachteile
ausgleiche
Masse
Ehemann
entstünden
Jahre
Verlustabzug
§
EStG
Höhe
geschätzten
"
verbrauchen
"
wolle
.
gelte
Rücksicht
Insolvenz
auch
dann
Nachteil
noch
konkret
bevorstehe
insolvente
Ehegatte
Masse
teilweisen
Verbrauch
Verlustvortrags
nur
Chance
verliere
Verlustvortrag
künftig
selbst
nutzen
.
Position
Insolvenzverwalters
müsse
gestärkt
werden
Gläubigerinteressen
gerecht
werden
.
machten
Besonderheiten
Insolvenzverfahrens
erforderlich
Beklagte
Zustimmungserklärung
Masse
gegenüber
leistenden
Sicherheit
Klägerin
abhängig
machen
könne
.
Klägerin
habe
Masse
Ehemann
Nachteile
auszugleichen
verpflichtet
habe
Sicherheit
leisten
also
begehrte
Zusammenveranlagung
entstehenden
unmittelbaren
Steuernachteile
auch
Verbrauch
Verlustvortrag
künftig
gegebenenfalls
verbundenen
Verrechnungschancen
.
Sicherheitsleistung
hätten
Parteien
mündlichen
Verhandlung
Senat
Teileinigung
erzielt
.
sei
Sicherheit
Höhe
Jahr
Höhe
Jahr
leisten
.
weitergehende
Nachteil
sei
schätzen
.
Klägerin
wolle
Jahr
Verlustvortrag
rund
Jahr
rund
Jahr
rund
insgesamt
mithin
verbrauchen
.
Höhe
könne
Masse
Nachteil
jedoch
entstehen
nur
Höhe
Steuer
Nutzung
Verlustvortrags
gespart
werden
könne
.
Steuerersparnis
schätze
Senat
maximal
%
mithin
.
Ferner
sei
Wahrscheinlichkeit
berücksichtigen
Masse
Nachteil
entstehen
werde
.
betreffenden
Überlegungen
sei
eingeflossen
Beklagte
derzeit
Gewinnen
Masse
rechne
Verlustvortrag
Abzug
Klägerin
Anspruch
genommenen
Betrages
noch
Mio.
betrage
Beklagte
hoffe
Insolvenzverfahren
abzuschließen
.
Ehemann
Verlustvortrag
benötige
gegebenenfalls
Restschuldbefreiung
anfallenden
Steuern
begleichen
können
"
Sanierungsgewinn
"
habe
Klägerin
Nachteilsausgleich
jedoch
Sicherheit
leisten
Nachteil
allein
Ehemann
Masse
beträfe
.
Hinblick
werde
Sicherheitsleistung
insoweit
Fünftel
mithin
insgesamt
also
geschätzt
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
Angriffen
Revision
stand
.
1
.
Klage
ist
gestellten
Sachantrag
zulässig
;
fehlt
insbesondere
Rechtsschutzbedürfnis
.
erstrebte
Zustimmungserklärung
Beklagten
Zusammenveranlagung
Klägerin
Ehemannes
streitgegenständlichen
Zeitraum
ist
steuerrechtlich
erheblich
.
Beklagten
wird
Wahlrecht
Schuldners
Zusammenveranlagung
§
§
Abs.
Satz
Abs.
EStG
§
Abs.
InsO
§
Abs.
ausgeübt
.
spätere
Änderung
§
Abs.
EStG
getroffenen
Wahl
ist
bestandskräftigen
Veranlagung
grundsätzlich
zulässig
vgl.
BStBl
.
Senatsurteil
18
November
FamRZ
.
.
Ehemann
Klägerin
Insolvenzverfahrens
Steuerbescheid
ergehen
durfte
steht
Parteien
Wahl
Veranlagung
noch
offen
.
2
.
Zutreffend
Übereinstimmung
ständigen
Rechtsprechung
Senats
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Wesen
Ehe
Ehegatten
§
Abs.
abzuleitende
Verpflichtung
ergibt
finanziellen
Lasten
anderen
Teils
Möglichkeit
vermindern
Verletzung
eigener
Interessen
möglich
ist
.
Ehegatte
ist
verpflichtet
gewünschte
Zusammenveranlagung
Einkommensteuer
einzuwilligen
Steuerschuld
verringert
Zustimmung
Anspruch
genommene
Ehegatte
zusätzlichen
steuerlichen
Belastung
ausgesetzt
wird
Senatsurteile
18
November
-9-
FamRZ
.
Anm
.
Schlünder
;
23
.
Mai
FamRZ
Anm
.
;
3
November
FamRZ
f.
FamRZ
.
könnte
Klägerin
Ehemann
Zustimmung
Zusammenveranlagung
verlangen
.
tatsächlichen
rechtlichen
Voraussetzungen
Wahlrechts
Ehegatten
§
Abs.
Satz
EStG
hat
Berufungsgericht
Recht
bejaht
.
Auch
Revision
stellt
.
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
führt
Zusammenveranlagung
Auswirkungen
Ehegatten
Fall
zugute
kommenden
Verlustvortrags
auch
Verringerung
Steuerschuld
Klägerin
.
Ehemann
würde
Zusammenveranlagung
zwar
steuerlich
nachteilig
auswirken
.
würde
gerichteten
Anspruch
aber
entgegenstehen
.
Klägerin
bereit
erklärt
hat
Ehemann
steuerlichen
Nachteilen
freizustellen
Beklagte
Zusammenveranlagung
Berufungsurteil
Übrigen
nur
Zug
Zug
Erklärung
zustimmen
muss
wird
Ehemann
so
behandelt
träfen
Nachteile
vgl.
Senatsurteil
3
November
FamRZ
.
Zwar
kann
auch
Verlustvorträge
Klägerin
nutzbar
machen
möchte
Zusammenveranlagung
Umfang
"
Verbrauchs
"
mehr
selbst
Abs.
EStG
einkommensmindernd
einsetzen
.
ändert
Hinblick
umfassende
Freistellungserklärung
Klägerin
Ergebnis
aber
.
kommt
hier
anders
Fall
fehlenden
Freistellungserklärung
auch
Ehegatten
ausdrücklich
kludent
bestimmte
Aufteilung
Steuerschulden
vereinbart
haben
Ehegatte
steuerliche
Belastung
tatsächlichen
Gestaltung
Rahmen
ehelichen
Lebensgemeinschaft
allein
tragen
hat
möglicherweise
Nachteilsausgleich
verlangen
kann
vgl.
Senatsurteil
18
November
FamRZ
.
.
Klägerin
könnte
Zustimmung
Zusammenveranlagung
Ehemann
auch
Jahr
verlangen
.
Berufungsgericht
hat
Schreiben
8
.
Juni
beanstandender
Weise
ausgelegt
Klägerin
Verzicht
Zusammenveranlagung
betreffende
Jahr
erklärt
hat
.
Rüge
Revision
Berufungsgericht
habe
verkannt
Verzicht
Zusammenhang
Vergleichsvorschlag
stehe
unbedingt
erfolgt
sei
ist
begründet
.
Auslegung
Willenserklärungen
ist
Aufgabe
Tatrichters
.
ist
revisionsrechtlich
nur
überprüfbar
gesetzliche
Auslegungsregeln
Denkgesetze
Erfahrungssätze
berücksichtigt
worden
sind
wesentliche
Auslegungsstoff
einbezogen
worden
ist
Urteil
16
.
Dezember
.
Fehler
hat
Revision
aufgezeigt
.
Berufungsgericht
konnte
Erklärung
Klägerin
interessengerechter
Auslegung
vielmehr
Kontext
weiteren
Ausführungen
verstehen
Verzicht
Zusammenveranlagung
Grundlage
Klägerin
vertretenen
Rechtsstandpunktes
gelten
sollte
habe
bereits
durchgeführten
Zusammenveranlagung
bleiben
.
3
.
Vermögen
Ehemannes
eröffneten
richtet
Anspruch
allerdings
mehr
Beklagte
Insolvenzverwalterin
.
ist
allerdings
auch
insofern
begründet
.
Allein
Beklagte
ist
geltend
gemachten
Anspruch
passivlegitimiert
.
Insolvenz
Ehegatten
wird
Wahlrecht
Getrenntoder
Zusammenveranlagung
Einkommensteuer
§
InsO
§
Abs.
AO
Insolvenzverwalter
ausgeübt
Urteile
18
November
IX
ZR
FamRZ
.
24
.
Mai
IX
ZR
FamRZ
.
8)
.
Ehemann
ist
Grund
mehr
Lage
Klägerin
geforderte
Erklärung
abzugeben
.
Anspruch
Klägerin
stellt
Insolvenzforderung
gegebenenfalls
Umrechnung
InsO
Tabelle
angemeldet
festgestellt
werden
müsste
.
InsO
.
handelt
"
Vermögensanspruch
"
Sinne
§
InsO
;
Veranlagungswahlrecht
Ausübung
hier
geht
ist
Vermögensgegenstand
Urteile
24
.
Mai
IX
ZR
FamRZ
.
18
November
IX
ZR
FamRZ
.
.
Beklagte
kann
Zustimmung
Zusammenveranlagung
angefochtenen
Entscheidung
abhängig
machen
Ehemann
Insolvenzmasse
zusätzlichen
Belastung
ausgesetzt
werden
.
Klägerin
ist
verpflichtet
steuerliche
Nachteile
Zusammenveranlagung
entstehen
aufzukommen
.
umfasst
unmittelbar
eintretenden
steuerlichen
Nachteile
Form
höheren
Steuerbelastung
geringeren
Steuererstattung
auch
eventuelle
künftige
Nachteile
Verbrauch
Verlustvortrags
.
Auffassung
Revision
kann
begehrte
Zustimmung
weiteren
Leistungen
Klägerin
abhängig
gemacht
werden
.
Ehemann
hätte
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
wäre
Anspruch
Auszahlung
Betrages
gehabt
Steuerlast
Klägerin
Inanspruchnahme
Verlustvortrags
verringert
.
entsprechender
Anspruch
folgt
§
Abs.
noch
§
Abs.
.
Leben
Eheleute
hier
intakter
Ehe
ist
auszugehen
zusammengelegten
beiderseitigen
Einkünften
gelebt
gewirtschaftet
haben
Senatsurteil
12
.
Juni
FamRZ
Urteil
18
November
IX
ZR
FamRZ
.
.
hat
auch
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Ergebnis
geändert
.
Auch
Beklagten
steht
Anspruch
Auszahlung
Steuerersparnis
Klägerin
Inanspruchnahme
Verlustvortrags
Schuldners
erzielt
.
Nutzung
Verlustvortrags
braucht
Klägerin
ebenfalls
Ausgleich
leisten
.
insolvenzrechtliche
Zuordnung
Verlustvortrags
Insolvenzmasse
verbietet
Ehegatten
Nutzung
gestatten
Masse
Gegenwert
zufließt
.
Vorschrift
§
EStG
gewährt
Steuerpflichtigen
dort
statuierten
Voraussetzungen
subjektiv-öffentliche
Berechtigung
Verlustabzug
also
Verrechnung
Veranlagungszeitraum
Entstehung
ausgeglichenen
negativen
Einkünfte
positiven
Einkünften
nachfolgender
Veranlagungszeiträume
.
Verlustabzug
hat
Rechtscharakter
aufschiebend
nämlich
Entstehung
künftiger
positiver
Gesamtbeträge
Einkünfte
bedingten
.
potentiellen
Verrechnungsanspruch
kommt
Grunde
zwar
wirtschaftlicher
Wert
.
Rechtscharakter
Einkommensteuer
Personensteuer
Prinzip
Individualbesteuerung
folgt
jedoch
Verlustvortrag
genommen
noch
Verbindung
Verluste
verursachenden
Einkunftsquelle
übertragen
werden
kann
.
Verlustvortrag
aber
übertragen
werden
kann
so
kann
auch
Insolvenzmasse
"
versilbert
"
werden
Urteil
18
November
ZR
FamRZ
.
.
Recht
zutreffender
Begründung
hat
Berufungsgericht
weiter
angenommen
Klageanspruch
Falle
Zusammenveranlagung
eintretenden
gesamtschuldnerischen
Haftung
Ehegatten
gesamte
Steuerschuld
§
scheitert
.
kann
unmittelbar
Zustellung
Steuerbescheids
regelmäßig
§
Abs.
vorausgesetzte
Leistungsgebot
enthält
§
§
AO
Antrag
Aufteilung
Gesamtschuld
Inhalts
stellen
rückständige
Steuer
gemäß
§
AO
Verhältnis
Beträge
aufzuteilen
ist
getrennter
Veranlagung
ergeben
würde
Senatsurteil
12
.
Juni
FamRZ
.
können
Interessen
Masse
gewahrt
werden
.
Wird
vollständiger
Tilgung
Steuer
Antrag
Aufteilung
§
§
gestellt
besteht
Rechtsanspruch
Aufteilung
.
wirkt
nur
Vollstreckung
;
vielmehr
sind
Eheleute
Aufteilung
so
stellen
wären
Teilschuldner
.
Aufteilung
verbietet
Verwirklichung
Gesamtschuld
jeweiligen
Ehegatten
entfallenden
Betrag
10
.
Aufl
.
.
.
Auffassung
Revision
ist
ersichtlich
Insolvenzverwalter
steuerlichen
Pflichten
Schuldners
wahrzunehmen
hat
Voraussetzungen
Fristen
Aufteilung
gelten
insgesamt
hat
.
4
.
Beklagte
kann
auch
Erfolg
berufen
Berufungsgericht
habe
Klägerin
Masse
leistende
Sicherheit
gering
bemessen
.
überhaupt
Anspruch
Sicherheitsleistung
besteht
kann
dahinstehen
.
Sicherheit
ist
Verlust
Vermögenswertes
Gestalt
Verlustvortrags
leisten
Ausgleich
geschuldet
wird
.
Grund
ist
auch
Sicherheitsleistung
Höhe
Verbrauchs
Verlustvortrags
erbringen
.
Berufungsgericht
Sicherheitsleistung
§
%
maximal
entstehenden
%
mithin
rund
geschätzt
hat
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Revision
zeigt
Schätzung
grundsätzlich
falschen
unsachlichen
Erwägungen
beruht
wesentlicher
Tatsachenvortrag
Betracht
gelassen
wurde
.
ist
auch
sonst
ersichtlich
.
Berufungsgericht
hat
vielmehr
berücksichtigt
Beklagte
Zeit
letzten
mündlichen
Verhandlung
zweiter
Instanz
Gewinnen
Masse
rechnete
verbleibende
Verlustvortrag
immer
noch
rund
Mio.
belief
Verfahren
möglicherweise
abgeschlossen
werden
konnte
.
hat
relativ
geringen
Wahrscheinlichkeit
Steuernachteils
ausreichender
Weise
Rechnung
getragen
selbst
Revision
ausgeht
Verlustvortrag
Jahr
nur
Höhe
Berufungsgericht
berücksichtigten
Betrages
rund
genutzt
werden
wird
.
Ansätze
Jahre
beruhen
entsprechenden
Einigung
Parteien
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
.
Bezüglich
Betrages
hat
Revision
konkrete
erhoben
.
Bedenken
sind
auch
insofern
ersichtlich
.
Weber-Monecke
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
06.03.2009